Mit Schreiben vom 30.3.2016 hat Stadtrat Büttner die Anträge gestellt, dass
1. städtische Räume nicht an rassistische, völkisch-nationalistische oder rechtsextremistische Organisationen vermietet werden. Das betrifft u.a. die NPD, die Republikaner aber auch die AfD.
2. Die Vermietung von Räumen der Stadthalle an die AfD am 4. April 2016 wird wieder rückgängig gemacht.
Ziffer 1 dieses Antrages kann aus Rechtsgründen nicht stattgegeben werden. Stellvertretend für viele weitere Urteile wird auf die nachfolgende Rechtsprechung verwiesen
VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2016 - 10 K 803/16:
Betraf AfD
„Ein Überlassungsanspruch folgt aber aus § 5 PartG i. V. m. § 3 Abs. 1 GG und Art. 21 Abs. 1 PartG. Nach diesen Vorschriften ist es geboten, politische Parteien gleich zu behandeln, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien kommunale Einrichtungen zur Nutzung zur Verfügung stellt (dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.10.2014 - 1 S 1855/14 - juris Rdnr. 11 m. w. N.). Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin unterliegt es für das Gericht keinem Zweifel, dass die geplante Vortragsveranstaltung vom Normzweck des § 5 PartG umfasst ist, es sich mithin um eine Parteiveranstaltung handelt, welche die Antragstellerin in Ausübung ihres aus Art. 21 Abs. 1 GG folgenden Auftrags zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung - noch dazu im Vorfeld der nahen Landtagswahl - durchführt.“
VG Augsburg, Beschluss vom 10.02.2016 - Au 7 S 16.189
Betraf AfD
„Das Rathausgebäude mit dem ..., den ... und dem ... wird von der Antragsgegnerin als öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 21 BayGO betrieben (siehe Benutzungsordnung für das Rathaus der Stadt ...“ vom 17. Dezember 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008). Im Rahmen dieser Benutzungsordnung werden die o.g. Repräsentationsräume den im Stadtrat der Antragsgegnerin vertretenen Fraktionen und Wählergruppen im Rahmen ihrer Stadtratstätigkeit zur Verfügung gestellt (vgl. § 1 Abs. 2 der Benutzungsordnung). Nach ständiger Vergabepraxis werden den im Stadtrat der Antragsgegnerin vertretenen Fraktionen und Wählergruppen die Räumlichkeiten des Rathauses insbesondere auch zur Abhaltung von deren Neujahrsempfängen zur Verfügung gestellt. Üblich bei solchen Neujahrsempfängen ist zudem, dass die Fraktionen oder Wählergruppen auch überörtlich bekannte Politiker als Redner einladen. So haben - einzelne Beispiele herausgegriffen - die ... x bei deren Neujahrsempfang 2013 den w Oberbürgermeister von Nürnberg, C, y bei ihrem Neujahrsempfang 2014 die frühere y-Chefin und Bundestagsvizepräsidentin D und den Stuttgarter Oberbürgermeister E eingeladen, und die ... z hat bei den Neujahrsempfängen 2013 und 2014 den Bayerischen Ministerpräsidenten F und beim Neujahrsempfang 2016 den Bayerischen Finanzminister G eingeladen, der bei seiner Rede auf das „Flüchtlingsthema“ eingegangen ist und z. B. erneut eine Obergrenze für die Aufnahme von Flüchtlingen forderte.
Die Genehmigungen für die im Rathaus stattfindenden jeweiligen Neujahrsempfänge der Stadtratsfraktionen oder Wählergruppen mit der Teilnahme von Kommunal-, Landes- oder Bundespolitikern der eigenen Partei, die bei diesen Veranstaltungen ihre Meinung nicht nur zu lokalen, sondern auch überregionalen bzw. allgemein interessierenden politischen Fragen kundtun, halten sich daher im Rahmen der Widmung bzw. entsprechen der ständigen Vergabepraxis der Antragsgegnerin für solche im Rathaus stattfinden Veranstaltungen. Damit hält sich auch der geplante Neujahrsempfang der w-Stadträte A und B mit der Einladung der Antragstellerin (Parteivorsitzende der w) als Festrednerin im Rahmen der Widmung der Räumlichkeit. Oder anders ausgedrückt, die Absicht der Antragstellerin, als Festrednerin am Neujahrsempfang der w-Stadträte am 12. Februar 2016 (oder ähnlichen künftigen Veranstaltungen) im Rathaus teilzunehmen, entspricht dem bisher üblichen und von der Antragsgegnerin genehmigten Benutzungszweck.“
OVG Saarlouis, Beschluss vom 12.12.2012 - 2 A 187/12
Betraf NPD
„Seinerzeit hatte sich die Beklagte nicht auf einen polizeilichen Notstand berufen, sondern an einem Beschluss ihres Stadtrats orientiert, die Nutzung der Halle für „extremistische Zwecke“ nicht zu erlauben. Dass diese Begründung angesichts der Stellung des Klägers als politische Partei keine tragfähige Grundlage für die Ablehnung des Überlassungsantrags bildete, braucht hier nicht vertieft zu werden, ergibt sich im Übrigen aus dem zu diesem Vorgang ergangenen Beschluss des 3. Senats.“
VGH München, Beschluss vom 04.01.2012 - 4 CE 11.3002
Betraf NPD
„Wie es im Ansatzpunkt selbst erkannt hat, darf bei der Vergabe von Räumen durch Kommunen keine Differenzierung nach den politischen Vorstellungen einer Partei erfolgen (vgl. BVerfG vom 7.3.2007 BVerfGK 10, 363). Insbesondere kann einer bislang nicht verbotenen Partei nicht entgegengehalten werden, sie verfolge verfassungsfeindliche Ziele (Ipsen, ParteienG, 2008, § 5 RdNr. 34). Dieses aus dem Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG folgende strikte Differenzierungsverbot gilt nicht nur für allgemein gewidmete Veranstaltungsräume, sondern in gleicher Weise für die (vom Sachaufwandsträger zugelassene) Nutzung von Schulgebäuden außerhalb des Schulbetriebs durch Externe.
