I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 16.04.2024 beantragte die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit Trafostation auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Obernburger Straße xxx, 63741 Aschaffenburg.
Das Grundstück verfügt über eine Gesamtgröße von 32.219 m². Hiervon entfallen 6.152 m² auf die „Ausgleichsfläche A1" und 488 m² auf einen, für den Radwegeausbau vorgehaltenen, nicht zum Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gehörenden, 3 m breiten Grundstücksstreifen, entlang der Obernburger Straße. Das nutzbare Baugrundstück umfasst damit eine Fläche von 25.579 m².
Die geplante Freiflächenphotovoltaikanlage besteht aus 3.166 aufgeständerten Solarpanelen mit einer Gesamtleistung von 1.836 KWp, sowie einer Trafostation mit Abmessungen von ca. 7 m x 3 m und einer Höhe von ca. 2,84 m über Gelände.
Je Panel wird eine Grundstücksfläche von ca. 2,4 m² überdeckt. Hieraus ergibt sich eine überdeckte Fläche von ca. 7.600 m². Die Module werden mit einer Neigung von 20° in Südausrichtung auf max. 2,70 m hohen Metall-Aufständerungstischen montiert.
Der Boden wird nicht versiegelt, sondern mit einer artenreichen Magerwiese angelegt. Die Randbereiche werden mit einer Breite von 5 m, zur Obernburger Straße hin, mit einer Breite von 8 m mit Sträuchern, auf der Nordseite mit Bäumen begrünt. Niederschlagswasser wird örtlich versickert. Ausgleichsflächen werden nach den Vorgaben des Bebauungsplanes ausgeführt.
II.
Planungsrechtliche Vorgaben:
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 09/07 „Südwestlich Obernburger Straße" vom 22.09.2023, der im Rahmen eines eigens für die Freiflächenphotovoltaik-Anlage erstellten Vorhaben- und Erschließungsplans aufgestellt wurde. Zum Vorhaben- und Erschließungsplan gehört auch der Durchführungsvertrag (mit Anlagen) vom 13.06.2023.
Planungsrechtliche Beurteilung:
Art der baulichen Nutzung
Die geplante Freiflächenphotovoltaik-Anlage mit Trafostation entspricht der festgesetzten „Fläche für Versorgunganlagen" mit der Zweckbestimmung „Elektrizität aus erneuerbaren Energien" und ist planungsrechtlich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zulässig.
Maß der baulichen Nutzung
Der unter Einberechnung der Trafostation, der Zufahrt und der durch die Solarmodule überstellten Fläche erreichte Gesamtüberbauungsgrad entspricht einer GRZ2 von 0,30. Die aus der Grünordnungsplanung resultierenden naturschutzrechtlichen Anforderungen an den maximalen Überbauungsgrad (GRZ2 0,35) sind damit erfüllt.
Die Trafostation erreicht eine Höhe von 2,84 m über Gelände und bleibt somit unter der maximal zulässigen Bauhöhe von 3,50 m.
Die mit den Solarpaneelen bestückten „Aufständerungstische" sind ohne Fundamentierung mittels eines Rammsystems im Erdreich verankert. Die Tische halten mit ihrer Unterkante jeweils 1 m Abstand zur Geländeoberfläche und erreichen mit ihrer Oberkante eine Höhe von max. 2,70 m über Gelände. Folglich bleiben sie unter der maximal zulässigen Bauhöhe von 3,50 m.
Die Photovoltaikmodule weisen eine zulässige Neigung von 20° auf und sind nach Süden orientiert. Eine potentielle Blendung von Verkehrsteilnehmern auf der nordöstlich verlaufenden Obernburger Straße wird somit vermieden. Damit jegliche Beeinträchtigung durch Blendung gesichert ausgeschlossen werden kann, müssen blendfreie Solarmodule (z.B. strukturiertes Glas, ggf. mit reflexionsmindernder Beschichtung) verwendet werden. Alternativ kann durch Vorlage eines Blendgutachtens das Ausbleiben einer Blendung nachgewiesen werden.
Überbaubare Grundstücksflächen
Die Aufständerungstische mit den Solarpaneelen befinden sich vollständig innerhalb der festgesetzten „Fläche für Versorgungsanlagen".
Die Trafostation ist innerhalb des für Gebäude festgesetzten Baufensters platziert.
