Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt folgende Haushaltssatzung:
§ 1
(1) Der als Anlage 5 beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit festgesetzt; er schließt ab
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen
und Ausgaben mit 242.481.800,-- €
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen
und Ausgaben mit 40.674.600,-- €
(2) Der als Anlage 5 beigefügte Haushaltsplan der Hospital-Stiftung für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit festgesetzt; er schließt ab
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen
und Ausgaben mit 1.392.700,-- €
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen
und Ausgaben mit 247.000,-- €
§ 2
(1) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 7.971.700,-- € festgesetzt.
(2) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen der Stadtwerke (Eigenbetrieb) wird auf 1.342.000,-- € festgesetzt.
(3) Kreditaufnahmen für Investitionen der Kongress- und Touristikbetriebe (Eigenbetrieb) sind nicht vorgesehen.
(4) Kreditaufnahmen für Investitionen der Hospital-Stiftung sind nicht vorgesehen.
§ 3
(1) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 21.520.000,-- € festgesetzt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen für den Vermögensplan der Stadtwerke (Eigenbetrieb) werden nicht festgesetzt.
(3) Verpflichtungsermächtigungen für den Vermögensplan der Kongress- und Touristikbetriebe (Eigenbetrieb) werden nicht festgesetzt.
(4) Verpflichtungsermächtigungen für den Vermögenshaushalt der Hospital-Stiftung werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 200 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 400 v.H.
2. Gewerbesteuer 400 v.H.
§ 5
(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 30.000.000,-- € festgesetzt.
(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan der Stadtwerke (Eigenbetrieb) wird auf 4.000.000,-- € festgesetzt.
(3) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan der Kongress- und Touristikbetriebe (Eigenbetrieb) wird auf 225.000,-- € festgesetzt.
(4) Die Aufnahme von Kassenkrediten zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan der Hospital-Stiftung ist nicht vorgesehen.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2018 in Kraft.