Datum: 22.09.2014
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:05 Uhr bis 21:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pl/13/1/14 Ehrung verdienter langjähriger Mitglieder des Stadtrates; - Aushändigung der Kommunalen Dankurkunde - Bekanntgabe der Verleihungen der Kommunalen Verdienstmedaille in Bronze und Silber
2pl/13/2/14 Beweidung mit Przewalski-Pferden im Naturschutzgebiet "Ehemaliger Standortübungsplatz Aschaffenburg und Altenbachgrund" - Vortrag durch die Regierung von Unterfranken
3pl/13/3/14 Eingliederung der Hohen Warte – Anträge der Stadt Aschaffenburg und der Gemeinde Leidersbach
4pl/13/4/14 Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet "Südlich Lange Straße - Ost" zwischen Lange Straße, Glattbacher Überfahrt, Bahnparallele und deren östlicher Querspange (Nr. 18/19) - Bericht über die öffentliche Auslegung - Bericht über die Beteiligung der Behörden - Satzungsbeschluss - Zustimmung zum städtebaulichen Vertrag
5pl/13/5/14 Regenversickerungsanlage Wailandtstraße - Vorstellung der Planung
6pl/13/6/14 Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH (SVG); 1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung 2. Entlastung des Aufsichtsrates der SVG für das Geschäftsjahr 2013
7pl/13/7/14 Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (AVG); 1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung 2. Entlastung des Aufsichtsrates der AVG für das Geschäftsjahr 2013
8pl/13/8/14 Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH (ABE); 1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung 2. Entlastung des Aufsichtsrates der ABE für das Geschäftsjahr 2013
9pl/13/9/14 Bestellung des Jahresabschlussprüfers der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH (ABE) für das Geschäftsjahr 2014
10pl/13/10/14 Bestellung der Jahresabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH (SVG)
11pl/13/11/14 Änderung des Tarifes der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB) zum 14.12.2014
12pl/13/12/14 Verwendung des Jahresüberschusses 2013 der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau Beteiligungsbericht 2012 - Bilanz der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau Anträge von Stadtrat Johannes Büttner vom 08.04.2014 und vom 05.06.2014
13pl/13/13/14 Resolution zum Transatlantischen Freihandelsabkommen (Transatlantic Trade and Investment Partnership -TTIP) sowie weiteren Handelsabkommen; - Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 12.08.2014 - Antrag der GRÜNE-Stadtratsfraktion vom 09.09.2014
14pl/13/14/14 letzte ö SPNr

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1. / pl/13/1/14. Ehrung verdienter langjähriger Mitglieder des Stadtrates; - Aushändigung der Kommunalen Dankurkunde - Bekanntgabe der Verleihungen der Kommunalen Verdienstmedaille in Bronze und Silber

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 13. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.09.2014 ö Beschließend 1pl/13/1/14

.Beschluss:

Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog überreicht die Kommunale Dankurkunde auf Grund langjäh rigem ehrenamtlichen Egagements um die Kommunale Selbstverwaltung an Frau Stadträtin Gabriele Bokr, an Herrn Stadtrat Johannes Büttner, an Herrn Stadtrat Wolfgang Giegerich, an Frau Stadträtin Rosemarie Ruf und an Herrn Stadtrat Josef Taudte. Außerdem weist er darauf hin, dass in Kürze die Kommunale Verdienstmedaille in Bronze an Herrn Stadtrat Wolfgang Autz, an Frau Bürgermeisterin Jessica Euler, an Frau Stadträtin Brigitte Gans, an Herrn Stadtrat Peter Schweickard, an Herrn Stadtrat Dr. Robert Löwer, an Herrn Stadtrat Karl-Heinz Stegmann sowie an die ehemaligen Stadträte Herbert Kaup, Dr. Bernd Pattloch und Dr. Astrid Neuy-Bartmann am 14.10.2014 durch den Regierungspräsidenten verliehen werden wird. Zudem gibt er bekannt, dass bereits im Juli 2014 die Kommunale Verdienstmedaille in Silber an Herrn Bürgermeister a. D. Werner Elsässer verliehen wurde.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / pl/13/2/14. Beweidung mit Przewalski-Pferden im Naturschutzgebiet "Ehemaliger Standortübungsplatz Aschaffenburg und Altenbachgrund" - Vortrag durch die Regierung von Unterfranken

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 13. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.09.2014 ö Beschließend 2pl/13/2/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Gemäß § 3 der Verordnung über das NSG „Ehemaliger Standortübungsplatz Aschaffenburg und Altenbachgrund“ ist es Zweck der Festsetzung des Naturschutzgebietes , insbesondere den offenen Charakter des ehemaligen Standortübungsplatzes Schweinheim mit seinen Geländestrukturen aus Mulden, Böschungen, Gräben und Tümpeln, seinen Gehölzen, Streuobstbäumen, mageren Säumen, offenen Wiesen und Sandflächen, Sandrasen, Heiden, Feuchtbrachen und Feuchtgehölzen für die dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und entwickeln, sowie die Wasser- und Landlebensräume der Amphibien sowie Reptilien zu sichern und zu fördern.
Darüber hinaus soll das Brutgebiet der Vogelarten, insbesondere von Neuntöter, Heidelerche, Steinkauz und Ziegenmelker erhalten und entwickelt werden. Gleichzeitig soll der günstige Erhaltungszustand des Natura 2000 Gebietes erhalten bzw. wiederhergestellt werden.

Der Einsatz von Przewalski- Pferden auf der Fläche des Bundesforstes wird dazu führen, dass die Verbuschung und Verbrachung des Offenlandes deutlich zurückgedrängt wird und das Vorkommen von Neuntöter, Heidelerche, Ziegenmelker, Gelbbauchunke, Zauneidechse und Insekten wie blauflügeliger Ödlandschrecke, Wildbienen und Hummeln aufgrund des Verhaltens der Pferde wieder zunehmen wird. Przewalski-Pferde weiden Altgrasbestände deutlich besser ab als Schafe. Darüber hinaus erzeugen sie Bodenauflockerungen durch ihren Huftritt und schaffen offene Bodenstellen aufgrund ihres Wälzverhaltens. Dies ähnelt dem ehemaligen Übungsbetrieb auf dem Standortübungsplatz sehr, der ihn naturschutzfachlich so wertvoll gemacht hat.

Diese positiven Wirkungen durch die Beweidung mit Przewalski-Pferden zeigen eine Pressemitteilung der DBU zum Nationalen Naturerbe Oranienbaumer Heide sowie der Praxisleitfaden für Ganzjahresbeweidung in Naturschutz und Landschaftsentwicklung (Herausgeber: Bundesamt für Naturschutz) und der Praxisleitfaden zur Einrichtung, Betrieb und wissenschaftliche Begleitung von halboffenen Weidelandschaften auf ehemaligen militärischen Übungsflächen (Herausgeber: Hochschule Anhalt).
Der Bau der Koppel sowie die Anschaffung und dauerhafte (auch veterinärmedizinische) Betreuung der Przewalski-Pferde obliegt der BImA-Bundesforst.

.Beschluss:

1.        Nach Sachvortrag der Vertreter der Regierung von Unterfranken und eingehender Stellungnahme der Fraktionen zur Beweidung des Naturschutzgebietes „Ehemaliger Standortübungsplatz Aschaffenburg und Altenbachgrund“ erklärt Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog, dass die Beschlussvorlage der Verwaltung um die Aufforderungen der CSU-Stadtratsfraktion an den Grundstückstückeigentümer (Bundesimmobilienanstalt) ergänzt wird.
2.        Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg unterstützt die Regierung von Unterfranken als höhere Naturschutzbehörde, Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen im Einvernehmen mit der BImA-Bundesforst im Naturschutzgebiet „Ehemaliger Standortübungsplatz Aschaffenburg und Altenbachgrund“ durchzuführen, die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendig sind. Dies schließt insbesondere die Errichtung einer Koppel für die Beweidung mit Przewalski-Pferden ein.
3.        Der Stadtrat beschließt ergänzend die nachfolgenden Aufforderungen an den Grundstückseigentümer:
1.        Die traditionelle Schafbeweidung zu den für den Schäfer wirtschaftlich angemessenen Bedingungen ist sicherzustellen und eine entsprechende Geländeaufteilung mit Verbindungskorridoren bzw. –schleusen ist zu schaffen und dauerhaft zu unterhalten.
2.        Die Versorgung und medizinische Betreuung der Wildpferde ist so sicherzustellen, dass auf Grundlage der vorgesehenen Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen keine finanziellen oder personellen Belastungen auf die Stadt Aschaffenburg zukommen.
3.        Der Umfang der vorgesehenen Umzäunung ist so konkret festzulegen, dass kein Privatbesitzbetroffen ist und keine frei gegebenen (Rund-)Wege beeinträchtigt werden.
4.        Sicherzustellen ist, dass im Sinne des Zieles „Natur erlebbar machen“ konkret bestimmte Aussichtsplattformen mit entsprechenden Zuwegungen geschaffen und dauerhaft unterhalten werden.
5.        Sicherzustellen ist, dass durch den mit der Ansiedlung von Wildpferden verursachte Kostenaufwand nicht die Entsorgung von militärischen „Hinterlassenschaften“, wie Abriss von Gebäuden, Versiegelungen von Bodenflächen sowie notwendige Bodensanierungen ins Hintertreffen geraten, sondern zeitnah in einem konkreten Zeitplan abgeschlossen werden und die hierfür erforderlichen Mittel bereitgestellt werden.
6.        Vorhandene Nutzungen im Umfeld des Gebietes sollen weitergeführt werden können.
7.        Im Übrigen gibt Herr Stadtrat Werner Elsässer die Erklärung in Anlage 0 zu Protokoll.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 1

