Mit Planunterlagen, eingegangen am 04.03.2015, beantragt die Firma Suffel KG in Aschaffenburg den Umbau und die Erweiterung des Büro und Werksgebäudes mit Hofüberdachung auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, xx, xx, xx, xx und xx, Gemarkung Leider, Limesstraße 9-13 in Aschaffenburg.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Umbau und die Erweiterung des Firmengeländes der Firma Suffel KG auf einem großen Gewerbegrundstück im Bayernhafen Aschaffenburg zwischen Limesstraße, Keltenstraße und Römerstraße. Im Einzelnen soll das Büro- und Werksgebäude dahingehend erweitert werden, dass der mittlere Bereich des Anwesens, das derzeitige Bürogebäude und die dahinter liegende Halle, abgebrochen werden und an dieser Stelle eine neue Halle mit zur Limesstraße vorgelagertem Bürotrakt erstellt werden. Der Neubau umfasst ca. 3.600 m² sowie ein südwestlich im Bereich der Römerstraße anschließendes Vordach mit einer Fläche von 490 m². Zusätzlich soll der bislang offene Hofbereich im Nordosten des Grundstückes an der Limesstraße mit einer Überdachung von 890 m² ergänzt werden. Die Gesamtgrundstücksfläche des gesamten gewerblichen Firmenareals umfasst die Grundstücke xxx, xx, xx, xx, xx und xx und beträgt insgesamt 15.570 m².
Die Fragestellung des Bauherrn zur Bauvoranfrage lautet:
1. Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der geplanten Höhe von 15.00 m (129.50 ü.NN.) genehmigungsfähig?
2. Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,738 genehmigungsfähig?
3. Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,813 genehmigungsfähig?
Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 19.03.2015 liegt das Baugrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist demnach nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht – entsprechend der Darstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aschaffenburg – dem Gebietstyp der BauNVO „Sondergebiet Hafen“, so dass das Bauvorhaben seiner Eigenart nach dort zulässig ist. Die nachfolgenden Fragen werden entsprechend der planungsrechtlichen Stellungnahme wie folgt beantwortet:
1. Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der geplanten Höhe von 15.00 m (129.50 ü.NN.) genehmigungsfähig?
Das Bauvorhaben ist hinsichtlich der geplanten Höhe von 15 m (129,50 m über NN) genehmigungsfähig.
2. Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,738 genehmigungsfähig?
Das Bauvorhaben ist hinsichtlich der Grundflächenzahl von 0,738 genehmigungsfähig.
3. Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,813 genehmigungsfähig?
Das Bauvorhaben ist hinsichtlich seiner Geschossflächenzahl von 0,813 genehmigungsfähig.
Hinweis: Eine Erhöhung des Grünanteils auf dem Baugrundstück ist planungsrechtlich erstrebenswert. Im Baugenehmigungsverfahren ist deshalb ein Freiflächenplan vorzulegen, der für sich ergebende Restflächen bzw. für eventuell zusätzlich erforderte Stellplatzflächen eine Begrünung bzw. die Pflanzung der sich nach Stellplatzsatzung ergebenden notwendigen großkronigen Laubbäume darstellt.
Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden im Rahmen des Baugenehmgiungsverfahrens geprüft.
Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird um Zustimmung zur Erteilung des Bauvorbescheides entsprechend dem Beschlussvorschlag gebeten.