Datum: 17.04.2013
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:03 Uhr bis 18:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1uvs/3/1/13 UVS/3/1/13
2uvs/3/2/13 Mobilfunkantenne auf dem Dach des Anwesens Schweinheimer Str. xx
3uvs/3/3/13 UVS/3/3/13
4uvs/3/4/13 Erlass einer neuen Verordnung über das Anbringen von Anschlägen insbesondere Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung) (vorberatend)
5uvs/3/5/13 Neubau einer Ausstellungs- und Waschhalle auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 1083, Gemarkung Leider, Darmstäder Straße, durch die Firma Walter Fischer, Stockstadt, BV-Nr. 20130022
6uvs/3/6/13 Neubau einer Lager- und Unterstellhalle auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 1084/30, Römerstraße 3, durch die Firma Bernhard Westarp GmbH & Co. KG, BV-Nr. 20130056
7uvs/3/7/13 Errichtung einer Gartenwirtschaft am Mainufer östlich des Theoderichstors auf dem Grundstück Fl.-Nr. 548, Gemarkung Aschaffenburg, an Suicardusstraße, durch die Privatbrauerei Schmucker GmbH & Co. KG, Mossautal, BV-Nr. 20130078
8uvs/3/8/13 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (10 Wohneinheiten) mit Kfz-Stellplatz auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 3737/30, Gemarkung Damm, Dahlemstraße 15, durch die Fa. Co Wohnungsbaugesellschaft GmbH, Glattbach, BV-Nr. 20130033
9uvs/3/9/13 UVS/3/9/13
10uvs/3/10/13 Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 1495, Gemarkung Schweinheim, Schweinheimer Straße 60 in Aschaffenburg, durch die NESKA Bauträger GmbH, Aschaffenburg, BV-Nr. 20120355
11uvs/3/11/13 Bericht über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf den Grundstücken Odenwaldstraße xx und xx, BV-Nr. 20120390; - Antrag der Stadtratsmitglieder Dr. Lothar Blatt, Willi Hart und Leonie Kapperer vom 25.03.2013
12uvs/3/12/13 Behandlung des Antrages der CSU-Stadtratsfraktion vom 07.01.2013 wegen "Berichterstattung über den Umgang mit sog. Schwarzbauten" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 22.02.2013
13uvs/3/13/13 Behandlung des Antrages der Stadträte Dr. Lothar Blatt und Willi Hart vom 13.01.2013 wegen "Entschärfung der Baumeinfriedungen neben dem Schweinheimer Friedhof" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2013
14uvs/3/14/13 Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 21.01.2013 wegen "Prüfung der Denkmalwürdigkeit der Villa Würzburger Straße xx" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 05.02.2013

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1. / uvs/3/1/13. UVS/3/1/13

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.04.2013 ö Beschließend 1uvs/3/1/13

.Beschluss:

Nach Eröffnung der Sitzung bittet Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog, dass die Zuhörer ihre mitgebrachten Protestschilder nicht im Sitzungssaal zeigen, damit der demokratische Raum unbeeinflusst bleibt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / uvs/3/2/13. Mobilfunkantenne auf dem Dach des Anwesens Schweinheimer Str. xx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.04.2013 ö Beschließend 2uvs/3/2/13

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 7 d. ö. S. "Mobilfunkantenne auf dem Dach des Anwesens Schweinheimer Str. xx" aufgrund des vorliegenden Antrages der Stadträte Leonie Kapperer, Rainer Kunkel und Dr. Lothar Blatt vom 05.04.2013 abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / uvs/3/3/13. UVS/3/3/13

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.04.2013 ö Beschließend 3uvs/3/3/13

.Beschluss:

Der Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 09.04.2013 auf Vertagung des Tagesordnungspunktes 5 „Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (10 WE) mit Kfz-Stellplatz auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: 3737/30, Gemarkung Damm, Dahlemstraße 15, durch die Fa. Co Wohnungsbaugesellschaft GmbH, Glattbach, BV-Nr.: 20130033“, wird abgelehnt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 3

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4. / uvs/3/4/13. Erlass einer neuen Verordnung über das Anbringen von Anschlägen insbesondere Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung) (vorberatend)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.04.2013 ö Vorberatend 4uvs/3/4/13
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 13.05.2013 ö Beschließend 6pl/8/6/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die bisherige Verordnung der Stadt Aschaffenburg aus dem Juni 1993 galt 20 Jahre. Es soll auch weiterhin das Anbringen von Anschlägen  insbesondere von Plakaten geregelt werden. Der nachfolgende Entwurf wurde überarbeitet und an die Rechtsänderungen angepasst. Der Entwurf der neuen Verordnung liegt als Anlage bei,

