Datum: 02.06.2014
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. / pl/9/1/14. Einwohnerzahlen der Stadtteile
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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02.06.2014
|
ö
|
Beschließend
|
1 | pl/9/1/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Seit Jahrzehnten wurden die Einwohnerzahlen der zehn Aschaffenburger Stadtteile ‚händisch’ auf der Basis der Geburten/Sterbefälle, Zu- und Wegzüge sowie Umzüge innerhalb des Stadtgebietes bestimmt. Dadurch haben sich jedes Jahr auch Fehler in diese Fortschreibung eingeschlichen und summiert.
Die Volkszählung 2011 und die damit zusammenhängende Neufeststellung der Einwohnerzahl soll nun genutzt werden, die Ermittlung der Stadtteilzahlen mit der Einwohnermeldedatenbank (OK.EWO) zu koppeln. Damit ist sichergestellt, dass die Daten eher dem wirklichen Stand vor Ort entsprechen und zukünftig weniger Fehler bei der Fortschreibung entstehen.
Durch diese Umstellung kommt es bei einigen Stadtteilen zu Veränderungen bei der Einwohnerzahl, die der nachfolgenden Tabelle entnommen werden können.
Stadtteile
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Einwohnerstand nach bisheriger Methode
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Einwohnerstand nach Einwohnermeldedatenbank
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Damm
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13.155
|
12.934
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Gailbach
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1.714
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1.703
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Leider
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3.182
|
3.299
|
Nilkheim
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5.760
|
5.433
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Obernau
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4.833
|
4.797
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Obernauer Kolonie
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1.123
|
945
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Österreicher Kolonie
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1.671
|
1.691
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Schweinheim
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11.046
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10.818
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Strietwald
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2.911
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3.325
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Stadtmitte
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24.532
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24.025
|
Diese Veränderungen werden in der Sitzung des Plenums weiter ausgeführt und im Rahmen einer Powerpointpräsentation verdeutlicht.
.Beschluss:
Der Bericht zu den Einwohnerzahlen der Aschaffenburger Stadtteile wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. / pl/9/2/14. Benennung von Mitgliedern der Arbeitsgruppe Arbeitsgemeinschaft öffentlicher Personennahverkehr in der Region Bayerischer Untermain (ARGE ÖPNV);
- Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 04.05.2014
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
02.06.2014
|
ö
|
Beschließend
|
2 | pl/9/2/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Nach § 5 Abs. 5 der Vereinbarung über die Arbeitsgemeinschaft öffentlicher Personennahverkehr in der Region Bayerischer Untermain zwischen der Stadt Aschaffenburg, dem Landkreis Aschaffenburg und dem Landkreis Miltenberg vom 18.10.1995 wurde zur Beteiligung der Parteien vom Facharbeitskreis der ARGE ÖPNV am 29.11.1995 eine Arbeitsgruppe gebildet.
Die Arbeitsgruppe hat die Aufgabe vorberatend die Beschlüsse und Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft zu begleiten. Der Facharbeitskreis besteht aus Vertretern der Verwaltungen sowie einem bzw. einer Vertreter/in der VAB. Der Facharbeitskreis soll die fachliche Abstimmung und die Vorarbeit leisten.
Der Facharbeitskreis hat dazu am 29.11.1995 aufgrund der Auffassung der Vertreter der Stadt Aschaffenburg und des Landkreises Miltenberg festgelegt, dass jeder Fraktion „aus Gleichbehandlungsgründen“ eine Teilnahmemöglichkeit angeboten wird und daher jede Fraktion eine/n Vertreter/in und Stellvertreter/in in Arbeitsgruppe entsenden soll. Mit Schreiben der KI vom 04.05.2014 wurde eine Auweitung des Teilnehmerkreises der Arbeitsgruppe auch auf Ausschussgemeinschaften beantragt.
Daraufhin haben sich die Stadt Aschaffenburg und die Landkreise Aschaffenburg und Miltenberg dahingehend geeinigt, als dass auch Ausschussgemeinschaften als Mitglieder in den Arbeitskreis bestellt werden können.
Daraufhin haben die Fraktionen, Gruppen und Parteien die im Beschlussvorschlag genannten Personen vorgeschlagen.
Um Beschlussfassung wird gebeten.
.Beschluss:
Als Mitglieder einer Arbeitsgruppe im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft öffentlicher Personennahverkehr in der Region Bayerischer Untermain (ARGE ÖPNV) und deren Stellvertreter/innen werden entsprechend § 5 Abs. 5 der Vereinbarung über die Arbeitsgemeinschaft öffentlicher Personennahverkehr in der Region Bayerischer Untermain zwischen der Stadt Aschaffenburg, dem Landkreis Aschaffenburg und dem Landkreis Miltenberg vom 18.10.1995 von jeder im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Ausschussgemeinschaft entsprechend dem Vorschlag der Fraktionen folgende Personen benannt:
Fraktion
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Mitglied
|
Stellvertreter/in
|
CSU
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Rainer Kunkel
|
Brigitte Gans
|
SPD
|
Leonie Kapperer
|
Anne Lenz-Böhlau
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GRÜNE
|
Thomas Giegerich
|
Stefan Wagener
|
UBV/ÖDP
|
Alfred Streib
|
Bernhard Schmitt
|
FDP/KI
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Johannes Büttner
|
Karsten Klein
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0
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3. / pl/9/3/14. Antrag der GRÜNE-Stadtratsfraktion vom 14.05.2014 auf Verlängerung der Öffnungszeiten der Außengastronomie bis 24:00 Uhr und Public Viewing zur Fußball-Weltmeisterschaft
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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02.06.2014
|
ö
|
Beschließend
|
3 | pl/9/3/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Durch die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen wurden am 10. Mai 2014 folgende Anträge gestellt:
Beschluss:
1. Gaststätten im Innenstadtbereich der Stadt Aschaffenburg (Gebiet zwischen Bahnlinien und Mainufer) dürfen probeweise bis zum 7. September an den Wochenenden (Freitag und Samstag) sowie vor Feiertagen ihre jeweilige Außenbewirtschaftung bis 24 Uhr betreiben.
2. Für die öffentliche Übertragung von Spielen der Fußball- Weltmeisterschaft 2014 wird entsprechend der Sonderverordnung der Bundesregierung die Übertragung auch nach 22 bzw. 24 Uhr erlaubt.
Sachverhalt:
Zu 1
Derzeit ist in Aschaffenburg die Bewirtung im Außenbereich bis 22:00 Uhr gestattet und bis 23:00 Uhr geduldet, solange keine berechtigten Beschwerden eingelegt werden. Soweit immissionsschutzrechtlich unbedenklich dürfen Außengastronomiebetriebe auch länger öffnen. Dies betrifft in der Stadt derzeit nur wenige Betriebe.
In der Begründung für den Antrag wird von der Fraktion auf die Entscheidung der Stadt München Anfang April verwiesen, nach der Öffnungszeiten bis 24 Uhr beschlossen wurden.
Die Stadt München hat in dem maßgeblichen Beschluss die Sondernutzung an Freischankflächen neu geregelt. (Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 Bayerisches Straßen und Wegegesetz). Nicht hierunter fallen alle Freischankflächen, die auf Privatgrund (z. B. Innenhöfe) errichtet sind. In München soll die Versuchsphase nur an Freitagen und Samstagen gelten. Der Antrag reicht somit über den Geltungsbereich der Stadt München hinaus.
In der Versuchsphase im München soll ausgelotet werden, inwieweit sich ein späteres Betriebszeitende mit den berechtigten Belangen der Anwohner vereinbaren lässt. Sofern Lärmmessungen im Einzelfall eine über den Grenzwerten der TA Lärm liegende Belastung der Anwohner ergeben, wird jedoch nicht nur die Duldung des Betriebs der Freischankfläche über 23:00 Uhr hinaus zurückgenommen, sondern die TA Lärm greift unmittelbar mit der Folge, dass der Betrieb der Freischankfläche bereits um 22:00 Uhr einzustellen ist. Insofern muss jeder Wirt bei Lärmbeschwerden sorgfältig überlegen, ob er die Betriebszeit seiner Freischankfläche freiwillig auf die bisherige Schlusszeit (23:00 Uhr) reduziert, oder ob er in Anbetracht einer Lärmmessung riskiert, dass das Betriebsende (bei entsprechenden Lärmmessergebnissen) bereits auf 22:00 Uhr festgelegt wird. Seitens der Stadt München werden die Wirte hierauf explizit hinweisen.
Für den Bereich der Stadt Aschaffenburg ist zu bedenken, dass die Nutzung der Außenbewirtschaftung sich bereits jetzt an der TA Lärm orientiert und somit die Grenzwerte nach 22:00 Uhr bei Vollbesetzung in der Regel überschritten werden. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Großteil der Freischankflächen in unmittelbarer Nähe zu Wohnungen liegt. Der Antrag würde auch für Flächen in Innen- und Hinterhöfen gelten, hierbei ist zu berücksichtigen, dass in der Regel in diese Richtung auch die Schlafräume der Anwohner liegen.
Seitens des Amtes für Umwelt und Verbraucherschutz erging hierzu folgende Stellungnahme:
Außengaststätten zählen zu den nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden Dies wird durch die durch Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm konkretisiert. Es gibt unterschiedliche Immissionsrichtwerte nach Tages- und Nachtzeit (z.B. Mischgebiete Am Tag 60 dB(A) und in der Nacht 45 dB(A). Die Nachtzeit ist definiert als Zeit zwischen 22:00 – 06:00 Uhr. I.d.R. werden Immissionsrichtwerte bei nahe gelegener Wohnbebauung nach 22:00 Uhr durch Außengaststätten überschritten, da bei der Berechnung der zulässigen Sitzplätze die Werte für den Tag berücksichtigt werden
Im Einzelfall kann die Nachtzeit um maximal eine Stunde hinausgeschoben werden (achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft muss aber sichergestellt sein).
Es sind bereits jetzt verschiedene Beschwerden gegen den geduldeten Betrieb bis 23:00 Uhr vorhanden
Immissionsschutzrechtlich ist daher der Antrag auf Verlängerung bis 24:00 Uhr abzulehnen.
Größere Außengastronomie ist baugenehmigungspflichtig. In den neueren Baugenehmigungen sind Betriebszeiten festgelegt. Nachbarn haben daher Anspruch auf Einhaltung dieser drittschützenden Auflagen. Baurechtlich ist daher der Antrag für baugenehmigungspflichtige Außengastronomie abzulehnen, soweit hierdurch bestehende Betriebszeiten ausgeweitet werden.
Die Ergebnisse aus dem runden Tisch sollen mit in die Entscheidung über die Anträge einfließen. Es sind bei beiden Anträgen unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen aus Baurecht und Immissionsschutzrecht die Belange der Anwohner mit denen der Gewerbetreibenden und Gästen abzuwägen.
Der Antrag wurde am 30.05.2014 dem runden Tisch „Sperrzeit“ vorgestellt. Seitens der Anwohner wurde der Antrag abgelehnt. Es wurde mitgeteilt, dass in diesem Fall damit zu rechnen ist, dass es mehr Anwohnerbeschwerden gibt und somit bei mehr Gaststätten die Duldung widerrufen werden muss.
Durch die Vielzahl der Veranstaltungen im Sommer, die an den Wochenenden auch oft erst nach 22:00 Uhr enden, fühlen sich die Anwohner bereits genug belastet.
Zu 2
Für den Zeitraum der Weltmeisterschaft können Anträge auf öffentliche Übertragung der Spiele (Public Viewing) gestellt werden. Bei der Veranstaltung im diesen Jahr besteht die Besonderheit, dass die Spiele zum Großteil nach 22:00 Uhr enden zum Teil auch erst nach 22:00 Uhr beginnen. Ab 22:00 Uhr gelten in der Regel strengere Lärmschutzbestimmungen. Zwei Vorrundenspiele der Deutschen Mannschaft finden unter der Woche statt. Die Achtelfinalspiele der Gruppe G finden am Montag den 30.06.2014 und Dienstag den 01.07.2014 jeweils ab 22:00 Uhr (Ende somit gegen 24:00 Uhr) statt. Die Halbfinalspiele finden ebenfalls erst ab 22:00 Uhr und unter der Woche (Dienstag, Mittwoch) statt.
Der Antrag wurde am 30.05.2014 dem runden Tisch „Sperrzeit“ vorgestellt. Seitens der Anwohner wurde der Antrag befürwortet.
Wer öffentlich die Spiele übertragen möchte, hat dies dem Ordnungs- und Straßenverkehrsamt anzuzeigen. Entsprechende Anträge gehen an das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz zur Stellungnahme. Soweit auch die höheren Richtwerte nicht eingehalten werden können, muss mit einer Ablehnung gerechnet werden. Insbesondere bei Spielen mit Beginn nach 24:00 Uhr.
Die Erlaubnis auf öffentliche Übertragung der Spiele im Freien ist auf die Spiele der deutschen Mannschaft zu beschränken. Es finden im Zeitraum der WM von Freitag den 13.06 bis Sonntag den 22.06. täglich jeweils Spiele um Mitternacht statt. Im Zeitraum 23.06 bis 12.07. finden Spiele ab 22:00 Uhr statt. Alle diese Spiele enden somit nach der Genehmigung bestehender Außengastronomie. Es ist in Abwägung mit den Interessen der Anwohner an der Nachtruhe daher nicht vertretbar hier uneingeschränkte Genehmigungen zu Public Viewing zu erteilen. Unter Berücksichtigung der Übertragungszeiten des Spiels um Platz drei und des Finales und unter Berücksichtigung, dass hieran ein höheres öffentliches Interesse besteht, kann der Übertragung dieser beiden Spielen auch ohne deutsche Beteilung zugestimmt werden. Soweit im Einzelfall Anwohnerbelange nicht gefährdet sind, kann auch der Übertragung weiterer Spiele mit Bewirtung zugestimmt werden.
Bis zur heutigen Sitzung des Plenums ist eine vorherige Zustellung der Stellungnahme der Verwaltung nicht möglich, so dass diese Tischvorlage vorgelegt wird.
.Beschluss: 1
1. Der Antrag, dass Gaststätten im Innenstadtbereich der Stadt Aschaffenburg (Gebiet zwischen Bahnlinien und Mainufer) probeweise bis zum 7. September an den Wochenenden (Freitag und Samstag) sowie vor Feiertagen ihre jeweilige Außenbewirtschaftung bis 24 Uhr betreiben dürfen, wird abgelehnt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 31, Dagegen: 7
.Beschluss: 2
2. Dem Antrag, die öffentliche Übertragung von Spielen der Fußball- Weltmeisterschaft 2014 entsprechend der Sonderverordnung der Bundesregierung,
die Übertragung auch nach 22 bzw. 24 Uhr zu erlauben, wird zugestimmt. Die Erlaubnisse sind auf die Übertragung der deutschen Spiele und das Spiel um Platz 3 sowie das Finale zu beschränken. In begründeten Ausnahmefällen kann unter Berücksichtigung der Belange der Anwohner die Übertragung weiterer Spiele zugelassen werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 1
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4. / pl/9/4/14. Erlass einer Änderungssatzung zur Änderung der Satzung über die Gewährung von Entschädigungen an ehrenamtliche Stadtratsmitglieder;
- Antrag von FDP und KI vom 28.04.2014
- Antrag der FDP vom 05.05.2014
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
02.06.2014
|
ö
|
Beschließend
|
4 | pl/9/4/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die FDP und die KI haben mit Schreiben vom 28.04.2014 und vom 05.05.2014 eine Änderung von § 5 der Entschädigungssatzung beantragt.
Der Stadtrat hat zudem am 12.05.2014 der beantragten Satzungsänderung insoweit zugestimmt, als dass die Verwaltung beauftragt wird, dem Stadtrat eine Änderungssatzung in der nächsten Sitzung vorzulegen, mit dem Ziel die Entschädigung für die Ausschussgemeinschaften zu verbessern. Dieser Forderung ist die Verwaltung nun nachgekommen.
Rechtsgrundlage zum Erlass einer Entschädigungssatzung in der auch die freiwilligen Leistungen zur Deckung der Geschäftsbeiträge von Fraktionen und Ausschussgemeinschaften geregelt sind, ist Art. 20 a Abs. 1, Art. 56 Abs. 2 i. V. m. Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO).
In § 5 und § 6 der bisherigen Entschädigungssatzung wurde auf Basis der Rechtsgrundlage des Art. 56 Abs. 2 GO die zusätzliche freiwillige Entschädigung für die Vorsitzenden und Geschäftsführer der Stadtratsfraktionen, für die Sprecher der Ausschussgemeinschaften, die in mindestens der Hälfte der Ausschüsse nach der Geschäftsordnung vertreten sind, sowie die zusätzliche Entschädigung an die Fraktionen zulässig geregelt.
Diese Entschädigungsleistungen dienen ausschließlich der Deckung der Aufwendungen der genannten Funktionsträger und der Fraktionen sowie Ausschussgemeinschaften zur Erfüllung deren Aufgaben (Bündelungs- und Koordinierungsarbeiten in der Gremienarbeit und zur Straffung von Willensbildungsprozessen) zulässig und auf diese zusätzlichen Entschädigungsleistungen besteht auch kein Rechtsanspruch (vgl. BayVGH vom 16.02.2000, FSt Rn. 160). Gemeinderatsmitglieder, die keiner Fraktion oder Ausschussgemeinschaft angehören , haben keinen derartigen Koordinierungsbedarf und keinen Anspruch auf Gewährung eines „Existenzminimums“ (gem. OVG Münster vom 22.01.2010, NVwZ-RR, S. 534, Widtmann/Grasser/Glaser Rnr. 6a zu Art. 33 GO). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.06.1989 (BverfG 80/188 bis 231) schließlich einen solchen Koordinierungsbedarf eines fraktionslosen Abgeordneten verneint und damit die zusätzliche Gewährung einer Ersatzleistung für Sach- und Personalkosten abgelehnt. Zwar ist der Stadtrat kein Parlament, indes stellt er die gewählte Volksvertretung der Gemeinde dar, weshalb gewisse parlamentarische Grundsätze auf ihn durchaus übertragbar sind (BayVGH vom 12.10.2010, 4 ZB 10.1246, Nr. 5). Deshalb wurde die zusätzliche Entschädigungsleistung des § 6 (neu) auch an die Voraussetzung einer Mindeststärke von zwei Personen einer Partei oder Gruppe geknüpft.
