Datum: 24.09.2014
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1uvs/8/1/14 Bauantrag zur Nutzungsänderung von Kiosk zu Freizeit- und Eventcenter mit 8 Geldspielgeräten (Spielothek) auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Südbahnhofstraße 3 in Aschaffenburg durch Herrn xxx.
2uvs/8/2/14 Neubau einer Lagerhalle auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, Germanenstraße 32, durch die Firma H+B Holz- und Bodenrecycling GmbH & Co. KG, Aschaffenburg.
3uvs/8/3/14 Neubau einer Lager- und Unterstellhalle auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Römerstraße 3, durch die Firma Bernhard Westarp GmbH & Co. KG, BV-Nr. xxx
4uvs/8/4/14 Errichtung eines Ausstellungsgebäudes an der Stelle eines Bürogebäudes mit Verkaufsfläche auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Hanauer Straße 90 - 92, durch die Automobil-Verkaufs-Gesellschaft Joseph Brass GmbH & Co., Aschaffenburg; Bekanntgabe einer dringlichen Anordnung nach Art 37 Abs. 3 Gemeindeordnung
5uvs/8/5/14 Dammer Tor Carré - Neubau eines Büro und Geschäftshauses - Bauabschnitt 02 - auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Lange Straße 15-19, durch die Firma Hörnig Bahnhof-Nord Eins KG.
6uvs/8/6/14 Erweiterung und Aufstockung eines Ladengeschäftes um 12 Wohnungen auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, xx und xx, Gemarkung Aschaffenburg, Schneidmühlweg. 48, durch Herrn xxx.
7uvs/8/7/14 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (17 WE) mit Parkdeck auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Breslauer Straße, durch die Firma May Bauträger GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, BV-Nr. 20140056
8uvs/8/8/14 Neubau von zwei Zeilenbauten (90 WE) auf den Baugrundstücken, Fl.-Nr. xxx bis xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Mitterlichweg 1 und 3, Siemensweg 2 und 4 durch Stadtbau Aschaffenburg GmbH, Aschaffenburg, BV-Nr. xxx
9uvs/8/9/14 Neubau einer Schießhalle und Umbau und Erweiterung des Vereinshauses auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xx, Gemarkung Damm, Außenbereich mit Zufahrt über die Strietwaldstraße für die Schützengesellschaft Strietwald, BVNr. 20140001
10uvs/8/10/14 Bauvoranfrage zum Neubau von 3 Gebäuden und Aufstockung des Bestandsgebäudes auf den Grundstücken Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, zwischen Würzburger Straße und Josef-Dinges-Straße durch Ready Immobilien GmbH, Aschaffenburg, BV-Nr. 20140177

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1. / uvs/8/1/14. Bauantrag zur Nutzungsänderung von Kiosk zu Freizeit- und Eventcenter mit 8 Geldspielgeräten (Spielothek) auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Südbahnhofstraße 3 in Aschaffenburg durch Herrn xxx.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 24.09.2014 ö Beschließend 1uvs/8/1/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag vom 26.05.2014, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 24.06.2014, beantragt Herr xxx, Kempten, die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung zur Nutzungsänderung von einem Asia-Shop/Kiosk in ein Freizeit- und Eventcenter mit 8 Geldspielgeräten (Spielothek) auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Südbahnhofstraße 3 in Aschaffenburg.

Nach der Baubeschreibung handelt es sich um den Einbau einer Spielothek nach § 33 i Gewerbeordnung (GewO) in das Anwesen Südbahnhofstraße 3 (Südbahnhof). Es handelt sich um eine Spielothek mit 123 m² gewerblicher Nutzfläche. Geplant ist eine besucherzugängliche Spielhallenfläche von 101,86 m² mit 8 Geldspielgeräten, eine Theke mit 5,7 m², eine WC-Anlage mit 12,33 m² sowie ein Abstellraum von 3 m².

Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6/6 für das Gebiet südlich Südbahnhofstraße und befindet sich in einem Bereich, der als Fläche für den überörtlichen Verkehr: „Bahnanlage“ festgesetzt ist. Die beantragte Nutzung widerspricht als Vergnügungsstätte der durch Übernahme der bahnbetrieblichen Widmung im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung „Bahnanlage“, da es sich bei einer Vergnügungsstätte nicht um eine bahnspezifische Nutzung handelt. Nach den Feststellungen des Stadtplanungsamtes ist das Bauvorhaben deshalb gemäß § 30 BauGB planungsrechtlich nicht zulässig.

Der vorgelegte Stellplatznachweis ist fehlerhaft.

Nach das Bauvorhaben bereits der Festsetzung „Bahnanlage“ widerspricht und deshalb seiner Art nach dort nicht zulässig ist, wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Ablehnung des Bauantrages vorgeschlagen.

.Beschluss:

Die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von einem Asia-Shop/Kiosk zu Freizeit- und Eventcenter mit 8 Geldspielgeräten (Spielothek) auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Südbahnhofstraße 3 in Aschaffenburg, durch Herrn xxx, Kempten, wird abgelehnt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. / uvs/8/2/14. Neubau einer Lagerhalle auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, Germanenstraße 32, durch die Firma H+B Holz- und Bodenrecycling GmbH & Co. KG, Aschaffenburg.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 24.09.2014 ö Beschließend 2uvs/8/2/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen am 03.04.2014, beantragt die Firma H+B Holz- und Bodenrecycling GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, die Genehmigung zum Neubau einer Lagerhalle auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, Germanenstraße 32 in Aschaffenburg.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Kalthalle zur Ein- und Zwischenlagerung von Maschinenteilen, sowie von Stückgut. Die Lagerhalle hat eine Grundfläche von ca. 54 m x 30 m, eine Höhe von ca. durchschnittlich 9 m, und einem umbautem Raum von 13.735 m³.

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Es liegt im Aschaffenburger Hafen. Das Bauvorhaben ist deshalb seiner Art nach dort zulässig.

Nach dem Stellplatznachweis des Architekten sind keine Stellplätze erforderlich, da vor Ort keine Arbeitsplätze entstehen. Die Be- und Entladung sowie die Lagerung der Güter erfolgt durch die Arbeiter der jeweiligen Spedition. Nach dem Grundrissplan werden auf dem Baugrundstück insgesamt 4 Stellplätze an der Germanenstraße nachgewiesen.

Das Gebäude steht mit der Brandwand auf 54,07 m auf der Grundstücksgrenze. Der Nachbar hat der Grenzbebauung zugestimmt und sich damit einen späteren Grenzanbau gesichert.


Der Bayernhafen als Eigentümer und der Erbbauberechtigte des Grundstücks, Fl.-Nr. xxx, haben der Grenzbebauung zugestimmt. Das Gebäude auf dem Nachbargrundstück soll abgebrochen werden. Der Grundstückseigentümer ist in beiden Fällen die Bayernhafen GmbH & Co. KG Aschaffenburg. In weiterer bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Der Erteilung der Baugenehmigung an die Firma H+B Holz- und Bodenrecycling GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, zum Neubau einer Lagerhalle auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, Germanenstraße 32 in Aschaffenburg entsprechend, den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. / uvs/8/3/14. Neubau einer Lager- und Unterstellhalle auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Römerstraße 3, durch die Firma Bernhard Westarp GmbH & Co. KG, BV-Nr. xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 24.09.2014 ö Beschließend 3uvs/8/3/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag vom 23.01.2013 beantragt die Firma Bernhard Westarp GmbH & Co. KG die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau einer Lager- und Unterstellhalle auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Leider, Römerstraße 3 in Aschaffenburg.

Bei dem Bauantrag handelt es sich um die Errichtung einer Lager- und Unterstellhalle für Fahrzeuge und Container an der hinteren Grundstücksgrenze der bereits bestehenden Betriebstankstelle an der Römerstraße. Errichtet wird eine Halle mit einer Breite von 52,13 m und einer Tiefe von 14,55 m und einer Firsthöhe von 10,36 m. Die Nutzfläche der Halle beträgt 700,80 m².

