Datum: 18.02.2014
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pvs/1/1/14 Anordnung eines Verkehrsverbots für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t in der Schillerstraße im Abschnitt zwischen den Einmündungen Dyroff- und Glattbacher Straße
2pvs/1/2/14 Sanierungsgebiet Hefner-Alteneck-Viertel; - Bericht des Quartiersmanagements
3pvs/1/3/14 Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Gebiet "Tauberstraße" zwischen Tauberstraße, Bundesautobahn A 3 und Glattbacher Straße (19/13); - Bericht über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung - Bericht über die frühzeitige Behördenbeteiligung - Wechsel des Vorhabenträgers - Vorentwurf des städtebaulichen Erschließungs- und Durchführungsvertrages - Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss
4pvs/1/4/14 Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB für das Gebiet "Nordöstlich Beckerstraße" (Nr. 3/26) im Bereich zwischen der südlichen Hälfte des Grundstücks Fl.-Nr. 6055, nördlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 6055/6, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstraße, Beckerstraße und Hartmannstraße; - Bericht über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung - Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden - Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss
5pvs/1/5/14 Beseitigung des Fußgängerüberweges Nr. 204 in der Seidelstraße (Höhe Friedhof) zu Gunsten einer Querungshilfe und Ausarbeitung eines Vorschlages für eine richtlinienkonforme Anlage eines neuen Fußgängerüberweges in diesem Bereich
6pvs/1/6/14 Umgestaltung der Einmündung Deutsche Straße / Deschstraße / Hohenzollernring; - Vorstellung der Planung
7pvs/1/7/14 Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Wolfgang Giegerich vom 31.10.2013 wegen "Werbeaktion - Signalbänder sicheres Radfahren" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 29.11.2013
8pvs/1/8/14 Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Prof. Dr. Winfried Bausback vom 30.06.2013 wegen "Beleuchtung des Fußweges Bismarckallee zum Kronberg-Gymnasium" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 23.10.2013
9pvs/1/9/14 Deckensanierung Bushaltestelle Stadthalle (Luitpoldstraße stadtauswärts) - Bericht der Verwaltung über den Umfang der Maßnahmen und die geplante Bauabwicklung

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1. / pvs/1/1/14. Anordnung eines Verkehrsverbots für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t in der Schillerstraße im Abschnitt zwischen den Einmündungen Dyroff- und Glattbacher Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 18.02.2014 ö Beschließend 1pvs/1/1/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Seit Jahren werden aus den Reihen des Stadtrates Forderungen erhoben, die Schillerstraße für den LKW-Durchgangsverkehr zu sperren. Unabhängig von der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit scheiterte ein solches Vorhaben bislang an fehlenden adäquaten Ausweichstrecken.  Mit Schließung des östlichen Teilstücks der Ringstraße steht seit Mitte dieses Jahres eine solche durchgehende Verkehrsverbindung von der Hanauer Straße/B 8 bis zur Schönbornstraße/B 26 und darüber hinaus weiterführend zu den Autobahn­Anschlussstellen Aschaffenburg und Aschaffenburg-Ost zur Verfügung. Von Goldbach kommend wird der Verkehr in Richtung Ring geleitet.

Auf Antrag der Stadt Aschaffenburg hat inzwischen auch die Regierung von Unterfranken diesen Straßenzug der Ringstraße als Bedarfsumleitung zwischen den Autobahn-Anschlussstellen festgesetzt. Damit ist die Schillerstraße nicht mehr Bestandteil einer Bedarfsumleitung bei einer möglichen Sperrung der Autobahn.

Die Eröffnung der Ringstraße haben die Stadtratsfraktionen von CSU und SPD sowie die Kommunale Initiative zum Anlass genommen, erneut ein Durchfahrtsverbot für LKW in der Schillerstraße zu beantragen.
Ein solches Verbot ist durch die Aufstellung des entsprechenden Verkehrszeichens 253
StVO anzuordnen.

Bereits in einem Schreiben vom 14.05.2012 hat die Regierung von Unterfranken zu der Frage einer rechtmäßigen Verwendung des Zeichens 253 StVO zur Verhinderung von Durchgangsverkehren Stellung genommen. Demnach dürfen verkehrsrechtliche Maßnahmen - insbesondere Verkehrsverbote als einschneidendste Eingriffe in den Verkehr nur dort erlassen  werden, wo ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörden auf Grund der örtlichen Umstände,
d. h. einer besonderen Gefahrenlage, zwingend geboten ist. Dabei ist ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen. Ein LKW-Durchfahrtsverbot zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm kann nur dann ergehen, wenn die vorhandene Bebauung einer Verkehrslärmbelastung ausgesetzt ist, die das zumutbare Maß übersteigt. Einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Grenze der zumutbaren Belastung bildet die Lärmgrenze der Lärmschutzrichtlinien - StV 2007.

Danach kommen straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen in der Regel nur dann in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungspegel am Immissionsort die geltenden Richtwerte überschreitet. Um dies zu beurteilen, wurde eine fachtechnische Stellungnahme "Immissionsschutz" durch das städtische Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz erstellt. Laut dieser Stellungnahme bestehen am Immissionsort Schillerstraße 28 a (zwischen den Einmündungen Glattbacher Straße und Dyroffstraße) mit LKW-Verkehren Beurteilungspegel  tagsüber von 70,3 dB(A) und nachts von 62,7 dB (A).

