Datum: 04.12.2012
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:05 Uhr bis 20:47 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. / pvs/12/1/12. Behandlung der Anträge von Herrn Stadtrat Manfred Christ vom 04.10.2012 sowie vom 26.08.2011 wegen "Radwege in Aschaffenburg: Radverkehr Großostheimer Straße stadtauswärts" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 07.11.2012
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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12. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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04.12.2012
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ö
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Beschließend
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1 | pvs/12/1/12 |
.Beschluss:
Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 8 d. ö. S. "Behandlung der Anträge von Herrn Stadtrat Manfred Christ vom 04.10.2012 sowie vom 26.08.2011 wegen "Radwege in Aschaffenburg: Radverkehr Großostheimer Straße stadtauswärts" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 07.11.2012" abgesetzt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. / pvs/12/2/12. Berufsschule II: Erweiterung und Sanierung;
- Vorentwurfsplanung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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12. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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04.12.2012
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ö
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Beschließend
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2 | pvs/12/2/12 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Zur Erweiterung und Sanierung der Berufsschule II wurde in der Stadtratssitzung am 21.05.2012
der Generalplaner -agn Ludwigsburg- und der Tragwerksplaner -Ingenieurbüro Hock, Haibach-
mit den Leistungsphasen 1 - 4 (Grundlagenermittlung, Vorentwurf, Entwurfs- und Genehmigungsplanung nach HOAI) beauftragt.
Abgeschlossen sind inzwischen die Leistungsphasen 1 „Grundlagenermittlung“ und 2 „Vorentwurf“,
deren Ergebnisse heute vorgestellt werden.
Die Regierung von Unterfranken hat in dem schulaufsichtlich genehmigten Raumprogramm einen Fehlbedarf von 1.405 m2 Hauptnutzfläche festgestellt.
Zur Abdeckung der Fehlfläche wird die Berufsschule II durch eine Aufstockung zu einem 3-geschossigen Gebäude erweitert. Zusätzlich müssen 5 Klassenzimmer und 1 Gruppenraum im Erdgeschoß der Berufsschule I, die einen Flächenüberhang aufweist, der Kaufmännischen Berufsschule zugeteilt werden. Die Planung ist mit den Schulleitungen abgestimmt.
Durch die Aufstockung erhöht sich die Brutto-Geschoßfläche der Berufsschule II um 2007 qm auf 8.663 qm. Der von der Regierung festgestellte Bedarf von 4.742 qm Nutzfläche wird durch die Planung exakt eingehalten.
Im Zuge der Erweiterung wird das bestehende Gebäude neu strukturiert und komplett saniert. Als energetischer Standard wurde die aktuelle Energieeinsparungsverordnung abzüglich 25 % vereinbart.
Um einen wirtschaftlichen Baubetrieb und eine kurze Bauzeit zu erreichen soll die Maßnahme in einem Zuge durchgeführt werden. Die Berufsschule II wird während der Bauzeit, die ca. 18 Monate beträgt komplett ausgelagert. Ausweichräume stehen zur Verfügung in der Berufsschule I, dem Ausweichcontainer der Berufsschule III, der ehemaligen Fos/Bos und in der Erthalschule.
Die Kostenschätzung nach DIN 276 (Stand 14.11.2012) gliedert sich wie folgt:
KGR 100 Baugrundstück ---
KGR 200 Herrichten und Erschließen 274.187,90 €
KGR 300 Baukonstruktion 6.306.970,25 €
KGR 400 Technische Anlagen 3.288.274,64 €
KGR 500 Außenanlagen 148.500,00 €
KGR 600 Ausstattung 1.371.302,45 €
KGR 700 Nebenkosten 2.277.897,05 €
Gesamtkosten 13.667.382,29 €
Ein Neubau an gleicher Stelle würde mit ca. 16,7 Mio € zu Buche schlagen, zuzüglich Abrisskosten in Höhe von 0,4 Mio €.
In den Gesamtkosten nicht enthalten sind die Kosten für das Umzugsmanagement sowie die Instandsetzung der Ausweichquartiere.
Angestrebt wird ein Baubeginn im September 2013.
.Beschluss:
Der Vorentwurf des Generalplaners agn, Ludwigsburg, vom 13.11.2012 zur Erweiterung und Sanierung der Berufsschule II wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Mit den ermittelten Gesamtkosten in Höhe von 13.667.382,29 € besteht Einverständnis.
Auf der Grundlage des Vorentwurfs soll der Förderantrag und die Kostenberechnung erstellt
werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
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3. / pvs/12/3/12. Machbarkeitsstudie Kronberg-Gymnasium;
- Vorstellung der Machbarkeitsstudie
- Bildung eines Arbeitskreises zur Umsetzung anstehender Schulbau- und Generalsanierungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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12. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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04.12.2012
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ö
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Beschließend
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3 | pvs/12/3/12 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Gemäß Stadtratsbeschluss vom 18.06.2012 (Hauptsenat) wurde eine Machbarkeitsstudie für das Kronberg-Gymnasium ohne Turnhalle an das Architekturbüro Bruno Grimm, Aschaffenburg und die Fachplanungen Elektro an EPT, Aschaffenburg, und Heizung / Lüftung / Sanitär an Günther Ingenieure, Dresden, in Auftrag gegeben.
Die Machbarkeitsstudie soll als Grundlage für die anstehenden, notwendigen Sanierungen dienen und zur Grundsatzentscheidung beitragen.
Die Bauteile werden gemäß der EnEV -25 % energetisch saniert. Ein Passivhausstandard ist bei diesem Gebäude nicht möglich, da es von der Architektur her nicht kompakt wie ein Neubau ist und im Vergleich zum Umbauten Raum eine große Gebäudeoberfläche aufweist. Ein weiterer Punkt sind die Geschosshöhen, die keinen Spielraum für die Verlegung der notwendigen Lüftungsleitungen unterhalb der Betonrippen lassen, um die notwendigen
3,00 m lichte Raumhöhe für ein Klassenzimmer zu erhalten.
Der Abgleich des Raumprogramms nach den Vorgaben des Schulverwaltungsamtes ist vorbehaltlich der abschließenden Prüfung durch die Regierung von Unterfranken ausgeglichen. Aktuell wird jedoch von der Schule eine Schulmensa für ca. 2 x 75 Schüler benötigt die einen Umbau der Zeichensäle zur Mensa, im Atriumbau neben dem Haupteingang zur Folge hat.
Durch den Mensabau ist ein Erweiterungsbau an der Südfassade des Hauptgebäudes notwendig, um die beiden Zeichensäle mit einem Nebenraum zu ersetzen.
Die wesentlichen Planungsziele und damit verbundenen Maßnahmen sind definiert und umfassen:
Ziele Maßnahmen
Raumprogramm überprüfen - Erstellen eines Gesamtentwurfes mit Bauabschnitten
Mensaneubau - Umbau der Zeichensäle zur Mensa
- Erweiterungsbau für die entfallenen Zeichensäle
Barrierefreiheit auf allen Ebenen - Zusätzlicher zweiter Aufzug vom UG bis EG
Brandschutzkonzept - Sicherheitsbeleuchtung, Brandschutztüren,
Ertüchtigung Baukonstruktion,
Brandmeldeanlage, Fluchttreppe
Energetische Sanierung - Dämmung der Hülle, neue Fenster,
(EnEV 2009 – 25%) dezentraler Lüftungsgeräte,
voraussichtlicher Fernwärmeanschluss
Instandsetzung Baukonstruktion - Erneuerung der Bodenbeläge, Türen, Decken, Wände
Erneuerung Ausstattung - Erneuerung der Möbeln, interaktive Tafeln,
neue Rechner und Monitore für die Fachklassen
Erneuerung Haustechnik - Elektro, Heizung mit Fernwärmeanschluss, Lüftung, Sanitär
Kostenermittlung - Förderungen abklären
Bauzeiten - Bauabschnitte bilden
Die Gesamtkosten für die Generalsanierung belaufen sich auf ca. 19.000.000,00 €,
unterteilt in:
1. Bauabschnitt Erweiterungsbau 2.100.000,00 € brutto Bauzeit 12 Monate
darin enthalten sind vorgezogene Kosten für die Gesamtbaumaßnahme, für eine neue Niederspannungshauptverteilung, Baustellenandienung, HOAI-Honorare bis zur Baugenehmigung.