Zusätzlich liegt eine Synopse mit den bisherigen und neuen Regelungen bei.
Um Beschlussfassung wird deshalb gebeten.
.Beschluss:
Die beigefügte Satzung (Anlage 1) zur Änderung der Satzung über die Gewährung von Entschädigungen an ehrenamtliche Stadtratsmitglieder vom 28.05.1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.01.2014,
wird erlassen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 1
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5. / pl/9/5/14. Durchführung des Projektes ÖKOPROFIT Schulen an 5 Grund- und Mittelschulen in der Stadt Aschaffenburg
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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02.06.2014
|
ö
|
Beschließend
|
5 | pl/9/5/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Das Projekt ÖKOPROFIT® (= ÖKOlogisches PROjekt Für Integrierte UmweltTechnik) wurde 1991 vom Umweltamt Graz in Zusammenarbeit mit der dortigen Technischen Universität entwickelt und 1998 in München erstmals in Deutschland durchgeführt. Es stellt ein Kooperationsprojekt zwischen Kommunen und ursprünglich Betrieben dar, das in den letzten Jahren verstärkt auch in Schulen und Kindertageseinrichtungen durchgeführt wird. In den vergangenen Jahren hatte die Stadt Aschaffenburg bereits mit der Verwaltung an diesem Projekt teilgenommen, ebenso beteiligten sich an einem ÖKOPROFIT-Schulprojekt die Kolpingschule, die Dalberg-Mittelschule sowie das Kronberg-Gymnasium.
Fachlich begleitet wird das Projekt von der Firma Arqum (Gesellschaft für Arbeitssicherheit, Qualitäts- und Umweltmanagement mbH) mit Sitz in München und mehreren Standorten im In- und Ausland, die in der Beratung zu Umwelt- und Qualitätsmanagement sowie zu Arbeitsschutz tätig ist.
ÖKOPROFIT verfolgt zwei Ziele: zum einen eine Entlastung der Umwelt durch schonenden Umgang mit Ressourcen („ÖKO“), damit verbunden aber gleichzeitig Kostenersparnis („PROFIT“) durch weniger Ausgaben für Energieverbrauch, Abfall etc.
Neben diese beiden Ziele, die allen ÖKOPROFIT-Projekten gemeinsam sind, tritt bei Projekten in Schulen und Kindertageseinrichtungen noch der pädagogische Aspekt: die SchülerInnen beschäftigen sich in der Projektlaufzeit altersgemäß mit verschiedenen Umweltthemen und entwickeln konkrete Maßnahmen für ihren Alltag (z. B. Mülltrennung, richtiges Lüften, sparsamer Umgang mit Wasser). Das hier bei den Kindern und Jugendlichen geweckte Bewusstsein wirkt sich im Idealfall über die Schule/Kindertagesstätte hinaus auch im privaten Umfeld positiv aus.
Das Projekt ist auf rund drei Jahre angelegt; der Start ist im Herbst nach Beginn des neuen Schuljahres 2014/15 vorgesehen. In dieser Zeit finden unter fachlicher Moderation von Mitarbeitern der Fa. Arqum 8 Workshops statt, an denen die Projektverantwortlichen der beteiligten Schulen sowie Vertreter aus Bau- und Schulbereich der zugehörigen Sachaufwandsträger teil. Dort werden fachliche Informationen zu Themen wie Energieeffizienz, Wasserverbrauch, Gefahrstoffe oder Entsorgung gegeben, aber auch „best-pratice“-Beispiele teilnehmender Schulen vorgestellt sowie Materialien und Erfahrungen ausgetauscht.
Ein weiteres wichtiges Element sind im Projektzeitraum die jeweils 6 Vor-Ort-Termine mit Mitarbeitern der Fa. Arqum und Vertretern des zuständigen Sachaufwandsträgers in den teilnehmenden Schulen. Zunächst findet eine Begehung der Schule statt, bei der erste Ansätze zur Verbesserung der Energieeffizienz ermittelt werden. Bei den weiteren Terminen werden Pläne sowohl für gebäudebezogene Maßnahmen als auch für pädagogische Projekte erarbeitet und deren jeweiliger Zwischenstand analysiert. Daneben wird die Einhaltung von Vorschriften im Gefahrstoffbereich überprüft und im Bedarfsfall Änderungen in Umgang bzw. Lagerung solcher Stoffe vorgenommen.
In jeder Schule wird ein Umweltteam aus Schulleitung und/oder Lehrkräften, HausmeisterIn und –bei weiterführenden Schulen –auch SchülerInnen gebildet. Es ist zum einen für die projektbegleitende Erhebung umweltrelevanter Daten –mit Unterstützung des Amtes für Hochbau und Gebäudewirtschaft- zuständig; zum anderen plant es die Einbindung der Projektthemen in den Unterricht und außerunterrichtliche Aktivitäten (z. B. Aktionstag zum Stromsparen, Bau eines Solarkochers etc.).
Den Abschluss des Projektes bildet die Begehung durch eine Kommission aus Vertretern der beteiligten Gebietskörperschaften, bei der die Einhaltung der ÖKOPROFIT-Kriterien geprüft wird. Die erfolgreichen Schulen erhalten in einer Schlussveranstaltung die Auszeichnung als ÖKOPROFIT-Schule.
An der im vergangenen Jahr abgeschlossenen Projektrunde nahmen neben den drei o.g. Schulen aus der Stadt Aschaffenburg weiterführende Schulen in Sachaufwandsträgerschaft des Landkreises Aschaffenburg teil. Am nun geplanten Projekt nehmen Schulen aus der gesamten Region Bayerischer Untermain teil. Schwerpunkt der Teilnehmer bildet die Stadt Aschaffenburg mit folgenden Schulen:
? Dalberg-Grundschule
? Hefner-Alteneck-Schule (Grund- und Mittelschule)
? Mozartschule (Grund- und Mittelschule)
? Pestalozzi-Grundschule
? Strietwaldschule (Grundschule)
Die SchulleiterInnen dieser Schulen hatten sich nach einer Information durch eine Mitarbeiterin der Fa. Arqum auf der Schulleiterkonferenz aller öffentlichen Schulen im Stadtgebiet im Januar 2014 für eine Teilnahme entschieden.
Die Kosten für das Projekt setzen sich aus den Kosten für die Beratungsleistungen der Fa. Arqum und einer sog. Aktivitätsprämie für die teilnehmenden Schulen zusammen.
Das Projekt wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Rahmen seiner Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen mit einer Quote von 65% der für die Beratungstätigkeit der Fa. Arqum anfallenden Kosten gefördert. Ein entsprechender Antrag wurde bereits gestellt. Laut Kostenvoranschlag der Fa. Arqum belaufen sich die verbleibenden, von der Stadt Aschaffenburg zu tragenden Kosten für die gesamte Laufzeit des Projektes auf 3.498,60 Euro (inkl. MWSt.) je Grundschule und auf 4.373,25 Euro (inkl. MWSt.) je weiterführende Schule. Bei Teilnahme von drei Grundschulen und zwei weiterführenden Schulen ergibt sich hier ein Betrag von 19.242,30 Euro.
Die Aktivitätsprämie dient der Anerkennung der mit der Teilnahme an dem Projekt für das Lehrerkollegium und die Schülerschaft verbundene Mehrleistung und soll die Schule zu einem Teil für die erreichten Einspareffekte belohnen. Die Verwaltung schlägt hier aufgrund guter Erfahrungen mit dieser Regelung bei den früher teilnehmenden Schulen einen Betrag von 4,- Euro pro Jahr und Schüler vor. Unter Zugrundelegung der derzeitigen Schülerzahl der teilnehmenden Schulen von 1.238 (Stand 01.10.2013) und einer Laufzeit von 3 Jahren errechnet sich hier ein Betrag von 14.856,- Euro.
Insgesamt entstehen für die Stadt Aschaffenburg über 4 Jahre verteilt somit Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 34.100,- Euro. Demgegenüber stehen erfahrungsgemäß Einsparungen v.a. bei Energiekosten, die derzeit jedoch noch nicht beziffert werden können.
.Beschluss:
Der Stadtrat stimmt der Durchführung des Projektes „ÖKOPROFIT Schulen“ an fünf Schulen in Sachaufwandsträgerschaft der Stadt Aschaffenburg zu. Die erforderlichen Mittel in Höhe von voraussichtlich:
2014: 2.100.-- Euro
2015: 12.100.-- Euro
2016: 10.500.-- Euro
werden im Haushalt bereitgestellt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0
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6. / pl/9/6/14. Änderung der Satzung über Außenwerbung in der Stadt Aschaffenburg (Werbeanlagensatzung - WAS)
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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02.06.2014
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ö
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Beschließend
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6 | pl/9/6/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg hat in seiner Sitzung am 21.06.2010 eine Neufassung der Satzung über Außenwerbung in der Stadt Aschaffenburg (Werbeanlagensatzung – WAS) beschlossen. Diese Satzung ist zum 30.06.2010 in Kraft getreten. In der Sitzung vom 16.07.2012 wurde die erste Änderungssatzung der Werbeanlagensatzung beschlossen, die am 21.07.2012 bekannt gemacht wurde.
Die Verwaltung hat sich in den letzten Jahren bemüht bei der Eigenwerbung regulierend einzugreifen und bei Werbeanlagen nicht am Ort der Leistung – Fremdwerbung –, das sind insbesondere Großflächenwerbeanlagen im Euroformat, wo immer eine Rechtsgrundlage sich gefunden hat, die Bauanträge abzulehnen. Dies ist zum größten Teil gelungen. In Einzelfällen musste die Verwaltung Fremdwerbung zulassen weil das Verwaltungsgericht Würzburg bei Ortsterminen festgestellt hat, dass in dem streitgegenständlichen Bereich Werbeanlagen trotz Schutzbestimmungen der Werbeanlagensatzung zulässig sind. Durch Gerichtsvergleiche wurde bisher vermieden, dass Bestimmungen der Werbeanlagensatzung für unwirksam erklärt wurden. Diese Situation ist unbefriedigend. Als Reaktion auf diese Änderung schlagen wir vor, die Werbeanlagensatzung mit Teilregelungen zu verfeinern und so den Anforderungen der Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen.
Es werden deshalb folgende Änderungen vorgeschlagen:
Zu Nr. 1 und 4 der Änderungssatzung
Die Arbeitsgruppe Stadtbilder zum Flächennutzungsplan hat erbracht, dass kennzeichnende Eingangssituationen zum Stadtgebiet und zum Stadtkern – Stadttore genannt – einen besonderen Schutz verdienen, der bisher nicht gegeben ist. In Anlehnung an diese Regelungen wird deshalb vorgeschlagen, die Schutzzone IV durch Stadttore zu ergänzen und in einem 60 m Blickbereich Fremdwerbung gänzlich auszuschließen. In der Einleitung und in § 7 a der Satzung wird dies deshalb ausdrücklich so aufgenommen. In der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenat wurde die Satzung vorberatend einstimmig beschlossen und angeregt zu den im Plan vorgeschlagenen Stadttoren noch das Stadttor „Schönbornstraße Kreuzung Weichertstraße“ hinzuzufügen (Nr. 12). Die Satzung wurde entsprechend ergänzt. Der Vorschlag des Planungs- und Verkehrssenats weitere Tore im Bereich der Darmstädter Straße einzufügen, wird aufgrund der laufenden Planungen zur B26 von der Verwaltung nicht empfohlen. Im Bereich Nilkheim liegen Bebauungspläne vor, so dass hier eine Steuerung zu Werbeanlagen über die Bauleitplanung erfolgen kann. Die Änderungen wurden in der Sitzung des Stadtrates (Plenum) am 07.04.2014 bereits vorgestellt. Die in dieser Sitzung erbetenen zusätzlichen Erläuterungen wurden in einem Gespräch geklärt.
Zu Nr. 2 der Änderungssatzung
Nach § 1 Abs. 1 der Werbeanlagensatzung sind die Karten für die Schutzzonen I bis III sowie für die Schutzzone IV als Anlagen 1 und 2 der Satzung beigefügt. Aufgrund der Ergänzung der Schutzzone IV sowie zu einer kleineren Ergänzung und Änderung bei den Schutzzonen I bis III werden die beiden Anlagen zur Satzung neu gefasst. In der Karte zur Schutzzone I bis III wird die Zone I ab dem Gelände des Regionalen Omnibusbahnhofes über die Maximilianstraße und Hanauer Straße – teilweise einseitig – bis zur Kreuzung der Ringstraße verlängert. Weiter werden in der Frohsinnstraße 5 Anwesen, die entweder selbst Einzeldenkmal sind oder in deren Nähe stehen von bisher Schutzzone I der Schutzzone II zugeordnet.
Zu Nr. 3 a) der Änderungssatzung
Durch eine Ergänzung des § 4 Abs. 4 Nr. 4 werden zusätzlich begrünte Bahndämme in die Aufzählung der geschützten Zonen aufgenommen. Ergänzt werden weiter Flächen, die im Landschaftsplan oder Flächennutzungsplan als private oder öffentliche Grünflächen dargestellt sind.
Zu Nr. 3 b) der Änderungssatzung
In § 4 Abs. 4 werden bei Nr. 21 noch Werbeanlagen an Ortsrändern, die in die freie Landschaft hinein wirken, ausgeschlossen.
Zu Nr. 5 der Änderungssatzung
Der Ausschluss von sich bewegenden Werbeanlagen oder Werbeanlagen mit bewegten oder wechselnden Bildern sowie Skybeamer ausnahmslos für das gesamte Stadtgebiet entspricht nicht den Anforderungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes an die Differenzierung von durch Werbeanlagen beeinflussten Umgebungen. Es wird deshalb eine Ausnahmeregelung im § 8 in gewerblich geprägten Gebieten vorgesehen unter der Voraussetzung, dass Werbeanlagen in der von ihnen geprägten Umgebung keine Beeinträchtigung darstellen.
Es wird gebeten, dem Beschlussvorschlag mit der zweiten Änderung der Satzung über die Außenwerbung der Stadt Aschaffenburg (Werbeanlagensatzung – WAS) und den Karten mit der Abgrenzung der Schutzzonen I – III als Anlage 1 sowie der Schutzzone IV als Anlage 2 der Werbeanlagensatzung in Anlage zu dieser Beschlussvorlage entsprechend dem Beschluss vorberatenden einstimmigen des Planungs- und Verkehrssenates zuzustimmen.
.Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die Änderung der Satzung über Außenwerbung in der Stadt Aschaffenburg (Werbeanlagensatzung – WAS) (Anlage 2) mit den neuen Übersichtsplänen über die Abgrenzung der Schutzzone I – III im Maßstab 1 : 2.500 vom 25.02.2014 als Anlage 1 (in Anlage 2) und über die Abgrenzung der Schutzzone IV im Maßstab 1 : 10.000 vom 25.02.2014 als Anlage 2 der Werbeanlagensatzung in Anlage 2 zu diesem Beschluss.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0
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7. / pl/9/7/14. Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS)
- Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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13.05.2014
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ö
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Beschließend
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4 | pvs/4/4/14 |
Stadtrat (Plenum)
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9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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02.06.2014
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ö
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Beschließend
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7 | pl/9/7/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) ist am 01.12.1995 in Kraft getreten. Sie wurde zuletzt mit Satzung vom 20.07.2009 geändert. Seitdem sind für Ein- und Mehrfamilienwohnhäuser folgende Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen:
Wohneinheiten bis 100 m² Wohnfläche
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1 Stellplatz / Wohneinheit
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Wohneinheiten über 100 m² bis 150 m² Wohnfläche
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2 Stellplätze / Wohneinheit
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Wohneinheiten über 150 m² Wohnfläche
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3 Stellplätze / Wohneinheit
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Es hat sich gezeigt, dass in Bereichen des Sozialen Wohnungsbaus die vorgeschrieben Zahl von Stellplätzen nicht erforderlich ist, da hier wesentlich weniger Haushalte als in anderen Wohngebieten über eigene PKW verfügen, und auch in Haushalten, die ein eigenes KFZ besitzen, in seltenen Fällen ein Zweitfahrzeug vorgehalten wird.
Es ist vorgesehen, den vorgeschrieben Stellplatzbedarf zu reduzieren, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen zur Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sowie Alternativen zum eigenen Kraftfahrzeug gegeben sind. Diese Maßnahme kann dazu beitragen, die PKW-Nutzung weiter einzuschränken bzw. ein Anwachsen in der Zukunft zu verhindern. Auch ersparen sich die Wohnungsunternehmen den Bau teurer Tiefgaragen bzw. Parkpaletten oder können deren Größe zumindest reduzieren. Somit sind keine Investitionen zu tätigen für Stellplätze, die von den Mietern nicht in Anspruch genommen werden, und somit unrentabel sind.
In Gebieten des sozialen Wohnungsbaus soll es daher künftig möglich sein, auf die Herstellung von bis zu 50 % der nach der Stellplatzsatzung geforderten Zahl von Stellplätzen verzichten zu können. Voraussetzung ist die Nähe zur nächsten Haltestelle des ÖPNV, die nicht weiter als 500 m Fußweg entfernt liegen darf, und die in Hauptverkehrszeiten mindestens 1-mal pro Stunde in jede Fahrtrichtung bedient werden muss. Um den Mietern auch die Möglichkeit zu bieten, bei Bedarf auf ein Kraftfahrzeug zurückgreifen zu können, ist vom Wohnungsunternehmen ein Car-Sharing-System für die Nutzer der Wohnanlage zu betreiben. Die hierfür erforderlichen Parkplätze sind zusätzlich zu den baurechtlich für die Mieter erforderlichen Stellplätzen herzustellen. Die Organisation kann dabei auch auf einen Dritten übertragen werden.
