Mit Bauantrag vom 15.06.2015 und 22.06.2015 beantragt die Fa. CO-Wohnbau GmbH, xxx, den Neubau eines Wohnhauses mit 41 WE auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung xxx, xxx.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung eines Wohnhauses. Errichtet wird ein Wohnhaus mit 3 und teilweise 4 Geschossen und ausgebautem Dachgeschoss. Die geplanten Wohnungen haben alle eine Wohnfläche von weniger als 100,00 m². Von den Stellplätzen werden 43 in der Tiefgarage und 2 Stellplätze im Vorgarten am Schneidmühlweg nachgewiesen. Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme vom 22.06.2015 liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes. Dieser Baulinienplan Nr. 40 regelt die Baulinien, Baugrenzen, Geschossflächenzahl (1,5) und die Geschossigkeit (1/3/4 Vollgeschosse).
Nachdem nur ein einfacher Bebauungsplan vorliegt, ist die Zulässigkeit i. V. mit § 34 BauGB zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht dem Gebietstyp Mischgebiet. Das Vorhaben ist nach seiner Nutzungsart allgemein zulässig. Die vorhandene umgebende Bebauung ist als offene bzw. geschlossene Bauweise vorhanden. Die überbaute Grundstücksfläche beträgt ca. 60 % bis ca. 970 m². Die vorhandene Anzahl der Vollgeschosse beträgt 2 – 4 Vollgeschosse zzgl. des Dachgeschosses. Von den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes sind folgende Befreiungen erforderlich:
1. Überschreitung der Baugrenze zur Bernhardstraße durch das Gebäude um ca. 3,00 m.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Baulinienplanes für die Überschreitung der Baugrenze zur Bernhardstraße durch das Gebäude um ca. 3,00 m kann aus stadtplanerischer Sicht erteilt werden.
Die geplante Eckbebauung des Gebäudes (umlaufendes Gebäudes / Dach, Balkone als Loggien im Baukörper integriert) stellt eine städtebaulich sinnvolle Lösung für den baulichen Umgang mit dem Eckgrundstück dar. Durch die Baugrenzenüberschreitung wird das gegenüberliegende Gebäude Schneidmühlweg 7 sowie das städtische Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt, weshalb die Überschreitung der Baugrenze städtebaulich vertretbar ist.
2. Überschreitung der Baugrenze zum Schneidmühlweg durch Vorbauten ab dem 1. OG um ca. 50 cm.
Die Überschreitung der Baugrenze ist städtebaulich vertretbar, da das städtebauliche Erscheinungsbild des Gebäudes durch die Vorbauten nicht nachteilig beeinträchtigt wird.
3. Überschreitung der Baugrenzen zum städtischen Grundstück Fl.-Nr. 1839/20 durch Balkone um ca. 1,20 m.
Diese Befreiung kann aus stadtplanerischer Sicht erteilt werden, weil die Überschreitung für das städtebauliche Erscheinungsbild nicht nachteilig ist und nach § 23 Abs. 3 BauNVO ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden kann.
4. Überschreitung der Baugrenze um ca. 2,00 m durch die Tiefgarage, die ca. 1,50 m über OK Gelände liegt, zur städtischen Fläche, Fl.-Nr. 1839/20.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Baulinienplanes für die Baugrenzenüberschreitung durch die Tiefgarage kann aus stadtplanerischer Sicht erteilt werden, da entlang des städtischen Grundstücks, Fl.-Nr. 1839/20 eine Pflanzfläche hergestellt wird.
5. Überschreitung der maximalen Bautiefe von 12,00 m von der Bernhardstraße durch die dreigeschossige Bebauung um ca. 1,00 m durch das Haus und ca. 3,00 m durch die Balkone.
Die Befreiung kann aus planungsrechtlicher Sicht erteilt werden. Die Überschreitung der maximalen BAutiefe von ca. 12,00 m durch die dreigeschossige Bebauung um ca. 1,00 m – 3,00 m (Haus und Balkone), kann aus planungsrechtlicher Sicht erteilt werden, weil sich die geplante Bautiefe in die umliegende Bebauung, die ähnliche Bautiefen aufweist (z. B. einige Gebäude entlang der Behlenstraße), einfügt und das städtebauliche Erscheinungsbild nicht benachteiligt wirkt und städtebaulich vertretbar ist.
Die geplanten Fahrradabstellplätze sind um insgesamt 7 weitere Fahrradabstellplätze zu erweitern. Bei diesen insgesamt 7 zusätzlichen Fahrradabstellplätzen handelt es sich um zwei notwendige Fahrradabstellplätze und um 5 Fahrradabstellplätze für Besucher. Die notwendigen Fahrradabstellplätze im Freien sind zu überdachen. Die Besucherfahrradabstellplätze sind in der Nähe der Hauseingänge nachzuweisen.
Die Freiflächen entsprechend dem Freiflächengestaltungsplan sind außerhalb der Tiefgarage als echte Grünflächen - kein Kies, kein Schotter - zu gestalten. Das Tiefgaragendach jenseits der Terrassen ist mit einer Erdüberdeckung von mindestens 50 cm zu gestalten und intensiv zu begrünen.
Für die Herstellung der Außenanlage wird eine Sicherheitsleistung von 3.000,00 € vorgeschlagen, für die Herstellung des Kinderspielplatzes wird eine Sicherheitsleistung von 3.000,00 € vorgeschlagen.
In sonstiger bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.