Sanierung „Ortskern Obernau“; - Bericht über die Beteiligung der Betroffenen und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange - Zustimmung zu den Vorbereitenden Untersuchungen (VU) mit Integriertem Handlungskonzept (IHK) - Erlass der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Obernau“


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates, 12.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 12.02.2019 ö Vorberatend 4PVS/2/4/19
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.03.2019 ö Beschließend 6PL/4/6/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Stadtrat hat in der Sitzung am 02.06.2014 (Planungs- und Verkehrssenat 13.05.2014) die Einleitung vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 BauGB zur Ausweisung eines Sanierungsgebietes für den historischen Ortskern Obernau entlang der Hauptstraße zugestimmt.
Nach Zustimmung der Regierung von Unterfranken wurde das Büro Neu, Darmstadt, mit der Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen und der Erstellung eines Integrierten Handlungskonzeptes (IHK) beauftragt.
Im Rahmen der Bestandsaufnahme sowie der Ermittlung der Defizite im Quartier und zur Erarbeitung einer planerischen Konzeption hat das Büro - neben eigenen Erhebungen - auch schriftliche Befragungen der Grundstückseigentümer sowie der Gewerbetreibenden und Freiberufler im vorgesehenen Sanierungsgebiet durchgeführt.
Den auf dieser Grundlage erarbeiteten Entwurf der Vorbereitenden Untersuchungen (VU) mit Integriertem Handlungskonzept (IHK) hat der Stadtrat in der Sitzung des PVS am 12.06.2018 zur Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeit in Form einer öffentlichen Veranstaltung und durch eine öffentliche Auslegung der Planung über den Entwurf zu informieren und den Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Planung zu beteiligen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 14.09.2018 am Verfahren beteiligt, sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.10.2018. Das Ergebnis ist in der beiliegenden „Abwägungstabelle“ dargestellt.
Zur Beteiligung der Betroffenen fand am 27.09.2018 ab 18:30 Uhr im Pfarrsaal der Pfarrei St. Peter und Paul, Hauptstr. 15, ein Bürgergespräch statt. Es nahmen ca. 70 Personen an diesem Gespräch teil. Die Unterlagen lagen in der Zeit vom 28.09.2018 bis einschließlich 15.10.2018 im Rathaus der Stadt Aschaffenburg 6. Stock, öffentlich aus. Zudem wurden Sie in das Internetportal der Stadt eingestellt; über diese Seite konnten direkt Stellungnahmen abgegeben werden. Insgesamt gingen 4 Schreiben mit Anregungen ein.
Das Ergebnis ist im Bericht vom 23.01.2019 zusammengefasst.
Insgesamt lässt sich feststellen, dass in den beiden Beteiligungsschritten weder von den Behörden noch von den Bürgern grundsätzlich Einwände gegen die Ausweisung eines Sanierungsgebietes vorgebracht wurden. Im Wesentlichen wurden die Planungen zur Aufwertung des Ortskerns begrüßt.
Folgende Anregungen führen zu Änderungen des bisherigen Entwurfs der Vorbereitenden Untersuchungen mit Integriertem Handlungskonzept (VU/IHK) und Eingang in die Sanierungssatzung:
-        Auf Anregung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Aschaffenburg werden die Grenzen des Sanierungsgebietes so festgelegt, dass hiervon nur geringe Flächen des Bundes betroffen sind.
-        Die Nördliche Hauptstraße, die Kirchhofgasse, die Spinnersgasse und die Gasse am Rathaus werden in das Sanierungsgebiet aufgenommen.
-        Die Einrichtung eines „Ortes der Begegnung“ ist als Ziel im IHK enthalten. Es bedarf aber noch einer genauen Bedarfsermittlung hinsichtlich dessen Ausgestaltung und Größe, um den Standort dann genau festlegen zu können. Auf die bisherige Festlegung auf das alte Rathaus als dessen Standort wird verzichtet.
-        Auf Anregung des Amtes für Katastrophenschutz wird die Verbesserung der Ausfahrtsituation aus dem Feuerwehrhaus in Richtung Maintalstraße als Ziel in das IHK aufgenommen.
-        Gemäß den Vorschlägen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege wird das IHK um Darstellungen der heutigen Situation und um Hinweise in Umgang mit bestehenden und vermuteten Denkmälern ergänzt.
-        Hinweise des Stadtheimatpflegers zur Aufmessung eines bestehenden Gebäudes und zur vorgeschlagenen Freilegung von Fachwerk finden Eingang in das IHK.
-        Die Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde bezüglich vorhandener Biotope sowie des Artenschutzes werden in VU / IHK aufgenommen.
Als wesentliche Maßnahmen für die nächsten Jahre sind zu nennen:
-        Aufwertung von Erschließungsanlagen (z. B. Am Rathaus, Spinnersgasse, nördliche Hauptstraße)
-        Aufwertung des Mainufers (in Abhängigkeit vom Baufortschritt der neuen Schleuse)
-        Einrichtung eines historischen Rundwegs
-        Einrichtung eines „Ortes der Begegnung“
-        Erlass von „Kommunalen Förderprogrammen“ (z. B. zur Wohnumfeldverbesserung)
-        Durchführung der Sanierungsberatung („Quartiersarchitekt“)
Als Impulsprojekte kommen in Betracht:
-        Durchführung der Sanierungsberatung („Quartiersarchitekt“)
-        Aufwertung der Gassen zum Main
-        Aufwertung eines ersten Abschnitts der Maintalstraße
-        Einrichtung des historischen Rundwegs
Die Sanierung soll im vereinfachten Verfahren ohne Abrechnung einer sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung durchgeführt werden. Unabhängig davon besteht nach Erlass der Satzung ein Vorkaufsrecht an Grundstücken auf Basis des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Generell gelten auch die sanierungsrechtlichen Genehmigungspflichten gemäß § 144 Abs. 1 BauGB (z. B. für Vorhaben gemäß § 14 Abs. 1 BauGB).
Die Einführung der Genehmigungspflichten nach § 144 Abs. 2 BauGB (u. a. gelten diese für die Veräußerung von Grundstücken, für die Bestellung von das Grundstück belastenden Rechten und für Grundstücksteilungen) ist nicht für das gesamte Sanierungsgebiet notwendig. Dort, wo schon geordnete Grundstücksverhältnisse bestehen, kann auf diese Genehmigungspflichten verzichtet werden. Im Bereich um den südlichen Teil der Hauptstraße, also im alten Ortskern, ist teilweise aber eine Grundstücksarrondierung sinnvoll. Für diesen Teilbereich wird daher die Einführung der Genehmigungspflichten nach § 144 Abs. 2 empfohlen. Verbunden ist dies mit der Eintragung eines Sanierungsvermerks in Abteilung II des Grundbuches für die dort gelegenen Grundstücke. Diese Fläche ist in der Sanierungssatzung mit einer roten Linie umgrenzt.
Nach Zustimmung durch den Stadtrat kann die Sanierungssatzung in Kraft treten. Auf dieser Grundlage ist es möglich, Förderanträge (z. B. für die Einrichtung einer Sanierungsberatung) bei der Regierung von Unterfranken einzureichen.

