Datum: 05.11.2014
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:34 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1uvs/10/1/14 Baumpflanzungen und Baumfällungen des Garten- und Friedhofsamtes 2014/2015
2uvs/10/2/14 18. one race... human! Afrika-Karibik-Festival
3uvs/10/3/14 Neubau eines Hotels mit 85 Gästezimmern auf dem Baugrundstück Teilfläche aus Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Heinrich-Böll-Straße 1 durch die Bahnhof Nord Eins KG, Aschaffenburg.
4uvs/10/4/14 Bauantrag zur Nutzungserweiterung von Studentenwohnheim zu Wohnheim für Studenten, Auszubildende und Fachschüler; a) Studentenwohnheim mit 68 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx u.a., Gemarkung Aschaffenburg, Zum Schreibersgraben 4-6, b) Studentenwohnheim mit ... Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx u.a., Gemarkung Aschaffenburg, Mattstraße 4-6, durch die Rosenhöfe Immobilien GmbH, Laufach.
5uvs/10/5/14 Bauvoranfrage zur Erstellung einer Wohnanlage mit 16 Wohneinheiten, Tiefgarage und Doppelparker auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, Schillerstraße 55/Ecke Dyroffstraße durch die TVK-Immobilien GmbH Aschaffenburg.
6uvs/10/6/14 Bauvoranfrage zum Neubau einer Wohnanlage mit 52 Wohneinheiten, 2 Läden und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Breslauer Str. 23, durch die Sommer Bauträger GmbH, Aschaffenburg.
7uvs/10/7/14 Errichtung eines Funkgittermastes (42 m) für eine Richtfunkstrecke auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, am Stockstadter Weg in Aschaffenburg, durch die E.ON Netz GmbH, Bayreuth.
8uvs/10/8/14 Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 19.11.2010 zur Bindung der Vergabe öffentlicher Aufträge an die Einhaltung sozialer und ökologischer Standards

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1. / uvs/10/1/14. Baumpflanzungen und Baumfällungen des Garten- und Friedhofsamtes 2014/2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 05.11.2014 ö Beschließend 1uvs/10/1/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Garten- und Friedhofsamt ist für insgesamt über 18.000 Bäume im Stadtgebiet zuständig. Alle Bäume werden je nach Vitalität ein bis zweimal jährlich auf ihre Standsicherheit überprüft.

Als Ergebnis der Baumkontrolle sind im Winterhalbjahr 2014 / 2015 insgesamt 89 Bäume zu fällen, davon:

1.        Baumfällungen

38  Stück mit einem Stammdurchmesser von   20 –   39 cm
32  Stück mit einem Stammdurchmesser von   40 –   59 cm
12  Stück mit einem Stammdurchmesser von   60 –   79 cm
  3  Stück mit einem Stammdurchmesser von   80 –   99 cm
  2  Stück mit einem Stammdurchmesser von 100 – 119 cm
  2  Stück mit einem Stammdurchmesser von 120 -  160 cm

89  Stück

       Schadbilder der zu fällenden Bäume:
       
       32  Bäume sind absterbend oder abgestorben
       57  Bäume haben unterschiedliche Mängel (Stammschäden, Krankheiten, Zwiesel,
             schiefen Wuchs, Sturmschäden) oder müssen der Bestandspflege für andere
             Bäume weichen.


2.        Baumpflanzungen
       
Frühjahr 2014

Pflanzungen von insgesamt 24 Solitärbäumen (Stammumfang 18/20 bis 20/25) bei
folgenden Maßnahmen:
  7  Bäume verschiedener Art          Parkplatz Ringerzentrum
  3  Säulenhainbuchen                            Mainanlage Brunnengasse
14  Bäume verschiedener Art                  im Stadtgebiet

24  Bäume


            Herbst 2014

Pflanzungen von insgesamt 72 Solitärbäumen (Stammumfang 18/20 bis 20/25 cm)
bei folgenden Maßnahmen:
10  Zierkirschen          Legathplatz
10  Säulenhainbuchen/ Feldahorn          Marktplatz
52  Bäume verschiedener Art                 im Stadtgebiet
            
       72   Bäume

.Beschluss:

Der Bericht des Garten- und Friedhofsamtes über die Baumpflanzungen im Frühjahr und Herbst 2014 und die Baumfällungen im Winterhalbjahr 2014 / 2015 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1). .

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / uvs/10/2/14. 18. one race... human! Afrika-Karibik-Festival

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 05.11.2014 ö Beschließend 2uvs/10/2/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Einreichung des Formblattantrages vom 29.09.2014 beantragte die AB Event & Marketing GmbH die Erlaubnis zur Veranstaltung des 18. one race… human! Afrika-Karibik-Festivals von Donnerstag den 13.08.2015 bis Sonntag den 16.08.2015.
Es handelt sich um eine jährlich wiederkehrende überregional bekannte Großveranstaltung über mehrere Tage. Ein Teil der Besucher übernachtet auf Zeltflächen die hierfür von der Stadt zur Verfügung gestellt werden.
Im Antrag wurden folgende Zeiten für die öffentliche Veranstaltung beantragt:
Donnerstag von 09:00 bis 01:00 Uhr
Freitag von 9:00 bis 01:00 Uhr
Samstag von 9:00  bis 01:00 Uhr
Sonntag von 9:00 bis 23:00 Uhr

Musikdarbietung:        
Donnerstag bis 24:00 Uhr, Zeltbühne bis 01:00 Uhr
Freitag bis 24:00 Uhr, Zeltbühne bis 01:00 Uhr
Samstag bis 24:00 Uhr, Zeltbühne bis 01:00 Uhr
Sonntag bis 23:00 Uhr
Von 24:00 Uhr bis 01:00 Uhr finden Musikdarbietungen nur in der Zeltbühne statt.
Zumeist beginnen die Darbietungen erst am Nachmittag, das Programm befindet sich noch in der Erstellung.
Zu den Musikzeiten wurde eine Stellungnahme des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz eingeholt.
Unter Berücksichtigung der beantragten Zeiten ist  eine ausreichende Nachtruhe nicht gewährleistet, da am Freitag und Montag normale Arbeitstage sind.
Wir hatten in der Vergangenheit folgende Situation:

Situation 2014:
Freitags war Feiertag, daher hatten wir für Donnerstags einer Musikdauer bis 24:00 Uhr bzw. 01:00 Uhr zugestimmt. Sonntags war Musikende 22:00 Uhr genehmigt. Eine ausreichende Nachtruhe für die Anwohner bei einem nachfolgenden Arbeitstag war somit gewährleistet.

Situation 2013:
Freitags war kein Feiertag, beantragt war Donnerstags eine Musikdauer bis 24:00 Uhr bzw. 01:00 Uhr auf der Zeltbühne. Die längere Musikzeit war genehmigt worden . Durch die lange Musikdauer am Donnerstag war eine ausreichende Nachtruhe nicht gewährleistet gewesen, es gab hierzu  Beschwerden aus der Bevölkerung. Sonntags war Musikende 22:00 Uhr
Aufgrund der Tatsache, dass 2015 Freitags kein Feiertag ist und ganz normal gearbeitet wird, wird nach der Stellungnahme des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz vorgeschlagen die Musikzeiten Donnerstag und Sonntag auf 22:00 Uhr zu begrenzen. Diese Regelung war auch bis 2012 so genehmigt.
Gaststättenbetrieb (Verkauf von Getränken und Speisen) erfolgt durch ca. 20 verschiedene Anbieter die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird überwacht.
Durch strengere Auflagen wird berücksichtigt, dass der Zeltplatz Nilkheimer Flugfeld immer stärker angenommen und größer wird. Der Zeltplatz und die Einhaltung der Zeltplatzordnung sind wieder verstärkt auch nachts durch Sicherheitskräfte zu überwachen. Durch Zeltplatzordnung und Ausrichtung der Zeltfläche ist dafür zu sorgen, dass die Störung der Anwohner so gering als möglich gehalten wird.
Auch im  kommenden Jahr ist die Einhaltung der Immissionsrichtwerte am Freitag und Samstag bis 01:00 Uhr zu überwachen.
Der Zeltplatz am Schwimmbad bleibt weiterhin verkleinert. Durch die Freiflächen ist die ungehinderte Nutzung des überregionalen Radweges deutlich verbessert.
Für die Veranstaltung wird ein überregionaler Sicherheitsdienst eingesetzt. Mit dem Sicherheitsdienst aus dem Vorjahr wurden gute Erfahrungen gemacht. Der Veranstalter erstellt ein Sicherheitskonzept.
Die Veranstaltung soll wie in den Vorjahren unter den üblichen Auflagen und verkehrsrechtlichen Anordnungen genehmigt werden.

