Abweichungen von den Festsetzungen der Bebauungspläne mit den Nummern 1. BPl Nr. 3/2 "Bezirkssportanlage Ost" - Wendelbergstraße 2. BPl Nr. 3/20 "Südwestlich Wendelbergstr." - Fürther Straße 3. BPl Nr. 7/6 "Anwandeweg" und 8/4 "Ahornweg" - Ahornweg 3.1 unbeplanter Bereich 3.2 Hibiskusweg 3.3 Rüsterweg 4. BPl Nr. 9/5 "GE III Nilkheim" - Großostheimer Straße (Stichstraße) 5. BPl Nr. 25/1 "Pfarrwingert - Ödig NÖ" - Friedenstraße


Daten angezeigt aus Sitzung:  15. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 10.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2020 ö Beschließend 10PVS/8/10/20
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 10.11.2020 ö Beschließend 6PL/15/6/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Einleitung

Bauleitpläne sind durch das Baugesetzbuch vorgesehen, um die bauliche Entwicklung der Städte und Gemeinden zu ordnen und damit an materielle Grundsätze zu binden. Daher regeln Bebauungspläne die bauliche Entwicklung im überplanten Bereich grundsätzlich verbindlich.

Der gesetzliche Grundsatz, die Zulässigkeit von Durchführungsmaßnahmen an einen Bebauungsplan zu knüpfen, erstreckt sich auch auf die Herstellung von Erschließungsanlagen: deren Herstellung setzt prinzipiell einen Bebauungsplan voraus. Aufgrund der Planbindung aus § 125 Abs. 1 BauGB sind sie so herzustellen, wie es der Bebauungsplan vorsieht.  

Aus diversen Gründen muss in der Praxis festgestellt werden, dass sich die Herstellung der Erschließungsanlage manchmal nicht derart exakt umsetzen lässt, wie es der Planer im Bebauungsplan festgesetzt hatte.

Daher räumt das Baugesetzbuch mit § 125 Abs. 2 und 3 BauGB die Möglichkeit ein, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichend hergestellte Erschließungsanlagen nachträglich für rechtmäßig und damit plankonform zu erklären.

Das Baugesetzbuch kennt dabei drei Varianten:
  1. Eine Erschließungsanlage wurde gebaut, obwohl für das Gebiet kein Bebauungsplan vorliegt
(bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung)
  1. Die Erschließungsanlage wurde in ihrer Gesamtheit nicht so weit ausgebaut, wie es der Bebauungsplan vorsieht
(§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB – Zurückbleiben hinter den Festsetzungen)
  1. Die Erschließungsanlage wurde weitläufiger oder abweichend ausgebaut, als es der Bebauungsplan vorsieht
(§ 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB – Planüberschreitung oder Planwiderspruch)


  1. Anlass

Die rechtmäßige Herstellung der Erschließungsanlagen ist wiederum Voraussetzung, um Erschließungsbeiträge erheben zu können.

Im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 07.03.2019 (Az B4-1523-3-110) als Anlage zum Rundschreiben Nr. 037/2019 des Bayerischen Städtetags vom 14.03.2019 wird darauf hingewiesen, dass die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Verjährung unterliegt.
Demnach kann kein Erschießungsbeitrag mehr erhoben werden, wenn seit Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlage 25 Jahre vergangen sind.
Die Möglichkeit, für Altanlagen aus Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG Erschließungsbeiträge zu erheben, verjährt somit zum 31.03.2021.

Mit den Beschlüssen nach § 125 Abs. 2 und 3 BauGB wird für Altanlagen aus Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG der Stadt Aschaffenburg, die von den Festsetzungen der Bebauungspläne abweichen, die rechtmäßige Herstellung bestätigt. Somit könne die Erschließungsbeiträge noch innerhalb der Frist bis 31.03.2021 abgerechnet werden.

  1. Beschlüsse nach § 125 BauGB


  1. BPl Nr. 3/2 "Bezirkssportanlage Ost" – Wendelbergstraße


Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sind bei der Herstellung von Erschließungsanlagen auch dann rechtmäßig, wenn
  1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben und
  2. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).


Zu 1. Zurückbleiben hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans

  1. Gehweg

Die erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/02 „Bezirkssportanlage Ost“ sieht von der Abzweigung der Berliner Allee in die Wendelbergstraße bis zum Ende der Sport- und Freizeitanlangen (Grundstück mit der Flurnummer xxxx, Gem. Schweinheim) eine Straßenverkehrsfläche vor, die nicht detailliert in Gehwege, Radwege, Fahrbahn und Grünstreifen differenziert.

