Datum: 17.07.2013
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1uvs/6/1/13 17. one race ... human! Afrika-Karibik-Festival 2014
2uvs/6/2/13 Errichtung einer Lagerhalle für Stahlteile auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xx, Gemarkung Schweinheim, durch die Grundstücksgemeinschaft xx, BV-Nr. 20130184
3uvs/6/3/13 Errichtung eines Mitarbeiterparkhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 24404/3, Gemarkung Leider, Wailandtstraße 13 durch die Firma Linde Hydraulics GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, BV-Nr. 20130182
4uvs/6/4/13 Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Heinsestraße x, durch Bauherrengemeinschaft xxx, Aschaffenburg, BV-Nr. xxx
5uvs/6/5/13 Sanierung und Umbau eines ehemaligen amerikanischen Wohngebäudes auf dem Grundstück Fl.-Nr. 6236, 6232/1 und 6237 (Teilfläche), Lautenschlägerstraße 2 und 4, Gemarkung Aschaffenburg, durch die Firma Lautenschlägerstraße GbR, Am Stöckleinsbrunnen 2, 97762 Hammelburg, BV-Nr. 20130145
6uvs/6/6/13 Neubau einer Wohnanlage mit 107 Wohneinheiten, Gaststätte und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. 6123/2 und 6125, Gemarkung Aschaffenburg, Würzburger Straße 67 und Beckerstraße 6, durch die Firma Dreger Construction GmbH, Stockstadt; Änderungsantrag zur Errichtung einer Kindertagesstätte, BV-Nr. 20130077
7uvs/6/7/13 Bauvoranfrage zum Umbau und Umnutzung des Hinterhauses (1. und 2. Obergeschoss) in 16 Wohnungen auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. 1608/4 und 1607/7, Gemarkung Aschaffenburg, Ludwigstraße 5 (Hintergebäude), durch die EMUG e. V. Aschaffenburg, BV-Nr. 20130152
8uvs/6/8/13 Teilabbruch und Wiederaufbau des 3-geschossigen Wohnhauses neben der Großen Metzgergasse x, Fl.Nr. xx, Gemarkung Aschaffenburg
9uvs/6/9/13 Nutzungsänderung von Möbelhaus in Gastronomie auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.:xx Gemarkung Aschaffenburg, Frohsinnstraße xx, durch Herrn xx, Buchlohe, BV-Nr. xxx
10uvs/6/10/13 Neue SPNr. nach TOP 9
11uvs/6/11/13 Nutzungsänderung von Indoor-Kinderspielplatz in eine gewerbliche Sportstätte "LaserTag"-Anlage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, Dieselstraße xx, durch Herrn xx, Aschaffenburg
12uvs/6/12/13 Bekanntgabe der Änderungen an Mobilfunkstandorten sowie Bekanntgabe eines Neustandortes
13uvs/6/13/13 Ausweisung einer Rosskastanie als Naturdenkmal; - Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 05.06.2013
14uvs/6/14/13 Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt vom 09.04.2013 wegen "Abfallkörbe Alfons-Goppel-Platz" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 20.06.2013
15uvs/6/15/13 letzte SPNr.

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1. / uvs/6/1/13. 17. one race ... human! Afrika-Karibik-Festival 2014

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.07.2013 ö Beschließend 1uvs/6/1/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Einreichung des Formblattantrages vom 19.02.2013 beantragte die AB Event & Marketing GmbH die Erlaubnis zur Veranstaltung des 17. one race… human! Afrika-Karibik-Festivals von Donnerstag den 14.08.2014 bis Sonntag den 17.08.2014.

Es handelt sich um eine jährlich wiederkehrende überregional bekannte Großveranstaltung über mehrere Tage. Ein Teil der Besucher übernachtet auf Zeltflächen die hierfür von der Stadt zur Verfügung gestellt werden.

Die Antragstellung erfolgte so früh um noch bei der Veranstaltung 2013 den Vorverkauf starten zu können.

Zeiten der öffentlichen Veranstaltung:

Donnerstag von 09:00 bis 01:00 Uhr
Freitag von 9:00 bis 01:00 Uhr
Samstag von 9:00  bis 01.00 Uhr
Sonntag von 9:00 bis 22:00 Uhr


Musikdarbietung:        

Donnerstag bis 24:00 Uhr, Zeltbühne bis 01:00 Uhr
Freitag bis 24:00 Uhr, Zeltbühne bis 01:00 Uhr
Samstag bis 24:00 Uhr, Zeltbühne bis 01:00 Uhr
Sonntag bis 22:00 Uhr

Von 24:00 Uhr bis 01:00 Uhr finden Musikdarbietungen nur in der Zeltbühne statt.
Zumeist beginnen die Darbietungen erst am Nachmittag, das Programm findet sich noch in der Erstellung

Gaststättenbetrieb (Verkauf von Getränken und Speisen) erfolgt durch ca. 20 verschiedene Anbieter die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird überwacht.