.Beschluss: 1

Nach dem Sachvortrag beantragt Herr Stadtrat Thomas Giegerich, dass das Ende der Musikzeiten des „18. one race...human! Afrika-Karibik-Festivals“ wie beantragt auf        

- Donnerstag bis 24:00 Uhr, Zeltbühne bis 01:00 Uhr
- Freitag bis 24:00 Uhr, Zeltbühne bis 01:00 Uhr
- Samstag bis 24:00 Uhr, Zeltbühne bis 01:00 Uhr
- Sonntag bis 23:00 Uhr

festgelegt wird.

Herr Stadtrat Bernhard Schmitt beantragt daraufhin eine „Verschärfung“ der zeitlichen Begrenzung der Musikdarbietungen in der Form, dass die Musikdarbietungen donnerstags und sonntags um 22.00 Uhr und freitags und samstags um 24.00 Uhr beendet sein müssen.

Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog stellt daraufhin gem. § 27 Abs. 2 Nr. 3 der Geschäftsordnung des Stadtrates fest, dass der Antrag von Herrn Stadtrat Bernhard Schmitt zuerst zur Abstimmung gestellt wird, da dieser weitergehender ist, da er eine einschneidendere Maßnahme für den Antragssteller bedeuten würde und danach der Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Abstimmung gestellt wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Dem Antrag von Herrn Stadtrat Bernhard Schmitt für eine „Verschärfung“ der zeitlichen Begrenzung der Musikdarbietungen in der Form, dass die Musikdarbietungen donnerstags und sonntags um 22.00 Uhr und freitags und samstags um 24.00 Uhr beendet sein müssen, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 2, Dagegen: 15

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

.Beschluss: 3

1.        Der Durchführung des 18. one race... human! Afrika-Karibik-Festival in der Zeit vom Donnerstag den 13.08.2015 bis Sonntag den 16.08.2015 auf dem Aschaffenburger Volksfestplatz wird zugestimmt.
Die Veranstaltung wird unter den üblichen Auflagen genehmigt.

2.        Abweichend vom Antrag wird das Ende der Musikzeiten am Donnerstag den 13.08. und am Sonntag den 16.08.2015 auf 22:00 Uhr festgelegt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 5

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3. / uvs/10/3/14. Neubau eines Hotels mit 85 Gästezimmern auf dem Baugrundstück Teilfläche aus Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Heinrich-Böll-Straße 1 durch die Bahnhof Nord Eins KG, Aschaffenburg.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 05.11.2014 ö Beschließend 3uvs/10/3/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen am 02.10. und 09.10.2014, beantragt die Bahnhof Nord Eins KG, Aschaffenburg, die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Hotels mit 85 Gästezimmern auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Heinrich-Böll-Straße 1/Ecke Ottostraße in Aschaffenburg.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung eines viergeschossigen Hotelneubaus für die Firma B&B-Hotels mit einem zusätzlichen kleineren Staffelgeschoss für Technikeinrichtungen. Geplant sind 85 Gästezimmer einschließlich einem rollstuhlgerechtes Zimmer. Neben den betriebsbedingten Funktionsräumen ist auch eine Betriebswohnung für einen Hotelmitarbeiter vorgesehen. Das Hotel umfasst ein Gebäude mit 13 m Breite, 45 m Länge und bis zu 15 m Höhe mit einer gewerblichen Nutzfläche von 1.601 m² sowie einem Brutto-Rauminhalt von 7.404 m³. Bei der Firma B&B-Hotels handelt es sich um eine Hotelkette, die allein in Deutschland über 60 Hotels betreibt.

Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18/15 für den Bereich Ottostraße/Dammer Steg, der für das Baugrundstück die Gebietsart Gewerbegebiet festsetzt. Das Bauvorhaben ist deshalb seiner Nutzungsart nach dort zulässig.

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Der Erteilung der Baugenehmigung an die Bahnhof Nord Eins KG, Aschaffenburg, zum Neubau eines Hotels mit 85 Gästezimmern auf dem Baugrundstück Teilfläche aus Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Heinrich-Böll-Straße 1/Ottostraße in Aschaffenburg wird entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und - stellen beachtet werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 1

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4. / uvs/10/4/14. Bauantrag zur Nutzungserweiterung von Studentenwohnheim zu Wohnheim für Studenten, Auszubildende und Fachschüler; a) Studentenwohnheim mit 68 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx u.a., Gemarkung Aschaffenburg, Zum Schreibersgraben 4-6, b) Studentenwohnheim mit ... Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx u.a., Gemarkung Aschaffenburg, Mattstraße 4-6, durch die Rosenhöfe Immobilien GmbH, Laufach.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 05.11.2014 ö Beschließend 4uvs/10/4/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit 2 Bauanträgen, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 18.09.2014, beantragt die Firma Rosenhöfe Immobilien GmbH, Laufach, die Nutzungserweiterung von bisher Studentenwohnheim zu Wohnheim für Studenten, Auszubildende und Fachschüler mit jeweils 68 Wohneinheiten für die genehmigten und errichteten Bauvorhaben auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx u.a., Gemarkung Aschaffenburg, Zum Schreibersgraben 4-6 und Mattstraße 4-6 in Aschaffenburg.

Die beiden Bauvorhaben wurden durch Bauvoranfrage für das Gesamtbauvorhaben Zum Schreibersgraben/Mattstraße (BV-Nr. 20110328) im Umwelt- und Verwaltungssenat am 05.10.2011 und einer weiteren Bauvoranfrage für das Bauvorhaben Zum Schreibersgraben (BV-Nr. xxx) im Umwelt- und Verwaltungssenat vom 10.10.2012 mit zustimmenden Antworten behandelt. Voraussetzung für die Zustimmungen war auch die Neuordnung der öffentlichen Verkehrsflächen und die Herstellung dieser Erschließung auf Kosten des Bauherrn. Auch dazu wurden im Stadtrat die entsprechenden Beschlüsse gefasst.

Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 06.10.2014 wird der Nutzungserweiterung unter der Bedingung zugestimmt, dass grundbuchlich gesichert wird, dass die Vermietung ausschließlich an Studenten (ohne Altersbeschränkung) sowie an Auszubildende und Fachschüler bis zum vollendeten 25. Lebensjahr vermietet werden dürfen. Voraussetzung ist, dass die Erschließung ordnungsgemäß gesichert ist.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung mit der Ergänzungsregelung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Der Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungserweiterung von jeweils Studentenwohnheim mit 68 Wohneinheiten zu Wohnheim für Studenten, Auszubildende und Fachschüler mit 68 Wohneinheiten;
a)        auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx u.a., Gemarkung Aschaffenburg, Mattstraße 4-6, BV-Nr. 20140250
b)        auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx u.a., Gemarkung Aschaffenburg, Zum Schreibersgraben 4-6, BV-Nr. 20140251
durch die Rosenhöfe Immobilien GmbH, Laufach, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. / uvs/10/5/14. Bauvoranfrage zur Erstellung einer Wohnanlage mit 16 Wohneinheiten, Tiefgarage und Doppelparker auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, Schillerstraße 55/Ecke Dyroffstraße durch die TVK-Immobilien GmbH Aschaffenburg.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 05.11.2014 ö Beschließend 5uvs/10/5/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Bauvoranfrage zur Erstellung einer Wohnanlage mit 16 Wohneinheiten, Tiefgarage und Doppelparker auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, Schillerstraße 55/EckeDyroffstraße in Aschaffenburg durch die TVK-Immobilien GmbH Aschaffenburg, wird wie folgt beantwortet:
1.        Sind die in den Plänen vorangestellten Baukörper,
a) mit der sich aus der Wohnflächenberechnung und den Plänen ergebenden Nutzungsmaßnahmen und
       b) der in den Plänen dargestellten überbauten Grundstücksfläche zulässig?
Die Frage ist als pauschale Frage nach der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens nach Art. 71 Satz 1 BayBO nicht zulässig. Die sich weiter daraus ergebende Frage nach der Nutzung „Wohnen“ und der „überbaubaren Grundstücksfläche kann so beantwortet werden, dass die Nutzung „Wohnen“ und die überbaubare Grundstücksfläche entsprechend der Bauvorlagen planungsrechtlich zulässig ist.
2.        Abstandsflächen (da das verschmolzene Grundstück wieder geteilt werden muss)
a) Wird die halbe Abstandsfläche zum Nachbargrundstück Fl.-Nr. xxx und Teile des Grundstücks xxx gewährt?
b) Darf die Abstandsfläche zum Garten auf das Grundstück 720/2 übernommen werden?
Die Teilung des Grundstückes ist so vorzunehmen, dass die gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 der Bayerischen Bauordnung ggf. mit Abstandsflächenübernahme durch das neu entstehende Nachbargrundstück eingehalten werden. Die Frage der Übernahme der Abstandsflächen auf der Fläche des genehmigten Spielplatzes ist dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
3.        Ist die Wohnnutzung in Form eines „seniorengerechten Wohnens“, wie in den Plänen dargestellt zulässig?
Die Anforderungen an die Barrierefreiheit nach Art. 48 BayBO werden eingehalten. Bei der Bezeichnung „seniorengerechtes Wohnen“ für alle Wohnungen sollten die Vorschriften der DIN 18040 barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2 Wohnungen (Ausgabe September 2011) als Mindestanforderung eingehalten werden. Falls in der Baugenehmigungsplanung weiterhin familiengeeignete Wohnungen geplant werden, ist der gesetzliche Befreiungstatbestand für die Nichtherstellung eines Kinderspielplatzes nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 nicht gegeben mit der Folge, dass ein Kinderspielplatz vorgesehen werden muss.
4.        Ist die Ausbildung der Ecke Schillerstraße/Dyroffstraße zulässig?
Die nach den Erdgeschossgrundrissen vorgesehene Freiflächengestaltung an der Ecke Schillerstraße/Dyroffstraße kann mit der Maßgabe zugestimmt werden, dass dort entsprechend dem derzeitigen Bestand eine begrünte Freifläche mit mindestens 3 Bäumen entsteht.
5.        Es sollen 16 barrierefreie Wohnungen mit einer Gesamtfläche von ca. 1,400 m² hergestellt werden. Ist dies vorstellbar?
Nachdem die Nutzungsart „Wohnen“, die Geschossigkeit und die überbaubare Grundstücksfläche zulässig ist, ist die Herstellung von 16 barrierefreien Wohnungen mit einer Gesamtfläche von 1.400 m² vorstellbar.
6.        Sind die Baugrenzen an der Innenhofseite so vorstellbar?
Ein Bebauungsplan, in dem Baugrenzen festgesetzt sein könnten, ist nicht vorhanden. Die dargestellte überbaute Grundfläche ist planungsrechtlich zulässig unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften ggf. unter Übernahme der Abstandsflächen auf dem neu zu bildenden Nachbargrundstück möglich sind.
7.        Aus dem anliegenden Plan ergibt sich, dass die Abstandsfläche von 1H die Mitte der Straße in folgenden Bereichen überschreitet:
       - Bei der Wand im Bereich Ecke Schillerstraße/Dyroffstraße
- Bei den rückwärtigen Wänden muss eine Abstandsflächenübernahme auf das angrenzende Grundstück erfolgen?
       Ist die oben angedachte Ausführung zulässig?
Der Überschreitung der Abstandsflächen über die Straßenmitte der Dyroffstraße im Bereich des von der Straße abgerückten Bauköpers wird bauordnungsrechtlich in Aussicht gestellt, da die Belichtung und Belüftung der vorhandenen Bebauung hiervon nicht rechtlich erheblich beeinträchtigt wird. Der gegenüberliegende Nachbar mit der Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, ist zum Baugenehmigungsantrag zu beteiligen. Der Bereich des Baukörpers, der an die Straße heranrückt ist planungsrechtlich zulässig, so dass hierbei keine Abstandsflächen entstehen (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO). Die Frage der Abstandsflächenübernahme auf dem nach einer eventuellen Teilung entstehende Nachbargrundstück wurde bei Frage 2 berücksichtigt.
8.        Die Zufahrt ist von der Schillerstraße aus geplant, da sonst das notwendige Gefälle nicht hergestellt werden kann.
Kann das in der in den Plänen dargestellten Form erfolgen?
Bei der Planung der Tiefgarage einschließlich der Zu- und Abfahrten und Rampen ist die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze in der Fassung vom 08.07.2009 zu beachten. Der Anschluss an die öffentliche Verkehrsfläche muss in der Tiefe eines Kraftfahrzeuges niveaugleich hergestellt werden. Aufgrund der bestehenden Fahrstreifenaufteilung an der Schillerstraße ist die Einfahrt in die Tiefgarage nur rechts rein, rechts raus zulässig. Es wird darauf hingewiesen, dass in dem betroffenen Abschnitt der Schillerstraße ein Verkehrsverbot für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t besteht. Eine Änderung der bestehenden Fahrbahnmarkierung zugunsten von Ein- und Ausfahrtsbeziehungen ist nicht möglich. Notwendige Anpassungen an die Verkehrsfläche sind auf Kosten des Bauantragstellers vorzunehmen.
9.        Stellplatznachweis für Kraftfahrzeuge laut Stellplatzverordnung:
       Gebäude mit Wohnungen:
       1 Kfz pro einer Wohnung
       bei insgesamt 16 Wohneinheiten erforderlich:        = 16 PKW
       Erforderlich gesamt:        = 16 PKW Stellplätze
       Vorhanden gesamt:        = 16 PKW Stellplätze
       Ist diese Stellplatzzahl zulässig und ausreichend?
Nach Nr. 1.1 Anlage 1 zur städtischen Stellplatzsatzung sind für Wohnungen bis 100 m² Wohnfläche jeweils 1 Stellplatz erforderlich.
10.        Stellplatznachweis für Fahrräder:
       Laut Stellplatzverordnung ist für das Gebäude mit 16 seniorengerechten Wohnungen
       1 Fahrradabstellplatz pro 1 Wohnung erforderlich.
       Bei insgesamt 16 Wohneinheiten erforderlich:        = 16 Fahrradabstellplätze
       Ist diese Stellplatzzahl zulässig und ausreichend?
Nach Nr. 1.1 Anlage 1 zur städtischen Stellplatzsatzung sind für Wohnungen bis 100 m² Wohnfläche jeweils 1 Fahrrad-Abstellplatz je Wohnung erforderlich.

.Beschluss: 1

Frau Stadträtin Brigitte Gans fordert, dass die Situation durch einen Ortstermin in Augenschein genommen wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Die Bauvoranfrage zur Erstellung einer Wohnanlage mit 16 Wohneinheiten, Tiefgarage und Doppelparker auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, Schillerstraße 55/EckeDyroffstraße in Aschaffenburg durch die TVK-Immobilien GmbH Aschaffenburg, wird wie folgt beantwortet:
1.        Sind die in den Plänen vorangestellten Baukörper,
a) mit der sich aus der Wohnflächenberechnung und den Plänen ergebenden Nutzungsmaßnahmen und
b) der in den Plänen dargestellten überbauten Grundstücksfläche zulässig?
Die Frage ist als pauschale Frage nach der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens nach Art. 71 Satz 1 BayBO nicht zulässig. Die sich weiter daraus ergebende Frage nach der Nutzung „Wohnen“ und der „überbaubaren Grundstücksfläche kann so beantwortet werden, dass die Nutzung „Wohnen“ und die überbaubare Grundstücksfläche entsprechend der Bauvorlagen planungsrechtlich zulässig ist.