Der Gehweg wurde vom Abzweig Berliner Allee nur bis auf eine Länge von ca. 116,60 Metern bis zur Einmündung auf das Sport- und Freizeitgelände ausgebaut.
Laut Bebauungsplan soll er eine Länge von ca. 304,04 Meter bis zum östlichen Ende des Grundstücks mit der Flurnummer 4846, Gem. Schweinheim aufweisen.

  1. Straßenbreite

In den Bebauungsplänen ist keine explizite Straßenbreite festgesetzt. Die Erschließungsanlage soll jedoch nach dem Willen des Planers eine einheitliche Straßenbreite haben.

Die Wendelbergstraße beginnt am Abzweig Berliner Allee mit einer groben Straßenbreite von ca. 14 Metern, verjüngt sich aber ab dem östlichen Ende des Grundstücks mit der Flurnummer xxxx, Gem. Schweinheim auf eine Straßenbreite von grob 9,44 Metern.
Der Teil der Wendelbergstraße, der Grundstücke, an welche sich der Außenbereich anschließt, erschließt, hat eine Breite von ca. 4,07 Metern.


  1. Asphaltierung

Auf Höhe der Grundstücke mit den Flurnummern xxxx und xxxx, Gem. Schweinheim ist die Wendelbergstraße auf einer Fläche von ca. 140 qm nicht wie auf der übrigen Fläche asphaltiert, sondern mit Betonplatten ausgelegt.


Zu 2. Grundzüge der Planung

Die Grundzüge der Planung der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/02 „Bezirkssportanlage Ost“ sowie des Bebauungsplans Nr. 3/20 „Südwestlich Wendelbergstraße“ sind durch das o.g. Zurückbleiben hinter den Festsetzungen nicht berührt.

Entscheidend bei dieser Beurteilung ist, „dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. […] Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde“ (Grziwotz/Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg: Kommentar zum BauGB, Bd. 4, Stand Februar 2019, 132. Lfg., § 125 BauGB, S. 21 Rn. 14.)


  1. Gehweg

Der Gehweg dient insbesondere der sicheren, fußläufigen Erreichbarkeit des Sport- und Freizeitgeländes. Er reicht mit seiner jetzigen Länge von ca 116,60 Metern bis zur Einmündung auf das Sportgelände und etwas darüber hinaus.
Der planerische Wille, die fußläufige Erreichbarkeit des Sport- und Freizeitgeländes, bleibt durch ein Zurückbleiben hinter den Festsetzungen der Bebauungspläne, die einen verlängerten Gehweg vorsehen, erhalten.


  1. Straßenbreite

Die Wendelbergstraße erschließt die anliegenden Grundstücke auch mit einer Straßenbreite von ca. 9,44 Metern. Die Richtbreite der RASt 06 (Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen) für eine Fahrbahn mit PKW-PKW-Begegnung beläuft sich auf 4,75 Meter. Diese werden hier eingehalten. Gegenverkehr mit zwei PKW ist wie geplant möglich.
Der zum Teil auch mit größeren Fahrzeugen bzw. Anhängern stark angefahrene Recyclinghof wird von der Fürther Straße her erschlossen.
Im Außenbereich besteht keine Notwendigkeit zu erschließender Grundstücke.


  1. Asphaltierung.

Die auf einer Fläche von 170 qm verlegten Betonplatten berühren die Grundzüge der Planung nicht, weil diese genau wie eine asphaltierte Fläche wirken und somit die Nutzung der Erschließungsanlage nicht beeinträchtigen.

  1. BPL Nr. 3/20 "Südwestlich Wendelbergstr."  - Fürther Straße


Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sind bei der Herstellung von Erschließungsanlagen auch dann rechtmäßig, wenn
  1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben und
  2. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).


Zu 1. Zurückbleiben hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans

Die Abweichungen vom Bebauungsplan bleiben an folgenden Stellen hinter dessen Festsetzungen zurück:

  1. Grundstück mit der Flurnummer 5360/35 („Fürther Straße“)


  1. Nördliche Stichstraße westlich der xxxx

Die Stichstraße ist auf einer Länge von ca. 23,92 Metern bis an die Flurstückgrenze nicht vollständig asphaltiert. Lediglich der Mittelstreifen der Straße ist asphaltiert, die beiden seitlichen Streifen rechts und links des Asphalts sind mit Betonplatten belegt. Es existiert kein gesonderter Gehweg. Durch weiße Markierungen ist ein Abschnitt für Fußgänger nur gekennzeichnet.

