Mit Bauantrag vom 01.09.2016, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 06.09.2016, beantragt die Firma Linde Material Handling Immobilien GmbH & Co. KG, Carl-von-Linde-Platz 1, 63743 Aschaffenburg, den Abbruch der Halle 2a auf dem Werksgelände an der Dr.-Hans-Meinhardt-Allee x in Aschaffenburg, Gemarkung Leider.
Nach Abbruch dieser Halle soll an gleicher Stelle eine neue Werkhalle errichtet werden. In dieser Werkhalle erfolgt die Beschichtung der Mastrahmen mittels eines Pulverbeschichtungsverfahrens inklusiv einer Strahlanlage zur Reinigung der geschweißten Mastrahmen. Die beschichteten Rahmen werden in einem Durchlaufofen erhitzt. Dabei härtet das Pulver aus. In der nachfolgenden Kühlzone werden die Rahmen auf zum Abnehmen handhabbare Temperaturen abgekühlt. Die Halle hat eine Länge von einerseits 60 m, andererseits 70 m und eine Breite von 105 m. Die Höhe der Halle beträgt 10 m.
Bei einer Nutzfläche von 6.546 m² ergibt sich ein umbauter Raum von 66.682 m³.
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9/1 „Linde“. Der Bebauungsplan setzt die Gebietsart „Industriegebiet“ fest, so das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist.
Der Bebauungsplan sieht vor, dass bei Hallen, die Nord- und Ostfassade zu begrünen ist. Im vorliegenden Fall wird die Halle an der Nordseite an eine bestehende Halle angebaut, so dass nur die Ostfassade zu begrünen wäre.
Von der Verpflichtung der Begrünung der Ostfassade wird eine Befreiung derart erteilt, dass an geeigneter Stelle auf dem Werksgelände 5 heimische Laubbäume gepflanzt werden.
Die Begrünung der Ostfassade ist nicht möglich, weil sich hier übertiefe Vordächer befinden unter denen die Lkw an der Werkhalle andocken.
Nach der Stellplatzberechnung sind für das Vorhaben 30 zusätzliche Pkw-Stellplätze erforderlich, die auf dem Werksgelände nachgewiesen werden. Die erforderlichen 19 Fahrradabstellplätze werden ebenfalls auf dem Werksgelände nachgewiesen.
In weiterer bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.