Datum: 26.02.2014
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Bezeichnung
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1 | uvs/2/1/14 |
Sachstandsbericht zu den geplanten Veranstaltungen des Projekts "Sommer in Aschaffenburg"
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2 | uvs/2/2/14 |
Bericht über die Zusagen für Zuschüsse zu denkmalpflegerischen Zwecken aus dem Denkmalfonds der Stadt Aschaffenburg
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3 | uvs/2/3/14 |
Bauvoranfrage zur Aufstockung und Sanierung von 6 Mehrfamilienhäusern auf den Baugrundstücken, Fl.-Nr. xxx, xxx, /x, /x, /x und /x, Gemarkung Damm, Finkenweg 1-29, Habichtstr. 11-15, durch die Stadtbau Aschaffenburg GmbH, Aschaffenburg
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4 | uvs/2/4/14 |
Neubau einer Produktionsstätte mit Büro und Betriebsleiterwohnung auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, Magnolienweg 34, durch die Firma Dr. Grün GmbH & Co. KG, Aschaffenburg
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5 | uvs/2/5/14 |
Bauvoranfrage für die Erweiterung (Aufstockung) einer Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Bayreuther Straße, durch die Lebenshilfe Aschaffenburg e. V., Aschaffenburg
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6 | uvs/2/6/14 |
Abbruch eines Werkstattgebäudes und Neubau einer Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Bayreuther Straße, durch die Lebenshilfe Aschaffenburg e. V., Aschaffenburg
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7 | uvs/2/7/14 |
Behandlung des Antrages der UBV-Stadtratsfraktion vom 09.04.2013 wegen "Rekultivierung der Streuobstwiesen der Alois-Alzheimer-Allee";
- Bericht des Garten- und Friedhofsamtes
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8 | uvs/2/8/14 |
UVS/2/8/14
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9 | uvs/2/9/14 |
UVS/2/9/14
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1. / uvs/2/1/14. Sachstandsbericht zu den geplanten Veranstaltungen des Projekts "Sommer in Aschaffenburg"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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26.02.2014
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ö
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Beschließend
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1 | uvs/2/1/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Stadt Aschaffenburg in 2014 mit dem „Sommer in Aschaffenburg“ ein Pilotprojekt starten, das den Einzelhandel in und um die Innenstadt stärken soll. Das Projekt „Sommer in Aschaffenburg“ wird in Zusammenarbeit zwischen der Wirtschaftsförderung, dem Stadtmarketing, dem Einzelhandel (u.a. Werbegemeinschaften), Gastronomen und Tanzschulen durchgeführt.
Geplant sind etliche Aktionen – vorzugsweise unter der Woche – die Besucher nach Aschaffenburg locken sollen.
Beginn des Projekts ist der 27.04.2014 (Verkaufsoffener Sonntag). Enden wird der Projektzeitraum mit dem Stadtfest. Die Projektleitung obliegt der Wirtschaftsförderung, die Marketingstrategie wird vom Stadtmarketing umgesetzt und die externe Projektbegleitung und Veranstaltungsorganisation wird die Firma av.design GmbH & Co. KG vertreten durch Herrn Dominik Straßer durchführen.
Zur Planung und Durchführung des Projekts sind die notwendigen Fachämter miteinbezogen. (Bauordnungsamt, Liegenschaften, Ordnungs- und Straßenverkehrsamt, Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz, Garten- und Friedhofsamt).
Im Vorfeld wurden Nutzungen von Plätzen durch die Akteure und damit verbundene Vorgaben besprochen und abgestimmt. Der Nutzung einer Teilfläche des Schöntals unter abgestimmten Voraussetzungen wurde vom Stadtrat in der Sitzung vom 03.02.2014 zugestimmt.
In der Anlage sind die bisherig geplanten Veranstaltungen, die die Innenstadt betreffen aufgeführt.
.Beschluss:
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 03.02.2014 der Durchführung der Marketing-Aktion "Sommer in Aschaffenburg" zugestimmt. Hierbei werden im Zeitraum vom 27.04.2014 bis 31.08.2014 an den im Lageplan in Anlage orange farblich dargestellten Veranstaltungsorten die in Anlage aufgeführten Veranstaltungen durchgeführt. Eventuell können auch noch weitere Veranstaltungen dazu kommen. Die Projektleitung für alle Veranstaltungen liegt beim Büro des Oberbürgermeisters, Wirtschaftsförderung. Die Wirtschaftsförderung wird daher alle zur Durchführung der Veranstaltungen notwendigen Genehmigungen, Sondernutzungen usw. für die Projektbeteiligten beantragen. Die Genehmigung erfolgt durch die zuständigen Fachämter, die Koordination obliegt der Wirtschaftsförderung.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 0
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2. / uvs/2/2/14. Bericht über die Zusagen für Zuschüsse zu denkmalpflegerischen Zwecken aus dem Denkmalfonds der Stadt Aschaffenburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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26.02.2014
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ö
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Beschließend
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2 | uvs/2/2/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Nach Art. 22 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes beteiligen sich die Kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit im angemessenen Umfang an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Die Stadt Aschaffenburg gewährt seit vielen Jahren Zuschüsse für die denkmalpflegerischen Mehraufwendungen von Denkmaleigentümern bei der Erhaltung und Instandhaltung von Baudenkmälern und anderen kultur- oder stadtgeschichtlich bedeutsamen Objekten. Die Mittel dafür sind im städtischen Haushalt zweckbestimmt bereit gestellt.
