Datum: 04.06.2014
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1uvs/6/1/14 Neubau eines Mobilfunkmastes mit dazugehöriger Versorgungseinrichtung auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Häsbach 3, durch die DFMG Deutsche Funkturm GmbH, Nürnberg.
2uvs/6/2/14 Bauvoranfrage zum Umbau und Erweiterung eines EDEKA Lebensmittelmarktes auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx und xxx, Gemarkung Leider, Lorbeerweg 4 und 6 durch die Grundstücksgesellschaft Gebrüder Hörnig GbR, Aschaffenburg.
3uvs/6/3/14 Antrag der Firma Konrad Barth Altstoffhandel GmbH auf Erlass einer Änderungsgenehmigung gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz
4uvs/6/4/14 Unterschutzstellung von vier Bäumen bzw. Baumgruppen
5uvs/6/5/14 Das Uhu-Vorkommen in Aschaffenburg 2014
6uvs/6/6/14 Unbefristete Genehmigung einer Gaststätte mit Freischankfläche und einer Betriebswohnung auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, Außenbereich mit Zufahrt über den Kiebitzweg durch Frau xxx, Bruchköbel.
7uvs/6/7/14 Erweiterung eines Lebensmittelmarktes und Neuordnung der Stellplätze auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Leider, Geschwister-Scholl-Platz xx durch Herrnxxx, Aschaffenburg.

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1. / uvs/6/1/14. Neubau eines Mobilfunkmastes mit dazugehöriger Versorgungseinrichtung auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Häsbach 3, durch die DFMG Deutsche Funkturm GmbH, Nürnberg.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 04.06.2014 ö Beschließend 1uvs/6/1/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 5 d. ö. S. "Neubau eines Mobilfunkmastes mit dazugehöriger Versorgungseinrichtung auf dem Grundstück Fl.-Nr. xx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Häsbach x, durch die DFMG Deutsche Funkturm GmbH, Nürnberg, BV-Nr. 20120380" aufgrund des Antrages von Herrn Stadtrat Bernhard Schmitt vom 03.06.2014 abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / uvs/6/2/14. Bauvoranfrage zum Umbau und Erweiterung eines EDEKA Lebensmittelmarktes auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx und xxx, Gemarkung Leider, Lorbeerweg 4 und 6 durch die Grundstücksgesellschaft Gebrüder Hörnig GbR, Aschaffenburg.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 04.06.2014 ö Beschließend 2uvs/6/2/14

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 6 d. ö. S. "Bauvoranfrage zum Umbau und Erweiterung eines EDEKA Lebensmittelmarktes auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, Lorbeerweg xx durch die Grundstücksgesellschaft Gebrüder Hörnig GbR, Aschaffenburg, BV-Nr. 20130239 " abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / uvs/6/3/14. Antrag der Firma Konrad Barth Altstoffhandel GmbH auf Erlass einer Änderungsgenehmigung gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 04.06.2014 ö Beschließend 3uvs/6/3/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Firma Konrad Barth Altstoffhandel GmbH betreibt im Leiderer Hafen am Standort Hafenrandstraße 11, 63741 Aschaffenburg (Gemarkung Leider, Flur-Nr. XXX ), eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur zeitweiligen Lagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen, die nach Betriebsaufgabe der Firma TSR Recycling GmbH & Co. KG übernommen wurde. Mit Einreichen der Antragsunterlagen vom 22.07.2013, vollständig zum 17.02.2014, beantragte die Firma Konrad Barth Altstoffhandel GmbH eine Änderung der bestehenden Anlage.

Das beabsichtigte Vorhaben umfasst hierbei:

Änderung der Bereiche Einfahrt, Parkplatz, Waage und Lagerfläche

?        Es soll eine gemeinsame Ein- und Ausfahrt errichtet werden
?        Die Anordnung der bisherigen Ein- und Ausfahrtswaage wird verändert
?        Die PKW-Parkplätze sollen anders angeordnet werden
?        Die Lagerfläche östlich des Bürogebäudes bzw. entlang der Hafenrandstraße soll mit Lagerboxen versehen werden

Errichtung und Inbetriebnahme einer Schrottschere

In der ehemaligen Anlage der Firma TSR Recycling GmbH & Co. KG wurde bereits früher eine Schrottschere betrieben. Die neue geplante Schrottschere zur Zerkleinerung der anfallenden Eisen- und Nichteisenschrotte (inkl. eines elektrischen Verladekrans) soll an gleicher Stelle im Freien errichtet und betrieben werden.