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3. / pl/13/3/14. Eingliederung der Hohen Warte – Anträge der Stadt Aschaffenburg und der Gemeinde Leidersbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 13. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.09.2014 ö Beschließend 3pl/13/3/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Schreiben vom 20.11.2013 hat die Gemeinde Leidersbach erneut die Eingemeindung der Hohen Warte in ihr Gemeindegebiet beantragt. Die Regierung hat die Stadt mit Schreiben vom 27.02.2014 um Stellungnahme zum Eingemeindungsantrag gebeten.
Mit Beschluss vom 07.04.2014 hat der Stadtrat festgestellt, dass der Eingemeindungsantrag der Gemeinde Leidersbach abgelehnt wird. Gleichzeitig wurde beschlossen, erneut einen eigenen Eingemeindungsantrag zu stellen.
Mit Bescheid vom 30.07.2014, eingegangen bei der Stadt am 05.08.2014, hat die Regierung den Eingemeindungsantrag der Gemeinde Leidersbach aus „dringenden Gründen des öffentlichen Wohls“ abgelehnt. Die Regierung hat die Rechtsauffassung der Stadt geteilt, dass auch in den Fällen, in denen nur eine angrenzende Gemeinde einen Eingemeindungsantrag stellt, die Möglichkeit besteht, den entsprechenden Eingemeindungsantrag aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls abzulehnen. Hierzu gehört auch die Wahrung des kommunalen Friedens, den die Regierung bei einer Stattgabe des Eingemeindungsantrages als gefährdet ansieht.
Gleichzeitig wurde die Stadt aufgefordert, ihren Eingemeindungsantrag zurückzunehmen, weil sie im Vergleich zu den bisherigen Entscheidungen keine neuen Gesichtspunkte sieht, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.

.Beschluss:

1.        Der Bericht über die Ablehnung des Eingemeindungsantrages der Gemeinde Leidersbach durch die Regierung von Unterfranken wird zur Kenntnis genommen.
2.        Die Verwaltung wird ermächtigt, den Eingemeindungsantrag der Stadt Aschaffenburg zurückzunehmen unter der Bedingung, dass der Ablehnungsbescheid der Regierung gegenüber der Gemeinde Leidersbach vom 30.0 7.2014 bestandskräftig wird.
3.        Die Verwaltung wird ermächtigt, während des Klageverfahrens den Eingemeindungsantrag der Stadt ruhen zu lassen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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4. / pl/13/4/14. Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet "Südlich Lange Straße - Ost" zwischen Lange Straße, Glattbacher Überfahrt, Bahnparallele und deren östlicher Querspange (Nr. 18/19) - Bericht über die öffentliche Auslegung - Bericht über die Beteiligung der Behörden - Satzungsbeschluss - Zustimmung zum städtebaulichen Vertrag

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.07.2014 ö Vorberatend 8pvs/6/8/14
Stadtrat (Plenum) 13. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.09.2014 ö Beschließend 4pl/13/4/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu 1.:        Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung

Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs im Zeitraum vom 10.02.2014 – 14.03.2014 und der Behördenbeteiligung wurden in dreizehn schriftlichen Stellungnahmen Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplanentwurf vorgebracht. Zwölf Stellungnahmen stammen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange, eine Stellungnahme stammt von Eigentümern von Grundstücken im Bebauungsplangebiet.

Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden im Bericht der Verwaltung über die öffent­liche Auslegung (siehe Anlage) aufgeführt und unter den laufenden Nummern 1.2.1 und 2.2.1 bis 2.2.12 behandelt und erörtert.

Die vorgebrachten inhaltlichen Anregungen (A) und Hinweise (H) beziehen sich vornehmlich auf folgende Themen:

1.2.1        (A):        Fläche hinter den Häusern Glattbacher Überfahrt xx als ökologische
               Ausgleichsfläche
       (H):        Pflanzung von Bäumen auf der Ausgleichsfläche                
2.2.1        (A):        Bahnbetriebliche Einflüsse und Erfordernisse
       (H):        Versickerung von Oberflächenwasser
(H):        Lagerung von Erdaushub und Baumaterialien in Gleisnähe, Pflanzungen in Gleisnähe
(H):        Abstand von Gebäuden zu den Bahnanlagen
2.2.2        (A):        Kennzeichnung der vorhandenen Altlasten und Umgang mit Altlasten im Zuge
           von Nutzungsänderungen oder Bebauungen
       (H):        Versickerung von Oberflächenwasser
2.2.3        (A):        Kennzeichnung der Anbaufreiheit des Nordrings
(H):        Beachtung etwaiger Vorgaben aus dem Zuwendungsbescheid zum 1. Bauabschnitt zum Bau der Bahnparallele.
2.2.4        (A):        Bahnbetriebliche Einflüsse und Erfordernisse
       (H):        Beteiligung der DB SIMM GmbH
2.2.5        (H):        Telekommunikationsanlagen im Plangebiet
2.2.6    (A):        Redaktionelle Änderung und Präzisierung der Formulierung zur Begrenzung von Flächen für den Einzelhandel
            (H):        Darlegung der Entwicklung aus dem Einzelhandelsentwicklungskonzept der Stadt Aschaffenburg
2.2.7    (A):        Redaktionelle Änderung und Präzisierung der Formulierung zur Begrenzung von Flächen für den Einzelhandel        
            (H):        Darlegung, dass die im Bebauungsplanentwurf getroffenen Festsetzungen zu den Verkaufsflächenobergrenzen den Erfordernissen der Raumordnung und insbesondere den Festlegungen 5.3 LEP entsprechen.
2.2.8        (H):        Telekommunikationsanlagen im Plangebiet
2.2.9        (A):        Zu- und Abfahrt von der Bert-Brecht-Straße auf das Plangebiet
2.2.10  (H):        Erfordernis von Kabelneuverlegungen in der Bert-Brecht-Straße im Zuge der                    Notwendigkeit einer kundeneigenen Trafostation im Sondergebiet
2.2.11        (A):        Kennzeichnung der vorhandenen Altlasten und Umgang mit Altlasten im Zuge
           von Nutzungsänderungen oder Bebauungen
       (H):        Versickerung von Oberflächenwasser
2.2.12  (A):        Geringfügige Erhöhung der Zahl der Biotopwertpunkte von 52.973 Punkten um 1.155 auf jetzt 54.128 Punkten, die als naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb des Bebauungsplangebietes auf der städtischen Sammelausgleichsfläche des „Ökokonto Neurod“ auszugleichen sind, durch geringfügige Vergrößerung der versiegelten Fläche durch Anpassung der südlichen Baulinie an die Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes
(H):        Umsetzung und Überwachung der erforderlichen naturschutz- und artenschutzrechtlichen Maßnahmen
       (H):        Regelung zum Umgang mit Ersatzpflanzungen


Gemäß Bericht über die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung finden die Anregungen und Hinweise im Abwägungsergebnis teilweise Berücksichtigung (Nr. 1.2.1, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.6, 2.2.7, 2.2.9, 2.2.11, 2.2.12), teilweise wird ihnen nicht gefolgt (Nr. 1.2.1, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.5, 2.2.6, 2.2.8, 2.2.10, 2.2.11, 2.2.12).

Wesentliche Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs, die die Grundzüge der Planung berühren, sind nicht erforderlich.


Zu 2.:        Satzungsbeschluss

Aus dem Ergebnis der Abwägung der eingegangenen Anregungen und Hinweise von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange ergibt sich kein Erfordernis für wesentliche, die Grundzüge der Planung berührende Änderungen des öffentlich ausgelegten Bebauungsplanentwurfs vom 28.10.2013.

Der Bebauungsplanentwurf vom 28.04.2014 kann daher als Satzung beschlossen werden. Die dem Bebauungsplan zugehörige Begründung vom 28.04.2014 ist zu billigen.

Zum Zwecke des Satzungsbeschlusses wurden der Bebauungsplanentwurf und die Begründung zum Bebauungsplanentwurf vom 28.04.2014 um die geringfügigen Planänderungen gemäß Abwägungsergebnis ergänzt und endredaktionell bearbeitet.
Da durch die Änderungen des Bebauungsplanentwurfes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, erfolgte die Einholung der Stellungnahme der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit, d.h. den Eigentümern der Teilfläche der Fl.Nr. xx und Fl.Nrn. xx und xx (Stadt Aschaffenburg).
Der Eigentümer der Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. xx wurde im Rahmen eines eingeschränkten Beteiligungsverfahrens gehört und ist mit den Änderungen einverstanden und hat dies durch eine schriftliche Einverständniserklärung vom 15.05.2014 (Posteingang 22.05.2014) beurkundet.