Synopse:


Alte Verordnung
Neue Verordnung
Verordnung der Stadt Aschaffenburg über das Anbringen von Anschlägen insbesondere Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer vom 07.06.1993
(amtlich bekannt gemacht im „ Main-Echo“ am 25.06.1993 und im Aschaffenburger Volksblatt am „26.06.1993“)

Aufgrund des Art. 28 das Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I) erlässt die Stadt Aschaffenburg folgende Verordnung:



§ 1



(1) Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmalen dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate und Zettel, nur an den von der Stadt Aschaffenburg oder mit ihrer Genehmigung zu diesem Zweck aufgestellten Plakatsäulen und Plakattafeln angebracht werden. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Aschaffenburg vorgeführt werden.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Werbeanlagen iSd Art. 13 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.1982 (BayRS 2132-1-I).






§ 2


(1) Die Wahlwerbung der politischen Parteien und Wählergruppen auf Stellplatten fällt nicht unter die Vorschriften dieser Verordnung. (vgl. § 3 Politische Parteien)






(2) Die Stadt kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 bewilligen, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- und Kulturdenkmal nicht verunstaltet wird und Gewähr besteht, dass die Beseitigung innerhalb einer festgesetzten Frist erfolgt.
(vgl.§ 4 Ausnahmen)

§ 3

Die besonderen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und des Fernstraßengesetzes bleiben unberührt. (vgl. § 1 Abs. 3 neu)


§ 4

Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Vorschrift zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße belegt werden.
( vgl. § 5 Ordnungswidrigkeiten )





§ 5


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. ( vgl. § 7 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)

Verordnung ber das Anbringen von Anschlägen, insbesondere Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer vom xx.xx.2013



Die Stadt Aschaffenburg erlässt aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS II, 241, 2011-2-I), zuletzt geändert durch Art. 62 des Gesetzes vom 11.12.2012 (GVBl. S. 623), folgende Verordnung:

§ 1
Beschränkung von Anschlägen und Genehmigungsvorbehalt

(1) Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmalen dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate und Zettel, nur mit Genehmigung der Stadt Aschaffenburg angebracht werden. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Aschaffenburg vorgeführt werden.


(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Werbeanlagen i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2012.

(3) Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, des Bundesfernstraßengesetzes und des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes bleiben unberührt.


§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Anschläge in der Öffentlichkeit nach dieser Verordnung sind alle Arten von Plakaten, Zetteln, Aufklebern, Bildern oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Bäumen oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern oder Bauzäunen angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus- wahrgenommen werden können.

(2) Bildwerfer sind insbesondere Projektoren mit denen bewegliche oder unbewegliche Darstellungen im öffentlichen Raum abgebildet werden. Hierunter fallen unter anderem Film- und Diaprojektoren, Beamer und Laserprojektoren




§ 3
Politische Parteien

Die Wahlwerbung der politischen Parteien und Wählergruppen auf Stellplatten fällt nicht unter die Vorschriften dieser Vorordnung.


§ 4
Ausnahmen

Die Stadt Aschaffenburg kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 bewilligen, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst-, und Kulturdenkmal nicht verunstaltet wird und Gewähr besteht, dass die Beseitigung innerhalb einer festgesetzten Frist erfolgt.


§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.        gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 zu besitzen, in der Öffentlichkeit Anschläge Anbringt oder anbringen lässt,
2.        entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt.

§ 6
Beseitigung

Die Stadt Aschaffenburg kann die Beseitigung von Anschlägen, Plakaten, und von Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 LStVG anordnen, wenn sie das Orts- oder Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal beeinträchtigen. Die Kosten der Beseitigung trägt der Verursacher, ersatzweise dessen Auftraggeber.

§ 7
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt zum 01.06.2013 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadt Aschaffenburg über das Anbringen von Anschlägen, insbesondere Plakaten und über Darstellung durch Bildwerfer vom 07.06.1993, außer Kraft.


