Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 26.03.2018 beantragte der Bauherr xxx den Neubau einer Lager- und Unterstellhalle auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Obernau, Ruchelnheimstr.xx, 63743 Aschaffenburg.
Auf dem 6.154 m² großen Grundstück sind bereits mehrere kleinere Gebäude vorhanden. Das größte Gebäude im Bestand verfügt über Abmessungen von ca. 26 m x 20 m. Geplant ist die Errichtung einer weiteren Lager- und Unterstellhalle mit den Abmessungen von ca. 44 m x 30 m und einer Höhe von ca. 10 m mit Satteldach. Das geplante Gebäude soll als Stahlkonstruktion erstellt werden. Zudem wird ein kleines Nebengebäude für die Haustechnik und –versorgung in Massivbauweise errichtet. Das Haustechnikgebäude verfügt lediglich über eine Grundfläche von 14,7 m²
Das Gebäude soll zur Unterstellung von Wohnwagen, Wohnmobilen und Oldtimern genutzt werden. Die Grundfläche der geplanten Lager- und Unterstellhalle liegt bei ca. 1.350 m².
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 25/02 „Bollenäcker Änd. 5“. Das Bauvorhaben ist damit nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. BauNVO 1990 zu beurteilen.
Der Bebauungsplan enthält für das betreffende Baugebiet folgende Festsetzungen:
GI - Industriegebiet
GRZ 0,8
BMZ 9,0
maximal 2 Vollgeschosse
Dachneigung: 0° – 30°
private Grünfläche als Pflanzstreifen
Das geplante Bauvorhaben hält die Vorgaben des Bebauungsplanes über die Art der baulichen Nutzung ein. Eine Lager- und Unterstellhalle ist im Industriegebiet allgemein zulässig.
Die GRZ erreicht einen Wert von 0,66. Die zulässige GRZ von 0,8 wird nicht überschritten.
Die zulässige Baumassenzahl (BMZ) wird mit einem Wert von 2,97 ebenfalls eingehalten. Gleiches gilt für die Festsetzungen über die Dachneigung und die privaten Grünflächen.
Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung kann der Stellplatzbedarf für Lagerräume und Lagerhallen nach der Nutzfläche oder der aus der Anzahl der Beschäftigten berechnet werden. Je 3 Beschäftigte ist 1 PKW-Stellplatz nachzuweisen. Gem. Betriebsbeschreibung ist von 2 Beschäftigten auszugehen. Es ist damit 1 Stellplatz zusätzlich zu schaffen. Nachgewiesen werden in den Planunterlagen 6 PKW-Stellplätze.
Bei Lagerhallen ist je 5 Beschäftigten 1 Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Vorliegend ergibt sich ein Bedarf von 1 Fahrradabstellplatz. Diese sind ebenfalls auf dem Baugrundstück nachgewiesen.
Gem. § 5 Abs. 6 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist auf Flächen mit mindestens 8 KFZ-Stellplätzen je angefangener 4 Stellplätze 1 großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Unter Berücksichtigung der 13 bestehenden KFZ-Stellplätzen errechnen sich für die 6 neu zu schaffenden PKW-Stellplätzen 2 zu pflanzende Bäume. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleistung von 2.000 Euro erhoben.
§ 5 Abs. 1 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sieht eine maximale Zufahrtsbreite zum öffentlichen Straßenraum von 3,5 m vor. Für die Grundstückszufahrt, einschl. Stellplatz im Zufahrtsbereich mit einer Gesamtbreite von 8,5 m kann eine Abweichung von der maximal zulässigen Zufahrtsbreite im Umfang von 5,0 m erteilt. Nachdem es sich um eine Lagerhalle in einem Industriegebiet handelt ist eine breitere Zufahrt für gewerbliche Fahrzeuge, insbesondere Lastkraftwagen vertretbar.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu erteilen.