Datum: 17.06.2013
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 21:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pl/9/1/13 Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes; - Einziehung einer Teilfläche des Parkplatzes "Am Güterberg"
2pl/9/2/13 Ringschluss Ost; - Vorstellung der Verkehrssimulation nach Eröffnung der Ringstraße durch das Büro Obermeyer
3pl/9/3/13 Erweiterung und Sanierung der Berufsschule II; - Bau- und Finanzierungsbeschluss
4pl/9/4/13 Entwurf Lärmaktionsplan Schiene der Regierung von Unterfranken - Stand März 2013; Einvernehmen der Stadt Aschaffenburg
5pl/9/5/13 Museumsquartier: 1. Bauabschnitt "Christian-Schad-Museum"; - Bau- und Finanzierungsbeschluss
6pl/9/6/13 Technische Ertüchtigung der Integrierten Leitstelle Bayerischer Untermain im Hinblick auf die Integration der Leistelle in den Digitalfunk für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS); - Bau- und Finanzierungsbeschluss
7pl/9/7/13 Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Jahresabschluss zum 31.12.2012 mit Lage- und Prüfungsbericht
8pl/9/8/13 Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Bilanzgewinn im Jahresabschluss zum 31.12.2012
9pl/9/9/13 Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2012
10pl/9/10/13 Stadtbau Aschaffenburg GmbH; - Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung - Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012
11pl/9/11/13 Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes; - Grundsatzbeschluss für städtische Investitionskostenzuschüsse an Träger von Kindertageseinrichtungen - Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 18.03.2013 wegen "personalpolitische Vorgaben"
12pl/9/12/13 Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet "Südlich Lange Straße - Ost" zwischen Lange Straße, Glattbacher Überfahrt, Bahnparallele und deren östlicher Querspange (Nr. 18/19) - Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung
13pl/9/13/13 Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 20.03.2013 wegen "kostenfreies 2. Kindergartenjahr ab dem 01.09.2013"
14pl/9/14/13 Neue SPNr.

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1. / pl/9/1/13. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes; - Einziehung einer Teilfläche des Parkplatzes "Am Güterberg"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.06.2013 ö Beschließend 1pl/9/1/13

.Beschluss:

1. Die als Tischvorlage vorliegenden Anträge vom 17.06.2013 der GRÜNEN-Stadtratsfraktion und von Herrn Stadtrat Johannes Büttner auf Behandlung des abgesetzten Tagesordnungspunktes Nr. 13 werden zur Kenntnis genommen.

2. Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog bestätigt daraufhin, seine vor Sitzungsbeginn getroffene und per E-Mail bekanntgegebene Entscheidung, dass TOP 13 der öffentlichen Sitzung „Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes;
- Einziehung einer Teilfläche des Parkplatzes "Am Güterberg"
aufgrund des noch bestehenden Beratungsbedarfs von Teilen des Stadtrates von der Tagesordnung abgesetzt ist.

3. Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog teilt weiter mit, dass die Angelegenheit demnächst wieder auf die Tagesordnung gesetzt wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / pl/9/2/13. Ringschluss Ost; - Vorstellung der Verkehrssimulation nach Eröffnung der Ringstraße durch das Büro Obermeyer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.06.2013 ö Beschließend 2pl/9/2/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Inbetriebnahme des kompletten Ringschluss Ost sollen künftig die Hauptverkehrsbeziehungen vorzugsweise im Zuge der Schönbornstraße ? Stengerstraße ? Ringschluß Ost geführt werden. Hieraus resultieren zum Teil in erheblichem Umfang Veränderungen der Verkehrsströme an folgenden Knotenpunkten:

?        K502 - Schönbornstraße / Weichertstraße
?        K506 - Schönbornstraße / Stengerstraße / Neue Glattbacher Straße
?        K501 – Weichertstraße / Auhofstraße
?        K507 - Ringschluss Ost / Auhofstraße
?        K508 - Lichthofknoten
?        K202 - Ringschluss Ost / Lindenallee / Ludwigsallee / Bismarckallee

Zur Vorbereitung und Gewährleistung eines leistungsfähigen und sicheren Verkehrsablaufs während und nach der geplanten Verkehrsübergabe am 28.06.2013 sind bauliche sowie umfangreiche Anpassungsmaßnahmen der LSA-Steuerung (LSA = Lichtsignalanlagen) an den genannten Knotenpunkten erforderlich.

Aufgrund der hohen Verkehrsbelastungen insbesondere während der Hauptverkehrszeiten
wurden die betroffenen Knotenpunkte einer detaillierten Kapazitätsprüfung mittels Einsatz der Verkehrssimulation unterzogen. Die Auswertung bzw. die Ergebnisse der Verkehrssimulation für die maßgebenden Spitzenstunden morgens / abends liefern wichtige Erkenntnisse über die

?        Erreichbaren Verkehrsqualitätsstufen eines Knotenpunktes
?        Notwendigen baulichen Ertüchtigungsmaßnahmen in den Knotenpunktsbereichen
?        Grundlagen für die detaillierte Planung der vollverkehrsabhängigen LSA-Steuerungen

Zur Absicherung der verwendeten maßgebenden Spitzenstundenbelastungen wurden an den betroffenen Knotenpunkten im März 2013 aktuelle Knotenstromzählungen vorgenommen.

Ergebnisse der Kapazitätsberechnungen:
Durch Auswertung der mittleren Verlustzeiten wird die erreichbare Verkehrsqualitätsstufe eines Knotenpunktes ermittelt. Gemäß der HBS 2005 sollte zur Gewährleistung der Leistungsfähigkeit mindestens die Verkehrsqualitätsstufe D angestrebt werden. Hieraus werden die notwendigen baulichen Ertüchtigungsmaßnahmen sowie die Grundlagen für die Planung der verkehrsabhängigen LSA-Steuerung abgeleitet.

Hinweis:
Verkehrsqualitätsstufe A bedeutet höchste Leistungsfähigkeit
Verkehrsqualitätsstufe D bedeutet noch ausreichend leistungsfähig
Verkehrsqualitätsstufen E und F bedeutet nicht mehr leistungsfähig bzw. stark überlastet

Knoten Schönbornstraße / Weichertstraße (K 502)
?        Anordnung einer zweiten Geradeausspur auf der Schönbornstraße stadtauswärts
?        Modifizierung der LSA-Steuerung mit Koordinierung der benachbarten Knotenpunkte

? Erreichbare Verkehrsqualitätsstufe: Ausreichend D

Knoten Schönbornstraße / Stengerstraße / Neue Glattbacher Straße (K 506)
?        Modifizierung der LSA-Steuerung mit Koordinierung der benachbarten Knotenpunkte

? Erreichbare Verkehrsqualitätsstufe: Ausreichend D

Knoten Ringschluss Ost / Auhofstraße (K 507) und Lichthofknoten (K 508)
?        Komplette Neuplanung der LSA-Steuerung

? Erreichbare Verkehrsqualitätsstufe: Gerade noch C

Knoten Ringschluss Ost / Lindenallee / Ludwigsallee / Bismarckallee (K 202)
Die Kapazitätsprüfung erfolgte unter besonderer Berücksichtigung der Fußgänger und Radfahrer sowie Busbevorrechtigung. Hierbei wurden verschiedene Varianten der LSA-Steuerung mittels Verkehrssimulation untersucht und bewertet.

?        Komplette Neuplanung der LSA-Steuerung
?        Neubau einer Busspur im Bereich der Haltestelle
?        Umbau der Lichtsignalanlage mit umfangreichen Markierungsarbeiten
?        Einbindung der Kochstraße in die LSA-Steuerung
?        Entfall der Linkseinbieger aus der Bismarckallee

? Erreichbare Verkehrsqualitätsstufe: Gerade noch D

Fazit:
Mit Umsetzung der vorgeschlagenen baulichen und verkehrstechnischen Maßnahmen kann das zu erwartende Verkehrsaufkommen insbesondere während der Hauptverkehrszeiten leistungsfähig abgewickelt werden. Nach der Verkehrsübergabe sind laufend Verkehrsbeobachtungen vorzunehmen, um im Bedarfsfall Anpassungen in der verkehrsabhängigen LSA-Steuerung vorzunehmen.

