Zu 1: Berichte über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche
Auslegung) und das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanänderungsentwurfs im Zeitraum vom 13.09.2022 – 28.10.2022 ist eine schriftliche Stellungnahme von einer juristischen Person mit Bedenken, Anregungen und Hinweisen eingegangen.
Diese Stellungnahme wird im Bericht der Verwaltung vom 15.12.2022 über das „Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung)“ aufgeführt und dort unter der laufenden Nummer Person ID: 23282 behandelt, inhaltlich erörtert und abgewogen.
In diesem Bericht ist der o.g. Einwender durch Zuordnung einer Kennnummer anonymisiert. Die Originalstellungnahme sowie eine darauf basierende Einwenderliste mit den Adressdaten des Einwenders liegen der Stadtverwaltung vor.
Inhaltlich ergibt sich folgendes Bild:
Der Einwender hat Bedenken gegen die Festsetzung eines Gewerbegebiets aufgrund der vorhandenen Gebietscharakteristik im östlichen Plangebiet und fordert die Änderung des Gewerbegebietes in ein Mischgebiet aufgrund der Gebietscharakteristik.
Abwägung:
In der Begründung zum Bebauungsplan sind unter III.1.3 in der Matrix und der Tabelle die bestehenden Nutzungen in den Bestandsgebäuden im Plangebiet ausführlich, eindeutig und unzweifelhaft dargestellt und erläutert, dass der weit überwiegende Teil des festgesetzten Gewerbegebiets von Gewerbenutzung dominiert ist.
In der Summe entspricht der Gebietscharakter im östlichen Baugebiet damit eindeutig und unzweifelhaft den Merkmalen eines Gewerbegebiets.
Somit hat eine hinreichende Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 2 Abs. 3 BauGB bezüglich der Auswirkungen der im Plangebiet bereits vorhandenen Wohnbebauung auf den Gebietscharakter des Baugebiets stattgefunden.
Im Ergebnis wurde der Anregung der juristischen Person nicht gefolgt.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 13.09.2022 – 28.10.2022 wurden in insgesamt zehn schriftlichen Stellungnahmen Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplanänderungsentwurf vorgetragen.
Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinweise werden im Bericht der Verwaltung vom 15.12.2022 über das „Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange” (“Abwägungstabelle”, siehe Anlage) aufgeführt und dort unter den laufenden Nummern 1, 19, 21, 25, 28, 29, 30, 31 und 32 behandelt und bei Vorliegen von Anregungen und Hinweisen erörtert und abgewogen.
Wie aus diesem Bericht hervorgeht, sind Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen zur Planung von neun Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange oder städtischen Dienststellen eingegangen.
Den Hinweisen des Tiefbauamts, der Unteren Denkmalschutzbehörde und des Wasserwirtschaftsamtes wird gefolgt. Den Hinweisen des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg, der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Wasserbehörde (alle Stadt Aschaffenburg) wird teilweise gefolgt. Die übrigen Hinweise bedürfen keiner Abwägung, sie werden zur Kenntnis genommen.
Die daraus resultierenden Änderungen im Bebauungsplan und in der Begründung (siehe unter 2) sind geringfügig und berühren nicht die Grundzüge der Planung.
Zu 2.: Satzungsbeschluss
Im Ergebnis der Abwägung der Bedenken, Anregungen und Hinweise aus den eingegangenen Stellungnahmen ergibt sich kein Erfordernis für grundlegende Änderungen oder Ergänzungen des öffentlich ausgelegten Bebauungsplanänderungsentwurfs vom 21.03.2022 i.d.F. der Beschlussfassung des Stadtrats vom 02.05.2022.
Grundzüge der Planung werden durch vorzunehmende Planänderungen, Plankorrekturen und -ergänzungen nicht berührt, eine erneute öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich.
Der Bebauungsplanänderungsentwurf vom 02.01.2023 kann daher als Satzung beschlossen werden. Die dem Bebauungsplan zugehörige Begründung vom 02.01.2023 ist zu billigen.
Zum Zwecke des Satzungsbeschlusses wurden der Bebauungsplanänderungsentwurf und die Begründung zum Bebauungsplanänderungsentwurf vom 02.01.2023 um die geringfügigen Planänderungen gemäß Abwägungsergebnis ergänzt und endredaktionell bearbeitet.