Durch strengere Auflagen wird berücksichtigt, dass der Zeltplatz Nilkheimer Flugfeld immer stärker angenommen und größer wird. Der Zeltplatz und die Einhaltung der Zeltplatzordnung sind wieder verstärkt auch nachts durch Sicherheitskräfte zu überwachen. Durch Zeltplatzordnung und Ausrichtung der Zeltfläche ist dafür zu sorgen, dass die Störung der Anwohner so gering als möglich gehalten wird.

Auch im  kommenden Jahr ist die Einhaltung der Immissionsrichtwerte am Freitag und Samstag bis 01:00 Uhr zu überwachen.

Der Zeltplatz am Schwimmbad bleibt weiterhin verkleinert. Durch die Freiflächen ist die ungehinderte Nutzung des überregionalen Radweges deutlich verbessert.

Für die Veranstaltung wird ein überregionaler Sicherheitsdienst eingesetzt.  Der Veranstalter erstellt ein Sicherheitskonzept.

Die Veranstaltung soll wie in den Vorjahren unter den üblichen Auflagen und verkehrsrechtlichen Anordnungen genehmigt werden.

.Beschluss:

Der Durchführung des 17. one race....human! Afrika-Karibik-Festivals in der Zeit vom Donnerstag, den 14.08.2014, bis Sonntag, den 17.08.2014, auf dem Aschaffenburger Volksfestplatz wird zugestimmt.

Die Veranstaltung wird unter den üblichen Auflagen genehmigt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. / uvs/6/2/13. Errichtung einer Lagerhalle für Stahlteile auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xx, Gemarkung Schweinheim, durch die Grundstücksgemeinschaft xx, BV-Nr. 20130184

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.07.2013 ö Beschließend 2uvs/6/2/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Grundstücksgemeinschaft xxx beantragt die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle für Stahlteile auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Schweinheim, Am Gxxx, Aschaffenburg.

Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 26.06.2013 liegt das Baugrundstück im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 5/26 „Gewerbegebiet Ebersbacher Straße“ der für das Baugrundstück die Gebietsart „Gewerbegebiet“ festsetzt. Das Bauvorhaben ist deshalb seiner Art nach dort zulässig.

In weiterer bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Der Grundstücksgemeinschaft xxx wird die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle für Stahlteile auf dem Baugrundstück Fl.- Nr. xxx, Gemarkung Schweinheim, Am Grubenteich x, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. / uvs/6/3/13. Errichtung eines Mitarbeiterparkhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 24404/3, Gemarkung Leider, Wailandtstraße 13 durch die Firma Linde Hydraulics GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, BV-Nr. 20130182

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.07.2013 ö Beschließend 3uvs/6/3/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Firma Linde Hydraulics GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, beantragt die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Mitarbeiterparkhauses auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 24404/3, Gemarkung Leider, Wailandstraße 13 in Aschaffenburg. Dadurch kann der bestehende Parkplatz künftig als Standort für die geplante „Hydraulikfabrik“ genutzt werden.

Das Baugrundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des qualifizierten Bebauungsplanes 9/3 „W-straße“ der für das Baugrundstück die Gebietsart „Gewerbegebiet“ festsetzt. Das Bauvorhaben ist deshalb in seiner Art nach dort zulässig.

In weiterer bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig. Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Der Firma Linde Hydraulics GmbH & Co. KG wird die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Mitarbeiterparkhauses auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 24404/3, Gemarkung Leider, Wailandstraße 13 in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. / uvs/6/4/13. Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Heinsestraße x, durch Bauherrengemeinschaft xxx, Aschaffenburg, BV-Nr. xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.07.2013 ö Beschließend 4uvs/6/4/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Planunterlagen vom 13.05.2013, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 14.05.2013, beantragt die Bauherrengemeinschaft xxx, Aschaffenburg, die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 2 Wohneinheiten, einem Ladengeschäft und 3 Büroeinheiten auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Heinsestraße x.

Das Bauvorhaben umfasst die Schließung der Baulücke in der Heinsestraße zwischen den Anwesen Hausnummern 4 und 8. Es entsteht ein 7-geschossiges Gebäude. Durch das Bauvorhaben entsteht eine städtebaulich erheblich verbesserte Situation, weil die bisher bestehende Baulücke zugebaut wird und eine deutliche Aufwertung des Gebietes erfolgt. Insgesamt entstehen 2 Wohnungen, 3 Büroeinheiten und ein Laden.

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden. Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Genehmigung des Bauvorhabens vorgeschlagen.