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig. Die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen sind zu beachten.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.


Beschluss 1 (für Stadtrat und Internetöffentlichkeit):

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 2 d. ö. S. "Neubau einer Lager- und Unterstellhalle auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 1084/30, Römerstraße 3, durch die Firma Bernhard Westarp GmbH & Co. KG, BV-Nr. 20130056" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. / uvs/8/4/14. Errichtung eines Ausstellungsgebäudes an der Stelle eines Bürogebäudes mit Verkaufsfläche auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Hanauer Straße 90 - 92, durch die Automobil-Verkaufs-Gesellschaft Joseph Brass GmbH & Co., Aschaffenburg; Bekanntgabe einer dringlichen Anordnung nach Art 37 Abs. 3 Gemeindeordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 24.09.2014 ö Beschließend 4uvs/8/4/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Bauantrag der Automobil-Verkaufs-Gesellschaft Joseph Brass GmbH & Co., Aschaffenburg, zur Errichtung eines Ausstellungsgebäudes an der Stelle eines Bürogebäudes mit Verkaufsfläche auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Hanauer Straße 90 – 92 in Aschaffenburg ist am 15.07.2014 eingegangen.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Abbruch eines bestehenden Bürogebäudes mit Verkaufsfläche mit der Anschrift Hanauer Straße 90, direkt an der Hanauer Straße und dem Neubau eines modernen Ausstellungsgebäudes mit einem hohen Anteil an Glasfassade. Das Ausstellungsgebäude ist vergleichbar mit dem bisherigen Baubestand, hat jedoch ein wesentlich besseres Erscheinungsbild. Im Zuge des Bauvorhabens wird eine weitere überdachte Fläche auf dem Betriebsgelände mit abgebrochen. Die befestigte Fläche und die Zufahrt bleibt unverändert.

Da die Firma Brass mit der Baumaßnahme beginnen muss hat Herr Oberbürgermeister als dringliche Anordnung nach Art. 37 Abs. 3 der Gemeindeordnung der Erteilung der Baugenehmigung zugestimmt.

Entsprechend Art. 37 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung wird dies dem Umwelt- und Verwaltungssenat zur Kenntnis gegeben.

.Beschluss:

Von der dringlichen Anordnung des Oberbürgermeisters nach Art. 37 Abs. 3 Gemeindeordnung (Anlage 1) zur Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Ausstellungsgebäudes an der Stelle eines Bürogebäudes mit Verkaufsfläche auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Hanauer Straße 90 – 92 in Aschaffenburg, durch die Automobil-Verkaufs-Gesellschaft Joseph Brass GmbH & Co. wird Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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5. / uvs/8/5/14. Dammer Tor Carré - Neubau eines Büro und Geschäftshauses - Bauabschnitt 02 - auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Lange Straße 15-19, durch die Firma Hörnig Bahnhof-Nord Eins KG.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 24.09.2014 ö Beschließend 5uvs/8/5/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Planunterlagen, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 28.04. sowie am 08. und 22.07.2014, beantragt die Firma Hörnig Bahnhof-Nord Eins KG in Aschaffenburg die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Büro und Geschäftshauses auf dem noch zu bildenden Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Lange Straße 15-19 in Aschaffenburg.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den zweiten Bauabschnitt der Bebauung für das Gelände Bahnhof Nord „Dammer Tor Carré“. Es umfasst den westlichen an der Lange Straße liegenden Teil des Bebauungsplangebietes. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine ca. 140 m lange Gebäudeflucht entlang der Lange Straße mit einer Tiefe im Grundstück von ca. 25 m. Das Gebäude hat ein Untergeschoss und 4 Obergeschosse und wird durch 3 Treppenaufgänge entlang der Lange Straße und eine Eckbetonung und einen Treppenaufgang an der Heinrich-Böll-Straße gegliedert. Im Untergeschoss ist u. a. eine Tiefgarage mit 87 Stellplätzen vorgesehen, die über die bereits bestehende Tiefgaragenzufahrt am bestehenden Parkplatz angedient wird. Im Erdgeschoss sind insgesamt 5 Einzelhandelsflächen vorgesehen, davon ein Bio-Supermarkt mit Lebensmitteln und Drogeriewaren von ca. 700 m², ein Schuhmarkt mit ca. 450 m², ein Textilmarkt mit ca. 450 m² eine bisher noch nicht vermietete Marktfläche mit ca. 850 m² sowie ein Ladengeschäft mit 55 m². Da der Bebauungsplan Sortimente festlegt, ist bei der Vermietung der bisher unvermieteten Flächen, sowie bei einer Änderung der Nutzung mit Sortimentsänderung eine Änderungsbaugenehmigung zu beantragen. In den 2 Obergeschossen und dem zurückgesetzten Staffelgeschoss sind ausschließlich Büronutzungen vorgesehen. Die gesamte Bruttogrundfläche der Nutzungen beträgt 12.892 m² mit einem Bruttorauminhalt von 53.360 m³. Durch den geplanten zweiten Bauabschnitt wird das bisher bestehende Dammer Tor Carré entlang der Lange Straße nach Westen ergänzt.

Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18/14 für das Gebiet „Südliche Lange Straße – Mitte“. Das Bauvorhaben einschließlich des Begrünungsplanes wird der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplanes gerecht. Die im Bebauungsplan festgesetzten Warensortimente sind planungsrechtlich zulässig, die festgesetzte Gesamtverkaufsfläche des Bebauungsplanes von 10.000 m² wird durch das Bauvorhaben nicht überschritten.

Mit dem Bauvorhaben werden im 2. Bauabschnitt der Tiefgarage 87 Stellplätze und im Bereich der bisherigen Stellplatzanlage im Inneren des Grundstücks zusätzlich weitere 14 Stellplätze geplant. Nach der Gesamtstellplatzberechnung für das ganze Grundstück sind insgesamt 566 Stellplätze erforderlich. Dem gegenüber sind nach Verwirklichung des Bauvorhabens 658 Stellplätze vorhanden, so dass die Anforderungen der Stellplatzsatzung insgesamt erfüllt werden.

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig. Die Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen sind zu beachten.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung für das Bauvorhaben vorgeschlagen.

.Beschluss:

Der Erteilung der Baugenehmigung an die Firma Hörnig Bahnhof-Nord Eins KG, Aschaffenburg, zum Neubau eines Büro- und Geschäftshauses – Dammer Tor Carré Bauabschnitt 02 – auf dem noch zu bildenden Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Lange Straße 15-19 in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 3

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6. / uvs/8/6/14. Erweiterung und Aufstockung eines Ladengeschäftes um 12 Wohnungen auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, xx und xx, Gemarkung Aschaffenburg, Schneidmühlweg. 48, durch Herrn xxx.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 24.09.2014 ö Beschließend 6uvs/8/6/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen am 03.07. und 06.08.2014, beantragt Herr xxx die Genehmigung zur Erweiterung und Aufstockung eines Ladengeschäftes um 12 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, xx und xx, Gemarkung Aschaffenburg, Schneidmühlweg 48 in Aschaffenburg.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Erweiterung und die Aufstockung eines seit langem dort bestehenden Lebensmittelmarktes an der Ecke Schneidmühlweg 48/Paulusstraße. Das bisherige Ladengeschäft wird Richtung Schillerstraße bis zum Nachbargebäude erweitert und um 2 Obergeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss aufgestockt. Das Ladengeschäft bleibt unverändert. Durch die Erweiterung und Aufstockung werden insgesamt 12 Wohnungen neu geschaffen. Es werden insgesamt 2 Wohnungen mit ca. 30 m², 2 Wohnungen mit ca. 60 m², 6 Wohnungen zwischen 70 und ca. 90 m² und 2 Wohnungen mit ca. 120 m² neu errichtet. Nach der Baubeschreibung beträgt die gesamte Wohnfläche 906 m².

Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 11.08.2014 liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet, so dass das Bauvorhaben der Nutzungsart nach dort zulässig ist. Das Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Ergänzung eines bisher untergenutzten Baugrundstückes entsprechend der Umgebungsbebauung mit insgesamt 3 Geschossen und Dachgeschoss ist städtebaulich positiv zu bewerten.

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen eingehalten und beachtet werden, genehmigungsfähig.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Der Erteilung der Baugenehmigung an Herrn xxx zur Erweiterung und Aufstockung eines Ladengeschäftes um 12 Wohnungen, auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, xx und xx, Gemarkung Aschaffenburg, Schneidmühlweg 48 in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. / uvs/8/7/14. Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (17 WE) mit Parkdeck auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Breslauer Straße, durch die Firma May Bauträger GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, BV-Nr. 20140056

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 24.09.2014 ö Beschließend 7uvs/8/7/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag vom 05.02.2014 und 21.08.2014, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 13.03.2014 und 25.08.2014, beantragt die Firma May Bauträger GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses (17 WE) mit Parkdeck auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Breslauer Straße.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung eines Wohnhauses mit 17 Wohnungen und Wohnflächen zwischen 51 und 129 m². Die nach der Stellplatzsatzung erforderlichen 24 Stellplätze werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen, ebenso die erforderlichen Fahrradabstellplätze.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2/12 „Zwischen Platanenallee, Fabrikstraße, Breslauer Straße und Ernsthofstraße“. Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 11.04.2014 wird die planungsrechtliche Zustimmung erteilt. Es sind jedoch Befreiungen erforderlich:

Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Vorhaben genehmigungsfähig. Die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen sind zu beachten.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Der Firma May Bauträger GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, wird die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 17 WE und einem Parkdeck auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Breslauer Straße, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. / uvs/8/8/14. Neubau von zwei Zeilenbauten (90 WE) auf den Baugrundstücken, Fl.-Nr. xxx bis xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Mitterlichweg 1 und 3, Siemensweg 2 und 4 durch Stadtbau Aschaffenburg GmbH, Aschaffenburg, BV-Nr. xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 24.09.2014 ö Beschließend 8uvs/8/8/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 24.06.2014, beantragt die Stadtbau Aschaffenburg GmbH die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung von zwei Zeilenbauten (90 WE) auf den Baugrundstücken Fl.-Nr. xxx bis xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Mitscherlichweg 1 und 3, Siemensweg 2 und 4, Aschaffenburg.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung von zwei Wohnhäusern mit insgesamt 90 WE und Wohnflächen zwischen 49 m² und 114 m².

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Baulinienplanes Nr. 8 für das Gebiet zwischen Hefner-Alteneck-Straße, Linde- und Bavariastraße. Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 03.09.2014 wird die planungsrechtliche Zustimmung erteilt. Es sind einige Befreiungen erforderlich.

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

Das Baugrundstück könnte durch Bombardierungen und Bodenkämpfen während des 2. Weltkrieges mit Kampfmitteln betroffen sein. Es wird daher empfohlen, sich für die Zeit der Erdarbeiten von einer Kampfmittelräumfirma sicherheitstechnisch begleiten zu lassen. Sollte unvermutet Kampfmittel gefunden werden, so ist dies unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen (§ 12 Abs. 6 Nr. 1 des Kriegswaffenkontrollgesetzes).
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Der Stadtbau Aschaffenburg GmbH wird die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau von zwei Zeilenbauten (90 WE) auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx bis xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Mitscherlichweg 1 und 3, Siemensweg 2 und 4, entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

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9. / uvs/8/9/14. Neubau einer Schießhalle und Umbau und Erweiterung des Vereinshauses auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xx, Gemarkung Damm, Außenbereich mit Zufahrt über die Strietwaldstraße für die Schützengesellschaft Strietwald, BVNr. 20140001

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 24.09.2014 ö Beschließend 9uvs/8/9/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag vom 30.09.2013, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 09.01.2014, beantragt die Schützengesellschaft Strietwald die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau einer Schießhalle und Umbau und Erweiterung des Vereinsheimes auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, im Außenbereich mit Zufahrt über die verlängerte Strietwaldstraße in Aschaffenburg.

Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme vom 19.08.2014 liegt das Bauvorhaben im Außenbereich, dessen Zulässigkeit sich nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt. Der geltende Flächennutzungsplan stellt das Gelände in einem Begleitstreifen zur Bundesautobahn A3 als forstwirtschaftliche Fläche dar. Im Landschaftsplan ist das Baugrundstück als Fläche für die Landwirtschaft, Extensivgrünland, dargestellt. In Anlehnung an § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB, in dem die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Betriebes geregelt ist, wird dennoch die planungsrechtliche Zustimmung unter Auflagen vorgeschlagen.

Teil der Bauvorlage ist eine naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmendarstellung, die in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde erstellt wurde. Es handelt sich im Wesentlichen um die Anlage einer Streuobstwiese mit 3 hochstämmigen Obstbäumen, die Anlage eines Nutzgartens mit Gehölzanteilen und 2 Laubbäumen sowie der Neuanpflanzung einer Hecke. Des Weiteren werden die Zuwegungen und 4 Pkw-Stellplätze in Rasenschotter ausgeführt. Die Untere Naturschutzbehörde schlägt für die Festsetzung die Erhebung einer Sicherheitsleistung vor. Für die Obstwiese und die Ansaat des Schotterrasens wird eine Kaution in Höhe von xxx Euro, für die Pflanzung von 5 Bäumen und der Hecke wird eine Kaution in Höhe von xxx Euro festgesetzt.

In immissionsschutzrechtlicher Hinsicht wurden von der Immissionsschutzbehörde keine Bedenken erhoben, wenn die von dort gemachten Auflagen beachtet werden.

Nach der Stellplatzberechnung sind entsprechend der städtischen Stellplatzsatzung 4 Stellplätze erforderlich, welche auf der von der Naturschutzbehörde geforderten Herstellungsart „Schotterrasen“ nachgewiesen werden.

Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Der Schützengesellschaft Strietwald wird die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau einer Schießhalle und Umbau und Erweiterung des Vereinsheimes auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, verlängerte Strietwaldstraße in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehören und -stellen beachtet werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

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10. / uvs/8/10/14. Bauvoranfrage zum Neubau von 3 Gebäuden und Aufstockung des Bestandsgebäudes auf den Grundstücken Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, zwischen Würzburger Straße und Josef-Dinges-Straße durch Ready Immobilien GmbH, Aschaffenburg, BV-Nr. 20140177

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 24.09.2014 ö Beschließend 10uvs/8/10/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Planunterlagen vom 26.06.2014, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 02.07.2014, beantragt die Firma Ready Immobilien GmbH, Aschaffenburg, die Errichtung von 3 Gebäuden und Aufstockung des Bestandsgebäudes auf den Grundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, zwischen Würzburger Straße und Josef-Dinges-Straße. Die Fragestellung des Bauherrn zur Bauvoranfrage lautet:

1.        Sind die dargestellten Zufahrten realisierbar (2 Ein-/Ausfahrten an der Josef-Dinges-Straße als Andienung eines Lagers sowie eine Ein-/Ausfahrt an der Würzburger Straße als Haupterschließung)?

2.        Ist die geplante Grundstücksausnutzung hinsichtlich GRZ und GFZ möglich?

3.        Ist die geplante Geschossigkeit der Gebäude zulässig?

4.        Sind die dargestellten Abstandsflächenüberschreitungen 1 und 2 genehmigungs-fähig?

5.        Sind die, wie im Plan (Schnitt A-A und B-B) dargestellten Nutzungen je Geschoss genehmigungsfähig?

Die dargestellten Fragen werden unter Zugrundelegung der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 18.08.2014 und einer bauordnungsrechtlichen Würdigung wie folgt beantwortet:

1.        Sind die dargestellten Zufahrten realisierbar (2 Ein-/Ausfahrten an der Josef-Dinges-Straße als Andienung eines Lagers sowie eine Ein-/Ausfahrt an der Würzburger Straße als Haupterschließung)?