Überdachung der vorhandenen Spänelagerbox sowie Errichtung und Inbetriebnahme einer zusätzlichen Spänelagerbox mit Überdachung

Die vorhandene Spänelagerbox wird mit einem mobilen Dach ausgestattet. Zusätzlich ist eine weitere Spänelagerbox mit Überdachung beabsichtigt.

Annahme und Behandlung von Schleusentoren

Die Anlieferung der Schleusentore soll per Schiff erfolgen. Mittels Hafenkran werden die Schleusentore in das Betriebsgelände umgeschlagen. Dort erfolgt die Bereitstellung zur unmittelbaren Behandlung auf der Freifläche.

Zeitweise Inbetriebnahme eines Gussbrechers

Für die effiziente Aufarbeitung von Getriebegehäusen, Motorblöcken und anderem Gussschrott, soll ein Gussbrecher zum Einsatz kommen. Ein Parallelbetrieb mit dem ebenfalls neu geplanten Vorzerkleinerer erfolgt nicht.

Zeitweise Inbetriebnahme eines Vorzerkleinerers

Der Vorzerkleinerer soll vorwiegend zur Zerkleinerung von Mischschrott genutzt werden.
Ein Parallelbetrieb mit dem ebenfalls neu geplanten Gussbrecher erfolgt nicht.


Durch die beabsichtigten Vorhaben liegt eine wesentliche Änderung des bisherigen Anlagenbetriebes vor, sodass es gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG i. V. m. Nrn. 8.11.2.1, 8.11.2.2, 8.12.1.1 und 8.12.3.1 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) einer Genehmigung durch die Stadt Aschaffenburg bedarf.

Der Firmensitz befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Der Charakter der Umgebung entspricht dem eines Gewerbe- bzw. Industriegebietes.

Durch die geplante Änderung erfolgt keine Erweiterung des Betriebsgeländes. Auch kommt es zu keiner Erhöhung der Gesamtkapazitäten für die auftretenden Abfälle ist, sodass auch das Verkehrsaufkommen unverändert bleibt.

Darüber hinaus werden die bisherigen Betriebszeiten (Montag bis Freitag, jeweils von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) nicht geändert.

Aufgrund des Einsatzes zusätzlicher Maschinen und der beabsichtigten Zerlegung von Schleusentoren wurde im Rahmen des Änderungsverfahrens behördlicherseits eine Prognose zur Staub- und Lärmentwicklung gefordert.

Wie dem eingereichten Gutachten zur Staubentwicklung zu entnehmen ist, wird die nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) festgelegte Irrelevanzgrenze der Zusatzbelastung hinsichtlich der Einzelnen, untersuchten Schadstoffe eingehalten.

Aus dem zum Antrag gehörenden Lärmgutachten ergibt sich, dass die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Luft) festgesetzten, reduzierten Immissionsrichtwerte eingehalten werden.

Aufgrund der festgesetzten Nebenbestimmungen der Fachstellen wird sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren hervorgerufen werden.

Das Genehmigungsverfahren wurde unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt.

Das beantragte Vorhaben wurde am 14.03.2014 im „Main-Echo“ öffentlich bekanntgegeben. Zusätzlich erfolgte am 15.03.2014 die öffentliche Bekanntmachung im „Kurier am Wochenende“.

Der Antrag und die Unterlagen lagen vom 24.03.2014 bis einschließlich 23.04.2014 zur Einsicht beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz aus.

Einwendungen gegen das Vorhaben konnten vom 24.03.2014 bis einschließlich 07.05.2014, schriftlich beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz erhoben werden.

Gegen das geplante Vorhaben wurden keine Einwendungen erhoben, sodass auf die Durchführung des ursprünglich für den 22.05.2014 vorgesehenen Erörterungstermins verzichtet wurde.

Für das beabsichtigte Vorhaben war nach § 3a Satz 1, § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 8.7.1.1 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu klären, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. den nach dem UVPG anzuwendenden Normen hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorruft, weshalb die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieb. Diese Entscheidung wurde der Öffentlichkeit ebenfalls durch Veröffentlichung im „Main-Echo“ am 14.03.2014 bzw. im „Kurier am Wochenende“ am 15.03.2014 bekanntgegeben.
Im Rahmen des Verfahrens wurden folgende Stellen beteiligt:

?        Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz – untere Immissionsschutzbehörde, untere Abfallbehörde, untere Wasserbehörde, untere Naturschutzbehörde
?        Bauordnungsamt
?        Stadtplanungsamt
?        Amt für Brand- und Katastrophenschutz
?        Tiefbauamt
?        Regierung von Unterfranken – Gewerbeaufsichtsamt
?        Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

Der Änderung der Anlage stimmten alle beteiligten Stellen, teilweise unter Auflagen und/oder Bedingungen zu, sodass dem Antrag in Form einer Genehmigung zu entsprechen ist.

