Antrag zu BAMF Anhörungen; - Antrag von Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 14.05.2016


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Jugendhilfeausschusses, 07.07.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Jugendhilfeausschuss 2. Sitzung des Jugendhilfeausschusses 07.07.2016 ö Beschließend 5jha/2/5/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Laut Auskunft des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist gem. § 25 Abs. 6 des Asylgesetzes (AsylG) die Anhörung nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

Der unbestimmte Rechtsbegriff „andere Personen“ im Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 3 AsylG sind jedoch nicht Bevollmächtigte und Beistände im Sinne von § 14 VwVfG . Werden Antragsteller/-innen von einem Beistand gem. § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zur Anhörung begleitet, so ist diese Begleitperson dann zuzulassen, wenn die Antragsteller/-innen eine entsprechende Erklärung zu Protokoll geben und der Beistand sich bei Erscheinen ausweisen kann. Beistände können aber müssen keine Rechtsanwälte sein. Dies folgt aus dem Umstand, dass für das Asylverfahren keine gesetzliche Anwaltspflicht besteht.

Verfahrensbevollmächtigte sind nach allgemeinem Verfahrensrecht auch im Asylverfahren zuzulassen, sofern die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1-4 VwVfG (insbesondere schriftliche Bevollmächtigung) vorliegen.§ 25 Abs. 6 Satz 3 AsylG steht dem nicht entgegen, da - wie bereits aufgeführt – Verfahrensbevollmächtigte keine „anderen Personen“ im Sinne dieser Vorschrift sind.
Dies gilt auch für bestellte Vormünder bzw. Ergänzungspfleger von unbegleiteten Minderjährigen, für die ein entsprechender Beschluss des Amtsgerichts vorliegt.

Die Begleitung eines minderjährigen Flüchtlings durch seinen Vormund ist in der Praxis des
Stadtjugendamtes Aschaffenburg selbstverständlich und obligatorisch. Die Zeitaufwände ließen sich sicher verkürzen, wenn eine Außenstelle des BAMF auch in Aschaffenburg bestünde.

.Beschluss:

I. Der Bericht zum Antrag zu BAMF Anhörungen (Antrag von Stadtrat Dr. Lothar Blatt, UBV, vom 14.05.2016) wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.11.2016 14:30 Uhr