Datum: 11.03.2014
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. / pvs/2/1/14. Dalbergstraße;
Ausweisung einer Einbahnstraße zwischen der Schloßgasse und Zufahrt Tiefgarage Theaterplatz
- Vorstellung der Planung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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11.03.2014
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ö
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Beschließend
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1 | pvs/2/1/14 |
.Beschluss:
Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 6 d. ö. S. "Dalbergstraße; Ausweisung einer Einbahnstraße zwischen der Schloßgasse und Zufahrt Tiefgarage Theaterplatz
- Vorstellung der Planung"
abgesetzt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. / pvs/2/2/14. Umgestaltung der Einmündung Deutsche Straße / Deschstraße / Hohenzollernring
- Vorstellung der Planung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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11.03.2014
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ö
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Beschließend
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2 | pvs/2/2/14 |
.Beschluss:
Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates der Stadt Aschaffenburg wird der
TOP 9 d. ö. S. "Umgestaltung der Einmündung Deutsche Straße / Deschstraße / Hohenzollernring
- Vorstellung der Planung" abgesetzt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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3. / pvs/2/3/14. Aktualisierung des Aschaffenburger Bewertungsmodells für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des Naturschutzes
(Referentin: Frau Jeuther, Ingenieurbüro PAN, München)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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11.03.2014
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ö
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Beschließend
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3 | pvs/2/3/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
1. Anlass
Das 1999 erarbeitete Bewertungsmodell für die Stadt Aschaffenburg zur Ermittlung und Bilanzierung von Eingriffen in Natur und Landschaft (PAN Planungsbüro für angewandten Naturschutz GmbH, München) stellt die Grundlage für die Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft und notwendige Ausgleichsmaßnahmen („Eingriffsregelung“) dar. Das Modell wurde dem Stadtrat in der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates am 07.12.1999 vorgestellt. Dieses Bewertungsverfahren ist laut Dienstanweisung vom 17.05.2000 für die Verwaltung bindend.
Seitdem wird es bei allen Eingriffen, sowohl bei Baugebietsausweisungen als auch bei Außenbereichsvorhaben und sonstigen Eingriffen wie Rad- und Fußwege, genehmigungsfreie Vorhaben z. B. Baumaßnahmen im Landschaftsschutzgebiet, angewendet.
Aufgrund einer Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahr 2010 muss bei Ausgleichsmaßnahmen verstärkt auf agrarstrukturelle Belange, d. h. auf die Interessen der Landwirtschaft Rücksicht genommen werden. Hintergrund hierfür war die oftmalige Doppelbelastung der Landwirtschaft: Zum Einen ging landwirtschaftliche Fläche verloren aufgrund des direkten Eingriffes, zum Anderen wird für den benötigten naturschutzfachlichen Ausgleich ebenfalls landwirtschaftliche Fläche benötigt. Ein geeignetes Instrument diese Doppelbelastung zu verringern sind sog. produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (kurz PIK-Maßnahmen).
Zu den PIK-Maßnahmen zählen ökologische Aufwertungsmaßnahmen im Bereich von Ackerflächen, Wiesen (Grünland) und Waldflächen. Dabei kann die Aufwertung speziellen faunistischen Artengruppen zu gute kommen oder mit einer floristischen Aufwertung verbunden sein. Der Schwerpunkt lag hier bislang auf der Optimierung der Biotopqualität bzw. auf der Wiederherstellung und/oder Entwicklung hochwertiger Biotope. Ein weiterer Aspekt, der zukünftig zu berücksichtigen sein wird, sind vorgeschlagene Maßnahmen, die einer Verbesserung des Biotopverbundes dienen.
Eine Aufwertung von Produktionsflächen verfolgt das Ziel, dass sie weiterhin in einer landwirtschaftlichen (und forstwirtschaftlichen) Nutzung und Förderung bleiben. Dadurch entstehen den Bewirtschaftern hinsichtlich der Betriebsprämien keine finanziellen Nachteile und gleichzeitig findet eine naturschutzfachliche Aufwertung statt. Insbesondere die Aufwertung der Habitatqualität von landwirtschaftlichen Nutzflächen ist bislang im Bewertungsmodell der Stadt Aschaffenburg nicht vorgesehen.
Um die Möglichkeit bei Baugebietsausweisungen und sonstigen Eingriffen verstärkt PIK-Maßnahmen zu nutzen, ist es erforderlich das bestehende Aschaffenburger Bewertungsmodell zu überarbeiten. Auch der Erlass der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompVO) (Stand 07.08.2013) erfordert eine Aktualisierung des bestehenden Modells.
Konkreter Anlass war das Bebauungsplanverfahren Nilkheim „Anwandeweg“ (Nr. 7/6) mit einer Flächengröße von 26 ha. Der damit verbundene Ausgleichsbedarf übersteigt das noch vorhandene Guthaben im städtischen Ökokontogebiet „Neurod“. Durch die Erweiterung des Bewertungsmodells wird jetzt die Möglichkeit geschaffen, wie gesetzlich gefordert, bei Ausgleichsmaßnahmen verstärkt die agrarstrukturellen Belange zu berücksichtigen.
Die Stadt entschloss sich daher, im Bereich der Eigentumsflächen in Damm ein neues Ökokonto „Rosenberg“ zu schaffen.
Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz vergab für die Aktualisierung des Bewertungsmodells am 23.10.2013 einen Auftrag an das Büro PAN Planungsbüro für angewandten Naturschutz GmbH, München.
Bei der Erarbeitung der Methodik und konkreter Maßnahmen fand ein enger Abstimmungsprozess mit dem Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten Karlstadt, Abt. Landwirtschaft, dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG) bzgl. der BayKompVO, dem Büro Fabion (Würzburg) bzgl. Landschaftsstrukturplanung für das geplante Ökokontogebiet „Rosenberg“ sowie den betroffenen städtischen Ämtern (Stadtplanungsamt, Stadtkämmerei – Sachgebiet Liegenschaften, städtischen Forstamt und Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz) statt.