.Beschluss:

Der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 BImSchG, bezüglich der Änderung der Anlage zur zeitweiligen Lagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen am Standort Hafenrandstraße 11, 63741 Aschaffenburg, wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der beteiligten Fachstellen mit aufgenommen werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4. / uvs/6/4/14. Unterschutzstellung von vier Bäumen bzw. Baumgruppen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 04.06.2014 ö Beschließend 4uvs/6/4/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß § 28 Bundes-Naturschutzgesetz sind Naturdenkmäler Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit oder aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen erforderlich ist.
Mehrere Objekte derselben Art können als ein Naturdenkmal unter Schutz gestellt werden, wenn die Besonderheit gerade in deren Gruppierung oder Zusammenstellung liegt.


Informationen zu den Schutzobjekten

1.        Blutbuche im Pompejanumsviertel

a)        Anlass der Unterschutzstellung

Im Rahmen der Ausarbeitung eines Konzeptes für das Bewohnerparken im Pompejanum- und Maximiliansviertel führte das Stadtplanungsamt 2010/2011 Gespräche mit den Anwohnern.
Hierbei äußerte der Inhaber einer dort ansässigen Wirtschaftsprüfungskanzlei, dass er aufgrund der für ihn durch das Konzept unzureichenden Anzahl an Stellplätzen für seine Kanzlei die Blutbuche auf seinem Grundstück fällen muss, um in seinem Hof weitere Parkmöglichkeiten zu schaffen.
Die Stadtverwaltung führte daraufhin Gespräche mit dem Inhaber um die Blutbuche erhalten zu können. Letztendlich stimmte dieser einer Unterschutzstellung zu.

b)        Vitalität und Erhaltenswürdigkeit

Als erster Verfahrensschritt wurde wie üblich der Baumberater beim Gartenamt, um Stellungnahme gebeten. Dieser stellte fest, dass die Blutbuche vital und erhaltenswert ist.
Die Blutbuche ist um die 90-100 Jahre alt, hat einen Kronendurchmesser von ca. 20 m sowie einem Stammdurchmesser von ca. 80 - 90 cm.
Aus der Sicht des Naturschutzes ist es unumstritten, dass die Blutbuche aufgrund ihrer Größe, ihres Alters, ihrer ökologischen Wertigkeit und vor allem ihrer Seltenheit die Kriterien für ein Naturdenkmal erfüllt.

c)        Eigentumsverhältnisse

Die Blutbuche befindet sich vollständig in Privateigentum. Betroffen sind 4 Grundstücke mit insgesamt 14 Eigentümern. Die Eigentümer wurden im Verfahren beteiligt und um ihr Einverständnis gebeten.


2.        Eichen am Kreuzpfad

a)        Anlass der Unterschutzstellung

Am 22.11.2011 stellte die CSU-Ortsgruppe Gailbach einen Antrag auf Unterschutzstellung von zwei großen Eichen am Kreuzpfad, Fl.- Nrn. xx, Gemarkung Gailbach.

b)        Vitalität und Erhaltenswürdigkeit

Die Eichen sind ineinander verwachsen, über 150 Jahre alt, haben einen Kronendurchmesser von ca. 23 m und einem Stammdurchmesser von jeweils ca. 100-120 cm.
Die Eichen stehen am Waldrand im Obersölchgraben. Sie gehören zur angrenzenden Fläche Rehberg, die als Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes gepflegt und bewirtschaftet wird. Für die Pflege der Bäume ist somit das städtische Forstamt zuständig.
Daher wurde als erster Verfahrensschritt - statt wie üblich der Baumberater des Gartenamtes - das Forstamt um Stellungnahme gebeten.
Aus Sicht des Forstamtes ist eine Unterschutzstellung nicht erforderlich, da diese Eichen als charakteristische Bäume am Waldrand gepflegt und erhalten werden sollen. Das Forstamt richtet die Bewirtschaftung und Pflege der städtischen Waldflächen grundsätzlich nach dem Forstwirtschaftsplan, der neben Nachhaltigkeitsaspekten auch den Naturschutz berücksichtigt. Demnach sollen alte Bäume die für das Landschaftsbild von Bedeutung sind oder über Habitatfunktionen verfügen, erhalten bleiben. Eine rechtliche Verpflichtung hierfür gibt es allerdings nicht.
Um einen dauerhaften Erhalt der beiden Eichen zu gewährleisten, kommt daher nur eine Unterschutzstellung nach Naturschutzrecht in Betracht.
Die Tatsache, dass es sich hier formal um Waldbäume handelt, stellt dabei kein Hindernis für eine Unterschutzstellung dar.
Aus der Sicht des Naturschutzes ist es unumstritten, dass die Eichen aufgrund ihrer Größe, ihres Alters, sowie ihrer ökologischen Wertigkeit die Kriterien für ein Naturdenkmal erfüllen.

c)        Eigentumsverhältnisse

Die Eichen stehen auf zwei Grundstücken, die sich in städtischem Eigentum befinden. Das Sachgebiet Liegenschaften hat vorab ein generelles Einverständnis mit der Unterschutzstellung erteilt. Die Krone des Baumes ragt allerdings noch in zwei weitere Grundstücke hinein, die sich in Privateigentum befinden. Der Eigentümer wurde im Verfahren beteiligt.


