Vollzug der Straßenverkehrsordnung; Überwachung des fließenden Verkehrs


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates, 09.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 09.12.2020 ö Beschließend 2UKVS/10/2/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Grundsätzliches

Die kommunale Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs für das Stadtgebiet Aschaffenburg erfolgt in allen Verfahrensschritten (Verwarnungs- und Bußgeldverfahren, einschließlich Vollstreckung) über den Zweckverband Aschaffenburg und Umgebung (ZVAU). Hierzu wird mtl. eine Anordnung durch das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt erlassen, in der Messort und –zeit verbindlich vorgegeben werden. Die vom ZVAU beauftragte Firma führt dann unter Weisung und Aufsicht des ZVAU die Messungen durch.

Bisher waren in Bayern nur mobile Messungen aus technisch vollausgestatteten Fahrzeugen (je nach Messverfahren mit Innenkamera oder Außenkamera) rechtlich möglich.

Seit 04.06.2018 sind teilstationäre Messungen (Vandalismus geschützte Anhänger mit entsprechender Kameraausrüstung) im Einvernehmen mit der hiesigen Polizeiinspektion unter strengen Maßgaben möglich. Diese lauten:  
      • ausschließlich unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit,
      • nur innerorts,
      • grds. nur an Unfallbrennpunkten und an Unfallgefahrenpunkten,
      • nicht in verkehrsberuhigten Bereichen,
      • bei Schulwegen: nur zur Gefahrenabwehr für die Kinder und während Schulzeiten,
      • höchstens 7 Tage am Stück, danach mindestens 21 Tage keine Messtätigkeit,
      • keine Ausnahmeregelungen gemäß § 35 StVO – Sonderrechte,
      • Kennzeichnung am teilstationären Messgerät.

Seit der Verfahrensöffnung wurde von hier für eine Messstelle das Einvernehmen für teilstationäre Messungen bei der Polizeiinspektion Aschaffenburg angefragt.

Die engen Rahmenbedingungen und offene Fragen zur Vorgehensweise zur Herstellung dieses Einvernehmens erschwerten das Verfahren.

Letztendlich wurde am 22.04.2020 für 3 Messorte (Hanauer Str. - stadtauswärts; Würzburger Str. – beide Richtungen) bereits in Vorgriff auf ein Schreiben des Bay. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom 15.04.2020 durch die Polizeiinspektion Aschaffenburg das Einvernehmen für teilstationäre und stationäre Messungen erteilt.

Ab 01.05.2020 sind nach vorgenanntem Schreiben auch stationäre Messungen (festinstallierte Säulen mit entsprechender Kameratechnik) für Kommunen mit entsprechender Überwachungstätigkeit im Einvernehmen mit der Polizei und den sonstigen Fachbehörden erlaubt. Die nachfolgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:  
  • nur innerorts, keine Kraftfahrstraßen,
  • Unfallbrennpunkte, Unfallgefahrenpunkte, Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen und sonstige Bereiche (Straßenabschnitte, die bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefährlich werden können),
  • durch Beschilderung soll Messstelle angekündigt werden (Z 274 oder zu geschwindigkeitsregelnden Z - ohne Ortstafel, Z 311 - mit ZZ „Radarkontrolle“).
Zu beachten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Es gilt mobil bzw. teilstationär vor stationär.

Da diese weitere Verfahrensöffnung vollkommen unvorbereitet erfolgte, wurde von Seiten des Ordnungs- und Straßenverkehrsamtes bis dahin keinerlei planerische Vorarbeit für stationäre Messungen geleistet.

Bei Auseinandersetzung mit dem Thema fiel auf, dass nach diesen Vorgaben die Messung über stationäre Verfahren einfacher zu bewerkstelligen wäre als für das mildere Mittel der teilstationären Messung. Dies entspricht nicht dem o. g. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Diesbezügliche Rückfragen an die Regierung Unterfranken ergaben, dass aktuell durch die zuständigen Stellen die Vorgaben für die stationären und teilstationären Messungen überprüft werden. Es empfiehlt sich dahingehend also abzuwarten wie die Weisungen des bay. Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration letztendlich aussehen werden.

Dennoch wird bei teilstationären und stationären Messungen die Überwachung des fließenden Verkehrs durch den ZVAU erfolgen können. Es ist möglich in diversen Modellen die Überwachung durchzuführen.
Die Kosten für das Equipment sind von der Stadt als alleiniger Nutzer zu übernehmen. Andere Mitglieder werden auch nach Modifikation der Rahmenbedingungen vermutlich in keinem der anderen Verfahren Verkehrsüberwachung im fließenden Verkehr betreiben können. Daher empfiehlt sich für das teilstationäre Verfahren die Technik lediglich zu mieten.  

Es wurden hierzu die zu erwartenden Kosten eingeholt:
Teilstationär
Mtl. Miete
11.000 € netto
Stationär
Komplett einschließlich Technik
Ca. 74.000 € netto

Nur Säule
Ca. 23.000 € netto

Kamera - mtl. Miete
2.100 € netto

2. Abwicklung der Verfahren

Wie bereits erwähnt, werden die Arbeiten des ZVAU je nach Arbeitsaufwand für alle Mitglieder prozentual verteilt abgerechnet (Fallpauschalen, Personalkosten, Raumkosten usw.). Während die gesamten Einnahmen (Verwarnungsgelder, Bußgelder und Verwaltungskosten) an die Stadt Aschaffenburg fließen, werden die entstandenen Kosten an den Zweckverband abgeführt.

Werden für die Stadt Aschaffenburg stationäre Messungen durchgeführt, ist zu erwarten, dass die abzuarbeitenden Datensätze die personellen Möglichkeiten des ZVAU übersteigen und Personal eingestellt werden muss. Diese Personalmehrung wird zu einer Standortveränderung der Geschäftsstelle des ZVAU führen müssen. Hier sind bereits Überlegungen durch den ZVAU angestellt worden.

3. Empfehlung der Verwaltung

Bis zur Klärung der endgültigen Rahmenbedingungen sollte im Stadtgebiet Aschaffenburg lediglich im Rahmen teilstationärer Messungen an den bisher genehmigten Messstellen der fließende Verkehr durch den beauftragten ZVAU überwacht werden.

.Beschluss:

I.
1.        Es wird der Bericht der Verwaltung zum Thema Geschwindigkeitsmessungen des fließenden Verkehrs im Stadtgebiet Aschaffenburg zur Kenntnis genommen.

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Zweckverband Aschaffenburg und Umgebung (ZVAU) mit der teilstationären Messung im Stadtgebiet an den dafür geeigneten und genehmigten Stellen durchzuführen und das entsprechende Verwaltungsverfahren zu führen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[X]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X  ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X  ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.02.2021 19:15 Uhr