Datum: 15.12.2014
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 21:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. / pl/19/1/14. PL/19/1/14
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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19. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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15.12.2014
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ö
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Beschließend
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1 | pl/19/1/14 |
.Beschluss:
Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog gibt bekannt, dass der Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 11.12.2014 wegen „Umsetzung des Beschlusses des Stadtrates vom 22.09.2014 – Gewinnabführung der Sparkasse an die Stadt und Behandlung des zurückgestellten Antrages der KI“ auf eine Tagesordnung des Plenums im neuen Jahr gesetzt wird.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. / pl/19/2/14. Anerkennung des Mietspiegels für Aschaffenburg 2014 als qualifizierter Mietspiegel
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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19. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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15.12.2014
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ö
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Beschließend
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2 | pl/19/2/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der bisherige qualifizierte Mietspiegel der Stadt Aschaffenburg 2008/2010 ist aufgrund der Regelung des § 558 d BGB am 30.09.2012 als qualifizierter Mietspiegel ausgelaufen. Er gilt nach der Rechtsprechung seitdem als „normaler“ Mietspiegel weiter, d. h. er war nach wie vor Anhaltspunkt für die Miethöhen in Aschaffenburg.
Mit Beschluss des Hauptsenates vom 18.11.2013 wurde der Erstellung eines neuen qualifizierten Mietspiegels für die Stadt Aschaffenburg als freiwillige Aufgabe des eigenen Wirkungskreises im Verlauf des Jahres 2014 zugestimmt. Ebenso zugestimmt wurde der Vergabe des Auftrages an die Hochschule Aschaffenburg.
Der aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Stadt Aschaffenburg und der Hochschule Aschaffenburg mit Durchführung durch die xxx und xxx vom Fachbereich Wirtschaft und Recht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und unter finanzieller und fachlicher Beteiligung des Mietervereins Aschaffenburg und des Haus- und Grundbesitzervereins Aschaffenburg erstellte Mietspiegel liegt nun vor. Aufgrund der anfänglich geringen Auskunftsbereitschaft wurde im August eine Erinnerungsaktion bei über 800 Mietern durchgeführt die zu guten Ergebnissen geführt hat.
Die Ersteller des Mietspiegels, Herr xxx und Herr xxx vom Fachbereich Wirtschaft und Recht der Hochschule Aschaffenburg, haben in der Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates den Mietspiegel vorgestellt und dabei die Vorgehensweise erläutert, die erforderlich war, um die von § 558 d BGB geforderten „anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze“ bei der Erstellung zu erfüllen, sowie die wesentlichen Elemente und Ergebnisse der Auswertung dargestellt. Der Umwelt- und Verwaltungssenat wurde in seiner Sitzung am 03.12.2014 gebeten der Anerkennung vorberatend zuzustimmen.
Da von einer Zustimmung ausgegangen wird, wird dem Stadtrat (Plenum) die Anerkennung des Mietspiegels als qualifizierter Mietspiegel vorgeschlagen.
.Beschluss:
Der von der Hochschule Aschaffenburg durch Herrn xxx und Herrn xxx vom Fachbereich Wirtschaft und Recht erstellte Mietspiegel für die Stadt Aschaffenburg 2014 (Anlage 1)
wird entsprechend § 558 d BGB für die Dauer von zwei Jahren als qualifizierter Mietspiegel anerkannt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 41, Dagegen: 0
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3. / pl/19/3/14. Bericht zur Unterbringung von Asylbewerbern
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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19. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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15.12.2014
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ö
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Beschließend
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3 | pl/19/3/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Auf den mündlichen Bericht wird verwiesen.