Dem steht auch nicht die vom Verwaltungsgericht herangezogene Vorschrift des Art. 14 Abs. 3 BaySchFG entgegen, wonach über die Verwendung des Schulvermögens für schulfremde Zwecke „unter Wahrung der schulischen Belange“ zu entscheiden ist. Schulische Belange im Sinne dieser Vorschrift sind nur berührt, wenn der Schulbetrieb durch Art, Umfang oder Zeitpunkt der schulfremden Nutzung in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden kann, z. B. wenn die Gefahr besteht, dass die Räumlichkeiten oder Einrichtungsgegenstände der Schule nicht mehr im erforderlichen Umfang für Unterrichtszwecke zur Verfügung stehen. Allein aus den politischen Zielen oder weltanschaulichen Vorstellungen derjenigen, die schulfremde Veranstaltungen durchführen wollen, kann sich dagegen noch keine Beeinträchtigung des Schulbetriebs ergeben, da mit der Überlassung von Räumen außerhalb der Unterrichtszeiten nicht die Möglichkeit eröffnet wird, auf Schüler oder Lehrkräfte in ihrem schulischen Umfeld unmittelbar einzuwirken. Die Nutzung von Teilen des Schulgebäudes durch eine in Verfassungsschutzberichten als verfassungsfeindlich eingestufte Partei kann demzufolge auch nicht zu einer Gefährdung des - an der Werteordnung der Verfassung ausgerichteten (Art. 131 BV; Art. 1, 2 BayEUG) - schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags führen. Es kann vielmehr zur „Erziehung im Geiste der Demokratie“ (Art. 131 Abs. 3 BV) gehören, den Schülerinnen und Schülern über die Einübung demokratischer Verhaltensweisen hinaus auch die Erkenntnis zu vermitteln, dass extremistische und verfassungsfeindliche Parteien, solange sie nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG verboten sind und soweit sie nicht gegen Strafgesetze verstoßen, nach geltendem Verfassungsrecht die gleichen Zugangs- und Teilhaberechte wie andere Parteien haben und daher nur im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung bekämpft werden können. Veranstaltungen solcher Parteien in Schulräumen an unterrichtsfreien Tagen können bei grundgesetzkonformem Verständnis auch nicht als Störung des für die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags unabdingbaren Schulfriedens (hierzu BVerwG vom 30.11.2011 Az. 6 C 20.10 RdNr. 42 m. w. N.) angesehen werden, so dass dem Zulassungsbegehren des Antragstellers auch dieser Einwand nicht entgegengehalten werden kann.“
VGH München, Beschluss vom 17.02.2011 - 4 CE 11.287
Betraf NPD
„Eine gemeindliche Einrichtung wird grundsätzlich durch einen speziellen Widmungsakt der öffentlichen Benutzung zur Verfügung gestellt. Erfolgt diese Widmung - wie vorliegend - nicht durch förmlichen Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans, so wird der Widmungszweck durch die Vergabepraxis bestimmt, worauf sich der Antragsteller im vorliegenden Fall mit Erfolg berufen kann. Selbst wenn die Antragsgegnerin mit dem Bau des Kulturzentrums ursprünglich einen gesellschaftlichen und kulturellen Mittelpunkt schaffen wollte, der vor allem für Theater, Konzerte, Bälle, Vereins- und Betriebsfeste, Familienfeiern sowie Tagungen, Ausstellungen und die Nutzung durch örtliche Musikvereine zur Verfügung stehen sollte, hat sie die Räume des Kulturzentrums zumindest am 23. Juli 2010 auch für die Durchführung des Bezirksparteitages der CSU-X4. vermietet. Damit hat sie die (konkludente) Widmung der öffentlichen Einrichtung erweitert und den Kreis der Nutzungsberechtigten entsprechend ausgedehnt, so dass grundsätzlich auch der Antragsteller die Räume für die Durchführung eines Bezirksparteitages der NPD-X4. beanspruchen konnte (vgl. BayVGH vom 21.2.2008 Az. 4 AE 08.282 m. w. N.). Dass die Vergabe der Räume an die CSU-X4. nach Angaben der Antragsgegnerin eine „einmalige Ausnahme“ gewesen sein soll, steht dem nicht entgegen, da die Antragsgegnerin dies in keiner Weise nach außen zu erkennen gegeben hat. Es ist daher davon auszugehen, dass parteipolitische Veranstaltungen mit überörtlichem Charakter seit der damaligen Veranstaltung grundsätzlich zugelassen sein sollten.