Die in der Denkmalliste der Stadt Aschaffenburg durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege eingetragenen Baudenkmäler, Bodendenkmäler und Ensembles, sind in BayernViewer-Denkmal über die Homepage des Landesamtes (www.blfd.bayern.de) flächenscharf in einem Luftfoto dargestellt und in Text und meist Foto beschrieben.
Jährlich wird dem für Denkmalfragen zuständigen Ausschuss, dem Umwelt- und Verwaltungssenat, über die Gewährung der Zuschüsse des vergangenen Jahres berichtet. Die Zusage dieser Zuschüsse führt bei noch bevorstehenden Baumaßnahmen dazu, dass die Zuschüsse erst im darauf folgenden oder sogar im zweiten Jahr nach Zusage ausgezahlt werden.
Im Jahr 2013 wurden folgende Zuschüsse zugesagt:
1. Sanierung der Fachwerkfassade am Anwesen Metzgergasse x
Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Baudenkmal, das als solches in der Denkmalliste der Stadt Aschaffenburg, unter folgendem Listentext verzeichnet ist:
„Wohnhaus, dreigeschossig in Ecklage mit vorkragenden Fachwerkobergeschossen und Halbwalmdach, rechteckiger Erker zur Metzgergasse, 17. Jh.“
Das Gebäude ist zudem Bestandteil des denkmalgeschützten Ensembles Oberstadt.
Die gesamte Fachwerkfassade wies starke Schäden auf und musste umfassend saniert werden. In Abstimmung mit dem Denkmalschutz wurden die Fachwerkhölzer gereinigt, geschädigte Teile aufgearbeitet oder ersetzt und defekte Holzverbindungen zimmermannsmäßig wieder hergestellt, sowie sämtliche Gefachputze und Farbanstriche erneuert.
Für den geltend gemachten denkmalpflegerischen Mehraufwand wurde ein Zuschuss ausgezahlt.
2. Instandsetzung der Einfriedung aus Sandstein vor dem Anwesen Hofgartenstraße x
Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Baudenkmal, das als solches in der Denkmalliste der Stadt Aschaffenburg, unter folgendem Listentext verzeichnet ist:
„Klinik am Hofgarten, dreigeschossiger Mansarddachbau mit rustiziertem Erdgeschoss und Mittelrisalit, barockisierender Historismus, 1913.“
Die Einfriedung auf der Nordseite des Gebäudes ist bauzeitlicher Bestandteil des Baudenkmals. Der steinmetzmäßig bearbeitete gelbe Sandstein von Mauersockel und Mauerpfeiler zeigte starke Frostsprengungen und Absandungen. Eine Instandsetzung war dringend erforderlich. Der Sandstein musste gereinigt, vorhandene Eisenteile entfernt und einzelne Sandsteinblöcke nachgearbeitet werden.
Für den geltend gemachten denkmalpflegerischen Mehraufwand wurde ein Zuschuss ausgezahlt.
3. Dachdämmung und Dachneueindeckung am Anwesen Hauptstraße xx in Obernau
Das Gebäude ist prägender Bestandteil des in der Denkmalliste unter folgendem Listentext verzeichneten Ensembles „Ortskern Obernau“:
„Das seit Ende des 12. Jh. bezeugte, ehemals ummauerte Straßendorf ist unmittelbar am Main gelegen. Es zeigt eine regelmäßige Hofreihung beiderseits der Hauptstraße. Die Wohnhäuser der Hofanlagen stehen, meist jeweils von einem Einfahrtstor begleitet, gibelständig zur Straße; die tiefen Grundstücke werden nach hinten durch die Scheunen abgeschlossen, die mainseits einen noch weitgehend ungestörten Scheunenrand bilden. Die ältesten Häuser und Toranlagen entstammen dem 16./17. Jh. Das Straßenbild wird durch die spätbarocke Turmfront der ehem. Pfarrkirche beherrscht, deren östliche Teile bei einem Brand 1942 vernichtet wurden.“
Das Dach des Gebäudes Hauptstraße 88 musste energetisch ertüchtigt werden. Um das Erscheinungsbild des Ensembles „Ortskern Obernau“ nicht zu beeinträchtigen, erhielt das Dach nach der Aufsparrendämmung eine Eindeckung in Biberschwanztonziegeln.
Für den geltend gemachten denkmalpflegerischen Mehraufwand wurde ein Zuschuss ausgezahlt.
