Datum: 06.03.2013
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:43 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Bezeichnung
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1 | uvs/2/1/13 |
Änderung von baulichen Anlagen im Linde-Werk I;
1. Dachsanierung der Gießerei Halle 8 A sowie Überdachung der Trafo-Station; BV-Nr. ..., sowie
2. Neubau eines Kamines, Halle 8 b; BV-Nr. ...,
auf dem Baugrundstück, Fl-Nr. ..., Gemarkung Aschaffenburg, Carl-von-Linde-Platz 1, durch die Firma Linde ..., Aschaffenburg.
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2 | uvs/2/2/13 |
Nutzungsänderung von Verkauf Teppichböden zu Verkauf und Reparaturen von Zweirädern einschließlich Zubehör und entsprechender Bekleidung auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Stengerstraße 8, durch die Grundstücksgemeinschaft xxx, Aschaffenburg; BV-Nr.xxx
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3 | uvs/2/3/13 |
Umbau zweier ehemaliger US-Wohnblöcke und Neubau eines Zwischenhauses zur Schaffung von Gewerbeflächen und Wohnungen (43 WE) auf dem Baugrundstück Fl-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Würzburger Str. 158 und 162 durch die Wohnstudio M GmbH Aschaffenburg.
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4 | uvs/2/4/13 |
Sanierung, Aufstockung und Fassadenänderung des Wohn- und Geschäftshauses Goldbacher Straße 31 - Abwicklung der planabweichenden Geschosshöhe des Penthouses - auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. ..., Gemarkung Aschaffenburg, Goldbacher Straße 31 der Spiegel & Rochner Projektmanagement GmbH Aschaffenburg, BV-Nr. ....
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5 | uvs/2/5/13 |
Änderungen an Mobilfunkanlagen
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6 | uvs/2/6/13 |
SPNr. UVS/2/6/13
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7 | uvs/2/7/13 |
Bauvoranfrage zum Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohneinheiten mit Garagen, Carports und Stellplätzen auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx und Teilfläche aus xxx, Gemarkung Aschaffenburg, xxx durch die Firma xxx, Aschaffenburg
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8 | uvs/2/8/13 |
Zu- und Abfahrtsverbot für die Kunden der Tankstelle auf dem Anwesen Pappelweg xxx sowie Durchfahrtverbot in die angrenzenden Wohngebiete; zum Beschluss des Umwelt- und Verwaltungssenates vom 03.07.2002 und 19.09.2012
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9 | uvs/2/9/13 |
SPNr. UVS/2/9/13
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1. / uvs/2/1/13. Änderung von baulichen Anlagen im Linde-Werk I;
1. Dachsanierung der Gießerei Halle 8 A sowie Überdachung der Trafo-Station; BV-Nr. ..., sowie
2. Neubau eines Kamines, Halle 8 b; BV-Nr. ...,
auf dem Baugrundstück, Fl-Nr. ..., Gemarkung Aschaffenburg, Carl-von-Linde-Platz 1, durch die Firma Linde ..., Aschaffenburg.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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06.03.2013
|
ö
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Beschließend
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1 | uvs/2/1/13 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Planunterlagen, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 01. Februar 2013, hat die Linde Hydraulics GmbH & Co. KG
Veränderungen im Linde-Werk I an der Schweinheimer Straße, folgende bauaufsichtliche Genehmigungen beantragt:
1. BV-Nr. …
Dachsanierung der Gießerei Halle 8 A, sowie Überdachung einer Trafo-Station, sowie
2. BV-Nr. …
Neubau eines Kamins von 35 m Höhe bei der Halle 8 b
jeweils auf dem Baugrundstück Fl-Nr. …, Gemarkung Aschaffenburg, Carl-von-Linde-Platz 1, Aschaffenburg.