.Beschluss:

Der Bauherrengemeinschaft xxx, Aschaffenburg, wird die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 2 Wohneinheiten, Laden und 3 Büroeinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Heinsestr. x in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. / uvs/6/5/13. Sanierung und Umbau eines ehemaligen amerikanischen Wohngebäudes auf dem Grundstück Fl.-Nr. 6236, 6232/1 und 6237 (Teilfläche), Lautenschlägerstraße 2 und 4, Gemarkung Aschaffenburg, durch die Firma Lautenschlägerstraße GbR, Am Stöckleinsbrunnen 2, 97762 Hammelburg, BV-Nr. 20130145

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.07.2013 ö Beschließend 5uvs/6/5/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 29.04.2013, beantragt die Lautenschlägerstraße GbR, Am Stöckleinsbrunnen 2, 97762 Hammelburg die bauaufsichtliche Genehmigung zur Sanierung und zum Umbau eines ehemaligen amerikanischen Wohngebäudes mit Veränderung des Dachgeschosses auf dem Baugrundstück, Fl.Nrn. 6236, 6232/1 und 6237 (Teilfläche), Lautenschlägerstraße 2 und 4, Gemarkung Aschaffenburg.

Für das Baugrundstück war bereits in der Vergangenheit ein Bauvorbescheid ergangen, der das damalige Vorhaben abgelehnt hat, weil die Anordnung der Stellplätze, sowie Begrünung sich nicht im Einklang mit dem Bebauungsplan befunden hat. Die jetzt vorgelegt Planung behebt die damalige Mängel, weil durch die Herstellung von 4 Doppelparkern an der Lautenschlägerstraße mit einer Zufahrtsbreite von jeweils 3 m bei jeder Zufahrt, jeweils 8 Stellplätze angefahren werden können.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 5 d. ö. S. "Sanierung und Umbau eines ehemaligen amerikanischen Wohngebäudes auf dem Grundstück Fl.- Nr. xx, Lautenschlägerstraße xx, Gemarkung Aschaffenburg, durch die Firma Lautenschlägerstraße GbR, Am Stöckleinsbrunnen 2, 97762 Hammelburg, BV-Nr. 20130145" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. / uvs/6/6/13. Neubau einer Wohnanlage mit 107 Wohneinheiten, Gaststätte und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. 6123/2 und 6125, Gemarkung Aschaffenburg, Würzburger Straße 67 und Beckerstraße 6, durch die Firma Dreger Construction GmbH, Stockstadt; Änderungsantrag zur Errichtung einer Kindertagesstätte, BV-Nr. 20130077

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.07.2013 ö Beschließend 6uvs/6/6/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen am 15.03.2013 und 11.04.2013 beantragt die Firma Dreger Construction GmbH Stockstadt die Genehmigung zum Neubau einer Wohnanlage mit 107 WE, einer Gaststätte im Erdgeschoss und einer Tiefgarage in 2 Geschossen auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. 6123/2 und 6125, Gemarkung Aschaffenburg, Würzburger Straße 67 und Beckerstraße 6 in Aschaffenburg.

Diesem Bauantrag hat der Umwelt- und Verwaltungssenat in seiner Sitzung vom 08.05.2013 zugestimmt.

Mit Planunterlagen, eingegangen am 25.06.2013, beantragt nunmehr die Firma Dreger Construction die Änderungsgenehmigung zum Einbau einer privat betriebenen Kindertagesstätte. Es sollen eine Kindergartengruppe entstehen und zwei Krippengruppen (ca. 50 Kinder ingesamt) eingerichtet werden. Nach der Stellungnahme des Jugendamtes vom 02.07.2013 kann, aufgrund der vorgelegten Planung, von Seiten des Jugendamtes die notwendige Betriebserlaubnis in Aussicht gestellt werden.

Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 28.06.2013 liegt das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 3/21 für das Gebiet zwischen Würzburger-, Kneipp- und Beckerstraße, der Gebietsart Mischgebiet festlegt. Das Bauvorhaben ist deshalb seiner Art nach zulässig.

Ab dem 01.07.2013 muss eine Kita weitgehend barrierefrei sein. Der Zugang über den Aufzug des allgemeinen Treppenhauses ist hierfür nicht ausreichend. Vor der Baugenehmigung ist daher noch im Einvernehmen mit dem Jugendamt zur Vorbereitung der Betriebsgenehmigung die Funktionsfähigkeit und Einhaltung der DIN zu klären.

Die Anordnung der Schlafräume zur Würzburger Straße hin muss noch immissionsschutzrechtlich durch das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz geprüft werden.