.Beschluss: 1

Der Bericht und die Vorstellung der Verkehrssimulation werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Herr Stadtrat Peter Schweickard zitiert den Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 30.05.2013, darin wird die Einleitung von Maßnahmen zum Erlass eins Lkw-Durchfahrtsverbot für die Schillerstraße nach Eröffnung der Ringstraße gefordert. Er teilt mit, dass bereits heute diese Vorbereitungsmaßnahmen beschlossen werden können.

Herr Stadtrat Wolfgang Giegerich teilt mit, dass auch die SPD-Stadtratsfraktion zuletzt mit Antrag vom 02.06.2013 ein Lkw-Durchfahrtsverbot für die Schillerstraße nach Fertigstellung des Ring schlusses gefordert hatte. Er teilte mit, dass das Lkw-Durchfahrtsverbot bereits heute beschlossen werden sollte.

Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog stellt daraufhin nach der Diskussion folgenden Antrag zur Abstimmung:

„Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die Maßnahmen vorzubereiten, die für ein Lkw-Durchfahrtsverbot für die Schillerstraße nach Eröffnung der Ringstraße erforderlich sind.“

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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3. / pl/9/3/13. Erweiterung und Sanierung der Berufsschule II; - Bau- und Finanzierungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.06.2013 ö Beschließend 3pl/9/3/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Planungs- und Verkehrssenat hat in seiner Sitzung am 04.12.2012 die Vorplanung und die Kostenschätzung nach DIN 276 für die Erweiterung und Generalsanierung der Staatlichen Berufsschule II in Höhe von 13.667.382,29 € zur Kenntnis genommen.

Nach intensiver Planung mit allen Beteiligten (Schule, Architekten, Fachplaner und Gutachter)
sind die Entwurfsplanung und die Kostenberechnung nach DIN 276 jetzt fertig gestellt.

Durch den Generalplaner agn, Ludwigsburg wurden die Gesamtkosten in Abstimmung mit dem Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft auf 15.471.846,34 € ermittelt. Gegenüber der Kostenschätzung können die Kostengruppen wie folgt verglichen werden:


                                                              Kostenschätzung                Kostenberechnung                                                               vom 14.11.2012                vom 15.05.2013                

Kostengruppe 100        Grundstück                                               0                              0 €        
Kostengruppe 200        Herrichten und Erschließen                   274.187,90                   533.829,84 €
Kostengruppe 300        Baukonstruktion                        6.306.970,25                6.795.446,98 €
Kostengruppe 400        Technische Anlagen                        3.288.274,64                4.017.500,18 €
Kostengruppe 500        Außenanlagen                           148.750,00                   350.730,49 €
Kostengruppe 600        Ausstattung                                1.371.302,45                1.278.601,45 €
Kostengruppe 700        Baunebenkosten                               2.277.897,05                2.495.737,41 €

Die Kostensteigerung in der Kostengruppe 200 Herrichten und Erschließen, in der alle Abbrucharbeiten enthalten sind, ist durch die notwendige Schadstoffsanierung (Asbest) sowie die Abbruchkosten der Betonfertigteile entstanden.

In der Kostengruppe 300 sind zusätzliche Leistungen von ca. 420.000,00 € enthalten. Nach Beauftragung des Tragwerksplaners (Ingenieurbüro Hock, Haibach) hat sich herausgestellt, dass
das Flachdach wegen den großen Spannweiten statisch nicht als Geschoßdecke nutzbar ist.
Deshalb muss ein Stahlskelett als Decken-Tragkonstruktion über das Flachdach gespannt werden.

Durch Auflagen des Brandschutzes muss eine Teilfläche der angrenzenden Pausenhalle in die Baumaßnahme integriert werden. (Kostengruppe 300) Ebenso müssen verschiedene technische Anlagen (Brandmeldeanlage, Feuerlöschleitungen)  in der FAN-Arena mit eingebunden werden. (Kostengruppe 400) Die zusätzlichen Maßnahmen des Brandschutzes schlagen mit ca. 182.000,00 € zu Buche.

Die Aufstockung der Berufschule 2 kann statisch nur in Leichtbauweise (Stahlkonstruktion) ausgeführt werden. Bedingt durch die großen Außenflächen (Dach und Wand) kann der sommerliche Wärmeschutz nicht durch Dämmung ausreichend aufgefangen werden. Im Dachgeschoß findet der tägliche Schulbetrieb bis 15.30 Uhr statt. Deshalb wurde für das Dachgeschoß eine Kühlung mit eingeplant. Die Mehrkosten in der Kostengruppe 400 belaufen
sich dadurch auf ca. 274.000,00 €.

Die Mehrung bei den Außenanlagen (Kostengruppe 500) ist durch zusätzliche Fläche entstanden.
Entgegen der Kostenschätzung müssen nach Fertigstellung auch die Feuerwehrumfahrt sowie
die Fläche der Baustelleneinrichtung erneuert werden. Dadurch sind ca. 2000 qm Mehrflächen zu bearbeiten.

Die Steigerung der Nebenkosten (Kostengruppe 700) gegenüber der Kostenschätzung beträgt ca. 217.000,00 €.

Zwischen Kostenschätzung und Kostenberechnung liegt eine Differenz von ca. 1.773.000,00 €.

Circa 669.000,00 € (=4,9%) sind davon als echte Kostensteigerung zur Kostenschätzung zu beziffern.
Als zusätzlichen Maßnahmen die nicht in der Kostenschätzung enthalten waren gliedern sich 
in Höhe von insgesamt ca. 1.104.000,00 € folgende Ansätze:

1.        Schadstoffsanierung                        ca.          28.000,00 €
2.        Tragkonstruktion – Decke                ca.        420.000,00 €
3.        Auflagen Brandschutz                ca.        182.000,00 €
4.        Kühlung Dachgeschoß                ca.        274.000,00 €
5.        Mehrfläche Außenanlagen                ca.        200.000,00 €

       Summe                                ca.     1.104.000,00 €



Nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) kann mit einer Förderung in Höhe von ca. 35 %
der anrechenbaren Kosten gerechnet werden. Im Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) werden u. a. die Gastschulbeiträge geregelt. Im Gegenteil zu allen weiterführenden Schulen bei denen die Gastschulbeiträge pauschaliert sind, gibt es bei Berufsschulen einen echten Kostenersatz („spitze Abrechnung“).

.Beschluss:

Der Stadtrat nimmt die Entwurfsplanung und die Kostenberechnung nach DIN 276 für die
Erweiterung und Generalsanierung der Staatlichen Berufsschule II in Höhe von 15.471.846,34 €
zustimmend zur Kenntnis.

Der Bau- und Förderantrag ist umgehend einzureichen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 1

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4. / pl/9/4/13. Entwurf Lärmaktionsplan Schiene der Regierung von Unterfranken - Stand März 2013; Einvernehmen der Stadt Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.06.2013 ö Beschließend 4pl/9/4/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Wie bereits im Stadtrat erläutert, erstellt die Regierung von Unterfranken zurzeit einen Lärmaktionsplan (LAP) für die das Stadtgebiet in Ost-West-Richtung querenden Hauptverkehrsstrecken der Bahn (Bahnstrecken 5200, 5228, 3660 und 3557). Zu dem im Mai/Juni 2012 öffentlich ausgelegtem Entwurf des LAP beschloss der Stadtrat in der Sitzung am 16.07.2012 (Vorberatung im UVS am 09.05.2012) Stellung zu nehmen. Die vom Stadtrat beschlossene Stellungnahme und der Antrag der SPD-Fraktion vom 26.06.2012, welcher als separater Antrag des Aschaffenburger Stadtrates zu werten war, wurde entsprechend durch das Amt für Umwelt und Verbraucherschutz am 23.07.2012 an die Regierung von Unterfranken verschickt.

Gemäß Art. 8a des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes bedürfen Lärmaktionspläne der Regierung u.a. des Einvernehmens der betroffenen Gemeinden. Nachdem jetzt die Öffentlichkeitsbeteiligung abgeschlossen ist, wurde daher am 13.03.2013 der Stadt Aschaffenburg der überarbeitete Entwurf des Lärmaktionsplanes (s. Anlage) mit der Bitte um Erteilung des Einvernehmens übermittelt.