.Beschluss:
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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4. / pl/19/4/14. Förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes für das Gebiet Oberstadt / Mainufer (Sanierungsgebiet Innenstadt, Abschnitt 8)
- Bericht über die vorbereitenden Untersuchungen mit Integriertem
Stadtentwicklungskonzept
- Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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19. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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15.12.2014
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ö
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Beschließend
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4 | pl/19/4/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
1. Anlass/ Hintergrund
Seit Ende der 70er Jahre befasst sich die Stadt intensiv mit der Sanierung der Innenstadt. Hierzu wurde bereits damals die Innenstadt in acht Untersuchungsgebiete eingeteilt, die nach und nach als Sanierungsgebiete ausgewiesen wurden. (Inzwischen kam als neuntes Sanierungsgebiet das Bahnhofsquartier dazu.) In diesen Gebieten konnte mit Hilfe der Städtebauförderung im Laufe der Jahre substanz- und funktionsstärkende Maßnahmen umgesetzt werden, die zu einer Attraktivierung der Innenstadt beitrugen. Darunter fallen unter anderem die Neugestaltung der Herstallstraße, die Neuordnung des Marktplatzes mit Stadtbibliothek, sowie umfangreiche Ordnungsmaßnahmen wie zum Beispiel im Bereich Rossmarkt, Heylandsbräu-Areal und Theaterplatz.
Um auch für die Bereiche Oberstadt und Mainufer Städtebaufördermittel binden zu können, soll nun das letzte große noch offene Untersuchungsgebiet in der Innenstadt als Sanierungsgebiet ausgewiesen werden.
Mit Beschluss vom 23.10.1978 wurde das Gebiet der Oberstadt als Untersuchungsgebiet (8) für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen festgelegt.
Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg hat mit Beschluss vom 06.12.2010 die Verwaltung beauftragt, die vorbereitenden Untersuchungen für das Untersuchungsgebiet 8 (Oberstadt) mit Erweiterung um das Mainufer durchzuführen, um darauf aufbauend das Gebiet förmlich als Sanierungsgebiet festlegen zu können.
Nach § 140ff BauGB hat die Gemeinde vor der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes vorbereitende Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen. Damit sollen Beurteilungsunterlagen gewonnen werden über:
- die Notwendigkeit der Sanierung,
- die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge,
- die anzustrebenden allgemeinen Ziele und
- die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen.
Nach §136 Abs. 2 BauGB sind städtebauliche Sanierungsmaßnahmen solche Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird.
Städtebauliche Missstände sind insbesondere unzureichende oder fehlende Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie beeinträchtigte Sicherheit der dort wohnenden oder arbeitenden Menschen (=Substanzschwäche). Ebenso liegen Missstände vor, wenn das Gebiet in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist (=Funktionsschwäche).
Durch die Vorbereitenden Untersuchungen sollen diese Missstände herausgearbeitet und identifiziert werden, um die Notwendigkeit einer Sanierung zu prüfen und aufzuzeigen.
2. Ergebnisbericht
Die Vorbereitenden Untersuchungen mit integriertem Stadtentwicklungskonzept (ISEK) für die Bereiche Oberstadt und Mainufer wurden vom Stadtplanungsamt in Abstimmung mit anderen betroffenen Ämtern selbst erarbeitet. Der Bericht liegt nun vor. Mit den vorbereitenden Untersuchungen wird das Gebiet auf seine Stärken und Schwächen hin untersucht, Mängel und Potenziale werden dargestellt. Im integrierten Stadtentwicklungskonzept (ISEK), das Bestandteil des Berichtes ist, werden Maßnahmen benannt und ein mittel- bis langfristiger Handlungsrahmen für die Durchführung der Sanierung aufgezeigt.
Damit dienen die vorbereitenden Untersuchungen mit integriertem Stadtentwicklungskonzept als Leitlinie für die Fortentwicklung der Oberstadt und des Mainufers und schließen durch gesamtstädtische Betrachtungen an die Vorbereitenden Untersuchungen mit integriertem Stadtentwicklungskonzept der Innenstadt an, die im Jahr 2010 für die Sanierungsgebiete 1-6 der Innenstadt fortgeschrieben wurden.
Die vorbereitenden Untersuchungen mit integriertem Stadtentwicklungskonzept stellen die Grundlage für die Ausweisung eines Sanierungsgebietes dar. Mit dem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet kann die Stadt Aschaffenburg auch für das Gebiet Oberstadt und Mainufer die Aufnahme in das Städtebauförderprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ bei der Regierung von Unterfranken beantragen.
