Datum: 09.04.2014
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 17:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1uvs/4/1/14 Bauvoranfrage zum Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück, Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Bernhardstraße durch Rochner & Stahl GbR, Aschaffenburg.
2uvs/4/2/14 Bauvoranfrage zum Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohneinheiten mit Garagen, Carports und Stellplätzen auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Floßhafen 29, durch die Firma May Bauträger GmbH & Co. KG, Aschaffenburg
3uvs/4/3/14 Lärmaktionsplan Haupteisenbahnstrecken - Abschluss des Verfahrens für den Bereich Aschaffenburg
4uvs/4/4/14 Änderungen an Mobilfunkanlagen und deren Anzeigeverfahren

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1. / uvs/4/1/14. Bauvoranfrage zum Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück, Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Bernhardstraße durch Rochner & Stahl GbR, Aschaffenburg.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 09.04.2014 ö Beschließend 1uvs/4/1/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Planunterlagen vom 27.01.2014, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 07.03.2014, beantragt die Firma Rochner & Stahl GbR, Aschaffenburg, die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf den Fl.Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (16 WE) auf einem Baugrundstück an der Bernhardstraße. Die Fragestellung des Bauherrn zur Bauvoranfrage lautet:

1.        Ist das Bauvorhaben wie dargestellt nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften genehmigungsfähig?
2.        Ist eine Grundflächenzahl von 0,72 (gesamt) bzw. 0,35 (bebaute Flächen) zulässig?
3.        Kann für die Überschreitung der gemäß BayBO max. zulässigen Brandabschnittslänge bei Einhaltung eines Abstands von 5 m zwischen den Außenwänden die Zustimmung zu einem Abweichungsantrag in Aussicht gestellt werden?
4.        Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Dachform?
5.        Ist die Anordnung und Anzahl der für das MFH dargestellten Stellplätze ausreichend?
6.        Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Geschossflächenzahl?

Die dargestellten Fragen werden unter Zugrundelegung der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 12.03.2014 und einer bauordnungsrechtlichen Würdigung wie folgt beantwortet:

1.        Ist das Bauvorhaben wie dargestellt nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften genehmigungsfähig?

Diese Frage ist unzulässig weil keine Einzelfrage gestellt wird (Art. 71 Satz 1 BayBO). Darüber hinaus wäre auch aufgrund der geringen Detaillierung der Bauantragsunterlagen eine abschließende Beurteilung dieser Frage nicht möglich. Einzelne planungsrechtliche Fragen sind nachfolgend enthalten.

2.        Ist eine Grundflächenzahl von 0,72 (gesamt) bzw. 0,35 (bebaute Flächen) zulässig?

Aus planungsrechtlicher Sicht wird eingeschätzt, dass sich der geplante Baukörper in die umliegende Bebauung einfügt, wenn die Abstandsflächen eingehalten werden, es zu keinen Überschneidungen zu den Abstandsflächen des Bestandes kommt, die Oberkante der Attika bzw. Brüstung maximal 9,50 m über Gelände liegt und das Staffelgeschoss umseitig um ca. 2 m eingerückt wird.

3.        Kann für die Überschreitung der nach der BayBO maximal zulässigen Brandabschnittslänge bei Einhaltung eines Abstands von 5 m zwischen den Außenwänden die Zustimmung zu einem Abweichungsantrag in Aussicht gestellt werden?

Bei Einhaltung eines Abstandes von 5 m zwischen den Außenwänden kann eine Abweichung von den brandschutztechnischen Vorschriften der BayBO in Aussicht gestellt werden.

4.        Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Dachform?

Aus planerischer Sicht sind sowohl Flachdächer, als auch Satteldächer möglich.

5.        Ist die Anordnung und Anzahl der für das Mehrfamilienhaus dargestellten Stellplätze ausreichend?

Die Anzahl der dargestellten 18 Stellplätze ist bei der Errichtung von 16 Wohnungen unter 100 m² ausreichend. Für deren Anordnung ist ein qualifizierter Freiflächenplan erforderlich, der u. a. die Anforderungen der Begrünungsvorschriften der Stellplatzsatzung berücksichtigt.

6.        Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Geschossflächenzahl?