.Beschluss:

Dem Erlass einer neuen Verordnung über das Anbringen von Anschlägen insbesondere Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung) (Anlage 1) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. / uvs/3/5/13. Neubau einer Ausstellungs- und Waschhalle auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 1083, Gemarkung Leider, Darmstäder Straße, durch die Firma Walter Fischer, Stockstadt, BV-Nr. 20130022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.04.2013 ö Beschließend 5uvs/3/5/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag vom 20.12.2012 beantragt die Firma xxx, Stockstadt, die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau einer Ausstellungshalle und Waschhalle auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Leider, Darmstädter Straße in Aschaffenburg. Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme vom 15.03.2013 liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Das Bauvorhaben ist seiner Nutzungsart nach im Hafengebiet zulässig. Das Bauvorhaben berücksichtigt die Rahmenbedingungen der Planfeststellungsunterlagen zum Ausbau der Darmstädter Straße. Zur Verbesserung des Straßenbildes wird vom Stadtplanungsamt die Pflanzung von 5 großkronigen, standortgerechten, einheimischen Laubbäumen mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm und einer Baumscheibe von 6 m² entlang der Darmstädter Straße vorgeschlagen. Damit wird das Erschließungsbild zur Darmstädter Straße deutlich verbessert.

Nach der Stellplatzberechnung der Stadt ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 13 Stellplätzen, die auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden.

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig. Die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen sind zu beachten.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Der Firma xxx, Stockstadt, wird die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau einer Ausstellungs- und Waschhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Leider, Darmstädter Straße, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und
–stellen beachtet werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6. / uvs/3/6/13. Neubau einer Lager- und Unterstellhalle auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 1084/30, Römerstraße 3, durch die Firma Bernhard Westarp GmbH & Co. KG, BV-Nr. 20130056

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.04.2013 ö Beschließend 6uvs/3/6/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag vom 23.01.2013 beantragt die Firma Bernhard Westarp GmbH & Co. KG die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau einer Lager- und Unterstellhalle auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 1084/30, Gemarkung Leider, Römerstraße 3 in Aschaffenburg.

Bei dem Bauantrag handelt es sich um die Errichtung einer Lager- und Unterstellhalle für Fahrzeuge und Container an der hinteren Grundstücksgrenze der bereits bestehenden Betriebstankstelle an der Römerstraße. Errichtet wird eine Halle mit einer Breite von 52,13 m und einer Tiefe von 14,55 m und einer Firsthöhe von 10,36 m. Die Nutzfläche der Halle beträgt 700,80 m².

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig. Die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen sind zu beachten.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Der Firma Bernhard Westarp GmbH & Co. KG wird die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau einer Lager- und Unterstellhalle auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 1084/30, Gemarkung Leider, Römerstraße 3 in Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 56 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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7. / uvs/3/7/13. Errichtung einer Gartenwirtschaft am Mainufer östlich des Theoderichstors auf dem Grundstück Fl.-Nr. 548, Gemarkung Aschaffenburg, an Suicardusstraße, durch die Privatbrauerei Schmucker GmbH & Co. KG, Mossautal, BV-Nr. 20130078

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.04.2013 ö Beschließend 7uvs/3/7/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag vom 12.03.2013, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 18.03.2013, be­antragt die Privatbrauerei Schmucker GmbH & Co. KG, Mossautal, die bauaufsichtliche Ge­nehmigung zur Errichtung einer Gartenwirtschaft östlich des Theoderichstors auf einer Breite von 30 m und einer Tiefe von 10 m.

Der Biergarten soll befristet für das Sommerhalbjahr 2013 errichtet und betrieben werden. Damit unterstützt das Projekt die Ziele zur Entwicklung des Mainufers zwischen Willigisbrücke und Pompejanumsfelsen. Der Planungs- und Verkehrssenat hat den Teilprojekten 2013 in der Sitzung im Februar zugestimmt.

Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 21.03.2013 befindet sich das Vorhaben im planerischen Außenbereich. Es ist als ein „sonstiges Vorhaben“ im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB einzustufen. Planungsrechtlich ist es zulässig, sofern öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.

Stellplätze für Bedienstete und Kunden können im Umfeld der Gartenwirtschaft nicht hergestellt werden. Sofern sich in der Berücksichtigung des Stellplatznachweises der bestehenden Gaststätte ein zusätzliches Stellplatzerfordernis ergibt, sind die Stellplätze abzulösen.