4. Reparatur und Renovierung der Straßenfassade am Fachwerkhaus Am Heißen Stein xx
Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Baudenkmal, das als solches in der Denkmalliste der Stadt Aschaffenburg, unter folgendem Listentext verzeichnet ist:
„Ehem. Gasthof „Zum heißen Stein“, dreigeschossiger Fachwerkbau mit vorkragenden Obergeschossen auf massivem Erdgeschoss, 1573 (d); Torbogen, bez. 1614 (in modernen Anbauten von 1952); Baugruppe mit Am Heißen Stein 3.“
Die Straßenfassade des Fachwerkhauses wies starke Schäden auf. Einzelne Gefachputze hatten sich vom bestehenden Lehmuntergrund gelöst und drohten auf die Straße zu fallen. In Abstimmung mit dem Denkmalschutz wurden die Gefachputze aufgearbeitet bzw. erneuert und die bestehenden Farbfassungen an Gefachen und Fachwerkhölzern erneuert.
Für den geltend gemachten denkmalpflegerischen Mehraufwand wurde ein Zuschuss zugesagt.
5. Fassadensanierung und Erneuerung der rückseitigen Fenster am Fachwerkhaus Rathausgasse xx
Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Baudenkmal, das als solches in der Denkmalliste der Stadt Aschaffenburg, unter folgendem Listentext verzeichnet ist:
„Bürgerhaus, dreigeschossiges giebelständiges Fachwerkhaus mit vorkragenden Obergeschossen und massivem Erdgeschoss, im Kern 1539“.
Das Gebäude ist zudem Bestandteil des denkmalgeschützten Ensembles Oberstadt.
Um eine barrierefreie Erschließung zu ermöglichen wurde beantragt auf der Rückseite des Fachwerkhauses eine Aufzugsanlage anzubauen. Im Zuge der Baumaßnahme ist eine umfassende Sanierung aller Fassadenwände geplant. In Abstimmung mit dem Denkmalschutz sollen dabei die Fachwerkhölzer, die Putze der Gefache und der massiven Wandteile gereinigt, schadhafte Stellen aufgearbeitet und die gesamte Fassade farbig neu gefasst werden. Außerdem ist beabsichtigt die defekten Holzfenster mit Bleiverglasung auf der Rückseite des Hauses zu erneuern.
Für den geltend gemachten denkmalpflegerischen Mehraufwand wurde ein Zuschuss zugesagt.
6. Dachreparatur und Dachneueindeckung in Naturschiefer über ca. 2/3 der Dachfläche des ehem. Wirtschaftstrakts der Orangerie des Landschaftsparks Schöntal
Hofgartenstraße x
Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Baudenkmal, das als solches in der Denkmalliste der Stadt Aschaffenburg, unter folgendem Listentext verzeichnet ist:
„Ehem. Orangerie, eingeschossiger langgestreckter Walmdachbau mit korbbogigen Fenstertüren, rechtwinklig anschließender Wirtschaftstrakt, Ende 18. Jh. von Emanuel Joseph d´Herigoyen; im Schöntal.“
Die vorhandene Dacheindeckung war stark schadhaft und reparaturbedürftig. Um das überlieferte Erscheinungsbild zu bewahren, erfolgt die Dachneueindeckung in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde entsprechend der bauzeitlichen Dacheindeckung in Naturschiefer.
Für den geltend gemachten denkmalpflegerischen Mehraufwand wurde ein Zuschuss zugesagt.
7. Dachreparatur und Dachneueindeckung in Naturschiefer einer kleinen, an den ehm. Wirtschaftstrakt angrenzenden Teilfläche ehem. Orangeriegebäudes des Landschaftsparks Schöntal, Hofgartenstraße xx
Zur Komplettierung der unter Nr. 6 aufgeführten Maßnahme muss im Zuge der erforderlichen Neueindeckung des Dachs des ehem. Wirtschaftstrakts eine kleine Teilfläche der Dacheindeckung des Orangeriegebäudes mit erneuert werden, da die Walmdächer der beiden Gebäude miteinander verschnitten sind. Um das überlieferte Erscheinungsbild zu bewahren, erfolgt die Dachneueindeckung in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde entsprechend der bauzeitlichen Dacheindeckung in Naturschiefer.
Für den geltend gemachten denkmalpflegerischen Mehraufwand wurde ein Zuschuss zugesagt.
Der 2013 aus den 7 Objekten zugesagte und teilweise ausgezahlte Gesamtzuschuss betrug 10.760 €.
Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird um Kenntnisnahme des Berichts gebeten.