Durch die Stadtverwaltung wurde geprüft, ob und ggf. wie die einzelnen Punkte der Stellungnahme der Stadt und des Stadtrates vom Juli 2012 im jetzt vorgelegten Entwurf des LAP Schiene berücksichtigt wurden und ob sich daraus entsprechende Änderungen des Lärmaktionsplanes ergeben haben (Anmerkung: Gemäß den Hinweisen des Länderausschuss Immissionsschutz zur Lärmaktionsplanung (UMK-Umlaufbeschluss 33/2007) muss sich mit den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen inhaltlich auseinandergesetzt werden, sie müssen jedoch nicht zwingend in den Lärmaktionsplan einfließen).

Im Kapitel 5.2 des LAP sind die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen und Vorschläge gewürdigt. Hier sind auch unter den Buchstaben k) und l) die jeweiligen Behandlungen der Stellungnahmen der Stadt Aschaffenburg und des separaten Antrages des Stadtrates im Detail aufgeführt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den beantragten Punkten zum vorherrschenden Teil erfolgt ist. Die von der Stadt Aschaffenburg vorgetragenen Anregungen sind jedoch überwiegend nicht im Lärmaktionsplan berücksichtigt bzw. in den Maßnahmenteil eingeflossen. Änderungen des Lärmaktionsplanes ergeben sich insgesamt nur in zwei Punkten, hier ist die Anpassung lediglich redaktioneller Art. Der LAP sagt hierzu in Kapitel 5.3 aus:

„Die Vorschläge für die Anregungen wurden gewürdigt. Aus der Bürgerbeteiligung ergibt sich mit Ausnahme der redaktionellen Ergänzungen zur baulichen Situation und der Nennung der Bekleidungsfachschule innerhalb des kritischen Isophonenbereiches keine Änderung des Planentwurfs.“

Aufgrund der aus Sicht der Stadtverwaltung ungenügenden Berücksichtigung der in der Stellungnahme vom 23.07.2012 vorgetragenen Punkte wird daher vorgeschlagen, das Einvernehmen zum vorgelegten Entwurf des Lärmaktionsplanes nicht zu erteilen.

.Beschluss:

Das Einvernehmen der Stadt Aschaffenburg zum Entwurf des Lärmaktionsplan für Haupteisenbahnstrecken der Regierung von Unterfranken (Stand März 2013) (Anlage 1) wird nicht

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0

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5. / pl/9/5/13. Museumsquartier: 1. Bauabschnitt "Christian-Schad-Museum"; - Bau- und Finanzierungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.06.2013 ö Beschließend 5pl/9/5/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Entwicklung:

Am 29.09.2010 wurde der Abschlussbericht „Nachfolgenutzung für das Gebäude der staatlichen Fachoberschule (FOS) und Berufsoberschule (BOS)“ dem Kultur- und Schulsenat vorgestellt.  Darin wird die museale Nutzung des vollständigen Gebäudekomplexes Pfaffengasse 22 + 24, gemäß Ideenskizze „Museumsquartier“ im Zusammenhang mit der „Aschaffenburger Museumsmeile“ empfohlen. Die Umsetzung dieser Maßnahmen soll in mehreren Abschnitten erfolgen.
Als 1. Bauabschnitt wird zunächst der direkt an die Jesuitenkirche angrenzenden Gebäudeflügel zur Landingstrasse hin für die museale Nutzung umgebaut.
Mit Beschluss des Hauptsenates vom 21.05.2012 erhielt das Architekturbüro Böhm+Kuhn den Planungsauftrag für die Leistungsphasen 1-3.

Entwurf:

Gemäß den Vorgaben wurde ein Vorentwurf erarbeitet, der ein Empfangsgeschoss im Erdgeschoss vorsah, sowie einen 2-geschossigen Ausstellungsraum über die beiden Obergeschosse.
Aus verschiedenen Gründen (u.a. Statik, Klima, Einbruchsicherheit, Brandschutz, Barrierefreiheit) wurde dafür ein „Haus-in-Haus“ – System einwickelt mit zusätzlichen Betoninnenwänden und neuen Decken über KG und EG.
Die Kostenermittlung vom 14.11.2012 für diesen 1. Entwurf (ohne Ausbau Dachgeschoss) betrug ca. 4,6 Mio. € brutto inkl. NK ( jedoch lediglich Einrichtungskosten von ca.142.000,- € brutto incl. NK ).

Aus finanziellen und konzeptionellen Gründen wurde diese Planung jedoch verworfen und auf der Grundlage eines neuen Nutzungskonzeptes von Hr. xxx ein abgeänderter Vorentwurf entwickelt. Für den 1. Bauabschnitt erfolgte ein Wechsel weg von einem Ausstellungs­raum für zeitgenössische Kunst hin zur dauerhaften und festen Nutzung der Räume als reines Chr.-Schad-Museum.
Dadurch konnte u. a. ein großer Kostenfaktor, der für die Erneuerung und statische Ertüchtigung der Zwischen­decken entstanden wäre, reduziert werden.

Das neue Konzept sieht folgende Nutzungen vor:
UG:                Technikzentrale, v. a. Heizung und Lüftung
EG:                   Eingang (über Arkadenhof) mit Kasse, Garderobe und Shop sowie Einführung in
Schadausstellung
1. OG:        Ausstellungsbereich mit geringer Raumhöhe für Schadographien (kabinettartiger
Charakter)
2. OG / DG:         Ausstellungsbereich mit hohem Raum für Bilder und Gemälde (musealer Raum­-
eindruck)

Gremien:

Im Kultur- und Schulsenat am 29.09.2010 bzw. im Plenum am 22.11.2010 wurde der überschlägige Kostenrahmen bei einem Gebäudevolumen von ca. 5.100 m³ (EG bis einschl. DG) auf 2,8 Mio. € beziffert. Aufgrund der notwendigen Vergrößerungen des umzubauenden Volumens (Einbeziehung des Kellergeschosses als Technik­zentrale, Erkeranbau) -die ursprünglich nicht abzusehen waren- ergeben sich annähernd die Kosten der aktuellen Kostenschätzung ohne die zusätzlichen Maßnahmen
Nach vorsichtigen 1. Gesprächen sind Fördermittel aus verschiedenen Fördertöpfen in Höhe von mehreren 100.000 € zu erwarten.
Die Planungen wurden dem Arbeitskreis „Museumsquartier“ am 09.04.2013 und am 14.05.2013 im Planungs- und Verkehrssenat vorgestellt.


Kosten:

Wie im Planungs- und Verkehrssenat vorgestellt, wurden die Kosten mit ca. 4,15 Mio. € brutto inkl. NK ermittelt. Darin enthalten sind auch die Kosten für den WC-Ausbau im angrenzenden Flügel in Höhe von 180.000 €, die Absenkung des Bodenniveaus im Erd­geschoss in Höhe von 120.000 €
und die Kosten der Ausstattung von 290.000 €, die in der ursprünglichen Schätzung nur anteilig enthalten war.
Im Zuge der zwischenzeitlich weitergeführten Planungen wurde gegenüber der Vorstellung im Planungs- und Verkehrssenat ein neues statisches System entwickelt, welches eine stützenfreie Raumnutzung in den Ausstellungsräumen sicherstellt und für die museale Nutzung eine ideale Gestaltungsfreiheit bietet. Zudem können im Erdgeschoss 2 notwendige Stützen in Trennwände integriert werden.  Ursprünglich waren je Geschoss 4 Stützen vorgesehen.
Die Mehrkosten dafür belaufen sich inkl. den notwendigen Anpassungen im Bereich der Haustechnik auf ca. 120.000 €.


Die aktuellen Kosten belaufen sich somit insgesamt auf ca. 4,27 Mio. € brutto.

.Beschluss:

Die Planung vom 18.02.2013 für den 1. Bauabschnitt des Museumsquartiers wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen nächsten Planungsschritte, wie auch die Erstellung von Förderanträgen zu veranlassen.

Die Kostenermittlung nach Leistungsbereichen gemäß DIN 276 beläuft sich auf 4,27 Mio. € brutto (inkl. WC-Ausbau, Absenkung des Bodenniveaus und Ausstattung).