2. Bauabschnitt Mensaneubau 1.650.000,00 € brutto Bauzeit 12 Monate
3. Bauabschnitt Hauptbau Südseite 5.900.000,00 € brutto Bauzeit 18 Monate
4. Bauabschnitt Hauptbau Nordseite 3.800.000,00 € brutto Bauzeit 18 Monate
5. Bauabschnitt Sonderklassentrakt 4.550.000,00 € brutto Bauzeit 12 Monate
6. Bauabschnitt Außenanlage 1.000.000,00 € brutto Bauzeit 6 Monate
Die Umsetzung der Maßnahme kann technisch in 6 Bauabschnitten erfolgen, beginnend mit dem Ersatzbau für die Zeichensäle, danach kann erst mit dem Mensabau begonnen werden.
Die weitere Reihenfolge der Bauabschnitte ist aus technischen Gründen zwingend. Diese Baumaßnahmen sind bei überwiegend laufendem Schulbetrieb geplant.
Die Kostenschätzung hat ergeben, dass ein vergleichbarer Neubau ca. 23.000.000,00 € kosten würde. In dieser Summe sind die Erstausstattung, die Außenanlage, die Nebenkosten, ein Umzug in ein Provisorium und der Abriss des bestehenden Gebäudes beinhaltet.
Generell ist für die Generalsanierung ein VOF - Verfahren erforderlich, das als erster Schritt eingeleitet werden muss, um eine Gesamtplanung für den Förderantrag und den Bauantrag zu erhalten.
.Beschluss:
1. Der Stadtrat nimmt die Machbarkeitsstudie für das Kronberg-Gymnasium zur Kenntnis.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Regierung von Unterfranken die zu erwartenden Förderungen und Bauabschnitte zu klären und das notwendige VOF – Verfahren einzuleiten.
3. Für die Umsetzung der anstehenden Schulbau- und Generalsanierungen im Bereich Hochbau wird ein Arbeitskreis mit Vertretern der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Wählergruppen und der Verwaltung außerhalb der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg eingerichtet.
Der Arbeitskreis hat die Aufgabe, anstehende Großprojekte hinsichtlich ihrer Realisier- und Finanzierbarkeit zu prüfen und eine Empfehlung an das Stadtratsgremium weiterzuleiten.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
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4. / pvs/12/4/12. Machbarkeitsstudie Schönbergschule;
- Vorstellung der Machbarkeitsstudie
- Bildung eines Arbeitskreises zur Umsetzung anstehender Schulbau- und Generalsanierungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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12. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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04.12.2012
|
ö
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Beschließend
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4 | pvs/12/4/12 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Schönberg-Mittelschule wurde 1974 erbaut und ist sanierungsbedürftig. Das Gebäude umfasst 13 Klassen, eine Dreifachturnhalle und eine Schwimmhalle.
Gemäß Stadtratsbeschluss vom 18.06.2012 (Hauptsenat) wurde eine Machbarkeitsstudie an die Architekten Ritter + Bauer, Aschaffenburg, und die Fachplanungen Elektro an EPT, Aschaffenburg, und Heizung/Lüftung/Sanitär an Günther Ingenieure, Dresden, in Auftrag gegeben.
Die Machbarkeitsstudie soll als Grundlage für die anstehenden, notwendigen Sanierungen dienen und zur Grundsatzentscheidung beitragen.
Bei der Bestandserfassung und Untersuchung in Bezug auf Standsicherheit, Brandschutz und Schadstoffe wurde ein guter Zustand des Rohbaus festgestellt, so dass nach Entkernung des Gebäudes die gesamte Haustechnik zu erneuern ist und alle Bauteile gemäß der aktuellen Energieeinsparverordnung energetisch zu sanieren sind.
Der Abgleich des Raumprogramms nach den Vorgaben des Schulverwaltungsamtes zeigt, dass der Bedarf der Schule nicht ausreicht und eine Aufstockung für zusätzliche Räume erforderlich ist.
Die wesentlichen Planungsziele und damit verbundenen Maßnahmen sind definiert und umfassen:
Ziele Maßnahmen
Aktualisierung Raumprogramm - Erstellen eines Gesamtentwurfes mit Bauabschnitten
Neustrukturierung Fachbereiche - Aufstockung Mittagsbetreuung für notwendige Räume
Barrierefreiheit - Barrierefreier Zugang + Aufzugsanlage
Brandschutzertüchtigung - Fluchtwege, Brandabschnitte, Brandmeldeanlage
Energetische Sanierung(EnEV2009-25%) - Dämmung der Hülle + neue Fenster + Technik
Instandsetzung Baukonstruktion - Erneuerung Wand, Boden, Decke, Türen
Erneuerung Ausstattung - Erneuerung Möbel, Tafeln
Erneuerung Haustechnik - Elektro, Heizung, Lüftung, Sanitär
Kostenermittlung - Förderungen
Bauzeiten - Bauabschnitte
Bei der Berechnung nach EnEV wird mit dem geplanten Dämmkonzept und der geplanten Wärme- und Stromerzeugung der Anforderungswert der EnEV 2009 für Neubauten um 25 % unterschritten; und bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Nutzenergiebedarf nach der Sanierung um 66 % reduziert.
Die Gesamtkosten für die Generalsanierung belaufen sich auf circa 14.990.000 €, unterteilt in:
- Schule 8.970.000 €
- Sporthalle 3.850.000 €
- Schwimmhalle 2.170.000 €
Die Umsetzung der Maßnahme kann technisch in 6 Bauabschnitten erfolgen, beginnend entweder mit dem Schulgebäude oder der Schwimmhalle, abhängig von der Bereitstellung der Haushaltsmittel.
Generell ist für die Generalsanierung ein VOF-Verfahren erforderlich, das als erster Schritt eingeleitet werden muss.
.Beschluss:
1. Der Stadtrat nimmt die Machbarkeitsstudie für die Schönbergschule zur Kenntnis.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Regierung von Unterfranken die zu erwartenden Förderungen und Bauabschnitte zu klären und das notwendige VOF – Verfahren einzuleiten.
3. Für die Umsetzung der anstehenden Schulbau- und Generalsanierungen im Bereich Hochbau wird ein Beirat mit Vertretern der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Wählergruppen und der Verwaltung eingerichtet.
Der Beirat hat die Aufgabe, anstehende Großprojekte hinsichtlich ihrer Realisier- und Finanzierbarkeit zu prüfen und eine Empfehlung an das Stadtratsgremium weiter zu leiten.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
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5. / pvs/12/5/12. Glattbacher Straße: Straßensanierung und Neubau Geh- und Radweg
- Vorstellung der Ausführungsplanung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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12. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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04.12.2012
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ö
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Beschließend
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5 | pvs/12/5/12 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Beschreibung der Maßnahme:
Allgemeines:
Die Glattbacher Straße ist Hauptverbindungsstraße zwischen der Stadt Aschaffenburg und der Gemeinde Glattbach und erfüllt damit die Funktion einer Gemeindestraße gemäß Art. 46 Abs. 1 BayStrWG. Sie verläuft parallel zur St 2309, besitzt jedoch im Vergleich zur St 2309 deutlich geringere Steigungen. Insofern fanden gemeinsam mit dem staatlichen Bauamt Aschaffenburg Überlegungen statt, die Erweiterung des Staatsstraßen begleitenden Radwegenetzes mit der Trasse der Glattbacher Straße zu verknüpfen.
In den letzten Jahren gab es die verschiedensten Planungsüberlegungen zum Bau eines Geh- und Radweges zwischen der Gemeinde Glattbach und der Stadt Aschaffenburg. Der anfängliche Entwurf wurde im Hinblick auf Verkehrssicherheit, Statik, aber auch aus haushaltstechnischen Gründen immer wieder überarbeitet und weiter entwickelt, um eine optimale Lösung zu finden. Zeitweise musste die Maßnahme auch aus haushaltstechnischen Gründen und einer seinerzeit stark reduzierten Förderquote zurück gestellt werden. Durch die Verlegung des Geh- und Radweges weg von der St 2309 zur Glattbacher Straße wurde ein höherer Fördersatz angeboten.
Diese Führung des Radweges entlang der Glattbacher Straße bietet hinsichtlich der Anbindung an die bestehenden inner- und überörtlichen Radwegenetze, wie z. B. den Aschaffradweg und den Ringstraßen begleitenden Radweg mindestens die gleichen Qualitätsmerkmale wie ein Radweg entlang der St 2309.
