Unterschutzstellung der „Krim-Linde am alten Gailbacher Kirchplatz“ als Naturdenkmal


Daten angezeigt aus Sitzung:  9. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 01.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 01.07.2024 ö Beschließend 1PL/9/1/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Auf dem städtischen Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Gailbach befindet sich eine Krim-Linde, die als Naturdenkmal i. S. d. § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter Schutz gestellt werden soll. Zum Schutz der Wurzeln der Linde soll sich der geschützte Bereich auch auf die Umgebung der Linde im Bereich der Kronentraufe zuzüglich eines Bereichs von 1,50 um den Kronentraufbereich auf den angrenzenden Grundstücken erstrecken.

Die Krim-Linde hat einen Stammdurchmesser von ca. 80 cm und ist fast 100 Jahre alt. Gepflanzt wurde sie vom Gailbacher Schuljahrgang 1916 anlässlich der Erstkommunion im Jahr 1925. Die Linde weist einen arttypischen Wuchs und eine sehr gute Vitalität auf.

Gemäß § 28 Abs. 1 BNatSchG sind Naturdenkmäler rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich sind.

Die Krim-Linde erfüllt aufgrund ihrer Größe, ihres Alters, ihrer ökologischen Wertigkeit und vor allem wegen ihrer das Dorfbild prägenden Funktion als markanter Baum am alten Gailbacher Kirchplatz die Schutzwürdigkeitskriterien für eine Unterschutzstellung als Naturdenkmal.

Die Krim-Linde prägt wesentlich das Bild des alten Kirchplatzes, welcher seit jeher der Ortsmittelpunkt Gailbachs und von großer Bedeutung für dessen Bewohnerinnen und Bewohner ist.

Im Jahr 1793 wurde auf dem Platz eine Kapelle errichtet, welche 1897 zur dem heiligen Matthäus geweihten Dorfkirche erweitert wurde. Nach Einweihung der neuen Kirche und des Pfarrzentrums wurde die alte St. Matthäuskirche im Jahr 1970 abgerissen. 

Auf der gegenüberliegenden Seite des alten Kirchplatzes befindet das 1803 errichtete Schulhaus mit Lehrerwohnung und Kaplanszimmer. Der Fachwerkbau steht heute unter Denkmalschutz. Nachdem aufgrund der wachsenden Bevölkerungszahl 1876 ein größeres Schulhaus benötigt wurde, wurde das Gebäude zur Lehrerwohnung und diente von 1970 bis zur Eingemeindung im Jahr 1975 als Rathaus.

Später fanden sich auf der gegenüberliegenden Seite des alten Kirchplatzes auch die Gemeindebücherei sowie die Feuerwehr.

Der Verein für Heimat, Geschichte und Kultur Gailbach e. V. plant im Jahr 2025 ein Fest am alten Kirchplatz zu veranstalten, bei dem u. a. das 50-jährige Jubiläum der Eingemeindung Gailbachs in die Stadt Aschaffenburg gefeiert werden soll. In diesem Rahmen beabsichtigt der Verein, eine Infotafel zur Krim-Linde aufzustellen, mit der über die Hintergründe zu dem Baum informiert werden soll. 

Als Bestandteil des historischen Gailbacher Dorfplatzes soll die Unterschutzstellung der Krim-Linde insbesondere aus kulturhistorischen Gründen erfolgen.

Die Beteiligung der Eigentümer und Träger öffentlicher Belange fand im Zeitraum vom 15.02. bis 28.03.2024 statt. Die öffentliche Auslegung des Verordnungs-Entwurfs erfolgte vom 04.03. bis 05.04.2024.

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden die folgenden Einwendungen/Hinweise geäußert:

  1. Die Vodafone GmbH/Vodafone Deutschland GmbH wies per Mail vom 12.03.2024 darauf hin, dass sich im Bereich des Naturdenkmals Telekommunikationsanlagen des Unternehmens befinden. 
Es erfolgten Hinweise, dass die Anlagen bei einer Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen. Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung der Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, wird ein Vorlauf von mind. 3 Monaten benötigt, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen und die Arbeiten durchzuführen.

Antwort: Im Rahmen der Unterschutzstellung sind keine baulichen Maßnahmen erforderlich.