1. BV-Nr. …
Nach der vorgelegten Nutzungsbeschreibung ist in der Halle 8 A die ohnehin notwendige Dachsanierung durch die Erhöhung der Halle mittels eines neuen Daches über dem bestehenden geplant. Durch diese Maßnahme werden am Gießerei-Gebäude bauliche Voraussetzungen geschaffen, die es ermöglichen, technische Vorrichtungen zur Erfassung und Abführung der geruchsbelasteten Abluft zu schaffen. Durch den Dachaufbau wird die Gebäudehöhe auf insgesamt 13,20 m erhöht. Mit diesem Bauvorhaben wird gleichzeitig die an der Halle 8 c angebaute Trafo-Station neu überdacht und erhält ein Flachdach mit geringer Neigung mit einer neuen Gebäudehöhe von 9,50 m bzw. 9,30 m.
2. BV-Nr. …
Nach der Nutzungsbeschreibung werden durch das vorhergehend beschriebene Bauvorhaben die Möglichkeiten der Erfassung der geruchsbelasteten Abluft des Gießereibetriebes verbessert. Zur zusätzlichen Abluftführung sind zusätzlich zu dem 2011 bereits genehmigten Kamin von 30 m Höhe im Bereich der Halle 8 b ein neuer Kamin mit 35 m Höhe notwendig. Beide Baumaßnahmen sind deshalb im Sachzusammenhang zu sehen und bedingen sich jeweils. Die Dachsanierung wäre allerdings auch ohne den Kamin möglich und notwendig. Nach der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme tritt eine wesentliche Verbesserung der Umweltsituation im Bereich der Geruchsimmissionen ein.
Nach den Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes zu beiden Bauanträgen liegt das Baugrundstück nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht dem Gebietstyp Industriegebiet. Das Bauvorhaben ist seiner Nutzungsart nach deshalb dort allgemein zulässig und fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Für das Bauvorhaben Neubau eines Kamins wird vorgeschlagen – wie bereits bei der Genehmigung des Kamins 2011 – im Hinblick auf das Stadtbild der Kamin in den Farben blau-grau gehalten werden soll und auf Werbeanlagen verzichtet wird.
Für das Bauvorhaben Neuerrichtung des Kamins wurden Abweichungen von den Abstandsflächen beantragt. Diesen Abweichungen kann zugestimmt werden, da durch die Eigenart des Bauwerks Abstandsflächen nicht eingehalten werden können und öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegen stehen. In weiterer bauordnungsrechtlicher Hinsicht sind beide Bauvorhaben genehmigungsfähig unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung zu beiden Bauvorhaben vorgeschlagen.
.Beschluss:
1. BV-Nr. 20130028:
Der Firma Linde Hydraulics GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, wird die bauaufsichtliche Genehmigung zur Dachsanierung der Gießerei – Halle 8 A – sowie der Überdachung einer Trafo-Station auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. 6373/7, Gemarkung Aschaffenburg, Carl-von-Linde-Platz 1, Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
2. BV-Nr. 20130029:
Der Firma Linde Hydraulics GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, wird die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Kamins von 35 m Höhe auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 6373/7, Gemarkung Aschaffenburg, Carl-von-Linde-Platz 1, Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden. Auflage: Der Kamin ist in der Farbe blau-grau zu gestalten. Werbeanlagen am Kamin sind nicht zulässig.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0
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2. / uvs/2/2/13. Nutzungsänderung von Verkauf Teppichböden zu Verkauf und Reparaturen von Zweirädern einschließlich Zubehör und entsprechender Bekleidung auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Stengerstraße 8, durch die Grundstücksgemeinschaft xxx, Aschaffenburg; BV-Nr.xxx
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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06.03.2013
|
ö
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Beschließend
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2 | uvs/2/2/13 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 15.02.2013, beantragt die Bauherrengemeinschaft xxx, Aschaffenburg, die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung von Verkauf Teppichböden zu Verkauf und Reparaturen von Zweirädern einschließlich Zubehör und entsprechender Bekleidung auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Stengerstraße 8 in Aschaffenburg.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Realisierung einer Betriebsverlagerung eines Zweiradgeschäftes, das bisher nur wenige hundert Meter entfernt vom Baugrundstück in der Auhofstraße ansässig war. An der Gebäudekubatur und der Gestaltung des Betriebsgebäudes werden bis auf 2 neue Stahltreppen keine baulichen Veränderungen vorgenommen.