Ohne LKW-Verkehre wird dieser Beurteilungspegel tagsüber um 2,9 dB (A), nachts um 3,4 dB (A) gesenkt. Die in den Lärmschutzrichtlinien StV 2007 genannten Richtwerte für Wohngebiete von tagsüber 70 dB (A) und nachts 60 dB (A) werden gemäß dieser fachtechnischen Stellungnahme derzeit überschritten. Durch die Anordnung eines Durchfahrtsverbotes für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t reduzieren sich die Beurteilungspegel aufgerundet tagsüber um 3 dB (A) und nachts um 4 dB (A). Die Forderung der Lärmschutzrichtlinien StV, hier Ziffer 2.3, wonach durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen der Beurteilungspegel unter den Richtwert abgesenkt, mindestens jedoch eine Pegelminderung um aufgerundet 3 dB (A) bewirkt werden soll, ist damit erfüllt.

Auch nach einem LKW-Durchfahrtsverbot muss die Möglichkeit  vorhanden sein, den nördlichen Teil des Landkreises Aschaffenburg vom Stadtgebiet aus mit dem LKW zu erreichen. Diese Möglichkeit besteht weiterhin über den westlichen Teil der Schillerstraße. Auch wenn nach dem Beschlussvorschlag das Verkehrsverbot für den östlichen Teil der Schillerstraße angeordnet  wird und der Ziel- und Quellverkehr in das Gebiet des Kahlgrundes über die westliche Schillerstraße  abgewickelt wird, wird in der Gesamtschau auch im westlichen Teil der Schillerstraße der Gesamt-LKW-Verkehr um den deutlich größeren Anteil des Durchfahrtsverkehrs abnehmen. Ein ausnahmsloses LKW­ Durchfahrtsverbot in dem Abschnitt zwischen Glattbacher Straße und Dyroffstraße wirkt sich mittelbar auch auf den Abschnitt zwischen Hanauer Straße/B8/Ebertbrücke und Dyroffstraße aus, da durch die Sperrung im weiteren Verlauf ein Befahren dieses Abschnittes für Durchgangsverkehre nicht mehr sinnvoll ist.

Durch die Aufstellung von Hinweisen in ausreichend bemessener Zahl auf sämtlichen
Zufahrten in Richtung des Verkehrsverbotes soll sicher gestellt werden, dass die vom
Verbot betroffenen Fahrzeugführer sich rechtzeitig auf die Situation einstellen und adäquate Ausweichstrecken befahren können. Diesem Ziel dient auch die Benachrichtigung des Landkreises  Aschaffenburg vom beabsichtigten Verkehrsverbot. LKW-Ziel- und Quellverkehre des Gebietes nördlich von Aschaffenburg können künftig die Autobahn auf direktem Wege nur noch über die Anschlussstelle  Aschaffenburg (ehemals Aschaffenburg­ West) erreichen. Der Weg über die Ringstraße wäre alternativ möglich.

Auf Grund der zurzeit bestehenden Vollsperrung der Ortsverbindungsstraße zwischen der Stadt Aschaffenburg und der Gemeinde Glattbach werden sämtliche Verkehre über die Schillerstraße, Dyroffstraße und Kahlgrundstraße umgeleitet. Es ist daher angezeigt, den Beschluss erst nach Freigabe der Ortsverbindungsstraße für den Verkehr umzusetzen. Eine Einführung des LKW-Durchfahrtsverbotes parallel zur Sperrung der Glattbacher Straße würde dazu führen, dass der Lkw-Zielverkehr nach Glattbach auf ein Lkw-Durchfahrtsverbot geleitet wird und dies damit bei den betroffenen Fahrzeugführern zu Verunsicherung führen würde.

Mit dem LKW-Durchfahrtsverbot in der Schillerstraße im östlichen Abschnitt zwischen Dyroffstraße und Glattbacher Straße sind Ausweichverkehre über die Gemeinde Glattbach nicht auszuschließen. Das Straßennetz der Gemeinde Glattbach ist allerdings weder topographisch noch von seinen Abmessungen her in der Lage, LKW-Verkehre aufzunehmen. Sämtliche Straßen führen zudem durch Wohngebiete. Die Gemeinde Glattbach kritisiert daher auch das angekündigte LKW-Durchfahrtsverbot und erwägt selbst Verbotsstrecken einzuführen.

In einem gemeinsamen Informationsgespräch zwischen Stadtverwaltung und Gemeinde Glattbach wurde erörtert, Verkehrszählungen als Kennzeichenverfolgung durchzuführen. Um die Verkehre sachgerecht zu erfassen, werden drei Zählungen durchgeführt:

1.        eine Zählung vor Freigabe der Ortsverbindungsstraße,
2.        eine Zählung nach Freigabe der Ortsverbindungsstraße vor Inkrafttreten des LKW-Durchfahrtsverbots,
3.        eine Kontrollzählung nach Umsetzung des LKW-Durchfahrtsverbots.

Damit werden auch mögliche Schleichverkehre im Quartier nördlich der Schillerstraße erfasst.

Ziel der Untersuchung ist es herauszufinden, wie der Schwerverkehr derzeit von der Autobahn Anschlussstelle Aschaffenburg /Ost nach Johannesberg fährt. Außerdem soll ermittelt werden, wie hoch der LKW-Ziel- und Quellverkehr in der Gemeinde Glattbach und in den Aschaffenburger Wohngebieten nördlich der Schillerstraße zwischen Dyroffstraße und Glattbacher Straße ist.

ln ihrem Antrag vom 30.05.2013 hatte die CSU-Stadtratsfraktion zusätzlich zum LKW­ Durchfahrtsverbot auch ein Verbot für Gefahrguttransporte gefordert. Hierzu ist auszuführen, dass auf Grund des technischen Fortschrittes kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern heute in aller Regel so beschaffen sind, dass behördliche Genehmigungen für diese Transporte nicht mehr erforderlich werden. Werden im Einzelfall noch Fahrzeuge eingesetzt, deren Beschaffenheit diese Kriterien nicht erfüllen, so ist durch die zuständige Behörde der Fahrtweg zu bestimmen. Unabhängig davon, dass solche Fahrzeuge ohnehin bereits unter das Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t fallen würden, wird darauf geachtet, dass bei einer erforderlichen Fahrtwegbestimmung die Schillerstraße nicht einbezogen wird.