Auf der Haushaltsstelle 1.3200.9450 sind für die Jahre 2012/2013 2,0 Mio. € eingestellt.
Die restlichen Mittel werden im Haushalt 2014 bereit gestellt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

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6. / pl/9/6/13. Technische Ertüchtigung der Integrierten Leitstelle Bayerischer Untermain im Hinblick auf die Integration der Leistelle in den Digitalfunk für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS); - Bau- und Finanzierungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.06.2013 ö Beschließend 6pl/9/6/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Derzeit wird im Freistaat Bayern das digitale Funknetz für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) aufgebaut.

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Bayerischer Untermain hat daher mit Beschluss vom 13.Dezember 2012 die Stadt Aschaffenburg ermächtigt, alle erforderlichen Maßnahmen für die technische Ertüchtigung der Integrierten Leitstelle Bayerischer Untermain im Hinblick auf die Integration der Leitstelle in den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) durchzuführen.

.Beschluss:

Dem Bau- und Finanzierungsbeschluss zur technischen Ertüchtigung der Integrierten Leitstelle Bayerischer Untermain im Hinblick auf die Integration der Leitstelle in den Digitalfunk für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) wird zugestimmt.

Haushaltsstelle:        1601.9634
Mittelbereitstellung:        Jahr 2013/ 870.000,--

Die erforderlichen finanziellen Mittel für 2013 sind im aktuellen Haushaltsplan dargestellt. Die Kosten werden über den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung refinanziert.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 1

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7. / pl/9/7/13. Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Jahresabschluss zum 31.12.2012 mit Lage- und Prüfungsbericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.06.2013 ö Beschließend 7pl/9/7/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 und der Bericht über die gesetzliche Prüfung des Geschäftsjahres 2012 wurden sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtsrates zugestellt.
Die gesetzliche Prüfung durch den Verband bayerischer Wohnungsunternehmen wurde in der Zeit vom 11. bis 22. März 2013 durchgeführt und erstreckte sich auf

       das Rechnungswesen für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012

       den Jahresabschluss vom 31.12.2012 mit Lagebericht und Anhang

       die Geschäftsführung

       und die wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Prüfungszeitpunkt.

Der Prüfungsauftrag erfolgte nach Beschluss des Aufsichtsrates vom
11.06.2012 mit Schreiben vom 15.02.2013 durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Oberbürgermeister Klaus Herzog.
Der Prüfungsauftrag erstreckte sich gemäß § 317 HGB auf die Buchführung für 2012, den Jahresabschluss zum 31.12.2012 und den Lagebericht nebst Anhang. Erweitert wurde der Prüfungsumfang nach § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz über die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Prüfung gemäß § 16 MaBV.

Bei der Tätigkeit der Organe im Berichtszeitraum wurden die Vorgaben nach Gesetz und Satzung eingehalten und erfüllt. Die Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz hat keine Besonderheiten ergeben, die nach Auffassung des Wirtschaftsprüfers Anlass zu Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ergeben.

Die Geschäftstätigkeit, Bewirtschaftung und Verwaltung hat planmäßig und ordnungsgemäß stattgefunden.
Die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht wurden nach Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufgestellt. Die Buchführung entspricht den Vorgaben des Handelsrechtes. Die Bilanzierungs- und Bewertungsregeln nach HGB und berufsständigen Verlautbarungen wurden eingehalten. Der Jahresabschluss ist ordnungsgemäß aus der Buchführung entwickelt und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Anhang und der Lagebericht erfüllen die gesetzlichen Vorgaben.
Die Finanzverhältnisse sind geordnet. Die Zahlungsfähigkeit war jederzeit gegeben und ist auch für die überschaubare Zukunft gewährleistet.
Aufgrund der Prüfung wurde für Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt.

Zusammenfassend lautet das Prüfungsergebnis:

„Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Stadtbau Aschaffenburg GmbH, Aschaffenburg, für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2012 geprüft.
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Den vorstehenden Bericht haben wir anhand der Feststellungen aus den uns übergebenen Unterlagen und der uns erteilten Auskünfte nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.“


München, den 22. März 2013


VERBAND BAYERISCHER WOHNUNGSUNTERNEHMEN
(Baugenossenschaften und –gesellschaften) e.V.
Gesetzlicher Prüfungsverband



(xxx)

(xxx)
Wirtschaftsprüfer

Wirtschaftsprüfer

.Beschluss:

Die Stadt Aschaffenburg nimmt als Gesellschafter der Stadtbau Aschaffenburg GmbH den Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht, sowie den Bericht über die gesetzliche Prüfung durch den Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (Anlage 2) und die Stellungnahme des Aufsichtsrates der Stadtbau Aschaffenburg GmbH zur Kenntnis.

Es wird festgestellt, dass die Prüfung durch den Verband bayerischer Wohnungsunternehmen unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze zu keinen Beanstandungen geführt hat.

Die Stadt Aschaffenburg als Gesellschafter der Stadtbau Aschaffenburg GmbH stimmt zu, dass der Jahresabschluss 2012 durch die Gesellschafterversammlung festgestellt und mit dem Lagebericht genehmigt wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0

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8. / pl/9/8/13. Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Bilanzgewinn im Jahresabschluss zum 31.12.2012

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.06.2013 ö Beschließend 8pl/9/8/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

       Im Jahresabschluss wird ein Bilanzgewinn in Höhe von 1.332.759,63 € (Vorjahr 1.860.338,33 €) ausgewiesen.

       Die Erträge sind durch höhere Mieteinnahmen, durch den Verkauf von Grundstücken aus dem Anlagevermögen und der Entnahme aus der Rückstellung für Bauinstandhaltung positiv beeinflusst.
       
       Demgegenüber stehen weiterhin hohe Instandhaltungsaufwendungen, die im Geschäftsjahr 4,6 Mio. € (Vj.: 4,0 Mio. €) betragen.

       Der Jahresüberschuss des Geschäftsjahres setzt sich wie folgt zusammen:




Zur weiteren Stärkung des Eigenkapitals soll der ausgewiesene Gewinn der freien Rücklage zugeführt werden.

.Beschluss:

Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Oberbürgermeister als Gesellschaftervertreter in der Gesellschafterversammlung zuzustimmen, dass der Jahresüberschuss/Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 1.332.759,63 € der freien Rücklage zugeführt wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 0

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9. / pl/9/9/13. Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2012

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.06.2013 ö Beschließend 9pl/9/9/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Wirtschaftsprüfer hat in seinen Feststellungen zu § 53 HGrG festgestellt:

„Wir haben bei unserer Prüfung auftragsgemäß die Vorschriften des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGrG beachtet. Dementsprechend haben wir auch geprüft, ob die Geschäfte ordnungsgemäß, d. h. mit der erforderlichen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften, den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geführt worden sind.

Über die in dem vorliegenden Bericht gebrachten Feststellungen hinaus hat unsere Prüfung keine Besonderheiten ergeben, die nach unserer Auffassung für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung von Bedeutung sind.“

Aufgrund des vorgelegten Fragenkataloges zu § 53 HGrG und des Ergebnisses zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung hat der Aufsichtsrat in seinem Bericht zum vorgelegten Jahresabschluss 2012 der Gesellschafterversammlung die Entlastung der Geschäftsführung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Oberbürgermeister, als Gesellschaftervertreter in der Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2012 zu entlasten.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0

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10. / pl/9/10/13. Stadtbau Aschaffenburg GmbH; - Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung - Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.06.2013 ö Beschließend 10pl/9/10/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Nach Art 49 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner. einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Im vorliegenden Fall sind die Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtbau Aschaffenburg GmbH, die zugleich Stadtratsmitglieder sind, persönlich beteiligt.

Es handelt sich dabei um folgende Personen:

Oberbürgermeister Klaus Herzog
Bürgermeister Werner Elsässer
Günter Dehn
Brigitte Gans
Wolfgang Giegerich
Stefan Link
Walter Roth
Karl-Heinz Stegmann
Hanns-Martin von Truchseß

Nach Art. 49 Abs. 1 GO entscheidet der Stadtrat formal ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1.

2. Im Prüfungsbericht für 2012 hat der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen festgestellt, dass die Verwaltungsorgane ihren gesetzlichen und satzungsmäßigen Verpflichtungen nachgekommen sind, so dass auch hier die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgen kann.