  1. Die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (AVG) wies in ihrem Schreiben vom 08.03.2024 darauf hin, dass sich im geplanten Schutzbereich Versorgungssysteme des Unternehmens befinden, die zum Teil der Versorgung der Druckerhöhungsanlage Hofgartenweg und somit unmittelbar der Trinkwasserversorgung eines Teils der Bevölkerung des Stadtteils Gailbach dienen.
Es wird angemerkt, dass die AVG der Unterschutzstellung nur zustimmen kann, wenn die für die in § 4 Nr. 4 der Verordnung stehende Ausnahme geforderte Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde nur für geplante Arbeiten gilt.
Der AVG müsste die Möglichkeit gegeben sein, jederzeit ohne vorherige Absprachen nach eigenem Ermessen notwendige Maßnahmen an ihren Versorgungssystemen durchzuführen.

Antwort: Die Ausnahmeregelung in § 4 Nr. 4 der Verordnung wurde dahingehend angepasst, dass nunmehr bei dringlichen, kurzfristig notwendigen Arbeiten an Versorgungseinrichtungen, bei denen eine kurzfristige Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde nicht möglich ist, die Pflicht zur Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde entfällt. In diesem Fall ist die Untere Naturschutzbehörde im Nachgang der Arbeiten über die durchgeführten Maßnahmen zu informieren.


  1. Das Tiefbauamt der Stadt Aschaffenburg äußerte sich per Schreiben vom 28.03.2024 zur geplanten Unterschutzstellung. 
Eine Unterschutzstellung wird seitens des Tiefbauamtes abgelehnt, da langfristig eine Renaturierung des eingeengt zwischen zwei Mauern fließenden Gailbachs angedacht ist. Durch eine Unterschutzstellung wäre eine Renaturierung nicht mehr möglich, da hierbei der Baum tangiert würde.
Des Weiteren befindet sich im Abstand von ca. zwei Metern zur Linde der Hauptsammler Gailbach DN 800. Bei einem Kanalschaden müsste massiv in den Wurzelbereich des Baums eingegriffen werden, außerdem sei nicht auszuschließen, dass die Wurzeln des Baums zu Schäden am Kanal führen können. Da notwendige Kanalunterhaltungsarbeiten erheblich erschwert werden würden, lehnt das Tiefbauamt eine Unterschutzstellung ab. 

Antwort: In der Verordnung sind verschiedene Ausnahmen sowie die Möglichkeit für Befreiungen geregelt.
Im Falle einer Renaturierung des Gailbachs hat die Untere Naturschutzbehörde die Möglichkeit, eine Befreiung nach § 5 Abs. 1 der Verordnung i. V. m. § 67 Abs. 1 BNatSchG zu erteilen. Eine Renaturierung des Gailbachs bleibt somit trotz der Unterschutzstellung möglich. 
Die Durchführung von Kanalunterhaltungsmaßnahmen ist über die Ausnahme in § 4 Nr. 4 der Verordnung abgedeckt. 
Eine Unterschutzstellung steht damit nicht im Konflikt mit den Belangen des Gewässerschutzes und der Stadtentwässerung. 

  1. Der Verein für Heimat, Geschichte und Kultur Gailbach e. V. gab den folgenden Hinweis: „Für den Verein für Heimat, Geschichte und Kultur Gailbach e.V. ist es von großer Bedeutung, dass dieser, im Jahr 1925 vom Jahrgang 1916 anlässlich deren Kommunion gepflanzte Baum unter besonderen Schutz gestellt wird. Die GailbacherInnen sehen ihn als Stück lebendiger Geschichte."


Der Naturschutzbeirat der Stadt Aschaffenburg hat dem Erlass der Verordnung zur Unterschutzstellung der Krim-Linde als Naturdenkmal in seiner Sitzung am 23.04.2024 einstimmig zugestimmt.

Für den Beschluss entstehen keine zusätzlichen Kosten, da sich der Baum bereits im Eigentum der Stadt Aschaffenburg befindet und die Stadt Aschaffenburg daher bereits die Kosten für die Pflege des Baums trägt. Anstatt der Pflege durch das Garten- und Friedhofsamt der Stadt Aschaffenburg wird die Pflege zukünftig an Baumpflegefirmen vergeben.

Aus den dargestellten Gründen wird dem Stadtrat empfohlen, dem Erlass der Verordnung zur Unterschutzstellung der „Krim-Linde am alten Gailbacher Kirchplatz“ als Naturdenkmal zuzustimmen.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat stimmt dem Erlass der Verordnung zur Unterschutzstellung der „Krim-Linde am alten Gailbacher Kirchplatz“ als Naturdenkmal zu (Anlage 1).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.09.2024 10:18 Uhr