.Beschluss: 1

1. ln der Schillerstraße wird für den Abschnitt zwischen den Einmündungen Dyroffstraße und Glattbacher Straße durch Aufstellung des Zeichens 253 StVO ein ausnahmsloses Verbot für Kraftfahrzeuge  mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t einschl. ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftfahrzeuge und Kraftomnibusse, angeordnet.

2. Auf den Zufahrtsstraßen insbesondere aus Richtung Goldbach und von den Autobahnanschlussstellen ist in Richtung der Verbotsstrecke durch Aufstellung entsprechender  Zeichen bereits in ausreichendem Abstand vor dem Beginn der Verbotsstrecke auf das angeordnete Verbot hinzuweisen (u. a. Ebertbrücke, Kreuzung Neue Glattbacher Straße).

3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Landkreis Aschaffenburg unverzüglich von dem unter
Ziffer 1 gefassten Beschluss zu unterrichten.

4. Der unter Ziffer 1 gefasste Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Freigabe der derzeit gesperrten Ortsverbindungsstraße von Aschaffenburg nach Glattbach umzusetzen.

5. Sollte durch das Verbot eine Zunahme von Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t in dem Wohngebiet Dahlemstraße / Aschaffstraße / Kinzigstraße festzustellen sein, wird die Verwaltung beauftragt, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung zu ergreifen und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Herr Stadtrat Bernhard Appelmann teilt mit, dass landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge vom Durchfahrtsverbot der Schillerstraße ausgenommen werden müssen, da diese nicht auf die neue Ringstraße ausweichen dürfen, da diese in Teilen eine Kraftfahrstraße ist. Die Verwaltung erklärt, dass für diese Problemlage nach einer Lösung gesucht wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / pvs/1/2/14. Sanierungsgebiet Hefner-Alteneck-Viertel; - Bericht des Quartiersmanagements

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 18.02.2014 ö Beschließend 2pvs/1/2/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach mehrmonatiger Vorarbeit zur Erarbeitung des sogenannten integrierten Handlungskonzeptes begann mit der Besetzung des Quartiersmanagements im Juli 2011 die konkrete Arbeit im Hefner-Alteneck-Viertel. Wegen der Unterschiedlichkeit des Hefner-Alteneck-Viertels gestaltet sie sich gegenüber den anderen Gebieten der sozialen Stadt (Damm und Bahnhofsquartier) sehr verschieden. Im Stadtteil Damm ging es darum, Ziele und Maßnahmen zu entwickeln und im Rahmen einer intensiven Partizipation in verschiedenen Arbeitskreisen neue Impulse aufzunehmen. Dabei konnte sehr wirksam und effektiv auf bestehende soziale Strukturen zurückgegriffen werden. Im Bahnhofsquartier wurde ähnlich vorgegangen, jedoch ist dort die tragende soziale Struktur des Quartiers vor allem von Handel und Dienstleistungen geprägt. Aus diesem Grund mussten in den partizipativen Prozess vor allem die gewerblichen Akteure einbezogen werden.


Die Situation im Hefner-Alteneck-Viertel ist dagegen völlig verschieden. Es handelt sich um ein Wohnquartier mit nur geringer Infrastrukturausstattung: zwei Bildungseinrichtungen (Schule und Kindergarten), ein Gastronomiebetrieb, ein Bäcker, ein Metzger und zwei kleine „Läden“. Hervorzuheben ist außerdem der geschlossene Immobilienbesitz der Stadtbau Aschaffenburg als Wohnungsbauträger. Innerhalb des Quartiers gibt es praktisch keine aktiven sozialen und kulturellen Gruppierungen. Auch der FC Südring hat für das Quartier derzeit keine besondere Bedeutung.

Die Partizipationsarbeit muss folglich direkt bei Einzelpersonen ansetzen und kann nicht auf repräsentative Gruppen zurückgreifen. Daher ist eine viel stärkere Arbeit in Klein- und Kleinstgruppen und in Arbeitskreisen erforderlich, die von Einzelpersonen besucht werden, die sich nicht als Repräsentant einer Gruppierung oder eines Vereins verstehen. Wegen des nahezu ausschließlichen Wohnungseigentums der Stadtbau Aschaffenburg spielen außerdem die Kommunikationsstrukturen des Wohnungsbauunternehmens eine besondere Rolle im Quartier.

Inzwischen sind im Hefner-Alteneck-Viertel etwa zehn sehr niederschwellig arbeitende Arbeitsgruppen zu verschiedenen Themen entstanden, die sich treffen und dabei unterschiedliche Arbeitsgebiete ansprechen. Dies gelingt auch deshalb besonders gut, weil mit dem Familienstützpunkt und dem Quartierssaal eine räumliche Ressource  zur Verfügung steht, die diese spezielle Form der Partizipationsarbeit ermöglicht.

Einen guten Überblick über die Arbeitsergebnisse der letzten 2 ½ Jahre bietet die beiliegende Liste der Projekte und Maßnahmen sowie die Zwischenevaluation des Quartiersmanagements. Beides ist als Anlage der Beschlussvorlage beigefügt.