2.        Abstandsflächen (da das verschmolzene Grundstück wieder geteilt werden muss)
a) Wird die halbe Abstandsfläche zum Nachbargrundstück Fl.-Nr. xxx und Teile des Grundstücks xxx gewährt?
b) Darf die Abstandsfläche zum Garten auf das Grundstück 720/2 übernommen werden?
Die Teilung des Grundstückes ist so vorzunehmen, dass die gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 der Bayerischen Bauordnung ggf. mit Abstandsflächenübernahme durch das neu entstehende Nachbargrundstück eingehalten werden. Die Frage der Übernahme der Abstandsflächen auf der Fläche des genehmigten Spielplatzes ist dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.

3.        Ist die Wohnnutzung in Form eines „seniorengerechten Wohnens“, wie in den Plänen
dargestellt zulässig?
Die Anforderungen an die Barrierefreiheit nach Art. 48 BayBO werden eingehalten. Bei der Bezeichnung „seniorengerechtes Wohnen“ für alle Wohnungen sollten die Vorschriften der DIN 18040 barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2 Wohnungen (Ausgabe September 2011) als Mindestanforderung eingehalten werden. Falls in der Baugenehmigungsplanung weiterhin familiengeeignete Wohnungen geplant werden, ist der gesetzliche Befreiungstatbestand für die Nichtherstellung eines Kinderspielplatzes nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 nicht gegeben mit der Folge, dass ein Kinderspielplatz vorgesehen werden muss.

4.        Ist die Ausbildung der Ecke Schillerstraße/Dyroffstraße zulässig?
Die nach den Erdgeschossgrundrissen vorgesehene Freiflächengestaltung an der Ecke Schillerstraße/Dyroffstraße kann mit der Maßgabe zugestimmt werden, dass dort entsprechend dem derzeitigen Bestand eine begrünte Freifläche mit mindestens 3 Bäumen entsteht.

5.        Es sollen 16 barrierefreie Wohnungen mit einer Gesamtfläche von ca. 1,400 m²
hergestellt werden. Ist dies vorstellbar?
Nachdem die Nutzungsart „Wohnen“, die Geschossigkeit und die überbaubare Grundstücksfläche zulässig ist, ist die Herstellung von 16 barrierefreien Wohnungen mit einer Gesamtfläche von 1.400 m² vorstellbar.

6.        Sind die Baugrenzen an der Innenhofseite so vorstellbar?
Ein Bebauungsplan, in dem Baugrenzen festgesetzt sein könnten, ist nicht vorhanden. Die dargestellte überbaute Grundfläche ist planungsrechtlich zulässig unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften ggf. unter Übernahme der Abstandsflächen auf dem neu zu bildenden Nachbargrundstück möglich sind.

7.        Aus dem anliegenden Plan ergibt sich, dass die Abstandsfläche von 1H die Mitte der
Straße in folgenden Bereichen überschreitet:
- Bei der Wand im Bereich Ecke Schillerstraße/Dyroffstraße
- Bei den rückwärtigen Wänden muss eine Abstandsflächenübernahme auf das angrenzende Grundstück erfolgen?
Ist die oben angedachte Ausführung zulässig?
Der Überschreitung der Abstandsflächen über die Straßenmitte der Dyroffstraße im Bereich des von der Straße abgerückten Bauköpers wird bauordnungsrechtlich in Aussicht gestellt, da die Belichtung und Belüftung der vorhandenen Bebauung hiervon nicht rechtlich erheblich beeinträchtigt wird. Der gegenüberliegende Nachbar mit der Fl.-Nr. 672, Gemarkung Damm, ist zum Baugenehmigungsantrag zu beteiligen. Der Bereich des Baukörpers, der an die Straße heranrückt ist planungsrechtlich zulässig, so dass hierbei keine Abstandsflächen entstehen (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO). Die Frage der Abstandsflächenübernahme auf dem nach einer eventuellen Teilung entstehende Nachbargrundstück wurde bei Frage 2 berücksichtigt.

8.        Die Zufahrt ist von der Schillerstraße aus geplant, da sonst das notwendige Gefälle nicht
hergestellt werden kann.
Kann das in der in den Plänen dargestellten Form erfolgen?
Bei der Planung der Tiefgarage einschließlich der Zu- und Abfahrten und Rampen ist die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze in der Fassung vom 08.07.2009 zu beachten. Der Anschluss an die öffentliche Verkehrsfläche muss in der Tiefe eines Kraftfahrzeuges niveaugleich hergestellt werden. Aufgrund der bestehenden Fahrstreifenaufteilung an der Schillerstraße ist die Einfahrt in die Tiefgarage nur rechts rein, rechts raus zulässig. Es wird darauf hingewiesen, dass in dem betroffenen Abschnitt der Schillerstraße ein Verkehrsverbot für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t besteht. Eine Änderung der bestehenden Fahrbahnmarkierung zugunsten von Ein- und Ausfahrtsbeziehungen ist nicht möglich. Notwendige Anpassungen an die Verkehrsfläche sind auf Kosten des Bauantragstellers vorzunehmen.

9.        Stellplatznachweis für Kraftfahrzeuge laut Stellplatzverordnung:
Gebäude mit Wohnungen:
1 Kfz pro einer Wohnung
bei insgesamt 16 Wohneinheiten erforderlich:        = 16 PKW
Erforderlich gesamt:        = 16 PKW Stellplätze
Vorhanden gesamt:        = 16 PKW Stellplätze
Ist diese Stellplatzzahl zulässig und ausreichend?
Nach Nr. 1.1 Anlage 1 zur städtischen Stellplatzsatzung sind für Wohnungen bis 100 m² Wohnfläche jeweils 1 Stellplatz erforderlich.

10.        Stellplatznachweis für Fahrräder:
Laut Stellplatzverordnung ist für das Gebäude mit 16 seniorengerechten Wohnungen
1 Fahrradabstellplatz pro 1 Wohnung erforderlich.
Bei insgesamt 16 Wohneinheiten erforderlich:        = 16 Fahrradabstellplätze
Ist diese Stellplatzzahl zulässig und ausreichend?
Nach Nr. 1.1 Anlage 1 zur städtischen Stellplatzsatzung sind für Wohnungen bis 100 m² Wohnfläche jeweils 1 Fahrrad-Abstellplatz je Wohnung erforderlich.

Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden deshalb erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung:
Mit Stimmenmehrheit so beschlossen.

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6. / uvs/10/6/14. Bauvoranfrage zum Neubau einer Wohnanlage mit 52 Wohneinheiten, 2 Läden und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Breslauer Str. 23, durch die Sommer Bauträger GmbH, Aschaffenburg.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 05.11.2014 ö Beschließend 6uvs/10/6/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Bauvoranfrage zum Neubau einer Wohnanlage mit 52 Wohneinheiten, 2 Läden und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Breslauer Straße 23, durch die Sommer Bauträger GmbH, Aschaffenburg, wird wie folgt beantwortet:

1.        Ist das Bauvorhaben in Bezug auf die geplante Nutzung (Wohnen) planungsrechtlich zulässig?

Die Nutzungsart „Wohnen“ ist in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig.

2.        Sind Einzelhandelsbetriebe in Teilen des Erdgeschosses zulässig?

In einem allgemeinen Wohngebiet sind nach § 4 Abs. 2 Baunutzungsverordnung Läden der Größenordnung um 40 m², die der Versorgung des Gebiets dienen, allgemein zulässig. Es wird darauf hingewiesen, dass Vergnügungsstätten, wie Spielhallen und Wettbüros, im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sind.

3.        Ist das Bauvorhaben in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung (GRZ = 0,47 GRZ mit Nebenanlagen = 0,60, GFZ = 2,42) planungsrechtlich zulässig?

Das Beurteilungskriterium „Maß der baulichen Nutzung“ nach § 34 BauGB sind die Grundflächen des Gebäudes sowie der Überbauungsgrad und die baulichen Höhen. Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl sind hierfür nur zweitrangig zu betrachtende Hilfsgrößen. Die planungsrechtliche Beurteilung ergibt, dass die geplante zu überbauende Grundfläche einschließlich Tiefgarage sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Insoweit ist die angegebene Grundflächenzahl planungsrechtlich zulässig.
Die angegebene Geschossflächenzahl des Bauvorhabens der Bauvoranfrage hängt wesentlich von der zulässigen Zahl der Vollgeschosse ab, die entscheidend durch die zulässige bauliche Höhe beeinflusst wird. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 4 und 5 verwiesen.

