Daten angezeigt aus Sitzung:
15. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 07.11.2022
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
In der Stadt Aschaffenburg gibt es derzeit 44 Parkscheinautomaten (der in der unteren Abbildung dargestellte Automat Nr. 26 in der Friedrichstraße ist aufgrund der Andienungszone, die im Rahmen der Baustelle im Roßmarkt eingerichtet wurde, aktuell außer Betrieb). Diese befinden sich vor allem in der zentralen Innenstadt sowie den östlich anschließenden Quartieren.
In der 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) am 04.07.2022 wurde die Anpassung der Parkentgelte für die städtischen Parkhäuser zum 01.02.2023 beschlossen. Demnach beläuft sich zukünftig das Entgelt für das Parken bis zu einer Stunde auf 1,70 Euro, für zweistündiges Parken wird ein Entgelt von 3,40 Euro fällig.
Nach derzeitigem Stand würde hierdurch das Parken im Parkhaus teurer werden als das Parken im öffentlichen Straßenraum. Derzeit gibt es im Stadtgebiet zwei Parkzonen. Zone I (ZI) umfasst den Kernbereich der Innenstadt, Zone II (ZII) das restliche Stadtgebiet (siehe Abbildung).
In der Zone I beträgt die zu entrichtende Parkgebühr 0,50 Euro für die erste angefangene halbe Stunde. Für jede weitere angefangene viertel Stunde beträgt die zu entrichtende Parkgebühr 0,50 Euro. In der Zone II beträgt die zu entrichtende Parkgebühr 0,50 Euro je angefangene halbe Stunde Die Höchstparkdauer ergibt sich aus den angeordneten Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen sowie aus den Hinweisen am jeweiligen Parkscheinautomaten und beträgt 30 Minuten, 1 Stunde bzw. bis zu 2 Stunden.
Hierdurch entstehen folgende Kosten fürs Parken:
Parkdauer
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Städt. Parkhäuser
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Öffentl. Parkplatz ZI
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Öffentl. Parkplatz ZII
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30 Minuten
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1,70 Euro
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0,50 Euro
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0,50 Euro
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1 Stunde
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1,70 Euro
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1,50 Euro
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1,00 Euro
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1,5 Stunden
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3,40 Euro
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2,50 Euro
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1,50 Euro
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2 Stunden
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3,40 Euro
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3,50 Euro
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2,00 Euro
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Das Parken im öffentlichen Straßenraum ist somit häufig wesentlich günstiger als das Parken im Parkhaus.
Um das Parken im Parkhaus gegenüber dem öffentlichen Straßenraum attraktiv zu halten ist eine Anpassung der Parkgebühren unumgänglich. Aus technischen Gründen sind Anpassungen nur in 0,50 Euro-Schritten möglich. Die Anpassung der Parkgebühren muss den gesetzlichen Vorgaben der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgen. Demnach dürfen die Parkgebühren höchstens 0,50 Euro, in Gebieten mit besonderem Parkdruck höchstens 1,30 Euro je angefangener halber Stunde betragen. Besonderer Parkdruck besteht, wenn einerseits auf privatem Raum keine ausreichende Zahl an Stellplätzen vorhanden ist und andererseits nicht die Möglichkeit besteht, Stellplätze im öffentlich verfügbaren Raum zur Verfügung zu stellen. Die derzeit aufgestellten Parkscheinautomaten befinden sich ausnahmslos in Bereichen, in denen Bewohnerparkregelungen getroffen wurden. Dies ist nur in Quartieren mit hohem Parkdruck möglich. Es wird daher folgende Anpassung vorgeschlagen:
Die bisherige Zone I wird um die angrenzenden Bewohnerparkbereiche erweitert. Somit gibt es eine einheitliche Regelung für das Parken auf öffentlichen Stellplätzen.
An allen aktuell betriebenen Parkscheinautomaten wird somit künftig eine Parkgebühr von 1,00 Euro je angefangener halber Stunde gelten. Sollten Parkautomaten in Bereichen mit niedrigem Parkdruck hinzukommen, würde die angefangene halbe Stunde 0,50 Euro kosten.