Die Zahl der Car-Sharing-Fahrzeuge errechnet sich auf Grundlage der ersparten Stellplätze. Nach der Literatur zum Car-Sharing-System ist davon auszugehen, dass 1 Car-Sharing-Fahrzeug ca. 6 bis 8 normale PKW ersetzt, vereinzelt wird auch von einem Schlüssel von 1 : 10 ausgegangen. Unter Berücksichtigung des verminderten Bedarfs in einem Gebiet des sozialen Wohnungsbaus erscheint es ausreichend, wenn pro 12 angefangener, nicht zu errichtender Stellplätze 1 Car-Sharing-Fahrzeug vorgehalten wird.
Eine solche Maßnahme setzt eine Mindestzahl von betroffenen Wohnungen voraus. Ein Car-Sharing-System kann in einer Wohnanlage nur dann angenommen werden, wenn mehrere PKW zur Verfügung stehen. In kleinen Wohnanlagen, in denen lediglich 1 Car-Sharing-Fahrzeug bereitzustellen wäre, wäre die Verfügbarkeit weniger gewährleistet als in Anlagen mit mehreren Fahrzeugen. Zudem benötigt ein Car-Sharing-System eine ausreichende Zahl von Nutzern, um profitabel betrieben werden zu können. Aus diesem Grund ist es erforderlich, eine Mindestgröße der Wohnanlage (30 Wohneinheiten) festzulegen.
Die Auswirkungen zeigen folgende Berechnungsbeispiele:
- Wohnanlage mit 30 Wohneinheiten (WE), alle Wohnungen mit weniger als 100 m² Wohnfläche (WF), d. h. pro WE ist 1 Stellplatz (St) erforderlich:
erforderliche Stellplatzzahl:
30 WE x 1 St/WE = 30 St
Reduzierung auf 50 % bei Car-Sharing-System:
30 St x 50 % = 15 St sind herzustellen
15 St könne durch Car-Sharing-Fahrzeuge ersetzt werden
pro angefangener 12 ersparter Stellplätze ist ein Car-Sharing-Fahrzeug (CSF) erforderlich
15 St : 12 St/CSF = 1,25 CSF => es sind 2 Car-Sharing-Fahrzeug bereitzustellen
Insgesamt sind somit 15 + 2 = 17 Stellplätze zu errichten
- Wohnanlage mit 90 Wohneinheiten (WE),
davon 45 WE mit weniger als 100 m² WF, d. h. pro WE ist 1 St erforderlich
und 45 WE zwischen 100 m² und 150 m² WF, d. h. pro WE sind 2 St erforderlich
erforderliche Stellplatzzahl:
45 WE x 1 St/WE = 45 St
45 WE x 2 St/WE = 90 St
zusammen 135 St
Reduzierung auf 50 % bei Car-Sharing-System:
135 St x 50 % = 67,5, d h. 68 St sind herzustellen
67 St könne durch Car-Sharing-Fahrzeuge ersetzt werden
pro angefangener 12 ersparter Stellplätze ist ein Car-Sharing-Fahrzeug erforderlich:
67 St : 12 St/CSF = 5,58 CSF => es sind 6 Car-Sharing-Fahrzeug bereitzustellen
Insgesamt sind somit 68 + 6 = 74 Stellplätze zu errichten
Die Verwaltung geht davon aus, dass mit dieser Regelung sowohl den Interessen der Wohnungsbauunternehmen als auch deren Mieter umfassend Rechnung getragen wird. Die Wohnungsbauunternehmen können Kosten für die teure Errichtung von Tiefgaragenstellplätzen oder Parkpaletten sparen. Sie können ihren Mietern mit dem Car-Sharing-System ein attraktives Angebot unterbreiten, und somit die Vermietbarkeit der Wohnungen erhöhen. Mieter wiederum können auf den Erwerb und den Unterhalt eines eigenen PKW verzichten, und können dennoch bei Bedarf auf ein Kraftfahrzeug zurückgreifen.
Es wird daher vorgeschlagen, der Änderung der Satzung zuzustimmen.
.Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 4, Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.2013 (GVBl S. 174) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekannt-machung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl S. 366) die Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS)
(Anlage 3).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0
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8. / pl/9/8/14. Ortskern Obernau
- Bericht
- Einleitung vorbereitender Untersuchungen zur Ausweisung eines Sanierungsgebiets
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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13.05.2014
|
ö
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Vorberatend
|
8 | pvs/4/8/14 |
Stadtrat (Plenum)
|
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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02.06.2014
|
ö
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Beschließend
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8 | pl/9/8/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der Bereich um die Hauptstraße im Stadtteil Obernau ist in der Denkmalliste als Ensemble ausgewiesen, zudem befinden sich hier mehrere denkmalgeschützte Gebäude.
In diesem Bereich sind in den letzten Jahren vermehr Leerstände zu bemerken. Es handelt sich dabei nicht nur um kleinere Nebengebäude, sondern auch um große Scheunen und Wohnhäuser. Der Bauzustand vieler Gebäude ist schlecht. Die überwiegende Zahl der Wohnhäuser und Scheunen entstammt noch der Zeit zwischen dem späten 16. und dem frühen 19. Jahrhundert.
Neubauabsichten scheitern teilweise an der Grundstücksstruktur mit sehr schmalen aber tiefen Grundstücken mit ungeordneten Grenzverläufen. Zudem ist zu beachten, dass das städtebauliche Erscheinungsbild der Hauptstraße erhalten bleibt.
Ein Bebauungsplan oder eine städtebauliche Satzung für dieses Gebiet existiert nicht.
Die Verwaltung hat die Probleme zum Anlass genommen, das Gebiet genauer zu untersuchen. Auf die beiliegende städtebauliche Untersuchung vom Juni 2013 wird verwiesen. Es hat sich herausgestellt, dass sich die Probleme im Quartier beiderseits der Hauptstraße zwischen deren südöstlichen Ende und Kirchhofgasse konzentrieren
Als Instrumentarium zur Problemlösung und Weiterentwicklung des Gebiets bietet sich die Ausweisung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes gemäß §§ 136 ff BauGB an. Hierzu bedarf es aber gemäß § 141 BauGB noch der Durchführung „Vorbereitender Untersuchungen“, die Grundlage für einen evtl. Satzungsbeschluss sind.
Sobald der Stadtrat diesen „Vorbereitenden Untersuchungen“ zugestimmt hat, ist dieser Beschluss ortsüblich bekanntzumachen. Ab diesem Zeitpunkt sind Eigentümer, Mieter Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte verpflichtet, der Stadt bzw. deren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit des Gebiets von Bedeutung sind (§ 138 BauGB).
Sollte sich herausstellen, dass erhebliche städtebauliche Missstände vorliegen, kann das Quartier förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt werden. Mit der Regierung von Unterfranken wurden bereits Gespräche geführt, ob Städtebaufördermittel gewährt werden können. Aktuell können dieses aber nicht in Aussicht gestellt werden.
Die Ausweisung als Sanierungsgebiet brächte für die Grundstückseigentümer aber den Vorteil erhöhter steuerlicher Abschreibungen bei der Modernisierung von Gebäuden mit sich (§§ 7h , 10f und 11a des Einkommensteuergesetzes -EStG). So können z. B. nach § 7h Abs. 1 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB abgesetzt werden.
In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet unterliegen - sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist - u. a. Grundstücksgeschäfte, bauliche Maßnahmen, die Beseitigung baulicher Anlagen, wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken sowie Grundstücksteilungen der Genehmigungspflicht. Außerdem steht der Stadt ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu.
.Beschluss:
1. Die städtebauliche Untersuchung im historischen Ortskern von Obernau vom Juni 2013 wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Einleitung vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 BauGB für den historischen Ortskern Obernau wird beschlossen. Die genaue Abgrenzung des Untersuchungsgebiete
s ergibt sich aus dem Plan „Städtebauliche Analyse“ der städtebaulichen Untersuchung vom Juni 2013.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 32, Dagegen: 0
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9. / pl/9/9/14. Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Gebiet "Östlich Tauberstraße" zwischen Tauberstraße, Bundesautobahn A 3 und Glattbacher Straße (Nr. 19/13);
- Bericht über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
- Bericht über die frühzeitige Behördenbeteiligung
- Wechsel des Vorhabenträgers
- Vorentwurf des städtebaulichen Erschließungs- und Durchführungsvertrages
- Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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13.05.2014
|
ö
|
Vorberatend
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2 | pvs/4/2/14 |
Stadtrat (Plenum)
|
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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02.06.2014
|
ö
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Beschließend
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9 | pl/9/9/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Vorbemerkung:
In der Sitzung vom 17.10.2011 hat der Stadtrat die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Gebiet "Östlich Tauberstraße" zwischen Tauberstraße, Bundesautobahn A 3 und Glattbacher Straße (Nr. 19/13) beschlossen.
Der Geltungsbereich dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasste die Grundstücke Fl.Nr. xx, xx (Erbengemeinschaft) und xx (Stadt Aschaffenburg).
In der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenats am 17.04.2012 und des Plenums am 07.05.2012 wurde der Bebauungsplanvorentwurf vom Stadtrat gebilligt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde vom 23.07.2012 – 20.08.2012 durchgeführt.
Auf Antrag der Erbengemeinschaft der Fl.Nr. xx, wurde der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf das Grundstück Fl.Nr. xx reduziert.
Am 11.06.2013 stellte der neue Vorhabenträger des Grundstückes Fl.Nr. xx, die Fa. Hesago, den Antrag zur Weiterführung des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Östlich Tauberstraße“ (Nr. 19/13) gemäß § 12 BauGB.
Der Vorhabenträger erklärt sich auch bereit, auf der Grundlage eines mit der Stadt abgestimmten Planes die Erschließungsmaßnahmen und Durchführung des Vorhabens auszuführen und ist in der Lage zur Durchführung innerhalb einer Frist gem. (einem noch abzuschließenden) Durchführungsvertrag und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten.
Daraufhin wurde vom Stadtplanungsamt in Abstimmung mit dem TBA und der AVG ein Vorentwurf des Erschließungs- und Durchführungsvertrages angefertigt, der vom Vorhabenträger akzeptiert und unterzeichnet wurde.
Vor dem weiteren Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung war eine immissionsschutzrechtliche Untersuchung notwendig. Näheres dazu wird unter Punkt 5 der Beschlussvorlage abgehandelt.
Die Beschlussvorlage sollte ursprünglich bereits in der Februarsitzung des Planungs- und Verkehrssenats behandelt werden. Auf Wunsch des Stadtrats wurde dieser Punkt vertagt, da vor einer Entscheidung die Durchführung eines Ortstermins nach der Eröffnung der Glattbacher Straße gewünscht wurde.
Dieser Ortstermin und die daran anschließende Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates fanden am 13.05.2014 statt. Die beschlossenen Änderungserfordernisse werden unter Punkt 5 der Beschlussvorlage abgehandelt.
Es liegt eine schriftliche Erklärung des Vorhabenträgers zu einwirkenden Lärmimmissionen auf das Baugebiet mit folgendem Inhalt vor:
„Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 19/13 "Östlich Tauberstraße"
Flur-Nr. xx, Gemarkung Damm; Eigentümer: Fa. Hesago GmbH, Geschäftsführer xx
Erklärung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 19/13 "Östlich Tauberstraße":
Mir ist bekannt, dass auf mein Grundstück Immissionen aus den bestehenden Verkehrsanlagen Bundesautobahn A3 und der Ortsverbindungsstraße Glattbacher Straße einwirken. Diese Immissionen werden von mir auf Dauer geduldet. Ich verpflichte mich daher zu unterlassen, der Stadt gegenüber Forderungen auf Errichtung von Schallschutzmaßnahmen (sowohl aktiver als auch passiver Lärmschutz) geltend zu machen.
Diese Verpflichtung werde ich auf eventuelle Rechtsnachfolger übertragen mit der Verpflichtung diese Verpflichtung auch weiteren Rechtsnachfolgern zu übertragen.
Zur dauerhaften Sicherung dieser Duldung und Unterlassung werde ich zu Lasten meines Grundstücks in Abteilung II des Grundbuchs vor Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 19/13 "Östlich Tauberstraße" eine Dienstbarkeit eintragen lassen.“
Zu 1: Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB wurde im Zeitraum vom 23.07.2012 bis 20.08.2012 durchgeführt; der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hing in dieser Zeit im Rathaus der Stadt Aschaffenburg zwecks Unterrichtung der Bürger und Erörterung aus.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist eine schriftliche Stellungnahme eingegangen. Diese wird im Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit behandelt.
Sie hat zum Ergebnis, dass die vorhabenbezogene Bebauungsplanung in ihren Zielstellungen weitergeführt werden kann. Eine Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes in Reaktion auf die eingegangene Stellungnahme ist nicht erforderlich (vgl. auch den Bericht über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit).
Zu 2: Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden (Träger öffentlicher Belange)
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 3 Abs.1 BauGB wurde im Zeitraum vom 23.07.2012 bis 31.08.2012 durchgeführt; der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hing in dieser Zeit im Rathaus der Stadt Aschaffenburg zwecks Unterrichtung der Behörden und Erörterung aus.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden sind mehrere schriftliche Stellungnahmen eingegangen. Diese werden im Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden behandelt.
Sie haben zum Ergebnis, dass die vorhabenbezogene Bebauungsplanung (Vorhaben- und Erschließungsplanung) in ihren grundsätzlichen Zielstellungen weitergeführt werden kann. Der vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf wird in einigen inhaltlichen Punkten geändert bzw. ergänzt (vgl. auch den Bericht über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden).
Zu 3 und 4: Zustimmung zum Wechsel des Vorhabenträgers / Vorentwurf des Durchführungsvertrages
Im Mai 2013 fand ein Wechsel des Vorhabenträgers statt. Der neue Vorhabenträger ist die Fa. HeSaGo, die im Juni 2013 den Antrag zur Weiterführung des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Östlich Tauberstraße“ (Nr. 19/13) gemäß § 12 BauGB stellte.
Die Verpflichtungen des Vorhabenträgers zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten wurden im Vorentwurf des Durchführungsvertrages in Abstimmung mit dem Tiefbauamt und der AVG geregelt, der vom Vorhabenträger akzeptiert und unterzeichnet wurde.
Damit sind die Voraussetzungen gem. § 12 Abs. 5 BauGB zur Zustimmung der Gemeinde für den Wechsel des Vorhabenträgers gewährleistet.
Die Verwaltung empfiehlt dem Stadtrat, dem Wechsel des Vorhabenträgers zuzustimmen.
Zu 5: Zustimmung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf
Der überarbeitete Bebauungsplanentwurf vom 15.05.2014 berücksichtigt die aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden (Träger öffentlicher Belange) und die aus dem Ortstermin mit anschließender PVS-Sitzung vom 13.05.2014 resultierenden Änderungserfordernisse.
- Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde verkleinert und beschränkt sich auf das Flurstück xx. Das Baugebiet wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Die im Bebauungsplanvorentwurf getroffenen Festsetzungen bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung bleiben gleich. Lediglich bei der Bauweise fällt die Möglichkeit der Errichtung von Hausgruppen weg. Die Errichtung von Einzel- und Doppelhäusern bleibt aber gleich.
Immissionsschutz:
- Das Plangebiet ist durch Verkehrslärmimmissionen vorbelastet, die sich aus den vorhandenen Verkehrswegen vor allem der Glattbacher Straße und der BAB A3 ergeben. Insofern war es notwendig, die Vorbelastungen des Plangebietes durch die Glattbacher Straße und die BAB A3 zu untersuchen.
Die Erstuntersuchung war unvollständig, da der Verkehrslärm der Glattbacher Straße nicht berücksichtigt wurde. In der Folge wurden unter Berücksichtigung des Verkehrslärms der Glattbacher Straße weitere Untersuchungen zur Lärmreduzierung durch die Errichtung einer Lärmschutzwand am östlichen Bebauungsrand durchgeführt.
Die Folgeuntersuchungen kamen zum Ergebnis, dass eine Lärmschutzwand am östlichen Bebauungsrand aufgrund der topographischen Lage nicht sinnvoll ist, da diese nicht zu einer wesentlichen Reduzierung der Verkehrslärmimmissionen für die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) für Allgemeine Wohngebiete führt; es wird daher akzeptiert, den Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an den Gebäuden (passiver Schallschutz) herzustellen.
Es ist eine Überschreitung der Orientierungswerte festzustellen. Daher sollen passive Schallschutzmaßnahmen getroffen werden.
Mit der geplanten wohnbaulichen Nutzung des Plangebietes soll die bestehende Wohnbebauung an der Tauberstraße abgerundet werden. Durch die Errichtung einer Lärmschutzwand um das geplante Wohngebiet würde dieses gegenüber der angrenzenden freien Landschaft auch „abgeriegelt“ sein.
Da die Errichtung einer Lärmschutzwand keine wesentliche pegelreduzierende Wirkung zeigt und die dafür aufzuwendenden Kosten in keinem vertretbaren Verhältnis zum aufgezeigten Nutzen stehen, hält es die Stadtverwaltung in der Gesamtabwägung für akzeptabel, den Schallimmissionsschutz durch bauliche Maßnahmen an den Gebäuden (passiven Schallschutz) herzustellen. Die Lärmeinwirkungen für Terrassen und Balkone kann hingenommen werden, da die Stellung der Gebäude in der Mehrzahl der Fälle die wohnungsbezogenen Freiräume auf der lärmabgewandten Seite vorsieht. Außerdem wird durch die „hofartige“ Platzierung der Gebäudegruppe eine lärmmindernde Wirkung der Freianlagen erreicht.