Für die Einreichung von Förderanträgen sind die Maßnahmen jeweils zu konkretisieren und Detailpläne und Kostenermittlungen vorzulegen. Im Einzelfall bedürfen sie der Zustimmung des Stadtrates. Dabei kann sich durchaus die Notwendigkeit ergeben, von den Zielsetzungen aus den vorbereitenden Untersuchungen mit integriertem Stadtentwicklungskonzept abzuweichen. Dies bedeutet, dass der Stadtrat durchaus eine Fortschreibung des ISEK mit neuem Inhalt beschließen kann, sobald sich hierfür eine städtebauliche Notwendigkeit ergibt.
3. Ergebnisse, Ziele und Perspektiven
Der Bericht stellt die Oberstadt in seiner Charakteristik als historisches und kulturelles Zentrum der Stadt heraus. Das Mainufer ist als Parkanlage dem Schönbusch oder Schöntal gleichzusetzen, wie es schon im Landschaftsplan von 2008 beschrieben wird. Als Freizeit- und Naherholungsgebiet wird es bereits wahrgenommen und genutzt und ist von großer Bedeutung für Bewohner des gesamten Stadtgebietes.
In beiden Bereichen werden Potenziale aufgezeigt, die zu einer Attraktivitätssteigerung beitragen können.
Oberstes Leitziel einer Sanierung der Oberstadt sollte sein, den Charakter als historischen und kulturellen Mittelpunkt der Stadt zu bewahren, den Kulturstandort Oberstadt zu stärken und auszubauen und die historische Struktur als Denkmal – Ensemble zu erhalten. Erneuerungen und Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung sind im Rahmen dieser Ziele umzusetzen.
Kernpunkt einer städtebaulichen Sanierung der Oberstadt stellt auch die barrierefreie Erschließung des Gebietes sowie der Oberstadt selbst dar. Hierfür bietet das im Jahr 2013 erarbeitete Stadtbodenkonzept die Grundlage.
Das Mainufer wird als Freizeit- und Naherholungsgebiet bereits wahrgenommen und genutzt und ist von großer Bedeutung für Bewohner des gesamten Stadtgebietes. Diese Eigenart ist zu erhalten und zu stärken. Im Zuge dessen sollen neue Aufenthaltsbereiche geschaffen und vorhandene ertüchtigt werden. Gleichzeitig ist mit dem Naturraum behutsam umzugehen.
Der vom Schlossterrassenbeirat erarbeitete und vom Stadtrat beschlossene Maßnahmenkatalog zur Umgestaltung des Mainufers ist hierfür umzusetzen.
4. Durchführung und Verfahren
Der beiliegende Plan (Teil der Sanierungssatzung) zeigt die Abgrenzung des vorgeschlagenen Sanierungsgebietes.
Da durch die durchzuführenden Maßnahmen der Bestand erhalten bleibt und keine umfassenden Neuordnungen im Gebiet durchgeführt werden, ist davon auszugehen, dass keine Bodenwertsteigerungen zu erwarten sind. Aus diesem Grund wird empfohlen, die Sanierung im vereinfachten Verfahren nach §142 Abs. 4 BauGB durchzuführen.
Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen nach §153BauGB werden damit nicht erhoben. Entsteht durch die Sanierung anderweitig nicht gedeckter Aufwand für die Sanierung von Straßen und Wegen, kann die Stadt nach den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes Straßenausbaubeiträge erheben, sofern eine entsprechende Satzung erlassen wird.
Die Sanierung sollte innerhalb von 15 Jahren durchgeführt werden.
5. Vorschlag der Verwaltung
Die vorbereitenden Untersuchungen mit integriertem Stadtentwicklungskonzept (ISEK) haben gezeigt, dass sowohl in der Oberstadt als auch am Mainufer Potenzial zur Aufwertung vorhanden ist. Sowohl städtebauliche Missstände wie auch Funktionsschwächen werden in den vorbereitenden Untersuchungen nachgewiesen und Maßnahmen zur Behebung im integrierten Stadtentwicklungskonzept vorgestellt.
