Bebauungsplan für das Gebiet „Spessart Manor“ zwischen Rhönstraße, Hockstraße, Würzburger Straße und westlicher Flurstücksgrenze 6228/5 (Nr. 4/3b) - Zustimmung zum aktualisierten städtebaulichen Vertrag


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 20.01.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 20.01.2020 ö Beschließend 13PL/1/13/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In der Sitzung am 16.04.2018 hat das Stadtratsplenum dem Entwurf des städtebaulichen Vertrags für das Gebiet „Spessart Manor“ zugestimmt. Dennoch kam es bislang noch nicht zum Abschluss des Vertrages. Mittlerweile ist der Bebauungsplan „Spessart Manor“ (Nr. 4/3b) rechtskräftig. Inzwischen sind Anpassungen des damaligen Vertragsentwurfs notwendig. Der Kaufpreis für den Erwerb der Flächen für den öffentlichen Grünzug sowie die Größe der Fläche selbst bleiben dabei unverändert.
Folgende Änderungen haben sich ergeben:

  1. In Vertragsnummer 3.2 wurde ergänzt, dass die Gründurchquerung nicht nur für die kommenden Bebauungen keine Erschließungsfunktion besitzt, sondern auch für die bestehenden Bebauungen keine Erschließungsfunktion des Grünzugweges vorliegt.

  1. In Vertragsnummer 3.3 wurde geändert, dass das Commissary-Gebäude durch den Privatinvestor bereits vor der Herstellung des Grünzuges abgebrochen werden muss (vorher „bis zur Herstellung des Grünzuges“). Außerdem wurde ergänzt, dass der Grünzugweg von der Stadt als Feuerwehrzufahrt hergestellt und unterhalten und auch als fußläufiger Hauszugang genutzt werden kann. Hierzu wird auch geregelt, dass der Weg weiterhin als fußläufiger Zugang zu den in den Teilbaugebieten MI 3 und MI 4 entstehenden Neubauten genutzt werden kann, sich dadurch aber keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten ergeben. Außerdem wird für den Teil der heutigen Mehrzweckhalle/Sporthalle, der den Grünzug aktuell überbaut, durch die Stadt kostenlos ein Überbaurecht eingeräumt. Dieser Bereich wird somit mit der gesamten Fläche erworben. Im alten Vertrag war noch ein Grunderwerb erst nach Abriss der bestehenden Mehrzweckhalle/Sporthalle vorgesehen.

  1. In Vertragsnummer 3.7 wurden die notwendigen Versorgungsleitungen um Gasleitungen (falls dies rechtzeitig schriftlich beantragt wird) und Hydranten ergänzt, die von der Stadt bzw. der AVG so hergestellt werden müssen, dass der Investor bzw. Privatinvestor spätestens zum 31.12.2021 mit der Bebauung der anliegenden Grundstücke beginnen kann. Um die Stadt gegenüber dem Investor bzw. Privatinvestor abzusichern wurde angefügt, dass diese Frist nur eingehalten werden kann, falls der Investor bzw. Privatinvestor für die Gebäude entlang der Rhönstraße bis zum 30.09.2020 eine Baugenehmigung erlangt hat. Sollten die Baugenehmigungen später erteilt werden und die Stadt nicht für die zeitliche Verzögerung verantwortlich sein, verlängert sich die Frist zur Fertigstellung der Versorgungsleitungen entsprechend.
    Im folgenden Satz wurde zur Konkretisierung eingefügt, dass insbesondere der Weg des Grünzugs parallel zu den Hochbauten des Investors bzw. Privatinvestors fertiggestellt werden soll. Außerdem wurde die Frist für die Stadt, den Grünzug herzustellen, vom 31.12.2023 zum 31.07.2024 verlängert.