Basierend auf dem Vorschlag der Unteren Immissionsschutzbehörde werden im Bebauungsplanentwurf unter den textlichen Festsetzungen zum „Immissionsschutz – Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ folgende passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt:
„Durch geeignete Grundrissgestaltung sind die für den Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räume (Schlafräume, Kinderzimmer, usw.) auf den lärmabgewandten Seiten vorzusehen. Sollte dies nicht möglich sein, so sind die Räume mit Schlaffunktion und einer Ausrichtung in Richtung BAB A3 mit einer schallgedämmten Lüftungseinrichtung auszustatten. Der Schalldämmwert der Lüftungseinrichtung muss hierbei dem Schalldämmwert des jeweiligen Fensters entsprechen.
Das resultierende Schalldämmmaß der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen muss mindestens den in der Zeile 3 der Tabelle 8 der DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – aufgeführten Werten entsprechen. Gemäß DIN 4109 ist dies der Lärmpegelbereich III.“
Naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung:
- Im Bebauungsplanentwurf werden die naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen gemäß der Ermittlung und Bilanzierung des Eingriffs nach dem Bewertungsmodell für die Stadt Aschaffenburg geregelt.
Die Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen tragen zu einer erheblichen Reduzierung des Eingriffs bei. Die Kompensation des Eingriffs kann zum größten Teil im Plangebiet realisiert werden. Für das sich aus der Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich ergebende Defizit von 1.240 Biotopwertpunkten werden Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und der städtischen Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen erhoben; diese werden im Durchführungsvertrag geregelt. Die Realisierung der Zahlung des Ablösebetrages wird in einem öffentlich-rechtlichen Ablösevertrag geregelt.
Pflanzgebote, Bindungen für das Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
- Aufgrund der erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen im Bebauungsplanentwurf werden die Festsetzungen zu den Pflanzbindungsflächen angepasst sowie ergänzende Pflanzgebotsflächen zum Anpflanzen von Sträuchern, zur Neuanlage einer Streuobstwiese und einer Hecke getroffen.
Weitere Ergänzungen des Planentwurfs:
Die zu den nördlichen Gebäuden zugehörigen Flächen für Garagen sollen zwingend Garagen als Lärmminderung für die davon südlich gelegenen Gebäude errichtet werden. Deswegen wird im Bebauungsplanentwurf ein Baugebot für Garagen festgesetzt, dass in der nördlichen Bauzeile mit dem Wohnhaus zwingend ein Garagengebäude als Lärmschutz zu errichten ist.
Damit soll durch eine geschlossene Bauzeile im Norden eine zusätzliche lärmmindernde Wirkung der südlichen Freianlagen von den Lärmimmissionen der BAB A3 erreicht werden.
Die zu den übrigen Gebäuden zugehörigen Flächen für Garagen können wahlweise mit Garagen oder Carports bebaut werden.
Die zum südöstlichsten Grundstück/Gebäude zugehörigen Flächen für Garagen, Carports und Stellplätzen werden an die östliche Grundstücksgrenze versetzt, um eine lärmmindernde Wirkung für die südlichen Freiflächen zu erreichen.
Damit sich die einzelnen Doppelhaushälften auch hinsichtlich ihrer Höhe und Dachaufbauten besser aneinander anpassen, werden die textlichen Festsetzungen unter „Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (Örtliche Bauvorschriften)“ dahingehend geändert, dass Doppelhäuser auch annähernd dieselbe Trauf- und Firsthöhe (bis max. 1 m Unterschied) haben müssen. Weiterhin müssen auch die Zwerchhäuser, Dachaufbauten und Dachgauben der einzelnen Doppelhäuser in Dachneigung, Dachfarbe und Dacheindeckung einheitlich gestaltet sein.
Des Weiteren wird geregelt, dass Stellflächen in wasserdurchlässigem Aufbau, z.B. Rasengittersteine, Rasenpflaster oder lediglich befestigte Fahrspuren herzustellen sind.
Weiterhin wird geregelt, dass die Einfriedungen zur Pflanzfläche PF 5 und zwischen den Gärten das Wechseln bodengebundener Tiere (z. B. Igel) nicht einschränken sollen. Der Bodenabstand der Einfriedungen soll mindestens 10 cm betragen.
Unter „Hinweise“ gibt es Anpassungen zum Bodendenkmalschutz, zum Umgang mit Niederschlagswasser sowie Oberflächen- und Schichtenwasser, zur Dachbegrünung und zu Pflanzgeboten. Weiterhin wird unter „Hinweise“ zum Schallimmissionsschutz folgendes ergänzt: „Auf die von der Bundesautobahn A 3 und der Glattbacher Straße künftig auf das Baugebiet einwirkenden Immissionen (z.B. Lärm, Abgase, Erschütterungen usw.) wird hingewiesen. Forderungen hinsichtlich von Schutzmaßnahmen (sowohl aktiver als auch passiver Lärmschutz) können gegenüber dem Straßenbaulastträger und der Stadt Aschaffenburg nicht geltend gemacht werden.“
Weiterhin werden die Bauverbots- und Baubeschränkungszone der BAB A3 sowie das vorhandene Biotop nach Bayerischer Biotopkartierung entlang der Glattbacher Straße im Bebauungsplanentwurf nachrichtlich übernommen.
Zu 6:
Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange soll mit dem überarbeiteten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vom 15.05.2014 durchgeführt werden.
.Beschluss:
1. Der Bericht der Verwaltung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vom 23.07.2012 bis 20.08.2012 zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Vorhaben- und Erschließungsplan) gemäß § 12 BauGB für das Gebiet "Östlich Tauberstraße" zwischen Tauberstraße, Bundesautobahn A 3 und Glattbacher Straße (Nr. 19/13) wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Bericht der Verwaltung über die frühzeitige Beteiligung der Behörden vom 23.07.2012 bis 31.08.2012 zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Vorhaben- und Erschließungsplan) gemäß § 12 BauGB für das Gebiet "Östlich Tauberstraße" zwischen Tauberstraße, Bundesautobahn A 3 und Glattbacher Straße (Nr. 19/13) wird zur Kenntnis genommen.
3. Dem Wechsel des Vorhabenträgers wird zugestimmt.
4. Der Vorentwurf des städtebaulichen Erschließungs- und Durchführungsvertrages vom 23.10.2013 wird gebilligt (Anlage 4).
5. Dem überarbeiteten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Vorhaben- und Erschließungsplan) gemäß § 12 BauGB vom 15.05.2014 für das Gebiet "Östlich Tauberstraße" zwischen Tauberstraße, Bundesautobahn A 3 und Glattbacher Straße (Nr. 19/13) mit Begründungs-entwurf vom 15.05.2014 wird zugestimmt.
6. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
10. / pl/9/10/14. Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet „Anwandeweg“ zwischen Kleine Schönbuschallee, Ahornweg, Hibiskusweg und Martin-Luther-Straße (Nr. 7/6)
- Bericht über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
- Bericht über die frühzeitige Behördenbeteiligung
- Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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02.06.2014
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ö
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Beschließend
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10 | pl/9/10/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Zu 1.: Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 Baugesetzbuch wurde vom 22.07. bis 19.08.2013 durchgeführt; der Bebauungsplan-Vorentwurf hing in dieser Zeit im Rathaus der Stadt Aschaffenburg zwecks Unterrichtung der Bürger und Erörterung aus.
Ergänzend hierzu fand am 29.07.2013 eine Bürgeranhörung im Bürgerhaus Nilkheim statt, an der 75 Bürgerinnen und Bürger teilnahmen, darunter 10 Stadträtinnen und Stadträte. Die Ergebnisniederschrift über diese Informationsveranstaltung liegt der Beschlussvorlage in der Anlage bei.
Während der Auslegungsfrist der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für das Bebauungsplanverfahren Nr. 07/06 „Anwandeweg“ sind vier schriftliche Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern zur Erörterung der Planung eingegangen. Zwei dieser Stellungnahmen beinhalten Fragen zur Baulandumlegung und zur Erschließung und betreffen daher nicht unmittelbar den Bebauungsplanvorentwurf. Die beiden anderen Stellungnahmen erörtern Fragen zur Verkehrserschließung, zur angemessenen Bebauungsform und zur geplanten Dachlandschaft. Hierbei wird angeregt, die Straßenverbindung zwischen der Jean-Stock-Straße und dem Ahornweg für alle Verkehrsteilnehmer zu öffnen, auf den Geschosswohnungsbau im Teilbaugebiet „Büschelschesäcker“ zu Gunsten von Ein- oder Zweifamilienhäusern zu verzichten und insbesondere im Gebietsabschnitt „Mittlere Anwande“ neben den von 0° bis 10° flach geneigten Dächern auch andere, nach Süden ausgerichtete Dachformen zuzulassen und damit das Aufständern von Solaranlagen zu vermeiden.
In der Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs wird den vorgetragenen Wünschen und Anregungen nicht gefolgt:
- Eine durchgängige Befahrbarkeit der Verbindung zwischen Jean-Stock-Straße und Ahornweg ist ausschließlich für Fahrradfahrer und Busverkehr vorgesehen. Für den motorisierten Individualverkehr ist diese Verbindung ganz bewusst unterbrochen, damit jeglicher Durchgangsverkehr unterbunden und der Vorrang des kreuzenden „Mittleren Anwandewegs“ für den Fuß- und Radverkehr nicht in Frage gestellt wird.
- Im Plangebiet Anwandeweg soll neben niedergeschossigem Wohnungsbau in Form von Ein- und Zweifamilienhäusern auch gezielt Geschosswohnungsbau ermöglicht werden, da das Baugebiet gerade kein reines Einfamilienhausgebiet werden soll. Vielmehr soll zum Zwecke der Befriedigung der Wohnungsnachfrage für die kommenden 10 bis 20 Jahre im Plangebiet ein breiter Mix an Grundstücksgrößen und Haus- und Wohnungstypen vorgehalten werden.
Dem Siegerentwurf des städtebaulichen Wettbewerbs folgend ist der größte Teil des im Gebiet geplanten mehrgeschossigen Wohnungsbaus im Quartier „Büschelschesäcker“ untergebracht. Städtebaulich sind die Gebietsränder für den Geschosswohnungsbau vorgesehen, wobei es zwei Hauptpole gibt, und zwar am erweiterten Geschwister-Scholl-Platz und eben am östlichen Rand des Plangebiets. Diese beiden Bereiche werden zudem größtenteils als Mischgebiet festgesetzt und eignen sich am Besten für eine großformatigere Bebauung.
- Die Vielfalt der unterschiedlichen Gebäudetypen erfordert eine gewisse gestalterische Homogenität in der Dachlandschaft – für das Quartier „Mittlere Anwande“ wird dies, dem städtebaulichen Konzept des Wettbewerbssiegers folgend, über die Festsetzung einheitlich flacher oder flach geneigter Dächer erreicht, die wahlweise für eine Dachbegrünung oder die Aufbringung von Solarkollektoren zur Verfügung stehen. In diesem stärker verdichteten Gebietsabschnitt trägt das flache Dach zu verringerten Gebäudehöhen und damit zu weniger gegenseitiger Verschattung bei. Die zulässige Aufständerung von Solarkollektoren wird hierbei eher als „ökologisches Qualitätsmerkmal“ denn als gestalterische Störung verstanden.
Zu 2.: Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden wurde im Zeitraum vom 21.08. bis zum 04.10.2013 durchgeführt.
Sie hat zum Ergebnis, dass die Bebauungsplanung in ihren Grundzügen unverändert beibehalten werden kann und lediglich punktuell zu korrigieren oder zu ergänzen ist (vgl. auch Bericht über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden).
Zu 3.: Zustimmung zum Bebauungsplanentwurf, Anordnung der öffentlichen Auslegung
Planungsstand:
Nach Abschluss des Verfahrensschrittes der „frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden“ sind inzwischen auch alle für die Bebauungsplanung „Anwandeweg“ erforderlichen Gutachten und Fachplanungen erstellt. Der Bebauungsplanvorentwurf wurde auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse qualifiziert und konkretisiert und liegt nun als vollständig ausgearbeiteter Bebauungsplanentwurf vor.
Folgende Gutachten und Fachplanungen sind in den Bebauungsplanentwurf inhaltlich eingeflossen:
Vermessung
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Städtebauliche Vertiefung – typisierende Ausschnitte für einzelne Quartiere
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Solare + energetische Optimierung
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Bodengutachten
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Entwässerungsplanung (Ebene Städtebau)
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Energiewirtschaftliches Versorgungskonzept
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Immissionsschutz
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Verkehrstechnische Untersuchung der äußeren Erschließung
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Artenschutzrechtliche Untersuchung
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Grünordnungsplanung
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Naturschutzrechtliche Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung
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Konzeption, Inhalte und fachplanerische „Bausteine“ des Bebauungsplanentwurfs
In den Grundzügen bildet der überarbeitete Bebauungsplanentwurf (nach wie vor) die Inhalte des Siegerentwurfs aus dem städtebaulichen Wettbewerb sowie des Bebauungsplanvorentwurfs ab. Nachfolgend werden diese Grundzüge im Überblick beschrieben und mit Erläuterungen zu fachplanerischen Bausteinen, die wesentlichen Einfluss auf das planerische Ergebnis haben, ergänzt:
Das Gesamtgebiet:
Städtebau und Freiraum:
Das Erscheinungsbild des Plangebiets ist im Bestand wesentlich geprägt von ausgedehnten, teils gärtnerisch genutzten Frei- und Gehölzflächen und von Streuobstwiesen, die als gestalterisches und naturschutzrechtlich bedeutsames Element auch im Neubaugebiet präsent bleiben: Entlang des für das Siedlungsgebiet heute und auch in Zukunft wichtigen „Mittleren Anwandewegs“ verbleibt und entwickelt sich ein in seiner Breite variierender, aber zusammenhängend erlebbarer Freiraum mit Bestandsgehölzen und ergänzenden Neupflanzungen, der sich über eine zu gestaltende Parkanlage mit Bolzplatz, Spielplatz und benachbarter zentraler Regenwasser-Versickerungsfläche vom neuen Teil des Geschwister-Scholl-Platzes bis zur Kleinen Schönbuschallee erstreckt. Auch innerhalb des bebauten Siedlungskörpers ist eine Reihe von quartiersbezogenen Freiräumen eingestreut, welche die einzelnen Baugebiete mit linien- bzw. punktförmigen Freiflächen (z. B. Quartiersplätzen) durchsetzen und die Stadtlandschaft grünordnerisch gliedern.
Das erweiterte Stadtteilzentrum am Geschwister-Scholl-Platz und der neue Park bilden räumlich und funktional die Mitte Nilkheims. Ergänzende Nahversorgungs- und Wohnbauflächen, öffentliche, soziale und kulturelle Angebote, wie ein Kindergarten und bei Bedarf eine Schule, sollen die Mittelpunktsfunktion stärken und beleben.
Drei unterschiedlich große Siedlungsabschnitte werden in den Planungsraum eingebettet und an den zentralen Freiraum angegliedert. Ein breites Angebot an unterschiedlichen Grundstücksgrößen und Haustypen kann bedarfsgerecht für alle Bevölkerungsgruppen und Wohnformen bereit gehalten werden.
Insgesamt können im Plangebiet – je nach Wohnungsdichte – voraussichtlich rund 750 Wohnungen entstehen, davon ca. 350 bis 400 im Geschosswohnungsbau. Neuer Wohnraum für rund 1800 Einwohner kann geschaffen werden.
Übergeordnete verkehrliche Erschließung:
Verkehrlich erschlossen wird das Plangebiet über ein abgestuftes Straßen- und Wegesystem: Die Haupterschließung erfolgt über den bestehenden Ahornweg, eine neue Verbindungsspange zum Stadtteilzentrum und über die neu geplante östliche Verlängerung der Jean-Stock-Straße. Diese Straßen sind in ihren Querschnitten jeweils für den Busverkehr und die Einordnung von Bushaltestellen geeignet und von Grün-/Parkstreifen sowie separaten Gehwegen gesäumt. Die innere, den Anliegern vorbehaltene Erschließung der Wohnquartiere erfolgt über schmalere verkehrsberuhigte Bereiche. Ein differenziertes Fuß- und Radwegenetz verbindet die Quartiere und die Freiräume untereinander und mit den angrenzenden Baugebieten und begünstigt die Zurücklegung von Wegen zu Fuß oder mit dem Fahrrad. Der Mittlere Anwandeweg wird in seiner Funktion als Haupt-Fuß- und Radweg gestärkt, ein weiterer separater Fuß- und Radweg mit einer komfortablen Breite von 4m ermöglicht zusätzlich eine durchgehende Querung des Plangebiets von der Martin-Luther-Straße bis zum östlichen Ast des Ahornwegs.