Bei einem Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BayBO ist eine genaue Vorgabe der GFZ nicht möglich. Aus planungsrechtlicher Sicht wird eingeschätzt, dass sich der geplante Baukörper dann in die umliegende Bebauung einfügt, wenn die Vorgaben unter Nr. 2 beachtet werden.

Hinweis: Die 3 Bäume im Bereich des Spielplatzes müssen erhalten werden.

Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

.Beschluss:

Die Bauvoranfrage zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (16 WE) auf den Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Bernhardstraße in Aschaffenburg, durch die Rochner & Stahl GbR, Aschaffenburg wird wie folgt beantwortet:

1.        Ist das Bauvorhaben wie dargestellt nach planungsrechtlichen Vorschriften zulässig?
Diese Frage ist unzulässig, weil keine Einzelfrage gestellt wird (Art. 71 Satz 1 BayBO). Darüber hinaus wäre auch aufgrund der geringen Detaillierung der Bauantragsunterlagen eine abschließende Beurteilung dieser Frage nicht möglich. Einzelne planungsrechtliche Fragen sind nachfolgend enthalten.

2.        Ist eine Grundflächenzahl von 0,72 (gesamt) bzw. 0,35 (bebaute Flächen) zulässig?
Aus planungsrechtlicher Sicht wird eingeschätzt, dass sich der geplante Baukörper in die umliegende Bebauung einfügt, wenn die Abstandsflächen eingehalten werden, es zu keinen Überschneidungen zu den Abstandsflächen des Bestandes kommt, die Oberkante der Attika bzw. Brüstung maximal 9,50 m über Gelände liegt und das Staffelgeschoss umseitig um ca. 2 m eingerückt wird.

3.        Kann für die Überschreitung der nach der BayBO maximal zulässigen Brandabschnittslänge bei Einhaltung eines Abstands von 5 m zwischen den Außenwänden die Zustimmung zu einem Abweichungsantrag in Aussicht gestellt werden?
Bei Einhaltung eines Abstandes von 5 m zwischen den Außenwänden kann eine Abweichung von den brandschutztechnischen Vorschriften der BayBO in Aussicht gestellt werden.

4.        Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Dachform?
Aus planerischer Sicht sind sowohl Flachdächer, als auch Satteldächer möglich.

5.        Ist die Anordnung und Anzahl der für das Mehrfamilienhaus dargestellten Stellplätze ausreichend?
Die Anzahl der dargestellten 18 Stellplätze ist bei der Errichtung von 16 Wohnungen unter 100 m² ausreichend. Für deren Anordnung ist ein qualifizierter Freiflächenplan erforderlich, der u. a. die Anforderungen der Begrünungsvorschriften der Stellplatzsatzung berücksichtigt.

6.        Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Geschossflächenzahl?
Bei einem Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BayBO ist eine genaue Vorgabe der GFZ nicht möglich. Aus planungsrechtlicher Sicht wird eingeschätzt, dass sich der geplante Baukörper dann in die umliegende Bebauung einfügt, wenn die Vorgaben unter Nr. 2 beachtet werden.

Hinweis: Die 3 Bäume im Bereich des Spielplatzes müssen erhalten werden.

Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheids werden erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. / uvs/4/2/14. Bauvoranfrage zum Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohneinheiten mit Garagen, Carports und Stellplätzen auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Floßhafen 29, durch die Firma May Bauträger GmbH & Co. KG, Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 09.04.2014 ö Beschließend 2uvs/4/2/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Firma May Bauträger GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, hat mit Antrag auf Bauvorbescheid vom 30.11.2012 die Erteilung eines Bauvorbescheides zum Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohneinheiten mit Garagen, Carports und Stellplätzen auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx und Teilfläche aus Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Floßhafen 29 in Aschaffenburg beantragt. Der Sachverhalt wurde in der UVS-Sitzung anhand der Bauvorlagen ausführlich vorgetragen und behandelt. Es folgte jedoch eine Vertagung der Behandlung aufgrund der offenen nachbarlichen Belange. Der Bauherr hat nunmehr am 27.11.2013 zusammen mit veränderten Plänen zu den Steganlagen zur hochwasserfreien Erschließung Erklärung der Nachbarn Fl.-Nr. xxx und xxx zur Bewilligung von Zu- und Abgangsrechten im Hochwasserfall vorgelegt. Für die Fl.-Nr. xxx fehlt teilweise noch die Zustimmung. Sie soll nachgeholt werden.