.Beschluss:

Der Bericht der Verwaltung über die Stadterneuerung im Hefner-Alteneck-Viertel wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / pvs/1/3/14. Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Gebiet "Tauberstraße" zwischen Tauberstraße, Bundesautobahn A 3 und Glattbacher Straße (19/13); - Bericht über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung - Bericht über die frühzeitige Behördenbeteiligung - Wechsel des Vorhabenträgers - Vorentwurf des städtebaulichen Erschließungs- und Durchführungsvertrages - Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 18.02.2014 ö Vorberatend 3pvs/1/3/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung:

In der Sitzung vom 17.10.2011 hat der Stadtrat die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Gebiet "Östlich Tauberstraße" zwischen Tauberstraße, Bundesautobahn A 3 und Glattbacher Straße (Nr. 19/13) beschlossen.
Der Geltungsbereich dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasste die Grundstücke Fl.Nr. 4123, 4127 (Erbengemeinschaft) und 4464/6 (Stadt Aschaffenburg).

In der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenats am 17.04.2012 und des Plenums am 07.05.2012 wurde der Bebauungsplanvorentwurf vom Stadtrat gebilligt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde vom 23.07.2012 – 20.08.2012 durchgeführt.

Auf Antrag der Erbengemeinschaft der Fl.Nr. 4123, Brenner, wurde der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf das Grundstück Fl.Nr. 4123 reduziert.

Am 11.06.2013 stellte der neue Vorhabenträger des Grundstückes Fl.Nr. 4123, die Fa. Hesago, den Antrag zur Weiterführung des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Östlich Tauberstraße“ (Nr. 19/13) gemäß § 12 BauGB.
Der Vorhabenträger erklärt sich auch bereit, auf der Grundlage eines mit der Stadt abgestimmten Planes die Erschließungsmaßnahmen und Durchführung des Vorhabens auszuführen und ist in der Lage zur Durchführung innerhalb einer Frist gem. (einem noch abzuschließenden) Durchführungsvertrag und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten.

Daraufhin wurde vom Stadtplanungsamt in Abstimmung mit dem TBA und der AVG ein Vorentwurf des Erschließungs- und Durchführungsvertrages angefertigt, der vom Vorhabenträger akzeptiert und unterzeichnet wurde.

Vor dem weiteren Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung war eine immissionsschutzrechtliche Untersuchung notwendig. Näheres dazu wird unter Punkt 5 der Beschlussvorlage abgehandelt.


Zu 1:        Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB wurde im Zeitraum vom 23.07.2012 bis 20.08.2012 durchgeführt; der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hing in dieser Zeit im Rathaus der Stadt Aschaffenburg zwecks Unterrichtung der Bürger und Erörterung aus.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist eine schriftliche Stellungnahme eingegangen. Diese wird im Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit behandelt.
Sie hat zum Ergebnis, dass die vorhabenbezogene Bebauungsplanung in ihren Zielstellungen weitergeführt werden kann. Eine Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes in Reaktion auf die eingegangene Stellungnahme ist nicht erforderlich (vgl. auch den Bericht über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit).


Zu 2:        Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden (Träger öffentlicher Belange)

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 3 Abs.1 BauGB wurde im Zeitraum vom 23.07.2012 bis 31.08.2012 durchgeführt; der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hing in dieser Zeit im Rathaus der Stadt Aschaffenburg zwecks Unterrichtung der Behörden und Erörterung aus.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden sind mehrere schriftliche Stellungnahmen eingegangen. Diese werden im Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden behandelt.
Sie haben zum Ergebnis, dass die vorhabenbezogene Bebauungsplanung (Vorhaben- und Erschließungsplanung) in ihren grundsätzlichen Zielstellungen weitergeführt werden kann. Der vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf wird in einigen inhaltlichen Punkten geändert bzw. ergänzt (vgl. auch den Bericht über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden).


Zu 3 und 4:        Zustimmung zum Wechsel des Vorhabenträgers / Vorentwurf des Durchführungsvertrages

Im Mai 2013 fand ein Wechsel des Vorhabenträgers statt. Der neue Vorhabenträger ist die Fa. HeSaGo, die im Juni 2013 den Antrag zur Weiterführung des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Östlich Tauberstraße“ (Nr. 19/13) gemäß § 12 BauGB stellte.
Die Verpflichtungen des Vorhabenträgers zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten wurden im Vorentwurf des Durchführungsvertrages in Abstimmung mit dem Tiefbauamt und der AVG geregelt, der vom Vorhabenträger akzeptiert und unterzeichnet wurde.
Damit sind die Voraussetzungen gem. § 12 Abs. 5 BauGB zur Zustimmung der Gemeinde für den Wechsel des Vorhabenträgers gewährleistet.
Die Verwaltung empfiehlt dem Stadtrat, dem Wechsel des Vorhabenträgers zuzustimmen.


Zu 5:        Zustimmung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf

Der Bebauungsplanentwurf vom 27.01.2014 berücksichtigt die aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden (Träger öffentlicher Belange) resultierenden Änderungserfordernisse.

-        Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde verkleinert und beschränkt sich auf das Flurstück 4123. Das Baugebiet wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Die im Bebauungsplanvorentwurf getroffenen Festsetzungen bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung bleiben gleich. Lediglich bei der Bauweise fällt die Möglichkeit der Errichtung von Hausgruppen weg. Die Errichtung von Einzel- und Doppelhäusern bleibt aber gleich.


Immissionsschutz:
-        Das Plangebiet ist durch Verkehrslärmimmissionen vorbelastet, die sich aus den vorhandenen Verkehrswegen vor allem der Glattbacher Straße und der BAB A3 ergeben. Insofern war es notwendig, die Vorbelastungen des Plangebietes durch die Glattbacher Straße und die BAB A3 zu untersuchen.
Die Erstuntersuchung war unvollständig, da der Verkehrslärm der Glattbacher Straße nicht berücksichtigt wurde. In der Folge wurden unter Berücksichtigung des Verkehrslärms der Glattbacher Straße weitere Untersuchungen zur Lärmreduzierung durch die Errichtung einer Lärmschutzwand am östlichen Bebauungsrand durchgeführt.
Die Folgeuntersuchungen kamen zum Ergebnis, dass eine Lärmschutzwand am östlichen Bebauungsrand aufgrund der topographischen Lage nicht sinnvoll ist, da diese nicht zu einer wesentlichen Reduzierung der Verkehrslärmimmissionen für die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) für Allgemeine Wohngebiete führt; es wird daher akzeptiert, den Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an den Gebäuden (passiver Schallschutz) herzustellen.
Es ist eine Überschreitung der Orientierungswerte festzustellen. Daher sollen passive Schallschutzmaßnahmen getroffen werden.




