Das Zuführungsgleis 5222 in den Hafen Aschaffenburg führt im Bahnkilometer 3,844 über eine Brücke, die im Kreuzungsbereich mit der Staatstraße ST3115 Großostheimer Straße liegt. Die Brücke befindet sich im Eigentum von bayernhafen, hat in absehbarer Zeit das Ende ihrer Nutzungsdauer erreicht und soll daher neu geplant und gebaut werden. Bayernhafen hat mit Schreiben vom 17.09.2021 mitgeteilt, dass das Brückenbauwerk erneuert werden muss und um Mitteilung gebeten, welche Vorgaben und Abmessungen seitens des Straßenbaulastträgers gefordert werden. Hierzu fand ein erstes Abstimmungsgespräch am 24.03.2022 statt.
Durch den Brückenneubau sind die Belange des Straßenbaulastträgers betroffen. Die vorhandene Eisenbahnüberführung hat eine lichte Höhe von lediglich 3,70 Meter, was auf dieser mit rund 24.000 Kfz/24h (DTV Straßenverkehrszählung 2021) hoch belasteten Zubringerstraße immer wieder zu erheblichen Verkehrsproblemen wegen steckengebliebener Lkw führt.
Im Bereich der Hafenbahnbrücke kreuzt der Geh- und Radweg entlang der Großostheimer Straße die Bahnstrecke mit einem höhengleichen Bahnübergang. Dieser unbeschrankte Übergang ist mit eng gesetzten Umlaufsperren ausgerüstet und stellt insbesondere für Fahrräder mit Anhänger und Sonderfahrräder ein erhebliches Hindernis dar. Unabhängig davon ist ein unbeschrankter Bahnübergang immer ein deutliches Verkehrssicherheitsrisiko. Aus diesem Grund soll im Zuge des Brückenneubaues der Geh- und Radweg straßenbegleitend unter der Bahn hindurchgeführt werden.
Seitens der Stadt werden folgende Mindestanforderungen an die Straßenunterführung gestellt:
- Lichte Durchfahrtshöhe Fahrbahn: 4,50 Meter
- Lichte Querschnittsbreite Richtungsfahrbahnen: 2 x 3,25 Meter
- Lichte Durchfahrtshöhe Geh- und Radweg: 3,00 Meter + 0,50 Meter Sicherheitsraum
- Lichte Breite Schrammborde: 0,50 Meter
- Trennung Kfz-Fahrbahn zu Geh- und Radweg mittels Hochbord oder Stützmauer
Es handelt sich bei dem Projekt um eine Maßnahme nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG). Da seitens bayernhafen die Traglast der Brücke und seitens der Stadt die Abmessungen des Bauwerks anzupassen sind, handelt es sich nach §12 Nr. 2 EKrG um ein beiderseitiges Verlangen. Die Planungsvereinbarung legt die Grundlagen, den Umfang, die Durchführung sowie die Kostentragung der Planung einschließlich der erforderlichen Untersuchungen fest.
Die Planung erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und der technischen Regelwerke des Straßenbaulastträgers und der DB Netz AG. Es werden HOAI - Leistungen nach den Leistungsbildern Landschaftsplanung, Objektplanung Ingenieurbauwerke und Verkehrs-anlagen sowie Tragwerksplanung erbracht.
Der Umfang der Leistungen beläuft sich zunächst auf die Leistungen bis zum Abschluss der Vorplanung. Die Weiterführung der Planung bedarf der schriftlichen Einigung der Beteiligten.
Da die Maßnahme der Kostenteilung unterliegt, die Planung aber nur von einem Beteiligten
durchgeführt wird, vereinbaren die Beteiligten, bis zur Abrechnung der Kreuzungsmaßnahme die
Planungskosten zunächst hälftig zu tragen. Dabei werden Abschlagszahlungen entsprechend dem
Planungsfortschritt geleistet. Der Ausgleich entsprechend dem in der Kreuzungsvereinbarung
festgelegten Kostenteilungsschlüssel, erfolgt mit der Abrechnung der Maßnahme. Eine Verzinsung der gegebenenfalls entstandenen Überzahlung erfolgt nicht.