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig. Die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen sind zu be­achten.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Genehmi­gung des Bauvorhabens vorgeschlagen

.Beschluss:

Der Privatbrauerei Schmucker GmbH & Co. KG, Mossautal, wird die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung einer Gartenwirtschaft auf dem Grundstück Fl.Nr. 548, Gemarkung Aschaffenburg, an der Suicardusstraße im östlichen Bereich des Theoderichstors mit dem Ausmaß 10 m x 30 m, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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8. / uvs/3/8/13. Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (10 Wohneinheiten) mit Kfz-Stellplatz auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 3737/30, Gemarkung Damm, Dahlemstraße 15, durch die Fa. Co Wohnungsbaugesellschaft GmbH, Glattbach, BV-Nr. 20130033

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.04.2013 ö Beschließend 8uvs/3/8/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag vom 04.02.2013 - eingegangen am 05.02.2013 - beantragt die Fa. Co Wohnungsbaugesellschaft GmbH, Glattbach,die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 10 WE und eines Kfz-Parkplatzes mit 12 Stellplätzen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: 3737/30, Gemarkung Damm, Dahlemstraße xx. Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 13.02.2013 liegt das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 19/1/1 „Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Aschaffstraße, Glattbacher Straße, Aschaff und Dorfstraße“. Der Bebauungsplan setzt für das Gebiet allgemeines Wohngebiet fest. Das Bauvorhaben ist deshalb seiner Art nach zulässig.

Die planungsrechtliche Stellungnahme stellt fest, dass das Bauvorhaben unter Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes zugelassen werden kann.

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Vorhaben genehmigungsfähig unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und Stellen beachtet werden.

Unter den genannten Voraussetzungen werden Umwelt- und Verwaltungssenat die Genehmigung des Bauvorhabens vorschlagen.

.Beschluss:

Der Fa. Co Wohnungsbaugesellschaft GmbH, Glattbach, wird die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (10 WE) mit einem Kfz-Stellplatz auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: 3737/30, Gemarkung Damm, Dahlemstraße 15 entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und Stellen beachtet werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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9. / uvs/3/9/13. UVS/3/9/13

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.04.2013 ö Beschließend 9uvs/3/9/13

.Beschluss:

Herr Stadtrat Rainer Kunkel fordert, dass als weitere Auflage in die Baugenehmigung aufgenommen wird, dass während der Bauzeit keine Erschließung bzw. Andienung des Grundstücks über den Aschaffgrünzug erfolgen darf.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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10. / uvs/3/10/13. Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 1495, Gemarkung Schweinheim, Schweinheimer Straße 60 in Aschaffenburg, durch die NESKA Bauträger GmbH, Aschaffenburg, BV-Nr. 20120355

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.04.2013 ö Beschließend 10uvs/3/10/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag vom 12. November 2012 beantragte die NESKA Bauträger GmbH, Aschaffenburg, die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohnein­heiten und einer Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 1495, Gemarkung Schweinheim, Schweinheimer Straße 60 in Aschaffenburg. Aufgrund von nachbarlichen Einwänden der Nach­barn der zwei bergseitig hinterliegenden Grundstücken, sowie einer negativen planungsrechtlichen Beurteilung des Stadtplanungsamtes, wurde den Bauherren in Gesprächen empfohlen eine ver­änderte Planung einzureichen. Am 17. Januar 2013 wurde eine nur auf die Dachform bezogene Tektur eingereicht, die dazu führte, dass zusammen mit bauordnungsrechtlichen Mängeln der Tief­garage das Bauvorhaben am 20.02.2013 dem Stadtrat ablehnend vorgelegt wurde. In der Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates am 20.02.2013 wurde nach Vorstellung des Sachverhaltes die Entscheidung vertagt und die Verwaltung beauftragt, mit den Bauherren weitere Gespräche zu führen. Weiter wurde am 19.03.2013 zur Entscheidungsfindung für den Stadtrat ein Ortstermin vor dem Baugrundstück in der Schweinheimer Straße 60 anberaumt. Bei diesem Ortstermin wurde der Sachverhalt und die Örtlichkeit erneut vorgestellt. Als Reaktion auf die Gespräche der Verwaltung und den Ortstermin wurde am 28.03.2013 erneut eine veränderte Planung vorgelegt.