3.        Eichen an der Obernauer Straße

a)        Anlass der Unterschutzstellung

Mit Schreiben vom 13.09.2011 stellte Herr Stadtrat Büttner einen Antrag auf Unterschutzstellung von drei großen Eichen entlang der Obernauer Straße, in Ergänzung zu der Eiche an der Ecke Obernauer Straße/ Fischerhohle, die bereits durch das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz 2011/2012 unter Schutz gestellt wurde.


b)        Vitalität und Erhaltenswürdigkeit

Als erster Verfahrensschritt wurde wie üblich der Baumberater beim Gartenamt um Stellungnahme gebeten. Dieser stellte fest, dass zwar alle drei Eichen aufgrund ihrer Größe erhaltenswürdig sind, aber nur zwei über eine einwandfreie Vitalitat verfügen. Eine der drei Eichen weist eine Faulstelle im unteren Stammbereich auf, sodass ein dauerhafter Erhalt nicht sicher ist.

Die Eichen sind jeweils um die 100 Jahre alt, haben einen Kronendurchmesser von ca. 14 - 20 m sowie einen Stammdurchmesser von jeweils ca. 80 - 100 cm.
Eine der Eichen ist in der aktuellen Stadtbiotopkartierung sogar als Biotop aufgeführt.
Aus der Sicht des Naturschutzes ist es unumstritten, dass die Eichen aufgrund ihrer Größe, ihres Alters, sowie ihrer ökologischen Wertigkeit und der Bedeutung für das Stadtklima die Kriterien für ein Naturdenkmal erfüllen.

c)        Eigentumsverhältnisse

Eigentümerin einer Eiche ist die Stadt Aschaffenburg, die durch das Sachgebiet Liegenschaften ein generelles Einverständnis mit der Unterschutzstellung erteilt hat. Zudem ragt der Kronenbereich in ein privates Grundstück hinein. Die zweite Eiche befindet sich in Privateigentum. Die Eigentümer wurden im Verfahren beteiligt.
In der Sitzung am 29.03.2012 sprach sich der Naturschutzbeirat mehrheitlich für ein Unterschutzstellungsverfahren aus, unter dem Vorbehalt, dass die Eiche mit der Faulstelle noch einmal untersucht und zudem geprüft wird, ob die angrenzende Baustelle zu einer Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Eiche führt. Es erfolgte daraufhin eine weitere Inaugenscheinnahme durch den Baumberater mit dem Ergebnis, dass eine ausreichende Wasserversorgung gegeben ist, jedoch die Faulstelle in Verbindung mit einem Pilzbefall die Vitalität des Baumes einschränkt. Da der Baum auf einem städtischen Grundstück steht, ist die Pflege weiterhin gegeben.
Von einer Ausweisung zum Naturdenkmal wird aus fachlichen Gründen aber abgesehen.


4.        Rosskastanie in der Haidstraße

a)        Anlass der Unterschutzstellung

Im Oktober 2012 haben die Eigentümer des Baumes beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz einen Antrag auf Unterschutzstellung der Rosskastanie gestellt. Daraufhin wurde der städtische Baumberater um Stellungnahme gebeten und das Einverständnis der Liegenschaftsverwaltung eingeholt.
Herr Stadtrat Büttner stellte ergänzend am 05.06.2013 einen Antrag auf Unterschutzstellung der Rosskastanie.
Da die Rosskastanie durch ein geplantes Bauvorhaben und damit verbundene Verkaufsverhandlungen kurzzeitig einem Gefährdungspotenzial ausgesetzt gewesen ist, wurde im UVS am 16.07.2013 eine einstweilige Sicherstellung beschlossen, welche am folgenden Tag sofort per Bescheid zugestellt wurde.