Der Zugang zum Aufzug über die Wohnungserschließung ist nicht ausreichend. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben, unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Der Firma Dreger Construction GmbH, Stockstadt, wird die bauaufsichtliche Genehmigung zum Einbau einer Kita-Stätte auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xx, Gemarkung Aschaffenburg, Würzburger Str. xx in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. / uvs/6/7/13. Bauvoranfrage zum Umbau und Umnutzung des Hinterhauses (1. und 2. Obergeschoss) in 16 Wohnungen auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. 1608/4 und 1607/7, Gemarkung Aschaffenburg, Ludwigstraße 5 (Hintergebäude), durch die EMUG e. V. Aschaffenburg, BV-Nr. 20130152

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.07.2013 ö Beschließend 7uvs/6/7/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Planunterlagen vom 21.05.2013, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 21.05.2013, beantragt die EMUG e. V. Köln die Erteilung eines Bauvorbescheids zum Umbau und zur Umnutzung des Hintergebäudes (1. und 2. Obergeschoss) in 16 Wohnungen auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 1608/4 und 1607/7, Gemarkung Aschaffenburg, Ludwigstraße 5 (Hintergebäude) in Aschaffenburg.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine Umnutzung von Büroräumen, Gästezimmern und eines Jugendraumes zu Wohnungen.

Die Fragestellung des Bauherrn zur Bauvoranfrage lautet:

1. Ist die geplante Umnutzung des Hinterhauses auf dem o. a. Grundstück planungsrechtlich zulässig? Wenn nicht, wäre es möglich durch Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes dieses Vorhaben zu realisieren?

2. Es sind insgesamt 15 Stellplätze vorhanden. Für die geplante Nutzung ergibt sich ein Mehrbedarf von 8 Stellplätzen. Wird der Ablösung der erforderlichen Stellplätze zugestimmt?

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1. Ist die geplante Umnutzung des Hinterhauses auf dem o. a. Grundstück planungsrechtlich zulässig? Wenn nicht, wäre es möglich durch Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes dieses Vorhaben zu realisieren?

Die Vorgaben des einfachen Bebauungsplanes sind erfüllt, jedoch nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind nicht gewahrt. Alle 16 im Hinterhaus geplanten Wohnungen sind lediglich über Höfe belichtet. Die meisten Wohnungen zudem nur von der Seite.

2. Es sind insgesamt 15 Stellplätze vorhanden. Für die geplante Nutzung ergibt sich ein Mehrbedarf von 8 Stellplätzen. Wird der Ablösung der erforderlichen Stellplätze zugestimmt?`

Das Grundstück liegt in der Beschränkungszone „Innenstadt Kernbereich“ der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) er Stadt Aschaffenburg. Für Wohnungen dürfen hier bis zu 100 % der erforderlichen Stellplätze errichtet werden – müssen aber nicht. Insofern wäre für zulässige Wohnungen keine Stellplatzablöse erforderlich.

Nachdem die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt sind, wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat vorgeschlagen die Bauvoranfrage zur Umnutzung der Büroräume, Gästezimmer und des Jugendraums in Wohnungen abzulehnen.

.Beschluss:

Die Bauvoranfrage zum Umbau und Umnutzung des Hinterhauses (1. und 2. Obergeschoss) in 16 Wohnungen im Rückgebäude des Anwesens Ludwigstraße 5 durch die EMUG e. V. wird wie folgt beantwortet:

1. Ist die geplante Umnutzung des Hinterhauses auf dem o. a. Grundstück planungsrechtlich zulässig? Wenn nicht, wäre es möglich, durch Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes dieses Vorhaben zu realisieren?

Die Vorgaben des einfachen Bebauungsplanes sind erfüllt, jedoch nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind nicht gewahrt. Alle 16 im Hinterhaus geplanten Wohnungen sind lediglich über Höfe belichtet. Die meisten Wohnungen zudem nur von der Seite.

2. Es sind insgesamt 15 Stellplätze vorhanden. Für die geplante Nutzung ergibt sich ein Mehrbedarf von 8 Stellplätzen. Wird der Ablösung der erforderlichen Stellplätze zugestimmt?`

Das Grundstück liegt in der Beschränkungszone „Innenstadt Kernbereich“ der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) der Stadt Aschaffenburg. Für Wohnungen dürfen hier bis zu 100 % der erforderlichen Stellplätze errichtet werden – müssen aber nicht. Insofern wäre für die zulässigen Wohnungen keine Stellplatzablöse erforderlich.

Die Voranfrage wird aufgrund der Unzulässigkeit der Wohnungen abgelehnt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. / uvs/6/8/13. Teilabbruch und Wiederaufbau des 3-geschossigen Wohnhauses neben der Großen Metzgergasse x, Fl.Nr. xx, Gemarkung Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.07.2013 ö Beschließend 8uvs/6/8/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag vom 16.03.2013, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 23.04.2013, beantragt Frau xxx, Aschaffenburg die bauaufsichtliche Genehmigung zum Teilabbruch und Wiederaufbau des 3-geschossigen Wohnhauses mit 6 Zimmern „Bed and Breakfast“ und 2 Wohnungen.