Mit der geplanten wohnbaulichen Nutzung des Plangebietes soll die bestehende Wohnbebauung an der Tauberstraße abgerundet werden. Durch die Errichtung einer Lärmschutzwand um das geplante Wohngebiet würde dieses gegenüber der angrenzenden freien Landschaft auch „abgeriegelt“ sein.
Da die Errichtung einer Lärmschutzwand keine wesentliche pegelreduzierende Wirkung zeigt und die dafür aufzuwendenden Kosten in keinem vertretbaren Verhältnis zum aufgezeigten Nutzen stehen, hält es die Stadtverwaltung in der Gesamtabwägung für akzeptabel, den Schallimmissionsschutz durch bauliche Maßnahmen an den Gebäuden (passiven Schallschutz) herzustellen. Die Lärmeinwirkungen für Terrassen und Balkone kann hingenommen werden, da die Stellung der Gebäude in der Mehrzahl der Fälle die wohnungsbezogenen Freiräume auf der lärmabgewandten Seite vorsieht. Außerdem wird durch die „hofartige“ Platzierung der Gebäudegruppe eine lärmmindernde Wirkung der Freianlagen erreicht.

Basierend auf dem Vorschlag der Unteren Immissionsschutzbehörde werden im Bebauungsplanentwurf unter den textlichen Festsetzungen zum „Immissionsschutz – Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ folgende passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt:


„Durch geeignete Grundrissgestaltung sind die für den Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räume (Schlafräume, Kinderzimmer, usw.) auf den lärmabgewandten Seiten vorzusehen. Sollte dies nicht möglich sein, so sind die Räume mit Schlaffunktion und einer Ausrichtung in Richtung BAB A3 mit einer schallgedämmten Lüftungseinrichtung auszustatten. Der Schalldämmwert der Lüftungseinrichtung muss hierbei dem Schalldämmwert des jeweiligen Fensters entsprechen.

Das resultierende Schalldämmmaß der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen muss mindestens den in der Zeile 3 der Tabelle 8 der DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – aufgeführten Werten entsprechen. Gemäß DIN 4109 ist dies der Lärmpegelbereich III.“



Naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung:
-        Im Bebauungsplanentwurf werden die naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen gemäß der Ermittlung und Bilanzierung des Eingriffs nach dem Bewertungsmodell für die Stadt Aschaffenburg geregelt.
Die Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen tragen zu einer erheblichen Reduzierung des Eingriffs bei. Die Kompensation des Eingriffs kann zum größten Teil im Plangebiet realisiert werden. Für das sich aus der Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich ergebende Defizit von 1.240 Biotopwertpunkten werden Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und der städtischen Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen erhoben; diese werden im Durchführungsvertrag geregelt. Die Realisierung der Zahlung des Ablösebetrages wird in einem öffentlich-rechtlichen Ablösevertrag geregelt.


Pflanzgebote, Bindungen für das Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
-        Aufgrund der erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen im Bebauungsplanentwurf werden die Festsetzungen zu den Pflanzbindungsflächen angepasst sowie ergänzende Pflanzgebotsflächen zum Anpflanzen von Sträuchern, zur Neuanlage einer Streuobstwiese und einer Hecke getroffen.


Weitere Ergänzungen des Planentwurfs:
Damit sich die einzelnen Doppelhaushälften auch hinsichtlich ihrer Höhe und Dachaufbauten besser aneinander anpassen, werden die textlichen Festsetzungen unter „Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (Örtliche Bauvorschriften)“ dahingehend geändert, dass Doppelhäuser auch annähernd dieselbe Trauf- und Firsthöhe (bis max. 1m Unterschied) haben müssen. Weiterhin müssen auch die Zwerchhäuser, Dachaufbauten und Dachgauben der einzelnen Doppelhäuser in Dachneigung, Dachfarbe und Dacheindeckung einheitlich gestaltet sein.
Des Weiteren wird geregelt, dass Stellflächen in wasserdurchlässigem Aufbau, z.B. Rasengittersteine, Rasenpflaster oder lediglich befestigte Fahrspuren herzustellen sind.

Unter „Hinweise“ gibt es Anpassungen zum Bodendenkmalschutz, zum Immissionsschutz, zum Umgang mit Niederschlagswasser sowie Oberflächen- und Schichtenwasser, zur Dachbegrünung und zu Pflanzgeboten.                

Weiterhin wird die Bauverbots- und Baubeschränkungszone der BAB A3 sowie das vorhandene Biotop nach Bayerischer Biotopkartierung entlang der Glattbacher Straße im Bebauungsplanentwurf nachrichtlich übernommen.


Zu 6:

Die öffentliche Auslegung soll mit dem überarbeiteten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vom 27.01.2014 durchgeführt werden.

.Beschluss:

1. Der Bericht der Verwaltung zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Vorhaben- und Erschließungsplan) gemäß § 12 BauGB für das Gebiet "Östlich Tauberstraße" zwischen Tauberstraße, Bundesautobahn A 3 und Glattbacher Straße (Nr. 19/13) wird zur Kenntnis genommen.

