Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 27.12.2017 beantragten die Bauherren Firma Mainland Objekt GmbH und Bauherrengemeinschaft xxx den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 11 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf den Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Schweinheim, Gutwerkstraße xxx in 63743 Aschaffenburg.
Geplant ist die Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes mit Satteldach und drei, zur Gutwerkstraße hin ausgerichteten Gauben. Im Erdgeschoss sind 5 Wohnungen, davon drei mit Größen zwischen 52 und 62 m², sowie zwei mit ca. 110 m² vorgesehen. Im Obergeschoss sind 4 Wohnungen, davon zwei mit einer Größe von ca. 85 m² und zwei mit ca. 110 m² geplant. Die Größen der beiden Wohnungen im Dachgeschoss liegen bei jeweils knapp unter 100 m². Die Gesamtwohnfläche beträgt 987 m², verteilt auf 11 Wohnungen. Im Untergeschoss werden 10 PKW-Stellplätze in einer Tiefgarage und 20 Fahrradstellplätze geschaffen. Weitere 5 PKW-Stellplätze sowie Fahrradabstellplätze für Besucher werden auf dem Grundstück rechts und links der Zufahrt zur Tiefgarage angelegt. Im Übrigen sind im Untergeschoss Technikräume, Kellerabteile, ein Waschraum und drei Abstellräume geplant. Sämtliche Geschosse werden barrierefrei über einen Aufzug erschlossen.
Das bestehende Gebäude ist bereits seit längerer Zeit unbewohnt und wird abgebrochen.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 5/10 - Änd. 1a „Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Haidbergstraße, Molkenbornstraße, Gutwerkstraße“. Der Bebauungsplan sieht folgende Festsetzungen vor:
Gebietsart: WA – Allgemeines Wohngebiet
Zahl der Vollgeschosse: max. II
Offene Bauweise
GRZ: 0,4
GFZ: 0,6
Das Wohnbauvorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung ein. Eine Wohnnutzung ist im Allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig.
Das Baugrundstück weist eine Größe von 1.829 m² auf. Die überbaute Grundfläche liegt bei ca. 453 m². Die zulässige GRZ beträgt 0,4 und wird durch das Bauvorhaben mit 0,25 eingehalten. Die Geschossfläche erreicht mit 1.095 m² eine GFZ von 0,6 und hält ebenfalls die Festsetzungen des Bebauungsplans ein.
Bei dem Keller- und Dachgeschoss handelt es sich um keine Vollgeschosse, so dass die zulässige Zahl der Vollgeschosse (II) eingehalten wird.
Die Baugrenzen werden vom Gebäude nicht überschritten. Die Errichtung eines Entsorgungsgebäudes mit den Abmessungen ca. 4 m x 2 m ist außerhalb der Baugrenzen zulässig. Dieses ist so hinter der Einfriedungsmauer zu platzieren, dass dieses optisch nicht in Erscheinung tritt.
Die Einfriedungsmauer ist im Bestand bereits vorhanden. Die bisherige Grundstückszufahrt bleibt an etwa gleicher Stelle erhalten. Die Zufahrtsbreite beträgt ca. 5 m. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes über die maximal zulässige Höhe der Einfriedung kann eine Befreiung erteilt werden, da diese dem Bestand entspricht und aufgrund der topografischen Gegebenheiten zur Hangsicherung erforderlich ist.
Die städtische Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sieht vor, dass zum öffentlichen Straßenraum hin keine Zu- und Abfahrten von mehr als 3,5 m Breite entstehen dürfen (§ 5 Abs. 1 GaStAbS). Um eine verbesserte Anfahrbarkeit der Stellplätze und der Tiefgaragenzufahrt zu ermöglichen, kann – bei einer Gesamtlänge des Grundstückes von ca. 42 m entlang der Gutwerkstraße - eine Abweichung im Umfang von 1,5 m, d.h. eine Zufahrtsbreite von 5 m zugelassen werden.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 qm je 1 Stellplatz für größere Wohnungen je 2 Stellplätze erforderlich. Bei 7 Wohneinheiten mit Wohnflächen je unter 100 m² und vier Wohnungen über 100 m² ergibt sich hieraus ein Stellplatzbedarf im Umfang von 15 Stellplätzen. Nachgewiesen werden in der Tiefgarage 10 PKW-Stellplätze, sowie 5 weitere PKW-Stellplätze im Zufahrtsbereich. Der Stellplatznachweis für die erforderlichen PKW-Stellplätze auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.
Für die 11 Wohneinheiten sind insgesamt 20 Fahrradabstellplätze erforderlich (ca. 987 qm Wohnfläche / 50 qm pro Fahrradabstellplatz). Die erforderlichen Stellplätze werden im Kellergeschoss des Gebäudes nachgewiesen.
Im rückwärtigen Grundstücksbereich wird ein Kinderspielplatz mit einer Spielfläche von 60 m² nachgewiesen. Zur Sicherung der Errichtung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 3.000 € zu hinterlegen. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.