Die Stadt Aschaffenburg hat in den letzten Jahren die Nachbargemeinden Großostheim, Haibach und Stockstadt an das innerstädtische Radwegenetz angebunden. Derzeit befindet sich der Bau des Radwegs nach Obernau in Vorbereitung. Ziel ist es auch nach Glattbach eine entsprechende Verbindung zu schaffen.
Gegenwärtiger Zustand
In der jetzigen Situation zeigt sich die Glattbacher Straße in einem sehr schlechten baulichen Zustand. Der vorhandene, erkundete bituminöse Oberbau variiert sehr stark und besitzt Mächtigkeiten zwischen 10-50cm. Somit entspricht der Straßenaufbau größtenteils nicht den Anforderungen an einen frostsicheren Oberbau.
Die Fahrbahnbreite beträgt zwischen 5,30 m und 6,15 m Hangseitig befindet sich ein straßenbegleitender, knapp 1,0m breiter, schlecht ausgebauter Trampelpfad, der durch einen Seitenstreifen von der Fahrbahn getrennt ist. Die Entwässerung erfolgt über die Schulter bzw. in die Erdmulde im Bereich des Seitenstreifens.
Die Trasse der Glattbacher Straße ist in den Hang eingeschnitten. Hierdurch ergeben sich tal- wie auch hangseitig sehr hohe Böschungen. In unmittelbarer Nähe der Glattbacher Straße verläuft talseitig der Glattbach. Im Bereich von Station 0+870 bis 0+910 tangiert er den Böschungsfuß. Die Querschnittsbelastung beträgt 4248 kfz/24 h inklusive Schwerverkehr.
Zukünftiger Zustand
Die nutzbare Fahnbahnbreite (Fahrbahn und Rinne) beträgt mehr als 6 Meter.
Die mit dem staatlichen Bauamt und der Regierung von Unterfranken abgestimmte Querschnittsbreite wurde im Hinblick auf das Verkehrsaufkommen, aber auch unter Berücksichtigung der schwierigen Geländeverhältnisse und der damit verbundenen Zielsetzung eines möglichst geringen Eingriffs in Natur und Landschaft gewählt. Für den Begegnungsfall Bus/Bus können die Rinnen wie auch die Bankette, die mit Vorsieb befestigt sind, überfahren werden, sodass letztendlich eine Breite von > 6,00 m im Begegnungsfall Bus/Bus bzw. LKW, zur Verfügung steht.
Der vorhandene Querschnitt wird durch einen straßenbegleitenden 2,50 m breiten Geh- und Radweg erweitert, um den Bedürfnissen der Fußgänger und Radfahrer nachzukommen und wie zuvor beschrieben die Funktion des Staatsstraßen begleitenden Radweges zwischen dem Aschaffenburger Stadtteil Damm und der Einmündung Staatsstraße 2309 sowie der Gemeindestraße Enzlinger Berg zu übernehmen, da eine Führung des Radwegs entlang der St 2309 aufgrund der dort bestehenden hohen Steigungen nicht möglich ist.
Die Erweiterung des Querschnitts um den Geh- und Radweg erfolgt in Richtung bergseitiger Böschung. Eine Verbreiterung des Querschnittes zur Talseite wurde nicht in Erwägung gezogen. Zum Einen wären hier aufgrund der auch hier vorliegenden hohen Böschungen große Auffüllungen nötig geworden und zum Anderen verläuft der Glattbach schon jetzt bereichsweise in unmittelbarer Nähe des Böschungsfußes. Eine Verlegung des Glattbaches hätte ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren zur Folge
Von Aschaffenburg kommend werden die Hochbordsteine sowie die 2-zeilige Rinne bis Station 0 + 125 m fortgeführt. Auf Seite des Geh- und Radweges ist hier dann die volle Breite des Seitentrennstreifens erreicht, so dass auf das Hochbord mit Rinne verzichtet werden kann. Die Abgrenzung des Geh- und Radweges wird durch einen Seitentrennstreifen erzielt, der die Bankette von Geh- und Radweg sowie Fahrbahn, aber auch eine Entwässerungsmulde aufnimmt. Auf der südlichen Seite verläuft das Hochbord bis Station 0 + 155 m. Das Gelände kann hierdurch an den Bordstein angeglichen werden. Somit wird ein größerer Eingriff in die anstehende Böschung aufgrund einer Anordnung von Bankett und Erdmulde vermieden. Ab Station 0+155 m verlaufen beidseits der Fahrbahn Bankette bzw. der Seitentrennstreifen. Der Geh- und Radweg ist in etwa niveaugleich mit der Fahrbahn. Eine Fortführung des Geh- und Radweges mit einem Hochbordstein, als Abgrenzung zur Fahrbahn ist auf Anraten der Verkehrspolizei Aschaffenburg und aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht ratsam.
Die anstehenden Böschungen werden mittels Gabionenstützwänden abgefangen. Insgesamt werden auf ca. 600 m Gabionen erforderlich. Ab der Einmündung auf Höhe des Hundesportvereins (Station 0+590 m) wird der Querschnitt terrassenförmig angelegt: Der Geh- und Radweg wird mittels einer zweiten Gabionenwand 1,50 m gegenüber der Fahrbahn höher gelegt. Diese Lösung wurde nötig, da aufgrund der schlechten Eigenschaften des anstehenden Bodens und der Lage des Geh- und Radwegs im Böschungsanschnitt Gabionenwände mit einer Höhe von 4 m statisch nicht mehr nachweisbar waren. Die Zufahrt zu den dort gelegenen Flurstücken über den Geh- und Radweg wird für den landwirtschaftlichen Verkehr frei gegeben. Entlang der unteren Gabionenwand verlaufen ein Schrammbord sowie eine 3-zeilige Rinne (50 cm Breite) um eine sichere Verkehrsführung zu erreichen.
Die Trasse der Glattbacher Straße selbst bleibt nahe zu unverändert. Um den durch den Hocheinbau entstehenden Höhenunterschied ausgleichen zu können, wird diese ca. 50cm Richtung Hang verschoben.
Die Sanierung des schadhaften Oberbaus der Glattbacher Straße erfolgt im Wesentlichen im Hocheinbau. Hierbei wird die Fahrbahndecke 5 cm abgefräst und ein neuer Oberbau bestehend aus
4 cm
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Asphaltdeckschicht
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6 cm
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Asphaltbinderschicht
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10 cm
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Asphalttragschicht
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20 cm
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Gesamtdicke
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sowie einer Asphaltbewehrung zur Rissevermeidung aufgebracht. Aufgrund der stellenweise sehr geringen Mächtigkeit des vorhandenen Oberbaus ist jedoch in Teilbereichen ein Vollausbau erforderlich. Hierbei wird der frostsichere Oberbau gemäß RStO, Bauklasse III, bestehend aus
4 cm
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Asphaltdeckschicht
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6 cm
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Asphaltbinderschicht
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14 cm
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Asphalttragschicht
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46 cm
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Frostschutzschicht
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70 cm
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Gesamtdicke
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vollständig neu aufgebaut.
Bei der talseitigen Böschung im Bereich von Station 0+220 bis 0+270 ist die Standsicherheit nicht mehr vollständig gewährleistet. Aus diesem Grund wird der Straßendamm mit bewehrter Erde neu aufgebaut.
Entlang des Böschungsfußes bei Station 0+900 verläuft der Bach in unmittelbarer Nähe. Hierdurch ist bereits ein Kolk entstanden, der gegen weitere Erosion während der Baumaßnahme mit Wasserbausteinen gesichert wird.
Die Entwässerung erfolgt über Erdmulden bzw. über die Schulter. Im Bereich des terrassierten Querschnitts, erfolgt die Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Geh- und Radweg mittels eines Schrammbords. Durch den Einbau von Drainagen wird das Schichtenwasser des anstehenden Bodens aufgefangen und über Querdurchlässe zur Talseite geführt. Durch diese Maßnahme wird nach Aussage des Bodengutachters die Hauptursache für die Instabilität des bestehenden Straßendamms und damit die Rissebildung in der Fahrbahn beseitigt
Aufgrund der Unstetigkeit der Strecke soll die Glattbacher Straße auch zukünftig mit Tempo 50 ausgewiesen werden. Talseitig wird die Glattbacher Straße mit einer Schutzplanke ausgestattet.
