Das „Gesetz zur Einführung und Durchsetzung verbindlicher Sprachstandserhebungen und Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung“ wurde am 16. Dezember 2024 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht ist am 17. Dezember 2024 in Kraft getreten (https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2024-579/).
Damit einher gehen Änderungen des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG).
Die Kitaleitungen, sowie die Kitaträger wurden durch die Stadtverwaltung bereits am 18.12.2024 informiert. Es folgten am 09.01.2025 die Weiterleitung des 559. Newsletters des Stmas Bayern zur Thematik, aus dem wir nachfolgend zitieren:
1. Sprachstandserhebungen an den Grundschulen („Sprachscreening“)
Die Grundschulen erheben den Sprachstand aller Kinder 1,5 Jahre vor der Einschulung (sog. „Sprachscreening“). Dazu laden die Grundschulen ab Januar 2025 erstmals alle Kinder dieser Alterskohorte zu einem Sprachscreening in die jeweilige Sprengelgrundschule ein. Das Sprachscreening an den Grundschulen erfolgt erstmals im März 2025. Dabei kommt das neu entwickelte Instrument „Bayerisches Sprachscreening des individuellen Sprachförderbedarfs – BASIS“ zum Einsatz.
Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Sprachscreening der Grundschule besteht für ein Kind nicht, wenn die Eltern der Grundschule eine schriftliche Erklärung einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung vorlegen. Diese bestätigt, dass das Kind die Einrichtung besucht und nach SISMIK bzw. SELDAK keinen erhöhten Sprachförderbedarf in der Sprache Deutsch hat. Eltern von Kindern mit Sprachförderbedarf nach SISMIK oder SELDAK erhalten keine solche Erklärung von der staatlich geförderten Kindertageseinrichtung. Sie gehen mit ihrem Kind an die Sprengelgrundschule zum Sprachscreening.
Ein Kind, das eine Schulvorbereitende Einrichtung (SVE) oder Heilpädagogische Tagesstätte (HPT) besucht, muss ebenfalls nicht am Sprachscreening der Grundschule teilnehmen. Hierfür stellen die SVE oder HPT den Eltern eine schriftliche Erklärung einer Schulvorbereitenden Einrichtung oder einer Heilpädagogischen Tagesstätte zur Vorlage bei der Sprengelgrundschule aus.
Die Erklärungen sind jeweils bis 31. Januar den Eltern auszuhändigen. Entsprechende Vorlagen wurden den Aufsichtsbehörden, Trägern und Verbänden zur Weiterleitung an die Einrichtungen übermittelt – und wurden durch die Stadtverwaltung den Einrichtungen zur Verfügung gestellt.
2. Was ist bis März von der staatlich geförderten Kindertageseinrichtung zu tun?
Die staatlich geförderte Kindertageseinrichtung…
• schließt die Sprachstandserhebungen bei den Kindern im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung mit der Kurzversion von SISMIK bzw. SELDAK bis zum 31. Januar ab.
• stellt den Eltern die schriftliche „Erklärung der staatlich geförderten Kindertageseinrichtung“ bis 31. Januar aus, wenn ihr Kind keinen erhöhten Sprachförderbedarf nach SISMIK/SELDAK hat. Die Eltern geben diese an die Sprengelgrundschule weiter.
• organisiert und beginnt – wie bisher auch – ab Februar mit dem Kita-Anteil des Vorkurs Deutsch 240. Grundlage für die Entscheidung, ob ein Kind an diesem Vorkurs teilnehmen soll, ist zunächst das Ergebnis der Sprachstandserhebung durch die Kita nach SISMIK bzw. SELDAK. Die Förderung im Vorkurs erfolgt auch beim Kita-Anteil vorzugsweise in Kleingruppen mit 6 bis 8 Kindern. Die Kita-Leitung meldet wie bislang bis Mitte Februar die Vorkurskinder an die zuständige Grundschule und gleichzeitig an das zuständige Jugend- und Schulamt.
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Familienministeriums unter www.stmas.bayern.de/sprachstandserhebung. Dort werden zeitnah FAQs eingestellt und bei Bedarf ergänzt. Informationen zu den weiteren Schritten ab bzw. nach März folgen rechtzeitig auch über den Kita-Newsletter.