2. Methodik und Beispiele für PIK-Maßnahmen
Die Liste der Biotop- und Nutzungstypen wurde in Bezug auf Äcker, Grünland und Waldflächen erweitert. Dies ermöglicht eine größere Flexibilität hinsichtlich der Ermittlung von Aufwertungspunkten. Um eine Aufwertung der Flächen anerkennen zu können, müssen allerdings Mindestanforderungen zur Pflege bzw. Bewirtschaftung erfüllt werden.
Grundlagen für die Aktualisierung bilden dabei die jeweiligen Entwürfe der Bundeskompensationsverordnung (BKompV) und der Bayerischen Kompensations-verordnung (BayKompVO) sowie ein noch unveröffentlichtes Ergebnis eines F+E-Projektes („Einsatzmöglichkeiten und Grenzen von Kompensationsmaßnahmen zur Umsetzung von Konzepten des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung“ (GODT ET AL 2013)).
Beispiele:
PIK-Maßnahmen auf Ackerflächen
? Ackerbrache (Selbstbegrünung, keine Düngung, keine Pflanzenschutzmittel, keine Nutzung, Höchstdauer der Belassung ohne Umbruch 3 Jahre, Pflegeintervall 2 bis 3 Jahre)
? Anlage von Ackerrandstreifen (keine bzw. reduzierte Düngung, keine Pflanzenschutzmittel, erweiterter Saatreihenabstand bzw. reduzierte Saatgutmenge)
? Anlage von rotierenden Blühstreifen (Mindestbreite von 9 m, Ansaat mit möglichst heimischem Saatgut, keine Düngung, keine Pflanzenschutzmittel)
? Feldlerchenfenster
? Anlage von Kleegras- und Luzernestreifen zur Förderung von Rotmilan, Feldhase u. a. Arten der Feldflur
Ziel: Förderung von Ackerwildkräutern und/oder einer typischen Fauna der Feldflur (Feldlerche, Rebhuhn, Feldhase)
Die Aufwertbarkeit ist u. a. abhängig von der Bodenzahl (bis 50 oder über 50), d. h. von der Ertragsfähigkeit des Bodens. Bei einem sehr ertragreichen, „fetten“ Boden (z. B. 65) ist die Aufwertbarkeit geringer, da weniger seltene Pflanzenarten zu erwarten sind.
PIK-Maßnahmen auf Grünland (Wiesen und Weiden)
? Extensivierung von Grünland (Festlegung von Schnittzeitpunkten, geringere Schnitthäufigkeit sowie Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel, Erhöhung der Anzahl der Kräuter z. B. durch Ansaat von standortspezifischem Saatgut)
? bei Neuanlage von Grünland, vorher mindestens 5 Jahre Acker
Ziel: Erhöhung der Artenvielfalt (Wildkräuter, Insekten, Vögel etc.)
Eine Höherwertigkeit kann nur anerkannt werden, wenn die Maßnahmen über die „gute fachliche Praxis“ hinausgehen. Bei der Planung von PIK-Maßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen ist daher frühzeitig das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einzubinden.
PIK-Maßnahmen in Waldflächen
? Entnahme standortfremder, nicht der natürlichen Waldgesellschaft angehörender Baumarten
? Belassen von stehendem und/oder liegendem Totholz mit einem Anteil von 40 fm/ha (in Wäldern > 140 Jahre, Mindestlänge > 3 m)
? Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen
? Herstellung von Waldwiesen
? Entwicklung von Waldrändern
? Wiederherstellung von historischen Waldnutzungsformen (Mittel- oder Niederwald)
Ziel: Erhöhung der Artenvielfalt (typische Waldbewohner wie Fledermäuse, Spechte und totholzbewohnende Arten z. B. Hirschkäfer)
Bei den PIK-Maßnahmen ist darauf zu achten, dass die Aufwertungsmaßnahmen über bereits bestehende Verpflichtungen (z. B. die Forstbewirtschaftungspläne) hinausgehen. Daher sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Wald in enger Abstimmung mit der zuständigen unteren Forstbehörde festzulegen.
3. Durchführungskontrollen und Monitoring
Voraussetzung für die Anerkennung von PIK-Maßnahmen ist ein Nachweis über die Wirksamkeit. Daher muss ein regelmäßiges Monitoring (Überwachung, Kontrollen) durchgeführt und dokumentiert werden.
4. Anwendung des überarbeiteten Bewertungsmodells
Das überarbeitete Bewertungsverfahren wird erstmals bei der Strukturplanung zur Schaffung eines Ökokontogebietes „Rosenberg“ und eventuell bei der Aufwertung von Grünlandflächen im Bereich der Nilkheimer Mainwiesen angewendet.
Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt den Bericht über die Aktualisierung des Bewertungsmodells für die Stadt Aschaffenburg zur Ermittlung und Bilanzierung von Eingriffen in Natur und Landschaft („Aschaffenburger Bewertungsmodell“) zur Kenntnis. Das aktualisierte Bewertungsmodell wird in die Dienstanweisung aufgenommen.
.Beschluss:
Der Bericht zur Aktualisierung des Aschaffenburger Bewertungsmodells für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des Naturschutzes wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1)
.
Das aktualisierte Bewertungsmodell wird in die Dienstanweisung aufgenommen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0
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4. / pvs/2/4/14. Landschaftsstrukturplanung Ökokonto "Rosenberg"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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11.03.2014
|
ö
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Beschließend
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4 | pvs/2/4/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Anlass und Einführung
Die Stadt Aschaffenburg hat als Oberzentrum in der Region Untermain einen großen räumlichen Entwicklungsbedarf an Wohn- und Gewerbeflächen. Bauen verursacht Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild, die durch Kompensationsmaßnahmen auszugleichen bzw. zu ersetzen sind.