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 18.02.2013 liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 20/1b „Stengerstraße“ der für das Baugrundstück Gewerbegebiet festsetzt.
Nach diesen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist nach der Art der geplanten Nutzung das Bauvorhaben planungsrechtlich nicht zulässig. Es wird jedoch eine Befreiung von Art und Umfang der beantragten Nutzung vorgeschlagen.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
Der Bauherrengemeinschaft xxx, Aschaffenburg, wird die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung von Verkauf Teppichböden zu Verkauf und Reparaturen von Zweirädern einschließlich Zubehör und entsprechender Bekleidung auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Stengerstraße 8, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
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3. / uvs/2/3/13. Umbau zweier ehemaliger US-Wohnblöcke und Neubau eines Zwischenhauses zur Schaffung von Gewerbeflächen und Wohnungen (43 WE) auf dem Baugrundstück Fl-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Würzburger Str. 158 und 162 durch die Wohnstudio M GmbH Aschaffenburg.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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06.03.2013
|
ö
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Beschließend
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3 | uvs/2/3/13 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Firma Wohnstudio M GmbH, Aschaffenburg, beantragt mit Bauantrag, eingegangen am 14.02.2013, die bauaufsichtliche Genehmigung zum Umbau zweier ehemaliger US-Wohnblöcke und Neubau eines Zwischenhauses zur Schaffung von Gewerbeflächen und Wohnungen (43 WE) auf dem Baugrundstück Teilfläche aus Fl-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Würzburger Str. 158 und 162 in Aschaffenburg.
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 25.02.2013 liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes und ist deshalb nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht dem Gebietstyp „Mischgebiet“, so dass das Vorhaben seiner Nutzungsart nach auf dem Baugrundstück zulässig ist.
Das Bauvorhaben ist nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften unter der Voraussetzung dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden und bei Einhaltung von erforderlichen Planänderungen genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen. Die Baugenehmigung wird erst erteilt werden, wenn die genannten Auflagen, sowie die sich aus dem Verfahren ergebenden Auflagen und Bedingungen der Fachbehörden erfüllt sind.
.Beschluss:
Der Firma Wohnstudio M GmbH, Aschaffenburg,
wird die bauaufsichtliche Genehmigung zum Umbau zweier ehemaliger US-Wohnblöcke und Neubau eines Zwischenhauses zur Schaffung von Gewerbeflächen und Wohnungen (43 WE) auf dem Baugrundstück Teilfläche aus Fl-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Würzburger Str. 158 und 162 in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Auflagen zur Änderung des Bauvorhabens sowie die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und Stellen beachtet werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
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4. / uvs/2/4/13. Sanierung, Aufstockung und Fassadenänderung des Wohn- und Geschäftshauses Goldbacher Straße 31 - Abwicklung der planabweichenden Geschosshöhe des Penthouses - auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. ..., Gemarkung Aschaffenburg, Goldbacher Straße 31 der Spiegel & Rochner Projektmanagement GmbH Aschaffenburg, BV-Nr. ....
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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06.03.2013
|
ö
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Beschließend
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4 | uvs/2/4/13 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Beschluss des Umwelt- und Verwaltungssenates vom 18.04.2012 wurde der Spiegel & Rochner Projektmanagement GmbH Aschaffenburg die Genehmigung zur Sanierung, Aufstockung und Fassadenänderung des Wohn- und Geschäftshauses auf dem Baugrundstück Fl.Nr. …, Gemarkung Aschaffenburg, Goldbacher Straße 31 – BV-Nr. … – genehmigt. Dabei wurde in der Begründung vorgetragen, dass sich das Bauvorhaben planungsrechtlich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, insbesondere durch die Höhe von 25 m über der Verkehrsfläche der Goldbacher Straße. Die Gebäudehöhe in den Plänen war mit 23,79 m festgelegt.