Mit der Bauvoranfrage beabsichtigt der Antragsteller die Möglichkeit der Errichtung von 3 Mehrfa­milienwohnhäusern im Bereich des Überschwemmungsgebietes des Maines und im Bereich eines altrechtlichen Bebauungsplanes, der Gewerbegebiet festsetzt, zu klären. Geplant ist dort nach Ab­bruch von alter Bausubstanz auf beiden Grundstücken die Errichtung von 3 aufgeständerten Mehrfamilienwohnhäusern mit insgesamt 22 Wohneinheiten. Die einzelnen Gebäude haben eine Grundfläche von 219 m² mit 6 Wohneinheiten sowie 388 bzw. 386 m² mit je 8 Wohneinheiten. Durch die Aufständerung befinden sich die Wohnungen des untersten Geschosses über dem Hochwasser „HQ100“. Im Hochwasserfall soll der Zu- und Abgang durch Stege und über Privat­grundstücke zur Obernauer Straße sichergestellt werden. Zusätzlich zum Gebäude ist für 36 Stell­plätze die Errichtung von Garagen, einer Carportanlage sowie die Anlage von offenen Stellplätzen geplant.

Die Fragestellung des Bauherrn zur Bauvoranfrage lautet:

-        Zulässigkeit der Wohnbebauung im Industrie- und Gewerbegebiet
-        Zulässigkeit der Gebäudehöhe von 4 Vollgeschossen:
-        1. Vollgeschoss Aufständerung, wegen Hochwasser
-        2. + 3. Vollgeschoss Wohnungen
-        4. Vollgeschoss zurückgesetztes Staffelgeschoss
-        Wandhöhe:
-        1. – 3. Vollgeschoss 8,60 m
-        4. Vollgeschoss 3,00 m
-        Zulässigkeit der Bebauung im Überschwemmungsbereich HQ100, da die Kriterien nach WHG § 78 (3) eingehalten werden. (siehe Abstimmung WWA und untere Wasserbehörde)
-        Zulässigkeit der Bebauung durch gesichertes Wegrecht über Flur-Nr.: xxx, xxx, xxx
-        Zulässigkeit der Bebauung über hochwasserfreie Anbindung nach Osten
-        Zulässigkeit der Bebauung durch 2. baulichen Rettungsweg
-        Zulässigkeit der Bebauung im Erdgeschoss (Technik und Abstellräume) da der Verlust an Retenti­onsraum durch die polderfreie Abgrabung mehr als ausgeglichen wird.
-        Retentionsraumverlust: 607,00 m³
-        Retentionsraumgewinn: 2.550,00 m³

Zur Beantwortung der Bauvoranfrage wurde der Wortlaut des Bauherrn entsprechend zur Frage­stellung umformuliert. Auf die der Fragestellung beiliegenden Erläuterungen wird bei den Antwor­ten erforderlichenfalls eingegangen. Die durch die der Fragestellung beiliegende Aktenvermerke nachgewiesene Beteilung von Feuerwehr, Wasserwirtschaftsamt und untere Wasserwirtschaftsamt ist nur unverbindlich und muss anhand der Bauvorlagen im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Zusätzlich müssen die Entsorgungsbetriebe beteiligt werden.

