Es ist vorgesehen, rückwirkend zum 01.01.2016 den Krankenhausbetrieb des Krankenhauszweck-verbandes Aschaffenburg-Alzenau in die neu gegründete Firma Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gemeinnützige GmbH mit Sitz in Aschaffenburg, Am Hasenkopf 1, 63739 Aschaffenburg, auszugliedern. Der Krankenhauszweckverband Aschaffenburg-Alzenau überträgt dabei gemäß Ausgliederungsplan und Ausgliederungserklärung alle Vermögensteile und alle sonstigen Aktiva und Passiva des operativen Krankenhausbetriebs mit den Standorten in Aschaffenburg und Alzenau jeweils mit allen Rechten und Pflichten unter Zurückbehaltung der Grundstücke und der Schule für Operationstechnische Assistenten in die GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Einziger Gesellschafter der GmbH ist der Krankenhauszweckverband Aschaffenburg-Alzenau selbst. Die Errichtung der GmbH und die Ausgliederung des Unternehmensteils nach §§ 152 ff. UmwG sollen am 28. Juli 2016 notariell beurkundet werden. Die Ausgliederung stellt den zweiten Schritt der Fusion der beiden Krankenhäuser dar, nachdem am 01.01.2015 das frühere Kreiskrankenhaus Alzenau-Wasserlos in den Krankenhauszweckverband Aschaffenburg eingegliedert worden ist. Zweck der Fusion ist, eine zeitgemäße Struktur des Krankenhausbetriebs zu etablieren und die Koalitionsfähigkeit der Häuser in Bezug auf weitere Kooperationen mit anderen Kliniken herzustellen.
In der Verbandsversammlung des Krankenhauszweckverbandes am 27. November 2015 wurde der erste Teil der für die Ausgliederung erforderlichen Rechtsgrundlagen verabschiedet. Zum einen betraf dies den Personalüberleitungstarifvertrag, der mit ver.di und dem Marburger Bund und Mit-gliedern der Arbeitsgruppe verhandelt worden war (vgl. Anlage). Wesentliche Eckpunkte: Der Betriebsratsvorsitzende ist Gast in den Zweckverbandsversammlungen. Ein Mitglied des Betriebsrates ist stimmberechtigtes Mitglied im Aufsichtsrat der GmbH. Die GmbH bleibt Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes und damit Mitglied der Bayerischen Versorgungskammer. Betriebsbedingte Kündigungen vor dem Hintergrund der GmbH-Gründung werden für drei Jahre ausgeschlossen. Der Tendenzschutz betrifft den Personenkreis der Prokuristen, Chefärzte und leitenden Ärzte, Leiter Finanzen, Leiter Personal und Zentrale Pflegedienstleitung. Die Verbandsversammlung stimmte ferner dem Gesellschaftsvertrag zu, der den Zweck und den Gegenstand der Gesellschaft und die Zuständigkeiten der drei Organe regelt. Die Zustimmung der Verbandsversammlung bezog sich auch auf die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat, auf die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und auf die Geschäftsordnung für den Medizinischen Beirat. Danach überwacht und berät ein neunköpfiger Aufsichtsrat die Geschäftsführung. Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung regelt die Aufgaben der Geschäftsführung und der Krankenhausleitung; die Krankenhausleitung besteht dabei aus der Geschäftsführung, einem von der Geschäftsführung zu benennenden Prokuristen, der Zentralen Pflegedienstleitung und dem Ärztlichen Direktor. Der Medizinische Beirat, bestehend aus dem Ärztlichen Direktor als Sprecher und den medizinischen Fachgruppenleitern des Klinikums, dient dazu, medizinisches Denken und Sachverstand in die Führung des Klinikums einzubringen. Die Vertretung in der Gesellschafterversammlung erfolgt nach den für den Zweckverband geltenden Regeln durch den Vorsitzenden des Krankenhauszweckverbandes Aschaffenburg-Alzenau. Bei wichtigen Themen erfolgt vor der Entscheidung der Gesellschafterversammlung eine Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Krankenhauszweckverbandes Aschaffenburg-Alzenau.
In der Kreisausschusssitzung vom 30. November 2015 und in der Stadtratssitzung vom 7. Dezember 2015 berichteten die Verwaltungen von den Beschlussfassungen der Verbandsversammlung des Krankenhauszweckverbandes. Beide Gremien beider Gebietskörperschaften nahmen diese Berichte zustimmend zur Kenntnis.
Infolge der Vorgaben der Kommunalaufsichtsbehörde und aus den Verhandlungen des Personalüberleitungstarifvertrages erscheint es zweckmäßig, die Satzung des Krankenhauszweckverbandes in zweierlei Hinsicht zu ergänzen. Die erste Modifikation besteht darin, dass die Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung der Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gGmbH vorberaten werden, soweit der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht (§ 10 Abs. 1 Ziffer 15). Die zweite Modifikation besteht in der beratenden Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden der Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gGmbH an den Sitzungen der Verbandsversammlung (§ 9 Abs. 8).
Es ist vorgesehen, dass die Verbandsversammlung des Krankenhauszweckverbandes am 1. Juli 2016 die restlichen Unterlagen genehmigt. Zudem werden die Unterlagen dem Personalrat zugeleitet. Am 28. Juli 2016 soll die Beurkundung der Ausgründung erfolgen und am 1. August 2016 ist die Unterzeichnung des Personalüberleitungstarifvertrages vorgesehen.
Der Gesellschaftsvertrag der Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gGmbH, der von der Verbandsversammlung des Krankenhauszweckverbandes Aschaffenburg-Alzenau bereits am 27.11.2015 beschlossen wurde, war noch um das Stammkapital in § 4 und den Gründungsaufwand in § 16 zu ergänzen. Die Neufassung des Gesellschaftsvertrages ist der Vorlage beigefügt.
Anlagen: Entwürfe der Unterlagen (aktuelle Fassung in Kopie)
- Satzung Zweckverband
- Gesellschaftsvertrag Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gGmbH
- Personalüberleitungstarifvertrag