Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 17.03.2017 beantragte die Firma Freund Bauunternehmung GmbH den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten mit 2 Garagen und Carport auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xx, Gemarkung Leider, Brunnengasse in 63741 Aschaffenburg.
Für den ersten Bauabschnitt wurde bereits der Bau von 3 Wohnhäusern (Häuser A, B, C) mit Tiefgarage in der Brunnengasse xx, 63741 Aschaffenburg am 19.04.2016 genehmigt BV-Nr.: xx).
Im hier vorliegenden 2. Bauabschnitt (Haus D) ist die Errichtung eines weiteren zweigeschossigen Mehrfamilienhauses mit Staffelgeschoss mit insgesamt 5 Wohneinheiten, 2 Garagen, sowie einem Carport geplant. Die Wohnungen verfügen über Wohnflächen von 2 mal je ca. 97 m², 2 mal je 116 m² und 1 mal ca. 141 m². Die Gesamtwohnfläche beträgt 567 m². Das Gebäude verfügt über einen Aufzug. Sämtliche Wohnungen sind demnach barrierefrei erreichbar.
In der Stichstraße zwischen der Ruhlandstraße und der Brunnengasse wird ein Poller errichtet, welcher eine Durchfahrt verhindert. Die oberirdisch gelegenen Stellplätze zu den bereits genehmigten Häusern A, B und C (1. Bauabschnitt) sowie zu dem nunmehr beantragten Haus D (2. Bauabschnitt) können daher nur von der Brunnengasse aus angefahren werden.
In einem späteren 3. Bauabschnitt, welcher nicht Gegenstand dieses Bauantrages ist, ist die Errichtung weiterer 3 Mehrfamilienhäuser (Häuser E, F, G) geplant.
Gemäß Stellungnahme des Stadtplanungsamtes liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 13/08 „Ruhlandstraße“. Für diesen Bebauungsplan befindet sich derzeit eine Bebauungsplanänderung im Aufstellungsverfahren. Da die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 ff. BauGB bereits durchgeführt worden ist, kann das vorliegende Bauvorhaben bereits nach § 33 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) beurteilt werden. Damit ist der geänderte Bebauungsplan und nicht mehr der bisher gültige Bebauungsplan für die Beurteilung maßgebend. Die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Der Antragsteller hat die künftigen Festsetzungen des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anzuerkennen.
Das Bauvorhaben liegt im Überschwemmungsbereich des Mains. Eine gesonderte wasserrechtliche Genehmigung ist noch einzuholen.
Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz für Wohnungen mit Wohnflächen bis 150 m² 2 Stellplätze erforderlich. Bei 2 Wohneinheiten mit Wohnflächen je unter 100 m² und 3 Wohneinheiten bis 150 m² ergibt sich ein Stellplatzbedarf im Umfang von 8 PKW-Stellplätzen. Nachgewiesen sind in einem Carport 2 und in der bereits im ersten Bauabschnitt errichteten Tiefgarage sechs weitere Stellplätze. Der Stellplatznachweis für die erforderlichen PKW-Stellplätze auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.
Für die 5 Wohneinheiten sind insgesamt 12 Fahrradabstellplätze erforderlich (ca. 567 m² Wohnfläche / 50 qm pro Fahrradabstellplatz). Nachgewiesen sind 13 Fahrradabstellplätze, davon 10 im Keller und 3 neben dem Eingang. Der Stellplatznachweis für die erforderlichen Fahrradabstellplätze auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.
Im südlichen Grundstücksbereich wird ein Kinderspielplatz mit einer Spielfläche von ca. 137 m² nachgewiesen. Die Fläche dient als Spielplatznachweis für die zu errichtenden Gebäude der Bauabschnitte 2. und 3. (Häuser D – G) und ist von der Größe her für alle 4 Gebäude ausreichend. Zur Sicherung der Errichtung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xx zu hinterlegen.
Gem. Freiflächenplan sind die nicht überbauten Grundstücksflächen zu begrünen, die Mülltonnenabstellflächen einzugrünen. Zudem sind mindestens 4 Laubbäume auf dem Grundstück zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung der Begrünung, bzw. Eingrünung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xx zu hinterlegen. Für die 4 Laubbäume ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xx zu hinterlegen.
Die Firma Freund Bauunternehmung GmbH hat außerdem einen Antrag auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung zum Aushub der Baugrube für die 3 Häuser des 3. Bauabschnittes (Häuser E – G) sowie zur Errichtung der Bodenplatte für die Tiefgarage beantragt. Der Antragsteller hat ausgeführt, dass der Aushub der Baugrube für alle 4 Häuser in einer Baumaßnahme erfolgen soll, da hierdurch auch der Baustellenverkehr so geführt werden kann, dass die Anwohner weniger beeinträchtigt werden. Dem Antrag kann zugestimmt werden, soweit vor Beginn des Bodenaushubs die wasserrechtliche Genehmigung vorliegt.
Gleiches gilt für die Teilbaugenehmigung zur Errichtung der Bodenplatte für die Tiefgarage. Diese hängt unmittelbar mit der Errichtung der Fundamente und des Untergeschosses des Hauses D. zusammen. Unter der Voraussetzung, dass vor Beginn der Arbeiten zur Herstellung der Bodenplatte eine genehmigte Planung für die Grundstücksentwässerung vorliegt, kann die beantragte Teilbaugenehmigung für diesen Bauabschnitt erteilt werden.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.