Der Geh- und Radweg erhält eine Straßenbeleuchtung. Damit sich dieser, aber auch die Gabionenwände möglichst harmonisch ins Landschaftsbild einfügen werden die Gabionenwände mit Stufen von 20 cm versetzt, so dass eine Bepflanzung der Absätze möglich ist.
Im Vorfeld des Bauvorhabens wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sowie ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt, der in den letzten Monaten nochmals an die geänderte Planung angepasst wurde. Der geplante Straßenausbau ist grundsätzlich auf der bestehenden Trasse vorgesehen. Allerdings ergibt sich aus der angestrebten Verbreiterung eines schmalen Pfades für eine Nutzung als Geh- und Radweg mit 2,5 m ein zusätzlicher Flächenanspruch. Dieser würde talseitig nahezu auf der gesamten Länge Biotopflächen in Anspruch nehmen und dabei insbesondere im nördlichen Bereich auch den Glattbach treffen. Dessen Wert als Feuchtlebensraum ist im Vergleich höher anzusiedeln als die Gehölzstrukturen auf der Hangseite, auch wenn diese ebenfalls als Biotop erfasst sind. Vor diesem Hintergrund wurde der Trassenverlauf so gewählt, dass der Eingriffsbereich talseitig weitgehend mit der aktuellen Fahrbahnkante identisch ist. Der zusätzliche Flächenanspruch betrifft somit im Wesentlichen die nördlichen bzw. westlichen Böschungsbereiche. Um den Umfang der zwangsläufigen Böschungsanschnitte zu reduzieren ist dort der Einbau von Gabionenwänden unterschiedlicher Höhe vorgesehen. Talseitig sind keine Gabionenwände erforderlich. Als Füllmaterial ist aktuell an Grobschotter aus regionalem Gestein gedacht.
Talseitig ergeben sich nahezu keine Beeinträchtigungen, abgesehen von der bewehrten Erde im Bereich instabilen Baugrunds. Deren Herstellung wird nur durch vollständige Beseitigung des vorhandenen Gehölzbewuchses auf der Böschung möglich. Der eigentliche Talgrund und der Bach bleiben aber erhalten.
Lage und inhaltliche Ausgestaltung von geplanten Maßnahmen wurden im Zusammenspiel von Eingriffsqualitäten auf der einen sowie raumbezogenen Entwicklungszielen auf der anderen Seite entwickelt. Für den vom Vorhaben betroffenen Raum sieht das Arten- und Biotopschutzprogramm drei Schwerpunkte vor:
Der eine zielt auf Erhalt und Optimierung von „ ... Gebüschen, Feldgehölzen, Hecken und einzelnen Baumbeständen ... sowie Erhalt und Förderung extensiver Grünlandnutzung ... “, der andere auf „Optimierung der Verbundfunktion von Fließgewässern II. und III. Ordnung für Pflanzen- und Tierarten“. Der dritte Schwerpunkt zielt auf Trockenstandorte und gewinnt wegen des Erfordernisses zusätzlicher Kompensationsmaßnahmen nun doch noch an Bedeutung. Er strebt „Erhalt, Pflege und Optimierung von Magerrasen, Magerwiesen, Ruderalflächen, Ranken, Rainen, trockenen Komplexlebensräumen ... “, im konkreten Fall von überregionaler Bedeutung, an.
Diese Zielvorgaben lassen sich mit den Eingriffsqualitäten leicht zu einem Maßnahmenkonzept zusammen führen. Die Böschungsanschnitte werden mit standortgerechten Gehölzen zur Entwicklung von Feldgehölzen oder Hecken bepflanzt, wenn nicht der zu geringe Böschungsquerschnitt dagegen spricht. Im Bereich der Waldflächen ist auch das Entwicklungsziel Wald. Mit Blick auf die nur betroffenen Böschungsflächen – wenn überhaupt– ist dabei vor allem Waldsaum gemeint. Wie richtig dieser Zielschwerpunkt ist zeigt schon der dennoch verbleibende Verlust bei den Gehölzen. Zugleich nimmt jedoch der Anteil von extensiven Wiesenflächen durch den größeren Umfang von Rainen zu. Die Gabionenmauern wiederum, ggf. erst recht die natürlichen Felswände, können Ergänzungsfunktionen für die Trockenlebensräume erfüllen, sodass auch diese Maßnahme sich in das Gesamtkonzept der ABSP-Ziele einfügt. Die sonstigen Maßnahmen mit kleinen Flächenanteilen stehen dem Gesamtkonzept nicht entgegen.
Das Ergebnis des LPB zeigt, dass der Eingriff zwar nicht alleine durch die vom Straßenbauwerk unmittelbar veranlassten (Ausgleichs-) Maßnahmen entlang der Glattbacher Straße, jedoch zusammen mit externen Maßnahmen durch Aufwertung vorhandener städtischer Grundstücke in einer Entfernung von maximal 1000m von der Glattbacher Straße, ausgeglichen.
Im Zuge der saP kann auf Grundlage vorhandener Daten eine verbotstatbeständliche Betroffenheit für alle Pflanzen und mehrheitlich auch die Tiergruppen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Weitere Prüfschritte mit vertiefenden Untersuchungen wurden insofern nicht erforderlich. Es sind aber auch Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie gemeinschaftsrechtlich geschützte Vogelarten betroffen.
Für mehrere Fledermäuse als Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie werden Verbotstatbestände des § 44 BNatschG erfüllt, sofern keine Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden. Dies trifft auch auf die Haselmaus sowie die Zauneidechse zu. Unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Vermeidung bzw. des vorgezogenen Ausgleichs ist jedoch eine Verschlechterung des Erhaltungszustands dieser Arten aufgrund des Vorhabens auszuschließen.
Auch für mehrere an das Wasser gebundene Vogelarten, Heckenbrüter sowie weitere potenziell im Eingriffsbereich brütende Arten werden Verbotstatbestände des § 44 BNatschG erfüllt, sofern keine Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden. Wiederum ist jedoch unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Vermeidung im räumlichen Zusammenhang eine Verschlechterung des Erhaltungszustands dieser Arten aufgrund des Vorhabens auszuschließen.
Die erforderlichen spezifischen Maßnahmen werden mit jenen aus der allgemeinen Eingriffsregelung resultierenden zusammengeführt.
Es sind folgende, artenschutzrechtlich begründete Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen:
• Zur Vermeidung unzulässiger Schädigungen oder Störungen von Tieren werden notwendige Baumfällungen und Rodungen, ebenso Abtrag oder Übererdung (Auffüllungen) der Vegetationsdecke/von Boden nicht während der Brutzeit potenzieller Vogel- bzw. Nutzungsphase potenzieller Fledermausvorkommen, der Haselmaus, der Zauneidechse durchgeführt. Ausführung nur im Winterhalbjahr zwischen Anfang Oktober bis Ende Februar.
• Während der Bauzeit sind die Glattbachaue und zu erhaltende Einzelbäume vor Beschädigungen durch Bauzaun o.ä. zu schützen (wg. Vögeln, Fledermäusen).
• Keine Entnahme und keine Einleitungen in Oberflächengewässer durch den Baubetrieb (wg. Vögeln).
• Beleuchtungsregelungen: der Eingriffsbereich ist sowohl dauerhaft als auch während der Bauzeit nur im absolut notwendigen Umfang zu beleuchten, zugleich sind die Lichtkegel nur auf die Straße bzw. das Baufeld, nicht auf die Umgebung auszurichten (wg. Fledermäusen, Vögeln, Insekten). Für die Beleuchtungsanlagen sind dem Stand der Technik entsprechend nur insektenfreundliche Leuchtmittel (Natriumdampf-Hochdrucklampen oder Leuchtdioden, abgeschirmt, nicht nach außen oder nach oben gerichtet) zu verwenden.
• Zur Reduzierung des Kollisionsrisikos für Fledermäuse sind unmittelbar nach Durchführung der Baumaßnahme in drei Teilabschnitten Leitstrukturen (Bäume, Sträucher und/oder Zäune) an den Böschungs-/Gabionenoberkanten zu erneuern.
• Zum Ausgleich des Lebensraumverlustes von Hecken-/Gehölzbrütern sowie der Haselmaus werden Ausgleichsflächen im räumlichen Zusammenhang neu geschaffen.
Durchführung der Baumaßnahme
Es ist vorgesehen die Maßnahme in einem Abschnitt unter Vollsperrung auszubauen.