  1. Östliches Ende der Fürther Straße (Zufahrt Recyclinghof)

Die verbleibenden ca. 32,78 Meter der Fürther Straße sind nicht asphaltiert. Der Mittelstreifen der Straßenfläche ist asphaltiert, die übrige Verkehrsfläche mit Betonplatten belegt. Ein Gehweg existiert nicht, lediglich weiße Markierungen, die einen Fußgängerstreifen visuell abgrenzen.
Zudem sieht der Korridor des Bebauungsplans für die Straße ab der Stichstraße bis zur östlichen Flurstückgrenze eine Breite von 10,00 Metern vor. Messungen ergeben hier einen Wert von ca. 9 Metern.

  1. Südlicher Gehweg der Fürther Straße

Im östlichen Abschnitt der Fürther Straße wurde auf der südlichen Seite über ca. 39,37 Meter kein Gehweg gebaut. Die Bordsteinführung verläuft hier gerade durchgehend.


  1. Grundstück mit der ehemaligen Flurnummer xxxx, zusammengelegt mit dem Grundstück der Flurnummer xxxx


Das Grundstück mit der ehemaligen Flurnummer xxxx, zusammengelegt mit dem Grundstück der Flurnummer xxxx, befindet sich nicht in städtischem Besitz, so dass der letzte Straßenabschnitt der Stichstraße Fürther Straße, westlich xxxx über besagte Flurnummer nicht hergestellt werden konnte.


Zu 2. Grundzüge der Planung

Die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans „Südwestlich Wendelbergstraße“ (Nr. 3/20) sind durch das o.g. Zurückbleiben hinter den Festsetzungen nicht berührt.

Entscheidend bei dieser Beurteilung ist, „dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. […] Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde“ (Grziwotz/Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg: Kommentar zum BauGB, Bd. 4, Stand Februar 2019, 132. Lfg., § 125 BauGB, S. 21 Rn. 14.)

Der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 3/20 „Südwestlich Wendelbergstraße“ vom 10.02.1995 ist das städtebauliche Ziel einer Neuordnung des ehemaligen US-Armeegeländes in drei Zonen zu entnehmen. Für den Bereich, der an die Wendelbergstraße angrenzt und der durch das Zurückbleiben betroffen ist, ist ein Gewerbegebiet für Produktion und Werkstätten vorgesehen, insbesondere die Ansiedlung des städtischen Recyclinghofs.

Das innere Straßenerschließungssystem aus der Begründung und die Festsetzung im Bebauungsplan sieht ab der Stichstraße in östliche Richtung der Fürther Straße eine Straßenprofilbreite von 10,00 Metern sowie einen Gehsteig auf der Südseite vor.

Zwar sind die Straßen wie oben ausgeführt nicht rechtmäßig hergestellt, sie erfüllen aber dennoch die Erschließungsfunktion des Gewerbegebiets.
Das Befahren der Straßenfläche ist auch auf den Betonplatten möglich. Durch das Fehlen eines Gehwegs kann der eigentlich den Fußgängern vorbehaltene, weiß markierte Abschnitt auch durch ausweichende Autofahrer genutzt werden. Gegenverkehr wird so auf einer Breite von insgesamt ca. 9 Metern auf dem östlichen Teil der Fürther Straße ermöglicht.

In der Stichstraße liegt die Summe der befestigten Verkehrsfläche bei ebenfalls ca. 9 Metern und sichert so auch dort die Erschließung bei Gegenverkehr.
Der Bedarf für einen Gehweg ist an der Stelle, an der hinter den Festsetzungen zurückgeblieben wird, nicht vorhanden. Die Fürther Straße endet dort auf einem städtischen Grundstück. Das eine anliegende Grundstück der xxxx ist über die private Stichstraße angeschlossen. Fußgänger können zudem den Gehweg auf der gegenüberliegenden Seite benutzen.

