Diese Beschlussvorlage wurde bereits dem Umwelt- und Verwaltungssenat in der Sitzung am 17.02.2016 vorgelegt. Bedingt durch einen Absetzungsantrag wurde diese Beschlussvorlage abgesetzt weil seitens der Politik noch Beratungsbedarf besteht. Trotz des Hinweises des Oberbürgermeisters umgehend eventuell noch bestehende Einwendungen vorzutragen, sind solche bis zum 26.02.2016 bei der Verwaltung nicht eingegangen, weshalb die gleiche Beschlussvorlage erneut vorgelegt wird.
Mit Bauantrag vom 09.12.2015, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 14.12.2015, beantragt die Fa. Freund Bauunternehmung GmbH, Großwallstadt, die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung von drei Mehrfamilienwohnhäusern mit jeweils 5 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 24 Stellplätzen auf einer Teilfläche des Baugrundstücks, Fl.-Nr. xx, Gemarkung Leider, An der Brunnengasse.
Das Grundstück Fl.-Nr. xx hat eine Gesamtgröße von 6.249 m². Aus diesem Grundstück soll bis Baubeginn im nördlichen Bereich der Fl.-Nr. xx ein neues Baugrundstück mit einer Größe von 2.614 m² gebildet werden.
Die Größe der geplanten 15 Wohnungen beträgt zwischen ca. 96 und ca. 140 m², wovon 6 Wohnungen eine Größe von weniger als 100 m² haben.
Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 18.01.2016 liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13/08 „Ruhlandstraße“. Als Gebietsart ist „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt, so dass das Bauvorhaben seiner Art nach dort zulässig ist. Dem Bauvorhaben wurde mit den nachfolgenden Maßgaben planungsrechtlich zugestimmt:
1.
Im nordöstlichen Teil des Baugrundstücks sind Gemeinschaftsgaragen und Gemeinschaftsstellplätze vorgesehen. Von dieser Festsetzung wird eine Befreiung derart erteilt, dass in diesem Bereich eines der drei Wohnhäuser errichtet werden darf, weil die erforderlichen Stellplätze nicht mehr oberirdisch, sondern in einer Tiefgarage nachgewiesen werden.
2.
Die festgesetzte GRZ wird durch die Inanspruchnahme der Flächen für Gemeinschaftsgaragen und Gemeinschaftsstellplätzen zum Wohnungsbau um ca. 293 m² und die GFZ um ca. 967 m² überschritten. Die Überschreitung der GRZ und GFZ resultiert daraus, dass bei der Berechnung der GFZ und GRZ von einem Baugrundstück von 1.375 m² ausgegangen wurde, weil bei der Berechnung ohne die Flächen für die Gemeinschaftsgaragen und Gemeinschaftsstellplätzen und einem Teil der künftig wegfallenden geplanten Straßenverkehrsfläche ausgegangen wurde. Bei Berechnung der zulässigen GFZ und GRZ auf Grundlage des noch zu bildenden Baugrundstücks mit 2.614 m² wird anstelle der nach Bebauungsplan zulässigen GRZ von 0,4 eine GRZ von 0,32 und anstelle der zulässigen GFZ von 0,8 eine GRZ von 0,79 erreicht. Unter Berücksichtigung des zu bildenden Gesamtgrundstücks wird die GFZ und GRZ eingehalten.
3.
Der Bebauungsplan setzt zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss mit 30 Grad Satteldach fest. Geplant sind drei Baukörper mit jeweils zwei Vollgeschossen und einem zurückgesetzten Staffelgeschoss mit einem Walmdach mit 12 Grad Dachneigung. Das äußere Bild der Gebäude entspricht somit im Wesentlichen den im Bebauungsplan festgesetzten Baukörpern (zwei Vollgeschosse und Dachgeschoss mit 30 Grad Dachneigung)
4.
Im Norden des Bebauungsplanes ist eine Baulinie festgesetzt. Ist eine Baulinie festgesetzt, müssen die Gebäude direkt an der Baulinie errichtet werden. Die geplanten Gebäude rücken im Norden von dieser Baulinie um ca. 4 – 6 m nach Süden ab. Das mittlere Gebäude überschreitet außerdem im Osten die Baugrenze um ca. 4,50 m. Das östliche Gebäude (das dritte Gebäude) steht überwiegend außerhalb der Baugrenze auf den im Bebauungsplan ausgewiesenen Gemeinschaftsgaragen und Gemeinschaftsstellplätzen. Im Süden wird die Baugrenze durch die Wohnhäuser nicht überschritten.
Die erforderlichen Stellplätze inkl. dreier behindertengerechter Stellplätze werden ebenso wie die Fahrradabstellplätze in der Tiefgarage nachgewiesen. Von den erforderlichen Fahrradabstellplätzen sind mindestens 10 % oberirdisch (§ 8 Abs. 4 Garagenstellplatz- und Abstellplatzsatzung) nachzuweisen. Dies bedeutet, dass vor jedem Wohnhaus mindestens ein Fahrradabstellplatz im Bereich des Hauseinganges nachzuweisen ist.
In sonstiger bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.