Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „Südlich Bismarckallee - Ost“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Flurstück-Nr. 4347/2, entlang der westlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 4319 bis zum Fußweg Flurstück-Nr. 4385/2 (südliche Grenze), Fußweg Flurstück-Nr. 4386/4 (nördliche Grenze), Yorckstraße und Gneisenaustraße (Nr. 3/29); - Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  16. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 22.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 10. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 10.11.2021 ö Vorberatend 4PVS/10/4/21
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.11.2021 ö Beschließend 10PL/16/10/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung zum Verfahrensstand

Mit dem „Aufstellungsbeschluss“ hat der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg in seiner Sitzung am 07.10.2019 das Aufstellungsverfahren qualifizierter Bebauungspläne für drei Teilgebiete am „Godelsberg“ zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee eingeleitet, und zwar für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29).

Danach beauftragte der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg mit Beschluss vom 19.10.2020 die Verwaltung, die „frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden“ gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB durchzuführen. Wesentlicher Gegenstand dieses Verfahrensschritts waren Planungsziele und ein Bebauungsplan-Vorentwurf für jedes der drei Plangebiete. 
Die „frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden“ wurde im Zeitraum vom 11.01. bis 19.02.2021 durchgeführt.

Den Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie den Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 28.06.2021 zur Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt, die Bebauungsplanentwürfe für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (3/29) auszuarbeiten und dem Stadtrat zur Beratung und Billigung vorzulegen.

Die Ausarbeitung der Bebauungsplanentwürfe und deren Begründung incl. Umweltbericht ist inzwischen erfolgt.


Zu 1:        Billigung des Entwurfs des Bebauungsplans vom 25.10.2021

Für das Plangebiet „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) hat das Stadtplanungsamt den Bebauungsplanentwurf ausgearbeitet. Weitestgehend übernimmt dieser Bebauungsplanentwurf vom 25.10.2021 die Inhalte des Bebauungsplan-Vorentwurfs vom 19.10.2020.

Wie vom Stadtrat in seiner Sitzung am 28.06.2021 beschlossen, sind folgende wesentliche Planänderungen bzw. –ergänzungen in den Bebauungsplanentwurf und seine Begründung eingearbeitet worden:

- Art der baulichen Nutzung: „Allgemeines Wohngebiet“ statt „Reines Wohngebiet“ 
- Überbaubare Grundstücksflächen: Mindesttiefe von Baufenstern = 15m statt 12m 
- Grünordnung: Entwicklung einer Straßenbaumreihe im südwestlichen Abschnitt der Yorckstraße zwischen Ludwigsallee und Arndtstraße

Auf Hinweis oder Anregung einzelner Behörden und Träger öffentlicher Belange sind folgende Änderungen oder Ergänzungen in den Bebauungsplanentwurf und seine Begründung eingearbeitet worden (vom Stadtrat in gleicher Sitzung am 28.06.2021 im Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden zustimmend zur Kenntnis genommen):

- Verwendung einer aktuellen Katastergrundlage für den zeichnerischen Teil der Bebauungspläne
- Teilweise Änderung von „privater Grünfläche“ zu „Waldfläche“ 
- Festsetzung einer Erhaltungsbindung für drei große Bäume auf der Grünfläche an der Ecke Yorckstraße / Arndtstraße
- Ergänzung einer Pflanzliste zu den grünordnerischen Festsetzungen 
- Aufnahme von diversen Hinweisen in die Bebauungsplanentwürfe (z.B. zur Versickerung von Niederschlagswasser, zum Artenschutz und zum Schutz vor Verkehrslärm)


Weiterhin wurden seitens des Stadtplanungsamtes zwei planungsrechtliche Regelungen ergänzt, nämlich zur baulichen Höhe von Gebäuden und zu Dachaufbauten auf geneigten Dächern.
Schließlich wurden in Planzeichnung und Text punktuell redaktionelle Fehler beseitigt und Präzisierungen (mit geringer inhaltlicher Relevanz) vorgenommen. Der Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan sowie der Entwurf des Umweltberichts (Anlage zur Begründung) wurden erstellt.