Um den künftigen naturschutzfachlichen Ausgleichsbedarf für Projekte der Stadtentwicklung und insbesondere für die Siedlungserweiterung Nilkheim zu decken wurden im Frühjahr 2012 erste Überlegungen für das neue Ökokontogebiet „Rosenberg“ angestellt. Das 21 ha große Areal ist städtischer Grundbesitz und wird derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt.
Der Bebauungsplan „Anwandeweg“ hat aufgrund der wertvollen Biotopstrukturen einen hohen Ausgleichsbedarf, der das vorhandene Biotopwertpunkt-Guthaben im Ökokontogebiet „Neurod“ übersteigt.
Deshalb wurde im Sommer 2012 das Landschaftsplanungsbüro Fabion aus Würzburg beauftragt, eine Landschaftsstrukturplanung Ökokontogebiet „Rosenberg“ zu entwickeln.
Oberstes Ziel ist die ökologische Aufwertung dieses struktur- und artenarmen Areals.
Dabei sind die Anforderungen der Naturschutzgesetzgebung (BNatSchG, BayNatSchG) und soweit sinnvoll die Kompensationsverordnungen des Bundes und des Landes Bayern zu berücksichtigen.
Da der Rosenberg derzeit ackerbaulich genutzt wird und die Böden eine sehr hohe Bodenfruchtbarkeit aufweisen sind die agrarstrukturellen Belange zu berücksichtigen. Deshalb soll auch in der Zukunft der Schwerpunkt weiterhin auf der landwirtschaftlichen Nutzung (Ackerbau) liegen.
Ziele der Landschaftsstrukturplanung Ökokontogebiet „Rosenberg“
Für die Planung wurden folgende Zielsetzungen formuliert:
- Ökologische Aufwertung des Rosenbergs mit Erhöhung der Struktur- und Artenvielfalt, Erhöhung der landschaftlichen Vielfalt und der Attraktivität für das Landschaftsbild
- Beibehaltung der ackerwirtschaftlichen Nutzung auf einem Großteil der Fläche
- Anwendung der kompensationsintegrierten Maßnahmen
- Anlage von dauerhaften Biotopstrukturen als ergänzende Aufwertung insbesondere in den Randbereichen des Gebietes und entlang der Wegeführung
- Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Anforderungen bei der Maßnahmenplanung
- Transparenter Planungsprozess unter Einbezug der landwirtschaftlichen Akteure
Lage des Ökokontogebietes „Rosenberg“, Bewertung Istzustand 2013
Das geplante Ökokontogebiet „Rosenberg“ liegt in landschaftlich exponierter Lage im Norden der Gemarkung Damm auf einem Höhenrücken und grenzt im Osten an die Gemeinde Glattbach an. Es umfasst ca. 21 ha überwiegend landwirtschaftlich genutzte Fläche. Im Norden grenzen ausgedehnte Wälder und im Westen und Osten kleinstrukturierte Kulturlandschaften mit einem Mosaik aus Gehölz, Streuobst, Gärten extensive Wiesen und beidseits jeweils einem feuchtegeprägten Tal (Fahrbach und Grundgraben) an. Das Hauptgebiet des Planungsbereiches fällt von Süd nach Osten ab.
Das Gebiet wird intensiv ackerbaulich genutzt. Es gibt einige wenige kleinflächige Gehölze und einen von Nord nach Süd verlaufenden Hohlweg.
Für das Ökokontogebiet „Rosenberg“ wurde eine Bestandsanalyse auf der Grundlage des überarbeiteten Bewertungsmodells der Stadt Aschaffenburg durchgeführt. Hierbei wurden die Arten – und Biotopausstattung, die abiotischen Schutzgüter Boden, Wasser und Klima sowie Landschaftsbild und Naherholung bewertet.
Die Bewertung des Istzustandes 2013 schließt mit 1.210.713 Biotopwertpunkten ab.
Entwicklung des Ökokontogebiets „Rosenberg“
Die Landschaftsstrukturplanung für das Ökokontogebiet „Rosenberg“ sieht drei große landwirtschaftliche Bewirtschaftungseinheiten vor. Sie stellen in der Summe eine Flächengröße von ca. 16 ha dar. Die Planung unterscheidet zwischen dauerhaften Ausgleichs- und produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen (PIK).
Dauerhafte Augleichsmaßnahmen
Um eine ökologische Aufwertung im erforderlichen Umfang zu erzielen und dem Ausgleichsbedarf für die räumliche Entwicklung gerecht zu werden, werden Flächen dauerhaft aus der ackerbaulichen Nutzung herausgenommen.
Zu diesen Maßnahmen gehören Blühflächen, Streuobstwiesen, Gehölze, Gebüsche, naturnahe Hecken und die wegbegleitenden Heckensäume.
So werden entlang der bestehenden Wege Saumstrukturen deutlich verbreitert. Vorhandene Gehölzbestände werden durch gelenkte Anpflanzungen erweitert. Ergänzend werden auf den breiten Grünland- und Saumstreifen Steinhaufen und Totholzhaufen errichtet. Sie dienen den verschiedenen Tierarten, beispielsweise Zauneidechsen, Insekten und Kleinsäugern, als Rückzugs- und Überwinterungs-quartier.
Eine kleinflächige Umwandlung von Acker in blühendes,extensives Grünland mit zusätzlicher Anpflanzung von Streuobst-Hochstämmen schließt das Gebiet zum Waldrand ab.
Es werden überwiegend randlich bestehende Biotopstrukturen aufgegriffen und erweitert.
Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK)
Neben den dauerhaften Maßnahmen sind zusätzliche „produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK)“ auf den Ackerflächen vorgesehen.