Die Geschäftsvorgänge, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsgemäßer Vorschriften der Zustimmung des Aufsichtsrats bedurften, sind in neun Aufsichtsratssitzungen beraten und die erforderlichen Beschlüsse gefasst worden. Die Geschäftsführung hat den Aufsichtsrat durch Zwischenberichte umfassend über die Lage des Unternehmens informiert.

Darüber hinaus hat sich der Aufsichtsrat durch die Tätigkeit des Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen e. V., München den zur Wahrnehmung seiner Überwachungspflicht
notwendigen Einblick in die Geschäftsführung verschafft.

.Beschluss:

1. Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtbau Aschaffenburg GmbH, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, bei der Beschlussfassung zu Ziffer 2 persönlich beteiligt gem. Art. 49 Abs. 1 GO sind und deshalb an einer Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen dürfen.

2. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den rechtlichen Vertreter des Oberbürgermeisters, als Gesellschaftervertreter in der Gesellschafterversammlung den Aufsichtsrat der Stadtbau Aschaffenburg GmbH für das Geschäftsjahr 2012 zu entlasten.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung:
Mit Stimmenmehrheit ohne die persönlich beteiligten Mitglieder (Oberbürgermeister Klaus Herzog Bürgermeister Werner Elsässer, Günter Dehn, Brigitte Gans, Wolfgang Giegerich, Stefan Link, Walter Roth, Karl-Heinz Stegmann, Hanns-Martin von Truchseß) beschlossen.

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11. / pl/9/11/13. Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes; - Grundsatzbeschluss für städtische Investitionskostenzuschüsse an Träger von Kindertageseinrichtungen - Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 18.03.2013 wegen "personalpolitische Vorgaben"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.06.2013 ö Beschließend 11pl/9/11/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Bayerische Landtag hat am 10.12.2012 das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (BayKiBiG) beschlossen. Das im GVBl Nr. 23/2012 veröffentlichte Gesetz ist am 01.01.2013 in Kraft getreten. Zum Vollzug des Änderungsgesetzes hat die Regierung von Unterfranken mit Rundschreiben vom 23.01.2013 die nachfolgenden Hinweise gegeben:

„In § 1 Nr. 23 des o.g. Änderungsgesetzes wurde Art. 27 BayKiBiG a.F. (Investitionskostenförderung) an die übrigen Änderungen im BayKiBiG angepasst und im Sinn der Deregulierung verschlankt. Die generelle Förderbeschränkung für Investitionsvorhaben an Kindertageseinrichtungen auf 2/3 der zuweisungsfähigen Kosten ist entfallen.

Entfallen ist auch die Vorgabe, wonach bei Kindertageseinrichtungen Dritter die Gemeinden, welche Plätze als bedarfsnotwendig bestimmt oder anerkannt haben, einen Baukostenzuschuss von zwei Dritteln der zuweisungsfähigen Kosten der Investitionsmaßnahme leisten müssen (und der Träger wenigstens ein Drittel aufzubringen hat). Die Festlegung der Höhe der Finanzierungsverpflichtung der Kommune bzw. des Eigenanteils des Trägers bei Baukostenzuschüssen kann künftig vielmehr im Verhandlungsweg erfolgen. Den kommunalen Zuweisungsempfängern bleibt es dabei selbst überlassen, ob sie einen Investitionskostenzuschuss mittels Verwaltungsakt gewähren oder mit dem Träger der Kindertageseinrichtung eine vertragliche Vereinbarung schließen. Der zwischen Kommune und Dritten vereinbarte Baukostenzuschuss zu den zuweisungsfähigen Kosten kann in vollem Umfang gefördert werden; Obergrenze der zuweisungsfähigen Kosten ist allerdings der Kostenhöchstwert. Der Verwaltungsakt bzw. die Vereinbarung ist jeweils der Regierung von Unterfranken vorzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Baukostenzuschuss, soweit er ausdrücklich zu nicht zuweisungsfähigen Kosten gewährt wird, nicht in die Förderung einbezogen werden kann. Die weiteren förderrechtlichen Bestimmungen bezüglich Baukostenzuschüssen sind Nr. 4.2 FA-ZR 2006 zu entnehmen.“

Bisher hat sich die Stadt Aschaffenburg (nach der alten Fassung des BayKiBiG) an Neubau, Umbau und Erweiterung bzw. an der Generalsanierung von Kindertageseinrichtungen Dritter mit einem Baukostenzuschuss in Höhe von 2/3 der Gesamtkosten beteiligt, obwohl sie gesetzlich nur zur Übernahme von zwei Dritteln der förderfähigen Kosten verpflichtet war. Diese Regelung war für die freien Träger sehr vorteilhaft, weil die nach Art. 10 FAG förderfähigen Kosten in der Praxis immer (im Einzelfall um bis zu 25 %) unter den Gesamtkosten liegen.

Die Verwaltung schlägt daher vor, diese langjährig praktizierte und akzeptierte Regelung beizubehalten und von den freien Trägern auch künftig einen finanziellen Eigenanteil in der bisher üblichen Höhe von einem Drittel der Gesamtkosten zu verlangen.

Ein städtischer Zuschuss wird nach wie vor grundsätzlich nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Maßnahme durch die Regierung von Unterfranken als förderfähig nach Art. 27 BayKiBiG in Verbindung mit Art. 10 FAG anerkannt wird und die Stadt Aschaffenburg dadurch zu ihrem Kostenanteil staatliche Fördermittel erhält. Die städtische Beteiligung beschränkt sich analog Art. 27 Satz 3 BayKiBiG auf die Abdeckung des vom städtischen Jugendamt nach Art. 7 BayKiBiG anerkannten Bedarfs.

zum Antrag von Herrn Stadtrat Büttner, KI, vom 18.03.2013:

Die vorstehende Beschlussvorlage wurde bereits in der Sitzung des Plenums am 18.03.2013 beraten. Mit Schreiben vom gleichen Tage hat Herr Stadtrat Büttner beantragt, die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen an Träger von Kindertageseinrichtungen von der Einhaltung bestimmter arbeitsrechtlicher und personalpolitischer Vorgaben abhängig zu machen. Die Verwaltung hat hierzu die Rechtsauffassung der Rechtsaufsichtsbehörde eingeholt. Die Regierung von Unterfranken hat mit Schreiben vom 08.05.2013 (Anlage 1) im Ergebnis mitgeteilt, dass im Hinblick auf den Rechtsanspruch des Trägers auf Förderung nach dem BayKiBiG eine solche grundsätzliche Bedingung weder ein geeignetes noch ein zulässiges Mittel ist, um in die arbeitsrechtliche Autonomie eines KiTa-Trägers einzugreifen.

.Beschluss: 1

1. Herr Stadtrat Johannes Büttner verliest nach dem Sachvortrag seinen Antrag vom 13.06.2013 (Anlage 3) und bittet um Abstimmung über den Antrag.

2. Frau Stadträtin xxx beantragt, dass heute keine Abstimmung über TOP 10 der öffentlichen Sitzung „Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes;
- Grundsatzbeschluss für städtische Investitionskostenzuschüsse an Träger von Kindertageseinrichtungen“ erfolgen soll, sondern dass das Anliegen von Herrn Stadtrat Johannes Büttner, welche er durch seine Anträge vom 18.03.2013 und vom 17.06.2013 zum Ausdruck gebracht hat, noch einmal durch einen unabhängigen Gutachter geprüft werden sollte.

3. Herr xxx stellt aufgrund von § 27 Abs. 2 Nr. 3 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg fest, dass der vorliegende Beschlussvorschlag der Verwaltung als der „weitergehende Antrag“, da dieser mit einem höheren finanziellen Aufwand anzusehen ist und daher über den Beschlussvorschlag zuerst abgestimmt werden soll.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Unter der Voraussetzung der Förderfähigkeit der Maßnahmen nach Art. 27 BayKiBiG und Art. 10 FAG leistet die Stadt Aschaffenburg zu Investitionsmaßnahmen Dritter im Rahmen des nach Art. 7 BayKiBiG anerkannten Bedarfs an Kindertageseinrichtungen – wie bisher – grundsätzlich einen städtischen Baukostenzuschuss in Höhe von zwei Dritteln der Gesamtkosten.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung:
Mit Stimmenmehrheit so beschlossen.