Die Ein-/Ausfahrt an der Würzburger Straße wird für realisierbar gehalten unter der Bedingung, dass diese so angelegt wird, wie im Lageplan 1:1000 dargestellt.
Gegen die Ein-/Ausfahrten an der Josef-Dinges-Straße bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

2.        Ist die geplante Grundstücksausnutzung hinsichtlich GRZ und GFZ möglich?

Die drei Grundstücke des Baugrundstücks haben zusammen genommen eine Größe von 11.660 m². Bei einer geplanten Überbauung und befestigten Flächen von 7.464,56 m² ergibt sich durch Rückrechnung eine GRZ von 0,43. Nach § 17 BauNVO 1990 können in Mischgebieten Grundflächenzahlen bis 0,6 und in Gewerbegebieten Grundflächenzahlen bis 0,8 festgesetzt werden. Eine Ausnutzung der Grundfläche in der angefragten Größe fügt sich grundsätzlich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Nach § 17 BauNVO 1990 können in Mischgebieten Geschossflächenzahlen bis 1,2 und in Gewerbegebieten Geschossflächenzahlen bis 2,4 festgesetzt werden. Nachdem die Realisierbarkeit einer gesamten GFZ von 0,91 angefragt wurde, kann der geplanten Ausnutzbarkeit des Grundstücks zugestimmt werden, wenn die Geschossflächen so über das Baugrundstück verteilt werden, wie im Plan „Perspektive und Schnitt“ dargestellt sind.

3.        Ist die geplante Geschossigkeit der Gebäude zulässig?

Die im Plan „Perspektive und Schnitt“ dargestellten Gebäude, insbesondere das für eine Aufstockung auf 5 Vollgeschosse vorgesehene ehemalige Mannschaftsgebäude der Artillerie-Kaserne (Ready-Kaserne) sind hinsichtlich der Zahl ihrer Geschosse grundsätzlich zulässig.

4.        Sind die dargestellten Abstandsflächenüberschreitungen 1 und 2 genehmigungs-fähig?

Die Abstandsflächenüberdeckung zu Nr. 1 ist zulässig. Eine ausnahmsweise Überdeckung von Abstandsflächen vor Außenwänden, die in einem Winkel von mehr als 75o zueinander stehen (Art. 6 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 1 BayBO), ist zulässig.

Bei der Abstandsfläche Nr. 2 zur Josef-Dinges-Straße kann das 16 m-Privileg nicht in Anspruch genommen werden, da in der Breite oder Höhe des Gebäudes keinerlei Versatz erkennbar ist. Die Abstandsfläche ragt mit einer Tiefe von 2,69 m über die Straßenmitte. Eine Abweichung von den Abstandsflächen kann nur in Aussicht gestellt werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachbar, Fl.-Nr. 5500/13, dieser Überschreitung zustimmt.

5.        Sind die, wie im Plan (Schnitt A-A und B-B) dargestellten Nutzungen je Geschoss genehmigungsfähig?

Die im Plan 5 in den Schnitten A-A und B-B dargestellten Nutzungen sind genehmigungsfähig, wenn sie auch im Einzelnen den Anforderungen der Baunutzungsverordnung für Mischgebiete bzw. Gewerbegebiete entsprechen, in den jeweils dargestellten entsprechenden Grundstücksteilen MI bzw. GE liegen und insbesondere bezüglich der geplanten Wohnnutzung die entsprechenden schalltechnischen Nachweise vorgelegt werden.

Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

.Beschluss:

Die Bauvoranfrage zum Neubau von 3 Gebäuden und Aufstockung des Bestandsgebäudes auf den Grundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, zwischen Würzburger Straße und Josef-Dinges-Straße durch Ready Immobilien GmbH, Aschaffenburg, wird wie folgt beantwortet:

1.        Sind die dargestellten Zufahrten realisierbar (2 Ein-/Ausfahrten an der Josef-Dinges-Straße als Andienung eines Lagers sowie eine Ein-/Ausfahrt an der Würzburger Straße als Haupterschließung)?

