Datum: 13.05.2013
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 21:16 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pl/8/1/13 SPNr. PL/8/1/13
2pl/8/2/13 ZENTEC - Zentrum für Technologie, Existenzgründung und Cooperation GmbH; Vorstellung des Jahresberichtes 2012 sowie des Projektes Ko-FAS durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Gerald Heimann
3pl/8/3/13 Klinikum Aschaffenburg; - Sachstandsbericht von Frau Karin Reiser, Geschäftsleitung - Antrag der FDP-Stadtratsfraktion vom 11.04.2013
4pl/8/4/13 Aufstockung und Generalsanierung der Berufsschule II; - Bau- und Finanzierungsbeschluss
5pl/8/5/13 Bericht über die bisherigen Ergebnisse der Energie- und Klimaschutzkommission zur Road map Energie "Wärme"
6pl/8/6/13 Erlass einer neuen Verordnung über das Anbringen von Anschlägen insbesondere Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung)
7pl/8/7/13 Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet "Schweinheimer Höhe" zwischen Heimstraße, Taunusstraße, Odenwaldstraße, Böhmerwaldstraße, Schneebergstraße und Bergstraße (V1) bzw. Heimstraße, Taunusstraße, Odenwaldstraße, Böhmerwaldstraße, Gutwerkstraße, Hildenbrandstraße, Schweinheimer Straße und Bergstraße (V2) (Nr. 6/14); - Bericht über das Bürgergespräch vom 21.03.2013 - Aufstellungsbeschluss - Anträge des Stadtrates Johannes Büttner (KI) vom 21.01.2013 und vom 20.03.2013 - Antrag des Fraktionsvorstandes der SPD vom 25.01.2013
8pl/8/8/13 Umbau des ehemaligen Pfarrheims in der Memeler Str. 14 in eine eingruppige Kinderkrippe , einen Kinderhort und Räumlichkeiten für Jugendarbeit durch die Katholische Kirchenstiftung Herz-Jesu in Aschaffenburg – Beteiligung der Stadt Aschaffenburg an den Baukosten

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1. / pl/8/1/13. SPNr. PL/8/1/13

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 13.05.2013 ö Beschließend 1pl/8/1/13

.Beschluss:

Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog erläutert, dass Gespräche über die Lärmschutzwand an der A 3 stattgefunden haben und das Planfeststellungsverfahren dazu neu eingeleitet werden kann.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / pl/8/2/13. ZENTEC - Zentrum für Technologie, Existenzgründung und Cooperation GmbH; Vorstellung des Jahresberichtes 2012 sowie des Projektes Ko-FAS durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Gerald Heimann

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 13.05.2013 ö Beschließend 2pl/8/2/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Gemäß Stadtratsbeschluss vom 04.04.2005 soll im Stadtrat einmal jährlich über die Aktivitäten der ZENTEC – Zentrum für Technologie, Existenzgründung und Cooperation GmbH im Stadtrat berichtet werden.

Die ZENTEC befasst sich als Technologieagentur und Gründerzentrum der Region Bayerischer Untermain vorwiegend mit den Schwerpunkten

-        Unternehmensgründung und Entwicklung,
-        Forschung und Projekte,
-        Kompetenznetze (Automotive, Mechatronik und Automation, Elektromobilität, Forst und Holz),
-        Nachwuchsförderung in Naturwissenschaft und Technik,
-        Initiative Bayerischer Untermain,
-        Energieagentur Bayerischer Untermain.

Neben der Stadt Aschaffenburg sind die beiden Landkreise Aschaffenburg und Miltenberg, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer für Unterfranken, die Gemeinde Großwallstadt als Standortgemeinde der ZENTEC sowie die regionalen Sparkassen und Genossenschaftsbanken Gesellschafter der ZENTEC.

Der Geschäftsführer, Herr Dr. Gerald Heimann, gibt in der Sitzung einen mündlichen Bericht über die Geschäftstätigkeiten der ZENTEC im Jahr 2012.