Die vier einzelnen Siedlungsabschnitte des Neubaugebiets:
Zentrum
Das bestehende Zentrum am Geschwister-Scholl-Platz wird Richtung Osten erweitert. Ein neu angelegter, kleinerer städtischer Platz ergänzt die bestehende Platzabfolge, weitet sich auf zum Stadtteilpark und wird so zum attraktiven Stadtraum mit einen weitläufigen Blick über den von Bestandsgehölzen und Neupflanzungen geprägten Park mit Spiel- und Bolzplatz, dem anschließenden Grünzug und den angrenzenden Neubaugebieten. Der neu angelegten Stadtplatz wird baulich gefasst von drei größeren Wohn- und Geschäftshäusern mit zwei bis vier Geschossen, einer Vorhaltefläche für einen neuen Kindergarten und einem Solitärbau, der mit bis zu sechs Geschossen als bauliche Dominante das Zentrum Nilkheims und den Übergang zum Park markiert. Als „Mischgebiet“ ausgewiesen dienen die zum Platz orientierten Erdgeschosszonen einer gewerblichen, gastronomischen oder Dienstleistungsnutzung, im Übrigen ist die Schaffung von Wohnraum möglich. Wesentlicher Bestandteil einer geschäftlichen und gewerblichen Belebung des Stadtteilzentrums, wie sie von der Planungswerkstatt mit den Bürgern erarbeitet wurde, ist die planungsrechtliche Möglichkeit zur Ausweitung des bestehenden Supermarktes am Geschwister-Scholl-Platz zum „Vollsortimenter“ zwecks Bündelung der Nahversorgungsfunktion für den Stadtteil. Die durch Teilüberbauung entfallenden Stellplätze sowie zusätzlicher Stellplatzbedarf können auf einem neu anzulegenden Parkplatz östlich der Martin-Luther-Straße untergebracht werden. Im Bedarfsfall kann auf dieser Fläche eine bis zu zweigeschossige Parkpalette errichtet werden, auch eine Fläche für eine Anlage zur Wärmeversorgung bzw. Kraft-Wärme-Kopplung ist hier vorgehalten.
Erschlossen wird das Zentrum vornehmlich über eine neue, vom Ahornweg abzweigende Erschließungsspange, die über den Hibiskusweg auf die Martin-Luther-Straße trifft. Rüsterweg und Martin-Luther-Straße haben weiterhin Bedeutung für die Erreichbarkeit des Zentrums von Westen, sollen in ihrer verkehrlichen Funktion jedoch der neuen Verbindungsspange untergeordnet werden. Die Bushaltestelle am Geschwister-Scholl-Platz bleibt an ihrem Platz und liegt zukünftig in der Mitte des Nilkheimer Zentrums.
Mittlere Anwande
Im Quartier „Mittlere Anwande“ zweigen die verkehrsberuhigten Erschließungsstraßen rechtwinklig vom Ahornweg ab und erzeugen ein linienhaftes Bebauungsmuster, das an die langgestreckten, schmalen Parzellen des Gebiets erinnert. Die durch den motorisierten Verkehr benutzbaren Anliegerstraßen werden als Mischverkehrsflächen mit seitlichem Park- / Grünstreifen ausgestaltet und enden als Stichstraße mit Wendemöglichkeit um einen begrünten Anger. Sie sind untereinander netzartig durch schmalere Querspangen verknüpft, bleiben ausschließlich auf das Quartier beschränkt und haben daher keinerlei Attraktivität für irgendwelchen gebietsfremden Verkehr. Gebietsübergreifend geplant hingegen sind die separaten Fuß- und Radwege, die vielfältige, kurze und aufgrund ihrer Verknüpfung mit den Freiflächen auch angenehme Wegebeziehungen eröffnen.
Die städtebauliche Ausformulierung der Quartiersränder variiert entsprechend der jeweiligen Situation: Der erhöhten Lärmimmission entlang des Ahornweges wird durch vom Ahornweg abgerückte Hausgruppen Rechnung getragen. Zum Mittleren Anwanderweg verzahnt sich das Quartier intensiv mit den kulturlandschaftlich geprägten Freiflächen. Eine Bebauung mit „Stadtvillen“ bildet einen repräsentativen Rand zur „Parkseite“ im Westen und zum Freiraum am östlichen Quartiersrand aus.
Insgesamt dominiert der niedergeschossige Wohnungsbau mit einem breiten Mix an verdichteten Ein- und Zweifamilienhaustypologien, bestehend aus vornehmlich zweigeschossigen Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern, Gartenhofhäusern und Sondertypen auf überwiegend kleineren Grundstücken voraussichtlich zwischen 180qm und maximal 500qm. Der westliche und östliche Rand des Quartiers wird prägnant gesäumt von maximal viergeschossigen Stadtvillen auf bis zu 900qm großen Grundstücken. Die vorgegebenen überbaubaren Flächen sind so zugeschnitten, dass für die individuelle Platzierung des Gebäudes genügend Bewegungsspielraum bleibt, ohne die aus der gewünschten Verdichtung resultierenden verringerten Gebäudeabstände zu eng zu wählen. Die Verdichtung in einzelnen Teilbaugebieten erreicht eine Geschossflächenzahl von maximal 1,2, in einzelnen Abschnitten ist eine Erhöhung der baulichen Dichte unter der Bedingung der Unterbringung des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen möglich (sogenannter „Tiefgaragenbonus“).
Bei aller Vielfalt der unterschiedlichen Gebäudetypen wird eine gestalterische Homogenität über die einheitlich flachen oder flach geneigten Dächer erreicht, die wahlweise für eine Dachbegrünung oder die Aufbringung von Solarkollektoren zur Verfügung stehen.
Durchbrochen und grünordnerisch gegliedert wird der Siedlungskörper von unterschiedlich dimensionierten öffentlichen Quartiersplätzen, die die Bewohnerschaft mit Erholungs- und Spielflächen versorgen und an die vorhandenen und geplanten Strukturen des grünen Netzes im Planungsgebiet anknüpfen; der vorhandene Baumbestand soll auf diesen Flächen soweit wie möglich erhalten und ergänzt werden. Weiteres grünordnerisches Merkmal des Quartiers sind „grüne Fugen“, die als private Grünflächen das Quartier flankierend zu den Hausgärten durchziehen, den Reihenhausgrundstücken eine rückwärtige Gartenerschließung ermöglichen und unter ökologischen Aspekten zur Verbesserung des Mikroklimas im Planungsgebiet beitragen.
Die erforderlichen Parkplätze für die Anwohner werden weitestgehend auf den jeweiligen Parzellen, bei Reihenhäusern anteilig im Haus und bei den Stadtvillen vorwiegend in Tiefgaragen untergebracht. Für verdichtete Gebäudetypologien, also zum Beispiel im Bereich von Gartenhof- und Reihenhäusern, sind ergänzend private Sammelparkierungen vorgesehen. Öffentliche Stellplätze, z. B. für Besucher, werden jeweils an den Quartierszufahrten, in straßenbegleitenden Park- / Grünstreifen und ergänzend an drei Quartiersplätzen angeboten. Zwei einzelne Stellplätze sind für „Carsharing“ ausgewiesen.
Büschelschesäcker
Das Quartier „Büschelschesäcker“ schirmt das Neubaugebiet am nördlichen Rand vom benachbarten Gewerbegebiet durch weitgehend geschlossene Gebäudeformen ab. Die Haupterschließung erfolgt über den Ahornweg, der in seinem bisherigen Ausbauquerschnitt an einem neuen öffentlichen Quartiersplatz endet. Hier endet auch die Erschließung für den motorisierten Individualverkehr in westlicher Richtung - die verkehrliche Verbindung bis zur verlängerten Jean-Stock-Straße ist lediglich für den öffentlichen Nahverkehr und für Fußgänger und Radfahrer möglich und wird über eine funktional und gestalterisch auszubildende „Busschleuse“ gesteuert.
Die kompakte Bebauung, die sich aus jeweils um einen Hof gruppierten großformatigen winkelförmigen Baukörpern und neun punktförmigen Stadtvillen mit flachen oder flach geneigten Dächern zusammensetzt, öffnet sich zum Grünraum und zu den westlich anschließenden Quartieren. Die Bebauung dient schwerpunktmäßig dem Etagenwohnen, wobei am Ahornweg in nächster Nähe zu den bestehenden Gewerbebetrieben ein Mischgebiet ausgewiesen wird, in dem insbesondere im Erdgeschoss, aber auch in oberen Etagen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen untergebracht werden können. Einzelnen Gebietsabschnitten sind Flächen für möglichst in die Gebäude integrierte Anlagen zur Wärmeversorgung bzw. Kraft-Wärme-Kopplung zugeordnet.
An der Nordspitze des Quartiers wird für den Bedarfsfall eine Reservefläche für eine weitere Kindertagesstätte vorgehalten.
Im Inneren des Quartiers liegt der linear ausgebildete zentrale, verkehrsberuhigte Erschließungsbereich, der über eine Abfolge von Höfen rhythmisiert ist und ein Andienen der einzelnen Wohngebäude ermöglicht. Die gewerblich nutzbaren Anteile des Mischgebiets hingegen können hauptsächlich von der Gebäudenord- bzw. -ostseite über eine separat anfahrbare private Parkplatzfläche oder direkt vom Ahornweg aus erschlossen werden – somit kann der gewerblich bedingte Verkehr (Beschäftigte, Kunden) aus dem Inneren der Wohnanlage herausgehalten werden. Abgesehen von diesen oberirdischen Parkplätzen erfolgt die Parkierung für die Anwohner möglichst vollständig in Tiefgaragen. Ergänzend ist auch im Quartier „Büschelschesäcker“ ein Standplatz für „Carsharing“ vorgesehen.
Die Gebäude erreichen überwiegend bis zu vier Geschosse, die zum Ahornweg orientierten Gebäudeteile des Mischgebiets dürfen fünf Geschosse haben und an der südlichen Spitze des Quartiers akzentuiert ein maximal sechsgeschossiger Solitärbau den am stärksten verdichteten Teil des gesamten Neubaugebiets (Geschossflächenzahl bis 2,0) und markiert gleichzeitig den Zugang zum übergeordneten Freiraum, einer keilförmigen Grünfläche, in die neben Bestandsgehölzen und neuen Baumpflanzungen auch Fuß- und Radwege sowie eine Fläche zur Versickerung von Niederschlagswasser eingegliedert sind.
Im Grünen Häuschen
Das Quartier „Im grünen Häuschen“ entwickelt sich entlang der weitergeführten Jean-Stock-Straße, die mit beidseitig angelegten Fußwegen und ergänzt um einen einseitigen Grün- / Parkstreifen die Haupterschließung des Gebiets bildet. Es greift die lockere, spielerisch unregelmäßige städtebauliche Grundstruktur der westlich angrenzenden Bestandsbebauung auf, überwiegend erschlossen durch verkehrsberuhigte, unregelmäßig aufgeweitete angerartige Wohnstraßen und geprägt von großzügigen Hausgärten, die sich grünordnerisch mit dem zentralen Freiraum entlang des Mittleren Anwandewegs verzahnen.
„Im Grünen Häuschen“ ist das am wenigsten dicht bebaute Teilbaugebiet und erreicht bei bis zu zweigeschossiger Bauweise und voraussichtlichen Grundstücksgrößen zwischen 280 qm und vereinzelt bis 700qm eine Geschossflächenzahl von maximal 0,7. Gebäudestellung und -orientierung sind relativ flexibel wählbar, die Gestaltungskonzeption sieht eine Ausführung aller Hauptgebäude mit 15° bis 20° geneigten Satteldächern vor. Die Parkierung für die Anwohner erfolgt praktisch vollständig auf den jeweiligen Parzellen, bei den (wenigen) Reihenhäusern evtl. teilweise im Haus und ergänzend in Sammelparkierungen. Öffentliche Stellplätze werden in Park- / Grünstreifen innerhalb der angerartigen Anliegerstraßen angeboten.
Auch das Quartier „Im Grünen Häuschen“ mit seinen ausschließlich Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern erhält mit einem eigenen Quartiersplatz einen räumlichen Kristallisationspunkt.
Im verbleibenden Freiraum zwischen der nördlichen Häuserreihe und der Kleinen Schönbuschallee werden u. a. Fuß- / Radwegeverbindungen zur Kleinen Schönbuschallee und Flächen für die Versickerung des auf den Straßen anfallenden Niederschlagswassers untergebracht; die relativ großzügigen Hausgrundstücke im Quartier erlauben es, dass das anfallende Dachflächenwasser auf den Grundstücken selbst zur Versickerung gebracht und nicht zentral abgeleitet wird.
Für modellhafte Formen des ökologischen Bauens bieten sich die beiden Gruppen von Häusern südlich der Haupterschließungsstraße an: Mit deutlich reduzierten Querschnitten der Anliegerstraße bei gleichzeitiger Einordnung einer Sammelparkierungsanlage ist hier ein autofreies oder autoarmes Wohnen obligatorisch. Bei entsprechender Flächenverfügbarkeit durch die Kommune könnten hier im Rahmen des Grundstücksverkaufs flankierend auch weitere Standards des ökologischen und ressourcenschonenden Bauens (z. B. „PlusEnergie-Haus“) vereinbart werden, die sich dem Regelungskatalog des Bauplanungsrechts entziehen.
Konzeptionelle und fachplanerische „Bausteine“:
Nachhaltigkeit und schonender Umgang mit Ressourcen:
Integraler Bestandteil des Gesamtkonzeptes sind Elemente eines nachhaltigen und umweltschonenden Städtebaus. Dies spiegelt sich zunächst wider in der Auswahl, Ausrichtung und Anordnung der Baukörper unter Berücksichtigung solarer und energetischer Belange sowie in den Regelungen für einen möglichst umweltschonenden Wasserhaushalt. Von besonderer Bedeutung sind aber auch die Elemente flächensparenden Bauens durch Bereitstellung maßvoll verdichteter Wohnformen, sparsame Erschließungsanlagen und die Schaffung kurzer, attraktiver Wegebeziehungen zwecks Begünstigung alltäglicher Besorgungen ohne Kraftfahrzeug, ergänzt durch Möglichkeiten zum autofreien bzw. autoarmen Wohnen, „Carsharing“ und eine gute Anbindung an den ÖPNV. Für letztgenannte Aspekte kann die Bauleitplanung lediglich die Rahmenbedingungen schaffen, Realisierung und Vollzug entziehen sich den planungsrechtlichen Möglichkeiten. Gleiches gilt für die angestrebten Formen einer möglichst umwelt- und ressourcenschonenden Energieversorgung.
Entwässerung:
Die Entwässerung des Plangebiets muss im „Trennsystem“ erfolgen: Häusliches Schmutzwasser wird über einen Schmutzwasserkanal abgeführt, auf Straßen und überbauten Flächen anfallendes Niederschlagswasser wird nahezu vollumfänglich gesammelt, in einer großen zentralen sowie in drei kleineren dezentralen Flächen zur Versickerung gebracht und dem Grundwasser wieder zugeführt. Im Teilbaugebiet „Im Grünen Häuschen“ kann auf den versiegelten Flächen anfallendes Regenwasser unmittelbar auf den für diesen Zweck ausreichend großen Grundstücken selbst versickert werden.
Zwecks Erkundung der Versickerungsfähigkeit der Böden im Bebauungsplangebiet wurden ein Bodengutachten erstellt und an ausgewählten Stellen Versickerungsversuche durchgeführt. Auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse, die im Ergebnis der Versickerungsversuche eine in Teilbereichen nicht ganz so gute Versickerungsfähigkeit der Böden erbrachten wie ursprünglich angenommen, wurden die für die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers erforderlichen Flächen durch hydraulische Berechnungen bemessen. So werden im Plangebiet in der Summe voraussichtlich ca. 17.000qm „Fläche zur Versickerung von Niederschlagswasser“ benötigt und im Bebauungsplan ausgewiesen. Gleichzeitig sind diese Flächen als „Flächen für Abgrabungen“ festgesetzt, weil sie zwecks Ausbildung von Sickermulden eingetieft werden müssen. Im Niederschlagsfall stauen die Sickermulden zwar lediglich bis zu 50cm hoch ein, hauptsächlich bedingt durch die Tiefenlage der zuführenden Regenwasserkanäle liegen die Sohlen dieser Mulden allerdings deutlich tiefer: Bei den drei kleineren dezentralen Versickerungsflächen werden Tiefen bis zu 2m erreicht, bei der großen zentralen Versickerungsfläche Tiefen zwischen 3m bis maximal 4m. Die Versickerungsflächen haben relativ geringe Böschungsneigungen von 1 zu 4 (= ca. 15°) und erwecken auch im Falle der großen Versickerungsfläche aufgrund deren Weitläufigkeit nicht den Eindruck eines „technischen Bauwerks“. Vielmehr haben sie die Gestalt einer offenen Wiesenfläche (Baumpflanzungen sind nicht möglich) und werden möglichst unaufdringlich durch Geländemodellierungen in die umgebenden (Frei-)Räume eingefügt.
Solarenergetische Optimierung:
Die durch einen Gutachter erstellte ausführliche solare und energetische Analyse des Siegerentwurfs aus dem städtebaulichen Wettbewerb hat grundsätzlich zum Ergebnis, dass im Plangebiet überwiegend gute bis sehr gute Voraussetzungen für Solarthermie (solarthermische Erwärmung des Brauchwassers) und für Photovoltaik vorliegen (mit einigen baukörperorientierten Einschränkungen im Teilgebiet „Im Grünen Häuschen“). Allerdings ist der verfügbare passive Solargewinn nicht flächendeckend optimal ausgeschöpft - solare Verluste sind in Einzelfällen vor allem begründet durch gegenseitige Verschattung der Gebäude untereinander, punktuell auch durch die Gebäudestellung und -orientierung (insbesondere „Im Grünen Häuschen“) und ganz allgemein durch Schattenwurf von Bäumen.
Für eine Errichtung von Gebäuden mit Passivhausstandard kommen in erster Linie alle (mindestens) viergeschossigen Gebäude (Stadtvillen und Geschosswohnungsbauten) in Betracht, mit Einschränkungen auch dreigeschossige Reihenhäuser im Teilgebiet „Mittlere Anwande“. Die übrigen Gebäudetypen erfordern deutlich erhöhte technische und wirtschaftliche Aufwendungen für eine Passivhausbauweise.
Soweit mit den städtebaulichen Zielen vereinbar und in Abwägung mit anderen, auch konkurrierenden, Belangen, z. B. der Durchgrünung, vereinbar, wurden eine Reihe von Vorschlägen zur solarenergetischen Verbesserung des Neubaugebiets aufgegriffen. Zu nennen ist hier beispielsweise die Vergrößerung von Gebäudeabständen, wobei allerdings das solarenergetisch als optimal empfohlene Verhältnis von Gebäudeabstand zu Höhe von 2,5 nicht erreicht wird – ein solcher Wert erfordert Gebäudeabstände, die weit über den Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung liegen und letztlich dem Planungsziel einer kompakten, Flächen sparenden, maßvoll verdichteten Siedlungsform im Plangebiet entgegen stehen. Auch wurde der Empfehlung zur Veränderung der Lage und Orientierung einer Reihenhauszeile „Im Grünen Häuschen“ gefolgt.