2. Die Sprecher der SPD- und CSU-Stadtratsfraktion beantragen eine Absetzung dieses TOP`s und die Durchführung eines Ortstermins nach der Eröffnung der Glattbacher Straße.

3. Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 2 d. ö. S. "Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Gebiet "Tauberstraße" zwischen Tauberstraße, Bundesautobahn A 3 und Glattbacher Straße (19/13);
- Bericht über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
- Bericht über die frühzeitige Behördenbeteiligung
- Wechsel des Vorhabenträgers
- Vorentwurf des städtebaulichen Erschließungs- und Durchführungsvertrages
- Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. / pvs/1/4/14. Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB für das Gebiet "Nordöstlich Beckerstraße" (Nr. 3/26) im Bereich zwischen der südlichen Hälfte des Grundstücks Fl.-Nr. 6055, nördlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 6055/6, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstraße, Beckerstraße und Hartmannstraße; - Bericht über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung - Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden - Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 18.02.2014 ö Vorberatend 4pvs/1/4/14
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 10.03.2014 ö Beschließend 7pl/4/7/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Planungsanlass

In der Sitzung vom 14.01.2013 hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Nordöstlich Beckerstraße“ (Nr. 3/26) beschlossen. Zugleich hat der Stadtrat beschlossen, diesen Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB aufzustellen, hierbei allerdings nicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden zu verzichten.

Der Bebauungsplan löst einen Teil des rechtsverbindlichen Baulinienplanes Nr. 10 ab. Sein vorgesehener Geltungsbereich enthält zwei größere Bauflächen, die durch den Butzbachweg voneinander getrennt sind, nämlich den südwestlichen Teil des Grundstücks der ehemaligen Jugendherberge (Flurstück Nr. 6055), auf dem noch das dreigeschossige Herbergsgebäude steht und das südöstlich benachbarte Grundstück (Flurstück Nr. 6055/6), das mit drei zweispännigen, zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut ist.

Mit dem Freiwerden des städtischen Grundstücks der ehemaligen Jugendherberge entstehen neue Entwicklungsperspektiven. Allerdings lässt der derzeit geltende rechtsverbindliche Baulinienplan Nr. 10 aus dem Jahr 1961 bisher lediglich eine zweigeschossige Bebauung mit einer Geschoßflächenzahl von 0,5 zu. Nach diesen Festsetzungen könnte heute nicht einmal mehr die bestehende Jugendherberge errichtet werden.

Demgegenüber liegen die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach der Baunutzungsverordnung 1990 fast zweieinhalb Mal höher, nämlich bei 1,2. Auf der gegenüberliegenden Südwestseite der Beckerstraße ist die Bebauung viergeschossig und auf der gegenüberliegenden Nordwestseite der Hartmannstraße ist die Bebauung dreigeschossig. Durch die im aufzustellenden Bebauungsplanes vorgesehenen planungsrechtlichen Regelungen sollen sowohl auf der Südwesthälfte des Herbergsgrundstückes als auch im Bereich der Geschosswohnungen Baudichten ermöglicht werden, die sich stärker am südwestlich entlang der Beckerstraße und nordwestlich entlang der Hartmannstraße vorhandenen Gebäudebestand orientieren.

Der nordöstliche Teil des Herbergsgrundstückes liegt nicht im Plangebiet - er soll nach den Vorgaben des rechtsgültigen Baulinienplans Nr. 10 bebaut werden und so einen fließenden Übergang zu den übrigen Bereichen des Baulinienplanes Nr. 10 herstellen, die bereits mit Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern bebaut sind.

Auch für das benachbarte Gelände zwischen Butzbachweg und Gentilstraße werden neue Entwicklungsperspektiven eröffnet. Auf diesem ca. 2760 m² großen Grundstück stehen derzeit drei zweigeschossige Häuser mit insgesamt zwölf Wohnungen. Somit beansprucht derzeit jede dieser Wohnungen im Durchschnitt eine 230 m² große und damit im Hinblick auf die städtische Lage großzügig bemessene Grundstücksfläche. Auch vor diesem Hintergrund bietet sich im Sinne einer „Innenentwicklung“ eine Nachverdichtung an. Daher sollen ausgehend von der Sicherung des baulichen Bestandes auch auf diesem Gelände die übermäßig restriktiven planungsrechtlichen Vorgaben des Baulinienplanes Nr. 10 abgelöst werden, um eine größere bauliche Dichte zu ermöglichen.


Planungsziele

Im bisherigen Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren wurden bereits Planungsziele formuliert. Im Zuge der Ausarbeitung der Planung gibt es nun Modifizierungen und Konkretisierungen der Planungsziele, die nun wie folgt aussehen:

-        Es ist eine wohnbauliche Nutzung zu realisieren.
-        Eine Neubebauung soll vorhandene Siedlungsmuster aufgreifen, ohne neue städtebauliche Brüche zu erzeugen, und sich zugleich konfliktarm in die nordöstlich und nordwestlich vorhandene Siedlungsstruktur einfügen.
-        Die im Plangebiet gelegenen, zur Beckerstraße hin orientierten Grundstücke bzw. Grundstücksteile sind in städtebaulicher Hinsicht als minder genutzt und in planungs-rechtlicher Hinsicht als unterdurchschnittlich nutzbar zu betrachten. Dies rechtfertigt eine stärkere Verdichtung des derzeitigen baulichen Bestandes durch bauliche Erweiterungen und Erhöhungen oder aber durch Abbruch und Neubebauung.
-        Angrenzend an die Beckerstraße ist eine bis zu dreigeschossige Bebauung mit ausgebauten Dachgeschossen oder Staffelgeschossen in offener bzw. abweichender Bauweise denkbar; die gegenüberliegende bis fünfgeschossige Wohnbebauung südwestlich der Beckerstraße soll allerdings nicht als Höchstmaß übernommen werden, weil sonst die Gefahr neuer städtebaulicher Brüche am Übergang zum Gebiet des Baulinienplanes Nr. 10 entstehen könnte.
-        Im Falle eines Geschosswohnungsbaus ist der ruhende Verkehr vorrangig in Tiefgaragen unterzubringen. In Abhängigkeit der im Bebauungsplan festzusetzenden Geschossflächenzahl (GFZ) sind gegebenenfalls Geschossflächenzuschläge im Sinne des § 21a Abs. 5 BauNVO regelbar.
-        Die Laubbäume entlang der Beckerstraße und der Hartmannstraße sollen aufgrund ihrer ortsbildprägenden Qualität überall dort dauerhaft zu erhalten werden, wo diese der angestrebten Erhöhung der baulichen Dichte nicht im Weg stehen können.