Im September findet die Abschlusspräsentation der „Forschungsinitiative Ko-FAS“ in Aschaffenburg statt, bei der europaweit erstmalig kooperative Fahrzeugsicherheitssysteme in einem realen Umfeld in einer Innenstadt gezeigt werden. Kern ist die Forschungskreuzung Würzburger Straße / Flachstraße / Spessartstraße, die von den Ko-FAS Partnern unter Leitung der Hochschule Aschaffenburg aufgebaut wurde. Für die Abschlusspräsentation wird am 19. September der Bereich rund um diese Kreuzung in der Zeit von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr gesperrt. Am Sonntag, 8. September, wird dieser Bereich für eine Generalprobe in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr gesperrt. Alle 17 Projektpartner werden an diesem Tag, sowie am Vortag im Schloss Johannisburg, ihre Ergebnisse dem Fachpublikum sowie Tages- und Fachpresse vorstellen. Die Stadt Aschaffenburg wird in allen verbreiteten Informationen deutlich herausgehoben.

Die notwendigen Anträge werden von ZENTEC bei den jeweils verantwortlichen Stellen gestellt. Die Anlieger werden rechtzeitig vorher per Postwurfsendung sowie zusätzlich per Presse von ZENTEC informiert. Ein Sicherheitskonzept, auf das alle Projektpartner verpflichtet werden, wird erstellt. Die Fahrwege werden mit Absperrschranken aus Kunststoff abgesichert, zusätzlich wird Sicherheitspersonal durch die Projektpartner bereitgestellt. Für die Zeit der Sperrung wird der öffentliche Verkehr umgeleitet.

Die Vorbereitungsarbeiten werden mit dem Büro des Oberbürgermeisters, dem Ordnungs- und Straßenverkehrsamt, dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz, dem Tiefbauamt, der AVG, der Polizei und der Feuerwehr eng abgestimmt. Die Verbundpartner von Ko-FAS werden durch Continental (Standort Alzenau), die Hochschule Aschaffenburg und die ZENTEC vertreten.

.Beschluss:

Der mündliche Bericht über die Geschäftstätigkeiten der ZENTEC – Zentrum für Technologie, Existenzgründung und Cooperation GmbH, im Geschäftsjahr 2012 sowie über das Projekt Ko-FAS wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / pl/8/3/13. Klinikum Aschaffenburg; - Sachstandsbericht von Frau Karin Reiser, Geschäftsleitung - Antrag der FDP-Stadtratsfraktion vom 11.04.2013

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 13.05.2013 ö Beschließend 3pl/8/3/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Es erfolgt ein mündlicher Bericht durch die Geschäftsleitung des Klinikums.        

.Beschluss:

1. Der Bericht der Geschäftsführung des Klinikums Aschaffenburg wird zur Kenntnis genommen.

2. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung mit dem Landkreis Aschaffenburg die Eckwerte einer möglichen Implementierung des Krankenhauses Alzenau – Wasserlos in den Krankenhaus-zweckverband herauszuarbeiten und dem Stadtrat zur weiteren Beratung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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4. / pl/8/4/13. Aufstockung und Generalsanierung der Berufsschule II; - Bau- und Finanzierungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 13.05.2013 ö Beschließend 4pl/8/4/13

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) wird der TOP 3 d. ö. S. "Aufstockung und Generalsanierung der Berufsschule II; - Bau- und Finanzierungsbeschluss " abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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5. / pl/8/5/13. Bericht über die bisherigen Ergebnisse der Energie- und Klimaschutzkommission zur Road map Energie "Wärme"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 13.05.2013 ö Beschließend 5pl/8/5/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Energie- und Klimaschutzkommission hat sich in 6 Sitzungen im Zeitraum vom 09.02.2012 bis 11.04.2013 mit dem Schwerpunkt Wärme und Lösungsansätzen zur Zielerreichung auseinandergesetzt. Der vorstehende Beschluss wird dem Stadtrat zur Zustimmung empfohlen.