Die vom Bauherrn gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1. Ist die Wohnbebauung im Industrie- und Gewerbegebiet zulässig?
Die Wohnbebauung für allgemeines Wohnen kann unter Befreiung von den Festsetzungen des als Bebauungsplan übergeleiteten Baulinienplanes „Industrie- und Gewerbegebiet“ zugelassen wer­den. Es ergeht ein Vorbehalt hinsichtlich der Größe der Baukörper, für die eine Verkleinerung an­gestrebt werden soll. Von der Festsetzung „halb offene Bauweise“ kann eine Befreiung für eine „offene Bauweise“ erteilt werden. Die geplante Dachbegrünung ist beizubehalten.
2. Ist die Gebäudehöhe von 4 Vollgeschossen wie folgt zulässig:
a) 1. Vollgeschoss Aufständerung, wegen Hochwasser,
b) 2. und 3. Vollgeschoss Wohnungen,
c) 4. Vollgeschoss zurückgesetztes Staffelgeschoss?
3. Ist folgende Wandhöhe zulässig:
a) 1. bis 3. Vollgeschoss 8,60 m,
b) 4. Vollgeschoss 3 m?
Die in der Bauvoranfrage beantragte Gebäudehöhe von 4 Vollgeschossen wird im Wege der Be­freiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes 2 Vollgeschosse für das sogenannte Stelzengeschoss sowie das Staffelgeschoss erteilt unter der Bedingung, dass die Geschoss­flächenzahl von 1,0 eingehalten wird. Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den in Auf­stellung befindlichen Bebauungsplan eine geringere Ausnutzung des Grundstücks anzustreben ist.
Die beantragte Wandhöhe sowie die sich daraus ergebende Gebäudehöhe von 11,60 m wird zu­gelassen.
Voraussetzung ist, dass für die vorliegende Gebäudeklasse 4 eine Abweichung von den bauord­nungsrechtlichen Erschließungsvorschriften erteilt werden kann.
4. Ist die Bebauung im Überschwemmungsbereich HQ100 zulässig, da die Kriterien nach WHG § 78 (3) eingehalten werden?
Das Bauvorhaben ist bei Einhaltung von wasserrechtlichen Auflagen und Führung von Nach­weisen, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen sind, grundsätzlich zu­lässig.
5. Ist die Bebauung durch das gesicherte Wegerecht über Fl.Nr. xxx, xxx, xxx zulässig?
Es ist Sache des Bauantragstellers, nachzuweisen, dass die Stadt Aschaffenburg auch nach 4 Jahrzehnten für den Fall der Bebauung der Flurstücke xxx und xxx im Hochwasserfall die Geh- und Fahrtrechte an diese Grundstücke ohne Haftungsrisiko abtreten kann. Dazu wurden Vereinbarungen mit den Eigentümern der Fl.-Nrn. xxx und xxx vorgelegt. Eine entsprechende Vereinbarung mit den Eigentümern der Fl.-Nr. xxx ist noch einzuholen. Eine Absperrung des Zugangs und der Zufahrt zur Fl.-Nr. xxx ist dabei nicht möglich.
6. Ist die Bebauung über die hochwasserfreie Anbindung nach Osten zulässig?
Da es sich hier nur um eine kurz­zeitige Erschließung für den relativ seltenen Hochwasserfall han­delt, kann eine Abweichung nach Art. 63 BayBO von der Anforderung Wohnweg begrenzter Länge in Art. 4 Abs. 2 BayBO in Aussicht gestellt werden, wenn die betei­ligten Nachbarn zugestimmt haben.
Von der Anforderung Gebäudeklasse 1-3 in Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 Bayerischer Bauordnung wird im Hinblick auf das Vorliegen der Gebäude­klasse 4 und deren relativ geringe Überschreitung eine Abweichung auch von dieser Anforderung in Aussicht gestellt, wenn die rechtliche Siche­rung des Unterhaltes und der allgemeinen Benutz­barkeit des Wohnweges zugunsten der Stadt Aschaffenburg nachgewiesen wird.
7. Ist die Bebauung durch den 2. baulichen Rettungsweg zulässig?
Im Baugenehmi­gungsverfahren muss die Beteiligung der Feuerwehr zu den dann vorliegenden Bauvorlagen er­neut durchgeführt werden.
8. Ist die Bebauung im Erdgeschoss (Technik und Abstellräume) zulässig, da der Verlust an Retentionsraum durch die polderfreie Abgrabung mehr als ausgeglichen wird (Retentions­raumverlust 607 m³, Retentionsraumgewinn 2.550 m³)?
Nach der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde sind die Untergeschossbereiche Hoch­wasser sicher auszuführen. Die ausgewählten Maßnahmen für einen weitreichenden Objektschutz sind im Bauantrag noch zu konkretisieren.

Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur entsprechenden Beantwortung der Bauvoranfrage vorgeschlagen.