Unter dem Begriff der PIK-Maßnahmen werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zusammengefasst, die eine ökologische Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen erzielen, ohne dass diese Flächen aus der Nutzung genommen werden.
Bei den PIK-Maßnahmen kann grundsätzlich zwischen Maßnahmen im Ackerbau und solchen der Grünlandnutzung unterschieden werden. Im Ökokontogebiet „Rosenberg“ stehen hinsichtlich der vorhandenen sehr guten Böden die ackerbaulichen Maßnahmen im Vordergrund.
Maßnahmenplanung
Die Maßnahmenplanung stellt die Anwendung der PIK-Maßnahmen in den Mittelpunkt. Das Ökokontogebiet ist somit überwiegend Landwirtschaftsfläche.
Der Flächenzuschnitt soll eine effektive Bewirtschaftung der Ackerflächen ermöglichen. Deshalb erhalten die Felder einen weitgehend rechteckigen Zuschnitt.
In Bewirtschaftungsrichtung sind rotierende, extensive Blühstreifen zur Förderung der zahlreichen Tierarten der Feldflur und Feldflora integriert. Die intensive Ackernutzung wird durch extensive Ackerrandstreifen begrenzt und puffert somit die mageren Säume vor den Einträgen der Ackerbewirtschaftung ab.
In den intensiv bewirtschafteten Ackerflächen sind ebenfalls rotierende Lerchenfenster geplant. Sie schaffen für die in Bayern gefährdete Feldlerche artspezifische Lebensraumstrukturen.
Aufwertung des Landschaftsbildes und der Naherholung
Durch die Erhöhung der Arten- und Strukturvielfalt wird der Erlebniswert der Landschaft deutlich gesteigert. Darüber hinaus wertet der Blütenreichtum der Blühstreifen und der mageren Saumstrukturen entlang der Wege das Landschaftserlebnis auf. Durch diese geplanten Maßnahmen entsteht eine abwechslungsreiche und vielfältige Kulturlandschaft mit erhöhtem Erlebniswert.
Die Maßnahmenplanung wurde ebenfalls auf der Grundlage des überarbeiteten Bewertungsmodells der Stadt Aschaffenburg bewertet. In die Bewertung fließen die Arten- und Biotopausstattung sowie die abiotischen Schutzgüter (Boden, Wasser, Klima, Naherholung und Landschaftsbild) ein.
Die Summe dieser Maßnahmen ergibt 2.405.700 Biotopwertpunkte
|
Bestand 2013
|
Angestrebter
Zustand
|
Aufwertung
|
Wertpunkte Biotop- und
Nutzungsstrukturen
|
754.126
|
1.898.342
|
1.144.216
|
Wertpunkte
Abiotische Schutzgüter
|
456.587
|
507.358
|
50.771
|
Gesamtwerte
|
1.210.713
|
2.405.700
|
1.194.987
|
Tabelle 1: Gesamtaufwertung
Durch die geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich eine Gesamtaufwertung von ca. 1,2 Mio. Punkten erzielt.
Diese Gesamtaufwertung steht als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Eingriff des Bebauungsplans „Anwandeweg“ in Natur und Landschaft zur Verfügung.
Transparenter Planungsprozess unter Einbeziehung der landwirtschaftlichen Akteure
In die Entwicklung des Maßnahmenkonzeptes wurden Vertreter des Amtes für Landwirtschaft Ernährung und Forsten, Karlstadt, das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz, das Sachgebiet Liegenschaften und der Pächter der Flächen einbezogen. In mehreren Besprechungen wurden in Zusammenarbeit mit dem Landwirt und dem Amt für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (ALEF) die PIK-Maßnahmen auf die betriebliche Machbarkeit geprüft und einvernehmlich abgestimmt.
Kostenschätzung
Der vorläufigen Kostenschätzung liegen die Erstellungskosten, einschließlich der Fertigstellung, und die Kosten für die dauerhafte Pflege zu Grunde.
Die derzeit bekannten Kosten belaufen sich somit auf 216.200 Euro. Diese Kosten teilen sich in Erstellungskosten (ca. 65.200 Euro) und die Pflegemaßnahmen (ca. 151.000 Euro) auf. Die Erstellungskosten werden über einen Zeitraum von 5 - 10 Jahren, die Pflegemaßnahmenkosten über 25 Jahre verteilt.
Weitere Vorgehensweise
Die Verwaltung beginnt mit der Maßnahmendurchführung im Frühherbst 2014 nach Absprache mit dem Landwirt.
.Beschluss:
1. Der Stadtrat nimmt den Bericht über das Konzept „Landschaftsstrukturplanung zur Schaffung des Ökokontos „Rosenberg“ zur Kenntnis.
2. Der Stadtrat beschließt, die städtischen Flächen am Rosenberg als Ökokontogebiet einzurichten und dauerhaft für den naturschutzrechtlichen Ausgleich vorzuhalten.
3. Die Verwaltung wird beauftragt,
mit der Realisierung der Maßnahmen im Ökokontogebiet „Rosenberg“ im Frühherbst 2014 zu beginnen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
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5. / pvs/2/5/14. Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse für Containerstandplätze zur Sammlung von Alttextilien und Schuhen in Containern
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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11.03.2014
|
ö
|
Beschließend
|
5 | pvs/2/5/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) am 01.06.2012 wurde in Aschaffenburg von 15 gewerblichen Sammlern eine Containersammlung und von 10 gewerblichen Sammlern eine Straßensammlung angezeigt. Die gewerblichen Sammlungen wurden bisher vom Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz als untere Abfallbehörde untersagt, da eine haushaltsnahe Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zur Verfügung steht und damit überwiegend öffentliche Interessen dem Sammeln durch gewerbliche Anbieter entgegenstehen.