.Beschluss:

Der Bericht der Geschäftsstelle der Energie- und Klimaschutzkommission über die bisherigen Ergebnisse zur Road map Energie „Wärme“ wird zustimmend zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

Von der Energie- und Klimaschutzkommission werden für den Sektor Wärme im Stadtgebiet als konzeptionelle Grundlage folgende Punkte dem Stadtrat zur Beschlussfassung empfohlen:

1.        Der Controllingbericht (Road Map) für den Bereich Wärme wird als Grundlage für die weitere Beobachtung und Überwachung der Entwicklung der wärmebedingten Energieverbräuche in Aschaffenburg zustimmend zur Kenntnis genommen.
2.        Die für die Stadt Aschaffenburg im regionalen Energie- und Klimaschutzbericht festgesetzten Zielgrößen für das Jahr 2030: Reduzierung der Wärmeenergie-verbrauchsmenge – 40 %, bei einem regenerativen Anteil i. H. von 30 % bezogen auf das Jahr 2009 wird durch Fortschreibung des Controllingberichtes jährlich überprüft. Im Jahr 2015 werden in einer Zwischenbilanz die Zielerreichung, die Eignung der eingeleiteten Maßnahmen und das weitere Vorgehen für das Gesamtpotential an Wärmeverbrauch (Wohnen und Industrie / Gewerbe) zur Diskussion gestellt.
3.        Das Ergebnis der Detailbetrachtung, dass der Wärmeverbrauch in Aschaffenburg den höchsten Anteil am Endenergieverbrauch hat und der Verbrauch im Gebäudebestand in den privaten Haushalten bei Verwendung des fossilen Energieträgers Erdgas dominierend ist, wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
4.        Im Bereich der Energiesanierung, der Energieeffizienzsteigerung und der regenerativen Energieerzeugung wird im Sektor 1.1 Wärme Wohnen die Priorität auf die energetische Sanierung im Gebäudebestand gelegt.
5.        Im indirekten Einflussbereich steigern Stadt/AVG und andere Beteiligte ihre Energieberatungsanstrengungen, insbesondere für die Zielgruppe private Eigentümer im Gebäudebestand.
6.        Die AVG baut den Anteil zentraler Fern- und Nahwärmenetze mit Schwerpunkt regenerativer Primärenergieträger insbesondere als Lösungsansatz für den Gebäude-bestand im Stadtbereich konsequent aus.
7.        In Gebäuden ohne Fernwärmeanschlussmöglichkeit intensiviert die AVG den Ausbau von dezentralen KWK-Lösungen, insbesondere im Gebäudebestand, auf Erdgasbasis.
8.        Der Einsatz technischer Lösungsansätze zur Effizienzsteigerung bei der Wärmeversorgung wird im Stadtgebiet auf folgende Technologien, je nach Eignung und Gelegenheit, fokussiert: Abwärmenutzung, solare Wärmenutzung, KWK, zentrale Biomasseanlagen, Wärmepumpen. Priorität hat dabei jeweils die Erschließung von Nah-Fernwärmepotentialen.
Folgende Systeme werden nachrangig oder nicht favorisiert: dezentrale Biomasseanlagen.
9.        Bei städtischen Neubauten und in Neubaugebieten werden alle Planungsinstrumente genutzt um den Wärmeenergieverbrauch entsprechend der Beschlussfassung des Stadtrates vom 08.10.2008 zu minimieren. In einem der nächsten in sich abgeschlossenen Neubaugebiete soll beispielhaft ein ganzheitliches Konzept der regenerativen Energieversorgung ohne fossile Primärenergieträger eingerichtet werden.
10. Auf die eigenständige Erarbeitung eines Energienutzungsplanes wird bewusst verzichtet, da nach mehreren Gesprächen mit geeigneten Anbietern festgestellt werden konnte, dass die Datenlage zu den Energieverbräuchen im Stadtgebiet deutlich besser ist, als bei vergleichbaren anderen Energienutzungsplänen und die räumliche Darstellung durch die graphischen Informationssysteme der AVG in Eigenleistung erbracht werden kann.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 1