b)        Vitalität und Erhaltenswürdigkeit

Bei diesem Baum handelt es sich um eine ca. 100 – 120 Jahre alte Rosskastanie mit einem Stammdurchmesser von ca. 120 cm, einem Kronendurchmesser von ca. 20 m und einer Höhe von ca. 15 m.
Der Baumberater bestätigte die Vitalität und Erhaltenswürdigkeit des Baumes.
Die solitär gewachsene Rosskastanie in der Haidstraße kann aufgrund ihrer Größe und ihres Habitus zudem als einmalig im Stadtgebiet bezeichnet werden.
Es handelt sich hierbei außerdem um einen als Biotop kartierten Baum, für welchen die Kartierung die Qualität eines Naturdenkmals bestätigt.


c)        Eigentumsverhältnisse

Die Rosskastanie in der Haidstraße befindet sich auf dem privaten Grundstück. Beinahe die Hälfte des Kronenbereichs des Baumes ragt in das daneben liegende städtische Grundstück hinein. Die Eigentümer wurden im Verfahren beteiligt.


Unterschutzstellungsverfahren

In allen vier Fällen stimmte zunächst der Naturschutzbeirat den Unterschutzstellungen zu. Der Umwelt- und Verwaltungssenat entschied über die Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens in den Sitzungen am 05.12.2012 sowie am 16.07.2013.
Daraufhin wurden ein Unterschutzstellungsverfahren entsprechend den Vorgaben aus Art. 52 Bayerisches Naturschutzgesetz durchgeführt und zunächst die Träger öffentlicher Belange sowie Eigentümer und Anlieger zur Stellungnahme gebeten.
Die hierbei eingegangenen Einwendungen beschränkten sich auf die Notwendigkeit der Versorgungsträger im Bedarfsfall in der Umgebung verlaufende Leitungen zu reparieren, in Stand zu setzen oder zu erneuern. Dieser Forderung wird in allen Verordnungen Rechnung getragen.
Im Anschluss fand  – wie zuvor amtlich bekannt gemacht - in der Zeit vom 05.03.2014 bis einschließlich 04.04.2014 die Auslegung der Unterlagen statt.
Bis einschließlich 18.04.2014 konnten Bedenken und Anregungen im Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz vorgebracht werden, wovon allerdings kein Gebrauch seitens der Bürgerinnen und Bürger gemacht wurde. Der Verordnungsentwurf musste daher nicht geändert werden.


Weiteres Vorgehen

Die Verordnung kann nach Zustimmung durch den Stadtrat und nach amtlicher Bekanntmachung in Kraft treten. Im Umfeld der Bäume werden dann entsprechende Schilder installiert. Alle Eigentümer werden noch einmal über die Unterschutzstellung und die Inhalte der Schutzverordnungen in Kenntnis gesetzt.
Ab dem Zeitpunkt der rechtsgültigen Ausweisung zum Naturdenkmal übernimmt die Stadt Aschaffenburg die Verkehrssicherungspflicht und die damit verbundenen Kosten.

.Beschluss:

1.        Der Umwelt- und Verwaltungssenat der Stadt Aschaffenburg stimmt der Unterschutzstellung einer Blutbuche im Pompejanumsviertel (zwischen Gärtnerstraße und Hanauer Straße), Gemarkung Aschaffenburg, zum Naturdenkmal zu (Anlage 1).

2.        Der Umwelt- und Verwaltungssenat der Stadt Aschaffenburg stimmt der Unterschutzstellung von zwei Eichen am Kreuzpfad, Gemarkung Gailbach, zum Naturdenkmal zu (Anlage 1). (Antrag der CSU Gailbach vom 22.11.2011)        

3.        Der Umwelt- und Verwaltungssenat der Stadt Aschaffenburg stimmt der Unterschutzstellung von zwei Eichen an der Obernauer Straße, Gemarkung Aschaffenburg, zum Naturdenkmal zu (Anlage 1). (Antrag der KI vom 13.09.2011)

4.        Der Umwelt- und Verwaltungssenat der Stadt Aschaffenburg stimmt der Unterschutzstellung einer Rosskastanie in der Haidstraße, Gemarkung Damm, zum Naturdenkmal zu (Anlage 1). (Antrag des Stadtrates Herrn Johannes Büttner vom 05.06.2013)

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5. / uvs/6/5/14. Das Uhu-Vorkommen in Aschaffenburg 2014

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 04.06.2014 ö Beschließend 5uvs/6/5/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mündlicher Bericht der Verwaltung

.Beschluss:

Der Bericht zum Uhu-Vorkommen in Aschaffenburg wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. / uvs/6/6/14. Unbefristete Genehmigung einer Gaststätte mit Freischankfläche und einer Betriebswohnung auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, Außenbereich mit Zufahrt über den Kiebitzweg durch Frau xxx, Bruchköbel.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 04.06.2014 ö Beschließend 6uvs/6/6/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen am 17.01.2014, beantragt Frau xxx, Bruchköbel, die unbefristete Genehmigung des Betriebs einer Gaststätte mit Freischankfläche und Betriebswohnung auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, im Außenbereich mit Zufahrt über den Kiebitzweg in Aschaffenburg.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Antrag zur unbefristeten Baugenehmigung für die seit langem bestehenden Gaststätte Almhütte.

Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 22.01.2014 befindet sich das Bauvorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich und ist somit nach § 35 BauGB zu beurteilen.

Die verkehrliche Erschließung über einen Wohnweg in Verlängerung des Kiebitzweges – der bereits ebenfalls seit langem vorhanden ist – ist grundbuchlich zugunsten des Baugrundstückes und der Stadt Aschaffenburg sicherzustellen.

Nach der Stellplatzberechnung sind entsprechend der städtischen Stellplatzsatzung 9 Stellplätze erforderlich, von denen 8 entlang der städtischen Wegefläche in der von der Naturschutzbehörde geforderten Herstellungsart „Schotterrasen“ sowie ein Pkw-Stellplatz auf der befestigten Hoffläche nachgewiesen.

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Der Erteilung einer Baugenehmigung an Frau XXX, Bruchköbel, zur unbefristeten Genehmigung einer Gaststätte mit Freischankfläche und Betriebswohnung auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, im Außenbereich mit der Zufahrt Kiebitzweg in Aschaffenburg, wird entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. / uvs/6/7/14. Erweiterung eines Lebensmittelmarktes und Neuordnung der Stellplätze auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Leider, Geschwister-Scholl-Platz xx durch Herrnxxx, Aschaffenburg.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 04.06.2014 ö Beschließend 7uvs/6/7/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Planunterlagen, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 07.11.2013, beantragt Herr xxx, Aschaffenburg, die Erweiterung eines Lebensmittelmarktes und die Neuordnung der Stellplätze auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Leider, Geschwister-Scholl-Platz 2 - 4 in Aschaffenburg.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Erweiterung des bestehenden Nahversorgermarktes am Geschwister-Scholl-Platz zu einem Vollsortimenter. Nach der Betriebsbeschreibung soll aus dem bisherigen „Treff 3000 Discount“ mit ca. 580 m² Verkaufsfläche ein EDEKA Markt mit ca. 1.150 m² Verkaufsfläche entstehen. Hierfür soll ein eingeschossiger Baukörper an das bestehende Wohn- und Geschäftshaus angebaut werden. Durch Umbauten im Inneren des Marktes soll anstelle der bisherigen Passage zwischen Parkplatz an der Martin-Luther-Straße und Geschwister-Scholl-Platz eine Leergutannahme entstehen. Die Tiefe des Baukörpers beträgt 26,60 m, die Länge 31,39 m. Die Erweiterung überplant den bestehenden öffentlichen Parkplatz, mit einer privaten Stellplatzanlage mit 64 Stellplätzen. 9 weitere dem bestehenden Anwesen zugeordnete private Stellplätze bleiben erhalten. Nach der Neueröffnung sollen damit insgesamt 73 Stellplätze auf der gesamten Fläche zur Verfügung stehen.

Die Fragestellung des Bauherrn zur Bauvoranfrage lautet:

1.        Ist eine Überbauung der öffentlichen Stellplätze mit einem Baukörper von L/B/H = 19,35 m / 31,39 m / 4,60 m zulässig?
2.        Ist eine Überbauung der Grundstücksgrenze auf den angrenzenden Grundstücken, ohne Verschmelzung dieser, zulässig?
3.        Ist eine Befreiung von den gemäß Bebauungsplan festgesetzten Bebauungsgrenzen möglich?
4.        Ist eine Markterweiterung von einer Verkaufsfläche von 601.40 m² auf 1156.10 m² planungsrechtlich möglich?
5.        Ist eine Bebauung als Markterweiterung auf der nach Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsfläche möglich?
6.        Ist die Aufgabe der öffentlichen Verkehrsfläche/Parkplatz zu Gunsten der Markterweiterung und Neuordnung der Stellplätze möglich?
7.        Ist die Realisierung der Erweiterung des Marktes noch vor der städtebaulichen Neuerschießung des Gebietes „Anwandeweg“ möglich?

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 8/6 „südliche kleine Schönbuschallee“, der für den Bereich des Baugrundstücks die Nutzungsart „Sondergebiet Stadtteilzentrum Nilkheim“ festsetzt. Das Bauvorhaben ist deshalb seiner Art nach in diesem Sondergebiet allgemein zulässig. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich des Parkplatzes die Zweckbestimmung „Parkfläche“ fest.