In den Bebauungsplanentwurf und in die Begründung zum Bebauungsplanentwurf vom 28.04.2014 sind folgende geringfügige Planänderungen gemäß Abwägungsergebnis sowie redaktionelle Ergänzungen und Korrekturen eingearbeitet:

-        Geringfügige Vergrößerung des Baufensters des Sondergebiets durch Anpassung der        südlichen Baulinie an die Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans „Südlich Lange        Straße – Ost“ (Nr. 18/19).
Damit wird durch Heranrücken einer zukünftigen Bebauung entlang des Nordrings eine zusammenhängende Bauzeile entlang der Geltungsbereichsgrenze geschaffen.

-        Im Bebauungsplan werden die Regelungen zu den naturschutzrechtlichen
Ausgleichsflächen folgendermaßen klargestellt und präzisiert:
-  Unter II.1 wird die Textpassage „Zudem ist die Anlage und Pflege der     Biotopstrukturfläche „Mauereidechsenlebensraum“ auf der Ausgleichsfläche gemäß den textlichen Festsetzungen Nr. II.3 herzustellen“ entfernt, da dies unter II.3 bereits geregelt wird.
-  Unter II.2 wird die Textpassage um den Zusatz „….auf den Eingriffsgrundstücken der Sondergebietsfläche…“ präzisiert. Weiterhin erhöht sich durch die geringfügige Vergrößerung der versiegelten Fläche durch Anpassung der südlichen Baulinie die naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die auf der städtischen Sammelausgleichsfläche des „Ökokonto Neurod“ auszugleichen sind. Aus diesem Grund wird die Zahl der Biotopwertpunkte von „…52.973 Punkten…“ um 1.155 auf jetzt „…54.128 Punkten…“ geringfügig erhöht.

-        Die Hinweise zum Bebauungsplan unter IV werden wie folgt angepasst:
-        Unter IV.1 Begrenzung von Flächen für den Einzelhandel werden die Sätze:
„(…)
Es sind folgende Obergrenzen für Verkaufsflächen einzelner Sortimente für das Plangebiet des Bebauungsplanes 18/14 „Südlich Lange Straße – Mitte“ festgesetzt:
(…)
Für das Sondergebiet SO werden dieselben Obergrenzen für Verkaufsflächen vorgeschrieben, mit folgenden Ausnahmen:
(…)“
durch folgende Formulierungen ersetzt:
„(…)
„Es sind folgende Obergrenzen für Verkaufsflächen einzelner Sortimente für das Projektgebiet, welches den Bebauungsplan 18/14 "Südlich Lange Straße - Mitte" und das Sondergebiet SO umfasst, festgesetzt:“
(…)
„Für das Sondergebiet SO gelten zusätzlich folgende Ausnahmen:“
(…)“
-        Unter Hinweise IV.7 wird als letzter Satz eingefügt:
„Für die Umsetzung und Überwachung der erforderlichen naturschutz- und artenschutzrechtlichen Maßnahmen im Sondergebiet SO gemäß saP vom 15.11.2013 ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich.“
-        Nach Hinweise Punkt IV.7 wird ergänzt:
„IV.8 Niederschlagswasser
Es wird empfohlen, aufgrund der Bodenbelastungen und der Bauschuttverfüllungen im Plangebiet das anfallende Niederschlagswasser dem städtischen Kanal zuzuführen.“
-   Der bisherige unter Hinweise aufgeführte Punkt IV.8 zur Verwendung der aktuellen Baunutzungsverordnung wird zu IV.9.

-        Korrektur, Präzisierung und Ergänzung inhaltlicher Erläuterungen in der Begründung zum        Bebauungsplan

-        Einzelne Korrekturen von Schreib-, Grammatik- und Bezeichnungsfehlern sowie        Präzisierungen in den textlichen Festsetzungen und in der Begründung


Zustimmung zum städtebaulichen Vertrag

Das Inkrafttreten des Bebauungsplans durch Planausfertigung und öffentliche Bekanntmachung soll erst vollzogen werden, wenn die 2. Ergänzung des notariellen städtebaulichen Vertrages vom 24.06.2008 zwischen der Stadt Aschaffenburg und der Fa. Hörnig Wohn- und Industriebaugesellschaft mbH wirksam geworden ist.

Das vertragsgegenständliche Gebiet (d.h. die Baugebiete MK1, MK 2 und MK 3 des Bebauungsplans Nr. 18/14 „Südlich Lange Straße – Mitte“) des bestehenden notariellen städtebaulichen Vertrages vom 24.06.2008 wird um die Teilfläche des Sondergebietes dieses Bebauungsplanes erweitert.
Die insgesamt zulässigen Verkaufsflächen im gesamten Vertragsgebiet bleiben aber gleich.
Darüber hinaus werden in diesem Vertrag Regelungen bezüglich notwendiger Grenzverlegungen getroffen.
Näheres ergibt sich aus der 2. Ergänzung des städtebaulichen Vertrages incl. Anlagen.

.Beschluss:

1.        Der Bericht der Verwaltung vom 28.04.2014 über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes für das Gebiet “Südlich Lange Straße – Ost“ zwischen Lange Straße, Glattbacher Überfahrt, Nordring und Bert-Brecht-Straße (Nr. 18/19) wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1).
       Die eingegangenen Stellungnahmen werden gemäß dem Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung wie folgt behandelt:
       1.2.1:        Den Anregungen der Einwender 1 wird teilweise gefolgt.
                       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
       2.2.1:        Den Anregungen der DB Services Immobilien GmbH wird teilweise gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
       2.2.2:        Den Anregungen des Wasserwirtschaftsamtes wird teilweise gefolgt.
               Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
       2.2.3:        Den Anregungen des Staatlichen Bauamtes Aschaffenburg wird teilweise gefolgt.
               Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
       2.2.4:        Den Anregungen des Eisenbahn-Bundesamtes wird gefolgt.
               Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
       2.2.5:        Die Hinweise der Kabel Deutschland Vertrieb&Service GmbH werden zur Kenntnis genommen.
       2.2.6:        Den Anregungen der Regierung von Unterfranken wird teilweise gefolgt.
               Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
       2.2.7:        Den Anregungen des Regionalen Planungsverbandes Bayerischer Untermain wird gefolgt.
       2.2.8:        Die Hinweise der Deutschen Telekom Technik GmbH werden zur Kenntnis genommen.
       2.2.9:        Der Anregung des Tiefbauamtes – Fachbereich Straßenbau wird gefolgt.
       2.2.10:        Die Hinweise der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (AVG) werden zur Kenntnis genommen.
       2.2.11:        Den Anregungen der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde wird teilweise gefolgt.
               Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
       2.2.12:        Den Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde wird teilweise gefolgt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Aus dem Ergebnis der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen ergibt sich kein Erfordernis für gravierende, grundlegende Änderungen des öffentlich ausgelegten Bebauungsplanentwurfs vom 28.10.2013. Grundzüge der Planung werden durch die Planänderungen nicht berührt, eine erneute öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich.
Der geänderte Bebauungsplan vom 28.04.2014 kann als Satzung beschlossen werden.
2.        Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 und § 10 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung, Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I) in der derzeit geltenden Fassung und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) in der derzeit geltenden Fassung den Bebauungsplan Nr. 18/19 für das Gebiet “Südlich Lange Straße – Ost“ vom 28.04.2014 als Satzung und billigt die Begründung hierzu vom 28.04.2014 (Anlage im Stadtplanungsamt abgelegt).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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5. / pl/13/5/14. Regenversickerungsanlage Wailandtstraße - Vorstellung der Planung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 13. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.09.2014 ö Beschließend 5pl/13/5/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Bebauungsplan des Gewerbegebietes (GE) Nilkheim wurde im Jahr 1985 (01.03.) in Kraft gesetzt. Er enthält kanaltechnisch wesentliche Aussagen über die mögliche Flächenversiegelung (GRZ = 0,8) sowie über die zu wählende Entwässerungsart. Dabei gibt der Bebauungsplan für das GE Nilkheim die Anlage eines Trennsystems vor (basierend auf einem kleineren Gewerbegebiet an dieser Stelle, das bereits im Trennsystem entwässert war). Dieses Trennsystem wurde zunächst nicht realisiert, die Entwässerung wurde im Mischsystem aufgebaut. Auch das in diesem Mischsystem vorgesehene Regenrückhaltebecken in der Großostheimer Straße wurde bisher nicht realisiert.

Ein teilweises Trennungssystem macht im GE Nilkheim aus heutiger Sicht durchaus Sinn, muss doch das gesamte Abwasser des GE über eine Pumpstation in das Ortsnetz Nilkheim übergeleitet werden (um von dort aus über Leider und ein weiteres Pumpwerk am Main zur Kläranlage zu gelangen), was mit erheblichen Pumpkosten einhergeht. Bei Regenereignissen findet an dieser Pumpstation, wie im Mischsystem üblich, ein Abschlag in den Vorfluter Main statt. Es wird nur ein kleiner Teil des dann anfallenden Mischwassers weiter ins Ortsnetz Nilkheim gepumpt. Das hier eigentlich vorgesehene RÜB, das, wie bereits ausgeführt, bislang nicht realisiert wurde, ist nach der neuen SMUSI-Überrechnung (SMUSI = Schmutzfrachtsimulationsmodell) des Stadtgebietes, bei Installation eines teilweisen Trennsystems im GE Nilkheim, verzichtbar).