Auch, wenn die Stichstraße der Fürther Straße nicht wie vorgesehen über das Grundstück mit der ehemaligen Flurnummer xxxx verläuft, ist die Erschließung des Grundstücks mit der Flurnummer xxxx über die Wendelbergstraße gesichert.
Zudem wäre der gemäß Bebauungsplan vorgesehene Ausbau der Stichstraße über das ehemalige Flurstück xxxx tatsächlich nur durch einen zusätzlichen Flächenerwerb und einen Teilgebäudeabbruch möglich. Dies wird vor dem Hintergrund der Erschließung des Grundstücks über die Wendelbergstraße als nicht angemessen erachtet.
  1. BPl Nr. 7/6 "Anwandeweg" und 8/4 "Ahornweg" – Ahornweg


    1. unbeplanter Bereich

Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 8/4 „Ahornweg“ für das Gebiet zwischen Kastanienweg, nördlicher und östlicher Grenze und der Großostheimer Straße und Nr. 7/6 „Anwandeweg“ zwischen Kleine Schönbuschallee, Ahornweg, Hibiskusweg und Martin-Luther-Straße grenzen nicht exakt aneinander.
Dadurch ergibt sich ein schmaler Flächenstreifen mit ca. 170 qm zwischen den beiden Geltungsbereichen, der durch keinen Bebauungsplan überplant ist.
Die Verkehrsfläche des Ahornwegs als Erschließungsanlage führt über diesen unbeplanten Flächenstreifen.  

Erschließungsanlagen dürfen, sofern ein Bebauungsplan nicht vorliegt, nur hergestellt werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entsprechen.

Demnach wird die Rechtmäßigkeit der ohne Bebauungsplan hergestellten Erschließungsanlage dann nicht berührt, wenn
  • die Ziele der Raumordnung eingehalten werden (§ 1 Abs. 4 BauGB);
  • eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung vor dem Hintergrund der sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes gewährleistet wird (§ 1 Abs. 5 BauGB);
  • insbesondere allgemeine und besondere Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Belange der Baukultur, des Denkmal- und Umweltschutzes sowie Belange von Wirtschaft und Hochwasserschutz berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 6 BauGB);
  • öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden (§ 1 Abs. 7 BauGB).

Für den schmalen Flächenstreifen zwischen den Bebauunsplänen Nrn. 8/4 „Ahornweg“ und 7/6 „Anwandeweg“ liegt kein Bebauungsplan vor. Der Ahornweg wurde somit über unbeplantem Gebiet hergestellt.
Seine Rechtmäßigkeit ist jedoch nicht berührt, weil den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entsprochen wurde.

Während der Aufstellungsverfahren der beiden betroffenen Bebauungspläne 8/4 und 7/6 wurden die Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB berücksichtigt und in den Abwägungsvorgang einbezogen. Somit wurde der Ahornweg unter Berücksichtigung dieser Normen geplant.
Dass ein unbeplanter Bereich entstanden ist, ist den zeichnerischen Ungenauigkeiten geschuldet, die durch die noch händische Planung des Bebauungsplans Nr. 8/4 zustande gekommen ist. Heutige moderne, digitale Vermessungen und Planungen ermöglichen, solche Abweichungen überhaupt erst aufzudecken.

    1. Hibiskusweg

Der Bebauungsplan Nr. 8/4 „Ahornweg“ setzt zwischen der westlichen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans Nr. 7/6 und der neuen Theodor-Heuss-Straße eine Verkehrsfläche von 15 Metern (10 Meter Fahrbahn, je 2,50 Meter Gehweg) Breite fest.

Der daran anliegende Bebauungsplan Nr. 7/6 „Anwandeweg“ setzt nochmals 3,99 Meter (2,61 Meter Gehweg und 1,38 Meter Stellfläche) Straßenverkehrsfläche und Flächen für Stellplätze fest.

Dies ergibt insgesamt eine Breite der Straßenverkehrsfläche des Ahornwegs an dieser Stelle von ca. 18,99 Metern.

Messungen des Straßenquerschnitts ergeben Abweichungen von West nach Ost von ca. 26cm bis 65cm. Es liegt somit eine Planüberschreitung vor.

Die Überschreitung der – bezüglich der Breite der Straßenverkehrsfläche addierten – Festsetzungen der Bebauungspläne Nrn. 8/4 „Ahornweg“ und 7/6 „Anwandeweg“ kommt aus folgenden Gründen zustande:

  • Das Stadtplanungsamt stellt im Bebauungsplan Nr. 8/4 „Ahornweg“ einen „Verzug“ fest. Das heißt, dass aufgrund des von 1974 bis 1979 händisch gezeichneten Bebauungsplans Zeichenungenauigkeiten vorliegen.
  • Zudem befindet sich an der im anliegenden Plan eingekreisten Stelle ein Versatz zwischen der realen Straßenbegrenzungslinie und der Vermessungslinie vor.
Da der Bebauungsplan Nr. 7/6 „Anwandeweg“ auf der Grundlage digitaler Karten digital geplant wurde, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Grund für die Planüberschreitung von 26cm bis 65cm auf Ungenauigkeiten des Bebauungsplans Nr. 8/4 „Ahornweg“ und dessen Vermessung basieren.

