Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  15. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 21.10.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 5. Sitzung des Werksenates 10.10.2024 ö Vorberatend 5
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.10.2024 ö Beschließend 7PL/15/7/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Gebühren der öffentlichen Abfallentsorgung sind mindestens alle vier Jahre nachzukalkulieren und kostendeckend zu gestalten. Die kommunale Abfallentsorgung ist eine wesentliche Dienstleistung, die zur Sicherstellung der öffentlichen Sauberkeit, der Gesundheit und der Umweltschutzauflagen beiträgt. Um diese Leistung weiterhin auf hohem Niveau zu erbringen, ist eine Anpassung der Abfallgebühren erforderlich. In den letzten Jahren sind die Kosten für die Abfallentsorgung aus verschiedenen Gründen gestiegen, so dass eine Erhöhung der Gebühren unumgänglich ist. Die Abfallgebühren wurden letztmals zum 01.07.2021 angepasst. 

Bisher gelang es dem Entsorgungsbetrieb, Kostenerhöhungen durch die konsequenten Verwertungsbemühungen und kontinuierlichen Effizienzsteigerungen auszugleichen und darüber hinaus Rückstellungen in Höhe von aktuell 11,2 Mio. € für die mindestens dreißigjährige Nachsorge der Deponie Stockstadt zu bilden.  

In den Jahren 2021, 2022 und 2023 konnte eine Überdeckung in Höhe von insgesamt ca. 981.000 € erwirtschaftet werden. Dem steht eine erwartete Unterdeckung von ca. 240.000 € für das Jahr 2024 entgegen, da die Kosten für die Entsorgung von Restmüll, Biomüll, Papier und Wertstoffen aufgrund gestiegener Entsorgungspreise sowie strengerer Vorgaben bei der Abfalltrennung deutlich angestiegen sind und gleichzeitig die Erlöse aus dem Wertstoffverkauf (Altpapier, Metalle und Alttextilien) weiter zurückgegangen sind. Insbesondere steigen die Kosten für die Müllverbrennung, die seit 2024 in den Emissionshandel einbezogen ist und dadurch mit CO2-Kosten belastet wird.

Auch die Personalkosten im Bereich der Abfallwirtschaft sind in Folge von Tariferhöhungen deutlich gestiegen. Weiterhin hat die allgemeine Inflationsentwicklung zu einem Anstieg der Preise für Betriebsmittel, wie Kraftstoffe für Müllfahrzeuge, Reparaturen und Wartungen geführt. Als Summe aus Über- und Unterdeckung stehen für den neuen Kalkulationszeitraum 741.000 € zur Verfügung, die den Gebühren in den Folgejahren zu Gute kommen und bereits in der Planung enthalten sind. 

Die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung geht von einer jährlichen Kostensteigerung von ca. 2 % aus. Für die Abfallbehälter ergibt sich eine erforderliche Gebührenerhöhung um ca. 13,5 % gegenüber dem aktuellen Stand und bleibt damit im Durchschnitt auf einem ähnlichen Niveau wie die bis 2005 geltende Gebühr. Die Gebühren für eine zusätzliche Leerung eines Restmüllgroßbehälters von 1.100 l steigen um 12,9 % bzw. 20 %. Gleichzeitig erhöhen sich die Gebühren für einen Bioabfallsack mit 120 l Füllraum um 14,3 % sowie die Gebühr für 10 l zusätzliches Bioabfall-Volumen um 20 %.

Seit 2012 wurde der erhöhte Aufwand für kleinere Behälter in der Kalkulation dadurch berücksichtigt, dass die 80 – 240-Liter-Restmülltonnen mit einer Gewichtung von 1, die 660-Liter-Behälter mit einer Gewichtung von 0,9 und die 1100-Liter-Behälter mit einer Gewichtung von 0,85 in die Berechnung eingingen, also bei den Vierradbehältern die Gebühren je Liter 90 bzw. 85 % der Gebühren für die Zweiradbehälter betragen. Die Berücksichtigung des höheren Sammelaufwands für die Kleinbehälter hat sich aus Sicht der Verwaltung bewährt, ohne dass dabei der wichtige Anreiz zur Abfallverwertung und -vermeidung aufgegeben wurde. 

Die Ausweisung einer separaten Gebühr für die Wertstofffraktionen Bioabfall und Altpapier erscheint weiterhin weder sachlich geboten, noch rechtlich erforderlich. Bestehen bleiben sollte die geringe Gebühr von 1,- € je 10 Liter zusätzlichem Altpapier-Volumen, da das Behältervolumen und der damit verbundene Sammelaufwand in den vergangenen Jahren enorm gestiegen ist.
Die vorgeschlagene Gebührenerhöhung beträgt und orientiert sich am Kostendeckungsprinzip, um den gestiegenen Ausgaben gerecht zu werden. Es handelt sich hierbei um eine moderate Anpassung, die sicherstellt, dass die kommunale Abfallentsorgung auch in Zukunft finanziell abgesichert ist. 

Eine Vergleichsanalyse mit benachbarten Kommunen zeigt, dass die neue Gebührenerhöhung immer noch im regionalen Durchschnitt liegt.  