Bereits vor der Behandlung dieses Bauvorhabens wurde vom Umwelt- und Verwaltungssenat am 21.07.2009 einer Baugenehmigung eines anderen Antragstellers für das gesamte Grundstück zugestimmt. Herausgestellt wurde damals auch als Bezugspunkt die Höhe des Parkdecks der City-Galerie mit 25 m über der Verkehrsfläche der Goldbacher Straße, und die Höhe des Bauvorhabens begrenzt. Dieses Bauvorhaben wurde jedoch nicht umgesetzt.
Am 31.01.2013 ging bei der Stadtverwaltung ein Tekturplan ein, mit dem die ausgeführte Gebäudehöhe von 24,51 m anstelle der genehmigten Gebäudehöhe von 23,79 m zur Genehmigung beantragt wurde. Ergänzend dazu ging am 13.02.2013 für die Gestaltung des Penthouses eine Variante 1 mit einer geschwungenen Attika und einer dadurch bedingten höchsten Gebäudehöhe von ca. 26 m, sowie eine Variante 2 mit einer mansarddachähnlichen Verkleidung unter Beibehaltung der planabweichend gebauten Gebäudehöhe von 24,51 m ein.
Bei der Entscheidung über die möglichen Gebäudehöhen muss berücksichtigt werden, dass bei der Baugenehmigung für den großen Anbau des Anwesens Goldbacher Straße 33 (Zustimmung im Umwelt- und Verwaltungssenat vom 23.07.2012) ebenfalls mit einer baulichen Höhe von ca. 25 m über der angrenzenden Verkehrshöhe exakt in der Höhe des Bauvorhabens Goldbacher Straße 31 genehmigt wurde.
Damit gibt es folgende Möglichkeiten zur Abwicklung der planabweichenden Überhöhe des Penthouses:
1. Rückbau auf die genehmigte Gebäudehöhe von 23,79 m (ca. 25 m über der Verkehrsfläche der Goldbacher Straße).
2. Genehmigung des planabweichend hergestellten Bestandes mit einer Gebäudehöhe an der Goldbacher Straße von 24,51 m.
3. Mansarddachähnliche Verkleidung des planabweichend hergestellten Gebäudebestandes mit einer Höhe von 24,51 m entsprechend dem vorgelegten Plan, Variante 2 Penthouse.
4. Belassung des Gebäudebestandes mit 24,51 m Oberkante Attika sowie zusätzlich Ausbildung einer waagerechten Überdachung mit darüberliegender geschwungener Attika mit einer maximalen Gesamthöhe des Gebäudes von ca. 26 m. Hier wurde noch als Variante vorgelegt V2 mit einer grünen Überdachung und V1 mit einer schwarzen Überdachung.
Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird um Zustimmung zum Beschlussvorschlag gebeten.
.Beschluss:
Die planabweichende Bebauung mit einer überhöhten Geschosshöhe des Penthouses bei der Sanierung, Aufstockung und Fassadenänderung des Wohn- und Geschäftshauses auf dem Baugrundstück Fl.Nr. …, Gemarkung Aschaffenburg, Goldbacher Straße 31 durch die Spiegel & Rochner Projektmanagement GmbH Aschaffenburg – BV-Nr. …, muss wie folgt abgewickelt werden:
Die überhöhte Geschosshöhe des Penthouses muss entsprechend der Beschlussfassung des Umwelt- und Verwaltungssenates vom 18.04.2012 und den dabei genehmigten Plänen auf die Höhe von 25 m über der Verkehrsfläche der Goldbacher Straße mit einer Gebäudehöhe von 23,79 m zurückgebaut werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
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5. / uvs/2/5/13. Änderungen an Mobilfunkanlagen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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06.03.2013
|
ö
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Beschließend
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5 | uvs/2/5/13 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
In der Sitzung vom 18.03.2009 wurde durch den UVS beschlossen, dass alle Änderungen der Mobilfunkanlagen im Stadtrat veröffentlicht werden.