Aus der Sicht der Stadtentwicklung ist das Bauvorhaben wie folgt zu würdigen:

Das Bauvorhaben berührt derzeit die Grundzüge des rechtskräftigen Bebauungsplans. Eine Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarktes ist– gerade in Hinblick auf die bevorstehende Ausweitung des Stadtteils nach Osten – allerdings seit langem gewünscht und gefordert. Dieses Planungsziel wurde von der Planungswerkstatt erarbeitet und war daher auch Grundlage des städtebaulichen Wettbewerbs. Der Stadtrat hat die Umsetzung des Siegerentwurfs, der dieses Planungsziel ausdrücklich berücksichtigt hat, beschlossen. Daher wurde auch in den Bebauungsplan 7/6 „Anwandeweg“ eine Fläche zur Markterweiterung mit aufgenommen. Diese Planungskonzeption hat der Stadtrat bisher in allen Verfahrensschritten ausdrücklich gebilligt.

1.        Ist eine Überbauung der öffentlichen Stellplätze mit einem Baukörper von L/B/H =
       19,35 m / 31,39 m / 4,60 m zulässig?

Die Überbauung der öffentlichen Stellplätze berührt die Grundzüge der Planung des geltenden Bebauungsplanes Nr. 8/6, so dass eine Befreiung von den Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht möglich ist. Beim Inkrafttreten des derzeit in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 7/6 „Anwandeweg“, der nach dem derzeitigen Verfahrensstand das Baufeld an der Stelle der geplanten Marktfläche ausweitet und eine eingeschossige Bauweise zulässt, würde das Bauvorhaben anstelle der bisherigen Stellplatzanlage allgemein zulässig sein. Hierfür sind allerdings die Beschlussfassung des Stadtrates und das darin anschließende Inkrafttreten des Bebauungsplanes entsprechend dem bisherigen Verfahrensstand erforderlich.

2.        Ist eine Überbauung der Grundstücksgrenze auf den angrenzenden Grundstücken, ohne Verschmelzung dieser, zulässig?

Aus bauordnungsrechtlichen Gründen sind die Baugrundstücke zu einem Baugrundstück zu verschmelzen. Soweit eine Verschmelzung zum Bestandsgrundstück nicht möglich ist, wird empfohlen, vor Stellung des Bauantrages die rechtlichen Möglichkeiten einer Grunddienstbarkeitsregelung zu klären.

3.        Ist eine Befreiung von den gemäß Bebauungsplan festgesetzten Bebauungsgrenzen möglich?

Eine Befreiung von der Baugrenze ist nach den derzeitigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht möglich. Die Festsetzungen des geplanten Bebauungsplanes würden die Bebauung ermöglichen (siehe hierzu die Antwort zu Frage 1).

4.        Ist eine Markterweiterung von einer Verkaufsfläche von 601.40 m² auf 1156.10 m² planungsrechtlich möglich?

Die Markterweiterung wird aus planungsrechtlicher Sicht positiv angesehen, da eine Erweiterung an dieser Stelle die Funktion als Stadtteilzentrum stärkt und die Möglichkeit der nicht-motorisierten Eindeckung mit Lebensmitteln unterstützt. Eine Passage für Fußgänger durch den Gebäudekomplex, wie bisher möglich, wird bei der Planung des Bauvorhabens wieder gefordert werden.

5.        Ist eine Bebauung als Markterweiterung auf der nach Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsfläche möglich?

6.        Ist die Aufgabe der öffentlichen Verkehrsfläche/Parkplatz zu Gunsten der Markterweiterung und Neuordnung der Stellplätze möglich?

Zu 5. und 6.:
Auf die Antwort zu Frage 1 und 3 wird verwiesen. Die Aufgabe der öffentlichen Verkehrsfläche erfordert die Herstellung einer Ersatzfläche für öffentliche Stellplätze im Bereich des neuen Bebauungsplanes. Weiter ist nach öffentlichem Recht eine Entwidmung als öffentliche Parkplatzfläche nach Straßenrecht erforderlich. Der Verkauf der Fläche kann in Aussicht gestellt werden, wenn keine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Hinderungsgründe im Laufe des vorgesehenen Baugenehmigungsverfahrens festgestellt werden.

7.        Ist die Realisierung der Erweiterung des Marktes noch vor der städtebaulichen Neuerschließung des Gebietes „Anwandeweg“ möglich?

Die Realisierung der Markterweiterung ist aus Sicht der Stadtplanung vor Baubeginn im Gebiet „Anwandeweg“ möglich, jedoch nicht vor Inkrafttreten des neuen Bebauungsplanes für dieses Gebiet (vgl. Antwort zu Frage 1).

Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden erst im Rahmen eines eventuellen Baugenehmigungsverfahren geprüft.

Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird um Zustimmung zur Erteilung des Bauvorbescheides entsprechend dem Beschlussvorschlag gebeten.

.Beschluss: 1

Die Bauvoranfrage zur Erweiterung eines Lebensmittelmarktes und der Neuordnung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Leider, Geschwister-Scholl-Platz 2 - 6 in Aschaffenburg durch Herrn xxx, Aschaffenburg, wird wie folgt beantwortet:

1.        Ist eine Überbauung der öffentlichen Stellplätze mit einem Baukörper von L/B/H =
       19,35 m / 31,39 m / 4,60 m zulässig?

Die Überbauung der öffentlichen Stellplätze berührt die Grundzüge der Planung des geltenden Bebauungsplanes Nr. 8/6, so dass eine Befreiung von den Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht möglich ist. Nach Inkrafttreten des derzeit in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 7/6 „Anwandeweg“, der nach dem derzeitigen Verfahrensstand das Baufeld an der Stelle der geplanten Markterweiterung ausweitet und eine eingeschossige Bauweise zulässt, würde das Bauvorhaben anstelle der bisherigen Stellplatzanlage allgemein zulässig sein. Hierfür sind der Abschluss des Bebauungsplanverfahrens mit der Beschlussfassung des Stadtrates und das darin anschließende Inkrafttreten des Bebauungsplanes entsprechend dem bisherigen Verfahrensstand erforderlich.

2.        Ist eine Überbauung der Grundstücksgrenze auf den angrenzenden Grundstücken, ohne Verschmelzung dieser, zulässig?

Aus bauordnungsrechtlichen Gründen sind die Baugrundstücke zu einem Baugrundstück zu verschmelzen. Soweit eine Verschmelzung mit dem Bestandsgrundstück nicht möglich ist, wird empfohlen, vor Stellung des Bauantrages die rechtlichen Möglichkeiten einer Grunddienstbarkeitsregelung zu klären.

3.        Ist eine Befreiung von den gemäß Bebauungsplan festgesetzten Bebauungsgrenzen möglich?

Eine Befreiung von der Baugrenze ist nach den derzeitigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht möglich. Die Festsetzungen des geplanten Bebauungsplanes würden die Bebauung ermöglichen (siehe hierzu die Antwort zu Frage 1).

4.        Ist eine Markterweiterung von einer Verkaufsfläche von 601.40 m² auf 1156.10 m² planungsrechtlich möglich?

Die Markterweiterung wird aus planungsrechtlicher Sicht positiv angesehen, da eine Erweiterung an dieser Stelle die Funktion als Stadtteilzentrum stärkt und die Möglichkeit der nicht-motorisierten Eindeckung mit Lebensmitteln unterstützt. Eine Passage für Fußgänger durch den Gebäudekomplex, wie bisher möglich, wird bei der Planung des Bauvorhabens wieder gefordert werden.

5.        Ist eine Bebauung als Markterweiterung auf der nach Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsfläche möglich?

6.        Ist die Aufgabe der öffentlichen Verkehrsfläche/Parkplatz zu Gunsten der Markterweiterung und Neuordnung der Stellplätze möglich?

Zu 5. und 6.:
Auf die Antwort zu Frage 1 und 3 wird verwiesen. Die Aufgabe der öffentlichen Verkehrsfläche erfordert die Herstellung einer Ersatzfläche für öffentliche Stellplätze im Bereich des neuen Bebauungsplanes. Weiter ist nach öffentlichem Recht eine Entwidmung als öffentliche Parkplatzfläche nach Straßenrecht erforderlich. Der Verkauf der Fläche kann in Aussicht gestellt werden, wenn keine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Hinderungsgründe im Laufe des vorgesehenen Baugenehmigungsverfahrens festgestellt werden.

7.        Ist die Realisierung der Erweiterung des Marktes noch vor der städtebaulichen Neuerschließung des Gebietes „Anwandeweg“ möglich?

Die Realisierung der Markterweiterung ist aus Sicht der Stadtplanung vor Baubeginn im Gebiet „Anwandeweg“ möglich, jedoch nicht vor Inkrafttreten des neuen Bebauungsplanes für dieses Gebiet (vgl. Antwort zu Frage 1).

Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren geprüft.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 10, Dagegen: 5

.Beschluss: 2

Auf Nachfrage durch Herrn Stadtrat Thomas Giegerich teilt die Verwaltung mit, dass dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt wird, dass die Stadt Aschaffenburg erwartet, dass der Antragssteller alle notwendigen Flächen von der Stadt Aschaffenburg käuflich erwerben wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.04.2015 08:43 Uhr