Grundlegende Konzeption zum Betrieb von Mini-Kitas in kommunaler Trägerschaft in der Stadt Aschaffenburg
In der Sitzung des Plenums am 30.11.2020 wurde die von der Verwaltung erarbeitete Strategie des Ausbaus von Kinderbetreuungseinrichtungen in der Stadt Aschaffenburg über die klassischen Kindertagesbetreuungseinrichtungen hinaus vorgestellt.
Der Stadtrat hat die Verwaltung beauftragt, die dort beschriebenen Vorhaben –unter anderem die Einführung von sog. Mini-Kitas- weiter zu verfolgen.
Seitens der Verwaltung wurde für den Betrieb einer ersten Mini-Kita in kommunaler Trägerschaft ein geeignetes Objekt im Stadtteil Damm in der Lange Straße gefunden, dass auch über die notwendigen Außenflächen verfügt. Soweit der im nachfolgenden vorgestellten Grundkonzeption zugestimmt wird, soll über die Anmietung des Objekts durch den Stadtrat entschieden werden.
Der Betrieb könnte im September 2021 aufgenommen werden.
Gesetzliche Voraussetzungen:
Für den Betrieb einer Mini-Kita in kommunaler Trägerschaft für 12 Krippenkinder sind zunächst folgende rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen:
Die Regierung von Unterfranken hat als zuständige Erlaubnisbehörde eine Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII zu erteilen. Mit der Regierung von Unterfranken wurden bzgl. des in Betracht kommenden Objektes bereits Vorgespräche geführt. Seitens der Erlaubnisbehörde wurde bereits eine Genehmigung für den Betrieb einer Einrichtung für 10-12 Kinder in Aussicht gestellt.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht muss ein zweiter Rettungsweg vorhanden sein, soweit mehr als 10 Kinder betreut werden sollen. Diesen Anforderungen genügt das Objekt in der Lange Straße nach der derzeitigen Planung.
Darüber hinaus sind die Fördervoraussetzungen gem. § 19 BayKiBiG zu erfüllen.
Pädagogische Ausrichtung:
Ein pädagogisches Konzept soll in enger Zusammenarbeit mit dem in den späteren Einrichtungen tätigen MitarbeiterInnen erarbeitet werden. Entsprechend den Fördervoraussetzungen gem. § Art. 19 BayKiBiG sind der pädagogischen Konzeption die Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit und eigenen Bildungs- und Erziehungsziele (Art. 13 BayKiBiG) zugrunde zu legen.
Die Verwaltung wird geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen.
Die Konzeption wird im Frühsommer dem Jugendhilfeausschuss vorgestellt werden.
Öffnungszeiten, Schließtage, Elterngebühren:
Die Öffnungszeiten und Schließtage sollen nachfrageorientiert gestaltet werden. Nach derzeitiger Einschätzung besteht ein Betreuungsbedarf bis 17.00 Uhr. Hinsichtlich der Schließtage erfolgt eine Orientierung an den Zuschussrichtlinien der Stadt Aschaffenburg, so dass die Anzahl von 24 Schließtagen im Jahr nicht überschritten werden soll.
Es erscheint zweckmäßig und sachgerecht, sich bei der Festlegung der Elterngebühren an den Durchschnittsbeiträgen innerhalb des Stadtgebiets zu orientieren, um nicht mit den sonstigen freien Betriebsträgern in einen Wettbewerb zu treten.
Unabhängig davon wird derzeit vom Jugendamt geprüft, ob eine einkommensorientierte Beitragsentlastung im Stadtgebiet insgesamt eingeführt werden kann.
Personalbedarf und Betriebskosten:
Gem. Art 17 Abs. 1 AVBayKiBiG wird ein Anstellungsschlüssel von 1:10 empfohlen, der Mindestanstellungsschlüssel beträgt nach den gesetzgeberischen Vorgaben 1:11.