Das Bauvorhaben umfasst die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten mit Tiefgarage mit 13 Stellplätzen und die Herstellung eines weiteren 14. Stellplatzes ebenerdig neben der Zufahrt an der Schweinheimer Straße. Errichtet wird ein zweigeschossiger Baukörper mit einem Dachgeschoss und Untergeschoss mit 2 Satteldächern jeweils seitlich des vorgelagerten Treppenhauses, welches gegenüber der ursprünglichen Planung nunmehr mit einem Pultdach traufständig zur Schweinheimer Straße errichtet wird. Das vorgelagerte Treppenhaus und der rückwärtige Vorsprung im Gartenbereich werden gegenüber der zweiten Planung um jeweils 0,50 m reduziert. Durch die Änderung der Dachzone des Treppenhauses wird der Eindruck der Gebäudehöhe gemildert. Dazu trägt auch eine starke horizontale Gliederung bei.

Nach der Stellplatzberechnung sind entsprechend der städtischen Stellplatzsatzung 14 Stellplätze erforderlich, die durch die 13 Stellplätze in der Tiefgarage und den ebenerdigen Stellplatz an der Schweinheimer Straße nachgewiesen werden.

In bauordnungsrechtlicher Sicht ist das Bauvorhaben unter Voraussetzung dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden genehmigungsfähig.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss: 1

Der mündliche Antrag der Stadträtinnen xxx und xxx auf Zurückstellung des Baugesuches bis zur Beschlussfassung zur Aufstellung des geplanten Bebauungsplanes im nächsten Plenum wird abgelehnt

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 3

.Beschluss: 2

Der NESKA Bauträger GmbH Aschaffenburg wird die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 13 Stellplätzen und einem ebenerdigen Stellplatz an der Schweinheimer Straße auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 1495, Gemarkung Schweinheim, Schweinheimer Straße 60 in Aschaffenburg entsprechend den bauauf­sichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
)

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 3

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11. / uvs/3/11/13. Bericht über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf den Grundstücken Odenwaldstraße xx und xx, BV-Nr. 20120390; - Antrag der Stadtratsmitglieder Dr. Lothar Blatt, Willi Hart und Leonie Kapperer vom 25.03.2013

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.04.2013 ö Beschließend 11uvs/3/11/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Es erfolgt ein mündlicher Bericht durch die Verwaltung.

.Beschluss:

Der mündliche Bericht der Verwaltung über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf den Grundstücken Odenwaldstraße xx und xx (Fl.Nr. xxx, xxx, Gemarkung Scheinheim) wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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12. / uvs/3/12/13. Behandlung des Antrages der CSU-Stadtratsfraktion vom 07.01.2013 wegen "Berichterstattung über den Umgang mit sog. Schwarzbauten" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 22.02.2013

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.04.2013 ö Beschließend 12uvs/3/12/13

.Beschluss:

1. Der Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 07.01.2013 wegen "Berichterstattung über den Umgang mit sog. Schwarzbauten" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 22.02.2013 (Anlage 2) werden zur Kenntnis genommen.

2. Frau Stadträtin xxx teilt mit, dass sie mit der Stellungnahme der Verwaltung nur teilweise zufrieden ist. Sie fordert, dass die Verwaltung zusätzlich über größere, erhebliche Abweichungen und Baueinstellungen berichtet und diese dem Umwelt- und Verwaltungssenat vorlegt.

3. Herr Bernhard Keßler entgegnet, dass bisher immer alle städtebaulich relevanten Vorgänge dem Umwelt- und Verwaltungssenat vorgelegt wurden. Er teilt weiter mit, dass die geforderte regelmäßige Berichterstattung berücksichtigt wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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13. / uvs/3/13/13. Behandlung des Antrages der Stadträte Dr. Lothar Blatt und Willi Hart vom 13.01.2013 wegen "Entschärfung der Baumeinfriedungen neben dem Schweinheimer Friedhof" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2013

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.04.2013 ö Beschließend 13uvs/3/13/13

.Beschluss:

Der Antrag der Stadträte Dr. Lothar Blatt und Willi Hart vom 13.01.2013 wegen "Entschärfung der Baumeinfriedungen neben dem Schweinheimer Friedhof" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 13.01.2013 (Anlage 3) werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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14. / uvs/3/14/13. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 21.01.2013 wegen "Prüfung der Denkmalwürdigkeit der Villa Würzburger Straße xx" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 05.02.2013

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.04.2013 ö Beschließend 14uvs/3/14/13

.Beschluss:

Der Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 21.01.2013 wegen "Prüfung der Denkmalwürdigkeit der Villa Würzburger Straße xx " und die Stellungnahme der Verwaltung vom 05.02.2013 sowie die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 17.04.2013 (Anlage 4) werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.03.2015 16:30 Uhr