4.        Ist das Bauvorhaben in Bezug auf die Anzahl der Geschosse:
Treppenhaus A – 6 Geschosse (EG, 1.-4. OG, Staffelgeschoss),
Treppenhäuser B und C – 7 Geschosse (EG, 1.-5. OG, Staffelgeschoss),
Treppenhaus D – 4 Geschosse (EG, 1. und 2. OG, Staffelgeschoss),
planungsrechtlich zulässig?
5.        Ist das Bauvorhaben in Bezug auf die Wandhöhen planungsrechtlich zulässig?

Zu Frage 4 und 5:

Abgleich der geplanten Höhen mit dem Bestand:
Der neu geplante Baukörper überschreitet die Höhen des Bestandsbaus zur Breslauer Straße mit seinem 6. Obergeschoss (Penthouse) um ca. 3,30 m. Selbst die Attika des um 1 m von der Gebäudekante zurück gesetzten 5. Obergeschosses zur Breslauer Straße liegt noch um 0,40 m über der Gesamthöhe des Bestandsbaus und zugleich etwa 1,30 m über der Oberkante des Nachbargebäudes Breslauer Straße xx. Zum Breslauer Platz ergibt sich ein ähnliches Bild. Der Bestandsbau wird in seiner Höhe durch das neu geplante 6. Obergeschoss vollständig überragt. Aufgrund der erreichten Höhen ist das geplante 6. Obergeschoss planungsrechtlich nicht zulässig. Das 5. Obergeschoss kann trotz der Überschreitung bestehender Höhen dann zugelassen werden, wenn es deutlicher - mindestens 2 m – von der Gebäudekante zur Breslauer Straße zurückgesetzt wird und somit städtebaulich weniger dominant in Erscheinung tritt und unter der Voraussetzung, dass der Baukörper insgesamt die maßgebenden Baufluchten der Umgebungsbebauung einhält. Zum Breslauer Platz ist ein Zurückspringen des 5. Obergeschosses aufgrund der großzügigen Platzanlage städtebaulich nicht zwingend geboten, aus baugestalterischen Gründen aber zu empfehlen. Davon unabhängig sind die erforderlichen Abstandsflächen zu den unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken einzuhalten.

Abgleich der geplanten Bauflucht mit dem Bestand:
Entlang der Breslauer Straße rückt das geplante Gebäude zu weit aus der bestehenden Bauflucht vor. Der gesamte mit Balkonen bzw. Loggien ausgestattete Gebäudeteil muss mit seiner Außenwand einen Abstand zur Breslauer Straße von 5 m einhalten, dadurch wäre auch der Erhalt von 3 der 4 vorhandenen Ahornbäume im Grünstreifen möglich oder zumindest alternativ die Neupflanzung von Laubbäumen vor dem Gebäude. Die Balkone können aus planungsrechtlicher Sicht über diese 5 m Linie hinaus wie geplant um ca. 0,5 m hinaus ragen. Auch der Baukörper zum Breslauer Platz (Kopfbau) kann mit seiner südöstlichen Begrenzung zur Breslauer Straße um 3 m näher als geplant an die Breslauer Straße heran rücken. Bei Einhaltung dieser Voraussetzungen kann aus planungsrechtlicher Sicht eine Abweichung von den über die Straßenmitte hinausreichenden Abstandsflächen zugelassen werden (siehe auch Frage 8).

6.        Ist der getrennte Nachweis der Abstandsflächen für die einzelnen Gebäudeteile zulässig?
7.        Ist die Reduzierung der Abstandsfläche auf halbe Wandhöhe zulässig?
Gebäude A – Süd-West und Nord-West-Seite,
Gebäude CD – an den schmalen Gebäudeseiten,
Gebäude D – Süd-Ost und Süd-West-Seite, auf einer Länge < 16m an der Nord-Ost-Seite.

Zu Frage 6 und 7:
Bei dem geplanten Gebäude handelt es sich um ein Gebäude für das insgesamt die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO eingehalten werden müssen.

Die Reduzierung der Abstandsfläche ist danach nur auf zwei Seiten auf die halbe Wandhöhe zulässig (Art. 6 Abs. 6 BayBO). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 hingewiesen.

8.        Ist die Überschreitung der Straßenmitte der Breslauer Straße mit den Abstandsflächen zulässig?

Die Abstandsflächen zur Straßenmitte der Breslauer Straße sind grundsätzlich einzuhalten. Eine bauordnungsrechtliche Abweichung wird im Baugenehmigungsverfahren in Aussicht gestellt, wenn die Höhen entsprechend der Antwort zu Fragen 4 und 5 reduziert werden und wenn sie nach der Abwägung nach Art. 63 BayBO bei Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen des Abstandsflächenrechts, insbesondere Belichtung, Besonnung und Belüftung vereinbar sind. Hierzu wird empfohlen die Unterschrift der betroffenen Nachbarn einzuholen.

9.        Ist die Überdeckung der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück im Bereich sich gegenüberliegenden Baukörper zulässig?

Die Abstandsflächen sind entsprechend Art. 6 BayBO zwischen den Gebäudeteilen grundsätzlich einzuhalten. Im Baugenehmigungsverfahren werden bauordnungsrechtliche Abweichungen in Aussicht gestellt, wenn die Höhen reduziert werden (siehe Fragen 4 und 5) und die sich dann ergebenden Überschneidungen unter Würdigung der öffentlichen Belange, insbesondere Belichtung, Besonnung und Belüftung, rechtfertigen lassen.

10.        Ist die Lage der Erschließung der Tiefgarage (von der Fabrikstraße über den Breslauer Platz) zulässig?

Die Erschließungsstraße des Baugrundstückes von der Fabrikstraße zum Breslauer Platz ist derzeit als Sackgasse beschildert und dient dem Anliegerverkehr sowie als Feuerwehrzufahrt für das bestehende Anwesen. Aus planungsrechtlicher Sicht kann die vorhandene Zufahrt zur Erschließung der geplanten Tiefgarage mit insgesamt 59 Stellplätzen genutzt werden, wenn folgende Auflagen erfüllt sind:
Aus planungsrechtlicher Sicht ist zumindest die Tiefgaragenabfahrt einzuhausen. Von der Tiefgaragenzufahrt dürfen keine Grenzwert überschreitenden Immissionen für die benachbarten Wohngebäude ausgehen. Im Baugenehmigungsverfahren ist deshalb die untere Immissionsschutzbehörde zu beteiligen. Die Genehmigungsplanung ist weiterhin mit dem Tiefbauamt der Stadt Aschaffenburg abzustimmen um die Anpassung der Tiefgaragenzufahrt an die Verkehrsflächen zu gewährleisten und um die öffentlich-rechtliche Widmung zu klären.

11.        Sind die Feuerwehrzufahrt und die Aufstellflächen auf dem Breslauer Platz zulässig?

Die in den Planunterlagen eingereichte Feuerwehrzufahrt von der Breslauer Straße ist zulässig. In den Unterlagen zur Bauvoranfrage sind die Aufstellflächen auf dem Breslauer Platz nicht erkennbar. Die Zulässigkeit der Aufstellfläche auf dem Breslauer Platz sowie die Bemessung der Feuerwehrzufahrt und der Aufstellflächen ist bei der Erstellung der Genehmigungsplanung vorher mit dem Bauordnungsamt abzustimmen.

.Beschluss:

Auf Vorschlag der CSU-Stadtratsfraktion soll zunächst ein Ortstermin stattfinden.

Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 6 d. ö. S. "Bauvoranfrage zum Neubau einer Wohnanlage mit 52 Wohneinheiten, 2 Läden und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx , Gemarkung Aschaffenburg, Breslauer Str. 23, durch die Sommer Bauträger GmbH, Aschaffenburg, BV-Nr. 20140248" daher abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. / uvs/10/7/14. Errichtung eines Funkgittermastes (42 m) für eine Richtfunkstrecke auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, am Stockstadter Weg in Aschaffenburg, durch die E.ON Netz GmbH, Bayreuth.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 05.11.2014 ö Beschließend 7uvs/10/7/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen am 25.08.2014, beantragt die Firma E.ON Netz GmbH, Bayreuth, die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Funkgittermastes mit 42 m Höhe für eine Richtfunkstrecke auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, am Stockstadter Weg in Aschaffenburg.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung eines 42 m hohen Stahlgittermastes mit einer Seitenlänge von 4,35 m in Höhe des Geländes und einer Seitenhöhe von ca. 2 m in Höhe des Senders. Auf dem Gelände des E.ON Umspannwerkes am Stockstadter Weg. Die Bauherren teilten dazu mit, dass im Zusammenhang mit dem Umbau des Umspannwerkes Aschaffenburg der bestehende 40 m hohe Stahlgittermast abgebrochen und durch einen neuen Mast mit einer um 2 m höheren Bauhöhe ersetzt werden soll. Die Richtfunkstrecke mit einer Sendeleistung unter 10 Watt und für die deshalb keine Stadtratsbescheinigung notwendig ist, wird nach Angaben des Antragstellers für betriebliche Zwecke einer in Strietwald ansässigen Firma benötigt.

Für das Baugrundstück besteht kein Bebauungsplan, so dass die planungsrechtliche Beurteilung anhand von § 34 BauGB erfolgen muss. Das Umspannwerk gehört zum unbeplanten Innenbereich und ist im Flächennutzungsplan der Stadt Aschaffenburg als Sondergebiet Hafen dargestellt. Das Bauvorhaben ist seiner Nutzungsart nach deshalb dort zulässig.

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Der Erteilung der Baugenehmigung an die Firma E.ON Netz GmbH, Bayreuth, zur Errichtung eines Funkgittermastes mit einer Höhe von 42 m auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, am Stockstadter Weg in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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8. / uvs/10/8/14. Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 19.11.2010 zur Bindung der Vergabe öffentlicher Aufträge an die Einhaltung sozialer und ökologischer Standards

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 05.11.2014 ö Beschließend 8uvs/10/8/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I. Einführung
Die SPD-Fraktion beantragt mit ihrem Schreiben vom 19.11.2010 (eingegangen 03.01.2011) die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Stadt Aschaffenburg an die Einhaltung sozialer und ökologischer Standards zu binden. Begründet wird der Antrag damit, dass die Vergabepraxis öffentlicher Institutionen und Behörden sich allzu oft nach ökonomischen Kriterien richte. Dabei würden die wichtigen Belange der Nachhaltigkeit in sozialer und ökologischer Hinsicht nicht beachtet. Ebenso würden die Lohngerechtigkeit sowie die Einhaltung internationaler Arbeitsstandards, wie etwa des Verbots von Kinderarbeit, nicht beachtet.
Insbesondere beinhaltet der Antrag die nachfolgenden Forderungen:
1.
Information – auch des Agenda 21-Beirats – über die bisher nach diesen Standards beschafften Produkte durch die Stadt Aschaffenburg

2.
Klare Kriterien entwickeln. Präzise Kriterien für jede Produktgruppe erleichtern die Umsetzung sozial-ökologischer Beschaffung für die Beschaffungsstellen der Kommune.

3.
Mit gutem Beispiel voran zu gehen. Die Einkaufspraxis der Stadt Aschaffenburg muss Vorbild für andere Beschaffungsstellen und Privatkonsument/innen werden. Dazu sollten bis 2014  50 % und bis 2018  100 % aller öffentlichen Aufträge die Einhaltung sozial-ökologischer Kriterien, einschließlich der Tariftreue-Regelungen vorschreiben.


II. Darlegung der rechtlichen Grundlagen
1. Umweltaspekte und soziale Belange bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen
1.1 Berücksichtigung von Umweltaspekten
Das geltende Vergaberecht bietet öffentlichen Auftraggebern viele Möglichkeiten, umwelt-freundliche Produkte zu beschaffen. Auftraggeber können zum Beispiel in der Leistungsbe-schreibung ein umweltfreundliches Produktionsverfahren vorschreiben, sofern dadurch der Markt nicht bestimmten Unternehmen vorbehalten wird und die Anforderung an ein bestimmtes Produktionsverfahren nicht diskriminierend ist. Auf diese Weise können grüner Strom, Tropenholz aus nachhaltiger Forstwirtschaft oder organisch gewachsene Nahrungsmittel beschafft werden. Auf Einzelheiten hat die Europäische Kommission in ihrer "interpretierenden Mitteilung über das auf das Öffentliche Auftragswesen anwendbare Gemeinschaftsrecht und die Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge" vom 4. Juli 2001 hingewiesen.
Die interpretierende Mitteilung der Europäischen Kommission nennt eine Vielzahl von Mög-lichkeiten, die es zulassen, nach geltendem Recht Umweltaspekte zu berücksichtigen, sofern sie nicht zu Marktzugangsbeschränkungen führen. Solche Möglichkeiten bestehen bei
       der Definition des Auftragsgegenstandes (z.B. Gebäude mit Sonnenkollektoren, Elektrobusse),
       der Festlegung der technischen Spezifikationen, etwa durch Vorgabe von Grundstoffen oder Ausgangsmaterialien (z.B. Fensterrahmen aus Holz) oder von Produktionsverfahren, um die (un-)sichtbaren Anforderungen an das Produkt oder die Leistung zu spezifizieren (z.B. organisch gewachsene Nahrungsmittel, grüner Strom),
       der Bezugnahme auf Umweltzeichen in der technischen Spezifikation, sofern die Beweiskraft nicht auf Umweltzeichen allein beschränkt wird,
       der Zulassung von Varianten mit höherer Umweltverträglichkeit,
       der Auswahl der Bieter (z.B. Unzuverlässigkeit bei Nichtbeachtung der Umweltgesetze, Anforderungen an technische Leistungsfähigkeit, sofern die Ausführung des Auftrages dadurch beeinflusst wird),
       der Zuschlagserteilung durch Benennung produktbezogener Kriterien, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen für den Auftraggeber haben (z.B. Energieverbrauch, Abgaswerte), oder durch die Berücksichtigung aller Kosten, die während des Lebenszyklus eines Produktes anfallen,
       der Aufnahme zusätzlicher Kriterien (als Nebenbedingung oder bei gleichwertigen Angeboten) und  
       der Vertragsausführung, sofern dies für die Leistung oder Ausführung des Auftrages von Belang ist (z.B. größere Verpackungen, recycelbares Verpackungsmaterial, Rücknahme von Abfall).
(Quelle: http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Wirtschaft/Wirtschaftspolitik/oeffentliche-auftraege,did=190878.html)


1.2 Berücksichtigung sozialer Belange:

Hinsichtlich der Berücksichtigung sozialer Kriterien im Vergaberecht gelten unterschiedliche Rechtsgrundlagen für die Vergabe unterhalb und oberhalb der Schwellenwerte.

Die Bestimmungen der EG-Vergaberichtlinien zu sozialen und umweltbezogenen Kriterien wurden in Deutschland durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 umgesetzt. § 97 Absatz 4 GWB hat nun folgenden Wortlaut:

„Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene, oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.“
Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass die Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers zum Beispiel die Beschäftigung von Auszubildenden oder Langzeitarbeitslosen bezogen auf den konkreten Auftrag betreffen können. Ebenso kann der Auftraggeber demnach z.B. die Pflasterung öffentlicher Plätze aus Steinen verlangen, die im Ausland unter Einhaltung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation hergestellt wurden.

Der Deutsche Städtetag hat im September 2009 in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für soziale Zusammenarbeit und Entwicklung den Leitfaden „Die Berücksichtigung sozialer Belange im Vergaberecht“ herausgegeben, um den Städten und anderen öffentlichen Auftraggebern den Umfang mit der neuen Rechtslage zu erleichtern.

Außerdem hat mittlerweile auch die Europäische Kommission im Jahre 2011 einen „Leitfaden für die Berücksichtigung sozialer Belange im öffentlichen Beschaffungswesen“ veröffentlicht.