Bei den aufgelisteten Standorten handelt es sich um bereits bestehende Anlagen. Diese Veränderungen wurden auf Informationen vom Mobilfunkbetreiber zur Verbesserung der Telekommunikationsinfrastruktur vorgenommen. Die Veränderungen an den Standorten werden durch die der Verwaltung vorzulegenden Standortbescheinigungen dokumentiert und entsprechen somit den gesetzlichen Regelungen.
Standort
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Erteilungsdatum
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Änderung
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Langestraße 2
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31.07.2012
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T-mobile hat an diesem Standort technische Veränderungen vorgenommen, die eine neue Standortbescheinigung erfordern. Die Sicherheitsabstände erhöhen sich nur geringfügig.
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Schulstraße 28
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26.04.2012
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T-mobile hat an seinem bereits bestehenden Standort den zusätzlichen Mobilfunkdienst LTE installiert. Die Stadt Aschaffenburg hat die neue Standortbescheinigung für diesen Standort am 25.01.2013 fristgerecht zugesandt bekommen. Der Sicherheitsabstand erhöht sich in horizontaler Sicht von 7,90 m auf 11,20m.
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Benzstraße 5
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25.10.2012
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Telefonica O2 hat an einen bereits bestehenden Mobilfunkstandort den zusätzlichen Mobilfunkdienst LTE installiert. Die in der neuen Standortbescheinigung aufgeführten Sicherheitsabstände erhöhen sich nur geringfügig.
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.Beschluss:
Die Änderungen an den bereits bestehenden Mobilfunkanlagen werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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6. / uvs/2/6/13. SPNr. UVS/2/6/13
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
06.03.2013
|
ö
|
Beschließend
|
6 | uvs/2/6/13 |
.Beschluss:
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag wird mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
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7. / uvs/2/7/13. Bauvoranfrage zum Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohneinheiten mit Garagen, Carports und Stellplätzen auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx und Teilfläche aus xxx, Gemarkung Aschaffenburg, xxx durch die Firma xxx, Aschaffenburg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
06.03.2013
|
ö
|
Beschließend
|
7 | uvs/2/7/13 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Firma xxx, Aschaffenburg, beantragt die Erteilung eines Bauvorbescheides zum Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohneinheiten mit Garagen, Carports und Stellplätzen auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx und Teilfläche aus Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Floßhafen 29 in Aschaffenburg.
Mit der Bauvoranfrage beabsichtigt der Antragsteller die Möglichkeit der Errichtung von 3 Mehrfamilienwohnhäusern im Bereich des Überschwemmungsgebietes des Maines und im Bereich eines altrechtlichen Bebauungsplanes, der Gewerbegebiet festsetzt, zu klären. Geplant ist dort nach Abbruch von alter Bausubstanz auf beiden Grundstücken die Errichtung von 3 aufgeständerten Mehrfamilienwohnhäusern mit insgesamt 22 Wohneinheiten. Die einzelnen Gebäude haben eine Grundfläche von 219 m² mit 6 Wohneinheiten sowie 388 bzw. 386 m² mit je 8 Wohneinheiten. Durch die Aufständerung befinden sich die Wohnungen des untersten Geschosses über dem Hochwasser „HQ100“. Im Hochwasserfall soll der Zu- und Abgang durch Stege und über Privatgrundstücke zur Obernauer Straße sichergestellt werden. Zusätzlich zum Gebäude ist für 36 Stellplätze die Errichtung von Garagen, einer Carportanlage sowie die Anlage von offenen Stellplätzen geplant.