Das Wasserhaushaltsgesetz WHG fordert in seiner neuestens Fassung von 2010 grundsätzlich die Prüfung, ob bei neuen Baugebieten und auch bei großen Einzelbauvorhaben ein Trennsystem realisierbar ist, eine Forderung, die im wesentlichen aus der europäischen Wasserrahmenrichtlinie übernommen wurde. Dass dies Sinn macht, zeigt eine einfache Schlussfolgerung: Im Mischsystem wird prinzipiell fast sauberes Regenwasser von Dachflächen wie auch leicht verschmutztes Wasser von Verkehrsflächen im Regenfall mit häuslichem und gewerblichem Abwasser gemischt. Ein Großteil dieses Mischwassers, daher rührt der Systemname, wird dann am nächsten Regenüberlaufbecken oder am nächsten Regenüberlauf in einen Vorfluter abgeschlagen, was zu einer nicht unerheblichen Gewässerverschmutzung führt. Dem gegenüber bleiben im Trennsystem Schmutz- und Regenwasser getrennt, das saubere Regenwasser wird gesammelt und versickert oder wird in den Vorfluter abgeschlagen, Kombinationen sind dabei üblich. Das Schmutzwasser wird zur Reinigung in die Kläranlage geleitet. Die Gewässerverschmutzung wird minimiert.

Im GE Nilkheim baut die Firma Linde eine über zwei Hektar große neue Fabrikationshalle. Von deren Dachfläche fließen im Bemessungsfall (einmal in fünf Jahren) bis zu 400 l/s Regenwasser ab, alleine dieses Dach benötigt daher künftig theoretisch ein Drittel des Kanalvolumens, das in der Wailandtstraße vorgehalten wird. Bei einer weiteren Bebauung der noch vorhandenen Freiflächen im GE Nilkheim ist absehbar, dass es hier in Zukunft zu erheblichen Rück- und Überstauproblemen im vorhandenen Kanalnetz kommen wird. Verschärft wird die Situation vor Ort durch die Tatsache, dass zum einen kleinere Erweiterungen in diesem GE existieren und auch für die Zukunft (gem. FNP) geplant sind, zum anderen auch dadurch, dass die eigentlich festegesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 immer wieder überschritten wurde, das heißt, es wurden mehr Flächen versiegelt (und somit an den Kanal angeschlossen), als vorgesehen. Berücksichtigt man noch die Tatsache, dass die Bemessungsregen seit der Erstellung der Kanalisation im GE Nilkheim im Jahre 1985 deutlich stärker angesetzt werden (als Reaktion auf das veränderte Niederschlagsverhalten in der Region), wird deutlich, dass das vorhandene Kanalnetz an seine Grenzen stößt. Einzig und alleine die Tatsache, dass derzeit noch große Flächen im GE unbebaut sind, verhindert dort hydraulische Probleme in größerem Umfang.

Auf Grund der Tatsache, dass die Neubaufläche der Firma Linde relativ nah am Welzbach liegt und dass sich zwischen dieser Neubaufläche und dem Gewässer ein großes städtisches Grundstück befindet, das auf Grund seiner Bodenbeschaffenheit hervorragend als Versickerungsfläche geeignet ist und zudem aus dem Wasserschutzgebiet ausgespart ist, wurde eine Versickerungsfläche auf dieser Fläche geplant. Diese Planung liegt nun vor.

Die Versickerungsfläche an sich hat eine Größe von ca. 1900 m², die maximale Einstautiefe beträgt 35 cm. Das vorhandene Gelände wird entsprechend eingetieft, wobei in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde die Ränder des Beckens dem Gelände und dem Bewuchs angepasst werden. Ebenso bleiben in der Fläche verschiedene größere Gehölze inselartig auf Erhöhungen erhalten. Der Boden des Versickerungsbeckens muss zur Verbesserung der Versickerungsleistung ausgetauscht werden, dabei wird eine spezielle Bodenpackung eingebracht, die den gesetzlichen Anforderungen an eine derartige Fläche gerecht wird. Die Fläche der vorhandenen Hundeschule bleibt unangetastet.
Technisch wird das Becken über einen sogenannten Quellschacht befüllt, zum Gelände der Firma Linde hin führt von diesem Quellschacht eine Leitung DN 800, die in einem Übergabeschacht neben dem benachbarten Geh- und Radweg an das firmeninterne System der Firma Linde anbindet. Die Entwässerungssysteme der Firma Linde und der Stadt sind lage- und höhenmäßig aufeinander abgestimmt. die Firma Linde hat eine dementsprechende Baugenehmigung erhalten. Erstellt werden die beiden Systeme vom jeweiligen Eigentümer, d. h. auf dem Gelände der Firma Linde von der Firma, ab dem Übergabeschacht auf der öffentlichen Fläche von der Stadt. Abgeleitet, versickert und/oder in den Welzbach eingeleitet wird nur sauberes Dachwasser der Firma Linde. Die Ableitung in den Welzbach geschieht über eine kleine Pumpstation, die dort installierten Pumpen bieten zwei Schaltungsmöglichkeiten:

a)        Regenwasser wird in die Versickerungsfläche gepumpt.

b)        Regenwasser wird in den Welzbach gepumpt, mit max. 10 l/s (zulässig wäre eine deutlich höhere Beaufschlagung, Ziel ist es aber über mehrere Stunden einen gleichmäßigen Wasserstrom in den Welzbach zur Wasseranreicherung dort einzuleiten, vor allem in den Sommermonaten)

Die Pumpenanlage dient dabei im Regelfall nur zum Leerpumpen der Transportleitung DN 800 (Inhalt ca. 160 m³). Wasser, das schon im Versickerungsbecken steht, wird nicht mehr weitergepumpt. Das Becken nimmt bei einem fünfjährigen Regenereignis ca. 600 - 700 m³ Wasser auf, bei kleineren Ereignissen entsprechend weniger. Bei einer Vielzahl von kleinen Regenereignissen wird das Versickerungsbecken überhaupt nicht beaufschlagt, es wird lediglich die Transportleitung leer gepumpt (in den Welzbach).

Die Anlage ist mit den zuständigen Wasserbehörden rechtlich abgestimmt, eine Plangenehmigung (durch die Untere Wasserbehörde und das Wasserwirtschaftsamt) für die Errichtung und den Betrieb der Anlage liegt vor. Verwaltungsintern ist die Anlage ebenfalls abgestimmt, mit der Firma Linde wurde der Planungsprozess eingehend abgestimmt, auf die Belange der Firma wurde Rücksicht genommen. Die Werksplanung für das Lindegelände und die städtische Planung gehen nahtlos ineinander über.

Die Anlage ist auch im Hinblick auf ein mögliches Gewerbegebiet an der Kompostanlage (im neuen Flächennutzungsplanentwurf enthalten) so konzipiert, dass die Dachflächenwässer der dort vielleicht entstehenden Industriebauten über dieses Becken versickert und/oder abgeleitet werden können. Dieses mögliche Gewerbegebiet kann nur im Trennsystem entwässert werden, die vorhandene Kanalisation in der Schippnerstraße und der Wailandtstraße hat für dieses GE bei einer Mischwasserentwässerung keine Reserven mehr (es sei denn man würde die Kanalisation in den genannten Straßen über ca. 2,0 km Länge vergrößern und das Becken an der Großostheimer Straße bauen, beides Millionenprojekte). Die nun gefundene Lösung ist dagegen kostengünstig und entlastet zudem die Umwelt. Eine derzeit in der Schippnerstraße entstehende große Werkshalle, die auch von der Firma Linde genutzt wird (Dachfläche ca. 1 ha), ist bereits über die Baugenehmigung so konzipiert worden, dass, sollte eines Tages eine Regenwasserzuleitung von dem genannten möglichen Gewerbegebiet an das nun geplante Becken realisiert werden, diese Halle über einen bereits erstellten Anschluss bezüglich des Dachwassers nachträglich auf dieses Becken umgebunden werden kann. Die Kanalisation in der Schippnerstraße würde dadurch künftig nachhaltig entlastet.

Die Verwaltung bittet um Zustimmung zur Realisierung der vorgestellten Planung. Die reinen Baukosten (inkl. Pumpen und Technik) sind mit ca. 313.000.- Euro brutto berechnet worden, die bereits durchgeführte Ausschreibung ergab ein günstigeres Angebot mit ca. 287.000.- Euro brutto. Hinzu kommen noch die baulichen Nebenkosten (örtliche Bauleitung etc.), die mit ca. 10 % der Bausumme anzusetzen sind, so dass Gesamterstellungskosten in Höhe von ca. 315.000.- Euro brutto erwartet werden.

.Beschluss:

Dem Vorschlag der Verwaltung, im Gewerbegebiet Nilkheim, Wailandtstraße, Nähe Tierheim, ein Regenwasserversickerungsbecken mit teilweiser Regenwasserableitung in den Welzbach zu errichten, wird zugestimmt. Das Becken dient zunächst zur Aufnahme der Dachwässer der neuen Fabrikationshalle der Firma Linde hydraulics GmbH & Co.KG. Zukünftig ist geplant, weitere Gewerbeflächen an das Becken anzuschließen.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Becken bis zum Jahresende 2014, spätestens aber bis zur Dacheindeckung der geplanten neuen Fabrikationshalle der Firma Linde hydraulics GmbH & Co.KG fertig zu stellen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung:
Gegen einige Stimmen so beschlossen.