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12. / pl/9/12/13. Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet "Südlich Lange Straße - Ost" zwischen Lange Straße, Glattbacher Überfahrt, Bahnparallele und deren östlicher Querspange (Nr. 18/19) - Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 5. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.05.2013 ö Vorberatend 4pvs/5/4/13
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.06.2013 ö Beschließend 12pl/9/12/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu 1.:

Planungsanlass und –zweck:

Im Zuge der Gesamtplanung und -entwicklung des „Bahnhof-Nord-Areals“ hat die Stadt Aschaffenburg im Jahr 2006 einen Bebauungsplan für die Neuerrichtung eines Park&Ride-Platzes mit ca. 200 Stellplätzen für Bahnpendler aufgestellt. Dieser ursprünglich als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ geplante P&R-Platz, der seinen Standort unmittelbar zwischen dem bereits eröffneten Teilstück des „Nordrings“ (bzw. „Bahnparallele“) und dem ehemaligen „Schörg-Gelände“ hatte, wird aufgrund des Neubaus des direkt am nördlichen Bahnhofszugang gelegenen „Parkhauses Dämmer Tor“ nicht mehr gebraucht, da die 200 P&R-Plätze dort untergebracht werden konnten, so dass der Bedarf an Parkplätzen für Bahnpendler auf der Bahnhofnordseite abgedeckt ist.
Auch ein Erwerb der betreffenden Fläche durch die Stadt Aschaffenburg ist aufgrund des Wegfalls des öffentlichen Nutzungszwecks nicht mehr erforderlich. Durch zwangsläufig veränderte Nutzungsoptionen des nun in privater Hand verbleibenden Standorts ergibt sich die städtebauliche und planungsrechtliche Notwendigkeit zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans – der entsprechende Aufstellungsbeschluss hierfür wurde bereits durch den Stadtrat in der Sitzung vom 03.05.2011 gefasst.

Der Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans “Südlich Lange Straße–Ost“ (Nr. 18/19) geht über die Fläche des P&R-Platzes hinaus und umfasst das Gebiet zwischen Lange Straße, Glattbacher Überfahrt, Nordring und Bert-Brecht-Straße. Zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter Beachtung und Integration unmittelbar benachbarter Bebauungen und Nutzungen erscheint es sinnvoll und geboten, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes größer zu fassen - zum Geltungsbereich des Bebauungsplans zählen also neben dem Gelände des ehemaligen P&R-Platzes auch das Areal der bestehenden Wohnbebauung an Glattbacher Überfahrt und Lange Straße sowie das Grundstück der auf dem ehemaligen „Schörg-Gelände“ angesiedelten Nahversorgungsmärkte (Lidl, dm) und des Tanzsportclubs.

Die bereits baulich genutzten Flächen an Lange Straße und Glattbacher Überfahrt sollen in ihrem Bestand gesichert und im Rahmen entsprechender planungsrechtlicher Regelungen um Entwicklungsspielräume für die Zukunft ergänzt werden. Für den Standort des „P&R-Platzes“ wird eine bauliche Nutzung als „Sondergebiet für Einzelhandel“ entsprechend dem Raumordnungsverfahren aus dem Jahr 2003 für das gesamte Bahnhof-Nord-Areal (bestehend aus der Fläche zwischen den beiden Querspangen und P&R-Platzes) ermöglicht. Einzig die räumliche Zuordnung der zulässigen Einzelhandelsflächen wird durch die Ausweisung eines Sondergebiets Einzelhandel erweitert, die insgesamt zulässigen Verkaufsflächen auf dem gesamten Bahnhof-Nord-Areal bleiben aber gleich.

Wesentliche Aufgabe und Inhalt der Bebauungsplanung ist auch die Berücksichtigung gegenseitiger Abhängigkeiten und Synergien bezüglich der Erschließung sowie die verträgliche Zuordnung benachbarter Nutzungen, insbesondere an der Nahtstelle zwischen dem bestehenden Wohnungsbau und der neu zu entwickelnden Fläche.


Planungsrechtliche Situation:

Bei Aufstellung des Bebauungsplans sind folgende planungsrechtliche Rahmenbedingungen beachtlich:

-        Die Fläche des ehemaligen P&R-Platzes ist Bestandteil des Entwicklungsgebietes Bahnhof-Nord. Für die Ansiedlung von Einzelhandel gelten gemäß raumordnerischer Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 24.01.2003 zum Raumordnungsverfahren Verkaufsflächenobergrenzen. Diese wurden durch den Bebauungsplan für das zentrale Bahnhof-Nord-Gelände (Nr. 18/14, „Südlich Lange Straße – Mitte“) sowie durch städtebaulichen Vertrag zwischen Grundstückseigentümer und Stadt Aschaffenburg verbindlich übernommen und festgeschrieben. Sie gelten unverändert auch für das neu auszuweisende „Sondergebiet Einzelhandel“.
-        Der Bebauungsplan ist grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
-        Südlich und westlich grenzen unmittelbar die Geltungsbereiche anderer        Bebauungspläne an das Plangebiet an:        
- Südlich: Bebauungsplan „Bahnparallele“ (Nr. 18/11): Der Bebauungsplan ist seit dem 05.05.2006 rechtskräftig.
- Westlich: Bebauungsplan „Südlich Lange Straße – Mitte – (Nr. 18/14): Der Bebauungsplan ist seit dem 18.07.2008 rechtskräftig.
-        Innerhalb des Bebauungsplangebietes liegt der rechtskräftige Bebauungsplan „P+R-Platz Bahnhof-Nord“ (Nr. 18/17), der durch den nun in Aufstellung befindlichen neuen Bebauungsplan nahezu vollflächig ersetzt wird.

Wesentliche Ziele und Inhalte des Bebauungsplanvorentwurfes:

In Übereinstimmung mit den formulierten Zielsetzungen des Aufstellungsbeschlusses steht die Ausweisung der nördlichen Plangebietshälfte als „Mischgebiet“, wodurch sowohl die bestehende Wohnnutzung Glattbacher Überfahrt 11-13 und Lange Straße 1a-1f, als auch die gewerbliche Nutzungsstruktur bzw. die Nahversorgungsmärkte auf dem ehemaligen Schörg-Gelände in ihrem Bestand und in ihrer Entwicklung gesichert werden. Im Mischgebiet sind das Wohnen und Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zulässig. Der „Übergang“ zwischen Wohnbebauung, Nordring und der Entwicklungsfläche des ehemaligen P&R-Platzes wird durch Freihaltung einer nicht überbaubaren und weitgehend zu begrünenden Fläche als „Puffer“ gestaltet.
Die Zielsetzung für die Fläche des ehemaligen P&R-Platzes hat sich im Unterschied zu dem im Aufstellungsbeschluss noch allgemein formulierten Entwicklungsziel „Gewerbegebiet“ inzwischen konkretisiert. Sie soll nun als Sondergebiet für den Einzelhandel mit Beschränkung der zugelassenen Sortimente ausgewiesen werden:
Warengruppen für den täglichen und kurzfristigen Bedarf wie bspw. Nahrungs- und Genussmittel und Drogerieartikel, die der Nahversorgung dienen und in der Regel auch fußläufig besorgt werden, sollen ausgeschlossen werden, da dieser Bedarf durch die Verkaufsflächen an der Stadtteilverbindung und am „Dämmer Tor“ sowie durch den Einzelhandel auf dem ehem. „Schörg-Gelände“ gedeckt ist. Auch sind diese Standorte, insbesondere die Stadtteilverbindung mit ihrer hervorragenden fußläufigen Erreichbarkeit, aufgrund ihrer unmittelbaren Anbindung an die Wohngebiete Damms und an die Innenstadt besser für die Nahversorgung geeignet als die direkt am Nordring und an der Bert-Brecht-Straße gelegene ehem. P&R-Fläche, die zwangsläufig stärker autoorientierte Kundschaft anzieht. Hier sollen daher überwiegend Warengruppen mit aperiodischem Bedarf, d.h. Waren für den unregelmäßigen mittel- und langfristigen Bedarf wie bspw. Fahrräder, Sport- und Campingartikel, Elektroartikel etc. angeboten werden können, die üblicherweise mit dem KFZ transportiert werden.