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6. / pl/8/6/13. Erlass einer neuen Verordnung über das Anbringen von Anschlägen insbesondere Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.04.2013 ö Vorberatend 4uvs/3/4/13
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 13.05.2013 ö Beschließend 6pl/8/6/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die bisherige Verordnung der Stadt Aschaffenburg aus dem Juni 1993 galt 20 Jahre. Es soll auch weiterhin das Anbringen von Anschlägen  insbesondere von Plakaten geregelt werden. Der nachfolgende Entwurf wurde überarbeitet und an die Rechtsänderungen angepasst. Der Entwurf der neuen Verordnung liegt als Anlage bei,

Synopse:


Alte Verordnung
Neue Verordnung
Verordnung der Stadt Aschaffenburg über das Anbringen von Anschlägen insbesondere Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer vom 07.06.1993
(amtlich bekannt gemacht im „ Main-Echo“ am 25.06.1993 und im Aschaffenburger Volksblatt am „26.06.1993“)

Aufgrund des Art. 28 das Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I) erlässt die Stadt Aschaffenburg folgende Verordnung:



§ 1



(1) Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmalen dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate und Zettel, nur an den von der Stadt Aschaffenburg oder mit ihrer Genehmigung zu diesem Zweck aufgestellten Plakatsäulen und Plakattafeln angebracht werden. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Aschaffenburg vorgeführt werden.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Werbeanlagen iSd Art. 13 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.1982 (BayRS 2132-1-I).






§ 2


(1) Die Wahlwerbung der politischen Parteien und Wählergruppen auf Stellplatten fällt nicht unter die Vorschriften dieser Verordnung. (vgl. § 3 Politische Parteien)






(2) Die Stadt kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 bewilligen, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- und Kulturdenkmal nicht verunstaltet wird und Gewähr besteht, dass die Beseitigung innerhalb einer festgesetzten Frist erfolgt.
(vgl.§ 4 Ausnahmen)

§ 3

Die besonderen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und des Fernstraßengesetzes bleiben unberührt. (vgl. § 1 Abs. 3 neu)


§ 4

Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Vorschrift zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße belegt werden.
( vgl. § 5 Ordnungswidrigkeiten )





§ 5


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. ( vgl. § 7 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)

Verordnung ber das Anbringen von Anschlägen, insbesondere Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer vom xx.xx.2013



Die Stadt Aschaffenburg erlässt aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS II, 241, 2011-2-I), zuletzt geändert durch Art. 62 des Gesetzes vom 11.12.2012 (GVBl. S. 623), folgende Verordnung:

§ 1
Beschränkung von Anschlägen und Genehmigungsvorbehalt

(1) Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmalen dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate und Zettel, nur mit Genehmigung der Stadt Aschaffenburg angebracht werden. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Aschaffenburg vorgeführt werden.


(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Werbeanlagen i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2012.

(3) Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, des Bundesfernstraßengesetzes und des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes bleiben unberührt.


§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Anschläge in der Öffentlichkeit nach dieser Verordnung sind alle Arten von Plakaten, Zetteln, Aufklebern, Bildern oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Bäumen oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern oder Bauzäunen angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus- wahrgenommen werden können.

(2) Bildwerfer sind insbesondere Projektoren mit denen bewegliche oder unbewegliche Darstellungen im öffentlichen Raum abgebildet werden. Hierunter fallen unter anderem Film- und Diaprojektoren, Beamer und Laserprojektoren




§ 3
Politische Parteien

Die Wahlwerbung der politischen Parteien und Wählergruppen auf Stellplatten fällt nicht unter die Vorschriften dieser Vorordnung.


§ 4
Ausnahmen

Die Stadt Aschaffenburg kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 bewilligen, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst-, und Kulturdenkmal nicht verunstaltet wird und Gewähr besteht, dass die Beseitigung innerhalb einer festgesetzten Frist erfolgt.


§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.        gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 zu besitzen, in der Öffentlichkeit Anschläge Anbringt oder anbringen lässt,
2.        entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt.

§ 6
Beseitigung

Die Stadt Aschaffenburg kann die Beseitigung von Anschlägen, Plakaten, und von Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 LStVG anordnen, wenn sie das Orts- oder Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal beeinträchtigen. Die Kosten der Beseitigung trägt der Verursacher, ersatzweise dessen Auftraggeber.