.Beschluss:
Der Bericht der Verwaltung über die Zusagen für Zuschüsse zu denkmalpflegerischen Zwecken aus dem Denkmalfonds der Stadt Aschaffenburg im Jahr 2013 wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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3. / uvs/2/3/14. Bauvoranfrage zur Aufstockung und Sanierung von 6 Mehrfamilienhäusern auf den Baugrundstücken, Fl.-Nr. xxx, xxx, /x, /x, /x und /x, Gemarkung Damm, Finkenweg 1-29, Habichtstr. 11-15, durch die Stadtbau Aschaffenburg GmbH, Aschaffenburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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26.02.2014
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ö
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Beschließend
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3 | uvs/2/3/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Planunterlagen, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 17.01.2014, beantragt die Stadtbau Aschaffenburg GmbH, Aschaffenburg, einen Bauvorbescheid zu Einzelfragen für das Bauvorhaben Aufstockung und Sanierung von 6 Mehrfamilienhäusern auf dem Baugrundstück, Fl.-Nrn. xxx, xxx, /x, /x, /x und /x, Gemarkung Damm, Finkenweg 1-29 in Aschaffenburg.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Umbau und die Modernisierung von 72 Wohnungen in 6 Mehrfamilienhäusern im Baublock Adlerstraße, Finkenweg, Habichtstraße und Starenweg im Stadtteil Strietwald. Weiter sollen durch Aufstockung der 6 Gebäude um ein drittes Vollgeschoss weitere 36 Wohnungen errichtet werden. Durch die Verwendung eines 12° flach geneigten Satteldaches anstelle bisher eines 30°-Daches wird erreicht, dass sich die Firsthöhe nur um 0,845 m erhöht. Nach der Bau- und Nutzungsbeschreibung bleibt die Bauweise und die Gesamtwirkung des Gebäudekomplexes erhalten, das Gebiet bildet eine größere homogene Einheit und durch die geplanten Maßnahmen (Aufstockung Balkonanlagen Farbgestaltung) werden die Gebäudeproportionen verbessert und das Gesamtbild harmonisiert. Geplant sind im Wesentlichen die energetische Sanierung der vorhandenen Gebäude, die Modernisierung der Wohnungsgrundrisse und der Sanitärräume, neue Balkonanlagen, Neugestaltung der Außenanlagen, Neugestaltung der Kinderspielplätze und Neuordnung und Erweiterung der Stellplatzanlagen.
Die Fragestellung des Bauherrn zur Bauvoranfrage lautet:
„1. Dürfen die Gebäude aufgestockt werden? (Zweites Obergeschoss mit flachgeneigtem Walmdach, 12 °)
2. Wird eine Abweichung für die Abstandsflächenüberlappung in den Hofbereichen erteilt?
3. Wird der Anordnung der Stellplätze am Finkenweg zugestimmt?“
Die gestellten Fragen werden unter Zugrundelegung der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 23.01.2014 wie folgt beantwortet:
Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 23.01.2014 liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist deshalb nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht dem Gebietstyp Allgemeines Wohngebiet, so dass das Bauvorhaben seiner Art nach dort zulässig ist. Das Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt.
1. Dürfen die Gebäude aufgestockt werden? (Zweites Obergeschoss mit flachgeneigtem Walmdach, 12 ° Dachneigung)
Eine planungsrechtliche Bewertung hat ergeben, dass durch die geplante Aufstockung der Gebäude im oben genannten Bauvorhaben keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründet werden, insbesondere dadurch, dass der Nachbarschutz durch die Einhaltung der Abstandsflächen zur Straßenmitte der Adlerstraße, des Finkenweges, der Habichtstraße und des Starenweges eingehalten wird. Die Aufstockung ist deshalb möglich.
2. Wird eine Abweichung für die Abstandsflächenüberlappung in den Hofbereichen erteilt?
Zwischen den Mehrfamilienhäusern ergeben sich auf dem Baugrundstück, eine Überlappung der Abstandsflächen, die durch ihre Geringfügigkeit und Lage die Ziele des Abstandsflächenrechtes, die Gewährleistung von Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht beeinträchtigen. Eine Abweichung von der Abstandsfläche wird erteilt.
3. Wird der Anordnung der Stellplätze am Finkenweg zugestimmt?
In der ursprünglichen Baugenehmigung von 1965 sind entlang des Finkenweges 36 Stellplätze eingezeichnet. Die Neuplanung enthält in der Baubeschreibung neben der Neuordnung der Stellplatzanlagen auch Angaben, dass eine Neugestaltung der Außenanlagen geplant ist, insbesondere die Entsiegelung an den Westseiten der Gebäude, die Reduzierung der Lichtgräben und Kellerzugänge, sowie die Neugestaltung der Kinderspielplätze. Aufgrund dieser erheblichen Verbesserung der Außenanlagen und des 1965 genehmigten Bestandes von 36 Stellplätzen wird vorgeschlagen, eine Abweichung von § 5 Abs. 1 der Garagen- und Abstellplatzsatzung für die Anordnung von insgesamt 42 Senkrechtparkern auf dem Baugrundstück entlang des Finkenweges mit Direktzufahrt zur Straße zu erteilen. Damit verbunden wird die Auflage vorgeschlagen, dass die Begrünung der Gesamtanlage entsprechend dem Freiflächenplan und der in der Bau- und Nutzungsbeschreibung genannten Maßnahmen für den Außenbereich im Baugenehmigungsverfahren detaillierter durchgeplant als Freiflächenplanung vorgelegt und hergestellt wird.
Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
.Beschluss: 1
Die Bauvoranfrage zur Aufstockung und Sanierung von 6 Mehrfamilienhäusern auf dem Baugrundstück, Fl.-Nrn. xxx, xxx, /x, /x, /x und /x, Gemarkung Damm, Finkenweg 1 - 29 in Aschaffenburg, durch die Stadtbau Aschaffenburg GmbH, wird wie folgt beantwortet:
1. Dürfen die Gebäude aufgestockt werden? (Zweites Obergeschoss mit flachgeneigtem Walmdach, 12 ° Dachneigung)
Eine planungsrechtliche Bewertung hat ergeben, dass durch die geplante Aufstockung der Gebäude im oben genannten Bauvorhaben keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründet werden, insbesondere dadurch, dass der Nachbarschutz durch die Einhaltung der Abstandsflächen zur Straßenmitte der Adlerstraße, des Finkenweges, der Habichtstraße und des Starenweges eingehalten wird. Die Aufstockung ist deshalb möglich.
2. Wird eine Abweichung für die Abstandsflächenüberlappung in den Hofbereichen erteilt?
Eine Abweichung von der „Abstandsfläche“ zwischen Haus 1 und 2 von 3,70 m², zwischen Haus 3 und 4 von 2,30 m², zwischen Haus 4 und 5 von 0,84 m² und Haus 5 und 6 für 23,35 m² wird erteilt.
3. Wird der Anordnung der Stellplätze am Finkenweg zugestimmt?
Aufgrund dieser erheblichen Verbesserung der Außenanlagen und des genehmigten Bestandes wird vorgeschlagen, eine Abweichung von § 5 Abs. 1 der Garagen- und Abstellplatzsatzung für die Anordnung von insgesamt 42 Senkrechtparkern auf dem Baugrundstück entlang des Finkenweges mit Direktzufahrt zur Straße erteilt. Damit verbunden wird die Auflage, dass die Begrünung der Gesamtanlage entsprechend dem Freiflächenplan und der in der Bau-
und Nutzungsbeschreibung genannten Maßnahmen für den Außenbereich im Baugenehmigungsverfahren detaillierter durchgeplant als Freiflächenplanung vorgelegt und hergestellt wird.
Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
Frau Stadträtin xxx regt an, dass die Wohnungen im Erdgeschoss einen kleinen Garten anstelle eines Balkons erhalten sollen. Des Weiteren schlägt sie vor, dass in der Grünfläche zwischen den Häuserblöcken auch ein Kinderspielplatz errichtet werden soll. Die Verwaltung teilt daraufhin mit, dass diese Vorschläge im Zuge des Baugenehmigungsverfahren eingebracht werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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4. / uvs/2/4/14. Neubau einer Produktionsstätte mit Büro und Betriebsleiterwohnung auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, Magnolienweg 34, durch die Firma Dr. Grün GmbH & Co. KG, Aschaffenburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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26.02.2014
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ö
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Beschließend
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4 | uvs/2/4/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag, eingegangen am 19.12.2013, beantragt die Firma Dr. Grün GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, die Genehmigung zum Neubau einer Produktionsstätte mit Büro und Betriebsleiterwohnung auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, Magnolienweg 34 in Aschaffenburg.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Neuerstellung eines Produktionsgebäudes mit einer Länge von 60,90 m und einer Breite von 22 m. Das erste Obergeschoss umfasst nur die vordere Hälfte des Erdgeschosses. Als drittes Obergeschoss ist in einem Staffelgeschoss eine Betriebwohnung untergebracht. Das Erdgeschoss mit 1.342 m² Grundfläche umfasst den Betriebsteil, das Obergeschoss mit 683 m² Grundfläche Büros und Nebenräume, und das Staffelgeschoss eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 202 m². Hergestellt werden in der Werkstatt Rohlinge für runde Metallstempel zur Anbringung von Produktionsdaten auf Kunststoffteilen (im Wesentlichen Datumsstempel). Im Bereich Fertigung und Montage werden diese Rohlinge durch Einprägung der erforderlichen Daten fertig gestellt und konfektioniert.
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 08.01.2014 liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7/2, Bereich Magnolienweg, der als Gebietsart Gewerbegebiet festsetzt. Das Bauvorhaben ist seiner Art nach deshalb dort zulässig. Die Betriebswohnung wird bereits durch den Bebauungsplan zugelassen. Für diese Betriebswohnung ist eine rechtliche Sicherung der Nutzungsart und der Zuordnung zu dem Gewerbebetrieb zugunsten der Stadt Aschaffenburg einzutragen.
Die nach Bebauungsplan zulässige Grundflächenzahl einschließlich aller Nebenanlagen und versiegelten Flächen beträgt 0,8. Diese Grundflächenzahl wird um 6,35 m² überschritten. Da in diesem Umfang unter anderem teilversiegelte Stellplätze mit Rasengittersteinen vorhanden sind und die Überschreitungen insgesamt geringfügig sind, wird eine Befreiung vorgeschlagen.
