Verwendung des Jahresüberschusses der Sparkasse Aschaffenburg; Antrag von Stadtrat Johannes Büttner vom 05.06.2014 in der Fassung des Antrages vom 13.01.2015 (Empfehlung an die städtischen Verwaltungsratsmitglieder der Sparkasse bezüglich einer Gewinnabführung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 02.03.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.03.2015 ö Beschließend 9pl/3/9/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorab wird hinsichtlich der Rolle des Sparkassenzweckverbandes und der Möglichkeit der Gewinnausschüttung Bezug genommen auf den Bericht der Verwaltung in der Sitzung des Plenums vom 22.9.2014.
1.        Möglichkeit einer Gewinnabführung an die Zweckverbandsträger
Der Zweckverband beschließt nicht über die Gewinnabführung. Dies liegt ausschließlich in der Zuständigkeit des Verwaltungsrates (§ 21 Abs. 1 SpkO). Die Verwaltungsräte haben ausschließlich die Belange der Sparkasse zu wahren und zu fördern (§ 12 Abs. 1 SpkO). Ein Verwaltungsrat ist demzufolge unabhängig von den Wünschen und Weisungen des Trägers tätig und nur dem Gesetz unterworfen (BayVGH, Urt. v. 11.11.1992 – Az. 3 B 92.727, juris Dok. MWRE101359300 Rdnr. 19; Bay. Staatsministerium des Innern, LT-Drs. 14/206 vom 21.12./30.12.1998; Papsthart, a.a.O., BayVBl. 2014, 329/332). Die Entscheidung über die Frage der Gewinnausschüttung hat daher ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Belange der Sparkasse und nicht unter dem Gesichtspunkt der Belange des Trägers Sparkassenzweckverband, erst recht nicht unter dem Gesichtspunkt der Belange der Mitglieder des Trägers, zu erfolgen.
Unabhängig hiervon regelt § 21 SpkO die näheren Rahmenbedingungen einer Gewinnabführung. Zunächst sind etwaige Verlustvorträge auszugleichen, was bei der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau nicht der Fall ist. Danach kann bis zu einem Viertel des Jahresüberschusses vorweg den Rücklagen zugeführt werden (§ 21 Abs. 2 S. 2 SpkO). § 21 Abs. 3 S. 1 SpkO ermöglicht anschließend eine Ausschüttung an die Verbandsmitglieder des Sparkassenzweckverbandes von 10 bis 75 % je nach Quote der Rücklagen in Relation zu den sogenannten Risikoaktiva. Zwingend ist eine Ausschüttung nicht. Es liegt im Ermessen des Verwaltungsrates zu entscheiden, ob eine Ausschüttung erfolgen soll oder nicht. In der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Innenministeriums zur Sparkassenordnung vom 27.8.2001 (AllMBl. 2001, 354), dort die Erläuterungen zu § 29, ist folgendes ausgeführt:
„Da die kreditwesenrechtlichen Anforderungen an Art und Umfang des haftenden Eigenkapitals in der Vergangenheit laufend erhöht wurden und in Zukunft mit weiteren Verschärfungen zu rechnen ist, werden die Sparkassen in der Regel den Jahresüberschuss in die Rücklagen einstellen.“
Eine Ausschüttung der Sparkasse an die Zweckverbandsmitglieder ist bislang nicht erfolgt.
Auf die Gewinnausschüttung haben weder der Sparkassenzweckverband noch die Mitglieder des Zweckverbandes Einfluss. Die Nichtausschüttung ist auch aufgrund der oben genannten Rechtsauffassung des Innenministeriums in der Vollzugsbekanntmachung regelmäßig nicht zu beanstanden.

2.        Auftrag an Verbandsräte mit Verwaltungsratsfunktion
Herr Stadtrat Büttner hatte ursprünglich mit Antrag vom 5.6.2014 beantragt, dass der Stadtrat die Stadträte, die auch Verwaltungsräte sind, „beauftragt“, sich im Verwaltungsrat für eine Gewinnabführung im gesetzlich zulässigen Umfang einzusetzen. Mit Antrag vom 13.1.2015 hat er die Formulierung in einen „Empfehlungsbeschluss“ umgewandelt.

Die Entscheidung über die Frage der Gewinnverwendung der Sparkasse fällt nach obigen Ausführungen nicht in die Zuständigkeit des Sparkassenzweckverbandes, geschweige denn in die Zuständigkeit des Stadtrates. Beispielsweise hat der VGH Mannheim (Urteil v. 12.3.2001 – Az. 1 S 785/00) zum dem bayerischen Recht ähnlichen Sparkassenrecht des Landes Baden-Württemberg entschieden, dass Sparkassenangelegenheiten grundsätzlich nicht in die kommunale Befassungskompetenz des Gemeinderates gehören. Im Einzelnen heißt es dort:
„Der Senat hat bereits im Urteil vom 25.09.1989 (1 S 3239/88, VBlBW 1990, 20, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989 - 7 B 181/89 -, WM 1990, 1018) entschieden, dass Auskunftsansprüche einzelner Gemeinderatsmitglieder im Geltungsbereich des Sparkassengesetzes grundsätzlich nicht bestehen, weil es sich bei den Sparkassen um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, die das Recht der Selbstverwaltung besitzen (Art. 71 Abs. 1 Satz 3 LV) und die ihr durch das Sparkassengesetz (§ 6 SpG) und ihre Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe Verwaltungsrat, Kreditausschuss und Vorstand (§ 10 SpG) erfüllen und deshalb ihre Angelegenheiten keine Gemeindeangelegenheiten im Sinne des § 24 GemO sind.“
Mangels Befassungskompetenz des Stadtrates wäre der Antrag schon als unzulässig abzulehnen. In jedem Fall ist er aber als unbegründet abzulehnen, weil ein entsprechender Auftrag an die Verwaltungsräte mit deren gesetzlichem Auftrag, die Belange der Sparkasse zu wahren und zu fördern (§ 12 SpkO), im Grundsatz nicht vereinbar ist. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass der Verwaltungsrat daran gehindert ist, eine Ausschüttung der Sparkasse an den Träger zu beschließen, wenn dies ohne Beeinträchtigung der Belange der Sparkasse möglich ist.
An der Unzulässigkeit des Antrages mangels Befassungskompetenz ändert sich auch nichts dadurch, dass bei der Wortwahl von „Auftrag“ auf „Empfehlung“ gewechselt wurde. Diese Rechtsauffassung wurde von der Regierung von Unterfranken mit Email vom 21.1.2015 bestätigt.

.Beschluss:

Der Antrag von Herrn Stadtrat Büttner vom 05.06.2014 in der Fassung vom 13.01.2015, wonach die Verwaltungsratsmitglieder der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, sich im Verwaltungsrat dafür einsetzen sollen, dass die Sparkasse Aschaffenburg Alzenau einen gesetzlich und satzungsmäßig höchstmöglichen Gewinn an die Stadt Aschaffenburg abführt, wird abgelehnt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung:
mit Stimmenmehrheit so beschlossen

Datenstand vom 01.04.2015 10:03 Uhr