Aus diesem Grund wird im Folgenden die Rechtmäßigkeit der Erschließungsanlagen trotz Planüberschreitung anhand des Bebauungsplans Nr. 8/4 „Ahornweg“ geprüft.


Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn

1. die Überschreitung mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist,
2. die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigt und
3. die Erschließungsbeitragsberechtigten nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden (§ 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB).


Zu 1.

Der Ahornweg weicht auf einer Länge von ca. 99,82 Metern zwischen der westlichen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans Nr. 7/6 und der Theodor-Heuss-Straße zwischen 26cm und 65cm von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8/4 „Ahornweg“ im Sinne einer Planüberschreitung ab. Eine Abweichung in Form dieser geringen cm-Zahl berührt die Grundzüge der Planung nicht.
Insbesondere erfüllt der Ahornweg seine Funktion als Sammelstraße.


Zu 2.

Die Nutzung des betroffenen Grundstücks mit der Flurnummer xxxx, Gemarkung Leider, wird durch den 26cm bis 65cm breiteren Ahornweg nicht wesentlich beeinträchtigt, zumal es sich um ein städtisches Grundstück handelt.


Zu 3.

Das Erfordernis, dass sich eine Planüberschreitung nicht durch eine Mehrbelastung der Beitragspflichtigen auswirken darf, stellt allein auf eine Mehrbelastung durch Mehrkosten ab.

Das Tiefbauamt hat ermittelt, dass die Herstellung des Ahornwegs zwischen der westlichen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans Nr. 7/6 und der Theodor-Heuss-Straße durch die Planüberschreitung Mehrkosten in Höhe von ca. xxxx Euro verursacht hat.

Jedoch wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlagen in diesem Fall nicht berührt, wenn der Bebauungsplan geändert und entsprechend der Abweichungen angepasst wird, oder, wenn die Stadt die Mehrkosten selbst trägt.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat im vorliegenden Fall vor, auf die Erhebung der Mehrkosten in Höhe von xxxx Euro von den Erschließungsbeitragspflichtigen zu verzichten.

Das hat zur Folge, dass der Ahornweg im Bereich zwischen der westlichen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans Nr. 7/6 und der Theodor-Heuss-Straße als rechtlich rechtmäßig hergestellt gilt. Dadurch können die Erschließungsbeiträge für den Ahornweg auf der Länge zwischen Rüsterweg bis zur Schopenhauerstraße noch bis 31.03.2021 abgerechnet werden.
    1. Rüsterweg

Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn

1. die Überschreitung mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist,
2. die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigt und
3. die Erschließungsbeitragsberechtigten nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden (§ 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB).

zu 1.

Die Grundzüge der Planung dürfen durch die Planüberschreitung nicht berührt werden. Der Planer setzte im Bebauungsplan Nr. 8/4 „Ahornweg“ eine Verkehrsfläche von 15 Metern Breite fest. Die 15 Meter Verkehrsfläche teilen sich in 10 Meter Fahrbahn und jeweils 2,50 Meter Gehweg auf.

Die jetzige Bebauung weist die folgende Aufteilung der Verkehrsfläche auf:
  • Ca. 2,27 m Gehweg nördlich des Ahornwegs
  • Ca. 2,73 m Grünstreifen nördlich des Ahornwegs
  • Ca. 2,40 m Parkstreifen nördlich des Ahornwegs
  • Ca. 7,29 m Fahrbahn
  • Ca. 2,20 m Grünstreifen südlich des Ahornwegs
  • Ca. 2,96 m Gehweg südlich des Ahornwegs
Dadurch ergibt sich eine faktische Verkehrsfläche von ca. 19,31 Metern Breite.

Die Grundzüge der Planung sind durch den breiteren Ausbau des Ahornwegs nicht berührt.
Der Planer schreibt in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 4, IV.), dass der Ahornweg die Funktion einer Sammelstraße erfüllen soll. Diese Funktion ist auch bei einer 7 Meter breiten Fahrbahn gewährleistet. Auch liegen beiderseits des Ahornwegs die vom Planer geforderten Fußwege.
Die zusätzlich errichteten Park-und Grünstreifen berühren die Grundzüge der Planung nicht.


Zu 2.