Aufgrund der errechneten Kosten und des erwarteten Entleerungsvolumens werden folgende Gebührensätze ab 01.01.2025 vorgeschlagen:

Bezeichnung
Gebühr
aktuell
(in €/Jahr)
Gebühr neu           (in €/Jahr)
Absolute Erhöhung (in €/Jahr)
prozentuale
Erhöhung
Gebühr
1997-2005 (in €/Jahr)
Jahresgebühr Müllnormtonne mit 80 l Füllraum / 60l Bio (vierwöchentlich)
101,40
115,00
13,60
13,4%
101,24
Jahresgebühr Müllnormtonne mit 80 l Füllraum
202,80
230,00
27,20
13,4%
199,40
Jahresgebühr Müllnormtonne mit 120 l Füllraum
296,50
337,00
40,50
13,7%
300,64
Jahresgebühr Müllnormtonne mit 240 l Füllraum
593,00
674,00
81,00
13,7%
601,28
Jahresgebühr Müllnormgroßbehälter mit 660 l Füllraum
1.599,90
1.815,00
215,10
13,4%
1.656,59
Jahresgebühr Müllnormgroßbehälter mit 1.100 l Füllraum
2.569,90
2.916,00
346,10
13,5%
2.760,98
Jahresgebühr MGB mit 1.100 l Füllraum (§ 4 Abs. 4 Satz 1 AbfGS)
1.643,90
1.866,00
222,10
13,5%
2.126,97
Gebühr pro zusätzlicher Leerung eines 1.100 l -Restmüllgroßbehälters (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AbfGS)
58,00
65,50
7,50
12,9%
82,00
Gebühr pro zusätzlicher Leerung eines 1.100 l -Restmüllgroßbehälters (§ 4 Abs. 6 Satz 2 AbfGS)
20,00
24,00
4,00
20,0%
20,00
pro Restmüllsack mit 70 l Füllraum
5,00
5,00
0
0%
5,00
pro Bioabfallsack mit 120 l Füllraum
3,50
4,00
0,50
14,3%
3,00
pro 10 l zusätzlichem Bioabfall-Volumen
10,00
12,00
2,00
20,0%
12,78
pro 10 l zusätzlichem Altpapier-Volumen
1,00
1,00
0
0%
1,79

Die Gebühr für die Selbstanlieferung thermisch nicht behandelbarer Abfälle wurden bereits auf Basis der Kosten für die Mitbenutzung der Deponie Sansenhecken zum 01.04.2023 angepasst. 

Die Satzungsänderung soll wegen der in der Regel quartalsweisen Erhebung zum 01.01.2025 wirksam werden.

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Aschaffenburg (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 18.10.2011, zuletzt geändert am 20.03.2023 (amtlich bekannt gemacht am 24.03.2023), 

§ 1

1. § 4 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
Bei der Jahresgebühr wird unterschieden zwischen der Regelleistung gemäß § 15 Abs. 2 AWS und der Sonderleistung gemäß § 15 Abs. 4 AWS. Die Jahresgebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem beträgt bei vierzehntägiger Abfuhr der Restmüllbehältnisse in der

                                     Regelleistung            Zuschlag für
Sonderleistung
                       
1.        je Behälter mit 80 l                   230,00 €                30,00 €
2.        je Behälter mit 120 l                   337,00 €        
3.        je Behälter mit 240 l                   674,00 €        
4.        je Behälter mit 660 l                1.815,00 €        
5.        je Behälter mit 1 100 l        2.916,00 €        

2. § 4 Abs. 2 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
Die Jahresgebühr für die Abfallentsorgung von Restmüllbehältnissen nach § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 AWS im Bring- und Holsystem beträgt bei 4-wöchentlicher Abfuhr der Restmüllbehältnisse und turnusgemäßer Abfuhr der Wertstoffbehältnisse
je Behälter mit 80 l                           115,00 €
Zuschlag für Sonderleistung                     30,00 €

3. § 4 Abs. 4 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
Auf ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücken beträgt die Jahresgebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem bei 14-tägiger Abfuhr der Restmüllbehältnisse und einem Jahresgewicht bis zu 4 500 kg Restmüll je bereitgestellten Müllgroßbehälter mit 1 100 l Füllraum 1.866,00 €.

4. § 4 Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut:
Die Bereitstellung von Wertstoffbehältnissen im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 Abfallwirtschaftssatzung (AWS) und des § 15 Abs. 2 AWS ist mit der Restmüllgebühr abgegolten. Die Jahresgebühr für zusätzliche Wertstoffvolumen im Holsystem bei turnusgemäßer Abfuhr nach der Abfallwirtschaftssatzung beträgt 
1. für Bioabfall 12,00 € je 10 Liter Gefäßvolumen
2. für Altpapier 1,00 € je 10 Liter Gefäßvolumen

5. § 4 Abs. 6 erhält folgenden Wortlaut:
Die Gebühr für die zusätzliche Leerung eines Restmüllgroßbehälters nach Abs. 1 mit 1 100 l Füllraum beträgt                                                                         65,50 €

Die Gebühr für die zusätzliche Leerung eines Restmüllgroßbehälters nach Abs. 4 mit 1 100 l Füllraum beträgt                                                                         24,00 €

pro Leerung, zuzüglich der gewichtsbezogenen Entsorgungskosten nach Abs. 9.

6. § 4 Abs. 8 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
Die Gebühren für die Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüll- / Bioabfallsäcken beträgt

  1. für jeden Restmüllsack mit 70 l Füllraum                                        5,00 €
  2. für jeden Bioabfallsack mit 120 l Füllraum                                        4,00 € 

§ 2

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 29, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.11.2024 10:08 Uhr