Als Zentrum der Stadt dient die Sanierung und Aufwertung der Oberstadt und des Mainufers allen Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Aschaffenburg und trägt dazu bei, die Stadt als Wirtschaftsstandort und touristischen Anziehungspunkt am bayerischen Untermain aufzuwerten.
Aus diesem Grund erfüllen die untersuchten Teilgebiete Mainufer und Oberstadt die Kriterien einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme. Daher empfiehlt die Verwaltung, das Gebiet förmlich als Sanierungsgebiet festzusetzen, und eine Sanierungsmaßnahme im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Anlagen:
- Vorbereitende Untersuchungen mit integriertem Stadtentwicklungskonzept (ISEK)
für den Bereich Oberstadt und Mainufer –
VU zu Sanierungsgebiet 8 und Fortschreibung der VU zu den Sanierungsgebieten 1b und 2
- Satzung zur Aufhebung des förmlich festgelegten Abschnittes 1b des Sanierungsgebietes Innenstadt „Theaterplatz“ im Teilbereich „Badbergtreppchen (einschließlich Karte)
- Satzung zur förmlichen Festlegung des Abschnittes 8 des Sanierungsgebietes Innenstadt (Oberstadt/Mainufer) (einschließlich Karte)
.Beschluss:
1. Der Stadtrat nimmt den Bericht über die Ergebnisse der vorbereitende Untersuchungen mit integriertem Stadtentwicklungskonzept (ISEK) für den Bereich Oberstadt und Mainufer mit der integrierten Fortschreibung der vorbereitenden Untersuchungen zu den Sanierungsgebieten 1b und 2 zur Kenntnis (Anlage 2).
2. Das „Integrierte Stadtentwicklungskonzept“ für das Sanierungsgebiet Innenstadt – Abschnitt 8 – im Sanierungsprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“
– wird als perspektivischer Handlungsrahmen für die Ausarbeitung öffentlicher und privater Sanierungsprojekte beschlossen. Die einzelnen Sanierungsmaßnahmen sind vor einer Antragstellung zur Gewährung von Sanierungsmitteln bei der Regierung von Unterfranken zu konkretisieren und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
3. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2.414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (BGBl I S. 954) die Satzung zur Aufhebung des förmlich festgelegten Abschnittes 1b des Sanierungsgebietes Innenstadt („Theaterplatz“) im Teilbereich „Badbergtreppchen“ einschließlich der Karte im Maßstab 1:1.000 vom 17.11.2014 über das aufzuhebende Sanierungsgebiet (Anlage 3).
4. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund des § 142 Abs. 3 des Baugesetz-buches (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2.414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (BGBl I S. 954) die Satzung über die förmliche Festlegung des Abschnittes 8 des Sanierungsgebietes Innenstadt („Oberstadt /Mainufer“) einschließlich der Karte im Maßstab 1:1.000 vom 17.11.2014 (Anlage 4).
5. Die Stadt Aschaffenburg stellt den Antrag, das Sanierungsgebiet 8 als neue Maßnahme in das Städtebauförderungsprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ aufzunehmen.
6. Die Sanierung in dem Sanierungsgebiet 8 soll innerhalb einer Frist von 15 Jahren abgeschlossen werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 42, Dagegen: 0
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5. / pl/19/5/14. Nachtragsvermögensplan 2014 der Stadtwerke Aschaffenburg - kommunale Dienstleistungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
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7. Sitzung des Werksenates
|
04.12.2014
|
ö
|
Vorberatend
|
2 | ws/7/2/14 |
Stadtrat (Plenum)
|
19. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
15.12.2014
|
ö
|
Beschließend
|
5 | pl/19/5/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Vgl. Anlage
.Beschluss:
Dem Nachtragsvermögensplan 2014 (Anlage 5
) der Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 42, Dagegen: 0
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6. / pl/19/6/14. Feststellung des Wirtschaftsplanes 2015 der Stadtwerke Aschaffenburg- Kommunale Dienstleistungen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
|
7. Sitzung des Werksenates
|
04.12.2014
|
ö
|
Vorberatend
|
3 | ws/7/3/14 |
Stadtrat (Plenum)
|
19. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
15.12.2014
|
ö
|
Beschließend
|
6 | pl/19/6/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Vgl. Anlage
.Beschluss:
Dem Wirtschaftsplan der Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen für das Wirtschaftsjahr 2015, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan, Finanzplan und Stellenplan wird zugestimmt (Anlage 6
).