Zur Sicherung der öffentlichen Interessen bei der Nutzung von Sammlungen für Altkleider und Schuhe haben die Stadtwerke dem Werksenat die Weiterentwicklung des Abfallwirtschaftskonzeptes der Stadt Aschaffenburg, unter anderem durch die Aufstellung von 40 Sammelcontainern für Alttextilien und Schuhen zur Beschlussfassung vorgeschlagen. Diese Angelegenheit soll am 20.02.2014 behandelt werden. Durch eine solche Festlegung ist der Bedarf für das Stadtgebiet definiert.
Ergänzend dazu wird nunmehr vorgeschlagen, für die Vergabe von Sondernutzungen im öffentlichen Straßenraum Voraussetzungen festzulegen, die sich an den auf Straßenrecht gründenden Sondernutzungsvorschriften orientieren.
Nach einem Bericht des Entsorgungsbetriebes der Stadtwerke Aschaffenburg gab es bereits eine Containersammlung für Alttextilien an 24 Containerstandplätzen in der Zeit von 1991 bis 2003. Nachdem diese Leistungen durch Dritte erbracht wurden, gab es zunehmend Probleme mit der Standplatzsauberkeit, die am 05.06.2003 im Werksenat zum Beschluss der Vertragskündigung für den privaten Anbieter führten. Auch in anderen Kommunen wurden immer wieder mit Containern gewerblicher Entsorger oder gemeinnütziger Organisationen negative Erfahrungen gemacht. Die Stadt Aschaffenburg strebt deshalb an, mit der Ergänzung des Abfallwirtschaftskonzeptes der Stadt Aschaffenburg durch die Aufstellung von ca. 40 Sammelcontainern für Alttextilien und Schuhe im öffentlichen Interesse eine geordnete Entsorgung sicherzustellen.
Es wird deshalb vorgeschlagen, folgende Regelung für die Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen zur Sammlung von Alttextilien und Schuhen in Containern im öffentlichen Straßenraum vorzusehen:
1. Die neuen Standorte für die Sammlung von Alttextilien und Schuhen sollen im Rahmen des durch das Abfallwirtschaftskonzept der Stadt festgestellten Bedarfes in räumlichem Zusammenhang mit den bereits bestehenden Containerstandplätzen zugelassen werden. Dadurch soll erreicht werden, dass nicht an beliebig vielen Plätzen neue Standorte entstehen, die zu einer Übermöblierung des öffentlichen Straßenraumes und dadurch einer Beeinträchtigung des Straßenbildes im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 2 der Satzung der Stadt Aschaffenburg der Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen und die Gebühren hierfür – Sondernutzungssatzung, führen.
2. Die von den Stadtwerken berichteten früher aufgetretenen erheblichen Verschmutzungen haben dazu geführt, dass eine ständige Reinigung, die von Standplatz zu Standplatz von unterschiedlicher Intensität sein kann, durchgeführt werden muss. Die bisher bestehenden Containerstandplätze werden meist wöchentlich, an stark frequentierten Plätzen auch zweimal wöchentlich oder täglich von Montag bis Freitag gereinigt. Die Häufigkeit der Reinigung der einzelnen Containerstandorte ist vom Verschmutzungsgrad abhängig. Es wird deshalb ebenfalls vorgeschlagen, in Anlehnung an die bisherige Erfahrung zu Verschmutzungsgraden an Sammelstellen im Stadtgebiet die Anbieter von Alttextilsammelstellen dazu verpflichten, die ihnen zuzurechnenden Verschmutzungen in entsprechendem Turnus bedarfsgerecht zu reinigen.
3. In der Vergangenheit kam es durch Witterungseinflüsse, insbesondere Windeinwirkung oder durch Vandalismus, bei denen das Sammelgut auf Radwege und die Straßenflächen gelangt ist, zu verkehrsgefährdenden Situationen. In diesen Fällen hat neben Polizei und Bauhof, auch der Bereitschaftsdienst der Stadtwerke Abhilfe geschaffen. Da hinter der Sammlung ein erhebliches wirtschaftliches Interesse steht, ist es auch zumutbar, diese Leistungen durch den Betreiber oder auf Kosten des Betreibers erbringen zu lassen.
Die Verwaltung wird künftig auf der Grundlage dieser Anforderung von dem Antragsteller eine entsprechende Verpflichtungserklärung zu den vorstehenden Anforderungen unter Nr. 2 und 3 einfordern und gegebenenfalls Erlaubnisse nur an bereits bestehenden Standorten angegliedert erteilen.
Bei Einhalten dieser vorstehenden Voraussetzungen sind die straßenrechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach Art. 18 des BayStrWG erfüllt.
Der Planungs- und Verkehrssenat wird um entsprechende Beschlussfassung gebeten.
.Beschluss:
Für die Erteilung straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse nach Art. 18 BayStrWG werden im Rahmen des durch das Abfallwirtschaftskonzept der Stadt festgestellten Bedarfes an die Vergabe von Standplätzen für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen mit den zugehörigen Nebenflächen (Art. 2 BayStrWG) durch Sammelbehälter für Alttextilien und Schuhe folgende Anforderungen gestellt.
1. Neue Standorte für die Sammlung von Alttextilien und Schuhen sind aus stadtgestalterischen Gründen (§ 5 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 2 der Satzung der Stadt Aschaffenburg für Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen und die Gebühren hierfür – Sondernutzungssatzung) nur im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den bereits bisher bestehenden Containersammelplätzen zulässig.
2. Reinigung mindestens 1 x wöchentlich, bei zu erwartender höherer Verschmutzung auch 2 x wöchentlich oder täglich Montag bis Freitag.
3. Bereitschaftsdienst für die sofortige Beseitigung von Verschmutzungen durch Witterungseinflüsse (Windeinwirkung) oder Vandalismus bei Verkehrsgefährdungen.