Die Fragestellung des Bauherrn zur Bauvoranfrage lautet:
- Zulässigkeit der Wohnbebauung im Industrie- und Gewerbegebiet
- Zulässigkeit der Gebäudehöhe von 4 Vollgeschossen:
- 1. Vollgeschoss Aufständerung, wegen Hochwasser
- 2. + 3. Vollgeschoss Wohnungen
- 4. Vollgeschoss zurückgesetztes Staffelgeschoss
- Wandhöhe:
- 1. – 3. Vollgeschoss 8,60 m
- 4. Vollgeschoss 3,00 m
- Zulässigkeit der Bebauung im Überschwemmungsbereich HQ100, da die Kriterien nach WHG § 78 (3) eingehalten werden. (siehe Abstimmung WWA und untere Wasserbehörde)
- Zulässigkeit der Bebauung durch gesichertes Wegrecht über Flur-Nr.: xxx, xxx, xxx
- Zulässigkeit der Bebauung über hochwasserfreie Anbindung nach Osten
- Zulässigkeit der Bebauung durch 2. baulichen Rettungsweg
- Zulässigkeit der Bebauung im Erdgeschoss (Technik und Abstellräume) da der Verlust an Retentionsraum durch die polderfreie Abgrabung mehr als ausgeglichen wird.
- Retentionsraumverlust: 607,00 m³
- Retentionsraumgewinn: 2.550,00 m³
Zur Beantwortung der Bauvoranfrage wurde der Wortlaut des Bauherrn entsprechend zur Fragestellung umformuliert. Auf die der Fragestellung beiliegenden Erläuterungen wird bei den Antworten erforderlichenfalls eingegangen. Die durch die der Fragestellung beiliegende Aktenvermerke nachgewiesene Beteilung von Feuerwehr, Wasserwirtschaftsamt und untere Wasserwirtschaftsamt ist nur unverbindlich und muss anhand der Bauvorlagen im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Zusätzlich müssen die Entsorgungsbetriebe beteiligt werden.
Die vom Bauherrn gestellten Fragen werden unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 14./21.01.2013 der fachtechnischen Stellungnahme Immissionsschutz des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz vom 23.01.2013 und der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aschaffenburg im Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz vom 13.02.2013 wie folgt beantwortet:
1. Ist die Wohnbebauung im Industrie- und Gewerbegebiet zulässig?
Die Wohnbebauung für allgemeines Wohnen kann unter Befreiung von den Festsetzungen des als Bebauungsplan übergeleiteten Baulinienplanes „Industrie- und Gewerbegebiet“ zugelassen werden. Es ergeht ein Vorbehalt hinsichtlich der Größe der Baukörper, für die eine Verkleinerung angestrebt werden soll. Von der Festsetzung „halb offene Bauweise“ kann eine Befreiung für eine „offene Bauweise“ erteilt werden. Die geplante Dachbegrünung ist beizubehalten.
2. Ist die Gebäudehöhe von 4 Vollgeschossen wie folgt zulässig:
a) 1. Vollgeschoss Aufständerung, wegen Hochwasser,
b) 2. und 3. Vollgeschoss Wohnungen,
c) 4. Vollgeschoss zurückgesetztes Staffelgeschoss?
3. Ist folgende Wandhöhe zulässig:
a) 1. bis 3. Vollgeschoss 8,60 m,
b) 4. Vollgeschoss 3 m?
Die in der Bauvoranfrage beantragte Gebäudehöhe von 4 Vollgeschossen wird im Wege der Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes 2 Vollgeschosse für das sogenannte Stelzengeschoss sowie das Staffelgeschoss erteilt unter der Bedingung, dass die Geschossflächenzahl von 1,0 eingehalten wird. Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan eine geringere Ausnutzung des Grundstücks anzustreben ist.
Die beantragte Wandhöhe sowie die sich daraus ergebende Gebäudehöhe von 11,60 m wird zugelassen.
Voraussetzung ist, dass für die vorliegende Gebäudeklasse 4 eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Erschließungsvorschriften erteilt werden kann.
4. Ist die Bebauung im Überschwemmungsbereich HQ100 zulässig, da die Kriterien nach WHG § 78 (3) eingehalten werden?
Das Bauvorhaben ist bei Einhaltung von wasserrechtlichen Auflagen und Führung von Nachweisen, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen sind, grundsätzlich zulässig.