Die Nutzung der betroffenen Grundstücke darf durch die abweichend hergestellten Erschließungsanlangen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Betroffen sind demnach Grundstücke, die dem Anliegerrecht im Straßenrecht unterliegen als auch solche, auf deren Nutzung sich die abweichende Herstellung der Erschließungsanlange nicht nur unwesentlich auswirkt.
Eine wesentliche Beeinträchtigung kann dergestalt sein, dass sich durch eine geänderte Zweckbestimmung (Straße statt Fußgängerweg) oder einen anderen Straßenverlauf stärkere Immissionen oder ungünstigere Zugangsmöglichkeiten für einige Grundstücke ergeben

Im vorliegenden Fall ist es denkbar, dass die Bewohner der betroffenen Grundstücke einer höheren Lärmbelastung ausgesetzt sein könnten als bei einer plangemäßen Herstellung.
Die Baugrenzen wurden auf 5 Meter festgesetzt und dienen unter anderem dazu, zum gesundheitlichen Schutz der künftigen Bewohner der Wohnhäuser ausreichend Abstand zwischen der Straße und dem Wohnhaus zu gewährleisten.

Die verallgemeinerbare Beispielmessung anhand des xxxx-Gebäudes (Fl.Nr. xxxx, Gem. Leider) lässt eine Baugrenze mit einer Tiefe von ca. 4,50 Metern erkennen.
Das heißt, dass real die Hauskante 50 cm näher an der Straßenverkehrsfläche liegt, als bei der Planung vorgesehen.
Von einer Beeinträchtigung der Nutzung der Grundstücke wird nicht ausgegangen.
Dies zeigt die vergleichende Berechnung der Abstände von der Fahrbahnmitte zur Hauskante. Demnach ist der Abstand von der Fahrbahnmitte zur Hauskante bei der aktuellen Erschließung gleich bis sogar geringfügig größer. Die Lärmemission auf die Häuser dürfte trotz geringerer Baugrenze nicht größer sein.

Bebauungsplankonformer Abstand von Straßenmitte zu Hauskante: 12,50 Metern
(5 Meter Fahrbahnhälfte + 2,50 Meter Gehweg + 5 Meter Baugrenze)

Aktueller Abstand von Straßenmitte zu Hauskante: 13,16 Meter
(3,50 Meter Fahrbahnhälfte + 2,20 Park-/Grünstreifen + 2,96 Gehweg + 4,50 Baugrenze)


Zu 3.

Das Erfordernis, dass sich eine Planüberschreitung nicht durch eine Mehrbelastung der Beitragspflichtigen auswirken darf, stellt allein auf eine Mehrbelastung durch Mehrkosten ab.

Das Tiefbauamt hat ermittelt, dass die Herstellung des Ahornwegs zwischen Rüsterweg und Hibiskusweg durch die Planüberschreitung Mehrkosten in Höhe von xxxx Euro (vormals xxxx DM) verursacht hat.

Jedoch wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlagen nicht berührt, wenn der Bebauungsplan geändert und entsprechend der Abweichungen angepasst wird, oder wenn die Stadt die Mehrkosten selbst trägt.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat im vorliegenden Fall vor, auf die Erhebung der Mehrkosten bei den Erschließungsbeitragspflichtigen und somit auf die Einnahme in Höhe von 26.153,58 Euro zu verzichten.
Das hat zur Folge, dass der Ahornweg im Bereich zwischen Rüsterweg und Hibiskusweg als rechtlich rechtmäßig hergestellt gilt.
Dadurch können die Erschließungsbeiträge für diesen Teil – zwar um xxxx Euro vermindert – aber dafür überhaupt noch bis 31.03.2021 abgerechnet werden.
Die Einnahmen durch die Erschließungsbeiträge belaufen sich auf ca. xxxx Euro.
  1. BPl Nr. 9/5 "GE III Nilkheim" - Großostheimer Straße (Stichstraße)

Der Bebauungsplan 9/05 „Gewerbegebiet III“ sieht am Abzweig der jetzigen Firma xxxx eine Stichstraße vor, die insbesondere der Erschließung der Grundstücke mit den Flurnummern xxxx und xxxx, Gemarkung Leider dient.
Vorgesehen war, mit dieser Stichstraße das für diese zwei Grundstücke geplante Regenrückhaltebecken anzudienen.
Der Wendehammer am Ende der Stichstraße sollte in einen schmalen Wirtschaftsweg münden, von dem aus Grünflächen der Stadtgärtnerei rückwärtig versorgt werden sollten.