Die Verpflichtungserklärung zu Nr. 2 und
3 sind vor der Genehmigung abzugeben. Sie ist gerechtfertigt, da die durch gewerbliche Sammlungen hervorgerufenen Verunreinigungen und Gefährdungen auch durch die Gewerbetreibenden selbst oder auf deren Kosten zu beseitigen sind.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. / pvs/2/6/14. Änderung der Satzung über Außenwerbung in der Stadt Aschaffenburg (Werbeanlagensatzung - WAS)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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11.03.2014
|
ö
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Beschließend
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6 | pvs/2/6/14 |
Stadtrat (Plenum)
|
6. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
07.04.2014
|
ö
|
Beschließend
|
4 | pl/6/4/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg hat in seiner Sitzung am 21.06.2010 eine Neufassung der Satzung über Außenwerbung in der Stadt Aschaffenburg (Werbeanlagensatzung – WAS) beschlossen. Diese Satzung ist zum 30.06.2010 in Kraft getreten. In der Sitzung vom 16.07.2012 wurde die erste Änderungssatzung der Werbeanlagensatzung beschlossen, die am 21.07.2012 bekannt gemacht wurde.
Die Verwaltung hat sich in den letzten Jahren bemüht bei der Eigenwerbung regulierend einzugreifen und bei Werbeanlagen nicht am Ort der Leistung – Fremdwerbung –, das sind insbesondere Großflächenwerbeanlagen im Euroformat, wo immer eine Rechtsgrundlage sich gefunden hat, die Bauanträge abzulehnen. Dies ist zum größten Teil gelungen. In Einzelfällen musste die Verwaltung Fremdwerbung zulassen weil das Verwaltungsgericht Würzburg bei Ortsterminen festgestellt hat, dass in dem streitgegenständlichen Bereich Werbeanlagen trotz Schutzbestimmungen der Werbeanlagensatzung zulässig sind. Durch Gerichtsvergleiche wurde bisher vermieden, dass Bestimmungen der Werbeanlagensatzung für unwirksam erklärt wurden. Diese Situation ist unbefriedigend. Als Reaktion auf diese Änderung schlagen wir vor, die Werbeanlagensatzung mit Teilregelungen zu verfeinern und so den Anforderungen der Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen.
Es werden deshalb folgende Änderungen vorgeschlagen:
Zu Nr. 1 und 4 der Änderungssatzung
Die Arbeitsgruppe Stadtbilder zum Flächennutzungsplan hat erbracht, dass kennzeichnende Eingangssituationen zum Stadtgebiet und zum Stadtkern – Stadttore genannt – einen besonderen Schutz verdienen, der bisher nicht gegeben ist. In Anlehnung an diese Regelungen wird deshalb vorgeschlagen, die Schutzzone IV durch Stadttore zu ergänzen und in einem 60 m Blickbereich Fremdwerbung gänzlich auszuschließen. In der Einleitung und in § 7 a der Satzung wird dies deshalb ausdrücklich so aufgenommen.
Zu Nr. 2 der Änderungssatzung
Nach § 1 Abs. 1 der Werbeanlagensatzung sind die Karten für die Schutzzonen I bis III sowie für die Schutzzone IV als Anlagen 1 und 2 der Satzung beigefügt. Aufgrund der Ergänzung der Schutzzone IV sowie zu einer kleineren Ergänzung und Änderung bei den Schutzzonen I bis III werden die beiden Anlagen zur Satzung neu gefasst. In der Karte zur Schutzzone I bis III wird die Zone I ab dem Gelände des Regionalen Omnibusbahnhofes über die Maximilianstraße und Hanauer Straße – teilweise einseitig – bis zur Kreuzung der Ringstraße verlängert. Weiter werden in der Frohsinnstraße 5 Anwesen, die entweder selbst Einzeldenkmal sind oder in deren Nähe stehen von bisher Schutzzone I der Schutzzone II zugeordnet.
Zu Nr. 3 a) der Änderungssatzung
Durch eine Ergänzung des § 4 Abs. 4 Nr. 4 werden zusätzlich begrünte Bahndämme in die Aufzählung der geschützten Zonen aufgenommen. Ergänzt werden weiter Flächen, die im Landschaftsplan oder Flächennutzungsplan als private oder öffentliche Grünflächen dargestellt sind.
Zu Nr. 3 b) der Änderungssatzung
In § 4 Abs. 4 werden bei Nr. 21 noch Werbeanlagen an Ortsrändern, die in die freie Landschaft hinein wirken, ausgeschlossen.
Zu Nr. 5 der Änderungssatzung
Der Ausschluss von sich bewegenden Werbeanlagen oder Werbeanlagen mit bewegten oder wechselnden Bildern sowie Skybeamer ausnahmslos für das gesamte Stadtgebiet entspricht nicht den Anforderungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes an die Differenzierung von durch Werbeanlagen beeinflussten Umgebungen. Es wird deshalb eine Ausnahmeregelung im § 8 in gewerblich geprägten Gebieten vorgesehen unter der Voraussetzung, dass Werbeanlagen in der von ihnen geprägten Umgebung keine Beeinträchtigung darstellen.
Es wird gebeten, dem Beschlussvorschlag mit der zweiten Änderung der Satzung über die Außenwerbung der Stadt Aschaffenburg (Werbeanlagensatzung – WAS) und den Karten mit der Abgrenzung der Schutzzonen I – III als Anlage 1 sowie der Schutzzone IV als Anlage 2 der Werbeanlagensatzung in Anlage zu dieser Beschlussvorlage vorberatend bzw. entsprechend dem Beschluss des Planungs- und Verkehrssenates zuzustimmen.
.Beschluss: 1
Aus der Mitte des Planungs- und Verkehrssenat wird die Aufnahme folgender „Stadttore“ in die Schutzzonen IV der Werbeanlagensatzung gefordert:
- Kreuzungsbereich Schönbornstraße / Goldbacher Straße,
- Kreuzungsbereich Waldfriedhof (Darmstädter Straße) und
- Eingangsbereich des Landschaftspark Schönbusch (Darmstädter Straße).