Das Bauvorhaben befindet sich im Bereich der Altstadt von Aschaffenburg, ist aber kein Einzeldenkmal im Sinne des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes.

Es liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Es fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Ortsbild und das Denkmal-Ensemble werden nicht beeinträchtigt.

Das Vorhaben liegt aber innerhalb eines Bodendenkmals und innerhalb des Ensembles Oberstadt Aschaffenburg. Hinsichtlich des Bodendenkmals wurde im Rahmen des Bauantrages das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege eingeschaltet. Dieses teilte mit Schreiben vom 27.05.2013 mit, dass das geplante Vorhaben zwar im Bereich eines Bodendenkmals sich befindet, doch die Neubaumaßnahme nicht wesentlich über den derzeitigen Bestand hinaus gehe, so dass eine Beeinträchtigung des Bodendenkmals nicht zu erwarten ist. Bauvorgreifende archäologische Sicherung bzw. Dokumentationsarbeiten sind deshalb nicht erforderlich.

Der Gestaltung des Gebäudes hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege zugestimmt und angeregt, dass für das Neubauvorhaben rechteckige, stehende Fensterformate zu wählen sind und die Farbigkeit des Gebäudes der Umgebung anzupassen ist. Diese Auflagen wurden vom Bauherrn erfüllt. Denkmalschutzrechtliche Belange seien damit durch die Baumaßnahme nicht betroffen.

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass das Gebäude mit einem kleineren Gewölbekeller teilunterkellert ist. Dieser Gewölbekeller bleibt komplett einschließlich des Ausgangs auf der Rückseite erhalten.

Um Kenntnisnahme von der beschriebenen Baumaßnahme wird gebeten.

.Beschluss: 1

Dem Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 12.07.2013 (Anlage 1), der von Frau Stadträtin xx übernommen wurde, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 2, Dagegen: 14

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

.Beschluss: 2

1. Der Bericht der Verwaltung über den Teilabbruch und Wiederaufbau des 3-geschossigen Wohnhauses Neben der Großen Metzgergasse x in Aschaffenburg, Fl.-Nr. xx, Gemarkung Aschaffenburg, wird zur Kenntnis genommen.

2. Dem Neubau des in Anlage 2 dargestellten Wohnhauses, Neben der Großen Metzgergasse x in Aschaffenburg, Fl.- Nr. xx, Gemarkung Aschaffenburg, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 2

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9. / uvs/6/9/13. Nutzungsänderung von Möbelhaus in Gastronomie auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.:xx Gemarkung Aschaffenburg, Frohsinnstraße xx, durch Herrn xx, Buchlohe, BV-Nr. xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.07.2013 ö Beschließend 9uvs/6/9/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag eingegangen am 27.09.2012 und 17.05.2013 beantragt Herr xxx, Buchlohe, die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung von Möbelhaus in Gastronomie auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr.: xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Frohsinnstraße xx in Aschaffenburg.

Nach der Betriebsbeschreibung vom 16.08.2012/Mai 2013 entsteht ein Restaurant für italienische Speisen, Schwerpunkt Pizza und Pasta mit 184 Sitzplätzen und 35 Thekenplätzen auf 323,00 m² Gastraumfläche. Der Gastraum ist zum Teil oben offen. Die Nutzung erstreckt sich auf das erste Obergeschoss, in dem nur Funktionsräume für Lagerhaltung und Personal untergebracht sind. Vorgesehen ist eine Außenbestuhlung auf eigenem Grundstück entlang der Frohsinnstraße mit 24 Plätzen, am Alfons-Goppel-Platz mit 16 Plätzen und an der Heinsestraße mit 40 Plätzen. Die Erweiterung der Gastraumfläche auf öffentlichem Grund am Alfons-Goppel-Platz ist mit 36 Plätzen vorgesehen.

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss: 1

1. Der Bericht der Verwaltung über die beantragte Nutzungsänderung von Möbelhaus in Gastronomie auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xx, Gemarkung Aschaffenburg, Frohsinnstraße xx in Aschaffenburg, wird zur Kenntnis genommen.