Für den Betrieb einer Einrichtung hält die Verwaltung einen Personalbedarf in Höhe von insgesamt 2,5 Stellen (1,5 Erzieherinnen und 1,0 Ergänzungskräfte) innerhalb der Einrichtung für angemessen und notwendig, um die Qualität zu gewährleisten. Damit sollen auch Krankheits- und Urlaubszeiten kompensiert werden. Im Sachgebiet Kindertagesbetreuung wird darüber hinaus derzeit eine 0,5 VZÄ für den Aufbau und Ausbau kommunaler Einrichtungen und als übergeordnete Leitung der kommunalen Einrichtungen eingesetzt werden.
Ausgehend von einer Eingruppierung der Erzieherinnen in SuE 8a Stufe 3 TVÖD und der Ergänzungskräfte in SuE 3 Stufe 3 TVÖD betragen die jährlichen Personalkosten hier überschlägig gerundet inklusive Arbeitgeberanteil aber ohne Sachkosten insgesamt 50.000,00 € für die Ergänzungskräfte und 90.000,00 € für die Erzieherinnen, mithin insgesamt 140.000,00 €.
Hinsichtlich des Mietzinses für geeignete Räumlichkeiten zum Betrieb einer Mini-Kita nimmt die Verwaltung hier Bezug auf das vorliegende Mietvertragsangebot für das Objekt Lange Straße in Aschaffenburg Damm. Die dortige monatliche Bruttowarmmiete beträgt 1.802,50 €, mithin 21.630,00 € jährlich.
Die staatliche jährliche Förderung beträgt ausgehend von Buchungszeiten für insgesamt 12 Kinder, von denen 6 Kinder die Einrichtung täglich 6 bis 7 Stunden und weitere 6 Kinder die Einrichtung 7 bis 8 Stunden besuchen, gerundet 55.000,00 €.
Tabellarisch dargestellt hat die Stadt Aschaffenburg überschlägig nachfolgende jährliche Kosten ohne Berücksichtigung der 0,5 VZÄ für den Aufbau der Einrichtungen zu tragen:
ca. Betriebskosten/Ausgaben:
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ca. in Euro:
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1,5 VZÄ Erzieherin
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90.000, 00 €
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1,0 VZÄ Kinderpflegerin
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50.000,00 €
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Jahresbruttomiete
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21.630,00 €
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Strom AVG
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2.000,00 €
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Reinigung
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7.200,00 €
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DV
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12.000,00 €
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Zwischensumme Ausgaben:
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182.830,00 €
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abzgl. Einnahmen ca.:
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Förderung Freistaat Bayern
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-55.000,00 €
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Elternbeiträge
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40.000,00 €
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Gesamtkosten ca.:
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87.830,00 €
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Von den hier dargestellten laufenden Betriebskosten für eine kommunale Mini-Kita wären zur besseren Vergleichbarkeit mit durch freie Betriebsträger betriebene Einrichtungen noch fiktiv der kommunale Förderbetrag und der Mietkostenzuschuss in Höhe von 5,00 €/m² in Abzug zu bringen:
Gesamtkosten ca.
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87.830,00 €
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abzgl. städtischer Förderung ca.:
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kommunale Förderung
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55.000,00 €
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Mietkostenzuschuss
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7.980,00 €
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Gesamt ca:
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24.850,00 €
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Beim Betrieb weiterer Mini-Kitas würden sich aufgrund von Synergieeffekten im Personalbereich (Einsatz einer Teilzeitkraft als Springer) die Kosten analog zu den Kosten für den Personalbedarf sukzessive verringern.
Kindertageseinrichtungsbenutzungssatzung; Kitagebührensatzung:
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft ist in einer städtischen Satzung zu regeln. Diese muss unter anderem Regelungen zu Personal, Aufnahmekriterien, Öffnungs- und Betreuungszeiten, Schließzeiten, Buchungszeiten und Abmeldung und Ausschluss enthalten.
Des Weiteren ist die Erhebung von Gebühren für die Nutzung kommunaler Kindertageseinrichtungen ebenfalls in einer Satzung zu regeln.
Die Verwaltung wird dem Stadtrat geeignete Entwürfe zur Entscheidung vorlegen.