Hierdurch entwickeln sich die Parkkosten folgendermaßen:
Parkdauer
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Städt. Parkhäuser
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Öffentl. Parkplatz ZI
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Öffentl. Parkplatz ZII
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30 Minuten
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1,70 Euro
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1,00 Euro
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0,50 Euro
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1 Stunde
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1,70 Euro
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2,00 Euro
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1,00 Euro
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1,5 Stunden
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3,40 Euro
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3,00 Euro
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1,50 Euro
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2 Stunden
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3,40 Euro
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4,00 Euro
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2,00 Euro
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Durch die Anpassung der Parkgebühren ergeben sich folgende Vorteile:
- Transparenz wegen gleichen Bedingungen an allen öffentlichen Parkständen
- Bei längerer Parkdauer ist das Parkhaus günstiger als der öffentliche Straßenraum
- Bei einer kurzen Parkdauer ist der öffentliche Parkraum weiterhin eine günstige Alternative
Durch die Anpassung entstehen Kosten für die Umstellung der Parkautomaten sowie für die Anpassung der Gebühren im On-Street Parken (Handyparken). Die Kosten hierfür wurden von den Fachstellen auf insgesamt ca. 10.000,00 Euro geschätzt.
Die Erhöhung der Parkgebühren führt voraussichtlich zu einer Erhöhung der Einnahmen. Im Jahr 2021 wurde durch die Parkscheinautomaten sowie das Handyparken ca. 315.000,00 Euro eingenommen. Coronabedingt und durch den Abbau mehrerer Automaten (veränderter Verkehrsraum) sind die Einnahmen in den letzten vier Jahren spürbar gesunken. Selbst durch die Gebührenerhöhung werden vermutlich die Einnahmen von 2019 (ca. 430.000,00 Euro) nicht erreicht werden.
Die Anpassung der Parkentgelte soll, gleichlautend mit den Anpassungen der Parkentgelte für die Parkhäuser, zum 01.02.2023 erfolgen.
.Beschluss:
I.
1. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund § 6a Abs. 6 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) und § 10 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2022 (GVBl. S. 397) folgende Verordnung zur Änderung der Parkgebührenordnung im Stadtgebiet Aschaffenburg vom 01.03.2011:
§ 1
§ 1 Abs. 2 erhält folgende Neuordnung:
„(2) Die Zone I im Sinne dieser Verordnung betrifft den Kernbereich der Innenstadt und ist durch folgende Straßenzüge begrenzt, wobei die aufgeführten Straßen Bestandteil der Zone I sind:
Im Norden: Hanauer Straße ab der Einmündung der rechts aus Richtung Ebertbrücke kommenden Fahrspur, Maximilianstraße, Ludwigstraße, Elisenstraße, Goldbacher Straße, Hohenzollernring, Deschstraße bis Einmündung Deutsche Straße
Im Osten: Dr.-Willi-Reiland-Ring bis Abfahrt zur Schweinheimer Straße, Schweinheimer Straße bis Einmündung Südbahnhofstraße,
Im Süden: Südbahnhofstraße bis Fischerhohle
Im Westen: Fischerhohle, Obernauer Straße, Lamprechtstraße, Am Floßhafen bis Willigisbrücke, Main zwischen Willigisbrücke und Ebertbrücke“
§ 2
§ 2 erhält folgende Fassung:
Die neugefasste Zone I ist aus dem beigefügten Lageplan (Anlage 2) ersichtlich, der Bestandteil dieser Verordnung ist. Der Plan wird bei der Stadt Aschaffenburg (Ordnungs- und Straßenverkehrsamt) archivmäßig verwahrt und ist dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.
§ 3
§ 3 Abs. 1 und 2 erhalten folgende neue Fassung:
(1) In der Zone I beträgt die zu entrichtende Parkgebühr 1,00 Euro je angefangene halbe Stunde.
(2) In der Zone II beträgt die zu entrichtende Parkgebühr 0,50 Euro je angefangene halbe Stunde.“
§ 4
Die vorstehende Änderung tritt am 01.02.2023 in Kraft.
2. Die Parkgebührenordnung vom 02.11.2022 ist in der geänderten Fassung neu amtlich bekannt zu machen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ x ]
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wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 17.01.2023 10:09 Uhr