Es wird festgestellt:
1. Nach dem Erfolgsplan beträgt der voraussichtliche Gewinn 683.000,00 €
2. Nach dem Vermögensplan belaufen sich die voraussehbaren
Einnahmen und Ausgaben auf 6.754.000,00 €
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 3
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7. / pl/19/7/14. Wirtschaftsplan 2015 der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH (ABE)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
19. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
15.12.2014
|
ö
|
Beschließend
|
7 | pl/19/7/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Nach § 16 des Gesellschaftsvertrages der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH (ABE) ist der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsplan der ABE zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Stadt Aschaffenburg ist alleiniger Gesellschafter der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH. Der Stadtrat wird deshalb gebeten, den Gesellschaftervertreter der Stadt Aschaffenburg zu ermächtigen, in der Gesellschafterversammlung der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH (ABE) den Wirtschaftsplan 2015 zur Kenntnis zu nehmen.
Der Aufsichtsrat der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH (ABE) hat in seiner Sitzung am 09.12.2014 dem Wirtschaftsplan zugestimmt.
.Beschluss: 1
Dem Antrag von Herrn Stadtrat Thomas Giegerich vom 13.12.2014 wegen „Änderungsantrag zum Wirtschaftsplan der ABE (Anlage 7) wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag wurde mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
.Beschluss: 2
Der Wirtschaftsplan 2015 der Aschaffenburger Bäder- und Eissporthallen GmbH (ABE) (Anlage 8)
, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan, Finanzplan und Stellenplan wird gemäß § 16 des Gesellschaftsvertrages zustimmend zur Kenntnis genommen. Nach dem Erfolgsplan beträgt der voraussehbare Verlust 2.173.000 €. Nach dem Vermögensplan belaufen sich die voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben auf 999.000 €.
Ein Beschluss des Aufsichtsrates der Aschaffenburger Bäder- und Eissporthallen GmbH (ABE) vom 09.12.2014 gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 liegt vor.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung:
Mit Stimmenmehrheit so beschlossen.
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8. / pl/19/8/14. Feststellung des Wirtschaftsplanes 2015 der Stadtwerke Verkehrs GmbH (SVG)
Vorschlag an die Gesellschafterversammlung
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
19. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
15.12.2014
|
ö
|
Beschließend
|
8 | pl/19/8/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 15 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH (SVG) ist die Gesellschafterversammlung für die Feststellung des Wirtschaftsplanes der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH (SVG) zuständig. Die Stadt Aschaffenburg ist alleiniger Gesellschaftervertreter der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs-GmbH (SVG). Der Stadtrat wird deshalb gebeten den Wirtschaftsplan festzustellen und die Gesellschaftervertreter der Stadt Aschaffenburg zu ermächtigen, in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH (SVG) dem Wirtschaftsplan 2014 zuzustimmen. Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH (SVG) hat in seiner Sitzung vom 09.12.2014 dem Wirtschaftsplan zugestimmt.
.Beschluss:
Zur Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH (SVG) wird der Gesellschaftervertreter der Stadt Aschaffenburg ermächtigt, gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 15 des Gesellschaftsvertrages den Wirtschaftsplan 2015 der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH (SVG) (Anlage 9), bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan, Finanzplan und Stellenplan festzustellen. Nach dem Erfolgsplan beträgt der voraussehbare Gewinn 2.500,00 €. Nach dem Vermögensplan belaufen sich die voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben auf 0,00 €.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 41, Dagegen: 0
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9. / pl/19/9/14. Bericht über den Wirtschaftsplan 2015 der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (AVG)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
19. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
15.12.2014
|
ö
|
Beschließend
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9 | pl/19/9/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Es erfolgt ein mündlicher Bericht.