Der Bebauungsplan setzt als Bauweise die sogenannte offene Bauweise, das sind Gebäude bis 50 m Länge, fest, lässt jedoch Ausnahmen zu. Aufgrund der beantragten Gebäudelänge von 60,90 m und der Einhaltung der festgesetzten Baugrenzen, wird die Zulassung einer Ausnahme entsprechend den Regelungen des Bebauungsplanes vorgeschlagen.
Der Bebauungsplan enthält an der nördlichen Grundstücksgrenze einen zu erhaltenden Baum. An dieser Stelle liegt das Straßenniveau jedoch höher als das zu bebauende Gelände. Durch die für die notwendige Erschließung des Gebäudes notwendige Auffüllung des Geländes, würde der Wurzelbereich des Baumes ca. 1 m unter der neuen Geländeoberkante liegen. Der Bauherr hat bereits im Rahmen der Bauberatung den Baumberater der Stadt Aschaffenburg eingeschaltet. In dessen Stellungnahme vom 22.01.2014 ist er zum Ergebnis gekommen, dass es bei einer notwendigen Überschüttung des Wurzelbereiches es zu einem Absterben des Baumes kommen wird und hat eine Ersatzpflanzung an Ort und Stelle, sowie die zusätzliche Pflanzung eines weiteren Baumes vorgeschlagen. Im Freiflächenplan sind deshalb zusätzlich zu den 11, erforderlichen Bäumen, neben der Ersatzpflanzung für den zu erhaltenden Baum, ein weiterer 12. großkroniger Laubbaum vorgesehen. Es wird deshalb die Befreiung von der Verpflichtung zur Erhaltung dieses Baumes mit der Sicherheitsleistung von 6.000 € vorgeschlagen.
Nach der städtischen Stellplatzsatzung errechnet sich ein Stellplatzbedarf von 16 Stellplätzen. Auf dem Baugrundstück werden insgesamt 30 Stellplätze, darunter 3 Behindertenstellplätze, geplant. Der Stellplatzbedarf ist dadurch erfüllt.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
Der Firma Dr. Grün GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, wird die
bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau einer Produktionsstätte mit Büro- und Betriebsleiterwohnung auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, Magnolienweg 34 in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 1
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5. / uvs/2/5/14. Bauvoranfrage für die Erweiterung (Aufstockung) einer Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Bayreuther Straße, durch die Lebenshilfe Aschaffenburg e. V., Aschaffenburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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26.02.2014
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ö
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Beschließend
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5 | uvs/2/5/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Planunterlagen, eingegangen am 23.12.2013, beantragt die Lebenshilfe Aschaffenburg e. V., Aschaffenburg, die Erweiterung (Aufstockung) einer Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Bayreuther Straße in Aschaffenburg. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Ergänzung einer Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung um ein erstes Obergeschoss. Das Baugenehmigungsverfahren zum Neubau dieser Betreuungseinrichtung wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat in der gleichen Sitzung zur Behandlung vorgelegt. Der Bauvorbescheid kann jedoch erst seine Wirksamkeit erlangen, wenn der durch die Verwaltung zu erlassende Baugenehmigungsbescheid nach Ende der Klagefrist bestandskräftig geworden ist. Der gesamte Sachverhalt steht deshalb unter diesem Vorbehalt.
Die Erläuterung und Fragestellung des Bauherrn sowie die Bauvoranfrage lautet:
„3. Die als 2. baulicher Rettungsweg an der Südwestecke des Gebäudes geplante Stahl-Außentreppe liegt innerhalb der Abstandsfläche und ist geringfügig länger als 5 m und nur etwa 1,85 m von der östlichen Grenze entfernt. Gemäß BayBO Art. 6 (8) Nrn. 2 a) und c) sind max. 5 m Länge bzw. mind. 2 m Abstand vorzusehen.
Kann der Treppenanordnung trotzdem zugestimmt werden?
4. Kann das zunächst erdgeschossig geplante Gebäude um ein Geschoss aufgestockt werden, d. h., sind zwei Vollgeschosse zulässig?“
Die gestellten Fragen werden unter Zugrundelegung einer bauordnungsrechtlichen Prüfung und der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 29.01.2014 wie folgt beantwortet:
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/20 „Südwestlich der Wendelbergstraße“, der für das Bauvorhaben die Gebietsart „Gewerbegebiet“ festsetzt.
1. Kann analog der Beurteilung im EG seitens der Bauaufsichtsbehörde zugestimmt werden, dass das 1. OG als eine Nutzungseinheit ohne bauliche Ausbildung notwendiger Flure betrachtet wird, zumal sich dort später auf Grund der in Teilflächen vorgesehenen Büronutzung weniger behinderte Menschen aufhalten werden als im EG?
Für die Ausbildung des 1. Obergeschosses ohne die Ausbildung eines notwendigen Flures entsprechend den Bauvorlagen vom 22.11.2013 wird eine Abweichung von Art. 34 BayBO mit noch erst im Baugenehmigungsverfahren festzulegenden Ausgleichsmaßnahmen erteilt.