Sowohl der Leitfaden des Deutschen Städtetags als auch der der Europäischen Kommission geben konkrete Praxisbeispiele für eine möglichst rechtssichere Berücksichtigung sozialer Aspekte im Beschaffungsprozess. Die Art und Weise der Umsetzung ist dabei insbesondere davon abhängig, welcher soziale Aspekt im konkreten Einzelfall berücksichtigt werden soll. Voraussetzung ist in jedem Falle, dass der soziale Aspekt im Zusammenhang mit dem Auf-tragsgegenstand steht.


III. Bisherige Vorgehensweise der Stadt Aschaffenburg

1. In der Stadt Aschaffenburg bereits gefasste Grundsatzbeschlüsse:
       Tropenholzverzicht vom 11.04.1989 (festgelegt durch OB Reiland)
       PVC-Verzicht in Teilbereichen (z.B. Bodenbeläge, Kabel), UVS vom 05.02.1997
       Partikelfilter für Dieselfahrzeuge sowie Fahrzeugbeschaffung (Erdgasantrieb), Plenum vom
       20.06.2005
       „16-Punkte-Energiesparoffensive bei Gebäuden“ (inkl. Geräteausstattung, Beleuchtung),
       UVS vom 08.10.2008 (vorher im Agenda21-Beirat)
       „Aschaffenburg gegen ausbeuterische Kinderarbeit“ (Beschaffungen gemäß ILO 128: faire
Beschaffung von Kaffee, Bällen, Steinen etc.), UVS vom 03.12.2008 (vorher im Agenda21-
Beirat)

2. Wie werden diese Beschlüsse zurzeit umgesetzt?

2.1 Tropenholzverzicht:
Neben dem städtischen Beschluss zum Tropenholzverzicht  vom 11.04.1989 gibt es hinsichtlich der Beschaffung von Holzprodukten einen gemeinsamen Erlass der Bundesministerien vom 22.12.2010. Dieser ist im Formular 248 des Vergabehandbuch Bayern umgesetzt worden und findet damit über die städtische Dienstanweisung zum Vergaberecht auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Stadt Aschaffenburg Anwendung.
Holz kommt vor allem im Außenbereich bei Sitzbänken und Spielgeräten sowie im Innenbereich beim Innenausbau und Möbeln zum Einsatz. Es werden überwiegend einheimische Holzarten verwendet. Tropenholz wird bei Sitzbänken im Außenbereich und zu geringen Mengen in Spielgeräten oder zum Beispiel auf der Grünbrücke verbaut. Im Innenbereich werden keine Tropenhölzer verwendet.
Das Garten- und Friedhofsamt der Stadt Aschaffenburg verwendet bei allen Holzbeschaffungen ausschließlich Holz mit dem Label der Organisation Forest Stewardship Council (FSC). Die unabhängige, gemeinnützige Nicht-Regierungsorganisation FSC wurde 1993 als ein Ergebnis der Konferenz „Umwelt und Entwicklung“ in Rio de Janeiro gegründet. Heute ist der FSC in über 80 Ländern mit nationalen Arbeitsgruppen vertreten.
Grund für den Einsatz von Tropenholz ist die Langlebigkeit und Robustheit im Außeneinsatz. Was weniger Ressourcenverbrauch und weniger Verbrauch von Holzschutzmittel bedeutet. Einheimische Bretter in Sitzbänken müssen im Schnitt in etwa alle 5-6 Jahre getauscht werden. Tropenhölzer weisen eine Lebensdauer von etwa 15 Jahren aus.
Bei Sitzbänken aus einheimischen Hölzern müssen die Bretter häufiger getauscht werden bzw. häufiger nachlackiert werden. Daraus resultiert ein höherer Ressourcenverbrauch und Arbeitsaufwand.
Das Garten- und Friedhofsamt hat in den vergangenen Jahren Alternativen zu Tropenholz für Sitzbänke gesucht und wird dies auch in Zukunft tun. Es wurden verschiedene einheimische Holzarten ausprobiert.
?        Eschen Holz (zu 70% im Einsatz) wird schneller „morsch“ und deshalb von gängigen
       Herstellern aus der Produktion genommen.
?        Hemlockholz zerfällt schneller als andere Holzarten.
?        Eichenholz weist nach ca. 3 Jahren Risse auf. Die Testphase mit vorbehandeltem
       Eichenholz ist noch nicht abgeschlossen.
?        Robinienholz verzieht sich vor allem bei längeren Bankbohlen.        
?        Lärche und Douglasie wiesen mitunter Mängel bei der durchgängigen Oberflächenstruktur
(Faserbildung) auf.
Der Verzicht auf Tropenholz soll beibehalten werden mit der Ausnahme für die Beschaffung von Bänken im Außenbereich. Für diese Anwendung kann aus o.g. Gründen wie Langlebigkeit und Robustheit im Außeneinsatz sowie weniger Ressourcenverbrauch Tropenholz aus nachhaltiger Forstwirtschaft beschafft werden.
Für alle Holzbeschaffungen der Stadt Aschaffenburg wird der Leitfaden für eine verantwor-tungsvolle Beschaffung „Gutes Holz“ berücksichtigt.
Der Leitfaden für eine verantwortungsvolle Beschaffung „Gutes Holz“ ist ein Leitfaden des Forest Stewardship Council e.V. und liefert Hintergrund Informationen zum FSC sowie Hinweise wie Ausschreibungen mit „FSC-Anforderungen“ rechtskonform formuliert werden können. Dieser Leitfaden ist im Rahmen des Projektes „Gutes Holz …beschlossene Sache“ entstanden. Das Projekt wurde vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gefördert.


2.2 „Aschaffenburg gegen ausbeuterische Kinderarbeit“
Natur- und Pflastersteine werden in Aschaffenburg benötigt und eingekauft. Durch die Stilllegung von regionalen Steinbrüchen werden in größerem Umfang Natursteine aus dem Ausland importiert.
In Steinbrüchen und steinverarbeitenden Betrieben in Afrika, Asien oder Lateinamerika existiert nach wie vor das Problem der ausbeuterischen Kinderarbeit.
In der Dienstanweisung für das Vergabe- und Beschaffungswesen der Stadt Aschaffenburg
(zu § 31 KommHV-Kameralistik) vom 12.08.2011 ist die Ziffer 1 des Beschlusses des Umwelt- und Verwaltungssenats vom 03.12.2008 „Aschaffenburg gegen ausbeuterische Kinderarbeit“ als maßgebende Rechtsgrundlage bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für alle Ämter, Dienststellen und Eigenbetriebe der Stadt Aschaffenburg eingeführt.
Bei künftigen Ausschreibungen für Natursteine soll das Formular 2491 des Vergabehandbuchs von den Auftragnehmern eingefordert werden und der Stadtratsbeschluss konsequent angewandt werden.
Inzwischen haben sich zwei anerkannte Organisationen etabliert (Xertifix, Win=Win Fair Stone), die die Kontrolle der Einhaltung der IAO-Konvention 182 vor Ort unabhängig überprüfen und durch die Ausstellung entsprechender Zertifikate produktbezogen bestätigen. Dadurch wird es den Vergabestellen ermöglicht, einen belastbaren Nachweis über den Ausschluss von Kinderarbeit zu verlangen und es insoweit nicht bei einer Eigenerklärung des Bieters bewenden zu lassen.


2.3 Weitere Beschlüsse:
Hinsichtlich der übrigen gefassten Beschlüsse besteht derzeit noch keine verbindliche Vorgabe über die Dienstanweisung. Die vom Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz initiierten Richtlinien in den Bereichen PVC, Partikelfilter und Energiesparoffensive wurden nach Beschlussfassung an die betroffenen Fachämter verteilt, mit der Aufforderung, diese Beschlüsse umzusetzen. Die Fachämter setzen diese eigenverantwortlich um.

Eine Aufnahme aller Beschlüsse in die Dienstanweisung für das Vergabe- und Beschaf-fungswesen soll grundsätzlich erfolgen und wird derzeit geprüft, vor allem vor dem Blickwinkel der aktuellen Entwicklungen und der Rechtsprechung.
Zum Themenkomplex nachhaltige Beschaffung  findet sich noch das Formblatt 241 im Vergabehandbuch Bayern, welches die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfälle betrifft. Auch dieses findet über die städtische Dienstanweisung zum Vergaberecht Anwendung.