Stand des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens und weiteres Vorgehen

Nach dem Aufstellungsbeschluss (siehe oben) hat die Verwaltung zur Erreichung der Planungsziele einen Vorentwurf zum aufzustellenden Bebauungsplan in zwei Varianten gefertigt (Pläne vom 01.07.2013).

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 16.09.2013 diese Planvarianten gebilligt und die Verwaltung beauftragt, mit diesen Varianten die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchzuführen, was im Oktober und November des Jahres 2013 erfolgte. Auf die entsprechenden Berichte über diese Beteiligungsschritte wird hingewiesen.

Einige der bei der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden eingegangenen Anregungen und Bedenken konnten im Plan berücksichtigt werden. Der Vorentwurf des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 3/26 wurde zum Bebauungsplanentwurf weiter ausgearbeitet und mit einer dementsprechend weiterentwickelten Begründung versehen.

Nach der vorgeschlagenen Billigung des Entwurfes vom 07.01.2014 zum Bebauungsplan für das Gebiet „Nordöstlich Beckerstraße“ und seiner Begründung gleichen Datums sowie nach entsprechender Beauftragung der Verwaltung kann mit diesem Entwurf und mit dieser Begründung die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

.Beschluss:

1.        Der Bericht der Verwaltung vom 20.12.2013 über das Ergebnis der Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Nordöstlich Beckerstraße“ im Bereich zwischen der südlichen Hälfte des Grundstücks Fl.-Nr. 6055, nördlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 6055/6, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstraße, Beckerstraße und Hartmannstraße (Nr. 3/26) wird zur Kenntnis genommen .

2.        Der Bericht der Verwaltung vom 20.12.2013 über die frühzeitige Beteiligung der Behörden zur Aufstellung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Nordöstlich Beckerstraße“ im Bereich zwischen der südlichen Hälfte des Grundstücks Fl.-Nr. 6055, nördlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 6055/6, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstraße, Beckerstraße und Hartmannstraße wird zur Kenntnis genommen.

3.        Der Bebauungsplanentwurf vom 07.01.2014 für das Gebiet „Nordöstlich Beckerstraße“ im Bereich zwischen der südlichen Hälfte des Grundstücks Fl.-Nr. 6055, nördlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 6055/6, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstraße, Beckerstraße und Hartmannstraße (Nr. 3/26) mit Begründungsentwurf gleichen Datums wird gebilligt.

4.        Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Bebauungsplanentwurf vom 07.01.2014 für das Gebiet „Nordöstlich Beckerstraße“ im Bereich zwischen der südlichen Hälfte des Grundstücks Fl.-Nr. 6055, nördlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 6055/6, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstraße, Beckerstraße und Hartmannstraße (Nr. 3/26) mit Begründungsentwurf gleichen Datums die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. / pvs/1/5/14. Beseitigung des Fußgängerüberweges Nr. 204 in der Seidelstraße (Höhe Friedhof) zu Gunsten einer Querungshilfe und Ausarbeitung eines Vorschlages für eine richtlinienkonforme Anlage eines neuen Fußgängerüberweges in diesem Bereich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 18.02.2014 ö Beschließend 5pvs/1/5/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Am 17.12.2013 kam es am Fußgängerüberweg 204, Seidelstraße in Höhe des Friedhofs, zu einem Schulwegunfall, bei dem ein 7jähriges Schulkind leicht verletzt wurde. Der Schüler überquerte die Fahrbahn auf dem Fußgängerüberweg mit seinem Tretroller von der Seite des Friedhofs in südliche Richtung. Zeitgleich fuhr ein PKW in Richtung Berufsschule. In Fahrtrichtung Hafen stand nach dem Fußgängerüberweg ein Bus, weshalb die Sicht des PKW-Fahrers eingeschränkt war und er das Kind übersah. Der PKW erfasste das Kind.

Wenn sich an einem Fußgängerüberweg Unfälle mit Personenschaden ereignet haben, ist zu prüfen, welche Maßnahmen gegen die Unfallgefahren geeignet und erforderlich sind. Lassen sich bestehende Gefahren nicht ausreichend durch ergänzende Maßnahmen verringern, ist der Fußgängerüberweg durch eine andere Querungshilfe zu ersetzen. (Nr. 1 Abs. 4 R-FGÜ). Eine richtlinienkonforme Anordnung des Fußgängerüberweges nach den aktuellen Richtlinien mit Schaffung ausreichender Sichtbeziehungen lässt sich nur mittelfristig durch eine Verlagerung bzw. einen Umbau der Bushaltestellen erreichen. Die Stadt Aschaffenburg ist daher gehalten, den gefahrenträchtigen Fußgängerüberweg, welcher dem querenden Fußgänger eine Sicherheitslage vorspiegelt, welche objektiv nicht gegeben ist, unverzüglich zu beseitigen. Bis zur Entscheidung über eine richtlinienkonforme Neuanlage eines Fußgängerüberweges können Fußgänger im Schutz der verbleibenden Mittelinseln ggf. nach Aufnahme von Blickkontakt mit den Fahrern herannahender Fahrzeuge, die Fahrbahn gefahrlos überqueren.