§ 7
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt zum 01.06.2013 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadt Aschaffenburg über das Anbringen von Anschlägen, insbesondere Plakaten und über Darstellung durch Bildwerfer vom 07.06.1993, außer Kraft.


.Beschluss:

Dem Erlass einer neuen Verordnung über das Anbringen von Anschlägen insbesondere Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung) wird zugestimmt (Anlage 2 ).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0

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7. / pl/8/7/13. Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet "Schweinheimer Höhe" zwischen Heimstraße, Taunusstraße, Odenwaldstraße, Böhmerwaldstraße, Schneebergstraße und Bergstraße (V1) bzw. Heimstraße, Taunusstraße, Odenwaldstraße, Böhmerwaldstraße, Gutwerkstraße, Hildenbrandstraße, Schweinheimer Straße und Bergstraße (V2) (Nr. 6/14); - Bericht über das Bürgergespräch vom 21.03.2013 - Aufstellungsbeschluss - Anträge des Stadtrates Johannes Büttner (KI) vom 21.01.2013 und vom 20.03.2013 - Antrag des Fraktionsvorstandes der SPD vom 25.01.2013

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 16.04.2013 ö Vorberatend 4pvs/4/4/13
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 13.05.2013 ö Beschließend 7pl/8/7/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Gebiet auf der „Schweinheimer Höhe“ ist praktisch durchgängig wohnbaulich genutzt und mit Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern überwiegend aus der Epoche ab den 1950er Jahren bebaut. Die Wohnhäuser sind in offener Bauweise straßenbegleitend aufgereiht, in der Regel weisen sie einen Abstand zur Straße auf. Im Abschnitt beidseits der Schweinheimer Straße sowie in der Berg- und der Schneebergstraße stehen einige Häuser auch unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie.
Die teils villenartig anmutende Bebauung mit Häusern von der Gründer- bis zur Neuzeit im Gebietsabschnitt zwischen dem Kreisel Rhönstraße / Schweinheimer Straße und der Bergstraße / Schneebergstraße bildet den nördlichen Beginn der Ortslage von Schweinheim.

Für das Gebiet existiert kein Bebauungsplan, planungsrechtlich zählt es zu einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ im Sinne des § 34 Baugesetzbuch.

Bauvorhaben im Plangebiet unterliegen gemäß § 34 BauGB dem sogenannten „Einfügungsgebot“ – sie müssen sich also „nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die „Eigenart der näheren Umgebung“ einfügen. Insgesamt ist die Situation auch als stabil einzuschätzen und planungsrechtlich über die Beurteilungskriterien des § 34 BauGB beherrschbar, allerdings hat ein kürzlich beantragtes Bauvorhaben auf einem Grundstück an der Schweinheimer Straße nachbarliche und bodenrechtliche Spannungen verursacht, weil es sich in der ursprünglichen Planung nicht in die nähere Umgebung einfügte. Das Bauvorhaben wurde in seiner bisher vorliegenden Form folglich im Sinne des § 34 BauGB als nicht genehmigungsfähig beurteilt.

Dieser Fall zeigt, dass die interpretations- und auslegungsbedürftigen Beurteilungsmaßstäbe des § 34 BauGB rechtliche Unsicherheiten auf Seiten des Bauwerbers und der Nachbarschaft nicht vollständig ausräumen können und somit Interessenskonflikte zwischen allen Beteiligten (Bauherr / Nachbar / Genehmigungsbehörde) verbleiben.
Durch Aufstellung eines Bebauungsplans können die zukünftigen Möglichkeiten zur baulichen Ausnutzung der Grundstücke abschließend geregelt werden, allerdings erlauben die abstrakten Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht die Konservierung des Gebäudebestands.