.Beschluss:

I.

1.        Der Bericht über die Beteiligung der Betroffenen gemäß § 137 BauGB zu den Vorbereitenden Untersuchungen (VU) mit Integriertem Handlungskonzept (IHK) für das Untersuchungsgebiet „Ortskern Obernau“ vom 23.01.2019 wird zur Kenntnis genommen.
2.        Der Bericht über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 139 BauGB zu den Vorbereitenden Untersuchungen (VU) mit Integriertem Handlungskonzept (IHK) für das Untersuchungsgebiet „Ortskern Obernau“ („Abwägungstabelle“ Stand: 23.01.2019) wird zur Kenntnis genommen.
3.        Die Vorbereitenden Untersuchungen (VU) mit Integriertem Handlungskonzept (IHK) des Büros Harald Neu - Architekt & Städtebauarchitekt BDA - und des Büros Salm & Stegen - Geographen und Stadtplaner - vom 09.05.2018, aktualisiert am 23.01.2019 wird zur Kenntnis genommen. Den Ergebnissen und Zielsetzungen dieses Integrierten Handlungskonzepts wird zugestimmt. Der Stadtrat beschließt dieses Konzept als Grundlage für die weitere Entwicklung im Sanierungsgebiet „Ortskern Obernau“. Auf Grund der Ergebnisse dieser Vorbereitenden Untersuchungen (VU) mit Integriertem Handlungskonzept (IHK) sieht die Stadt Aschaffenburg die Voraussetzungen für eine Aufnahme in das Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt“ als erfüllt an.
4.        Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3 634) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2018 (GVBl. S. 260) die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Obernau“ einschließlich der Karte im Maßstab 1:1.500 vom 23.01.2019 (Anlage 1).
5.        Die Sanierung soll innerhalb eine Zeitraumes von 10 Jahren ab Rechtskraft der Satzung abgeschlossen werden.
6.        Der Bereich wird als Programmgebiet „Soziale Stadt“ festgelegt. Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Regierung von Unterfranken die Aufnahme in das Bund-Länder-Programm „Soziale Stadt“ zu beantragen.




II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 03.06.2019 11:48 Uhr