2. Aus der Mitte des Umwelt- und Verwaltungssenates wird vorgeschlagen, dass heute nur der Nutzungsänderung für die Gastronomie im Innenbereich sowie im Außenbereich auf den privaten Flächen des Antragsstellers zugestimmt wird und dass die Verwaltung beauftragt wird, Verhandlungen mit dem Antragssteller (Frohsinnstr. xx) und dem Café-Betreiber, der gegenüberliegenden Straßenseite Frohsinnstr. xx, zu führen, mit dem Ziel, die in der Diskussion stehende öffentliche Fläche der Außengastronomie, flächenmäßig zu teilen und eine Einigung herbeizuführen. Weiter wird von den Senatsmitgliedern gefordert, dass das Ergebnis der Verhandlungen dem Umwelt- und Verwaltungssenat in der nächsten Sitzung vorgelegt werden soll.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Herrn xxx wird die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung von Möbelhaus in Gastronomie auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Frohsinnstraße xx in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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10. / uvs/6/10/13. Neue SPNr. nach TOP 9

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.07.2013 ö Beschließend 10uvs/6/10/13

.Beschluss:

Frau Stadträtin xxx berichtet über die Probleme mit der Außengastronomie des Asiapalastes, Luitpoldstraße x. Sie teilt mit, dass sich die Fußgänger beschweren, dass ihnen auf dem Gehweg im dortigen Bereich zu wenig Platz bleibt. Herr xx teilt daraufhin mit, dass das Problem erkannt und bereits eine Abhilfe verlangt wurde.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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11. / uvs/6/11/13. Nutzungsänderung von Indoor-Kinderspielplatz in eine gewerbliche Sportstätte "LaserTag"-Anlage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, Dieselstraße xx, durch Herrn xx, Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.07.2013 ö Beschließend 11uvs/6/11/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 21.03.2013, beantragt Herr xxx die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung eines bisher gewerblich betriebenen Indoor-Kinderspielplatzes in eine gewerbliche Sportstätte „LaserTag“-Anlage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, Dieselstraße 2 in Aschaffenburg.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Änderung einer bisherigen gewerblichen Nutzung eines Indoor-Kinderspielplatzes „Potz-Blitz-Indoor-Spielpark“ in eine ebenfalls gewerbliche Sportstätte „LaserTag“-Anlage. Nach der Kurzinformation des Bauherrn vom 01.03.2013 richtet sich das zukünftige Spielangebot mit einem neuen Konzept vorwiegend an Jugendliche und Erwachsene. Das neue Spielangebot sei eine Mischung aus Fangen, Verstecken und Völkerball mit Nutzung modernster Technologien, dessen Ursprung in den USA liegt. In Deutschland seien bereits einige Anlagen in Betrieb. Es handele sich um ein Strategiespiel, bei dem das Ziel ist, mit Hilfe der ungefährlichen Infrarot-Signalgeber, die von den Spielern getragenen Sensorwesten und/oder eine Basisstation der gegnerischen Mannschaft zu markieren und dadurch Punkte zu erzielen. Dazu wird die Halle in den bereits vorhandenen Gastronomie- und Wartebereich, in einen „Briefing-Raum“ für die Einweisung sowie die Spielarena mit ca. 390 m² unterteilt. Die Zahl der Mitspieler ist auf maximal 15 begrenzt. Die baulichen Änderungen sind nur geringfügiger Art.

Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme vom 27.03.2013 liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16/01 für den Bereich Hasenhägweg/Strietwald-straße/Schwalbenrainweg, der für das Baugrundstück die Gebietsart „Gewerbegebiet“ nach der Baunutzungsverordnung 1968 festsetzt.

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung der Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss: 1

Die Verwaltung teilt mit, dass die Auflage der Erlaubnis der Teilnahme für Jugendliche zwischen 14 Jahren und bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur bis 20.00 Uhr bei nachfolgenden Schultagen in den Beschlussvorschlag aufgenommen wurde, da für diesen Personenkreis noch die allgemeine Schulpflicht gilt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Dem Antrag von Herrn Stadtrat Büttner vom 12.07.2013 (Anlage 3) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 4, Dagegen: 13

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

.Beschluss: 3

Herrn xxx, Aschaffenburg, wird die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung von einem gewerblichen Indoor-Kinderspielplatz zu einer gewerblichen Sportstätte „LaserTag“-Anlage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, Dieselstraße xx in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 4