  1. Es wurde eine neue Vertragsnummer 3.8 eingefügt, die eine Vertragsstrafe enthält, falls die Stadt ihren Verpflichtungen aus der Vertragsnummer 3.7 (Herstellung der Versorgungsleitungen, Fertigstellung des Grünzugs) nicht nachkommt. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 1.000,00 € pro Werktag, an dem die zugesicherte Leistung nicht erbracht ist. Die Vertragsstrafe wird nur fällig, falls die Verzögerungen durch das Verhalten der Stadt oder deren Erfüllungsgehilfen zu verantworten sind. Die Vertragsstrafe beträgt maximal 200.000,00 €. Über diesen Betrag hinausgehende finanzielle Schäden des Investors bzw. Privatinvestors werden durch die Stadt nur ersetzt, falls die Höhe des Schadens durch den Investor bzw. Privatinvestor nachgewiesen wird und der Schaden explizit durch ein Verschulden der Stadt entstanden ist.


  1. Aufgrund der Rechtskraft des Bebauungsplans entfällt die bisherige Vertragsnummer 4 („Anerkennung des Bebauungsplans 04/03b „Spessart Manor“) vollständig (die nachfolgenden Vertragsnummern rutschen entsprechend eine Ziffer nach oben). Ebenso entfällt die Vertragsnummer 8.4 (im alten Vertragsentwurf Vertragsnummer 9.4). In den Vertragsnummern 1.1, 1.2, 3.6 und 9 (ehemals 10) wird jeweils der Begriff „Entwurf des Bebauungsplans“ durch „Bebauungsplan“ ersetzt.

  1. In Vertragsnummer 5.2 (ehemals 6.2) wurde die Vertragsstrafe für den Investor bzw. Privatinvestor von 50.000,00 € auf 200.000,00 € erhöht. Außerdem wird am Ende der Satz „Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt, wobei eine wechselseitige Anrechnung von Vertragsstrafe und Schadensersatz erfolgt.“ ergänzt, um evtl. entstehende weitere Schäden für die Stadt abzusichern.

  1. Bei den Schlussbestimmungen unter der Vertragsnummer 8.1 (ehemals 9.1) wird geändert, dass der Vertrag dreifach (statt zweifach) auszufertigen ist, so dass alle drei Vertragsparteien (Stadt, Investor und Privatinvestor) eine Ausfertigung erhalten.

  1. Unter Vertragsnummer 4.1 (ehemals 5.1) steht der Halbsatz „oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung“ nicht länger in Klammern.

Diese Änderungen und Ergänzungen des städtebaulichen Vertrages sind mit dem Investor sowie dem Privatinvestor und den betroffenen städtischen Ämtern abgestimmt. Zur besseren Übersicht sind dieser Beschlussvorlage ein Vertragsentwurf mit den hervorgehobenen Abweichungen sowie der 2018 beschlossene Vertragsentwurf als Anlagen beigefügt.
Nur mit den einvernehmlichen Regelungen zwischen der Stadt und dem Investor bzw. Privatinvestor im städtebaulichen Vertrag kann sichergestellt werden, dass die im öffentlichen Interesse liegenden Inhalte des Bebauungsplans, insbesondere die Schaffung des Grünzugs mit Wegeverbindung, tatsächlich zügig und reibungslos umgesetzt werden können.
Die Verwaltung empfiehlt, dem überarbeiteten Entwurf des städtebaulichen Vertrags mit dem Investor bzw. Privatinvestor zuzustimmen.
Darüber hinaus ermächtigt der Stadtrat die Verwaltung, das Überbaurecht gemäß der Vertragsnummer 3.3 des städtebaulichen Vertrags im Grundbuch eintragen zu lassen.

.Beschluss:

I.
1. Der Stadtrat stimmt dem überarbeiteten Entwurf des städtebaulichen Vertrags vom 29.12.2019 (Anlage 6) für das Gebiet „Spessart Manor“ zu.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, den städtebaulichen Vertrag abzuschließen.

3. Der Stadtrat ermächtigt die Verwaltung, ein Überbaurecht gemäß der Vertragsnummer 3.3 des städtebaulichen Vertrags im Grundbuch eintragen zu lassen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 4

Datenstand vom 19.02.2020 11:47 Uhr