Die allgemeine Vorschrift ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
Ab dem Jahr 2017 greift die neue Einnahmen-Aufteilung zwischen den Verkehrsunternehmen der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB). Die bisherige angebotsorientierte Einnahmen-Aufteilung wird von einer nachfrageorientierten Einnahmen-Aufteilung abgelöst. Die Grundlage hierfür bildet der neu verfasste Gesellschaftsvertrag der VAB, der Ende des Jahres 2016 unterzeichnet wurde.
Zur Einführung einer nachfrageorientierten Einnahmen-Aufteilung ist eine umfangreiche Verkehrserhebung und Befragung im ÖPNV erforderlich. Diese dauern noch an, sodass noch keine endgültigen Ergebnisse vorliegen.
Als mögliche Folge der neuen Einnahmen-Aufteilung können bei den VAB-Busunternehmen Einnahmen in erheblichem Umfang ausfallen. Um aber einem möglichen existenzgefährdenden Einnahmeverlust bei den VAB-Busunternehmen entgegenzuwirken, haben sich die VAB-Aufgabenträger
- Landkreis Miltenberg,
- Landkreis Aschaffenburg,
- Stadt Alzenau und
- Stadt Aschaffenburg
durch die Initiative und maßgeblicher Mitwirkung des bayerischen Staatsministeriums sowie der Regierung von Unterfranken und in Abstimmung mit den VAB-Busunternehmen
- Verkehrsgesellschaft Untermain,
- Kahlgrund-Verkehrsgesellschaft und
- Stadtwerke Verkehrsbetrieb
dazu bereiterklärt, eine allgemeine Vorschrift im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der EU-Verordnung Nr. 1370/2007 zu erlassen. Der mit allen aufgeführten Institutionen abgestimmte Entwurf ist Gegenstand dieser Beschlussvorlage.
Zusammengefasster Inhalt der allgemeinen Vorschrift
Die allgemeine Vorschrift gilt für die Gewährung von Ausgleichsleistungen für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Mindererlösen, die sich aus dem zwingend anzuwendenden VAB-Höchsttarif vor der Neuregelung der Einnahmen-Aufteilung in der VAB zum 1.1.2017 ergeben.
Zuschussberechtigt sind die o. g. VAB-Busunternehmen, die in den Jahren 2017 bis 2020 im Vergleich zum Basisjahr 2016 einen Einnahmeausfall von mehr als 15% nachweisen. Die Einnahmeausfälle, die über das Maß von 15% hinausgehen, werden als existenzgefährdend erachtet und können direkt durch den jeweiligen ÖPNV-Aufgabenträger bezuschusst werden.
Hierfür stellen die ÖPNV-Aufgabenträger jährlich folgende Ausgleichsbeträge zur Verfügung (einschl. der Refinanzierung durch den Freistaat Bayern):
- Landkreis Miltenberg 600.000,- €
- Landkreis Aschaffenburg 700.000,- €
- Stadt Alzenau 10.000,- €
- Stadt Aschaffenburg 90.000,- €
Die allgemeine Vorschrift gilt ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2020. Sie ist als eine Übergangsregelung zum neuen Einnahmen-Verfahren zu verstehen und daher auf die Dauer von vier Jahren begrenzt.