.Beschluss:

Die Bauvoranfrage zum Neubau von 3 Mehrfamilienwohnhäusern mit 22 Wohneinheiten sowie Garagen, Carports und Stellplätzen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Teilfläche aus xxx, Ge­markung Aschaffenburg, Am Floßhafen 29 in Aschaffenburg durch die Firma xxx, Aschaffenburg, wird wie folgt beantwortet:

1. Ist die Wohnbebauung im Industrie- und Gewerbegebiet zulässig?

Die Wohnbebauung für allgemeines Wohnen kann unter Befreiung von den Festsetzungen des als Bebauungsplan übergeleiteten Baulinienplanes „Industrie- und Gewerbegebiet“ zugelassen wer­den. Es ergeht ein Vorbehalt hinsichtlich der Länge der Baukörper, für die eine Verkürzung an­gestrebt werden soll. Von der Festsetzung „halb offene Bauweise“ kann eine Befreiung für eine „offene Bauweise“ erteilt werden. Die geplante Dachbegrünung ist beizubehalten.

2. Ist die Gebäudehöhe von 4 Vollgeschossen wie folgt zulässig:
a) 1. Vollgeschoss Aufständerung, wegen Hochwasser,
b) 2. und 3. Vollgeschoss Wohnungen,
c) 4. Vollgeschoss zurückgesetztes Staffelgeschoss?

3. Ist folgende Wandhöhe zulässig:
a) 1. bis 3. Vollgeschoss 8,60 m,
b) 4. Vollgeschoss 3 m?

Die in der Bauvoranfrage beantragte Gebäudehöhe von 4 Vollgeschossen wird im Wege der Be­freiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes 2 Vollgeschosse für das sogenannte Stelzengeschoss sowie das Staffelgeschoss erteilt unter der Bedingung, dass die Geschoss­flächenzahl von 1,0 eingehalten wird. Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den in Auf­stellung befindlichen Bebauungsplan eine geringere Ausnutzung des Grundstücks anzustreben ist.
Die beantragte Wandhöhe sowie die sich daraus ergebende Gebäudehöhe von 11,60 m wird zu­gelassen.
Voraussetzung ist, dass für die vorliegende Gebäudeklasse 4 eine Abweichung von den bauord­nungsrechtlichen Erschließungsvorschriften erteilt werden kann.

4. Ist die Bebauung im Überschwemmungsbereich HQ100 zulässig, da die Kriterien nach WHG § 78 (3) eingehalten werden?

Das Bauvorhaben ist bei Einhaltung von wasserrechtlichen Auflagen und Führung von Nach­weisen, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen sind, grundsätzlich zu­lässig.

5. Ist die Bebauung durch das gesicherte Wegerecht über Fl.-Nr. xxx, xxx, xxx zulässig?

Es ist Sache des Bauantragstellers nachzuweisen, dass die Stadt Aschaffenburg auch nach 4 Jahrzehnten für den Fall der Bebauung der Flurstücke xxx und xxx im Hochwasserfall die Geh- und Fahrtrechte an diese Grundstücke ohne Haftungsrisiko abtreten kann.
6. Ist die Bebauung über die hochwasserfreie Anbindung nach Osten zulässig?

Da es sich hier nur um eine kurz­zeitige Erschließung für den relativ seltenen Hochwasserfall han­delt, kann eine Abweichung nach Art. 63 BayBO von der Anforderung Wohnweg begrenzter Länge in Art. 4 Abs. 2 BayBO in Aussicht gestellt werden, wenn die beteilig­ten Nachbarn zugestimmt haben.
Von der Anforderung Gebäudeklasse 1 -  3 in Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 Bayerischer Bauordnung wird im Hinblick auf das Vorliegen der Gebäude­klasse 4 und deren relativ geringe Überschreitung eine Abweichung auch von dieser Anforderung in Aussicht gestellt, wenn die rechtliche Siche­rung des Unterhaltes und der allgemeinen Benutz­barkeit des Wohnweges zugunsten der Stadt Aschaffenburg nachgewiesen wird.

7. Ist die Bebauung durch den 2. baulichen Rettungsweg zulässig?

Im Baugenehmi­gungsverfahren muss die Beteiligung der Feuerwehr zu den dann vorliegenden Bauvorlagen er­neut durchgeführt werden.