Die Überlegung, die Fläche des P&R-Platzes für einen Busparkplatz für Fernbuslinien vorzusehen, wird nicht mehr weiterverfolgt, weil der Planungs- und Verkehrssenat in seiner Sitzung vom 16.04.2013 die Fläche westlich des Dämmer Steges zwischen Ottostraße und Bahngleisen für diese Nutzung als potentiellen Busparkplatz für Fernbuslinien bis auf weiteres freihalten wird.

Zur Art der baulichen Nutzung:
Die nördliche und die südliche Hälfte des Plangebietes unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Gebietscharakteristik: Das nördliche Teilgebiet orientiert sich an der Bebauung auf der anderen Straßenseite der Lange Straße und der Glattbacher Überfahrt und zählt strukturell zum Südrand von Damm, welcher dominierend durch Wohngebäude und daneben auch durch einige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen (z.B. Schule) geprägt ist. Zielsetzung des Bebauungsplans ist daher, dass sich dieses Teilgebiet bezüglich der Art der baulichen Nutzung auch zukünftig an der Bestandsbebauung in der Nachbarschaft und auf den Grundstücken selbst orientiert. Die Art der baulichen Nutzung soll hier als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO mit Ausschluss einzelner Nutzungsarten (Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten) festgesetzt werden.

Der südliche Bereich des Plangebietes hingegen ist Bestandteil des gesamten Entwicklungsgebietes des Bahnhof-Nord-Geländes und bildet den baulichen Rand des „Nordrings“. Hier soll die zulässige Art der baulichen Nutzung in Ergänzung der Bebauungsstruktur des Bahnhof-Nord-Geländes als Sondergebiet Einzelhandel mit Beschränkung der zulässigen Sortimente mit der Zielsetzung festgesetzt werden, dass Verkaufsflächen nur in dem Maße angesiedelt werden können, wie sie nicht bereits auf dem zentralen Bahnhof-Nord-Gelände abgeschöpft worden sind.

Im Einzelnen sollen unter Beachtung des Raumordnungsverfahrens sowie des städtebaulichen Vertrages die nachfolgend aufgeführten Sortiments- und Verkaufsflächenbegrenzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Diese decken sich weitgehend mit den Regelungen für das zentrale Bahnhof-Nord-Gelände, wurden aber noch mit Ausschlüssen für verschiedene innenstadtrelevante Warengruppen ergänzt:

-        Einzelhandel soll nur bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von insgesamt maximal 10.000qm Verkaufsfläche zulässig sein.
-        Innenstadtrelevante Non-Food-Sortimente sollen bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt max. 8.000qm Verkaufsfläche zulässig sein.
-        Darüber hinaus sollen folgende Obergrenzen für Verkaufsflächen einzelner        Sortimente gelten
- Elektrogeräte („Weiße Ware“), Leuchten:                max. 2.000qm VF
- Fahrräder:                                                max.    850qm VF
- Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Keramik:        max.    850qm VF
- Orthopädie / Sanitätsbedarf:                        max.    100qm VF
- Spielwaren / Bastelartikel:                                max. 1.100qm VF
- Sport- und Campingartikel:                                max. 2.000qm VF
- Zoofachhandel:                                        max.    500qm VF
- Schuhe                                                max.    100qm VF
- Oberbekleidung                                        max.    100qm VF

Folgende innenstadtrelevante Sortimente sollen ausgeschlossen werden:
- Lebensmittel: Nahrungs- und Genussmittel, Reformwaren, Naturkost
- Drogeriewaren, Parfüms, Kosmetika
- Brillen und -zubehör, optische Erzeugnisse
- Bücher, Zeitungen, Zeitschriften

Die aufgeführten max. Verkaufsflächen stellen nur einen theoretischen Wert dar, der auf der Sondergebietsfläche aufgrund der begrenzten überbaubaren Fläche und erreichbaren Geschossfläche bei weitem nicht ausgeschöpft werden kann.

Zum Maß der baulichen Nutzung:
-        Entlang der Lange Straße und der Bert-Brecht-Straße soll eine Bebauung möglich sein, die einerseits die Bestandsbebauung im Plangebiet berücksichtigt, andererseits auch auf die bestehende Bebauung beidseits der Lange Straße reagiert. Daran orientiert wird das max. Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0 bestimmt. Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse darf max. vier Vollgeschosse betragen.
-        Entlang der Glattbacher Überfahrt soll eine Bebauung möglich sein, die sowohl die Bestandsbebauung im Plangebiet berücksichtigt als auch auf die bestehende Bebauung nördlich der Glattbacher Überfahrt reagiert. Daran orientiert wird das maximale Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 bestimmt. Die Zahl der zulässigen        Vollgeschosse darf auch hier maximal vier Vollgeschosse betragen.
-        Bezugnehmend auf die westlich an das Plangebiet angrenzende Bebauung entlang        des Nordrings (Bahnparallele) soll das zulässige Maß der baulichen Nutzung auf der ehemaligen P&R-Fläche mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,4 festgesetzt werden.
-        Im gesamten Plangebiet wird eine Mindestbauhöhe durch Festsetzung einer Traufhöhe von mindestens 6m vorgeschrieben. Die maximalen Gebäudehöhen liegen zwischen 14m und 16m – sie bewegen sich damit im Rahmen der baulichen        Silhouette am Südrand von Damm.

Überbaubare Grundstücksflächen:
-        Im nördlichen Plangebietsteil erlauben die überbaubaren Flächen entlang der Lange Straße und der Glattbacher Überfahrt eine straßenbegleitende Bebauung analog der bestehenden Bebauung beidseits dieser Straßen. Eine Unterbrechung erfolgt im Einfahrtsbereich gegenüber der Einmündung des Schneidmühlwegs in die Lange        Straße und gegenüber der Kreuzung Glattbacher Straße / Lange Straße.
-        Im südlichen Plangebietsteil ist durch Festsetzung einer Baulinie die Orientierung der Bebauung entlang des Nordrings vorgesehen. Sie setzt damit die Baufluchten        westlich der Bert-Brecht-Straße fort.

Erschließung:
-        Der Nordring hat als Hauptsammelstraße übergeordnete Verkehrsfunktion und bleibt        frei von direkten Grundstückszufahrten. Die verkehrliche Erschließung erfolgt von der Glattbacher Überfahrt, der Lange Straße und der Bert-Brecht-Straße. Festgesetzt werden hier einzelne (teils bereits bestehende) Einfahrtsbereiche, die übrigen        Abschnitte und der Nordring sollen gänzlich als „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“        festgesetzt werden.        
Das Sondergebiet wird von der Bert-Brecht-Straße aus einem „rechts Einfahrgebot“        und einem „rechts Ausfahrgebot“ unterworfen, da der begrenzte Straßenquerschnitt        und der Erhalt der Leistungsfähigkeit des Knotens Bert-Brecht-Straße / Nordring dies        gebieten und keine Möglichkeit zur Einordnung eines weiteren Linksabbiegestreifens        besteht.
-        Einen Erschließungszusammenhang stellt das Mischgebiet auf dem ehem. Schörg-Gelände und das Sondergebiet Einzelhandel dar. Dies bietet eine sinnvolle Lösung        zur gemeinschaftlichen Erschließung beider Grundstücke von der Lange Straße und        von der Bert-Brecht-Straße.