3. Einführung weiterer sozialer und ökologischer Standards über die Dienstanweisung für das Vergabe- und Beschaffungswesen der Stadt Aschaffenburg vom 12.08.2011
Neben dem Aschaffenburger Beschluss gegen ausbeuterische Kinderarbeit weist die Dienstanweisung zum Vergabe- und Beschaffungswesen auf die Beachtung folgender Rege-lungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge hin:
- Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG),
- einschlägige Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG)
  und des Mindestarbeitsbedingungengesetzes (MiArbG),
- Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung über die Berücksichtigung
  von Umweltgesichtspunkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
  (Umweltrichtlinie Öffentliches Auftragswesen),
- Richtlinie der Bayerischen Staatsregierung über die Beteiligung kleiner
  und mittlerer Unternehmen und freier Berufe bei der Vergabe öffentlicher
  Aufträge (Mittelstandsrichtlinien Öffentliches Auftragswesen),
- Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung zur Berücksichtigung bevorzugter Bewerber
- bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
  Spätaussiedler, Werkstätten für Behinderte und
  Blindenwerkstätten, Verfolgte (Bevorzugten-Richtlinien – öABevR)


4. Durchführung von Seminaren und Tagungen:
In den vergangenen Jahren wurde das Thema „nachhaltige Beschaffung“ bereits auf Fach-tagungen und Seminaren behandelt.

Fachtagung „am 27.11.2007 – Stadt Aschaffenburg – Rathaus, Großer Sitzungssaal
„Rahmenbedingungen für nachhaltige Beschaffung in Kommunen  und sonstigen öffentlichen Einrichtungen“
(Kongress in Kooperation mit dem Eine Welt Netzwerk Bayern e.V. Gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) sowie der Bayerischen Staatskanzlei.)
Vertretungen, Referenten:
EarthLink e.V. München, Umweltamt Stadt Landshut, Eine Welt Netzwerk Bayern e.V.; Ser-vicestelle Kommunen in der Einen Welt (Bonn), Kindernetzwerk
Teilnehmerkreis:
-15 städtische Ämter
-Kongressbetriebe, Stadtwerke, Klinikum, Stadtbau
-NGOs
-Nachbargemeinden
-Vertreter aller Stadtratsfraktionen
-Ag21-Beiräte

- Seminar zur „Umweltfreundlichen Beschaffung“ am 25.2.2010 (Verwaltungsmitarbeiter) sowie 26.2. 2010 (politische Entscheidungsträger)
Teilnehmerkreis:
- Mitarbeiter vom Amt für zentrale Dienste, Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft, Garten- und
  Friedhofsamt, Schulverwaltungs- und Sportamt, Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
- Vertreter aller Stadtratsfraktionen
Behandelte Themen der Schulungen waren:
       Einführung in die umweltfreundliche öffentliche Beschaffung:
      -    Das Potential umweltfreundlicher öffentlicher Beschaffung
      -    Kosten und Nutzen für öffentliche Einrichtungen
      -    Strategische Hilfen
      -    Erfolgreiche gute Beispiele
       Rechtliche Rahmenbedingungen und Kriterienkataloge
       Ausschreibungskriterien für Produkte und Dienstleitungen
       Kosteneffiziente und klimafreundliche Beschaffung


5. Engagement und Auszeichnungen Aschaffenburger Eine Welt Arbeit im Rahmen der lokalen Agenda21 Arbeit
5.1 Auszeichnungen
Das Aschaffenburger Gesamtengagement zum Thema Eine-Welt wurde mit dem Bayerischen Eine-Welt-Preis 2012 durch die Bayerische Staatsregierung und das Eine Welt Netzwerk Bayern e.V. gewürdigt.
Im September 2013 erhielt die Stadt Aschaffenburg den Sonderpreis im Rahmen der Preis-verleihung „Hauptstadt des fairen Handels 2013“.
Die Stadt Aschaffenburg hat für ihr besonderes Engagement im fairen Handel einen von fünf Sonderpreisen im Wettbewerb „Hauptstadt des Fairen Handels 2013“ gewonnen.
Ausgezeichnet wurde die Stadt bei der Preisverleihung in Bremen am 18.9.2013 für die Erstellung der Einen-Welt-Bilanz im Jahr 2003 und der Wiederholung im Jahr 2012. Gewürdigt wurde damit die akribische Arbeit verschiedener Aschaffenburger Organisationen, Vereine und der Stadtverwaltung im Rahmen der Agenda21.
Beide Preise sind eine Würdigung aller beteiligten Akteure.


5.2 Bewerbung der Stadt Aschaffenburg zur Fairtrade-Stadt“
Mit dem Titel „Fairtrade-Stadt“ möchte die Stadt Aschaffenburg ihr Engagement in der Eine-Welt-Arbeit und für den fairen Handel unterstreichen und weiter erneuern.
Am 24.10.2013 wurde vom Agenda21 Beirat empfohlen eine Steuerungsgruppe zu gründen. Die Gruppe hatte zunächst die Aufgabe die Bewerbungskriterien zu prüfen.
Am 14.7.2014 wurde vom Stadtrat der Beschlussvorschlag zur „Bewerbung der Stadt Aschaffenburg um den Titel „Fairtrade-Town“/“Fairtrade-Stadt“ der Organisation TransFair (Verein zur Förderung des Fairen Handels e.V.)“ einstimmig angenommen. Weiter wurde beschlossen, dass bei allen Stadtratssitzungen fair gehandelter Kaffee (Aschaffenburger Partnerkaffee) sowie fair gehandelter Zucker sowie mind. ein fair gehandelter Tee angeboten wird.
Nach Erfüllung aller Kriterien, Einreichung der Bewerbung und Prüfung durch TransFair e.V. wird der Titel „Fairtrade-Stadt“ für zunächst zwei Jahre vergeben. Nach Ablauf dieser Zeitspanne erfolgt eine Überprüfung, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind.
Die Voraussetzungen zur Verleihung des Titels sind für Aschaffenburg erfüllt.
Die Bewerbung wurde eingereicht und wird derzeit von der Organisation TransFair e.V beurteilt.
Die Auszeichnung bringt neue Impulse für den fairen Handel. Ein sehr positiver Aspekt dieser Bewerbung und der Kampagne „Fairtrade-Stadt“ ist, dass Akteure aus der Stadtverwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft zusammenkommen und gemeinsam für eine Etablierung des fairen Handels in Aschaffenburg arbeiten.


IV. Derzeitige Bearbeitung der Thematik nachhaltige Beschaffung bei der Stadtverwaltung:
Aus Anlass des Antrags der SPD-Fraktion hat sich eine interne Arbeitsgruppe bei der Stadt-verwaltung gebildet, die die umfangreiche Thematik und rechtlichen Möglichkeiten der nach-haltigen Beschaffung regelmäßig behandelt. Mitglieder der Arbeitsgruppe sind Vertreter des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz, des Büros des Oberbürgermeisters, des Amtes für zentrale Dienste, des Rechnungsprüfungsamtes und der Rechtsstelle. Teilweise wurden auch die mit der Vergabe betrauten Ämter mit einbezogen. Der gegenständliche Bericht ist ein Ergebnis der Arbeit dieser Arbeitsgruppe. Zudem wurden mit den betroffenen Ämtern bereits Einzelgespräche geführt, wie die Beachtung der bereits vorhanden Beschlüsse und Vorgaben zur nachhaltigen Beschaffung künftig noch besser im Rahmen der Vergabeverfahren berücksichtigt werden können. Im Weiteren sollen die vorhandenen Grundsatzbeschlüsse verwaltungsintern überarbeitet werden. Dabei sollen u.a. die betroffenen Fachämter beteiligt werden und technische Neuerungen bzw. neue wissenschaftliche Erkenntnisse in die jeweiligen Beschlüsse eingearbeitet werden.

.Beschluss:

Der Bericht der Verwaltung zur Bindung der Vergabe öffentlicher Aufträge an die Einhaltung sozialer und ökologischer Standards wird zur Kenntnis genommen (Anlage 2).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.04.2015 09:34 Uhr