Die ca. 5 m breite Grundstückszufahrt ist unmittelbar nördlich des im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Zu- und Ausfahrtbereichs angeordnet. Die Zufahrt wird schmaler als zulässig ausgeführt und nur räumlich leicht verschoben angeordnet, die Unterbrechung der umlaufenden Strauchbepflanzung beschränkt sich auf den Einfahrtsbereich - allerdings mündet dieser nun in der festgesetzten 5 m breiten „privaten Grünfläche", die als Magerrasen / -wiese anzulegen und zu unterhalten ist. Eine Befreiung vom Bebauungsplan ist städtebaulich vertretbar unter der Auflage, dass die anschließende private Grünfläche entsprechend der Vorgaben im Bebauungsplan als Magerrasen / -wiese hergestellt und dauerhaft unterhalten wird. Eine (Teil-)Befestigung dieser Fläche ist nicht zulässig.
Umgang mit Niederschlagswasser
Anfallendes Niederschlagswasser wird nicht gesammelt und abgeleitet, sondern auf der Fläche zur Versickerung gebracht. Das Dachflächenwasser der Trafostation wird in umlaufendem Schotterbett versickert.
Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze
Die Freiflächenphotovoltaik-Anlage wird ohne eigenes Personal betrieben und erfordert insofern keine eigenen Stellplätze. Ein Wartungszugang ist jedoch gegeben.
Erschließung / Zufahrt / Leitungsrechte
Die Erschließung über die Obernburger Straße ist gewährleistet.
Grünflächen / Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft I Artenschutz
- Pflanzung von Bäumen und Sträuchern:
In der nördlichen Pflanzfläche werden gemäß Antragsunterlagen fünf Bäume an den festgesetzten Standorten gemäß Pflanzliste gepflanzt. Zudem ist die Anpflanzung von Sträuchern gemäß Festsetzung vorgesehen. Auch für die übrigen Pflanzflächen entlang der Grundstücksgrenzen ist gemäß Planunterlagen die Anpflanzung von Sträuchern gemäß Festsetzung vorgesehen.
- Erhaltung von Bäumen und Sträuchern:
Gemäß Antragsunterlagen wird der zeichnerisch zum Erhalt festgesetzte Baum (Birke) erhalten. Gleiches ist in den Planunterlagen für die zum Erhalt festgesetzte Heckenstruktur angegeben.
- Private Grünfläche:
Die beiden, im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als „private Grünfläche" ausgewiesenen Flächenstreifen sind gemäß den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan als „artenreicher Magerrasen/-wiese" anzulegen und zu unterhalten.
- Ausgleichsfläche A1 mit Ausgleichsmaßnahme A1(Z):
Die inhaltlichen und methodischen Bestimmungen des Vorhaben- und Erschließungsplans zur Anlage der Ausgleichsfläche A1 mit Ausgleichsmaßnahme A1(Z) sind vollständig zu erfüllen. Dies erfordert eine kontinuierliche ökologische Baubegleitung.
- Ausgleichsfläche A2 mit Ausgleichsmaßnahme A2(Z):
Die inhaltlichen und methodischen Bestimmungen des Vorhaben- und Erschließungsplans zur Ausgleichsmaßnahme A2(Z) sind vollständig zu erfüllen. Dies erfordert eine kontinuierliche ökologische Baubegleitung.
Einfriedung
Geplant ist ein „Zaun mit Übersteigschutz" in einer zulässigen Höhe von 2 m. Der Zaun ist gemäß Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als sockelloser, offener
Draht- oder Stabgitterzaun mit einem Bodenabstand von 20 bis 30 cm oder durch den Einbau von Durchlässen (30 x 30 cm) im Abstand von 50 m als Durchgang für Kleinsäuger auszuführen.
Ergänzend beachtliche Regelungen aus dem Durchführungsvertrag -
Bedingungen für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens
Gem. Durchführungsvertrag sind folgende Voraussetzungen zu schaffen und nachzuweisen:
- Die sonstigen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Randeingrünung mit Baum- und Strauchpflanzungen) müssen bis 6 Monate nach Fertigstellung der Bauwerke ausgeführt werden.
- Die Bauarbeiten sind mit einer ökologischen Baubegleitung durch einen qualifizierten Landschaftsplaner oder Biologen zur Einhaltung der natur- und artenschutzrechtlichen Vorgaben durchzuführen.
- Vor Baubeginn ist eine flächendeckende Sondierungsuntersuchung (Kampfmittel, Munitionsfunde) vorzunehmen und nachzuweisen.
Wasserrecht
Aufgrund der Lage des Vorhabens innerhalb der Wasserschutzgebietszone III A ist vor Erteilung einer Baugenehmigung zwingend eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.