Durch den Bau unter Vollsperrung sind zum Einen günstigere Kostenangebote und zum Zweiten auch eine Verkürzung der Gesamtbauzeit zu erwarten. Für die Abwicklung des Fußgänger- und Radfahrverkehrs wird, in Abstimmung mit der bauausführenden Firma und der Verkehrspolizei, angestrebt eine sichere Führung entlang der Baustelle anbieten zu können.
Das anstehende Gelände kann im Arbeitsbereich der Gabionen aufgrund des anstehenden Bodenmaterials nur unter 45° abgeböscht werden. Gleichzeitig kann aufgrund der sehr schlechten Bodenbeschaffenheit der Aushub für den Arbeitsraum der Gabionen nur in Abschnitten von etwa 5-10m vorgenommen werden.
Im Zuge der Baumaßnahme müssen die Versorgungsleitungen von Telekom, EON, AVG und die Gashochdruckleitung umgelegt werden. Die Wasserleitung muss alterbedingt erneuert werden. Bei den genannten Sparten handelt es sich grundsätzlich um Hauptversorgungsleitungen. Die Anbindung der Gemeinde Glattbach muss auch während der Bauzeit gewährleistet sein.
Die vorbereitenden Rodungsmaßnahmen sind in Absprache mit der Regierung von Unterfranken für Februar 2013 eingeplant. Der Baubeginn der Tiefbauleistungen ist für Anfang Mai 2013 vorgesehen. Die Arbeiten der Versorgungsunternehmen werden nach derzeitigem Stand etwas vorlaufen.
Die Maßnahme wird von Seiten der Stadt Aschaffenburg durch eine offensive und transparente Öffentlichkeitsarbeit begleitet. Am 22.11.2012 wurde die Maßnahme im Rahmen einer Bürgerversammlung der Gemeinde Glattbach vorgestellt. Der Bau- und Finanzierungsbeschluss ist gemeinsam mit der Baudurchführungsvereinbarung für die Stadtratssitzung am 17.12.2012 vorgesehen.
Kosten:
Die Baulast der Glattbacher Straße obliegt auf ihrer gesamten Strecke von ca. 1,1 km der Stadt Aschaffenburg, da die Gemarkungsgrenze unmittelbar vor Glattbach verläuft (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG). Nachdem die Glattbacher Straße jedoch vorwiegend dem Verkehrsbedürfnis der Gemeinde Glattbach dient, ist sie nach Art. 49 BayStrWG dazu verpflichtet, erforderliche Aufwendungen anteilig zu erstatten.
Wie bereits bei den vorbereitenden Planungsleistungen einvernehmlich vollzogen, werden alle anfallenden Kosten im Verhältnis im gleichen Verhältnis unter den Vorhabensträgern aufgeteilt. Die Kosten für die Erneuerung der Wasserleitung wird von der Gemeinde Glattbach alleinig getragen.
Die Kosten brutto gliedern sich wie folgt:
Grunderwerb und Inanspruchnahme
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8.200 €
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Gutachten, statische Nachweise
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60.000 €
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Baustelleneinrichtung
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10.000 €
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Verkehrssicherung
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7.000 €
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Erschließen und Räumen des Baugeländes
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103.000 €
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Erdarbeiten
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481.600 €
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Herstellung Geh- u. Radweg, Deckensanierung, Entwässerung
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751.400 €
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Stützwände, Böschungssicherung
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451.400 €
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Straßenausstattung
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125.800 €
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Beleuchtung Geh- und Radweg
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75.900 €
|
Bepflanzung (Ausgleichsmaßnahmen, Straßenbepflanzung)
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105.300 €
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Einfriedigungen
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7.800 €
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Verlegung der Gasleitung
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297.500 €
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Sonstiges
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15.000 €
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Summe
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2.499.900 €
|
Es ist davon auszugehen, dass die Maßnahme eine Förderung von mind. 65% der förderfähigen Kosten aus FAG- Mitteln erhält. Als nicht förderfähig werden folgenden Kosten in brutto beurteilt:
Aktualisierung des landschaftspflegerischen Begleitplans (LPB)
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9.900 €
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Spezifische artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
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4.300 €
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Straßenbeleuchtung
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75.900 €
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Schieber und Schächte von Versorgungsleitungen anpassen
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6.600 €
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Umlegung der Gasleitung
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297.500 €
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Untersuchung auf Kampfmittel
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9.100 €
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Ingenieurhonorare
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16.100 €
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Summe
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419.400 €
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Die Gesamtkosten lassen sich zu 72% dem Neubau des Geh- und Radweges zuordnen. Die übrigen Kosten, 28 % der Gesamtsumme, fallen auf die Deckensanierung der Gemeindeverbindungsstraße.
Die genauen Kosten, die auf die Stadt Aschaffenburg und die Gemeinde Glattbach zukommen, hängen von der endgültigen Förderhöhe ab.
.Beschluss:
1. Der Stadtrat nimmt die Planung zum Bau eines Geh- und Radweges entlang der Glattbacher Straße inklusive Deckensanierung der Gemeindeverbindungsstraße zustimmend zur Kenntnis.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Gemeinde Glattbach eine Baudurchführungs-vereinbarung abzuschließen, den Bau- und Finanzierungsbeschluss vorzubereiten und den Förderantrag bei der Regierung von Unterfranken einzureichen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 1
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6. / pvs/12/6/12. Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB für das Gebiet "Nordöstlich Beckerstraße" (Nr. 3/26) im Bereich zwischen der südlichen Hälfte des Grundstücks Fl.-Nr. 6055, nördlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 6055/6, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstraße, Beckerstraße und Hartmannstraße;
- Aufstellungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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12. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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04.12.2012
|
ö
|
Vorberatend
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6 | pvs/12/6/12 |
Stadtrat (Plenum)
|
1. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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14.01.2013
|
ö
|
Beschließend
|
14 | pl/1/14/13 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Zu 1:
Planungsanlass:
Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen Siedlungsabschnitt nordöstlich der Beckerstraße, der etwa die Hälfte des Grundstücks der ehemaligen Jugendherberge (Flurnr. 6055) und das östlich anschließende Gelände (Grundstück Flurnr. 6055/6) umfasst.
Dieser Siedlungsabschnitt befindet sich aktuell im Geltungsbereich des übergeleiteten „Baulinienplans für das Gebiet zwischen Hartmannstraße, Schepplerweg, Gentil- und Beckerstraße“ vom 10. Oktober 1961, der ein „Reines Wohngebiet“ festsetzt.
Der aktuell geltende Flächennutzungsplan stellt das ehemalige Jugendherbergsgrundstück als „Gemeinbedarfsfläche für Jugendeinrichtungen“ dar. Das Deutsche Jugendherbergswerk hat den Standort jedoch bereits vor längerer Zeit aufgegeben, die ehemalige Jugendherberge steht seit etlichen Jahren leer.
Im Vorentwurf des neuen Flächennutzungsplans ist das ehemalige Jugendherbergsgelände als „Wohnbaufläche“ dargestellt – dies deckt sich also auch mit dem rechtsgültigen Baulinienplan vom 10. Oktober 1961.
Mit einer Entwicklung des Grundstücks zum Wohnbauland einschließlich Grundstücksverkauf und voraussichtlichem Abbruch des leerstehenden Gebäudes sind verschiedene Frage- und Zielstellungen verknüpft, die der geltende übergeleitete Baulinienplan nicht vollständig abdecken kann. So geht es neben der Frage nach einem verträglichen bzw. erwünschten Maß der baulichen Ausnutzung und der Nachverdichtung des Grundstücks auch um den Umgang mit dem Vegetationsbestand, um die Einordnung von Zufahrten und Parkierungsanlagen und um Anordnung und Kubatur neuer Baukörper.
Der Stadtrat hat im Rahmen der Haushaltsberatungen 2012 den Verkauf des stadteigenen ehemaligen Jugendherbergsgrundstücks beschlossen. An einem Erwerb besteht generelles Interesse von Seiten verschiedener Bauträger sowie von Seiten der „Stadtbau Aschaffenburg GmbH“. Die „Stadtbau“ hat bereits ein grobes Bebauungskonzept vorgelegt, das allerdings auf Basis des geltenden übergeleiteten Baulinienplans nur in Teilen realisierbar ist und für die an der Beckerstraße gelegene Grundstückshälfte die Neuaufstellung eines Bebauungsplans erfordert.