Der Anspruch des Antragstellers scheitert auch nicht daran, dass er die Auskunft der Antragsgegnerin über freie Termine zunächst unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erlangt hat. Zwar mag der Ärger der Antragsgegnerin wegen dieser anfänglichen Täuschung über den Zweck der Nachfrage verständlich sein. Andererseits begründet es nicht von vornherein Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Vertragspartner. Dieser sieht sich vielmehr deshalb zu derartigen Täuschungsmanövern genötigt, weil seine Anfragen nach freien Terminen häufig mit dem unzutreffenden Hinweis auf eine bereits bestehende Kapazitätsauslastung abgelehnt würden. Sollte die Antragsgegnerin ein Risiko hinsichtlich der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus dem Verhalten des Antragstellers ableiten, ist sie befugt, vom Antragsteller vor der Veranstaltung eine Sicherheitsleistung zu verlangen; eine Nutzungsversagung rechtfertigt das Verhalten des Antragstellers am 5. November 2010 jedoch nicht.“
OVG Magdeburg, Beschluss vom 05.11.2010 - 4 M 221/10
„Die Antragsgegnerin kann eine Widmungsbeschränkung zulässigerweise auch nicht daran knüpfen, dass bei den bislang durchgeführten Veranstaltungen die jeweilige Partei über einen Ortsverband im Gebiet der Antragsgegnerin verfügte und dies bei der Antragstellerin gerade nicht der Fall ist. Diese Differenzierung in der Behandlung der Parteien ist mit der in § 5 PartG getroffenen Regelung nicht vereinbar. Danach sollen für den Fall, dass ein Träger öffentlicher Gewalt Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, alle Parteien gleich behandelt werden. Mit der Einschränkung, das „Bürgerhaus“ nur im Gemeindegebiet „ortsansässigen“ Parteien zu überlassen, werden Parteien, die im Gebiet der Antragsgegnerin noch keinen Ortsverband gegründet haben, benachteiligt. Das Kriterium der „Ortsansässigkeit“ stellt im Zusammenhang mit der Überlassung der hier in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung keinen sachlichen Grund für eine Differenzierung zwischen den Parteien dar (VG C-Stadt, Beschl. v. 31.03.2009 - 2 L 38.09 -, zit. nach juris).“
VGH Mannheim, Beschluss vom 05.10.1993 - 1 S 2333/93
Betraf Republikaner
„Im vorliegenden Verfahren trägt die Ag. vor, sie sei berechtigt, “eine Häufung bzw. Konzentrierung überregional beachteter Großveranstaltungen einer politischen Partei in der Badner Halle zu verhindern. Denn es bestünde sonst die Gefahr, daß sie mit dieser Partei und deren Zielen identifiziert wird, nachdem sie ihr bevorzugt ihre Veranstaltungsstätte zur Verfügung stellt. Einem solchen Eindruck braucht sie sich nicht auszusetzen." Eine derartige Befugnis der Ag. besteht nicht; die Gemeinden sind vielmehr grundsätzlich verpflichtet, den Anspruch auf Gleichbehandlung der Parteien (§ 5 PartG) zu respektieren. Als nicht verbotene Partei stehen “Die Republikaner” unter dem Schutz des Art. 21 GG und haben damit das Recht, sich dem Bürger so darzustellen, wie es ihrem Selbstverständnis entspricht (vgl. BVerfGE 40, 287 (293) = NJW 1976, 38). Sie haben auch die Pflicht, mindestens alle zwei Jahre einen Parteitag durchzuführen (§ 9I 3 PartG). An der Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten darf eine Partei grundsätzlich nicht gehindert werden (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, NJW 1990, 134; VGH Mannheim, NJW 1990, 136), so daß - wenn die gemeindliche Einrichtung grundsätzlich den Parteien zur Verfügung gestellt wird - sie auch den “Republikanern” zur Verfügung zu stellen ist, unabhängig davon, welchen Eindruck die Gemeinde in der Öffentlichkeit befürchtet.“
Antrag 2 hat sich durch Zeitablauf erledigt. Aus den vorbenannten Gründen hätte ihm auch nicht stattgegeben werden können.