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6. / pl/13/6/14. Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH (SVG); 1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung 2. Entlastung des Aufsichtsrates der SVG für das Geschäftsjahr 2013

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 13. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.09.2014 ö Beschließend 6pl/13/6/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1.        Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Im vorliegenden Fall sind
-        die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrates der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH, die zugleich Stadtratsmitglieder sind,
und
-        die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates, die zugleich Stadtratsmitglieder sind und die im Geschäftsjahr 2013 aktiv an Sitzungen teilgenommen haben,
persönlich beteiligt.
Es handelt sich dabei um folgende Stadtratsmitglieder:
1
Autz Wolfgang
2
Dr. Blatt Lothar
3
Elsässer Werner
4
Euler Jessica
5
Gans Brigitte
6
Gerlach Thomas
7
Giegerich Wolfgang
8
Herzing Jürgen
9
Herzog Klaus, Oberbürgermeister
10
Klein Karsten
11
Kunkel Rainer
12
Lenz-Böhlau Anne
13
Lüder Gerd
14
Ruf Rosemarie
15
Stegmann Karl-Heinz
16
Wagener Stefan


Nach Art. 49 Abs. 3 GO entscheidet der Stadtrat formal ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO.

2.        Der Beschlussvorschlag enthält die Empfehlung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 b) in Verbindung mit § 46 Nr. 1 GmbHG. Es wird um antragsgemäße Beschlussfassung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gebeten.
„Hinweis zur Beschlussfähigkeit des Stadtrates (Plenum):
Nach Art. 47 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist der Stadtrat ohne Rücksicht auf die Erschienenen beschlussfähig, sofern der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen wird.“
Art. 47 Abs. 3 GO ist hier zutreffend, da dieser Tagesordnungspunkt bereits im Plenum am 25.07.2014 zur Abstimmung vorlag.

.Beschluss:

1.        Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates und die im Geschäftsjahr aktiven stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, bei der Beschlussfassung zu Ziffer 2 gemäß Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt sind und deshalb an einer Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen dürfen (Anlage 2) .
2.        Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Gesellschaftervertreter der Stadt Aschaffenburg in der Gesellschafterversammlung die Aufsichtsratsmitglieder der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH für das Geschäftsjahr 2013 zu entlasten.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung:
Einstimmig ohne die persönlich beteiligten Mitglieder so beschlossen.

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7. / pl/13/7/14. Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (AVG); 1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung 2. Entlastung des Aufsichtsrates der AVG für das Geschäftsjahr 2013

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 13. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.09.2014 ö Beschließend 7pl/13/7/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1.        Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Im vorliegenden Fall sind
-        die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrates der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH, die zugleich Stadtratsmitglieder sind,
und
-        die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates, die zugleich Stadtratsmitglieder sind und die im Geschäftsjahr 2013 aktiv an Sitzungen teilgenommen haben,
persönlich beteiligt.
Es handelt sich dabei um folgende Stadtratsmitglieder:
1
Autz Wolfgang
2
Dr. Blatt Lothar
3
Elsässer Werner
4
Euler Jessica
5
Frenzel Karl-Ludwig
6
Gans Brigitte
7
Gerlach Thomas
8
Giegerich Wolfgang
9
Haas Erika
10
Herzing Jürgen
11
Herzog Klaus, Oberbürgermeister
12
Klein Karsten
13
Kunkel Rainer
14
Lenz-Böhlau Anne
15
Lüder Gerd
16
Ruf Rosemarie
17
Schweickard Peter
18
Stegmann Karl-Heinz
19
Wagener Stefan


Nach Art. 49 Abs. 3 GO entscheidet der Stadtrat formal ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO.

2.        Der Beschlussvorschlag enthält die Empfehlung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 b) in Verbindung mit § 46 Nr. 1 GmbHG. Es wird um antragsgemäße Beschlussfassung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gebeten.



„Hinweis zur Beschlussfähigkeit des Stadtrates (Plenum):
Nach Art. 47 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist der Stadtrat ohne Rücksicht auf die Erschienenen beschlussfähig, sofern der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen wird.“
Art. 47 Abs. 3 GO ist hier zutreffend, da dieser Tagesordnungspunkt bereits im Plenum am 25.07.2014 zur Abstimmung vorlag.

.Beschluss:

1.        Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates und die im Geschäftsjahr aktiven stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, bei der Beschlussfassung zu Ziffer 2 gemäß Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt sind und deshalb an einer Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen dürfen (Anlage 3) .
2.        Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Gesellschaftervertreter der Stadt Aschaffenburg in der Gesellschafterversammlung die Aufsichtsratsmitglieder der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH für das Geschäftsjahr 2013 zu entlasten.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung:
Einstimmig ohne die persönlich beteiligten Mitglieder so beschlossen.

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8. / pl/13/8/14. Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH (ABE); 1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung 2. Entlastung des Aufsichtsrates der ABE für das Geschäftsjahr 2013

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 13. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.09.2014 ö Beschließend 8pl/13/8/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1.        Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Im vorliegenden Fall sind
-        die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrates der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH, die zugleich Stadtratsmitglieder sind,
und
-        die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates, die zugleich Stadtratsmitglieder sind und die im Geschäftsjahr 2013 aktiv an Sitzungen teilgenommen haben,
persönlich beteiligt.
Es handelt sich dabei um folgende Stadtratsmitglieder:
1
Autz Wolfgang
2
Dr. Blatt Lothar
3
Elsässer Werner
4
Euler Jessica
5
Frenzel Karl-Ludwig
6
Gans Brigitte
7
Gerlach Thomas
8
Giegerich Wolfgang
9
Herzing Jürgen
10
Herzog Klaus, Oberbürgermeister
11
Klein Karsten
12
Kunkel Rainer
13
Lenz-Böhlau Anne
14
Lüder Gerd
15
Ruf Rosemarie
16
Stegmann Karl-Heinz
17
Wagener Stefan


Nach Art. 49 Abs. 3 GO entscheidet der Stadtrat formal ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO.

2.        Der Beschlussvorschlag enthält die Empfehlung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 b) in Verbindung mit § 46 Nr. 1 GmbHG. Es wird um antragsgemäße Beschlussfassung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gebeten.

„Hinweis zur Beschlussfähigkeit des Stadtrates (Plenum):
Nach Art. 47 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist der Stadtrat ohne Rücksicht auf die Erschienenen beschlussfähig, sofern der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen wird.“
Art. 47 Abs. 3 GO ist hier zutreffend, da dieser Tagesordnungspunkt bereits im Plenum am 25.07.2014 zur Abstimmung vorlag.

.Beschluss:

1.        Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates und die im Geschäftsjahr aktiven stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, bei der Beschlussfassung zu Ziffer 2 gemäß Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt sind und deshalb an einer Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen dürfen.
2.        Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Gesellschaftervertreter der Stadt Aschaffenburg in der Gesellschafterversammlung die Aufsichtsratsmitglieder der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH für das Geschäftsjahr 2013 zu entlasten.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung:
Einstimmig ohne die persönlich beteiligten Mitglieder so beschlossen.

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9. / pl/13/9/14. Bestellung des Jahresabschlussprüfers der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH (ABE) für das Geschäftsjahr 2014

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 13. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.09.2014 ö Beschließend 9pl/13/9/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach § 15 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschafterversammlung der ABE für die Wahl des Jahresabschlussprüfers zuständig.

Die ABE schlägt vor, die die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft MAINTREU Aschaffenburger Revisionsgesellschaft mbH zum Jahresabschlussprüfer zu bestellen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft MAINTREU Aschaffenburger Revisionsgesellschaft mbH soll auch für die Prüfung der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH (SVG) vorgeschlagen werden.

Der Stadtrat wird um entsprechende Beschlussfassung gebeten. Der Aufsichtsrat der ABE hat in seiner Sitzung am 08.07.2014 der Bestellung der Wirtschaftsprüfer zugestimmt.

.Beschluss:

Der Stadtrat beschließt für die Gesellschafterversammlung der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH, gemäß § 15 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit § 318 HGB die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft MAINTREU Aschaffenburger Revisionsgesellschaft mbH zum Prüfer des Jahresabschlusses 2014 der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH zu bestellen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

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10. / pl/13/10/14. Bestellung der Jahresabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH (SVG)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 13. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.09.2014 ö Beschließend 10pl/13/10/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschafterversammlung der SVG für die Wahl des Jahresabschlussprüfers zuständig,

Die SVG schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft MAINTREU Aschaffenburger Revisionsgesellschaft mbH zum Jahresabschlussprüfer zu bestellen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft MAINTREU Aschaffenburger Revisionsgesellschaft mbH soll auch für die Prüfung der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH (ABE) vorgeschlagen werden.

Der Stadtrat wird um entsprechende Beschlussfassung gebeten. Der Aufsichtsrat der SVG hat in seiner Sitzung am 08.07.2014 der Bestellung der Wirtschaftsprüfer zugestimmt.