5. Ist die Bebauung durch das gesicherte Wegerecht über Fl.Nr. xxx, xxx, xxx zulässig?
Es ist Sache des Bauantragstellers, nachzuweisen, dass die Stadt Aschaffenburg auch nach 4 Jahrzehnten für den Fall der Bebauung der Flurstücke xxx und xxx im Hochwasserfall die Geh- und Fahrtrechte an diese Grundstücke ohne Haftungsrisiko abtreten kann.
6. Ist die Bebauung über die hochwasserfreie Anbindung nach Osten zulässig?
Da es sich hier nur um eine kurzzeitige Erschließung für den relativ seltenen Hochwasserfall handelt, kann eine Abweichung nach Art. 63 BayBO von der Anforderung Wohnweg begrenzter Länge in Art. 4 Abs. 2 BayBO in Aussicht gestellt werden, wenn die beteiligten Nachbarn zugestimmt haben.
Von der Anforderung Gebäudeklasse 1-3 in Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 Bayerischer Bauordnung wird im Hinblick auf das Vorliegen der Gebäudeklasse 4 und deren relativ geringe Überschreitung eine Abweichung auch von dieser Anforderung in Aussicht gestellt, wenn die rechtliche Sicherung des Unterhaltes und der allgemeinen Benutzbarkeit des Wohnweges zugunsten der Stadt Aschaffenburg nachgewiesen wird.
7. Ist die Bebauung durch den 2. baulichen Rettungsweg zulässig?
Im Baugenehmigungsverfahren muss die Beteiligung der Feuerwehr zu den dann vorliegenden Bauvorlagen erneut durchgeführt werden.
8. Ist die Bebauung im Erdgeschoss (Technik und Abstellräume) zulässig, da der Verlust an Retentionsraum durch die polderfreie Abgrabung mehr als ausgeglichen wird (Retentionsraumverlust 607 m³, Retentionsraumgewinn 2.550 m³)?
Nach der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde sind die Untergeschossbereiche Hochwasser sicher auszuführen. Die ausgewählten Maßnahmen für einen weitreichenden Objektschutz sind im Bauantrag noch zu konkretisieren.
Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur entsprechenden Beantwortung der Bauvoranfrage vorgeschlagen.
.Beschluss:
Die Bauvoranfrage zum Neubau von 3 Mehrfamilienwohnhäusern mit 22 Wohneinheiten sowie Garagen, Carports und Stellplätzen auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Teilfläche aus xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Floßhafen 29 in Aschaffenburg durch die Firma xxx, Aschaffenburg, wird wie folgt beantwortet:
1. Ist die Wohnbebauung im Industrie- und Gewerbegebiet zulässig?
Die Wohnbebauung für allgemeines Wohnen kann unter Befreiung von den Festsetzungen des als Bebauungsplan übergeleiteten Baulinienplanes „Industrie- und Gewerbegebiet“ zugelassen werden. Es ergeht ein Vorbehalt hinsichtlich der Länge der Baukörper, für die eine Verkürzung angestrebt werden soll. Von der Festsetzung „halb offene Bauweise“ kann eine Befreiung für eine „offene Bauweise“ erteilt werden. Die geplante Dachbegrünung ist beizubehalten.
2. Ist die Gebäudehöhe von 4 Vollgeschossen wie folgt zulässig:
a) 1. Vollgeschoss Aufständerung, wegen Hochwasser,
b) 2. und 3. Vollgeschoss Wohnungen,
c) 4. Vollgeschoss zurückgesetztes Staffelgeschoss?
3. Ist folgende Wandhöhe zulässig:
a) 1. bis 3. Vollgeschoss 8,60 m,
b) 4. Vollgeschoss 3 m?