Die Stichstraße wurde zwar gebaut, sie endet aber kurz nach deren Abzweig von der Großostheimer Straße.


Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans berühren die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen dann nicht, wenn die Erschließungsanlagen
  1. hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückbleiben und
  2. die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).

Zu 1.
Die Stichstraße von der Großostheimer Straße ist, wie im Sachverhalt dargestellt, nicht in der Länge ausgebaut, wie es im Bebauungsplan vorgesehen ist. Insofern wird hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 9/05 „Gewerbegebiet III“ zurückgeblieben.

Zu 2.
Die unter Nr. 1 dargestellten Abweichungen sind auch mit den Grundzügen der Planung vereinbar.
Die Erschließung des xxxx-Geländes ist gesichert. Die bestehende Stichstraße bietet auch ausreichend Wendemöglichkeit.
Der damalige Stadtplaner ging davon aus, dass auf den Grundstücken mit den Flurnummern xxxx und xxxx, Gemarkung Leider ein Regenrückhaltebecken gebaut werden sollte. Diese Planung wurde bis heute nicht umgesetzt und ist, so die heutige Auskunft des Stadtplanungsamts, für die Zukunft nicht mehr vorgesehen. Insofern wird die Fläche im südlichen Teil nicht mehr wie im ursprünglichen Umfang gebraucht. Eine volle Erschließung ist daher nicht mehr notwendig.

Die Grundstücke mit den Flurnummern xxxx und xxxx, Gemarkung Leider befinden sich im Eigentum der Stadt Aschaffenburg.
Xxxx […].


  1. BPl Nr. 25/1 "Pfarrwingert - Ödig NÖ" - Friedenstraße

Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans berühren die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen dann nicht, wenn die Erschließungsanlagen
  1. hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückbleiben und
  2. die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).

Zu 1.
Die Abweichungen vom Bebauungsplan bleiben hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurück (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), weil die Straßenbreite der Friedenstraße auf Höhe der Grundstücke mit den Flurnummern xxxx und xxxx der Gemarkung Obernau in nördlicher Richtung statt der vorgesehenen 6,5 Meter lediglich ca. 4 Meter bemisst.

Zu 2.
Die Abweichungen vom Bebauungsplan sind mit den Grundzügen der Planung vereinbar (§ 125 Abs. 3 Satz 1 HS 2 BauGB), da sie die im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigen.

Die Erschließung der beiden Grundstücke mit den Flurnummern xxxx und xxxx der Gemarkung Obernau ist gesichert.
Dies gilt insbesondere für die Müllbeseitigung, die aufgrund des durch die Aufstellung des Bebauungsplans „Pfarrwingert – Ödig, südwestlicher Teil“ zwischen Friedenstraße, Bahnhofstraße und Bahnlinie Aschaffenburg-Miltenberg im Stadtteil Obernau (Nr. 25/4) vom 12.04.1990 hinzugefügten Wendehammers auf der Höhe des Grundstücks mit der Flurnummer xxxx, Gemarkung Obernau unter Wahrung der arbeitssicherheitsrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.

Da die Friedenstraße in einen Radweg mündet, ist mit einem geringen Verkehrsaufkommen zu rechnen, so dass die bestehende Straßenbreite ausreicht, um die Anlieger zu bedienen.

.Beschluss:

I.

  1. BPl Nr. 3/2 „Bezirkssportanlage Ost“ – Wendelbergstraße
Im Hinblick auf § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird festgestellt, dass die Erschließung der „Wendelbergstraße“ hinter den Festsetzungen der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/02 „Bezirkssportanlage Ost“ für das Gebiet zwischen verlängertem Bessenbacher Weg, ostwärtiger Geltungsbereichsgrenze, Kasernenbereich und Berliner Allee sowie denen des Bebauungsplans Nr. 3/20 „Südwestlich Wendelbergstraße“ zwischen Wendelbergstraße, östlicher Begrenzung, projektierter Straße, Würzburger Straße und Berliner Allee zurückbleibt, die Erschließung aber dennoch gesichert ist.

  1. BPl Nr. 3/20 „Südwestlich Wendelbergstr.“ – Fürther Straße
Im Hinblick auf § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird festgestellt, dass die Erschließung der „Fürther Straße“ an den nachfolgend beschriebenen Stellen hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3/20 für das Gebiet „Südwestlich Wendelbergstraße“ zwischen Wendelbergstraße, östlicher Begrenzung, projektierter Straße, Würzburger Straße und Berliner Allee zurückbleibt, die Erschließung aber dennoch gesichert ist.