8. Ist die Bebauung im Erdgeschoss (Technik und Abstellräume) zulässig, da der Verlust an Retentionsraum durch die polderfreie Abgrabung mehr als ausgeglichen wird (Retentions­raumverlust 607 m³, Retentionsraumgewinn 2.550 m³)?

Nach der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde sind die Untergeschossbereiche Hoch­wasser sicher auszuführen. Die ausgewählten Maßnahmen für einen weitreichenden Objektschutz sind im Bauantrag noch zu konkretisieren.

Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 1

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3. / uvs/4/3/14. Lärmaktionsplan Haupteisenbahnstrecken - Abschluss des Verfahrens für den Bereich Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 09.04.2014 ö Beschließend 3uvs/4/3/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Wie bereits mehrfach im Stadtrat berichtet, erstellte die Regierung von Unterfranken einen Lärmaktionsplan für die das Stadtgebiet in Ost-West-Richtung querenden Haupteisenbahnstrecken der Bahn. Lärmaktionspläne der Regierungen bedürfen hierbei gemäß Art. 8 a Abs. Satz 4 des Bayerischen Immissionsschutzgesetz des Einvernehmens der betroffenen Gemeinden.

Mit Stadtratsbeschluss vom 17.06.2013 wurde durch die Stadt Aschaffenburg das Einvernehmen zu dem vorgelegten Lärmaktionsplanentwurf nicht erteilt, dies wurde der Regierung von Unterfranken mit Schreiben vom 26.06.2013 mitgeteilt. Gründe hierfür waren u.a. die fehlende Verbindlichkeit der beschriebenen Maßnahmen und Umsetzungszeitpunkte.

Beiliegende Antwort der Regierung von Unterfranken vom 05.03.2014 wird dem Stadtrat hiermit bekanntgegeben. Aufgrund des verweigerten Einvernehmens kann der Entwurf des Lärmaktionsplans nicht in Kraft treten, das Verfahren der Lärmaktionsplanung ist jedoch abgeschlossen. Negative Konsequenzen sind daraus nicht zu erwarten, da im Entwurf des Lärmaktionsplans auch keine Lärmschutzmaßnahmen oder Umsetzungszeitpunkte festgelegt wurden.

.Beschluss:

Die Regierung von Unterfranken hat das Verfahren der Lärmaktionsplanung Schiene für den Bereich der Stadt Aschaffenburg ohne verbindlichen Lärmaktionsplan abgeschlossen. Das beiliegende Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 05.03.2014 (Anlage 1) wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4. / uvs/4/4/14. Änderungen an Mobilfunkanlagen und deren Anzeigeverfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 09.04.2014 ö Beschließend 4uvs/4/4/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1.

In der Sitzung vom 18.03.2009 wurde durch den UVS beschlossen, dass alle Änderungen der Mobilfunkanlagen im Stadtrat veröffentlicht werden.
Bei den aufgelisteten Standorten handelt es sich um bereits bestehende Anlagen. Diese Veränderungen wurden auf Informationen der Mobilfunkbetreiber zur Verbesserung der Telekommunikationsinfrastruktur vorgenommen. Die Veränderungen an den Standorten werden durch die Standortbescheinigungen dokumentiert und entsprechen somit den gesetzlichen Regelungen.

Standort
Erteilungsdatum
Änderung
Werkstraße XX

22.01.2014
XXXXX hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE installiert.
Goldbacher Straße XX
09.01.2014
XXXXX hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE installiert.
Altenbachstraße XX
22.10.2013
XXXXX hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE installiert.
Am Funkhaus XX


15.10.2013
XXXXX hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE installiert.
Brentanostraße XX
30.09.2013
XXXXX hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE installiert.
Ottostraße XX
08.01.2014
XXXXX hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE installiert.
Schwalbenrainweg XX
08.01.2014
XXXXX hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE installiert.
Stockstadter Weg XX
22.01.2014
XXXXX hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE installiert.

.Beschluss:

1. Die Änderungen an den bereits bestehenden Mobilfunkanlagen werden zur Kenntnis         genommen (Anlage 2).

2. Die Änderungen der 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder) werden zur Kenntnis genommen (Anlage 2).                               

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.04.2015 08:28 Uhr