.Beschluss:

Der Stadtrat beschließt für die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit § 318 HGB die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft MAINTREU Aschaffenburger Revisionsgesellschaft mbH zum Prüfer des Jahresabschlusses 2014 der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH zu bestellen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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11. / pl/13/11/14. Änderung des Tarifes der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB) zum 14.12.2014

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 4. Sitzung des Werksenates 17.07.2014 ö Vorberatend 2ws/4/2/14
Stadtrat (Plenum) 13. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.09.2014 ö Beschließend 11pl/13/11/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB) plant eine Anpassung des VAB- Tarifes zum 14.12.2014 um 2,82 %. Die Abstimmung mit den VAB- Partnerunternehmen und der Regierung von Unterfranken bezüglich dieses Tarifvorschlages ist bereits erfolgt. Seitens der Regierung von Unterfranken wurde die Höhe der Tarifanpassung in Bezug auf Marktfähigkeit, Tarifgerechtigkeit und Auskömmlichkeit geprüft und die Zustimmung in Aussicht gestellt.

A. Grundlagen der Tarifanpassung

A.1 Kostenentwicklung allgemein

Die Notwendigkeit einer Tarifanpassung ergibt sich aus den allgemeinen Kostensteigerungen im Bereich der Personal- und Einsatzkosten.
Die Mehrkosten für das Personal resultieren aus den Tarifabschlüssen sowie einem erhöhten Personalbedarf und bewegen sich in einer Größenordnung von ca. 400.000 €.

Bereits im Vorjahr haben wir die geplanten Angebotsausweitungen dargestellt, welche zu erheblichen Mehrkosten geführt haben. Hierzu zählen die Ausweitung der Verkehre in den Abendstunden an Freitagen und Samstagen, sowie die Anbindung Bahnhof-Nord an das Stadtbusliniennetz. Aktuell ist zum Fahrplanwechsel am 14.12.2014 die Erschließung des Wohngebietes „Gäßpfad“ in Schweinheim zu nennen, was erneut zu einer nicht unerheblichen Angebotsausweitung führt.

A.2 Demographische Entwicklungen

Nicht spurlos gehen mittlerweile die demographischen Entwicklungen an den Nahverkehrsunternehmen vorbei. Rückgänge der Schülerzahlen bewirken in diesem Kundensegment zunächst geringere Einnahmen.
Leistungskürzungen zur Kompensation sind dabei nicht möglich, da die verschiedenen Schulverkehre auch für eine geringere Zahl von Schülern aufrecht erhalten werden müssen.
Im Gegenteil, durch die geplanten Auslagerungen einzelner Klassen der Mozart-Schule in Obernau, werden zusätzliche Transportleistungen notwendig, welche durch zusätzliche Fahrzeuge und Fahrpersonal in der Spitze abgedeckt werden müssen. Folglich sind die VAB- Partnerunternehmen auf diese Tarifwirkung von 2,82 % zwingend angewiesen, um weiterhin ein attraktives Nahverkehrsangebot bereitstellen zu können.

Im VAB-Vertrag § 11 Nr. 4 ist definiert, dass die Zustimmung zum Tarif ein wesentliches Kriterium ist. Werden Tarifanpassungen mit den entsprechend kalkulierten Mehreinnahmen abgelehnt, so endet der VAB-Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt, jedoch spätestens sechs Monate vom Tag der ersten Beratung des Tarifes.

A.3 Tarifwirkung im Allgemeinen

Gesamtwirkung
Die Gesamtwirkung der Tarifanhebung liegt bei 2,82 % gerechnet am Verkaufsmengengerüst, wobei die Anhebungen nach Verkaufszahlen gewichtet werden. Die primär für die Schulkostenträger relevante Netzkarte Azubi (4.5 Tarifbestimmungen), welche einen erheblichen Anteil an den Erlösen hat, wird um 2,85 % angehoben.

Die Mehreinnahmen dieser Reform werden für die Stadtwerke anteilig etwa 151.500 € betragen. Sicher ist, dass selbst mit dieser Tarifmaßnahme die zu erwartenden Mehrkosten, wie in Punkt A.1 dargestellt, nicht abgedeckt werden können. Die Gesamtwirkung der Tarifanhebung wurde so gewählt, dass diese marktverträglich ist, aber auch in den Folgejahren eine moderate Tarifanpassungen erfordert.

B. Einzelne Tarifmaßnahmen


Die althergebrachten Berechnungswege der Fahrkarten werden weitestgehend nicht verändert und orientieren sich an den Vorgaben der Regierung von Unterfranken. In den Anlagen 1 bis 4  sind die entsprechenden Preisänderungen dargestellt.

Folgende Einzelpositionen sollen hier noch einmal erläutert werden:

AboAktiv
Abweichend zum Rest des Fahrscheinsortiments wird das AboAktiv (Netzkarte; bisher ab 60 Jahre, zukünftig ab 63 Jahren) etwas deutlicher auf 34,50 €/Monat angepasst, nach dem in den letzten drei Jahren der Preis konstant bei 33,00 €/Monat gehalten werden konnte (Siehe auch Beschlussvorlage Tarif 15.12.2013).

Anruf-Sammeltaxi
Eine Anhebung der AST-Fahrpreise ist aufgrund gleichbleibender Taxameterkosten nicht erforderlich.

C. Änderung der Beförderungsbedingungen


Es sind folgende Änderungen der Beförderungsbedingungen vorgesehen:
Beförderungsentgelte
Für den Schienenverkehr erfolgte eine Neuregelung, nach der der Fahrscheinverkauf nun wieder in den Zügen erfolgt. Insofern wurde § 6 Absatz 3 der Beförderungsbedingungen entsprechend angepasst.

§ 6        Beförderungsentgelte, Fahrausweise

(...)
(3) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs nicht mit einem für die Fahrt gültigen Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen Fahrausweis zu lösen.

Mitnahmen von Mobilitätshilfen
Im Wesentlichen folgen die VAB- Partnerunternehmen den neu aufgelegten VDV- Empfehlungen zur Mitnahme von Mobilitätshilfen. Es wird jedoch aufgrund der technischen Gegebenheiten bei den regionalen Busunternehmen der Passus „sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind“ hinterlegt. Nachfolgend ist der vorgesehene Regelungstext aufgeführt:

§ 12        Beförderung von Sachen

(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.

(2) Die Mitnahme nach (1) erfolgt für folgende Hilfs- und Transportmittel (sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind):
1. manueller Rollstuhl
2. Elektrorollstuhl bis zu 300 kg inkl. der zu befördernden Person und maximalen         Abmessungen bis 125 cm Länge und 70 cm Breite (sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind).
3. Handbike (Rollstuhl mit Zusatzantrieb) mit abgenommenem Zusatzantrieb und maximalen Abmessungen bis 125 cm Länge und 70 cm Breite.
4. Rollatoren mit Zuladung bis max. 5 kg
5. Falträder
6. Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten unternehmensspezifische Regelungen.

(3) Die Mitnahme nach (1) erfolgt für folgende Hilfs- und Transportmittel nur unter Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G oder aG (sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind):
1. Elektromobile (Seniorenmobil, E-Scooter), einsitzig  in Verbindung mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G.
2. Segeway-Rollstuhl in Verbindung mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G.
3. Erwachsenen-Dreirad und Kinder-Dreirad in Verbindung mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G.

(4) Insbesondere folgende Hilfs- und Transportmittel sind von der Beförderung ausgeschlossen:
1. Elektromobil, zweisitzig (Freizeit-Scooter)
2. Segeway (Freizeitnutzung)

Weitere Änderungen der Beförderungsbedingungen haben eher redaktionellen Charakter. Auf eine Darstellung derselben wird an dieser Stelle verzichtet.

D. Änderung der Tarifbestimmungen


AboAktiv erst ab 63 Jahre mit Übergangsregelung
Das Zugangsalter für die Jahreskarte AboAktiv wird von 60 Jahre auf 63 Jahre angehoben. Hier waren deutliche Kannibalisierungseffekte bei den Jahreskarten AboPlus oder Netzkarte GrüneNeun zu beobachten. Ferner tragen die VAB-Partner den geänderten demografischen Verhältnissen Rechnung.
Die vorgeschlagene Übergangsregelung für Bestandskunden ist gemäß Information der Regierung von Unterfranken so anwendbar. Nachfolgend hierzu der Regelungstext:

5.4. AboAktiv
Diese Jahreskarte gilt für Fahrgäste ab dem 63. Lebensjahr im gesamten VAB-Netz und ist nicht übertragbar. Es besteht keine Mitnahmeregelung. Der Nachweis der Berechtigung ist vom Antragsteller zu erbringen.

Für Inhaber der AboAktiv-Jahreskarten, die diese mit Rechtsstand bis 01.12.2014 erwerben, gilt bei Verlängerungen die zum 01.12.2014 gültige Altersgrenze von 60 Jahren.