In den Bebauungsplanänderungsentwurf und in die Begründung zum Bebauungsplan-änderungsentwurf vom 02.01.2023 sind folgende geringfügige Planänderungen gemäß Abwägungsergebnis sowie redaktionelle Ergänzungen und Korrekturen eingearbeitet:
Änderung des Bebauungsplans (Planzeichnung und Text):
- Ergänzung der Schraffur in der Planzeichnung für das vorhandene Nebengebäude auf Flurstück 1262/7 gem. der Darstellung "Bestehende Gebäude" in der Legende der Änderung des Bebauungsplans
- Der Hinweis unter III.2 zum „Umgang mit Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind und Umgang mit Funden von Bodendenkmälern“ wird geändert und präzisiert und in der Änderung
des Bebauungsplans unter III.2 wie folgt gefasst:
„III.2 Umgang mit Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind und Umgang mit Funden von Bodendenkmälern
Im östlichen Bereich des Plangebietes sind Bodendenkmäler zu vermuten. Auf die Bestimmungen des Art. 7 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes wird verwiesen, Bodeneingriffe bedürfen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis.
Im weiteren Plangebiet gilt Art. 8 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes. Auftretende Funde von Bodendenkmälern sind unverzüglich dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege oder der Unteren Denkmalschutzbehörde zu melden. Aufgefundene Gegenstände und Fundorte von Bodendenkmälern sind unverändert zu belassen.“
- Der Hinweis unter III.3 zur „Versickerung von Niederschlagswasser“ wird geändert und präzisiert und in der Änderung des Bebauungsplans unter III.3 wie folgt gefasst:
„III.3 Versickerung von Niederschlagswasser
Niederschlagswasser soll im Sinne des § 55 (2) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vorrangig auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht oder als Brauchwasser genutzt werden.
Bei der Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser sind die „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser“ (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) sowie die "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser" (TRENGW) zu beachten.
Nur in begründeten Ausnahmefällen kann eine Genehmigung für eine gedrosselte Einleitung in den städtischen Kanal erteilt werden.“
- Der Hinweis unter III.4 zum “Grundwasserstand / Einrichtung von Heizölverbraucheranlagen“ wird geändert und präzisiert und in der Änderung des Bebauungsplans unter III.4 wie folgt gefasst:
„III.4 Grundwasserstand / Errichtung von Heizölverbraucheranlagen
Aufgrund der Nähe zur Aschaff ist bei Hochwasserlagen auch im Plangebiet mit erhöhten Grundwasserständen zu rechnen.
Die vorhandene Bebauung liegt teilweise im Bereich der Hochwassergefahrenfläche HQ extrem. Bei einem Extremereignis können im Planungsgebiet Wasserstände von 0 – 1,0 m auftreten (Quelle: https://geoportal.bayern.de/bayernatlas). Es werden zusätzliche bauliche Maßnahmen an Einzelgebäuden und eine hochwasserangepasste Bauweise bei zukünftigen Erweiterungen und Neubauten empfohlen.
Im Hinblick auf zunehmende Starkniederschläge wird empfohlen, alle Hausöffnungen mindestens 25 cm erhöht über Geländeniveau sowie Keller (inkl. aller Öffnungen) als wasserdichte Wanne vorzusehen.
Auf die Vorgaben des § 78c (Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten) des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wird verwiesen.“
- Die Hinweise unter III.6 aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) vom 20.12.2021 werden ergänzt und präzisiert und in der Änderung des Bebauungsplans unter III.6 wie folgt gefasst:
„III.6 Hinweise aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) vom 20.12.2021
Für das östliche Baufenster im MI 1 wird empfohlen, bei der Errichtung von Hauptgebäuden Flachkästen für Fledermäuse in mindestens 4m Höhe entweder als Einbausteine oder auf der Fassade an verschiedenen Hausseiten und mit freiem Anflug anzubringen. Nisthilfen für gebäudebrütende Vogelarten können Halbhöhlenkästen für den Hausrotschwanz, Kästen für Haussperlinge oder Kästen für Mauersegler umfassen, die möglichst wettergeschützt, jedoch zugänglich für die Reinigung angebracht werden sollten. Im an das östliche Baufenster angrenzenden Pflanzstreifen sind Nisthilfen für in Baumhöhlen brütende Vogelarten anzubringen. In Frage kommen hierfür Kästen für Baumläufer, Kleiber, Meisenarten, Nischenbrüter, Star.
Die in dieser saP aufgeführten Hinweise zu den artenschutzrechtlichen Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen (Baufeldbeschränkung, Vermeidung von baubedingter Tötung oder Verletzung, Vermeidung von anlagebedingter und betriebsbedingter Störung, Vermeidung von anlagebedingter und betriebsbedingter Tötung oder Verletzung) sind zu beachten.“
- Einzelne Korrekturen von Schreib-, Grammatik- und Bezeichnungsfehlern sowie Präzisierungen in den textlichen Festsetzungen
Begründung zur Änderung des Bebauungsplans:
- Einfügung eines Abschnittes über die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung
- sonstige einzelne Korrekturen, Aktualisierungen, Präzisierungen und Ergänzungen
inhaltlicher Erläuterungen
Die geringfügig geänderte und ergänzte Änderung des Bebauungsplans vom 02.01.2023 mit Begründung gleichen Datums kann als Satzung beschlossen werden.