Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 21.04.2017 beantragt der Bauherr xxx die Erweiterung des Getränkemarktes Christl auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Kulmbacher Str. 3 in 63743 Aschaffenburg.
Geplant ist die Erweiterung des bereits bestehenden Getränkemarktes um weitere 239 m² Verkaufsfläche, Anbau eines Leergutzwingers und Schaffung eines Müllraumes.
Die bereits bestehende Halle verfügt, bei Abmessungen von ca. 33,3 m x 28,3 m über eine Grundfläche von ca. 940 m² mit einer Gebäudehöhe von ca. 6,4 m. Die Erweiterung schließt sich im rückwärtigen Bereich der bestehenden Halle mit den Abmessungen ca. 35 m x 11 m an. Die Höhe der neuen Halle orientiert sich am bereits bestehenden Gebäude mit einer Höhe von 6,4 m. Der Teilabschnitt des Gebäudes mit dem Leergutzwinger erreicht hierbei lediglich eine Höhe von ca. 5 m.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4/1b („Baumarkt Würzburger Straße“ zwischen Würzburger Straße, Kulmbacher Straße, Coburger Straße, südöstlicher Grenze, Sälzerweg, ehem. Kommandantur-Gebäude und der nordwestlichen Grenze durch das Grundstück Fl.-Nr. xxx“). Dieser sieht als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet (GE) mit einer Beschränkung der maximal zulässigen Einzelhandelsfläche auf 200 m², mit der Auflage kein innenstadtrelevantes Sortiment anzubieten vor. Als Maß der baulichen Nutzung sind eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 1,8 festgesetzt.
Die bauliche Nutzung als Getränkefachmarkt fügt sich in das Gewerbegebiet ein. Allerdings wird die Beschränkung der Einzelhandelsfläche mit innenstadtrelevantem Sortiment auf 200 m² von bisher ca. 520 m² um weitere ca. 239 m², demnach künftig um ca. 759 m² überschritten. Eine deutliche Überschreitung wurde bereits mit der Baugenehmigung vom 22.11.2011 (BV-Nr.: 20110304) mit der Begründung zugelassen, dass das Bauvorhaben der Versorgung der angrenzenden Wohngebiete dient. Die künftige Erweiterung fällt hier nicht mehr groß ins Gewicht, insbesondere haben sich bislang für den innerstädtischen Einzelhandel keine negativen Einflüsse aus dem nunmehr bereits seit 5 Jahren bestehenden Getränkemarkt ergeben. Eine Befreiung von der Überschreitung der maximal zulässigen Einzelhandelsverkaufsfläche um weitere ca. 239 m² um nunmehr ca. 759 m² kann daher gewährt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Befreiung städtebaulich vertretbar ist.
Die GRZ und GFZ werden nicht überschritten. Einzelne, kleinere Teilflächen überschreiten die überbaubaren Grundstücksflächen geringfügig. Diese Befreiungen können ebenfalls gewährt werden, da diese in Relation zum Gesamtbauvorhaben nicht ins Gewicht fallen, sondern als geringfügig einzustufen sind, die Grundzüge der Planung nicht berühren und städtebaulich vertretbar sind. Zum Ausgleich der gewährten Befreiungen ist das Baugrundstück mit 12 hochstämmigen Laubbäumen, gem. den vorliegenden Planunterlagen zu begrünen.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Fachmärkte 1 PKW-Stellplatz je 25 m² Verkaufsfläche, für Lagerräume 1 PKW-Stellplatz je 100 m² Lagerfläche erforderlich. Aus der Verkaufsfläche des Getränkemarktes von ca. 959 m² ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 38,4 und aus der Lagerfläche von ca. 247 m² ein weiterer Stellplatzbedarf von 2,5 Stellplätzen, somit insgesamt 41 Stellplätzen. Vorhanden sind 42 PKW-Stellplätze. Der Stellplatznachweis für die erforderlichen PKW-Stellplätze auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.
Darüber hinaus ist für Fachmärkte 1 Fahrradabstellplatz je 120 m² Verkaufsfläche, für Lagerräume 1 Fahrradabstellplatz je 150 m² Lagerfläche erforderlich. Für die Verkaufsfläche ergibt sich damit ein Bedarf von 8, für die Lagerräume im Umfang von 2 weiteren, somit insgesamt 10 Fahrradabstellplätzen. Auf dem Baugrundstück werden 10 Fahrradstellplätze nachgewiesen.
Gemäß § 5 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind die PKW-Stellplätze einzugrünen und bei mindestens 8 ebenerdigen Stellplätzen ist je angefangener 4 Stellplätze mindestens ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. Darüber hinaus sind für die gewährten Befreiungen Bäume als Ausgleich zu pflanzen. Gem. den vorliegenden Planunterlagen sind 12 hochstämmige Laubbäume geplant. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx zu hinterlegen.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.