Keine Kündigung von Jahreskarten während des ersten Jahreszeitraums
Innerhalb des ersten Vertragsjahres sollen bei Jahreskarten keine Kündigungen vor Vollendung des Jahreszeitraumes mehr möglich sein. Ausnahmen sind in § 8 Sonderkündigungsrecht definiert. Demzufolge entfällt bei den sonstigen Gebühren die Nachgebühr für die vorzeitige Beendigung einer Jahreskarte während des ersten Vertragsjahres. In den §§ 2 und 5 des Abschnitts C. der VAB-Tarifbestimmungen wird dies jeweils in Absatz 4 wie folgt definiert:

4) Die Jahreskarte kann vom Inhaber zum 10. des letzten Gültigkeitsmonats zum Ende des ersten Jahreszeitraumes gekündigt werden. Danach kann die Jahreskarte vom Inhaber jederzeit mit einer Frist von drei Monaten oder zum Ende des jeweiligen Jahreszeitraumes bis zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Spätestens 3 Tage nach Beendigung muss die bisherige Jahreskarte an die ausgebende Stelle zurückgegeben werden. Solange die bisherige Jahreskarte dem Verkehrsunternehmen nicht vorliegt, hat der/ die Vertragspartner/-in den monatlichen Preis weiterhin zu zahlen.


Anlage 1:        Tarifblatt zum 14.12.2014
Diese Tabelle stellt den zum 14.12.2014 geplanten Tarif dar.

Anlage 2:        Sonstige Gebühren
Es entfällt gemäß der Änderung der Kündigungsregelungen bei Jahreskarten die entsprechende Nachgebühr.

Anlage 3:        Änderung in Euro
In dieser Übersicht sind die absoluten Betragsänderungen zum derzeit gültigen Tarifblatt dargestellt.

Anlage 4:        Tarif 15.12.2013 – Aktuelles Tarifblatt
Zum Vergleich liegt das aktuelle Tarifblatt bei.

.Beschluss:

Der für den Stadtbusverkehr gemäß Stadtratsbeschluss vom 16.09.2013 seit 15.12.2013 gültige Tarif der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB) wird gemäß der Beschlussvorlage mit Wirkung zum 14.12.2014 geändert (Anlage 5).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 1

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12. / pl/13/12/14. Verwendung des Jahresüberschusses 2013 der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau Beteiligungsbericht 2012 - Bilanz der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau Anträge von Stadtrat Johannes Büttner vom 08.04.2014 und vom 05.06.2014

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 13. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.09.2014 ö Beschließend 12pl/13/12/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1.        Bericht über die Rolle des Sparkassenzweckverbandes

a)        Rechtsgrundlagen
Nach Art. 87 Abs. 4 S. 1 BayGO darf eine Gemeinde Bankunternehmen weder errichten noch sich an ihnen beteiligen. Art. 87 Abs. 4 S. 2 BayGO legt fest, dass es für das öffentliche Sparkassenwesen bei den besonderen Vorschriften bleibt.

Besondere Vorschriften in diesem Sinne sind zum einen das Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (SpkG) und  zum anderen die Verordnung über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Sparkassen (SpkO). Soweit Träger einer Sparkasse ein Zweckverband ist, wie dies bei der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau der Fall ist, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG; Art. 17 Abs. 2 S. 1 SpkG; Bonengel/Kitzeder, Verwaltungsgemeinschaft und Zweckverbände, Nr. 34.30 Satzung Sparkassenzweckverband, Vor § 1 Anm. 2).

b)        Aufgabenkreis des Sparkassenzweckverbandes
Der Sparkassenzweckverband ist Träger der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau, die wiederum aus der Kreissparkasse Alzenau und der Stadt- und Kreissparkasse Aschaffenburg hervorgegangen ist (§ 1 Abs. 2 Zweckverbandssatzung). Die Sparkasse selbst ist rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 3 SpkG). Der Zweckverband hat die Aufgabe, die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (Art. 4 Abs. 2 SpkG). Die Aufgaben der Sparkasse sind in Art. 2 SpkG und § 1 SpkO definiert. Die Sparkassen haben danach im Wesentlichen die Aufgabe, „die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise, der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands, und der öffentlichen Hand mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen“. Die Sparkasse hat keinen Anspruch gegen den Träger auf Zurverfügungstellung von Mitteln (Art. 4 Abs. 1 SpkG). Der Träger haftet inzwischen auch nicht mehr für „neue“ Verbindlichkeiten der Sparkasse („Gewährträgerhaftung“, Art. 4 Abs. 3, 33 SpkG). Im Wesentlichen besteht die Aufgabe des Zweckverbandes (vgl. § 8 Abs. 2 Verbandssatzung) in der Beschlussfassung über die Änderung der Sparkassensatzung (Art. 21 SpkG), der Wahl der vom kommunalen Träger zu berufenden Mitglieder des Verwaltungsrates (Art. 8 Abs. 2 SpkG), der Entgegennahme von Jahresabschluss und Lagebericht der Sparkasse (§ 20 Abs. 3 SpkO) und der Beschlussfassung über Fusion oder Auflösung der Sparkasse (Art. 14, 16 Abs. 2 SpkG; Knemeyer, Das Sparkassenkontrollsystem, BayVBl. 1986, 33, 72; Papsthart, Der Sparkassenverwaltungsrat – eine Aufgabenbeschreibung, BayVBl. 2014, 329/332, Fußnote 20).

c)        Einflussnahme auf Sparkassenentscheidungen
Soweit der Zweckverband für die Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Lageberichts zuständig ist, bedeutet dies nicht, dass hieraus ein besonderes Einflussnahmerecht des Sparkassenträgers auf Entscheidungen der Sparkasse resultiert. Es beinhaltet lediglich die Befugnis zur „informativen Entgegennahme“. Die Organe des Zweckverbandes können den Organen der Sparkasse weder bindende Weisungen erteilen noch haben sie das Recht, von den bestellten Verwaltungsratsmitgliedern Auskünfte über deren Tätigkeit und die Situation der Sparkasse zu verlangen  (Knemeyer, a.a.O., S. 73 f. auch unter Bezugnahme auf Fünten, Der Verwaltungsrat der Sparkasse, 1969, S. 264). Nachdem der Zweckverband keine Entscheidungsbefugnis in Sachen Jahresabschluss hat, gibt es auch kein Auskunftsrecht als Ausfluss einer Sachkompetenz oder in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften (Knemeyer, a.a.O., S. 74). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsräte über die ihnen anlässlich ihrer Amtsführung bekannt gewordenen Tatsachen Amtsverschwiegenheit zu bewahren haben (Art. 10 Abs. 2 SpkG). Dies gilt auch im Hinblick auf den Sparkassenzweckverband als Träger der Sparkasse und die einzelnen Mitglieder des Zweckverbandes.

2.        Möglichkeit einer Gewinnabführung an die Zweckverbandsträger
Der Zweckverband beschließt nicht über die Gewinnabführung. Dies liegt ausschließlich in der Zuständigkeit des Verwaltungsrates (§ 21 Abs. 1 SpkO). Die Verwaltungsräte haben ausschließlich die Belange der Sparkasse zu wahren und zu fördern (§ 12 Abs. 1 SpkO). Ein Verwaltungsrat ist demzufolge unabhängig von den Wünschen und Weisungen des Trägers tätig und nur dem Gesetz unterworfen (BayVGH, Urt. v. 11.11.1992 – Az. 3 B 92.727, juris Dok. MWRE101359300 Rdnr. 19; Bay. Staatsministerium des Innern, LT-Drs. 14/206 vom 21.12./30.12.1998; Papsthart, a.a.O., BayVBl. 2014, 329/332). Die Entscheidung über die Frage der Gewinnausschüttung hat daher ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Belange der Sparkasse und nicht unter dem Gesichtspunkt der Belange des Trägers Sparkassenzweckverband, erst recht nicht unter dem Gesichtspunkt der Belange der Mitglieder des Trägers, zu erfolgen.

Unabhängig hiervon regelt § 21 SpkO die näheren Rahmenbedingungen einer Gewinnabführung. Zunächst sind etwaige Verlustvorträge auszugleichen, was bei der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau nicht der Fall ist. Danach kann bis zu einem Viertel des Jahresüberschusses vorweg den Rücklagen zugeführt werden (§ 21 Abs. 2 S. 2 SpkO). § 21 Abs. 3 S. 1 SpkO ermöglicht anschließend eine Ausschüttung an die Verbandsmitglieder des Sparkassenzweckverbandes von 10 bis 75 % je nach Quote der Rücklagen in Relation zu den sogenannten Risikoaktiva. Zwingend ist eine Ausschüttung nicht. Es liegt im Ermessen des Verwaltungsrates zu entscheiden, ob eine Ausschüttung erfolgen soll oder nicht. In der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Innenministeriums zur Sparkassenordnung vom 27.8.2001 (AllMBl. 2001, 354), dort die Erläuterungen zu § 29, ist folgendes ausgeführt:
„Da die kreditwesenrechtlichen Anforderungen an Art und Umfang des haftenden Eigenkapitals in der Vergangenheit laufend erhöht wurden und in Zukunft mit weiteren Verschärfungen zu rechnen ist, werden die Sparkassen in der Regel den Jahresüberschuss in die Rücklagen einstellen.“
Eine Ausschüttung der Sparkasse an die Zweckverbandsmitglieder ist bislang nicht erfolgt.

Auf die Gewinnausschüttung haben weder der Sparkassenzweckverband noch die Mitglieder des Zweckverbandes Einfluss. Die Nichtausschüttung ist auch aufgrund der oben genannten Rechtsauffassung des Innenministeriums in der Vollzugsbekanntmachung regelmäßig nicht zu beanstanden.