Auf Wunsch des Stadtrates erfolgte am  21.03.2013 in der Turnhalle der Pestalozzi-Grundschule in Schweinheim ein Bürgergespräch (Niederschrift zum Bürgergespräch siehe Anlage), die neben der Information der Bürgerinnen und Bürger über Verfahren, Inhalte und Konsequenzen einer Bebauungsplanung für die „Schweinheimer Höhe“ Aufschluss darüber bringen sollte, ob die Aufstellung eines Bebauungsplans der Interessenslage der betroffenen Bürgerinnen und Bürger entspricht, und welche Gebietsabschnitte sinnvollerweise zum Geltungsbereich eines Bebauungsplans gehören sollen.
Im Ergebnis des von ca. 150 Personen besuchten Bürgergesprächs stellte sich anhand der Ermittlung von „Meinungsbildern“ aus dem Kreis der jeweils betroffenen und anwesenden Grundstückseigentümer Folgendes heraus:
-        Für das Gebiet zwischen Heim-, Blüten- und Bergstraße wird kein Bebauungsplan gewünscht bzw. für erforderlich gehalten. (große Mehrheit)
-        Für das Gebiet zwischen Heim-, Bergstraße und Schweinheimer Straße wird die Aufstellung eines Bebauungsplans gewünscht. (große Merheit)
-        Für das Gebiet zwischen Schweinheimer Straße, Odenwald-, Böhmerwald- und Schneebergstraße konnte kein eindeutiges Meinungsbild ermittelt werden, eine knappe Mehrheit der betroffenen und anwesenden Grundstückseigentümer votierte hier gegen die Aufstellung eines Bebauungsplans.
-        Allerdings fand die Forderung aus den Reihen der Bürgerinnen und Bürger zur Überplanung des Gebietes beidseits der Schweinheimer Straße, also zwischen Heim-, Odenwald-, Böhmerwald-, Schneeberg- und Bergstraße wiederum eine knappe Mehrheit.

Von einzelnen Bürgerinnen und Bürgern wurde vorgeschlagen den Geltungsbereich eines Bebauungsplans auf der Ostseite der Schweinheimer Straße bis zur Hildenbrandstraße auszudehnen. Dieser Vorschlag wurde jedoch nur kurz erörtert ohne Meinungsbild.

Den Anträgen von Stadtrat Johannes Büttner vom 21.01.2013 sowie vom 20.03.2013 und der SPD-Fraktion vom 25.01.2013 zur Aufstellung eines Bebauungsplans kann im Grundsatz gefolgt werden, wobei die Stadtverwaltung resultierend aus den Erkenntnissen des Bürgergesprächs zwei denkbare Geltungsbereiche vorschlägt:

-        Variante 1: Bebauungsplan-Geltungsbereich für das Gebiet zwischen Frühlingstraße, Heimstraße, Fußweg, Odenwaldstraße, Böhmerwaldstraße und Bergstraße
-        Variante 2: Bebauungsplan-Geltungsbereich für das Gebiet zwischen Heimstraße, Taunusstraße, Odenwaldstraße, Böhmerwaldstraße, Gutwerkstraße, Hildenbrandstraße, Schweinheimer Straße und Bergstraße

Da Variante 2 des Geltungsbereichs erst im Laufe des Bürgergesprächs und somit ohne die betroffenen Grundstückseigentümer aus dem Teilgebiet zwischen Schneeberg- und Hildenbrandstraße diskutiert wurde, ist Variante 1 die Vorzugsvariante der Stadtverwaltung.

Folgende wesentliche Planungsziele soll der Bebauungsplan mit seinen künftigen Festsetzungen verfolgen:

-        Erhalt der Grundstruktur des vorhandenen Gebietes mit seiner offenen Bauweise und den dem Bestand entsprechenden Gebäudebreiten, Bautiefen und Grundstücksausnutzungen.
-        Erhalt des Charakters eines Allgemeinen Wohngebietes mit aufgelockerter Bebauung
-        Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (GRZ, GFZ, Geschosszahl) in Orientierung am Bestand, Zulässigkeit von maximal 3 Vollgeschossen, ggf. Beschränkung der Wohnungsanzahl in Relation zur Baugrundstücksgröße
-        Gestalterische Einpassung von Neubauvorhaben durch Wahrung der vorherrschenden Dachlandschaft

Da sich der Bebauungsplan eng an der baulichen Ausprägung und Typik des Gebiets orientieren und der sich aktuell aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert werden soll, kann für die Aufstellung des Bebauungsplanes das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewendet werden.
Auf die Erstellung des für Bebauungspläne im vereinfachten Verfahren nicht notwendigen „Umweltberichtes“ nach § 2a Nr.2 BauGB kann verzichtet werden; gleichwohl sind Belange von Natur und Landschaft in der planerischen Abwägung entsprechend zu würdigen.