Nicht gefolgt wurde z. B. der Empfehlung im Zusammenhang mit der Verschattung durch Bäume: Eine Beseitigung von (erhaltenswerten) Gehölzen sowie ein Verzicht auf Neupflanzungen ausschließlich aufgrund deren Verschattungseffekte wird ausgeschlossen – hier haben die Vermeidung eines weiteren Eingriffs in Natur und Landschaft sowie positive stadtklimatische und grünordnerische Aspekte Vorrang vor solarenergetischen Verbesserungen.
Im Bebauungsplan nicht zwingend verankert wurde die zum Zwecke der Verschattungsverringerung vorgeschlagene Begrenzung der jeweils nördlichen Gebäudewand zweigeschossiger Häuser im Gebiet „Mittlere Anwande“ auf eine Höhe von 5,30 m über Erdgeschossfußboden, da dies gerade bei Gebäuden mit kontrollierter Lüftung keine normal üblichen Geschosshöhen zuließe und nur mit hohem bautechnischen Aufwand zu Lasten der Bauherrn zu leisten wäre. Gleiches gilt für die vorgeschlagenen reduzierten First- und Traufhöhen bei zweigeschossigen Gebäuden mit flachgeneigtem Satteldach „Im Grünen Häuschen“.
Insgesamt konnten auf Basis der gutachterlichen Analyse und Empfehlungen jedoch deutliche Verbesserungen der solaren und energetischen Eignung des Bebauungskonzepts erzielt werden. Aufgrund der beabsichtigten baulichen Verdichtung und im Interesse eines gewissen Gestaltungsspielraums für die zukünftigen Bauherrn haben allerdings nicht alle Optimierungsvorschläge Berücksichtigung im Bebauungsplanentwurf gefunden. Im Vergleich zum Bebauungsplan-Vorentwurf haben sich hier keine wesentlichen Veränderungen ergeben.
Wärme- und Energieversorgung:
Im Auftrag der Aschaffenburger Versorgungs GmbH wurde durch ein Ingenieurbüro ein energiewirtschaftliches Versorgungskonzept für das Neubaugebiet „Anwandeweg“ erstellt. Aufgrund der durch den Bebauungsplan begünstigten Effekte einer „Solarisierung“ und insbesondere infolge der Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) zur Gebäudedämmung im Neubau ist der verbleibende Bedarf an Restwärme im gesamten Gebiet so gering, dass Errichtung, Betrieb und Unterhalt eines Gasnetzes für das Gesamtgebiet nicht wirtschaftlich sind. Lediglich im Randbereich könnten einzelne Anwesen an das bereits vorhandene Gasnetz angeschlossen werden, zudem ist für die Erweiterung des Zentrums (incl. Schulstandort) und für das Teilbaugebiet „Büschelschesäcker“ aufgrund deren höherer Bebauungsdichte eine Nahwärmeversorgung, aus ökologischer Sicht am Besten in Kraft-Wärme-Kopplung, möglich und sinnvoll. Für das übrige Plangebiet soll durch den Versorgungsträger ein entsprechend leistungsfähiges Stromnetz verlegt werden, so dass dominierend eine elektrobasierte Wärmeversorgung ermöglicht wird. Dadurch wird i. d. R. der Wärmebedarf eines Wohnhauses über Wärmepumpen (evtl. unterstützt durch eine Solar- / Photovoltaikanlage auf dem Dach) gedeckt.
Im Bebauungsplan kann die Art der tatsächlichen Energieversorgung der einzelnen Haushalte nicht festgesetzt werden – dies entzieht sich dem Regelungskatalog der Bauleitplanung. Möglich ist nur die Festsetzung der Flächen für entsprechende Anlagen. In Reaktion auf die o.g. Erkenntnisse wurden daher im Bebauungsplan im Bereich des Zentrums und des Teilbaugebiets „Büschelschesäcker“ mehrere Flächen für Anlagen zur Erzeugung von Wärme bzw. zur Kraft-Wärme-Kopplung ausgewiesen. Ergänzend ist zum Zwecke der verstärkten Versorgung des Plangebiets mit elektrischer Energie eine Reihe von Standorten für Trafostationen vorgehalten.
Gemäß Empfehlung der „Energie- und Klimaschutzkommission“ vom 28.01.2014 gelten für das Plangebiet „Anwandeweg“ bezüglich der zukünftigen Energieversorgung folgende über die Regelungsmöglichkeiten des Bebauungsplans hinausgehende Zielsetzungen:
- Das Baugebiet „Anwandeweg“ soll durch eine moderne, innovative und leistungsfähige Infrastruktur Muster-Baugebiet für eine Versorgung mit erneuerbarem Strom werden. Dazu werden in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Versorger (AVG) alle technisch möglichen und wirtschaftlich sinnvollen Möglichkeiten für eine Erzeugung von erneuerbarem Strom, eine leistungsfähige optimale Verteilung und eine konsequente Nutzung von vor Ort erzeugtem erneuerbarem Strom für elektrische Verbraucher, Heizzwecke und Mobilität ausgeschöpft.
- Zur Vermeidung von Konkurrenzsituationen zwischen fossilen Energieträgern und erneuerbarem Strom und wegen der mangelnden Wirtschaftlichkeit wird eine flächendeckende Infrastruktur für Gasversorgung nicht gebaut. Fossiles Erdgas wird nur zur Kraft-Wärme gekoppelten Nutzung eingesetzt, der dabei erzeugte Strom soll ortsnah verbraucht werden.
Über die Fragen der Energieversorgung hinausgehend hat die Energie- und Klimaschutzkommission weiterhin empfohlen:
- Ausarbeitung einer Richtlinie zum klimafreundlichen Bauen für den Verkauf städtischer Grundstücke. Inhalt der Richtlinie ist ein eigener Standard zum klimafreundlichen Bauen (z.B. erhöhte Dämmstandards) für die zu errichtenden Gebäude. Die Einhaltung des Standards wird Bestandteil des Kaufvertrags.
- Ausweisung von (mindestens drei) Stellplätzen mit Stromtanksäule für Elektroautos für „Car-Sharing“-Modelle an geeigneter Stelle, um eine umweltgerechtere Mobilität zu fördern. Die Stromversorgung erfolgt mit Strom aus regenerativen Quellen.
Arten-, Natur- und Landschaftsschutz, naturschutzrechtlicher Ausgleich:
Herausragende Bedeutung für die Bauleitplanung und eine Realisierung des Baugebiets „Anwandeweg“ haben die rechtlichen und inhaltlichen Anforderungen des Arten- und Naturschutzes. Zur Bewältigung der damit verbundenen Aufgaben wurden gutachterlich eine „spezielle artenschutzrechtliche Untersuchung“ und eine Grünordnungsplanung einschließlich einer naturschutzrechtlichen Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung erstellt und zur Sicherstellung der erforderlichen arten- und naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen ein neues „Ökokontogebiet Rosenberg“ sowie acht weitere Ausgleichsflächen (davon drei im Plangebiet) verbindlich festgelegt.
Unmittelbar betroffen von den durch die Bebauungsplanung vorbereiteten arten- und naturschutzrechtlich relevanten Eingriffe sind zunächst die im Plangebiet vorkommenden geschützten Tierarten Gartenrotschwanz, Wendehals, Grünspecht, Zauneidechse sowie Fledermäuse (nur Sommerquartiere) sowie ein geschütztes Sandmagerrasenbiotop, das durch das Neubaugebiet unweigerlich verloren geht. Dazu kommen die z. B. durch Bodenversiegelung und durch die Beseitigung von Vegetation verursachten „allgemeinen“ Eingriffe in die Schutzgüter von Natur und Landschaft, die ebenfalls auszugleichen sind.
Im Ergebnis der arten- und naturschutzrechtlichen Untersuchungen und auf Basis der Grünordnungsplanung und der naturschutzrechtlichen Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung setzt daher der Bebauungsplan lückenlos eine ganze Reihe von Flächen und Maßnahmen fest, die den erforderlichen Ausgleich und Ersatz sicher stellen. Im Überblick (jeweils Kurzfassung) sind dies folgende Flächen und Maßnahmen:
- Ausgleichsfläche „A1“ (im Plangebiet selbst gelegen):
Vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen und Bodenversiegelungen, Entfernung von Zier- und Nadelgehölzen sowie einzelnen Verbuschungen, Erhaltung und Entwicklung von Extensivgrünland durch dauerhaften Erhalt von 22 der bestehenden Laub- und Obstbäume, ergänzende Neupflanzung von mindestens 47 Obstbäumen […]
- Ausgleichsfläche „A2“ (im Plangebiet selbst gelegen):
Vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen und Bodenversiegelungen, Entfernung von Zier- und Nadelgehölzen sowie einzelnen Verbuschungen, Erhaltung und Entwicklung von Extensivgrünland durch dauerhaften Erhalt von 38 der bestehenden Laub- und Obstbäume, ergänzende Neupflanzung von mindestens 23 Obstbäumen und 500 qm Sträuchern […]
- Ausgleichsfläche „A3“ (im Plangebiet selbst gelegen):
Vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen und Bodenversiegelungen, Entfernung von Zier- und Nadelgehölzen sowie einzelnen Verbuschungen, Erhaltung und Entwicklung von Extensivgrünland durch dauerhaften Erhalt von 6 der bestehenden Laub- und Obstbäume, ergänzende Neupflanzung von mindestens 7 Obstbäumen […]
- Ausgleichsfläche „A4“ (auf Fl.Nr. 1280/0 Gemarkung Leider / Hafengebiet):
Umsiedlung eines Sandmagerrasens aus dem Baugebiet durch Gewinnung der wertgebenden Pflanze Sand-Grasnelke auf der Spenderfläche im Nordwesten des Bebauungsplangebietes vor Beginn der Baufeldräumung durch Abstreifen der Samen und Ausstechen der Pflanzen im Spätsommer/Herbst, Ausbaggern des expansiven Neophyten „Japanischer Stauden-Knöterich“ mit Wurzelballen im Süden der Ausgleichsfläche einschließlich Abfuhr ohne Zwischenlagerung, Abschieben und Abfuhr des nährstoffreichen Oberbodens mit 30 cm Tiefe auf der sonstigen Fläche, Aufbringen und Einebnen von nährstoffarmem, sandigem Umgebungssubstrat, gleichmäßige Verteilung der aus dem Bebauungsplangebiet gewonnenen Samen und Pflanzung der ausgestochenen Sand-Grasnelke im Spätsommer / Herbst […]
- Ausgleichsflächen „A5“ (Fl.Nr. 522, 524, 2874 Gemarkung Leider / Nilkheimer Mainwiesen):
Entwicklung von extensivem Grünland und ergänzende Pflanzung von mindestens 50 Obstbäumen, Unterhalt des Grünlands mit zweimaliger Mahd pro Jahr (Ende Juni, September), Entfernung des Schnittgutes, Verzicht auf Düngung und Biozideinsatz oder Schafbeweidung (=1,4 GV/ha)
- Ausgleichsflächen „A6“ (Fl.Nrn. 8890, 8890/2, 8912, 8913, 8907 Gemarkung Schweinheim / am Bischberg):
Aufhängen von 16 Halbhöhlennistkästen für den Gartenrotschwanz, Anbringen von 6 Wendehals-Nistkästen in geeigneter Weise in bestehenden Baumbeständen, alternativ Ersatz von Naturhöhlen durch tote Bäume, stehendes Totholz oder Baumschnitt aus dem Baugebiet
- Ausgleichsflächen „A7“ (Fl.Nrn. 24439, 24440, 24440/1, 24441, 24442 Gemarkung Leider / Am Schanzenbuckel an der Niedernberger Straße und Fl.Nr. 3020 am aufgelassenen Bahndamm nördlich des Nilkheimer GI-Gebietes):
- Bereich 1: Herstellung eines Ersatzlebensraums zugunsten der Zauneidechse als halboffene Landschaft mosaikartig verteilten Biotoptypen (20-25 % Sträucher, 10-15 % Brachflächen, 20-30 % dichte Ruderalvegetation, 20-30 % lückige Ruderalvegetation auf überwiegend grabbarem Substrat, 5-10 % Sonnenplätze/Eiablageplätze/Winterquartiere), Herstellung des Ersatzlebensraums mindestens 1 Jahr vor Beginn der Eingriffe durch Baufeldräumung im Bebauungsplangebiet; bis zum Beginn der Flächenherrichtung: Erhaltung der Fläche als vegetationsfreie Schwarzbrache, dann Einzäunung mit eingegrabenem Zaun, Anlage eines Bodenreliefs mit süd- und südwestorientierten Böschungen unterschiedlicher Neigung, Anlage von Kleinstrukturen (Totholzhaufen, Steinhaufen mit Sandkern, Sandlinsen), Ansaat mit artenreichem, autochthonem Magerrasen auf Teilflächen, Ruderalflächen durch Sukzession auf Teilflächen, Entwicklung von verstreut liegenden Gebüschen durch Pflanzung (gemäß Pflanzenauswahl Tabelle A) oder Sukzession einschließlich Säumen […]
- Bereich 2: Optimierung der Habitatbedingungen im Bereich des aufgelassenen, schon von Zauneidechsen besiedelten Bahndammes nördlich des Nilkheimer GI-Gebiets, Entwicklung der Fläche zu mosaikartig verteilten Biotoptypen (20-25 % Sträucher, 10-15 % Brachflächen, 20-30 % dichte Ruderalvegetation, 20-30 % lückige Ruderalvegetation auf überwiegend grabbarem Substrat, 5-10 % Sonnenplätze/Eiablageplätze/Winterquartiere), Anlage von Kleinstrukturen (Totholzhaufen, Sandlinsen), Durchführung der Maßnahme vor Beginn der Baufeldräumungen […]
- Ausgleichsfläche „A8“ (Fl.Nr. 11705 Gemarkung Schweinheim / im „Ökokontogebiet Neurod“):
Aufhängen von 9 Halbhöhlennistkästen für den Gartenrotschwanz, Anbringen von 4 Wendehals-Nistkästen in geeigneter Weise in bestehenden Baumbeständen; alternativ: Ersatz von Naturhöhlen durch tote Bäume, stehendes Totholz oder Baumschnitt aus dem Baugebiet
- Ausgleichsmaßnahmen auf der städtischen Sammelausgleichsfläche „Ökokonto Neurod“ im Umfang von 1.279.144 Biotopwertpunkten
- Ausgleichsmaßnahmen auf der städtischen Sammelausgleichsfläche „Ökokonto Rosenberg“: im Umfang von 1.194.987 Biotopwertpunkten
Im Plangebiet verteilt setzt der Bebauungsplan noch eine Reihe weiterer Erhaltungs- und Pflanzmaßnahmen (vornehmlich Bäume) fest. Darunter fallen z. B ein Erhaltungsgebot für fünf Gehölzflächen, die Erhaltung von weiteren 28 Einzelbäumen sowie zusätzliche Neupflanzungen von Bäumen auf öffentlichen Grünflächen (1 Baum je 550 qm Fläche, ohne Ausgleichsflächen, Erhaltung von Bäumen wird angerechnet) und im Straßenbegleitgrün (durchschnittlich alle 15-20 m ein Baum). Insgesamt wird sich die Anzahl der Bäume im öffentlichen Raum auf eine Größenordnung von etwa 250 Stück summieren, dazu kommen noch verpflichtende Baumpflanzungen auf den Wohnbaugrundstücken (1 Baum je 200 qm Grundstücksfläche), die zur Durchgrünung des Gebiets beitragen.
Immissionsschutz:
Gemäß Schallimmissionsprognose (erstellt vom Stadtplanungsamt, Stand Februar 2014) wurden die zu erwartenden Auswirkungen des Verkehrslärms der umliegenden Straßen, des Gewerbelärms aus benachbarten Gewerbegebieten sowie des Sport- und Freizeitlärms umliegender Sport- und Freizeitanlagen berechnet. Im Ergebnis ist festzustellen, dass es ausschließlich am südlichen Rand des Plangebiets tagsüber zu leichten Überschreitungen der Orientierungswerte nach DIN 18005 bzw. der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete um +1 dB(A) kommt.
Zur Lösung dieses Konflikts wurden die entlang des Ahornweg angeordneten Teilbaugebiete WA 11 durch Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche um 8,5 m vom Ahornweg abgerückt und ergänzend mit Maßnahmen zum aktiven und passiven Schallschutz versehen: So dürfen in einem parallel zur Straßenbegrenzungslinie des Ahornwegs verlaufenden Korridor in einer Tiefe von 12 m alle Fenster von Aufenthaltsräumen nur feststehend und nicht öffenbar erstellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund der festgesetzten überbaubaren Flächen ohnehin nur geringe Anteile der zukünftigen Wohngebäude in diesen Korridor hineinragen werden und somit unter diese Bestimmung fallen – für die meisten der Wohngebäude im Teilbaugebiet wird diese Festsetzung daher nicht relevant.
Die Freiräume der betreffenden Grundstücke sind zudem zwingend mit einer Einfriedung in Höhe von 1,80 m bis 2 m zu schützen. Diese Einfriedungen können geschlossene Holzzäune, Mauern verputzt oder in Sichtbeton oder andere Materialien in Kombination mit einer vorgepflanzten standortheimischen Hecke sein und müssen innerhalb einer Hausgruppe eine einheitliche Form und Gestaltung aufweisen. Verbleibende geringfügigste Überschreitungen unter der Schwelle von 1 dB(A) für einzelne Freiräume im Teilbaugebiet WA 11 und für die Südseite einer „Stadtvilla“ im Teilbaugebiet WA 5 sind tolerabel.