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12. / uvs/6/12/13. Bekanntgabe der Änderungen an Mobilfunkstandorten sowie Bekanntgabe eines Neustandortes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.07.2013 ö Beschließend 12uvs/6/12/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In der Sitzung vom 18.03.2009 wurde durch den UVS beschlossen, dass alle Änderungen der Mobilfunkanlagen im Stadtrat veröffentlicht werden.
Bei den aufgelisteten Standorten handelt es sich bis auf die letzte um bereits bestehende Anlagen. Diese Veränderungen wurden auf Informationen vom Mobilfunkbetreiber zur Verbesserung der Telekommunikationsinfrastruktur vorgenommen. Die Veränderungen an den Standorten werden durch die der Verwaltung vorzulegenden Standortbescheinigungen dokumentiert und entsprechen somit den gesetzlichen Regelungen.
Das deutsche Standortbescheinigungsverfahren für Mobilfunksendeanlagen stellt den Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern im Bereich von Sendeanlagen sicher. Die Bescheinigung wird auf sogenannte „Worst Case“ Bedingungen erstellt. Die Einhaltung der Bescheinigung wird von der Bundesnetzagentur in regelmäßigen Abständen überprüft. Die Bundesnetzagentur ermittelt den Sicherheitsabstand rund um die Basisstation mit Hilfe eines Berechnungsverfahrens. Im Rahmen der ständigen Weiterentwicklung der Mobilfunktechnologie, veränderter Anforderungen an Mobilfunkzellen und die weiter steigende Standortmitnutzung wird das Bewertungsverfahren zur Erteilung von Standortbescheinigungen stetig untersucht. In diesem Rahmen wurde am 01.12.2012 ein weiterentwickeltes Berechnungsverfahren eingeführt.
Bislang wurden zur Berechnung des Sicherheitsabstandes für mehrere an einem Installationsort vorhandene Sendeantennen mit ausgeprägter Richtcharakteristik und unterschiedlichen Hauptstrahlrichtungen, eine gemeinsame Hauptstrahlrichtung aller installierten Sendeantennen angenommen. Diese Annahme wurde nun auf die Fälle eingeschränkt, für die sich aufgrund der tatsächlichen Installation eine gemeinsame Hauptstrahlrichtung bei mehreren Sendeanlagen ergibt. Bei dieser differenzierteren Standortbewertung können sich die bisherigen berechneten Sicherheitsabstände verändern und durchaus auch kleiner werden. Diese Veränderungen im Sicherheitsabstand haben keine Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung, da das angewandte Schutzkonzept, festgelegt in der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung gleich bleibt. Damit ist nach wie vor sicher gestellt, dass die bestehenden Grenzwerte unter allen Bedingungen an allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen eingehalten werden.

.Beschluss:

Die Änderungen an den bereits bestehenden Mobilfunkanlagen sowie der Neustandort in der Würzburgerstraße XX werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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13. / uvs/6/13/13. Ausweisung einer Rosskastanie als Naturdenkmal; - Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 05.06.2013

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.07.2013 ö Beschließend 13uvs/6/13/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

A)        Schutzwürdigkeit der Rosskastanie

Die Rosskastanie in der Haidstraße befindet sich auf dem privaten Grundstück Fl.-Nr. XXXX, Gemarkung Damm. Beinahe die Hälfte des Kronenbereichs des Baumes ragt in das städtische Grundstück Fl.-Nr. XXXX, Gemarkung Damm, hinein.

Bei diesem Baum handelt es sich um eine ca. 100 – 120 Jahre alte Rosskastanie mit einem Stammdurchmesser von ca. 120 cm, einem Kronendurchmesser von ca. 20 m und einer Höhe von ca. 15 m.

Im Oktober 2012 haben die Eigentümer des Baumes beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz einen Antrag auf Unterschutzstellung der Rosskastanie gestellt. Daraufhin wurde der städtische Baumberater um Stellungnahme gebeten und das Einverständnis der Liegenschaftsverwaltung eingeholt.

Der Baumberater bestätigte die Vitalität des Baumes. Zwar müsste aufgrund von zwei heraus gebrochenen mittelstarken Ästen zunächst ein Pflegeschnitt durchgeführt werden, aber die Erhaltenswürdigkeit der Rosskastanie ist gegeben und bleibt hiervon unberührt.
Die solitär gewachsene Rosskastanie in der Haidstraße kann aufgrund ihrer Größe und ihres Habitus zudem als einmalig im Stadtgebiet bezeichnet werden.
Es handelt sich hierbei außerdem um einen als Biotop kartierten Baum, für welchen die Kartierung die Qualität eines Naturdenkmals bestätigt.

Gemäß § 28 Bundes-Naturschutzgesetz sind Naturdenkmäler Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit oder aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen erforderlich ist.
Die Rosskastanie erfüllt aufgrund ihrer Größe, ihres Alters, ihrer Schönheit und ihres stadtklimatischen sowie ökologischen Wertes die Kriterien nach § 28 BNatSchG.

In der Sitzung am 28.02.2012 sprach sich auch der Naturschutzbeirat einstimmig für ein Unterschutzstellungsverfahren aus.

Herr Stadtrat Büttner stellte ergänzend am 05.06.2013 einen Antrag auf Unterschutzstellung der Rosskastanie.

Eine endgültige Entscheidung für eine Ausweisung als Naturdenkmal erfolgt im Rahmen des Unterschutzstellungsverfahrens.