2. Die als 2. baulicher Rettungsweg an der Südwestecke des Gebäudes geplante Stahl-Außentreppe liegt innerhalb der Abstandsfläche und ist geringfügig länger als 5 m und nur etwa 1,85 m von der östlichen Grenze entfernt. Gemäß BayBO Art. 6 (8) Nrn. 2 a) und c) sind max. 5 m Länge bzw. mind. 2 m Abstand vorzusehen.
Kann der Treppenanordnung trotzdem zugestimmt werden?
Die für die Ausführung der Stahlaußentreppe entsprechend den Bauvorlagen, jeweils vom 22.11.2013, notwendige Abweichung von den Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO für eine Tiefe von 1,15 m wird erteilt.
3. Kann das zunächst erdgeschossig geplante Gebäude um ein Geschoss aufgestockt werden, d. h., sind zwei Vollgeschosse zulässig?
Die Aufstockung des Bauvorhabens um ein Vollgeschoss auf insgesamt 2 Vollgeschosse ist zulässig unter der Voraussetzung, dass die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl sowie die weiteren Regelungen des Bebauungsplanes eingehalten werden, soweit nicht im Baugenehmigungsverfahren xxx bereits Befreiungen erteilt wurden.
4. Können mehr als die gemäß Satzung geforderten Kfz-Stellplätze errichtet werden? (siehe hierzu beigefügten Stellplatznachweis)
Die im Stellplatznachweis vom 14.01.2014 enthaltenen zusätzlichen 6 Stellplätze können entsprechend den im Freiflächenplan vom 14.01.2014 dargestellten insgesamt 11 Stellplätze errichtet werden.
Vorbehalt: Dieser Bauvorbescheid erlangt seine Wirksamkeit erst, wenn die Baugenehmigung für das dieser Bauvoranfrage zugrunde liegende Bauvorhaben zum Abbruch eines Werkstattgebäudes und Neubau einer Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung BV-Nr. 20130385 erlassen wurde und nach Ablauf der Klagefrist bestandskräftig geworden ist.
Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
.Beschluss:
Die Bauvoranfrage zur Erweiterung (Aufstockung) einer Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Bayreuther Straße in Aschaffenburg, durch die Lebenshilfe Aschaffenburg e. V., Aschaffenburg, wird wie folgt beantwortet.
1. Kann analog der Beurteilung im EG seitens der Bauaufsichtsbehörde zugestimmt werden, dass das 1. OG als eine Nutzungseinheit ohne bauliche Ausbildung notwendiger Flure betrachtet wird, zumal sich dort später auf Grund der in Teilflächen vorgesehenen Büronutzung weniger behinderte Menschen aufhalten werden als im EG?
Für die Ausbildung des 1. Obergeschosses ohne die Ausbildung eines notwendigen Flures entsprechend den Bauvorlagen vom 22.11.2013 wird eine Abweichung von Art. 34 BayBO mit noch erst im Baugenehmigungsverfahren festzulegenden Ausgleichsmaßnahmen erteilt.
2. Die als 2. baulicher Rettungsweg an der Südwestecke des Gebäudes geplante Stahl-außentreppe liegt innerhalb der Abstandsfläche und ist geringfügig länger als 5 m und nur etwa 1,85 m von der östlichen Grenze entfernt. Gemäß BayBO Art. 6 (8) Nrn. 2 a) und c) sind max. 5 m Länge bzw. mind. 2 m Abstand vorzusehen.
Kann der Treppenanordnung trotzdem zugestimmt werden?
Die für die Ausführung der Stahlaußentreppe entsprechend den Bauvorlagen, jeweils vom 22.11.2013, notwendige Abweichung von den Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO für eine Tiefe von 1,15 m wird erteilt.
3. Kann das zunächst erdgeschossig geplante Gebäude um ein Geschoss aufgestockt werden, d. h., sind zwei Vollgeschosse zulässig?
Die Aufstockung des Bauvorhabens um ein Vollgeschoss auf insgesamt 2 Vollgeschosse ist zulässig unter der Voraussetzung, dass die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl sowie die weiteren Regelungen des Bebauungsplanes eingehalten werden, soweit nicht im Baugenehmigungsverfahren xxx bereits Befreiungen erteilt wurden.
4. Können mehr als die gemäß Satzung geforderten Kfz-Stellplätze errichtet werden (siehe hierzu beigefügten Stellplatznachweis)?
Die im Stellplatznachweis vom 14.01.2014 enthaltenen zusätzlichen 6 Stellplätze können entsprechend den im Freiflächenplan vom 14.01.2014 dargestellten insgesamt 11 Stellplätze errichtet werden.
Vorbehalt: Dieser Bauvorbescheid erlangt seine Wirksamkeit erst, wenn die Baugenehmigung für das dieser Bauvoranfrage zugrunde liegende Bauvorhaben zum Abbruch eines Werkstattgebäudes und Neubau einer Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung erlassen wurde und nach Ablauf der Klagefrist bestandskräftig geworden ist.
Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0
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6. / uvs/2/6/14. Abbruch eines Werkstattgebäudes und Neubau einer Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Bayreuther Straße, durch die Lebenshilfe Aschaffenburg e. V., Aschaffenburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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26.02.2014
|
ö
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Beschließend
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6 | uvs/2/6/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag, eingegangen am 17.12.2013, beantragt die Lebenshilfe Aschaffenburg e. V., Aschaffenburg, die Genehmigung zum Abbruch eines Werkstattgebäudes und dem Neubau einer Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Bayreuther Straße in Aschaffenburg.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine Ergänzung der von der Lebenshilfe Aschaffenburg e. V. auf der gegenüberliegenden Straßenseite betriebenen Betreuungseinrichtung für Behinderte. Vorgesehen ist die Tagesbetreuung und Kurzzeitbetreuung für Schüler der Förderschulen, sowie für sehr pflegebedürftige Menschen mit schweren Behinderungen sowie mit ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten. Geplant ist, diese Angebote für die Entlastung von pflegenden und betreuenden Angehörigen oder bei deren zeitlich befristeten Ausfall vorzuhalten, sowie ein Angebot für die in Obhutnahme behinderter Kinder zu schaffen. Die Betriebsbeschreibung sieht über die Tagesbetreuung hinaus mögliche Übernachtungen im Normalfall von 1 – 3 Tagen, in Sonderfällen wie Urlaubszeiten 1 – 2 Wochen und in Notfällen bis zu 6 Wochen vor. Der Baukörper der eingeschossigen Betreuungseinrichtung hat eine Länge von 21,65 m und eine Breite von 17,8 m. Es ist vorgesehen die Sozialeinrichtung in 2 Bauabschnitten zu verwirklichen. Der erste Bauabschnitt umfasst das Erdgeschoss und ein flach geneigtes 10 Grad Satteldach. Für die Aufstockung um ein weiteres Geschoss wird gleichzeitig eine Bauvoranfrage für das zweigeschossige Gebäude mit gleicher Dachform zur Behandlung in der Sitzung vorgelegt. Ein kleines Nebengebäude für Außengeräte bleibt bestehen.
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 16.01./04.02.2014 liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/20 „südwestlich Wendelbergstraße“, der für das Baugrundstück die Nutzungsart „Gewerbegebiet“ festsetzt. Das Bauvorhaben kann nach § 8 Abs. 3 Baunutzungsverordnung als Anlage für soziale Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden. Da das Bauvorhaben eine Erweiterung von bereits bestehenden und ebenfalls zugelassenen Sozialeinrichtungen auf der anderen Straßenseite ist, wird diese ausnahmsweise Zulassung vorgeschlagen mit der Auflage, dass die Nutzungsart Wohnen im Gewerbegebiet nicht zulässig ist. Dies ist gegeben, wenn der Aufenthalt nicht länger als im Regelfall 6 Wochen dauert.
Nach der Stellplatzberechnung ergibt sich ein Stellplatzbedarf nach der Zahl der Beschäftigten von 2 Stellplätzen. Errichtet werden im 1. Bauabschnitt insgesamt 6 Stellplätze und 2 Kurzzeitstellplätze für Behinderte, so dass der Stellplatznachweis erbracht ist.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
Der Lebenshilfe Aschaffenburg e. V., Aschaffenburg, wird die bauaufsichtliche Genehmigung zum Abbruch eines Werkstattgebäudes und Neubau einer Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Bayreuther Straße in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörde und –stellen beachtet werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0
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7. / uvs/2/7/14. Behandlung des Antrages der UBV-Stadtratsfraktion vom 09.04.2013 wegen "Rekultivierung der Streuobstwiesen der Alois-Alzheimer-Allee";
- Bericht des Garten- und Friedhofsamtes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
26.02.2014
|
ö
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Beschließend
|
7 | uvs/2/7/14 |
.Beschluss:
Der Antrag der UBV-Stadtratsfraktion vom 09.04.2013 wegen „Rekultivierung der Streuobstwiesen Alois-Alz
heimer-Allee“ und die Stellungnahme der Verwaltung vom 13.02.2014 (Anlage 1) werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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8. / uvs/2/8/14. UVS/2/8/14
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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26.02.2014
|
ö
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Beschließend
|
8 | uvs/2/8/14 |
.Beschluss:
Der mündliche Bericht der Verwaltung zur Anfrage von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 04.02.2014 wegen des Abrisses des Sockels des ehemaligen Kommandeursgebäu
des in der Josef-Dinges-Straße wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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9. / uvs/2/9/14. UVS/2/9/14
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
26.02.2014
|
ö
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Beschließend
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9 | uvs/2/9/14 |
.Beschluss:
1. Der mündliche Bericht zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens zur Tötung des Uhus auf dem Schießplatz des Schützenvereins St. Sebastianus (ehem. Steinbruch) durch die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg wird zur Kenntnis genommen.
2. Der mündliche Bericht der Verwaltung über die Einfriedung der ehemaligen amerikanischen Kap
elle in der Rhönstraße wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 01.04.2015 08:07 Uhr