Weitere Überschreitungen der zulässigen Lärmimmissionswerte wurden nicht prognostiziert; auch der im Freiraum nahe des Zentrums geplante Bolzplatz ist tagsüber und innerhalb der Ruhezeiten immissionsschutzrechtlich unkritisch.
Verkehrstechnische Untersuchung:
In einer verkehrstechnischen Untersuchung wurde geprüft, ob und wie sich die Erschließung und Aufsiedlung des Plangebiets „Anwandeweg“ auf die Leistungsfähigkeit der Hauptanbindungen an die Großostheimer Straße auswirkt. Ausgangspunkt für die Untersuchung ist die Vorgabe, dass die verkehrliche Anbindung des Gebietes an das klassifizierte Straßennetz im Süden über die beiden lichtsignalgeregelten Einmündungen St 3115 Großostheimer Straße / Aspenweg und St 3115 Großostheimer Straße / Lorbeerweg erfolgen soll und eine Abwicklung über den nördlichen Anschluss an die B 26 (Kleiner Auweg) vermieden werden soll.
Hierfür wurden die für die Siedlungserweiterung zu erwartenden Verkehrsmengen großzügig abgeschätzt und deren verkehrliche Auswirkungen auf die beiden Anschlusspunkte aufgezeigt. Um bezüglich der Leistungsfähigkeitsuntersuchung auf der sicheren Seite zu liegen, wurde von einem Abfluss des gesamten Verkehrs über die beiden untersuchten Knotenpunkte an der St 3115 ausgegangen – also ohne Abzug eines nicht auszuschließenden Teilabflusses über den Kleinen Auweg zur B 26.
Im Ergebnis wird festgestellt, dass die beiden untersuchten Einmündungen an der St 3115 auch den zukünftig zu erwartenden Verkehr leistungsfähig abwickeln können. Erforderlich ist hierfür lediglich eine Anpassung der Signalsteuerung an den Knotenpunkten. In der „Morgenspitze“ wird die bisherige „befriedigende Verkehrsqualität“ (sogenannte Qualitätsstufe C des Verkehrsablaufs - QSV C) trotz der erhöhten Verkehrsmengen unverändert bestehen bleiben, in der „Abendspitze“ verschlechtert sich der Verkehrsablauf von einer befriedigenden auf eine ausreichende Stufe (QSV D). Durch die zusätzlichen ab- und einbiegenden Fahrzeuge werden sich die Freigabezeiten in der Hauptrichtung entlang der St 3115 verkürzen und somit die Wartezeiten erhöhen, allerdings nicht maßgebend.
Nicht ausgeschlossen werden kann aufgrund der kürzeren Fahrwege für den nordwestlichen Wohngebietsabschnitt „Im Grünen Häuschen“ eine zusätzliche Belastung für den nördlichen Anschluss an die B 26 über den „Kleinen Auweg“; hier kann es zu zusätzlichen Belastungen von rund 70 Fahrzeugen in der Spitzenstunde kommen. Dadurch würden die Anschlüsse zur Großostheimer Straße entlastet.
Parkraumerhebung Ahornweg:
In einer stichprobenhaften Parkraumerhebung wurden Anzahl und Belegung der Kfz-Stellplätze in den unmittelbar an das Bebauungsplangebiet angrenzenden Straßenabschnitten des Ahornweg und der Martin-Luther-Straße erfasst. Zur Verfügung stehen hier derzeit insgesamt 132 Stellplätze, die überwiegend beidseitig der benannten Straßenabschnitte in Park- / Grünstreifen als Längsparker eingeordnet sind.
Bei der ersten Untersuchung tagsüber am Dienstag, den 11.02.2014 zwischen 11.00 und 12.00 Uhr waren 114 Stellplätze belegt, zusätzlich parkten 19 Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß (also z. B. wild „auf der Wiese“ jenseits der offiziellen Parkstände). Frei waren 18 noch Parkplätze. Rechnet man die „Falschparker“ mit ein, ist der entlang der Straßen verfügbare Parkraum tagsüber während der Betriebszeiten der ansässigen Unternehmen ausgeschöpft, was natürlich auch damit zusammen hängt, dass viele Betriebsangehörige ihr Fahrzeug im öffentlichen Raum statt auf den Betriebsgrundstücken abstellen.
Bei einer zweiten Untersuchung abends am Dienstag, den 11.03.2014 zwischen 18.00 und 18.30 Uhr waren lediglich 36 Stellplätze belegt, weitere 6 Fahrzeuge parkten nicht ordnungsgemäß. 96 Parkplätze waren frei.
Die Ergebnisse der Parkraumerhebung zeigen, dass die zur Verfügung stehenden öffentlichen Parkplätze derzeit vornehmlich von Fahrzeugen der auf der Südseite des Ahornwegs angesiedelten Gewerbebetriebe (Betriebsfahrzeuge und private Kfz von Beschäftigten) belegt werden. Abends sind über 70% der öffentlichen Stellplätze frei. Dies gilt sicher auch für das Wochenende außerhalb der Betriebszeiten. Folglich sind zu den Zeiten, zu denen die Wohnbevölkerung oder Besucher öffentliche Stellplätze am stärksten nachfragen – nämlich über Nacht und am Wochenende -, auch viele Stellplätze verfügbar.
Innerhalb des Neubaugebiets „Anwandeweg“ können auf gesondert ausgewiesenen öffentlichen Parkplätzen (ca. 50 Stp.) sowie in Park- / Grünstreifen im Straßenraum (ca. 200 Stp.) voraussichtlich rund 250 öffentliche Kfz-Stellplätze neu angeboten werden. In diese Summe ist der geplante größere öffentliche Stellplatz an der Martin-Luther-Straße nicht eingerechnet, da er zumindest teilweise die auf der anderen Straßenseite durch eine Vergrößerung des Marktes entfallenden Stellplätze kompensieren muss. Der private Stellplatzbedarf ist nach Maßgabe der städtischen Stellplatzsatzung auf den Baugrundstücken zu erfüllen.
Entlang des Ahornwegs bleibt das öffentliche Stellplatzangebot insgesamt in etwa gleich: Zwar fallen aufgrund der Anbindung der für das Gebiet „Mittlere Anwande“ notwendigen Erschließungsstraßen einige Stellplätze zwangsläufig weg, allerdings werden gemäß Bebauungsplanentwurf im Abschnitt zwischen der neuen Verbindungsspange und dem Hibiskusweg (gegenüber der Polizei) 16 Senkrechtstellplätze an Stelle von aktuell fünf Längstellplätzen eingeordnet – hier herrscht derzeit augenscheinlich der größte Parkdruck, was an der größten Zahl von Falschparkern in diesem Bereich ablesbar ist.
Aus städtebaulicher Sicht ist das Angebot an öffentlich verfügbaren Stellplätzen im und am Rand des Plangebiets zukünftig völlig ausreichend. Dies gilt erst recht unter dem Aspekt, dass eine Begünstigung des nicht motorisierten Verkehrs innerhalb des Plangebiets ausdrückliches städtebauliches Ziel ist.
Wesentliche Änderungen im Bebauungsplanentwurf vom 24.03.2014 im Vergleich zum Vorentwurf vom 03.06.2013:
In ihren Grundzügen hat sich die Planung nicht verändert, allerdings enthält der Bebauungsplanentwurf im Unterschied zum Vorentwurf eine ganze Reihe von Ergänzungen und Konkretisierungen und ist nun mit dem vollständigen Regelungskatalog ausgearbeitet. Folgende wesentliche Veränderungen, die häufig durch textliche Festsetzungen Eingang in die Planung gefunden haben, seien genannt:
- Bebauung:
- Veränderungen der überbaubaren Flächen und / oder des Maßes der baulichen Nutzung in einigen Teilbaugebieten (z.B. MI 1, MI 2, WA 5, WA 10, WA 11, WA 12)
- Ausweitung des Teilbaugebiets WA 3 durch Integration des Anwesens „Kleine Schönbuschallee 97“
- Wegfall eines Baugrundstücks im Teilbaugebiet WA 11 (Nord) aufgrund der erforderlichen Einordnung einer Fläche für Stellplätze und Garagen
- Wegfall eines Baugrundstücks im Teilbaugebiet WA 12 zu Gunsten der Vergrößerung der Versickerungsfläche
- Begrenzung der Zahl der zulässigen Wohnungen in einigen Teilbaugebieten
- Festsetzung der Möglichkeit verringerter Abstandsflächen in einigen Teilbaugebieten
- Konkretisierung der zulässigen Gebäudehöhen durch Festsetzung absoluter Höhenbegrenzungen über NormalNull
- Verpflichtung zur Dachbegrünung bei flachen / flach geneigten Dächern (Ausnahme: Solaranlagen auf der Dachfläche)
- Festsetzung gestalterischer Regelungen für die Dachlandschaft, Vorgärten und Einfriedungen
- Verkehr:
- Verfeinerung der Führung und Bemessung der Verkehrsanlagen: Berücksichtigung erforderlicher Wendeanlagen für Müllfahrzeuge, Verbreiterung der beiden wichtigsten Fuß- und Radwege, Überarbeitung der „Busschleuse“
- Ergänzung eines Fuß- und Radwegs zum Lorbeerweg
- Veränderung der verkehrlichen Erschließung für das Teilbaugebiet WA 11
- Festsetzung von Flächen für Gehrechte zwecks Gartenerschließung von Reihenhäusern
- Ausweisung zusätzlicher öffentlicher Stellplätze im Plangebiet, Festsetzung einer Option zur Errichtung einer Parkpalette auf dem Parkplatz an der Martin-Luther-Straße
- Vorhaltung von drei Standplätzen für „Carsharing“
- Textliche Festsetzungen mit differenzierten Vorgaben für die Unterbringung des ruhenden Verkehrs auf den Baugrundstücken
- Freiraum, Grünordnung und naturschutzrechtlicher Ausgleich:
- Festsetzung arten- und naturschutzrechtlicher Ausgleichsflächen und –maßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebiets
- Festsetzung einer Vielzahl von Erhaltungs- und Pflanzgeboten und –flächen
- Präzisierung der öffentlichen und privaten Grün- und Freiflächen bezüglich Abgrenzung und Zweckbestimmung
- Neueinordnung öffentlicher Grünflächen entlang des Ahornwegs und am östlichen Beginn der „Busschleuse“
- Reduktion der Zahl der öffentlichen Spielplätze (vier Stück statt vorher fünf) und Anpassung der Größen auf jeweils mindestens 500 qm
- Immissionsschutz:
- Abrücken des Teilbaugebiets WA 11 vom Ahornweg um 8,5 m, zusätzliche Festsetzung zum passiven Schallschutz
- Ver- und Entsorgung:
- Anpassung von Größe, Lage und Zuschnitt der Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser, ergänzende Festsetzung als Fläche für Abgrabungen
- Ausweisung von Flächen für die Energieversorgung (Erzeugung von Wärme / Kraft-Wärme-Kopplung, Trafostationen)
- Ausweisung möglicher Standorte für die Entsorgung von Wertstoffen
Zu 3.: Anordnung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB
Der nun anstehende Verfahrensschritt ist die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Sie wird durch Aushang des Bebauungsplanentwurfs vom 24.03.2014 inkl. Begründung sowie der wesentlichen vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen für die Dauer eines Monats erfolgen.
Die zu beteiligenden Behörden werden über die öffentliche Auslegung in Kenntnis gesetzt.
.Beschluss: 1
Dem Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 01.06.2014 (Anlage 5) wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 23
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.
.Beschluss: 2
Dem Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 28.05.2014 Buchstabe a) (Anlage 6), mit der Maßgabe, dass die Bruttogeschossfläche 50 % anstelle von 60 % der Festsetzungen für sozialen Wohnungsbau beträgt, wird zugestimmt
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0
.Beschluss: 3
1. Der Bericht der Verwaltung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vom 22.07. bis 19.08.2013 einschließlich der Bürgeranhörung vom 29.07.2013 zum Bebauungsplan-Vorentwurf für das Gebiet „Anwandeweg“ wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Bericht der Verwaltung über die frühzeitige Beteiligung der Behörden zum Bebauungsplan-Vorentwurf für das Gebiet „Anwandeweg“ wird zur Kenntnis genommen.
3. Dem Bebauungsplanentwurf vom 24.03.2014 für das Gebiet „Anwandeweg“ zwischen Kleiner Schönbuschallee, Ahornweg, Hibiskusweg und Martin-Luther-Straße (Nr. 7/6) mit Begründungsentwurf vom 24.03.2014 wird zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0
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11. / pl/9/11/14. Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB für das Gebiet "Nordöstlich Beckerstraße" (Nr. 3/26) im Bereich zwischen der südlichen Hälfte des Grundstücks Fl.-Nr. 6055, nördlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 6055/6, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstraße, Beckerstraße und Hartmannstraße;
- Bericht über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
- Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden
- Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
02.06.2014
|
ö
|
Beschließend
|
11 | pl/9/11/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Planungsanlass
In der Sitzung vom 14.01.2013 hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Nordöstlich Beckerstraße“ (Nr. 3/26) beschlossen. Zugleich hat der Stadtrat beschlossen, diesen Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB aufzustellen, hierbei allerdings nicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden zu verzichten.
Der Bebauungsplan löst einen Teil des rechtsverbindlichen Baulinienplanes Nr. 10 ab. Sein vorgesehener Geltungsbereich enthält zwei größere Bauflächen, die durch den Butzbachweg voneinander getrennt sind, nämlich den südwestlichen Teil des Grundstücks der ehemaligen Jugendherberge (Flurstück Nr. xx), auf dem noch das dreigeschossige Herbergsgebäude steht und das südöstlich benachbarte Grundstück (Flurstück Nr. xx), das mit drei zweispännigen, zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut ist.
Mit dem Freiwerden des städtischen Grundstücks der ehemaligen Jugendherberge entstehen neue Entwicklungsperspektiven. Allerdings lässt der derzeit geltende rechtsverbindliche Baulinienplan Nr. 10 aus dem Jahr 1961 bisher lediglich eine zweigeschossige Bebauung mit einer Geschoßflächenzahl von 0,5 zu. Nach diesen Festsetzungen könnte heute nicht einmal mehr die bestehende Jugendherberge errichtet werden.
Demgegenüber liegen die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach der Baunutzungsverordnung 1990 fast zweieinhalb Mal höher, nämlich bei 1,2. Auf der gegenüberliegenden Südwestseite der Beckerstraße ist die Bebauung viergeschossig und auf der gegenüberliegenden Nordwestseite der Hartmannstraße ist die Bebauung dreigeschossig. Durch die im aufzustellenden Bebauungsplanes vorgesehenen planungsrechtlichen Regelungen sollen sowohl auf der Südwesthälfte des Herbergsgrundstückes als auch im Bereich der Geschosswohnungen Baudichten ermöglicht werden, die sich stärker am südwestlich entlang der Beckerstraße und nordwestlich entlang der Hartmannstraße vorhandenen Gebäudebestand orientieren.
Der nordöstliche Teil des Herbergsgrundstückes liegt nicht im Plangebiet - er soll nach den Vorgaben des rechtsgültigen Baulinienplans Nr. 10 bebaut werden und so einen fließenden Übergang zu den übrigen Bereichen des Baulinienplanes Nr. 10 herstellen, die bereits mit Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern bebaut sind.
Auch für das benachbarte Gelände zwischen Butzbachweg und Gentilstraße werden neue Entwicklungsperspektiven eröffnet. Auf diesem ca. 2760 m² großen Grundstück stehen derzeit drei zweigeschossige Häuser mit insgesamt zwölf Wohnungen. Somit beansprucht derzeit jede dieser Wohnungen im Durchschnitt eine 230 m² große und damit im Hinblick auf die städtische Lage großzügig bemessene Grundstücksfläche. Auch vor diesem Hintergrund bietet sich im Sinne einer „Innenentwicklung“ eine Nachverdichtung an. Daher sollen ausgehend von der Sicherung des baulichen Bestandes auch auf diesem Gelände die übermäßig restriktiven planungsrechtlichen Vorgaben des Baulinienplanes Nr. 10 abgelöst werden, um eine größere bauliche Dichte zu ermöglichen.
Planungsziele
Im bisherigen Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren wurden bereits Planungsziele formuliert. Im Zuge der Ausarbeitung der Planung gibt es nun Modifizierungen und Konkretisierungen der Planungsziele, die nun wie folgt aussehen:
- Es ist eine wohnbauliche Nutzung zu realisieren.
- Eine Neubebauung soll vorhandene Siedlungsmuster aufgreifen, ohne neue städtebauliche Brüche zu erzeugen, und sich zugleich konfliktarm in die nordöstlich und nordwestlich vorhandene Siedlungsstruktur einfügen.
- Die im Plangebiet gelegenen, zur Beckerstraße hin orientierten Grundstücke bzw. Grundstücksteile sind in städtebaulicher Hinsicht als minder genutzt und in planungs-rechtlicher Hinsicht als unterdurchschnittlich nutzbar zu betrachten. Dies rechtfertigt eine stärkere Verdichtung des derzeitigen baulichen Bestandes durch bauliche Erweiterungen und Erhöhungen oder aber durch Abbruch und Neubebauung.
- Angrenzend an die Beckerstraße ist eine bis zu dreigeschossige Bebauung mit ausgebauten Dachgeschossen oder Staffelgeschossen in offener bzw. abweichender Bauweise denkbar; die gegenüberliegende bis fünfgeschossige Wohnbebauung südwestlich der Beckerstraße soll allerdings nicht als Höchstmaß übernommen werden, weil sonst die Gefahr neuer städtebaulicher Brüche am Übergang zum Gebiet des Baulinienplanes Nr. 10 entstehen könnte.