Die in der Bauvoranfrage beantragte Gebäudehöhe von 4 Vollgeschossen wird im Wege der Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes 2 Vollgeschosse für das sogenannte Stelzengeschoss sowie das Staffelgeschoss erteilt unter der Bedingung, dass die Geschossflächenzahl von 1,0 eingehalten wird. Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan eine geringere Ausnutzung des Grundstücks anzustreben ist.
Die beantragte Wandhöhe sowie die sich daraus ergebende Gebäudehöhe von 11,60 m wird zugelassen.
Voraussetzung ist, dass für die vorliegende Gebäudeklasse 4 eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Erschließungsvorschriften erteilt werden kann.
4. Ist die Bebauung im Überschwemmungsbereich HQ100 zulässig, da die Kriterien nach WHG § 78 (3) eingehalten werden?
Das Bauvorhaben ist bei Einhaltung von wasserrechtlichen Auflagen und Führung von Nachweisen, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen sind, grundsätzlich zulässig.
5. Ist die Bebauung durch das gesicherte Wegerecht über Fl.Nr. xxx, xxx, xxx zulässig?
Es ist Sache des Bauantragstellers, nachzuweisen, dass die Stadt Aschaffenburg auch nach 4 Jahrzehnten für den Fall der Bebauung der Flurstücke xxx und xxx im Hochwasserfall die Geh- und Fahrtrechte an diese Grundstücke ohne Haftungsrisiko abtreten kann.
6. Ist die Bebauung über die hochwasserfreie Anbindung nach Osten zulässig?
Da es sich hier nur um eine kurzzeitige Erschließung für den relativ seltenen Hochwasserfall handelt, kann eine Abweichung nach Art. 63 BayBO von der Anforderung Wohnweg begrenzter Länge in Art. 4 Abs. 2 BayBO in Aussicht gestellt werden, wenn die beteiligten Nachbarn zugestimmt haben.
Von der Anforderung Gebäudeklasse 1-3 in Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 Bayerischer Bauordnung wird im Hinblick auf das Vorliegen der Gebäudeklasse 4 und deren relativ geringe Überschreitung eine Abweichung auch von dieser Anforderung in Aussicht gestellt, wenn die rechtliche Sicherung des Unterhaltes und der allgemeinen Benutzbarkeit des Wohnweges zugunsten der Stadt Aschaffenburg nachgewiesen wird.
7. Ist die Bebauung durch den 2. baulichen Rettungsweg zulässig?
Im Baugenehmigungsverfahren muss die Beteiligung der Feuerwehr zu den dann vorliegenden Bauvorlagen erneut durchgeführt werden.
8. Ist die Bebauung im Erdgeschoss (Technik und Abstellräume) zulässig, da der Verlust an Retentionsraum durch die polderfreie Abgrabung mehr als ausgeglichen wird (Retentionsraumverlust 607 m³, Retentionsraumgewinn 2.550 m³)?
Nach der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde sind die Untergeschossbereiche Hochwasser sicher auszuführen. Die ausgewählten Maßnahmen für einen weitreichenden Objektschutz sind im Bauantrag noch zu konkretisieren.
Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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8. / uvs/2/8/13. Zu- und Abfahrtsverbot für die Kunden der Tankstelle auf dem Anwesen Pappelweg xxx sowie Durchfahrtverbot in die angrenzenden Wohngebiete; zum Beschluss des Umwelt- und Verwaltungssenates vom 03.07.2002 und 19.09.2012
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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06.03.2013
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ö
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Beschließend
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8 | uvs/2/8/13 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
In der Sitzung wird ein Regelungsvorschlag vorgetragen.
.Beschluss:
Beschlussvorschlag entsprechend der in der Sitzung vorgetragenen Regelung.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
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9. / uvs/2/9/13. SPNr. UVS/2/9/13
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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06.03.2013
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ö
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Beschließend
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9 | uvs/2/9/13 |
.Beschluss:
Der Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 06.03.2013 zum Dachausbau in der Löherstraße (Anlage 3) wird zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung führt dazu aus, dass der Bau eingestellt ist und ein Rückbau verlangt wird.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 31.03.2015 16:22 Uhr