Zur Wahrung der städtebaulichen Ordnung und im Sinne einer planerischen Gleichbehandlung ist es geboten, das gleichfalls an der Beckerstraße gelegene und im Geltungsbereich des Baulinienplans befindliche Grundstück Flurnr. 6055/6 in die Neuaufstellung des Bebauungsplans einzubeziehen.
Der Baulinienplan vom 10. Oktober 1961 wird vom vorgeschlagenen Geltungsbereich eines neuen Bebauungsplans nur zu einem Teil überdeckt. Für die verbleibenden Flächen außerhalb des Geltungsbereiches eines neuen Bebauungsplans gilt das Bauplanungsrecht des Baulinienplans unverändert weiter.
So kann der Übergang zwischen einer denkbaren dichteren Bebauung an der Beckerstraße und der nördlich anschließenden niedergeschossigen Wohnbebauung an der Hartmannstraße, dem Butzbachweg, der Gentilstraße und dem Schepplerweg durch Annäherung der Geschossigkeit, der baulichen Dichte und der Gebäudetypologien gelingen. Folglich sind in der nördlichen Grundstückshälfte des ehemaligen Jugendherbergsgeländes Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser mit bis zu zwei Vollgeschossen vorzusehen. Damit können die Festsetzungen des Baulinienplans Nr. 10 eingehalten werden, Befreiungen kämen - wenn überhaupt - nur in geringem Ausmaß in Betracht.
Städtebauliche Situation:
Das Plangebiet ist erschlossen durch Becker-, Hartmann-, Gentilstraße und Butzbachweg.
Das Grundstück Flurnr. 6055 (Anwesen Beckerstraße 47) ist bebaut mit dem seit mehreren Jahren leerstehenden Gebäude der ehemaligen Jugendherberge. Zur Beckerstraße und zur Hartmannstraße weist dieses Gebäude zwei Geschosse plus Satteldach auf, im Hofbereich ist das Gebäude aufgrund der Geländeverhältnisse lediglich eingeschossig plus Dach. Der Nordflügel des Gebäudes ragt durch Geländeabgrabung mit einer bis zu 3 m hohen Böschung auch nach innen zweigeschossig (plus Dach) aus dem Gelände. Nach Maßgabe des aktuell gültigen Baulinienplans Nr. 10 hat das Gebäude planungsrechtlich zwei bis drei Vollgeschosse.
Abgesehen vom Hauptgebäude mit einer Grundfläche von ca. 720 qm ist das Grundstück mit einem Garagen- und Nebenanlagentrakt (Grundfläche ca. 140 qm) bebaut, dazu kommen der befestigte Hofbereich und einige weitere Nebenflächen (z. B. Zufahrt, Basketballplatz) sowie eine Trafostation.
Insgesamt ist das Grundstück wenig dicht bebaut (GRZ ca. 0,15 / GFZ ca. 0,3 bzw. 0,45 bei Einbeziehung DG), durch den hohen Grünflächenanteil und die zahlreichen Gehölze, die durch Stadtplanungs- und Gartenamt bereits kartiert und begutachtet worden sind, weist das Grundstück einen parkartigen Charakter auf, wenngleich das äußere Erscheinungsbild durch die dringend sanierungsbedürftige bzw. abgängige Bausubstanz sowie die etwas vernachlässigten und wenig gepflegten Außenanlagen getrübt wird.
Das Grundstück Flurnr. 6055/6 (Anwesen Beckerstraße 51 + 53 sowie Gentilstraße 9) ist bebaut mit drei gleichartigen zweigeschossigen Wohngebäuden ohne Dachausbau im Stil des Zeilenbaus der 60er Jahre; zur Beckerstraße orientiert sind zudem zwei Gemeinschaftsgaragenanlagen.
Die Bebauung weist eine geringe Dichte mit einer GFZ von lediglich etwa 0,4 auf; das Grundstück weist einen relativ hohen Grünflächenanteil auf, allerdings handelt es sich dabei überwiegend um „Abstandsgrün“ mit im Vergleich zum Jugendherbergsgelände geringem Bestand an größeren Gehölzen.
Das Plangebiet ist überwiegend umgeben von Wohnbaugrundstücken, die allerdings in unterschiedlicher Ausprägung bebaut sind. Unterschiedlichen Baustrukturen sowie städtebauliche Brüche und Nahtstellen zeichnen sich vornehmlich im unmittelbaren Nahbereich beidseits der Beckerstraße ab.
Städtebaulich lassen sich im näheren Umfeld des Plangebiets abstrakt drei unterschiedliche Zonen identifizieren:
1. Südlich der Beckerstraße findet sich u. a. auf großen Grundstücken errichteter Geschosswohnungsbau der 70er Jahre in Form von Solitär- und Zeilenbauten mit vier Geschossen, im Einzelfall werden auch fünf Geschosse erreicht. Bereits deutlich erkenn- und vor Ort auch spürbar ist hier die gemischte und gewerbliche Nutzung entlang der Würzburger Straße, die auf einigen Grundstücken bis zur Beckerstraße „durchschlägt“ und zum Teil großflächige Baukörper mit sich bringt. Augenfällig im Band zwischen Würzburger- und Beckerstraße sind die heterogene Gebäudestruktur, die gemischte Nutzung mit erhöhten Lärmimmissionen sowie der relativ hohe Versiegelungsgrad. Dies spiegelt sich auch in den Festsetzungen des Bebauungsplans 03/19, in der Darstellung des Flächennutzungsplans als „gemischte Baufläche“ und in den Abgrenzungen der Bodenrichtwertkarte wider.
2. Unmittelbar nördlich der Beckerstraße findet sich bereits praktisch ausschließlich Wohnungsbau, und zwar überwiegend in Form zwei- bzw. dreigeschossiger Wohngebäude ohne Dachausbau im Stil des Zeilenbaus der 60er Jahre. Auch diese Baugrundstücke sind vergleichsweise groß – hier reiht sich auch das Grundstück der ehemaligen Jugendherberge ein, das aufgrund seines atypischen Baukörpers, der geringen baulichen Grundstücksausnutzung und der parkartig bewachsenen Grünfläche jedoch eher aus dem Rahmen fällt.
3. Weiter nördlich, im Umgriff der von der Beckerstraße abzweigenden Erschließungsstraßen im Quartier zwischen Gentilstraße, Bessenbacher Weg und Kneippstraße sowie unmittelbar östlich der Gentilstraße, schließen sich reine Wohngebiete in gehobener Wohnlage an. Die Parzellen- und Gebäudestruktur ist hier bereits wesentlich kleinteiliger, es überwiegen Ein-, Zwei- und kleinere Mehrfamilienhäuser aus der Epoche nach dem II. Weltkrieg bis zur Neuzeit. Trotz der unterschiedlichen Haustypen (Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser) vermittelt das Gebiet einen relativ homogenen Eindruck - dazu tragen die überwiegend gleichmäßig straßenbegleitende Gebäudestellung, die Höhe der Gebäude mit max. II Geschossen plus (ausgebautem) Dach sowie der hohe Grünflächenanteil maßgeblich bei.
Planungsrechtliche Situation:
Der Flächennutzungsplan, der keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet, stellt das Gelände der ehemaligen Jugendherberge als „Gemeinbedarfsfläche: Zweckbestimmung Jugendeinrichtung“ dar. Nord- und südöstlich grenzen Wohnbauflächen an, nord- und südwestlich gemischte Bauflächen.