- Im Falle eines Geschosswohnungsbaus ist der ruhende Verkehr vorrangig in Tiefgaragen unterzubringen. In Abhängigkeit der im Bebauungsplan festzusetzenden Geschossflächenzahl (GFZ) sind gegebenenfalls Geschossflächenzuschläge im Sinne des § 21a Abs. 5 BauNVO regelbar.
- Die Laubbäume entlang der Beckerstraße und der Hartmannstraße sollen aufgrund ihrer ortsbildprägenden Qualität überall dort dauerhaft zu erhalten werden, wo diese der angestrebten Erhöhung der baulichen Dichte nicht im Weg stehen können.
Stand des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens und weiteres Vorgehen
Nach dem Aufstellungsbeschluss (siehe oben) hat die Verwaltung zur Erreichung der Planungsziele einen Vorentwurf zum aufzustellenden Bebauungsplan in zwei Varianten gefertigt (Pläne vom 01.07.2013).
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 16.09.2013 diese Planvarianten gebilligt und die Verwaltung beauftragt, mit diesen Varianten die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchzuführen, was im Oktober und November des Jahres 2013 erfolgte. Auf die entsprechenden Berichte über diese Beteiligungsschritte wird hingewiesen.
Einige der bei der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden eingegangenen Anregungen und Bedenken konnten im Plan berücksichtigt werden. Der Vorentwurf des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 3/26 wurde zum Bebauungsplanentwurf weiter ausgearbeitet und mit einer dementsprechend weiterentwickelten Begründung versehen.
Nach der vorgeschlagenen Billigung des Entwurfes vom 07.01.2014 zum Bebauungsplan für das Gebiet „Nordöstlich Beckerstraße“ und seiner Begründung gleichen Datums sowie nach entsprechender Beauftragung der Verwaltung kann mit diesem Entwurf und mit dieser Begründung die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
.Beschluss:
1. Der Bericht der Verwaltung vom 20.12.2013 über das Ergebnis der Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Nordöstlich Beckerstraße“ im Bereich zwischen der südlichen Hälfte des Grundstücks Fl.-Nr. xx, nördlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. xx, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstraße, Beckerstraße und Hartmannstraße (Nr. 3/26) wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Bericht der Verwaltung vom 20.12.2013 über die frühzeitige Beteiligung der Behörden zur Aufstellung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Nordöstlich Beckerstraße“ im Bereich zwischen der südlichen Hälfte des Grundstücks Fl.-Nr. xx, nördlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. xx, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstraße, Beckerstraße und Hartmannstraße wird zur Kenntnis genommen.
3. Der Bebauungsplanentwurf vom 07.01.2014 für das Gebiet „Nordöstlich Beckerstraße“ im Bereich zwischen der südlichen Hälfte des Grundstücks Fl.-Nr. xx, nördlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. xx, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstraße, Beckerstraße und Hartmannstraße (Nr. 3/26) mit Begründungsentwurf gleichen Datums wird gebilligt.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Bebauungsplanentwurf vom 07.01.2014 für das Gebiet „Nordöstlich Beckerstraße“ im Bereich zwischen der südlichen Hälfte des Grundstücks Fl.-Nr. xx, nördlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. xx, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstraße, Beckerstraße und Hartmannstraße (Nr. 3/26) mit Begründungsentwurf gleichen Datums die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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12. / pl/9/12/14. Verpachtung des Krematoriums der Stadt Aschaffenburg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
02.06.2014
|
ö
|
Beschließend
|
12 | pl/9/12/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
A. Ausgangssituation
1. Technisch
a) Aktueller Zustand
Die Stadt Aschaffenburg betreibt im Waldfriedhof ein Krematorium, welches 1996 letztmalig saniert wurde. Die Anlage hat aufgrund der Betriebszeit von 17 Jahren, dem Verschleißgrad der Ofenausmauerung und der technischen Anlagenkomponenten die maximal zu erwartende „Lebensdauer“ bereits überschritten.
Für den Kremationsofen werden im Regelfall 10 Jahre Lebenszeit angesetzt. Bei der Regelungstechnik wird ebenfalls mit einer Lebenserwartung von ca. 10 Jahren gerechnet.
In den letzten Jahren stiegen der Reparaturaufwand und die Kosten für den Ofen und die dazugehörige Regelungstechnik stark an.
Es ist damit zu rechnen, dass das Krematorium in absehbarer Zeit nicht mehr betrieben werden kann, weil:
? Emissionswerte nicht mehr eingehalten werden können.
? Ein technischer Schaden auftritt, der sich unter dem Ansatz der Wirtschaftlichkeit nicht
mehr reparieren lässt.
Die eingebaute Regelungstechnik für die zum Betreiben des Krematoriums notwendigen
Hilfsanlagen (z. B. Lüftungsanlage „Ofenraum“, Pufferspeicher, Notkühlaggregat) funktioniert nicht zuverlässig und teilweise gar nicht mehr. Ersatzteile sind nicht oder nur sehr schwer
aufzutreiben. Als Folge erhöhen sich die Stillstandzeiten, die Primärenergieausnutzung ist schlecht und die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte werden immer wieder überschritten.
Der Kühlraum „Keller“, der zur Zeit nicht genutzt wird, hat nur eine unzureichende Dämmung, das dazugehörige Kälteaggregat läuft unwirtschaftlich und muss wegen des verwendeten Kältemittels demnächst stillgelegt werden.
Als Brennstoff für den Kremationsofen dient im Augenblick Heizöl. Der zur Lagerung verwendete Erdtank hat einen undichten Domschacht, der nur mit relativ viel Aufwand repariert werden kann. Weiterhin entsprechen die installierten Ölleitungen nicht mehr dem heutigen Sicherheitsstandard und müssten umgebaut werden.
b) Voraussichtliche Sanierungskosten
Im März 2012 wurde das Ing. Büro Hummrich & Feigel, Ilmenau, mit einer Machbarkeitsstudie zur Sanierung des Krematoriums beauftragt. Die Studie wurde im August 2012 vorgelegt. Nach der Machbarkeitsstudie ist die Anlage komplett zu erneuern. Die Investitionskosten werden auf 1,1 Mil. € brutto geschätzt. Als reine Umbauzeit sind 4 Monate anzusetzen.
2. Finanziell
Mit den durchschnittlich 850 Einäscherungen der letzten Jahre konnte das Krematorium in Aschaffenburg nicht kostendeckend betrieben werden.
Die Unterdeckung betrug bezogen auf die Jahre 2010 – 2012 im Mittel 87.000,- Euro (Anlage 1).
Derzeit kostet eine Einäscherung im Krematorium Aschaffenburg 390,32 €. Die Gebühr wird den Hinterbliebenen in Rechnung gestellt. Der Preis liegt in der Region Rhein/Main im mittleren Preissegment, teilweise wird für die Verbrennung bis zu 50,- € mehr berechnet.
Für den Fall der Sanierung (Investitionssumme 1,1 Mil. €) und den Weiterbetrieb der Anlage als kommunales Krematorium wurde seitens der Stadtkämmerei eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung aufgestellt (Anlage 2).
Unter der Annahme, dass die Einäscherungszahlen weiterhin bei 850 Kremationen pro Jahr konstant blieben und Zahngold nicht verwertet wird, beträgt das zu erwartende jährliche Defizit nach der Sanierung ca. 190.000,- €.
Können die Einäscherungen auf 1.250 Kremationen gesteigert werden (Erhöhung um 50%), verbleibt ein Defizit von ca. 68.000,- €. Die Gewinnschwelle, d. h. der kostendeckende Betrieb, wäre bei 1.512 Kremationen jährlich erreicht (Erhöhung um 77%).
B. Marktsituation
1. Istzustand
Im Krematorium Aschaffenburg werden derzeit im Schnitt ca. 850 Verstorbene jährlich eingeäschert (Anlage 3). Die Hälfte der Verstorbenen sind Aschaffenburger Bürger, die anderen haben ihren Wohnsitz überwiegend im Landkreis Aschaffenburg und werden dort auch beigesetzt.
Bis zum Jahr 2003 stiegen die Einäscherungszahlen im Aschaffenburger Krematorium stetig an. Der Betrieb des Krematoriums erfolgte kostendeckend. Mit Eröffnung des privaten Krematoriums in Obertshausen (Entfernung ca. 35 km) sank die Anzahl der Verbrennungen.
In erster Linie die Bestattungsinstitute aus dem Landkreis fahren seitdem nicht mehr das Aschaffenburger Krematorium, sondern den privaten Betrieb an.
Als Gründe werden folgende Punkte genannt:
? modernes Gebäude mit Aufenthaltsräumen für die Bestatter (Kaffe, Mittagsimbiss)
? besserer Service (während der Anlieferung hilft das Personal beim Entladen, Erstellung der Einäscherungspapiere vor Ort)
? schnellere Bearbeitung (Einäscherung innerhalb von 6 Stunden möglich)
? Angehörige können beim Einäscherungsprozess dabei sein
Eine nicht unerhebliche Rolle scheinen auch Rückerstattungssysteme zu spielen. Diese wurden in der Presse mehrfach beschrieben. Demzufolge besteht für die Bestattungsinstitute die Möglichkeit, mit den privaten Krematorien Verträge abzuschließen, die ihnen finanzielle Vergünstigungen erbringen (Anlage 4).
Auch andere kommunale Krematorien sind diesen Marktbedingungen ausgesetzt und haben sich aus dem Markt zurückgezogen. Zuletzt waren dies Frankfurt und Wiesbaden
(Anlage 5).
2. Marktanalyse
Im November 2012 wurde das Büros Jürgen Wolf Kommunikation GmbH, Mühltal, mit der Entwicklung einer Marketingstrategie für das Krematorium Aschaffenburg beauftragt. Im Dezember 2012 wurde das Ergebnis vorgestellt. Um einen wirtschaftlichen Betrieb des Krematoriums zu ermöglichen, muss
? in die Sanierung investiert werden
? das Geschäftsmodell überdacht werden (Kommunal, Eigenbetrieb, Privatisierung)
? die Einäscherungszahl annähernd verdoppelt werden
? das Krematorium sich von der Konkurrenz deutlich unterscheiden (in Schnelligkeit, in Qualität oder im Angebot von zusätzlichen Dienstleistungen)
? in Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und Akquisition investiert werden (Die Bestatter aus den Landkreisen sind zurückzugewinnen.)
? auf den Wettbewerb flexibel reagiert werden können (Preisanpassung an die Marktsituation, Erweiterung des Dienstleistungsangebotes, z. B. Anschaffung eines Leichenwagens)
Die Umsetzung dieser Marktanalyse ist mit Zusatzinvestitionen und erheblichen Unwägbarkeiten verbunden.
C. „Friedberger Modell“
Auf der Suche nach Alternativen ist die Stadt auf das Betreibermodell der Stadt Friedberg gestoßen. Im Februar 2013 fand ein Gespräch mit Vertretern der Stadtverwaltung Friedberg statt. Danach stellt sich die Situation in Friedberg wie folgt dar:
Auch die Stadt Friedberg stand im Jahr 2008 vor der Alternative, das bestehende Krematorium mit hohen Investitionen zu sanieren oder zu schließen. Man hat sich dort erfolgreich dafür entschieden, sich einen privaten Betreiber für das Krematorium zu suchen.
Die Verpachtung wurde europaweit ausgeschrieben. Der Pächter zahlt hat das Krematorium saniert und zahlt eine Grund- und eine Umsatzpacht an die Stadt. Für die Bürger sind die Einäscherungskosten seitdem lediglich geringfügig gestiegen. Die Bürger sind zufrieden. Die Abwicklung erfolgt reibungslos.
Die Verwaltung hat das Modell daraufhin weiter entwickelt.
1. Europaweite Ausschreibung
In einem ersten Schritt wurde mit der Kanzlei Heussen, die das Friedberger Modell begleitet hat, die Frage der europaweiten Ausschreibung geklärt.
Der Betreiber- und Pachtvertrag ist rechtlich gesehen eine Dienstleistungskonzession. Dienstleistungskonzessionen unterfallen nicht den Vergabevorschriften. Dennoch muss die beabsichtigte Verpachtung EU-weit öffentlich bekannt gemacht werden, damit die Grundsätze des EU-Rechts beachtet werden. Dies könnte in einem weitgehend formfreien sog. Interessenbekundungsverfahren geschehen. Ein Interessenbekundungsverfahren dient dabei lediglich als Mittel zur Bekanntmachung. Grundsätzlich ist es nur eine unverbindliche Markterkundung, über die u.a. eruiert wird, ob es Interessenten gibt und wie deren Preisvorstellungen aussehen.
Daher ist die Stadt Aschaffenburg sogar nach Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens noch in der Entscheidung frei, ob mit einem der Interessenten tatsächlich ein Betreiber- und Pachtvertrag abgeschlossen wird.
2. Vertragsinhalt
Auf der Basis eines Mustervertrages der Kanzlei Heussen, wurde durch Rechtsstelle, Amt für Hochbau- und Gebäudewirtschaft und Garten- und Friedhofsamt eine Vertragskonzeption entwickelt, die den lokalen Gegebenheiten und Interessenslagen entspricht.
Er enthält folgende Eckpunkte:
1. Gebäude bleibt im Eigentum der Stadt Aschaffenburg
2. Pflicht zur Sanierung des Krematoriums durch den Pächter
3. Kosten der Sanierung und des Betriebs trägt der Pächter
4. Sicherstellung der Grundentscheidungen der Stadt hinsichtlich des Betriebs (z.B. Verbot, Zahngold zu verwerten; Verbot, Tiere einzuäschern)
5. Vereinbarung einer Betriebspflicht
6. Pachtzinszahlung ab Aufnahme des Betriebs, spätestens jedoch 6 Monate nach Unterzeichnung
7. Pachtzinshöhe ergibt sich aus abzugebendem Angebot
8. Pachtdauer beträgt 10 Jahre (Verlängerung um zweimal drei Jahre möglich, d.h. die Pachtdauer beträgt längstens 16 Jahre)
9. Kündigungsmöglichkeit (nach 10 Jahren oder jederzeit bei Verstoß gegen Pflichten aus Vertrag)
10. Einbauten sind nach Pachtende vom Pächter zu entfernen oder aber von der Stadt gegen Zahlung des Zeitwerts abzulösen
Die Beratung des gesamten Vertragsentwurfes erfolgt im nichtöffentlichen Teil der Sitzung.
3. Eigeninvestitionen zur Umsetzung des Pachtvertrages
Im Falle einer Verpachtung sind Umbaumaßnahmen notwendig. Das vorhandene Betriebsgebäude ist in eine Gebäudegruppe Waldfriedhof und in eine Gebäudegruppe Krematorium zu trennen.
Notwendig sind nach Schätzung des Amtes für Hochbau und Gebäudewirtschaft:
- Anbau für Umkleide- und Sozialräume des Friedhofspersonals 120.000,- €
- Umbauarbeiten im Gebäude (Türen, Trennwände, Änderungen
von Raumnutzungen) 60.000,- €
- Anpassung der Haustechnik an die Verpachtungssituation 13.500,- €
- Anpassungsarbeiten im Betriebshof (Umbau des Carports,
Parkplätze, Tor) 40.000,- €
Insgesamt wären voraussichtlich 233.500 € zu investieren.
(Im Übrigen sind unabhängig, ob Pachtvertrag oder Eigenbetrieb Stadt, 106.000 € im Zuge des Bauunterhalts für die Ertüchtigung der TGA, technische Gebäudeausrüstung, erforderlich.)
D. Empfehlung der Verwaltung
Die Verwaltung empfiehlt die Verpachtung des Krematoriums aus folgenden Gründen:
? Die Stadt spart die Investitionssumme von 1,1 Mil €, abzüglich der Eigeninvestitionen von ca. 233.500 €, ergeben eine Einsparung von 866.500 €.
? Für den kostendeckenden Betrieb ist eine Erhöhung der Einäscherungszahlen auf ca. 1.500 pro Jahr notwendig, die angesichts der Konkurrenzsituation nur schwer realisierbar sein dürfte.
? Um im Wettbewerb bestehen zu können, sind zusätzliche Mittel z. B. für Marketing und zur Erweiterung des Dienstleistungsangebotes bereit zu stellen.
? Eine Kommune als Betreiber kann die wohl marktüblichen Angebote an die Bestatter (z. B. Rückerstattungssysteme) zur Kundenbindung nur bedingt umsetzen.
? Auch nach der Sanierung stünde in Aschaffenburg nur ein Ofen zur Einäscherung zur Verfügung. Die Anlage hat damit weiterhin Stillstandstage bei technischen Störungen, dadurch bedingte Abwanderungen von Kunden können nicht ausgeschlossen werden.
? Die Stadt ist nicht mehr für den Unterhalt und die Wartung der Anlage zuständig.
? Das zu erwartende Defizit in Höhe von max. 190.000,- € jährlich entfällt.
? Die Stadt erhält eine Pacht.
? Eine wohnortsnahe Kremation ist weiterhin gegeben.
Anlagen
Anlage 1 Krematorium Aschaffenburg Einnahmen / Ausgaben
Anlage 2 Wirtschaftlichkeitsberechnung „Szenario 850“ / „Szenario 1250“
Anlage 3 Krematorium Aschaffenburg Einäscherungszahlen
Anlage 4 Presseartikel „Rückerstattungssysteme“ FAZ 23.01.2006
Anlage 5 Presseartikel Schließung des Frankfurter Krematorium FAZ 15.11.2013
Anlage 6 Verpachtung von Räumen EG Grundriss
.Beschluss:
1. Der Bericht der Verwaltung zur Verpachtung des Krematoriums wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine europaweite Ausschreibung der Verpachtung des Krematoriums durchzuführen.
3. Über die Verpachtung des Krematoriums entscheidet der Stadtrat nach Vorlage des konkreten Ausschreibungsergebnisses.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 4
Datenstand vom 01.04.2015 08:38 Uhr