B)        Gefährdung der Rosskastanie durch ein geplantes Bauvorhaben, Verkaufsverhandlungen des Liegenschaftsamtes


Auf dem Grundstück Fl.-Nr. XXXX, Gemarkung Damm, wird aktuell ein Bauvorhaben geplant, welches den Erhalt des Baumes stark gefährdet.
Der Eigentümer dieses Grundstücks hat sich an das städtische Liegenschaftsamt gewandt mit der Absicht zur besseren Bebauung seines Grundstücks einen Teil des benachbarten städtischen Grundstücks zu erwerben.

Bei Veräußerung der Teilfläche des städtischen Grundstücks und der daraus folgenden Bebauung bis an die neue Grundstücksgrenze, würde sich der Bau bis in den Kronen- bzw. Wurzelbereich verlagern. Hinzu kommt, dass während der Bauphase weitere Beeinträchtigungen (Fahren von Baumaschinen, Aushub der Baugrube) zu erwarten sind, die den Baum schädigen werden.
Da die Äste des Baums bereits über die Grundstücksgrenze hinausragen, würde der Verkauf der Teilfläche dazu beitragen, dass ein Rückschnitt der Äste von mind. 3 m erfolgt.
Einen solchen Rückschnitt bis in den Starkholzbereich hinein vertragen Kastanien gewöhnlich nur schlecht.
Die Schädigung des Wurzel- und Kronenbereichs würde zwangsläufig zu großen Beeinträchtigungen des Baums und somit letztendlich zu seinem Absterben oder einem notwendigen Fällen aus Verkehrssicherungsgründen führen.

Der städtische Baumberater wurde in dieser Angelegenheit ebenfalls zur Stellungnahme herangezogen und bestätigte die Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde, dass der Verkauf zu einem Verlust des Baumes führen wird.
Die Veräußerung der Teilfläche wurde daher seitens des Naturschutzes abgelehnt.

Das Liegenschaftsamt wird daher die gewünschte Teilfläche nicht verkaufen.
Allerdings ist das Gefährdungspotenzial für die Rosskastanie immer noch vorhanden, da auch bei einer Bebauung an die bisher bestehende Grundstücksgrenze Wurzel- und Kronenbereich durch die Bautätigkeiten in Mitleidenschaft gezogen werden können.


C)        Einstweilige Sicherstellung der Rosskastanie

Aufgrund des oben beschriebenen Gefährdungspotenzials soll die Rosskastanie vorläufig gesichert werden.
Art. 54 Abs. 2 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) enthält die Möglichkeit der einstweiligen Sicherstellung eines Schutzobjektes während des Unterschutz-stellungsverfahrens. Eine automatische Veränderungssperre gibt es nämlich nur bei der Ausweisung von geplanten Naturschutzgebieten ab der Bekanntmachung der Auslegung bis zum Inkrafttreten der Schutzverordnung.
Die einstweilige Sicherstellung muss durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung festgesetzt werden, unter der Vorrausetzung,  dass gleichzeitig oder unmittelbar darauf das Verfahren für die endgültige Inschutznahme betrieben wird.
Bei der Festsetzung einer einstweiligen Sicherstellung sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Schädigung oder Beeinträchtigung des Baumes führen können.

.Beschluss:

1.        Der Umwelt- und Verwaltungssenat der Stadt Aschaffenburg stimmt der Einleitung eines
Verfahrens zur Ausweisung einer Rosskastanie in der Haidstraße, Fl.- Nrn. XXXX und XXXX, Gemarkung Damm (Anlage 4), zum Naturdenkmal nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz zu.

2.        Die Rosskastanie wird bis zur Beendigung des Unterschutzstellungsverfahrens einstweilig sichergestellt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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14. / uvs/6/14/13. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt vom 09.04.2013 wegen "Abfallkörbe Alfons-Goppel-Platz" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 20.06.2013

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.07.2013 ö Beschließend 14uvs/6/14/13

.Beschluss:

1. Der Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt vom 09.04.2013 wegen „Abfallkörbe Alfons-Goppel-Platz“ und die Stellungnahme der Verwaltung vom 20.06.2013 werden zur Kenntnis genommen.

2. Herr Stadtrat Dr. Lothar Blatt bedankt sich für die Aufstellung der beantragten Abfallkörbe.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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15. / uvs/6/15/13. letzte SPNr.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.07.2013 ö Beschließend 15uvs/6/15/13

.Beschluss:

Frau Stadträtin xx bemängelt, dass der von ihr vor längerem geforderte Bericht über die verhängten Bußgelder bei Baueinstellungen noch nicht in einer nichtöffentlichen Senatssitzung behandelt wurde. Frau xx fordert daher die baldige Berichtserstattung.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.03.2015 16:06 Uhr