Zu 2:        Ergänzung einer textlichen Festsetzung zu „Abstandsflächen“

Im Planungs- und Verkehrssenat am 10.11.2021 wurde vorberatend mehrheitlich beschlossen, dass für seitliche Außenwände von Gebäuden (incl. Dach) eine von der geltenden Bayerischen Bauordnung abweichende Abstandsfläche vorgegeben werden soll – das nach aktuell geltender Bayerischer Bauordnung verlangte Maß von 0,4 der Wandhöhe wurde für das Plangebiet als nicht ausreichend angesehen. 
Aus städtebaulichen Gründen können in einem Bebauungsplan „vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen“ festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr.2a BauGB). Die Bebauung am Godelsberg bzw. im Plangebiet ist überwiegend (auch) dadurch geprägt, dass die in offener Bauweise errichteten Hauptgebäude häufig größere seitliche Abstände zu den Grundstücksgrenzen und zu benachbarten Hauptgebäuden aufweisen, als dies das (aktuelle) Bauordnungsrecht zuließe: Die Abstandsflächenvorschriften der seit 01.02.2021 geltenden Bayerischen Bauordnung verlangen in Wohngebieten eine Abstandsfläche vor Außenwänden von 0,4 der Gebäudehöhe, mindestens 3m, die vorher geltende Fassung der Bayerischen Bauordnung verlangte (je nach Fallkonstellation) mindestens 0,5 der Gebäudehöhe, mindestens 3m.
Zur Wahrung der Gebietstypik soll vermieden werden, dass Hauptgebäude unangemessen eng aufeinander rücken. Die Verwaltung soll daher beauftragt werden, im Bebauungsplanentwurf durch textliche Festsetzung zu ergänzen, dass die Abstandsflächen von seitlichen Außenwänden 0,5 H (H = Höhe der betreffenden Außenwand), mindestens 3m, betragen müssen.
Die Verwaltung schlägt im Wortlaut nun folgende Festsetzung vor, in der auch definiert wird, welche Außenwände „seitliche Außenwände“ sind.

„Abstandsflächen 

II.1        Für alle Baugebiete wird die Anwendung der Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) angeordnet.
Abweichend davon beträgt die Tiefe der Abstandsflächen für die seitlichen Außenwände 0,5 H, mindestens drei Meter. Seitliche Außenwände sind diejenigen Wände, die in einem Winkel zwischen 60° und 120° zur jeweils am Baugrundstück anliegenden Erschließungsstraße errichtet werden.“

In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird ein kurzer Abschnitt zur Erläuterung dieser Festsetzung ergänzt.


Zu 3:        Nächster Verfahrensschritt: Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB

Mit dem überarbeiteten Bebauungsplanentwurf vom 25.10.2021 können nun die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt werden (§ 3 Abs.2 und § 4 Abs.2 BauGB).
Die Verwaltung wird daher beauftragt, die „öffentliche Auslegung“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. 

Die „öffentliche Auslegung“ erfolgt durch Aushang des Bebauungsplanentwurfs im Rathaus; nach gesetzlicher Vorschrift (§ 3 Abs.2 Satz 1 BauGB) sind die Planunterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat auszuhängen. 
Aufgrund der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie noch gegebenen Zugangsbeschränkungen zum Rathaus wird vorgeschlagen, diese Frist auf sechs Wochen auszudehnen; nach entsprechender Terminvereinbarung können sich Bürgerinnen und Bürger im Rathaus während dieser Frist über die ausgehängten Planunterlagen informieren und sich bei Bedarf von einer fachkundigen Person aus dem Stadtplanungsamt erklären lassen.  
Parallel sollen während der Auslegungsfrist ergänzend wieder digitale Informations- und Beteiligungsformen angeboten werden, wie dies bereits bei der „frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit“ praktiziert worden ist.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden über die öffentliche Auslegung in Kenntnis gesetzt und nochmals an der Planung beteiligt. Sie erhalten Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.

.Beschluss:

I. 
  1. Der Entwurf des Bebauungsplans vom 25.10.2021 für das Gebiet „Südlich Bismarckallee - Ost“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Flurstück-Nr. 4347/2, entlang der westlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 4319 bis zum Fußweg Flurstück-Nr. 4385/2 (südliche Grenze), Fußweg Flurstück-Nr. 4386/4 (nördliche Grenze), Yorckstraße und Gneisenaustraße (Nr. 3/29) mit Begründungsentwurf vom 25.10.2021 incl. Umweltbericht wird gebilligt (Anlage 7).

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, im Bebauungsplanentwurf durch textliche Festsetzung zu ergänzen, dass die Abstandsflächen von seitlichen Außenwänden 0,5 H, mindestens 3 m, betragen müssen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem gemäß Nr. 2 ergänzten Entwurf des Bebauungsplans vom 25.10.2021 für das Gebiet „Südlich Bismarckallee - West“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Flurstück-Nr. 4347/2, entlang der westlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 4319 bis zum Fußweg Flurstück-Nr. 4385/2 (südliche Grenze), Fußweg Flurstück-Nr. 4386/4 (nördliche Grenze), Yorckstraße und Gneisenaustraße (Nr. 3/29) mit Begründungsentwurf vom 25.10.2021 incl. Umweltbericht die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 14.02.2022 19:11 Uhr