Eine Veränderungssperre ist aus stadtplanerischer Sicht zur Sicherung der Bauleitplanung aktuell nicht geboten, sie würde vielmehr für eine unnötige Behinderung kleinerer baulicher Maßnahmen im Plangebiet zur Anpassung des Baubestandes an die heutigen Wohnbedürfnisse sorgen. Bauvorhaben, die den Planungszielen widersprechen, können auf Basis des § 15 BauNVO für den Zeitraum eines Jahres zurück gestellt werden. Sollte sich im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens zeigen, dass im Gebiet verstärkt eine unverträgliche und den Planungszielen widersprechende Neubautätigkeit einsetzt, kann das Instrument der Veränderungssperre zu einem späteren Zeitpunkt immer noch beschlossen werden.

.Beschluss:

1. Der Stadtrat nimmt die Niederschrift zum Bürgergespräch vom 21.03.2013 (Aufstellung eines Bebauungsplans „Schweinheimer Höhe“) zur Kenntnis .

2. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes (Nr. 6/14) i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB für das Gebiet „Schweinheimer Höhe“ zwischen Frühlingstraße, Heimstraße, Fußweg, Odenwaldstraße, Böhmerwaldstraße und Bergstraße (Variante 1) wird beschlossen.

3. Die Vorschriften des § 13 BauGB über das vereinfachte Verfahren finden Anwendung.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 19

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

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8. / pl/8/8/13. Umbau des ehemaligen Pfarrheims in der Memeler Str. 14 in eine eingruppige Kinderkrippe , einen Kinderhort und Räumlichkeiten für Jugendarbeit durch die Katholische Kirchenstiftung Herz-Jesu in Aschaffenburg – Beteiligung der Stadt Aschaffenburg an den Baukosten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 13.05.2013 ö Beschließend 8pl/8/8/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das im Jahre 1959 errichtete ehemalige Pfarrheim in der Memeler Str. 14 beherbergt derzeit im Erdgeschoss einen im Jahre 2009 provisorisch eingerichteten Kinderhort, der von der Katholischen Kirchenstiftung Herz-Jesu betrieben wird. Die Räume im Obergeschoss werden für die Jungendbetreuung genutzt. Das Gebäude ist unter baulichen und energetischen Gesichtspunkten sanierungsbedürftig. Gleiches gilt für die veraltete Haustechnik.

Die Kirchenstiftung Herz-Jesu als Eigentümerin und Bauherrin plant daher, das Gebäude umzubauen und zu modernisieren. Hierbei soll im Erdgeschoss eine Krippengruppe mit 12 neuen Plätzen geschaffen werden. Der Kinderhort wird in das Obergeschoss, die Jugendräume in das Untergeschoss verlegt. Im Dachgeschoss sollen Besprechungsräume für die Kindertagesstätten bzw. die Pfarrei geschaffen werden.

Die Gesamtkosten der Baumaßnahme sind mit 981.000 € berechnet. Hiervon entfallen ca. 280.000 € auf die Kinderkrippe und ca. 242.000 € auf den Kinderhort. Der Vorstand der Kirchengemeinde hat unter Beteiligung der Bischöflichen Finanzkammer Würzburg einen entsprechenden Bau- und Finanzierungsbeschluss gefasst und darin bestätigt, dass die zur Gesamtfinanzierung erforderlichen Eigenmittel zur Verfügung stehen.

Das Jugendamt hat die Bedarfsnotwendigkeit der neuen Krippen- und Hortplätze festgestellt. Die Planung ist mit dem Jugendamt abgestimmt worden; das Jugendamt befürwortet das Vorhaben und hat die Erteilung der erforderlichen Betriebserlaubnis in Aussicht gestellt.