3.        Bericht über die Geschäfte der Sparkasse

Die Kommunale Initiative stellt im Antrag vom 8.4.2014 diverse Fragen zum Jahresabschluss der Sparkasse, der im Beteiligungsbericht 2012 mit seinen Ergebnissen wiedergegeben ist.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Beteiligungsbericht nach Art. 94 Abs. 3 BayGO grundsätzlich nur die Beteiligungen einer Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erfassen hat. Die Beteiligungen an Zweckverbänden sind im regulären Beteiligungsbericht nicht zu erfassen. Wenn die Stadt dies gleichwohl macht, ist dies auf entsprechende Anträge des Stadtrates zurückzuführen. Die Aufnahme erfolgt außerhalb des Rechtsregimes der BayGO. Ansprüche einer Gemeinde auf Auskunft gegenüber Zweckverbänden selbst, an denen sie beteiligt ist, lassen sich weder aus der Gemeindeordnung noch aus dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit begründen. Wie oben ausgeführt, hat die Sparkasse keine Informationspflicht gegenüber dem Sparkassenzweckverband und erst recht nicht gegenüber den Mitgliedern des Zweckverbandes. Die Sparkasse bittet um Verständnis dafür, dass aus den genannten grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen eine Stellungnahme der Sparkasse gegenüber der Stadt nicht möglich ist. Eine Beantwortung der gestellten Fragen zum Jahresabschluss 2012 der Sparkasse ist daher auch der Verwaltung nicht möglich.

4.        Auftrag an Verbandsräte mit Verwaltungsratsfunktion
Herr Stadtrat Büttner beantragt, dass der Stadtrat die Stadträte, die auch Verwaltungsräte sind, beauftragt, sich im Verwaltungsrat für eine Gewinnabführung im gesetzlich zulässigen Umfang einzusetzen.

Die Entscheidung über die Frage der Gewinnverwendung der Sparkasse fällt nach obigen Ausführungen nicht in die Zuständigkeit des Sparkassenzweckverbandes, geschweige denn in die Zuständigkeit des Stadtrates. Beispielsweise hat der VGH Mannheim (Urteil v. 12.3.2001 – Az. 1 S 785/00) zum dem bayerischen Recht ähnlichen Sparkassenrecht des Landes Baden-Württemberg entschieden, dass Sparkassenangelegenheiten grundsätzlich nicht in die kommunale Befassungskompetenz des Gemeinderates gehören. Im Einzelnen heißt es dort:
„Der Senat hat bereits im Urteil vom 25.09.1989 (1 S 3239/88, VBlBW 1990, 20, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989 - 7 B 181/89 -, WM 1990, 1018) entschieden, dass Auskunftsansprüche einzelner Gemeinderatsmitglieder im Geltungsbereich des Sparkassengesetzes grundsätzlich nicht bestehen, weil es sich bei den Sparkassen um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, die das Recht der Selbstverwaltung besitzen (Art. 71 Abs. 1 Satz 3 LV) und die ihr durch das Sparkassengesetz (§ 6 SpG) und ihre Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe Verwaltungsrat, Kreditausschuss und Vorstand (§ 10 SpG) erfüllen und deshalb ihre Angelegenheiten keine Gemeindeangelegenheiten im Sinne des § 24 GemO sind.“
Mangels Befassungskompetenz des Stadtrates wäre der Antrag schon als unzulässig abzulehnen. In jedem Fall ist er aber als unbegründet abzulehnen, weil ein entsprechender Auftrag an die Verwaltungsräte mit deren gesetzlichem Auftrag, die Belange der Sparkasse zu wahren und zu fördern (§ 12 SpkO), im Grundsatz nicht vereinbar ist. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass der Verwaltungsrat daran gehindert ist, eine Ausschüttung der Sparkasse an den Träger zu beschließen, wenn dies ohne Beeinträchtigung der Belange der Sparkasse möglich ist.

.Beschluss:

1. Der Bericht der Verwaltung zum Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 08.04.2014 in Anlage 6 (Bericht über die Rolle des Sparkassenzweckverbandes, die Möglichkeit der Gewinnausschüttung und die Geschäfte der Sparkasse) wird zur Kenntnis genommen.
2. Herr Stadtrat Thomas Giegerich beantragt mündlich: „Der Vorstand der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau wird im Herbst 2014 zu einer Sitzung des Stadtrates eingeladen, um über die wirtschaftliche Lage der Sparkasse zu berichten. Der Antrag der KI vom 05.06.2014 (Anlage 7) wird so lange zurück gestellt.“

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung:
Gegen einige Stimmen so beschlossen.

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13. / pl/13/13/14. Resolution zum Transatlantischen Freihandelsabkommen (Transatlantic Trade and Investment Partnership -TTIP) sowie weiteren Handelsabkommen; - Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 12.08.2014 - Antrag der GRÜNE-Stadtratsfraktion vom 09.09.2014

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 13. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.09.2014 ö Beschließend 13pl/13/13/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Europäische Union (EU) und die USA haben am 13.02.2013 beschlossen, Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (Transatlantic Trade and Investment Partnership – TTIP) aufzunehmen, mit dem Ziel die transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen durch dieses Abkommen zu vertiefen.

Das Abkommen wird für die Mitgliedsstaaten der EU von der Europäischen Kommission auf Grundlage eines vom Europäischen Rat erteilten Mandats, welches jedoch nicht veröffentlicht wurde, verhandelt. Nach Abschluss der Verhandlungen müssen das Europäische Parlament und der Rat dem Vertragstext des Abkommens im Ganzen zustimmen oder ablehnen. Nach diesem Beschluss wird das Abkommen verbindlich für alle EU-Mitgliedsstaaten. Bei einer Zustimmung wird dieses Abkommen Anwendungsvorrang vor den EU-Verordnungen und EU-Richtlinien sowie dem nationalen Recht erlangen und kann damit Auswirkungen auf die kommunale Daseinsvorsorge haben. Mit einem Abschluss der Verhandlungen ist frühestens im kommenden Jahr zu rechnen.

Daher ist es nach Auffassung des Hauptausschusses des Deutschen Städtetages und des Bayerischen Städtetages (vgl. beigefügte Pressemitteilung vom 10.07.2014) wichtig, dass sichergestellt wird, dass die Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge grundsätzlich nicht von einer transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft erfasst sind. Dazu wird die Bundesregierung aufgefordert, sich mit Nachdruck gegenüber der EU-Kommission einzusetzen, dass die Kommunale Daseinsvorsorge explizit vom derzeitig verhandelten Freihandelsabkommen ausgeschlossen wird (vgl. Anlage – Beschluss des Hauptausschusses vom 12.02.2014).

Mit Schreiben vom 12.08.2014 beantragte nun Herr Stadtrat Johannes Büttner (KI) den Erlass einer Resolution zum Transatlantischen Freihandelsabkommen. Mit Schreiben vom 09.09.2014 beantragte auch die GRÜNE-Stadtratsfraktion den Erlass einer entsprechenden Resolution.

Der Stadtrat hat in der Vergangenheit bereits einige Resolutionen zu Themen erlassen, die nicht in die unmittelbare originäre Zuständigkeit des Stadtrates fallen, z. B. die Resolution vom 04.04.2011 zum bundesweiten Atomausstieg.

Die Stadt Aschaffenburg sieht ihre Interessen des Schutzes der kommunalen Daseinsvorsorge durch ihre kommunalen Spitzenverbände zwar bereits gewahrt, dennoch wird emfpohlen eine entsprechende Absichtserklärung zu erlassen. Um umseitige Beschlussfassung wird daher gebeten.

.Beschluss:

1. Die Anträge von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 12.08.2014, der GRÜNE-Stadtratsfraktion vom 09.09.2014 und von Herrn Stadtrat Bernhard Schmitt (ÖDP) vom 12.09.2014 sowie die Stellungnahme der Verwaltung vom 15.09.2014 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 8).

2. Die Stadt Aschaffenburg begrüßt, unterstützt und schließt sich den Forderungen des Bayerischen und des Deutschen Städtetages zum Schutz der kommunalen Daseinsvorsorge bei den Verhandlungen zum Transatlantischen Freihandelsabkommen (TTIP) und allen weiteren Handelsabkommen an.

3. Der in Anlage 3 der Anlage 8 beigefügte Beschluss des Hauptausschusses Deutschen Städtetages vom 12.02.2014 wird als Resolution des Stadtrates zum Transatlantischen Freihandelsabkommen (TTIP) und allen weiteren Handelsabkommen übernommen und ergänzt um den Punkt

„4. Zusätzlich fordert der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg, dass mindestens ein/e Vertreter/in für die deutschen Kommunen ab sofort an den Verhandlungen teilnimmt und die kommunalen Mandatsträger/innen in Deutschland über alle ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden Inhalte der Verhandlungen informiert.“

Die Resolution wird an die zuständigen übergeordneten Stellen übersandt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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14. / pl/13/14/14. letzte ö SPNr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 13. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.09.2014 ö Beschließend 14pl/13/14/14

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Plenums berichtet Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog über die Situation im Asylbereich, insbesondere über die künftige Direktzuweisung von Asylbewerbern von zurzeit neun Personen pro Woche. Er erläutert, dass eine Projektsteuerung erforderlich ist (xxx) . Die Projektleitung obliegt Frau 2. Bürgermeisterin Jessica Euler.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.04.2015 09:08 Uhr