Die Grundstücke Flurnrn. 6055 und 6055/6 befinden sich im Geltungsbereich des übergeleiteten „Baulinienplans für das Gebiet zwischen Hartmannstr., Schepplerweg, Gentil- und Beckerstr.“ vom 10. Oktober 1961 (Baulinienplan Nr. 10). Dieser Baulinienplan erfüllt die Anforderungen an einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB und trifft folgende Festsetzungen:
- Reines Wohngebiet
- max. II Vollgeschosse,
wobei zurück gesetzte Geschosse, ausgebaute Dachgeschosse sowie Keller, die mehr als 50% über Terrain ragen, als Vollgeschosse gelten
- Ausnutzungsziffer (Geschossflächenzahl): 0,5
- Offene Bauweise
- Mindestgebäudeabstand 7,0 m
- Mindestgrenzabstand 3,50 m
- Baugrenzen mit jeweils 5 m Abstand zur Straßenbegrenzungslinie von Beckerstraße und Hartmannstraße und 3 m Abstand zur Straßenbegrenzungslinie des Butzbachwegs
Im näheren Umfeld gelten neben dem Baulinienplan Nr. 10 mehrere andere Bebauungs- bzw. Baulinienpläne mit unterschiedlichen Festsetzungen – nachfolgend in den Grundzügen dargestellt:
1. An der Südwestseite der Beckerstraße anliegende Flächen (Abschnitt zwischen Kneipp- und Gentilstraße): B-Plan Nr. 03/19 vom 21.01.2005:
- Besonderes Wohngebiet WB und Mischgebiet MI
- GRZ 0,4
- III bis IV Vollgeschosse
- GFZ 1,2
- Offene (im WB) bzw. geschlossene (im MI) Bauweise
2. An der Nordostseite der Beckerstraße anliegende Flächen (Abschnitt zwischen Kneipp- und Hartmannstraße): Übergeleiteter Baulinienplan Nr. 17 vom 10.05.1955:
- Gewerbe- und Wohngebiet (= vergleichbar MI)
- max. III Vollgeschosse,
wobei zurück gesetzte Geschosse, ausgebaute Dachgeschosse sowie Keller, die mehr als 50% über Terrain ragen, als Vollgeschosse gelten
- Ausnutzungsziffer (Geschossflächenzahl): 1,0
- halboffene Bauweise
- Mindestgebäudeabstand 7,0 m
- Mindestgrenzabstand 3,50 m
3. An der Südostseite der Gentilstraße anliegende Flächen (Abschnitt zwischen Beckerstraße und Bessenbacher Weg): B-Plan Nr. 03/11 Änd. vom 15.10.1999:
- Reines Wohngebiet WR
- GRZ 0,4
- II Vollgeschosse
- GFZ 0,8
- Offene Bauweise
Planungsziele:
Aus städtebaulicher Sicht können folgende Oberziele für das Plangebiet und eine (Neu-) Bebauung des Geländes der ehemaligen Jugendherberge formuliert werden:
- Es ist eine wohnbauliche Nutzung (WR / WA) zu realisieren.
- Eine Neubebauung soll sich konfliktarm in die umgebende Siedlungsstruktur einpassen und vorhandene Siedlungsmuster aufgreifen, ohne neue städtebauliche Brüche zu erzeugen.
- Die im Plangebiet gelegenen, zur Beckerstraße orientierten Grundstücke bzw. Grundstücksteile vertragen und rechtfertigen im Vergleich zum jetzigen Bestand eine Nachverdichtung.
- Angrenzend an die Beckerstraße ist eine bis zu dreigeschossige Bebauung, gegebenenfalls auch mit zusätzlichem Staffelgeschoss, in offener Bauweise denkbar; die gegenüberliegende vier- bis fünfgeschossige Wohnbebauung südlich der Beckerstraße kann allerdings nicht als maßstabsprägend herangezogen werden.
- Im Falle eines Geschosswohnungsbaus ist der ruhende Verkehr vorrangig in Tiefgaragen unterzubringen. In Abhängigkeit der im Bebauungsplan festzusetzenden Geschossflächenzahl (GFZ) sind gegebenenfalls Geschossflächenzuschläge im Sinne des § 21a Abs. 5 BauNVO regelbar.
- Die Laubbäume entlang der Beckerstraße und der Hartmannstraße sind aufgrund ihrer ortsbildprägenden Qualität dauerhaft zu erhalten.
Zu 2:
Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB:
Die Aufstellung des Bebauungsplans kann im „beschleunigten Verfahren“ im Sinne des § 13a BauGB erfolgen. Da es sich um einen „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ zum Zwecke der „Nachverdichtung“ handelt, sind die entsprechenden Vorschriften des § 13a BauGB einschlägig.
Im „beschleunigten Verfahren“ kann der Bebauungsplan auch ohne vorherige Änderung des Flächennutzungsplans aufgestellt werden – dieser stellt aktuell nämlich „Gemeinbedarfsfläche: Zweckbestimmung Jugendeinrichtung“ dar. Der Flächennutzungsplan wäre dann im Wege der Berichtigung anzupassen (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens sind erfüllt: Bei einer Plangebietsgröße von lediglich rund 6.000 qm ist zwangsläufig sichergestellt, dass die im Plangebiet festzusetzende zulässige Grundfläche weniger als 20.000 qm betragen wird. Weiterhin wird durch den Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, Schutzgüter im Sinne des §1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB (z.B. FFH-Gebiet) werden nicht beeinträchtigt (§ 13a Abs.1 Satz 4+5 BauGB).
Von der Umweltprüfung und von der Erstellung eines Umweltberichts wird im beschleunigten Verfahren abgesehen. Der im beschleunigten Verfahren planungsrechtlich ebenfalls verzichtbare Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung und Erörterung soll aber trotzdem durchgeführt werden.
Auf Basis des Aufstellungsbeschlusses durch den Stadtrat wird die Verwaltung einen Bebauungsplanvorentwurf für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB ausarbeiten.
.Beschluss:
1. Der Stadtrat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs.1 BauGB für das Gebiet „Nordöstlich Beckerstraße“ im Bereich zwischen der südlichen Hälfte des Grundstücks Fl.-Nr. 6055, nördlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 6055/6, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstraße, Beckerstraße und Hartmannstraße (Nr. 03/26).
Die Verwaltung wird beauftragt, das Aufstellungsverfahren durchzuführen.
2. Der Bebauungsplan für das Gebiet „Nordöstlich Beckerstraße“ im Bereich zwischen der südlichen Hälfte des Grundstücks Fl.-Nr. 6055, nördlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 6055/6, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstraße, Beckerstraße und Hartmannstraße (Nr. 03/26) wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt.
Der Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden soll dennoch durchgeführt werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
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7. / pvs/12/7/12. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
-Widmung von Teilflächen der Keplerstraße sowie einer Teilfläche des Pfirsichweges
-Umstufung einer Parkplatzfläche an der Keplerstraße zur Ortsstraße
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
12. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
04.12.2012
|
ö
|
Beschließend
|
7 | pvs/12/7/12 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
zu I.
Bei der Überprüfung der Widmungsunterlagen wurde festgestellt, dass die genannten Flächen nicht gewidmet worden sind. Da diese als öffentliche Verkehrsflächen dienen, ist nach Art. 6 des BayStrWG die Widmung noch erforderlich.
Alle Flächen sind im Eigentum der Stadt.
Die Widmung ist vom Träger der Straßenbaulast zu verfügen.
zu II.
Mit Beschluss des Bau- und Ordnungssenates vom 22.10.1980 (SPNr. BOS/4/90/80) wurde die Parkplatzfläche an der Keplerstraße zutreffend als Eigentümerweg gewidmet.
Mittlerweile wurden alle vom Parkplatz aus östlich, südlich und westlich gelegenen Grundstücke bebaut. Die Zufahrt zu den Anwesen Keplerstraße Hs.Nr. 23 bis 33 erfolgt ausschließlich über diese Verkehrsfläche.
Die vorhandenen öffentlichen Stellplätze sind nunmehr Straßenbestandteil und nicht mehr Hauptzweck. Da sich die Verkehrsbedeutung geändert hat, ist die Aufstufung der Gesamtfläche zur Ortsstraße vorzunehmen. Die Stadt ist weiterhin Straßenbaulastträger.
.Beschluss:
I. Mit Wirkung vom 17.12.2012 werden gemäß Art. 6 des BayStrWG folgende Straßen und Wege im Stadtgebiet von Aschaffenburg gewidmet (vgl. Anlage 1):
a) zur Ortsstraße (Art. 46 Nr.2 BayStrwG)
1. Keplerstraße
2. Keplerstraße
b) zum beschränkt-öffentlichen Weg (Art. 53 Nr.2 BayStrWG)
1. Verbindungsweg Keplerstraße
Widmungsbeschränkung: Nur für Fußgänger
2. Verbindungsweg zwischen Pfirsichweg und St.-Jakobus-Platz
Widmungsbeschränkung: Nur für Fußgänger und Radfahrer
II.