1. Kinderhort

Da die Stadt in der Vergangenheit bei Kinderhorten stets einen freiwilligen Baukostenzuschuss in Höhe von zwei Dritteln der Gesamtbaukosten geleistet hat, wird empfohlen, auch diese Maßnahme in gleichem Umfang zu fördern (d. s. ca. 161.300 €). Der städtische Zuschuss wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass der Kinderhort durch die Regierung von Unterfranken als förderfähig nach Art. 10 FAG anerkannt wird und die Stadt Aschaffenburg dadurch zu ihrem Kostenanteil staatliche Fördermittel erhält. Es wird mit einer Zuwendung in Höhe von ca. 50.000 € gerechnet.

2. Kinderkrippe

Der städtische Zuschuss für die Krippenplätze wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Maßnahme durch die Regierung von Unterfranken als förderfähig nach der Richtlinie „Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 -2013“ anerkannt wird und die Stadt Aschaffenburg dadurch zu ihrem Kostenanteil staatliche Fördermittel erhält.

Es wird mit staatliche Zuwendungen aus dem Krippenbauprogramm in Höhe von ca. 178.000 € gerechnet. Die nicht durch Fördermittel gedeckten Kosten tragen die Kirchenstiftung und die Stadt Aschaffenburg je zur Hälfte, d. s. ca. je 51.000 €.

Entsprechende Förderanträge werden in den nächsten Tagen bei der Regierung von Unterfranken eingereicht.

3. Förderung von Jugendräumen

Die Stadt hat auch in der Vergangenheit Kirchengemeinden Zuschüsse zu Baumaßnahmen gegeben, bei denen Räume geschaffen wurden, die der Jugendarbeit dienen. Bei größerem Umfang wurden 50.000 € Zuschuss (z.B. Kath. Kirchengemeinde Maria Geburt) gewährt, bei kleinerem Umfang 25.000 € (z.B. Evang.- Luth. Pfarramt St. Matthäus).

Die kath. Kirchenstiftung Herz-Jesu hat bei der erstmaligen Einrichtung der Jugendräume im Jahr 2004 bereits einen städtischen Baukostenzuschuss in Höhe von 50.000 € erhalten. Aufgrund der durch die Erst-Errichtung der Kinderkrippe zwingend erforderlich werdenden Verlegung der Jugendräume ins Untergeschoss erscheint eine nochmalige Bezuschussung in gleicher Höhe gerechtfertigt.

4. Haushaltstechnische Abwicklung

Im Nachtragshaushalt 2013 wird ein erster Ansatz von 240.100 € (Haushaltsstelle 1.4646.9881) veranschlagt. Für das Haushaltsjahr 2014 sind weitere 200.000 € vorgesehen. An staatlichen Fördermitteln werden 100.000 € in den Nachtragshaushalt 2013 und weitere 128.000 € in den Haushalt 2014 eingestellt.

.Beschluss:

1. Unter der Voraussetzung der Förderfähigkeit der Maßnahme nach Art. 10 FAG leistet die Stadt Aschaffenburg zum Umbau des Anwesens in einen eingruppigen Kinderhort durch die Kirchenstiftung Herz-Jesu in Aschaffenburg einen Investitionskostenzuschuss in Höhe von ca. 161.300,-- €.

2. Unter der Voraussetzung der Förderfähigkeit der Maßnahme nach der Richtlinie „Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 – 2013“ leistet die Stadt Aschaffenburg zum Umbau des Anwesens in eine eingruppige Kinderkrippe durch die Kirchenstiftung Herz-Jesu in Aschaffenburg einen Investitionskostenzuschuss in Höhe von ca. 51.000,-- € (Eigenanteil ohne weiterzureichende staatl. Fördermittel).

3. Für die im Rahmen des Umbaues notwendige Verlegung der Jugendräume gewährt die Stadt einen einmaligen Zuschuss von 50.000,-- €.

4. Der Stadtrat nimmt den Antrag der UBV-Stadtratsfraktion vom 12.05.2013 (Anlage 3) und die mündliche Stellungnahme der Verwaltung, dass diesem Antrag nicht gefolgt werden kann, zur Kenntnis. Der Staat mache seine Förderungen davon abhängig, dass die Vergaberichtlinien eingehalten werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.03.2015 16:31 Uhr