Erlass einer Abweichungssatzung von der städtischen Erschließungsbeitragssatzung für den nördlichen Teilbereich der Friedenstraße


Daten angezeigt aus Sitzung:  15. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 10.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 10.11.2020 ö Beschließend 3PL/15/3/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Gemäß § 133 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) entsteht die Beitragspflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen (grundsätzlich) mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Damit der beitragspflichtige Anlieger erkennen kann, wann die, sein Grundstück erschließende Anlage endgültig hergestellt ist, sind die sogenannten Merkmale der endgültigen Herstellung im gemeindlichen Ortsrecht festzulegen (§ 132 Nr. 4 BauGB).

Bei der Stadt Aschaffenburg ist die Festlegung dieser Merkmale mit § 8 der Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung) vom 12.06.1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.09.2012, erfolgt.

Danach sind zum Anbau bestimmte Straßen endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden in § 8 Abs. 1 und Abs. 5 der Erschließungsbeitragssatzung geregelten Merkmale der endgültigen Herstellung aufweisen:

  1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau.
  2. Straßenentwässerung und Beleuchtung.
  3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
  4. Durchführung aller Maßnahmen, damit die Stadt Aschaffenburg das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.

Unter das Merkmal „Straßenentwässerung“ fällt grundsätzlich die durchgehende Herstellung der Entwässerungseinrichtung auf der gesamten Länge der Erschließungsanlage, unabhängig von der Einhaltung der jeweils gültigen technischen Regelwerke. Erforderlich sind Einlaufgullys/Straßenabläufe und Entwässerungsleiteinrichtungen. Die technischen Richtlinien weichen also in diesem Punkt von den Voraussetzungen im Erschließungsbeitragsrecht ab.

Sofern die Gemeinde, hier die Stadt Aschaffenburg, von den in der Erschließungsbeitragssatzung getroffenen Bestimmungen abweichen will, bzw. die tatsächliche Ausführung der Erschließungsanlage von den vorgenannten Merkmalen abweicht, besteht die Möglichkeit, durch Erlass einer Abweichungssatzung abweichende Merkmale der endgültigen Herstellung festzulegen.

In der Friedenstraße, Gemarkung Obernau wurden im nördlichen Bereich, ab dem Wendehammer bis zum Ende des Ausbaus keine Ablaufrinne und keine Sinkkästen auf dem Flurstück 4800/110, Gem. Obernau vor den Grundstücken Fl.-Nr. xxx, Gem. Obernau (in Richtung Umgehungsstraße) sowie vor den Grundstücken Fl.-Nr. xxx, Gem. Obernau (östlich der Straße) hergestellt.

Stattdessen fließen die Straßenoberflächenwasser über die dort vorhandene Schulter auf die Grünfläche, bzw. das Bankett (in Richtung Umgehungsstraße) und versickern dort. Die Friedenstraße ist in dem betroffenen Bereich hinter dem Wendehammer leicht in Richtung Umgehungsstraße geneigt. Es besteht ein Quergefälle, weg von der Bebauung, weshalb das Straßenoberflächenwasser in den Grünbereich fließt.

Eine ordnungsgemäße Abführung des Straßenoberflächenwassers ist dennoch gewährleistet. Es erfolgt kein Abfluss in angrenzende private Anliegergrundstücke. Die technischen Richtlinien für die Anlagen von Straßen – Teil Entwässerung werden eingehalten. Danach soll die flächenhafte Versickerung des Straßenoberflächenwassers über eine Böschung oder Rasenmulden angestrebt werden. Aus der Richtlinie für den ländlichen Straßenbau ergibt sich, dass Borde möglichst zu vermeiden sind. Diese ist vorliegend entsprechend anwendbar, da der betroffene Bereich nach dem Wendehammer bereits in den ländlichen Bereich übergeht.

Die Versickerung ist aus ökologischen Gesichtspunkten sinnvoll, um den Grünstreifen durch anfallende Niederschlagswasser zu bewässern und diese dem Grundwasser zuzuführen. Zusätzlich entstehen durch den Verzicht auf Ablaufrinnen und Sinkkästen in dem genannten Bereich keine Kosten, die sowohl den Anliegern als auch der Stadt Aschaffenburg anfallen.

Es soll daher auf die Anlage der Entwässerungseinrichtung im genannten Bereich verzichtet und eine entsprechende Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung wegen der Abweichung zu den darin genannten Herstellungsmerkmalen erlassen werden.

Der Entwurf der Abweichungssatzung ist in der Anlage beigefügt.

Der Planungs- und Verkehrssenat hat über den Entwurf der Abweichungssatzung in der Sitzung am 06.10.2020 beraten und diesem zugestimmt.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, die Satzung zu beschließen.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) mit Wirkung vom 14.08.2020 die Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Aschaffenburg vom 12.06.1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.09.2012, betreffend die Herstellung des nördlichen Teilbereichs der Friedenstraße (Anlage 1).

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[X]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.02.2021 19:10 Uhr