An folgenden Stellen bleibt die Erschließung hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurück:

  1. Grundstück mit der Flurnummer xxxx („Fürther Straße“)

aa) ca. 23,92 Meter der nördlichen Stichstraße (Nähe xxxx)
bb) ca. 32,78 Meter der östlichen Straßenführung (Nähe Recyclinghof)
cc) ca. 39,37 Meter des südlichen Gehwegs des östlichen Endes der Fürther Straße

  1. vollständiges Grundstück mit der ehemaligen Flurnummer xxxx, zusammengelegt mit dem Grundstück der Flurnummer xxxx


  1. BPl Nr. 7/6 „Anwandeweg“ und 8/4 „Ahornweg“ - Ahornweg

    1. Im Hinblick auf § 125 Abs. 2 BauGB wird festgestellt, dass der Ahornweg (Fl.-Nr. 2689/13, Gem. Leider) im unbeplanten Bereich zwischen dem Bebauungsplan Nr. 8/4 „Ahornweg“ für das Gebiet zwischen Kastanienweg, nördlicher und östlicher Grenze und der Großostheimer Straße und dem Bebauungsplan Nr. 7/6 „Anwandeweg“ zwischen Kleine Schönbuschallee, Ahornweg, Hibiskusweg und Martin-Luther-Straße auf einer Länge von ca. 218 Metern/ca. 170 qm zwischen Theodor-Heuss-Straße bis zum nördlichen Ende des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr.  8/4, ungefähr auf Höhe des Grundstücks mit der Flurnummer xxxx, Gem. Leider, den in § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht.

    1. Im Hinblick auf § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB wird festgestellt, dass der Ahornweg (Fl.-Nr. 2689/13, Gem. Leider) auf einer Länge von ca. 99,82 Metern zwischen westlicher Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans Nr. 7/6 und Theodor-Heuss-Straße die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8/4 „Ahornweg“ für das Gebiet zwischen Kastanienweg, nördlicher und östlicher Grenze und der Großostheimer Straße zur Verkehrsfläche überschreitet (Planüberschreitung), die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlagen jedoch nicht durch diese Abweichung berührt ist.

Der Stadtrat stimmt zu, dass die durch die Planüberschreitung bedingten – geschätzten – Mehrkosten der Herstellung der Erschließungsanlagen in Höhe von ca. xxxx € nicht auf die Erschließungsbeitragspflichtigen umgelegt, sondern von der Stadt Aschaffenburg selbst getragen werden.

    1. Im Hinblick auf § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB wird festgestellt, dass der Ahornweg (Fl.-Nr. 2689/13, Gem. Leider) auf der Länge zwischen Rüsterweg und der westlichen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans Nr. 7/6 die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8/4 „Ahornweg“ für das Gebiet zwischen Kastanienweg, nördlicher und östlicher Grenze und der Großostheimer Straße zur Verkehrsfläche überschreitet (Planüberschreitung), die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlagen jedoch nicht durch diese Abweichung berührt ist.

Der Stadtrat stimmt zu, dass die durch die Planüberschreitung bedingten Mehrkosten der Herstellung der Erschließungsanlage in Höhe von xxxx € (vormals xxxx DM) nicht auf die Erschließungsbeitragspflichtigen umgelegt, sondern von der Stadt Aschaffenburg selbst getragen werden.

  1. BPl Nr. 9/5 „GE III Nilkheim“ – Großostheimer Straße (Stichstraße)
Im Hinblick auf § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird festgestellt, dass die Erschließungsanlage Stichstraße der Großostheimer Straße östlich des xxxx-Geländes hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet III in Nilkheim zwischen Großostheimer Straße, xxxx, Main und Gartenamt“ (Nr. 9/05) zurückbleibt, die Erschließung durch den hergestellten Teil der Stichstraße aber dennoch gesichert ist.



  1. BPl Nr. 25/1 „Pfarrwingert – Ödig NÖ“ - Friedenstraße
Im Hinblick auf § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird festgestellt, dass der 6,5 Meter breite Ausbau der Friedenstraße im Bereich der Grundstücke mit den Flurnummern xxxx und xxxx der Gemarkung Obernau in Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für das Gebiet „Pfarrwingert – Ödig, Nordöstlicher Teil“ (Nr. 25/1) nicht erforderlich ist, die Erschließung aber dennoch gesichert ist.



II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
 Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…X..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


  1. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x  ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x  ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.02.2021 19:10 Uhr