Daten angezeigt aus Sitzung:
1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates, 21.01.2020
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit den Aufstellungsbeschlüssen einschließlich der formulierten Planungsziele für die qualifizierten Bebauungspläne „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) liegen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass von Veränderungssperren nach § 14 BauGB vor. Aus Sicht der Verwaltung wird für die drei Plangebiete am „Godelsberg“ aber gegenwärtig vom Gebrauch dieses Instruments aus folgenden Gründen abgeraten:
- Von einer Veränderungssperre wären, auf der Grundlage des § 29 BauGB, alle Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Ziel haben, das sind auch alle Bauvorhaben, für die keine Genehmigungspflicht im Rahmen der Bayerischen Bauordnung besteht, erfasst;
- Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen deren Änderungen nicht genehmigungs- zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen ebenfalls nicht vorgenommen werden; somit trifft jede Veränderungssperre nicht nur alle Neubauvorhaben, sie unterbindet auch Maßnahmen am und Investitionen in den baulichen Bestand;
- Nach der amtlichen Bekanntmachung der Satzung der Veränderungssperre wären alle bereits anhängigen und noch nicht entschiedenen Bauvorhaben von der Veränderungssperre erfasst;
- Für jede Ausnahme von der Veränderungssperre ist das städtische Einvernehmen erforderlich; solch eine Ausnahme könnte durch Beschluss des Stadtrates zugelassen werden.
- Der größte Teil der im Gebiet zu erwartenden Neu- und Umbauvorhaben und sonstigen Maßnahmen planungsrechtlich unproblematisch ist, denn sie fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da sie in der Regel den Planungszielen nicht widersprechen;
- In welchem Umfang die Bautätigkeit im Gebiet Godelsberg betroffen wäre, zeigt sich an der Statistik der Bauvorhaben der letzten zwei Jahre. In dieser Zeit wurden 38 Vorhaben insgesamt genehmigt, davon hatten lediglich fünf Vorhaben mehr als vier Wohnungen.
Zusätzlich ermächtigen die Aufstellungsbeschlüsse für die drei Bebauungspläne die Baugenehmigungsbehörde nach § 15 BauGB („Zurückstellung von Baugesuchen“) dazu, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Baugesuchen für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten auszusetzen. Für mögliche „Problemfälle“ reicht dieses Instrument völlig aus, ungewollte Projekte anzuhalten.
Sollte sich aber eine bauliche Entwicklung im Gebiet abzeichnen, die eine unerwünschte und planungsrechtlich nicht mehr steuerbare Richtung einnehmen, ist der Erlass einer Veränderungssperre auch noch zu einem späteren Zeitpunkt in den Bebauungsplanverfahren möglich.
2.-4.
Der Stadtrat hat am 07.10.2019 die Aufstellung von drei einfachen Bebauungsplänen „Südlich Bismarckallee – West“, „Südlich Bismarckallee – Mitte“, „Südlich Bismarckallee – Ost“ gefasst.
Anlass der Aufstellung waren die in letzter Zeit zunehmend aufgetretenen und in Zukunft verstärkt zu erwartenden Nachfragen für Bauvorhaben im Stil von Mehrfamilienwohnhäusern. Diese Bauvorhaben hatten in der umliegenden Nachbarschaft zu größeren Diskussionen geführt. Befürchtet wurde und wird die Transformation des Gebiets von einem locker bebauten, villenartigen Einfamilienhausgebiet hin zu einem Stadtvillenviertel mit Staffelgeschosswohnungsbau für jeweils mehrere Familien.
Um den weiteren Transformationsprozess zu unterbinden und den Charakter des Gebiets bis zur Rechtskraft der drei Bebauungspläne nicht zu verfremden, werden drei Veränderungssperren jeweils als Satzung beschlossen.
Dies soll die Planung für den künftigen Planbereich sicherstellen.
Mit den drei Aufstellungsbeschlüssen vom 07.10.2019 sind die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperren für die Bebauungsplanbereiche „Südlich Bismarckallee – West“, „Südlich Bismarckallee – Mitte“, „Südlich Bismarckallee – Ost“ erfüllt, so dass die entsprechenden Satzungsbeschlüsse gefasst werden können.
Bezugnehmend auf den Ergänzungsantrag der Fraktionen von CSU und UBV vom 18.11.2019 (304 630) kann eine Veränderungssperre nur mit dem Inhalt beschlossen werden, dass zum einen Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. Zum anderen dürfen erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Weitergehende Festsetzungen wie in Bebauungsplänen sind bei Veränderungssperren durch das Gesetz nicht vorgesehen.
Werden Bauvorhaben eingereicht, die trotz der Veränderungssperren als genehmigungswürdig angesehen werden, können Ausnahmen von den Veränderungssperren zugelassen werden, sofern überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Ausnahme hat zur Folge, dass der Weg freigegeben wird, nach Maßgabe des geltenden Rechts, hier nach § 34 BauGB, zu entscheiden. Über die Genehmigung der Ausnahme von den Veränderungssperren entscheidet die Baugenehmigungsbehörde (Stadt Aschaffenburg, Bauordnungsamt) im Einvernehmen mit der Stadt Aschaffenburg.
.Beschluss:
I.
- Veränderungssperren gemäß § 14 BauGB werden für die einzelnen Geltungsbereiche nicht beschlossen (Anlage 3).
Sollte der Stadtrat der Empfehlung der Verwaltung nicht folgen, werden die nachfolgenden Beschlüsse vorgeschlagen:
- Veränderungssperre „Südlich Bismarckallee – West“ (BP Nr. 3/27)
Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) die Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – West“ zwischen Bismarckallee, Scharnhorststraße, Yorckstraße, Ludwigsallee und Fußweg zwischen Bismarck- und Ludwigsallee (Nr. 3/27).
- Veränderungssperre „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (BP Nr. 3/28)
Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) die Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – Mitte“ zwischen Bismarckallee, Gneisenaustraße, Bechtoldstraße, Ludwigsallee, Yorckstraße und Scharnhorststraße (Nr. 3/28).
- Veränderungssperre „Südlich Bismarckallee – Ost“ (BP Nr. 3/29)
Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) die Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet
„Südlich Bismarckallee – Ost“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Fl.-Nr. 4347/2, westlicher bzw. südwestlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 4319, 4382, 4381 und 4338, südlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 4343/15 und 4343/14, Lug ins Land, Yorckstraße und Gneisenaustraße (Nr. 3/29).
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 3, Dagegen: 14
Datenstand vom 24.06.2020 12:23 Uhr