Die Verwaltung sichert daraufhin eine Aufnahme
in die Satzung zu.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die Änderung der Satzung über Außenwerbung in der Stadt Aschaffenburg (Werbeanlagensatzung – WAS) (Anlage 2) mit den neuen Übersichtsplänen über die Abgrenzung der Schutzzone I – III im Maßstab 1 : 2.500 vom 25.02.2014 als Anlage 1 (in Anlage 2) und über die Abgrenzung der Schutzzone IV im Maßstab 1 : 10.000 vom 25.02.2014 als Anlage 2 (in Anlage 2) der Werbeanlagensatzung in Anlage zu diesem Beschluss.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
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7. / pvs/2/7/14. Planfeststellungsverfahren für die Errichtung einer Lärmschutzwand mit integrierten Fotovoltaikelementen an der Bundesautobahn A 3 in Aschaffenburg
- Stellungnahme der Stadt Aschaffenburg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
11.03.2014
|
ö
|
Beschließend
|
7 | pvs/2/7/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Stellungnahme der Stadt Aschaffenburg zum Planfeststellungsverfahren für die Errichtung einer Lärmschutzwand mit integrierten Fotovoltaikelementen an der Bundesautobahn A 3 in Aschaffenburg
Beim 6-streifigen Ausbau der A3 zwischen den Anschlussstellen Aschaffenburg und Aschaffenburg-Ost ist im Bereich der Stadtteile Strietwald und Damm eine ca. 890 m lange Lücke im Lärmschutz verblieben. Nach der Verkehrsfreigabe der Autobahn 2009 kam es zu zahlreichen Beschwerden von Anliegern aus den berührten Siedlungsbereichen über erhöhten Verkehrslärm. Sehr schnell ist die Stadtverwaltung an die Autobahndirektion Nordbayern mit dem Wunsch herangetreten, die Lärmschutzlücke zwischen Damm und Strietwald zu schließen. Die Stadt Aschaffenburg konnte erreichen, dass die Lärmsituation von der Autobahndirektion Nordbayern überprüft wurde.
Einen Anspruch auf Schließung der Lärmschutzlücke konnte gegenüber dem Bund aus rechtlichen Gründen nicht erreicht und durchgesetzt werden. Allerdings verständigten sich die Beteiligten auf eine Fotovoltaik-Lärmschutzwand als Pilotprojekt, die die gewünschte Lärmminderung für die südlich der Autobahn gelegenen Wohngebiete bewirkt.
Planfeststellungsverfahren
Die Regierung von Unterfranken hat auf Veranlassung der Autobahndirektion Nordbayern das Planfeststellungsverfahren für die Lärmschutzwand mit integrierten Fotovoltaikelementen Ende 2013 eingeleitet. Die Stadt wurde aufgefordert Stellung zur Planung zu nehmen. Die Planfeststellungsunterlagen wurden auf Wunsch der Regierung im Zeitraum vom 13.01.2014 bis 13.02.2014 im Rathaus, 6 Stock öffentlich ausgelegt.
Gegenstand der Planfeststellung
Gegenstand der Planfeststellung ist eine 887 m lange und 3 m hohe Lärmschutzwand auf der Südseite der Autobahn. Räumlich liegt die Wand zwischen den Betriebskilometern 212+518 und 213+405. Sie wird eingebunden in die westlich gelegene 3,50 m hohe Wand und den östlich angrenzenden 6 m hohen Lärmschutzwall. Fotovoltaikelemente sollen auf einer Länge von rund 750 m entstehen. Die Lärmschutzwand soll straßenseitig Lärm absorbierend ausgeführt werden.
Wirkung der Lärmschutzwand
Mit den zusätzlichen Lärmschutzbauwerken werden die Stadtteile Damm und Strietwald wesentlich besser vor Verkehrslärm geschützt. Die den Planfeststellungsunterlagen beigefügte lärmtechnische Berechnung prognostiziert bei über 500 Gebäuden eine Pegelminderung zwischen 1,5 dB (A) und 4,2 dB(A). Nach Norden entstehen trotz der Ausbildung als hoch absorbierende Lärmschutzwand noch geringe Schallreflexionen. Nach der lärmtechnischen Berechnung der Planfeststellung tritt für die Fahrbachsiedlung eine geringfügige Erhöhung der Immissionspegel auf. Sie liegt rechnerisch bei 51 Gebäuden zwischen 0,1 dB(A) und 1,0 dB(A), an 3 Gebäuden liegt sie bei 1,2 dB(A). Mit dem menschlichen Gehör überhaupt wahrnehmbar sind Pegelerhöhungen erst ab 1 dB(A).
Bewertung der Lärmschutzmaßnahme
Die Stadt Aschaffenburg befürwortet mit Nachdruck die Errichtung der Lärmschutzwand zwischen den Stadteilen Damm und Strietwald. Sie wird die Wohnverhältnisse vor allem an den Siedlungsrändern von Damm und Strietwald spürbar verbessern. Auch die wohnungsnahen Freiräume werden nachhaltig vor Verkehrslärm geschützt. Die Stadt Aschaffenburg hält es allerdings auch für notwendig, den Belangen der Fahrbachsiedlung nach Schutz vor dem Verkehrslärm ausreichend Rechnung zu tragen und bittet die Autobahndirektion Nordbayern im Planfeststellungsverfahren aufzuzeigen, welche lärmschutztechnische Maßnahmen geeignet sind, um die erwarteten Lärmpegelerhöhungen zu vermeiden. Die Stadt Aschaffenburg legt Wert darauf, dass innerhalb der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des freiwilligen Pilotprojektes der Lärmschutz beidseits der Autobahn gewährleistet wird.
