Die Änderungen bzw. Ergänzungen der Sportförderrichtlinien für die Stadt Aschaffenburg (SpoFörStAB) sind aus folgenden Gründen notwendig:
§ 3 Abs. 2 – Förderung der Jugendarbeit –
Es fehlt eine Regelung für Fristen bei der Antragstellung. Es wird aus diesem Grund vorgeschlagen, folgende Regelung in die SpoFörStAB aufzunehmen:
„Der Antrag für ein Kalenderjahr muss spätestens bis 30.06. des Folgejahres beim Schulverwaltungs- und Sportamt eingegangen sein (Ausschlussfrist § 2 Abs. 4).“
§ 4 Abs. 3 UA 2 – Zahlung von Investitionszuschüssen -
Bis zur Einführung der SpoFörStAB erfolgte die Gewährung von Zuschüssen bei den Förderarten „Sportstättenbau“ bzw. „Großsportgeräte“ grundsätzlich durch Einzelbeschlüsse des Sportsenats. Mit Einführung der neuen SpoFörStAB sind Beschlüsse des Sportsenats bei diesen Förderarten nicht mehr bei allen Förderfällen erforderlich. § 4 Abs. 3 UA 2 stellt bei der Reihenfolge der Förderung aber ausschließlich auf die Beschlussfassung des Sportsenats bzw. des zuständigen Gremiums ab. Eine Anpassung der Vorschrift ist aus diesem Grund erforderlich. Es wird vorgeschlagen § 4 Abs. 3 UA 2 wie folgt zu ändern:
„Die Förderung von Baumaßnahmen u.ä. bzw. des Kaufs von Großsportgeräten durch förderungsfähige Sportvereine erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge der Antragstellung. Reichen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Jahr der Antragstellung nicht bzw. nicht zur vollständigen Auszahlung der Förderung aus, erfolgt im Folgejahr / in den Folgejahren, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die Förderung bzw. die weitere Förderung. Die im Folgejahr / in den Folgejahren zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden hierbei im Verhältnis der als förderungsfähig anerkannten Aufwendungen aufgeteilt.“
§ 8 UA 2 neuer Satz 2 – Inkrafttreten –
Im Schulverwaltungs- und Sportamt liegen noch Anträge auf Fördermaßnahmen vor, die das Jahr 2016 betreffen. Es ist aus Sicht des Schulverwaltungs- und Sportamtes sinnvoll bei Bearbeitung dieser Anträge die neuen SpoFörStAB anzuwenden. Es wird aus diesem Grund zur Klarstellung vorgeschlagen, folgende Regelung in die SpoFörStAB aufzunehmen:
„Auf Anträge von Sportvereinen für Fördermaßnahmen, die vor dem 01.01.2017 liegen und über die noch nicht abschließend entschieden wurde, finden die SpoFörStAB Anwendung.“
Die Änderungen der Sportförderrichtlinien sollten zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.