Grünordnung, naturschutzrechtlicher Ausgleich:
-        Für das Plangebiet ist entlang der Glattbacher Überfahrt, der Lange Straße und der Bert-Brecht-Straße verpflichtend eine Randeingrünung vorgesehen (2m bis 5m Breite Pflanzstreifen für Baumpflanzungen). Ergänzend sollen private        Begrünungsmaßnahmen festgesetzt werden (Mindestanteil nicht überbaubarer        Flächen gemäß GRZ = ca. 20% der Grundstücksflächen, Dachbegrünung,        Baumpflanzungen).
-        Mit der Festsetzung einer nicht überbaubaren Fläche, die als Pflanzfläche        mindestens zu 80% unversiegelt zu erhalten ist, soll an der Nahtstelle zwischen der        bestehenden Wohnbebauung und dem Sondergebiet Einzelhandel gewährleistet        werden, dass durch diesen „Grünpuffer“ ein verträglicher Übergang zwischen        tendenziell gewerblicher Prägung (Einzelhandel) und bestehender Wohnnutzung        entsteht.
-        Die im Zuge der Überplanung des Bebauungsplans Nr. 18/17 „P+R-Platz“ festgesetzten naturschutzrechtlich erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sowie die Überplanung des straßenbegleitenden Baumes am Nordring sollen im neuen Bebauungsplan 18/19 kompensiert werden. Als Kompensationsfläche ist        hauptsächlich eine nicht überbaubare Fläche auf dem (derzeit städtischen) Grundstück Fl.Nr. 6493/38 und einem nicht für den Bau des Nordringes benötigten Teilstück des Grundstückes Fl.Nr. 6493/32 vorgesehen. Die städtischen Flächen können durch Verkauf z.B. der Sondergebietsfläche zugeordnet werden. Aus einer Aktualisierung der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung geht        hervor, dass die nicht überbaubare Fläche als Kompensationsfläche für den naturschutzrechtlichen Ausgleich ausreicht. Eine abschließende Bilanzierung erfolgt        bis zur Entwurfsfassung.

Lärmimmissionsschutz:
Im südlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 18/11 „Bahnparallele“ sind Schallschutzmaßnahmen in Form einer straßenbegleitenden Lärmschutzwand festgesetzt. Diese Festsetzung bleibt unberührt. Gleichwohl besteht die Option, in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer der Sondergebietsfläche den erforderlichen Schallschutz durch eine straßenbegleitende Bebauung zu erbringen. Der Vorteil dieser Gebäudestellung liegt darin, dass keine Lärmschutzwände erforderlich werden. Hierfür ist eine entsprechende Vereinbarung durch städtebaulichen Vertrag inklusive gutachterlichen Nachweis, Kostenvereinbarung und zeitlicher Befristung der baulichen Realisierung erforderlich. Die Stadtverwaltung steht diesbezüglich mit dem betreffenden Grundstückseigentümer in Verhandlung.

Altlasten:
Im Plangebiet gibt es Flächen, die mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Im Zuge von Baumaßnahmen sind die betreffenden Böden zu beproben und ggf. zu sanieren.

Städtebauliche Gestaltung:
Vorgaben zur Gestaltung von Baukörpern beschränken sich im Bebauungsplan auf Festsetzungen zur Dachlandschaft. Hier soll geregelt werden, dass Dächer nicht durch technische Aufbauten (Masten, Antennen etc.) oder durch Werbeanlagen dominiert werden, dass Flachdächer zu 75% (mindestens) extensiv zu begrünen sind, dass Dachaufbauten, -giebel und -gauben nur auf Dächern mit einer Dachneigung von mindestens 40° zugelassen werden und dass im Baugebiet MI 2 in Entsprechung des baulichen Bestands für die Hauptbaukörper nur geneigte Dächer (30° bis 45°) zugelassen werden. In den Baugebieten MI 1 und SO Einzelhandel hingegen werden in Analogie zur Bahnhof-Nord-Bebauung sowohl flache als auch geneigte Dächer zugelassen.

Zu 2. + 3.:

Beim Bebauungsplan “Südlich Lange Straße – Ost“ zwischen Lange Straße, Glattbacher Überfahrt, Nordring und Bert-Brecht-Straße (Nr. 18/19) handelt es sich aufgrund der ausschließlichen Bestandsüberplanung eines im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets sowie der Wiedernutzbarmachung durch die Überplanung des P&R-Platzes und auch aufgrund der relativ geringen Größenordnung der überbaubaren Flächen von insgesamt weniger als 20.000 qm (Flächen innerhalb der Geltungsbereichsgrenze = ca. 18.500 m²) um einen „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ nach § 13a BauGB, der im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt werden kann.

Auf die Erstellung des für „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ nicht notwendigen „Umweltberichts“ nach § 2a Nr. 2 BauGB kann verzichtet werden – gleichwohl sind Belange von Natur und Landschaft in der planerischen Abwägung entsprechend zu würdigen.
Die nächsten Verfahrensschritte, die es durchzuführen gilt, sind die Unterrichtung der Öffent­lichkeit (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB.

Bei Billigung des Bebauungsplan-Vorentwurfes vom 24.12.2012 soll die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger durch dreiwöchigen Aushang dieses Planentwurfs erfolgen.
Die Behörden werden um schriftliche Stellungnahme ersucht.

.Beschluss:

1. Der Vorentwurf des Bebauungsplanes i. S. des § 30 Abs. 1 BauGB für das Gebiet “Südlich Lange Straße – Ost“ zwischen Lange Straße, Glattbacher Überfahrt, Nordring und Bert-Brecht-Straße (Nr. 18/19) wird gebilligt.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieses Vorentwurfes die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.        
Für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist folgendes Verfahren anzuwenden:
Der Bebauungsplan-Vorentwurf ist für die Dauer von drei Wochen öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass während dieser Frist Äußerungen zur dargelegten Planung vorgebracht werden können.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend zu unterrichten (frühzeitige Behördenbeteiligung).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 30, Dagegen: 0

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13. / pl/9/13/13. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 20.03.2013 wegen "kostenfreies 2. Kindergartenjahr ab dem 01.09.2013"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.06.2013 ö Beschließend 13pl/9/13/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Kindergartenkinder und ab dem 01.08.2013 auch Kinder unter drei Jahre, haben einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in Kindertagesstätten oder in Kindertagespflege. Die Stadt Aschaffenburg unternimmt alle Anstrengungen diesen Rechtsanspruch zu erfüllen und darüber hinaus auch Schulkindern nach der Schule die notwendigen Betreuungsplätze anzubieten.
Die Schaffung der dafür notwendigen Plätze wird auch in den nächsten Jahren noch erhebliche Investitionen von Seiten der Stadt erfordern sowie den gesetzlich festgelegten Anteil der Stadt an den laufenden Betriebskosten wesentlich erhöhen.

Gleichzeitig soll die Qualität des Angebotes, z.B. durch die Schaffung von Familienstützpunkten und „familienunterstützenden Einrichtungen“ in allen Stadtteilen, weiterentwickelt werden.
Bei Familien mit geringem Einkommen beteiligt sich das Jugendamt bereits jetzt an den Kosten für die Elternbeiträge. In vielen Fällen werden die Elternbeiträge vollständig übernommen.

Der Freistaat Bayern übernimmt ab September 2013 für das dritte Kindergartenjahr 100 € pro Monat. 2014 ist weiterhin vorgesehen für das zweite Kindergartenjahr die Übernahme von 50 € pro Monat vorgesehen. Die Städte und Gemeinden erwarten, dass der Freistaat den noch offenen Betrag auch künftig noch finanziert.

Aus diesen Gründen muss eine weitere Übernahme der fehlenden Hälfte des Kindergartenbeitrages für das 2. Kindergartenjahr, die eine weitere freiwillige Leistung der Stadt für eine eigentlich staatliche Leistung wäre, abgelehnt werden.

.Beschluss: 1

Herr Stadtrat Johannes Büttner modifiziert seinen Antrag vom 20.03.2013 in der Form, dass er die Übernahme der fehlenden Hälfte des Kindergartenbeitrages für das 2. Kindergartenjahr ab dem 01.01.2014 durch die Stadt Aschaffenburg fordert.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Die Stadt Aschaffenburg übernimmt ab 01.01.2014 nicht die fehlende Hälfte des Kindergartenbeitrages für das 2. Kindergartenjahr.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung:
Mit Stimmenmehrheit so beschlossen.

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14. / pl/9/14/13. Neue SPNr.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.06.2013 ö Beschließend 14pl/9/14/13

.Beschluss:

Herr Stadtrat Dr. Bernd Pattloch verweist auf § 20 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg, wonach Stadtratssitzungen um 22.00 Uhr zu beenden sind. Er beantragt daher aufgrund der fortgeschrittenen Uhrzeit einen Schluss der Debatte. Dem Antrag wird jedoch nicht gefolgt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.03.2015 16:34 Uhr