.Beschluss:
1. Der Bericht der Verwaltung zum Planfeststellungsverfahren für die Errichtung einer Lärmschutzwand mit integrierten Fotovoltaikelementen an der Bundesautobahn A 3 in Aschaffenburg zwischen Damm und Strietwald wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Stadtrat stimmt der Stellungnahme der Verwaltung zu (Anlage 3)
.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Stellungnahme bei der Regierung von Unterfranken als Planfeststellungsbehörde einzureichen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0
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8. / pvs/2/8/14. Kreisverkehr Goldbacher Straße / Heinsestraße / Platanenallee;
Rückbau der zweistreifigen Kreisausfahrt
- Vorstellung der Entwurfsplanung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
11.03.2014
|
ö
|
Beschließend
|
8 | pvs/2/8/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
In der Unfallkomission wurde über die Unfallhäufung an der Kreisausfahrt Richtung Herstallstraße beraten und der Rückbau der Zweistreifigkeit empfohlen.
Aus diesem Grund wurde im AK (Arbeitskreis) Radverkehr über die Einrichtung einer Fahrradschleuse im Zusammenhang mit einer Ausweisung der zweiten Fahrspur als Busspur diskutiert und diese Lösung als positiv bewertet. Die verbleibende Fahrspur für den MIV (motorisierten Individualverkehr) erhält eine Ausfahrtsbreite von 4,50 m.
Die Fahrradschleuse wird mit Proviblocks aufgedübelt, die entstehende Inselfläche mit Asphalt gefüllt. Die Fahrradschleuse hat eine Länge von 11 m mit einer Breite von ca. 1,15 m. Zur besseren Kenntlichmachung wird am Beginn der Insel ein flexibler Poller montiert.
Die rechte Fahrspur wird unmittelbar nach der Radfahrschleuse bis zum Herstallturm als Busspur ausgewiesen. Die vorhandene Leitmarkierung wird entfernt und durch eine Breitstrichmarkierung zur Abgrenzung der Busspur ersetzt.
Die Maßnahme wurde zwischen Polizei, Staatlichem Bauamt und Stadtverwaltung einvernehmlich abgestimmt.
Die Maßnahme kann Mitte April 2014 umgesetzt werden.
Die Kosten betragen hierfür ca. 4.000 EUR brutto.
.Beschluss:
1. Der Stadtrat stimmt dem Rückbau der Zweistreifigkeit an der Ausfahrt des Kreisverkehrs Goldbacher Straße in Richtung Herstallturm zu (Anlage 4)
.
2. Zum Schutz des ausbiegenden Radverkehrs wird eine Insel zwischen Misch- und Radspur angeordnet. Unmittelbar nach der Radfahrerschleuse wird die rechte Fahrspur als Busspur bis zum Herstallturm geführt.
3. Die Verwaltung wird mit der Umsetzung der Maßnahme beauftragt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
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9. / pvs/2/9/14. Barrierefreie Bushaltestellen: Maintalstraße
- Vorstellung der Entwurfsplanung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
11.03.2014
|
ö
|
Beschließend
|
9 | pvs/2/9/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die beiden Bushaltestellen in der Maintalstraße sollen sowohl barrierefrei umgebaut werden als auch besser für den Bus anzufahren sein.
Die in Richtung Aschaffenburg - Zentrum liegende Haltestelle hat bereits einen 18 cm Hochbord, liegt aber nicht direkt in der Flucht des Gehweges. Der Bus muss daher zurzeit noch ein Ein-schwenken in Kauf nehmen. Die vor der Bushaltestelle noch von früher vorhandene Busbucht wird für Pkw Stellplätze benutzt, was weiterhin die Erreichbarkeit des Sonderhochbordes für den Bus erschwert. Der Sonderhochbord soll nach vorne zur Fahrbahn hin in die Flucht des Gehweges gebaut werden, damit der Bus geradlinig anfahren kann. Das Wartehäuschen bleibt für die Fahrgäste erhalten.
Auf der anderen Straßenseite befindet sich zurzeit eine Busbucht. Ein Teil dieser Bucht soll zu einer Busrandhaltestelle mit Sonderhochbord umgebaut werden, damit auch hier der anfahrende Bus geradlinig an die Haltestelle fahren kann. Die verbleibende Restfläche der jetzigen Busbucht kann zukünftig als Parkbucht genutzt werden.
Beide Haltestellen erhalten zusätzlich taktile Leitplatten für Blinde und Sehbehinderte.
Für die Haltestelle Richtung Aschaffenburg - Zentrum ist noch Grunderwerb notwendig, da die bisherige Haltestelle und ein Teil des Gehweges auf Privatgrund erbaut worden ist.
Die Kosten für den Umbau der beiden Bushaltestellen betragen 117.000 EUR brutto (incl. 3.800 EUR für den Grunderwerb).
.Beschluss: 1
1. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt die Vorstellung der Entwurfsplanung für den Umbau der Bushaltestellen in der Maintalstraße zur Kenntnis (Anlage 5).
2. Die Verwaltung wird mit der Umsetzung der Maßnahme beauftragt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
Herr Stadtrat Josef Taudte erinnert die Verwaltung daran, dass auch der Umbau der Bushaltestellen in der Jahnstraße und in der Savignystraße
nicht vergessen werden darf.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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10. / pvs/2/10/14. Behandlung des Antrages der UBV-Stadtratsfraktion vom 12.11.2013 wegen "Plastikpolizisten zur Verbesserung der Radfahrersicherheit in der Heinsestraße" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 10.02.2014
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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11.03.2014
|
ö
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Beschließend
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10 | pvs/2/10/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
(vgl. Anlage)
.Beschluss:
Der Antrag der UBV-Stadtratsfraktion vom 12.11.2013 wegen „Plas
tikpolizisten zur Verbesserung der Radfahrersicherheit in der Heinsestraße“ und die Stellungnahme der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen (Anlage 6).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 01.04.2015 08:09 Uhr