Die Ein-/Ausfahrt an der Würzburger Straße wird für realisierbar gehalten unter der Bedingung, dass diese so angelegt wird, wie im Lageplan 1:1000 dargestellt.
Nachdem durch die unkonkreten Nutzungen die Verkehrsbelastungen nicht abschätzbar sind, wird die Zulässigkeit der Zu- und Abfahrt an der Dinges-Str. im Baugenehmigungsverfahren entschieden. In den direkten Kreuzungsbereich Würzburger Str. kann nur eine Verkehrsbeziehung für Fußgänger zugelassen werden.

Hinweis: Beim Ausbau der Grundstückszufahrten ist darauf zu achten, dass auf die öffentliche Verkehrsfläche kein Oberflächenwasser fließen kann.

2.        Ist die geplante Grundstücksausnutzung hinsichtlich GRZ und GFZ möglich?

Die drei Grundstücke des Baugrundstücks haben zusammen genommen eine Größe von 11.660 m². Bei einer geplanten Überbauung und befestigten Flächen von 7.464,56 m² ergibt sich durch Rückrechnung eine GRZ von 0,43. Nach § 17 BauNVO 1990 können in Mischgebieten Grundflächenzahlen bis 0,6 und in Gewerbegebieten Grundflächenzahlen bis 0,8 festgesetzt werden. Eine Ausnutzung der Grundfläche in der angefragten Größe fügt sich grundsätzlich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Nach § 17 BauNVO 1990 können in Mischgebieten Geschossflächenzahlen bis 1,2 und in Gewerbegebieten Geschossflächenzahlen bis 2,4 festgesetzt werden. Nachdem die Realisierbarkeit einer gesamten GFZ von 0,91 angefragt wurde, kann der geplanten Ausnutzbarkeit des Grundstücks zugestimmt werden, wenn die Geschossflächen so über das Baugrundstück verteilt werden, wie im Plan „Perspektive und Schnitt“ dargestellt sind.

3.        Ist die geplante Geschossigkeit der Gebäude zulässig?

Die im Plan „Perspektive und Schnitt“ dargestellten Gebäude, insbesondere das für eine Aufstockung auf 5 Vollgeschosse vorgesehene ehemalige Mannschaftsgebäude der Artillerie-Kaserne (Ready-Kaserne) sind hinsichtlich der Zahl ihrer Geschosse grundsätzlich zulässig.

4.        Sind die dargestellten Abstandsflächenüberschreitungen 1 und 2 genehmigungs-fähig?

Die Abstandsflächenüberdeckung zu Nr. 1 ist zulässig. Eine ausnahmsweise Überdeckung von Abstandsflächen vor Außenwänden, die in einem Winkel von mehr als 75o zueinander stehen (Art. 6 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 1 BayBO), ist zulässig.

Bei der Abstandsfläche Nr. 2 zur Josef-Dinges-Straße kann das 16 m-Privileg nicht in Anspruch genommen werden, da in der Breite oder Höhe des Gebäudes keinerlei Versatz erkennbar ist. Die Abstandsfläche ragt mit einer Tiefe von 2,69 m über die Straßenmitte. Eine Abweichung von den Abstandsflächen kann nur in Aussicht gestellt werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachbar, Fl.-Nr. 5500/13, dieser Überschreitung zustimmt.

5.        Sind die, wie im Plan (Schnitt A-A und B-B) dargestellten Nutzungen je Geschoss genehmigungsfähig?

Die im Plan 5 in den Schnitten A-A und B-B dargestellten Nutzungen sind genehmigungsfähig, wenn sie auch im Einzelnen den Anforderungen der Baunutzungsverordnung für Mischgebiete bzw. Gewerbegebiete entsprechen, in den jeweils dargestellten entsprechenden Grundstücksteilen MI bzw. GE liegen und insbesondere bezüglich der geplanten Wohnnutzung die entsprechenden schalltechnischen Nachweise vorgelegt werden.

Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.04.2015 09:13 Uhr