Die Verwaltung wird eine richtlinienkonforme Planung erarbeiten, welche sowohl Bushaltestellen in beide Fahrtrichtungen als auch einen Fußgängerüberweg vorsieht. Diese Planung wird zu gegebener Zeit im Planungs- und Verkehrssenat zur Entscheidung vorgelegt werden. Da hierfür vermutlich jedoch im größeren Umfange bauliche Veränderungen vorzunehmen sind, ist eine kurzfristige Umsetzung nicht möglich. Bis dahin ist es erforderlich den vorhandenen Fußgängerüberweg zu beseitigen.

.Beschluss:

1. Der Bericht über die unverzügliche Beseitigung des Fußgängerüberwegs Nr. 204 in der Seidelstraße in Höhe des Friedhofs wird zur Kenntnis genommen.

2. Herr Stadtrat xx und Frau Stadträtin xx beantragen eine Absetzung dieses TOPs, da zunächst ein Ortstermin stattfinden soll.

3. Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 5 d. ö. S. "Beseitigung des Fußgängerüberweges Nr. 204 in der Seidelstraße (Höhe Friedhof) zu Gunsten einer Querungshilfe und Ausarbeitung eines Vorschlages für eine richtlinienkonforme Anlage eines neuen Fußgängerüberweges in diesem Bereich" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. / pvs/1/6/14. Umgestaltung der Einmündung Deutsche Straße / Deschstraße / Hohenzollernring; - Vorstellung der Planung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 18.02.2014 ö Beschließend 6pvs/1/6/14

.Beschluss:

1. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt die vorgelegte Planung zur Umgestaltung der Einmündung Deutsche Straße / Deschstraße / Hohenzollernring zur Kenntnis.

2. Aus der Mitte des Planungs- und Verkehrssenates wird die Absetzung dieses Tagesordnungs-  punkte s gefordert, da zunächst ein Ortstermin stattfinden soll.

3. Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 6 d. ö. S. "Umgestaltung der Einmündung Deutsche Straße / Deschstraße / Hohenzollernring
- Vorstellung der Planung" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. / pvs/1/7/14. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Wolfgang Giegerich vom 31.10.2013 wegen "Werbeaktion - Signalbänder sicheres Radfahren" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 29.11.2013

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 18.02.2014 ö Beschließend 7pvs/1/7/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

(vgl. Anlage)

.Beschluss:

Der Antrag von Herrn Stadtrat Wolfgang Giegerich vom 31.10.2013 wegen "Werbeaktion - Signalbänder sicheres Radfahren" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 29.11.2013 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 2 ).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8. / pvs/1/8/14. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Prof. Dr. Winfried Bausback vom 30.06.2013 wegen "Beleuchtung des Fußweges Bismarckallee zum Kronberg-Gymnasium" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 23.10.2013

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 18.02.2014 ö Beschließend 8pvs/1/8/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

vgl. Anlage

.Beschluss:

Der Antrag von Herrn Stadtrat Prof. Dr. Winfried Bausback vom 30.06.2013 wegen "Beleuchtung des Fußweges Bismarckallee zum Kronberg-Gymnasium" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 23.10.2013 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 3 ).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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9. / pvs/1/9/14. Deckensanierung Bushaltestelle Stadthalle (Luitpoldstraße stadtauswärts) - Bericht der Verwaltung über den Umfang der Maßnahmen und die geplante Bauabwicklung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 18.02.2014 ö Beschließend 9pvs/1/9/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Haltebucht an der Bushaltestelle Stadthalle soll vom 01.04. bis 11.04.2014 saniert werden.

Die Haltebucht weist sehr starke Verdrückungen auf (siehe Bild in der Anlage) und soll eine neue Fahrbahndecke erhalten. Hierzu wird das vorhandene Großsteinpflaster herausgenommen und gegen eine Asphaltdecke in halbstarrer Bauweise ersetzt. Die halbstarre Bauweise ist in der Lage die erhöhten Schubkräfte beim Bremsen und Anfahren der Busse besser aufzunehmen.

Im Vorfeld zu den Arbeiten wird durch eine Arbeitskolonne des Bauhofes der vorhandene Fahr-bahnteiler in der Luitpoldstraße entfernt um den Arbeitsraum zu erhöhen und den Verkehr an der Baustelle vorbei zu leiten. Während der Umbauphase werden die Taxistände vor der Stadthalle ersatzweise als Bushaltestelle genutzt.

Die zurzeit vorhandene Vollsperrung der Rampe Landingstraße ermöglicht es eine Einbahn-straßenregelung mit Fahrtrichtung stadtauswärts einzurichten. Vom Parkplatz vor dem Schloss ist in dieser Bauzeit dann die Abfahrt nur stadtauswärts möglich. Nur so sind die Arbeiten in diesem kurzen Zeitraum durchführbar.
Der Zeitraum vom 01.04. bis 11.04. 2014 wurde im Einvernehmen mit den Kongress- und Touristikbetrieben festgelegt und liegt - mit Ausnahme des Wochenmarktes - außerhalb der Veranstaltungszeiträume.

Insgesamt ist mit einem Investitionsvolumen von rund 33.000 EUR brutto für die Instandsetzungs-arbeiten zu rechnen. Dies wird über die laufenden Straßenunterhaltsmittel finanziert.

Dem Stadtrat wird eine Luftbildaufnahme im Bereich der Instandsetzungsmaßnahme präsentiert.

.Beschluss:

Der Bericht der Verwaltung wird zustimmend zur Kenntnis genommen (Anlage 4) .

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.04.2015 08:06 Uhr