Mit Wirkung vom 17.12.2012 wird gemäß Art. 7 Abs.1 S.1 BayStrWG die Umstufung des nachfolgend aufgeführten Eigentümerweges zur Ortsstraße verfügt:
Parkplatz an der Keplerstraße
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
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8. / pvs/12/8/12. Verbesserung des ÖPNV am Regionalen Omnibusbahnhof (ROB);
- Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 08.05.2012
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
12. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
04.12.2012
|
ö
|
Beschließend
|
8 | pvs/12/8/12 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit der Eröffnung des Regionalen Omnibusbahnhofes (ROB) im November 2008 konnten die bis dahin über die gesamte Länge der Ludwigstraße verteilten 16 Haltestellen der Stadtwerke, sowie der 21 Regionalbuslinien auf der Fläche des heutigen ROB zusammengefasst werden. Für die rund 1800 An- und Abfahrten mit über 20.000 Fahrtgästen je Wochentag wurde auf der Grundlage des Nahverkehrsplans und unter Beiziehen eines Fachbüros ein Betriebskonzept entwickelt, welches die zur Verfügung stehende Fläche von ca. 10.000 m² optimal nutzt.
Neben den Haltestellen waren auch Abstellflächen für Reservebusse, Busse in Standzeiten sowie Betriebspersonal einzurichten.
Die mit dem ROB entstandene „Mobilitätsdrehscheibe“ hatte folgende Ziele:
- Verbesserung des Umsteigekomforts für die Fahrgäste
- Erhöhung der Verkehrssicherheit für die Fahrzeuge des ÖPNV und die Fahrgäste
- Erhöhung der Aufenthaltsqualität der Fahrgäste
- Beschleunigung der Umsteigevorgänge
- Attraktivitätssteigerung des zentralen Verknüpfungspunktes von Regional- und Stadtverkehr mit
dem Schienenpersonennahverkehr
- Erhöhung der Pünktlichkeit der Buslinien mit Sicherstellung der Anschlussbeziehungen sowie
- Verbesserung der Betriebsabläufe am zentralen Umsteigepunkt
- Trennung des Individualverkehr vom öffentlichen Verkehr, zur Verhinderung von ständigen
Betriebsstörungen
- städtebauliche Aufwertung des ehemaligen Güterbahnhofs
Die Fraktion der Grünen hat am 09.05.12 einen Antrag zur Umstellung des bestehenden Betriebskonzeptes des Linienverkehrs der Aschaffenburger Stadtwerke gestellt. In der Konsequenz ergibt sich daraus zwangsläufig eine Anpassung des Betriebskonzeptes des heutigen ROB. Bei dieser Anpassung soll auch der unter Umständen künftig auftretende „Bedarf“ nach Haltestellen für Fernbuslinien sowie die Öffnung des ROB für Ausflug- / Reisefahrten von Lokalen / Regionalen Busunternehmen mitbedacht werden.
Wie im Werksenat beschlossen kann derzeit eine Öffnung für den Ausflugs- und Reiseverkehr nicht vorgenommen werden, da im ROB keine räumlichen Kapazitäten bestehen und weil mit gravierenden Sicherheitsproblemen für die Fahrgäste zu rechnen ist. Hier sind insbesondere zu nennen:
- die Einfahrt von Hol- und Bringverkehr durch Pkw-Einfahrten in den ROB sowie
- der Aufenthalt von Touristen auf Fahrbahnflächen des ROB.
Über eine Öffnung des ROB für Ausflugs- und Reisefahrten kann daher nur in Verbindung mit einer Änderung des Linienkonzeptes auf Durchmesserlinien nachgedacht werden, weil dieses Linienkonzept möglicherweise zu einem Wegfall von Standflächen für wartende Busse führen könnte.
Die Umstellung des Linienkonzeptes wird zurzeit vom Verkehrsbetrieb nicht befürwortet, weil:
- Durchmesserlinien nur für eine relativ geringe Zahl von Fahrgästen von Vorteil wären und
- Durchmesserlinien nur mit der Einrichtung von „echten“ Endhaltestellen betrieben werden
können.
Gründe für das derzeitige Betriebskonzept
Eine Abkehr vom zentralen Haltepunkt am ROB hin zu Durchmesserlinien hätte nur für die Fahrgäste Vorteile, die direkte Fahrten von der Haltestelle A über den ROB zur Haltestelle B wünschen. Für diese Fahrgäste könnte ein Umsteigen am ROB entfallen und damit deren Reisezeit verkürzen. Der überwiegende Teil der heute beförderten Personen hat aber sein Endziel am ROB und würde damit nicht von einem solchen Betriebskonzept profitieren.
Betrachtet man die Verknüpfung der Stadtbus- mit den Regionalbuslinien und den Schienenverkehr werden weitere Nachteile der Durchmesserlinien erkennbar. Die bei den Durchmesserlinien systembedingte kürzere Übergangszeit am ROB, würden selbst bei minimalen Abweichungen, das heißt Verspätungen im Fahrplan dazu führen, dass die Anschlüsse zum Regionalverkehr und Schienenverkehr nicht mehr gewährleistet werden können. Insbesondere für Fahrgäste mit Gepäck, ältere Menschen und mobilitätseingeschränkte Personen, würde dies aufgrund der geringeren Pufferzeiten von Durchmesserlinien für das Erreichen eines Anschlusses eine zusätzliche Herausforderung bedeuten.
Das jetzige Betriebskonzept kann diese Nachteile fast vollständig ausschließen. Die Umsteigebeziehungen von den Stadt- in die Regionalbusse und dem Schienenverkehr, die Servicequalität der Fahrgastinformationen und des Kundenzentrums führen außerdem zu einer hohen Aufenthaltsqualität.
Das Linienkonzept der Durchmesserlinien erfordert einen einheitlichen Linienweg für die Hin- und Rückfahrt, damit eine „echte“ Endhaltestelle entstehen kann. Die heute vielfach praktizierten Schleifenfahrten lassen sich bei Durchmesserlinien nur bedingt beibehalten. Gerade die Schleifenfahrt ermöglicht jedoch auf die Bedürfnisse der Fahrgäste besonders einzugehen. Oft wurden diese Schleifenfahrten zu Gunsten einer optimierten Erschließung eines Wohn- oder Industriegebietes eingeführt. Außerdem ist auch darauf hinzuweisen, dass die Endhaltestellen so ausgebaut sein müssen, dass dort der Bus seine Pufferzeiten leisten kann und dem Fahrer die Möglichkeit geboten wird, den Bus während der Standzeiten kurz zu verlassen, um z. B. auf die Toilette zu gehen.
Weiteres Vorgehen
Die Ausführungen zeigen, dass die Änderungen des Buslinienkonzeptes nur mit größeren Eingriffen in die Linienwege und das gesamte Betriebskonzept des Busverkehrs in Stadt und Region zu verwirklichen wäre. Es empfiehlt sich daher diese Grundsatzfrage im Rahmen der Nahverkehrsplanung für den gesamten Nahverkehrsraum (Landkreise Aschaffenburg und Miltenberg sowie Stadt Aschaffenburg) zu untersuchen.
Die Nahverkehrsplanung, die von den Aufgabenträgern, das heißt den Landkreisen und der Stadt gemeinsam erfolgen muss, steht in fünfjährigem Turnus, nächstmals 2013 an. Sie wird im Rahmen der „ARGE ÖPNV“ seit Jahren erarbeitet und muss die Verkehrsunternehmen des Nahverkehrsraums, das heißt die Verkehrsgesellschaft Untermain, die Stadtwerke Aschaffenburg, die Kahlgrundverkehrsgesellschaft, die DB Regio AG sowie die Westfrankenbahn am Planungsprozess beteiligen. Die Nahverkehrsplanung ist daher das geeignete und sinnvolle Instrument, um eine vergleichende Betrachtung der Vor- und Nachteile der Liniennetzkonfiguration im Nahverkehrsraum zu untersuchen, zu bewerten und eine allen Interessen gerecht werdende Lösung zu finden.
.Beschluss: 1
Herr Stadtrat xxx gibt bekannt, dass der Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 08.05.2012 (Anlage 2) durch die vorgeschlagene Verfahrensweise damit abgearbeitet ist.
Herr Stadtrat xxx teilt mit, dass Ziffer 4 des Antrages der SPD-Stadtratsfraktion vom 30.11.2012 (Anlage 2) zurückgezogen wird.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der nächsten Nahverkehrsplanung die Umstellung des Betriebskonzeptes für den Busverkehr auf Durchmesserlinien zu überprüfen.
3. Die Verwaltung wird entsprechend Ziffer 3 des Antrages der SPD-Stadtratsfraktion (Anlage 2) beauftragt, im Rahmen der nächsten Nahverkehrsplanung die Realisierung weiterer Ringbuslinien voranzutreiben.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
Datenstand vom 31.03.2015 15:28 Uhr