.Beschluss:
Der Bericht über den Wirtschaftsplan 2015 der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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10. / pl/19/10/14. Verlängerung der Jagdpachtverträge für die städtischen Eigenjagdreviere;
- Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 14.11.2014
- Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 17.11.2014
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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19. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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15.12.2014
|
ö
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Beschließend
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10 | pl/19/10/14 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
A. Istsituation
Die Stadt Aschaffenburg ist als Eigentümerin zusammenhängender land-, forst- oder fischereiwirt-schaftlicher Flächen Inhaberin des Jagdrechtes über insgesamt sechs sogenannte Eigenjagdbezirke. Fünf davon befinden sich im Stadtgebiet. Einer (Hohe Warte) liegt auf außermärkischem Gebiet. Ein weiterer Eigenjagdbezirk im Bereich des Wasserwerks steht im Eigentum der Aschaffenburger Versorgungs GmbH und wird demzufolge durch die AVG verwaltet.
Die städtischen Eigenjagdreviere weisen nachfolgende Größen auf:
Revier
|
Fläche
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Hohe Warte
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468 ha
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Aschaffenburg-Nord (Strietwald)
|
260 ha
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Schweinheim
|
459 ha
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Aschaffenburg-Ost (Büchelberg)
|
190 ha
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Obernau
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250 ha
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Gailbach
|
378 ha
|
In vier der sechs Eigenjagdbezirke hat die Stadt zurzeit das Jagdausübungsrecht im Wege der Jagdpacht an Dritte übertragen.
In den übrigen zwei Jagdrevieren (Hohe Warte, Obernau) hat die Stadt – vertreten durch ihre drei Förster – das Jagdrecht selbst wahrgenommen. Die tatsächliche Jagdausübung erfolgt durch Jäger, die nicht städtische Förster sind. Hierfür gibt das Forstamt sogenannte Begehungsscheine aus (z. Zt. Obernau 3, Hohe Warte 6). Die Vergütung für die Begehungsscheine orientiert sich an den staatlichen Vergütungsregelungen. Das Wild ist gesondert zu bezahlen.
Die bestehenden Jagdpachtverträge laufen zum 31.3.2015 aus. Alle Jagdpächter haben einen Antrag auf Verlängerung des Jagdpachtvertrages um neun Jahre gestellt.
B. Rechtslage
I. Inhalt des Jagdrechts
Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist auch die Pflicht zur Hege verbunden (§ 1 Abs. 1 BJagdG).
II. Entscheidungsmöglichkeiten der Stadt
Nach § 7 BJagdG ist in einem Eigenjagdbezirk der Grundstückseigentümer jagdausübungsberechtigt. Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden (§ 3 Abs. 1 S. 2 BJagdG). In Bayern wurde durch Art. 7 Abs. 1 BayJG festgelegt, dass derjenige, der jagdausübungsberechtigt ist, auch zur Ausübung der Jagd verpflichtet ist. Handelt es sich beim Grundstückseigentümer um eine juristische Person, so hat diese juristische Person eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung ausgeübt werden soll (Art. 7 Abs. 2 S. 1 BayJG). Benannt werden müssen jagdpachtfähige Personen, d. h. grundsätzlich nur natürliche Personen, die einen Jagdschein besitzen (§ 11 Abs. 5 BJagdG). Aufgrund von Art. 14 Abs. 3 BayJG muss jedoch juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Jagdpachtfähigkeit zuerkannt werden, soweit sie Inhaber von Eigenjagdrevieren sind. Die Stadt Aschaffenburg hat demzufolge zwei Möglichkeiten ihrer Jagdausübungspflicht gerecht zu werden:
• durch angestellte Jäger (sogenannte Regiejagd) oder
• durch Verpachtung im Sinne des § 11 BJagdG i. V. m. Art. 14 ff. BayJG
In dem Fall, in dem die Stadt Aschaffenburg selbst das Jagdrecht ausübt, bedient sie sich der städtischen Förster. Sie benötigen keinen Jagderlaubnisschein. Ausreichend ist der Anstellungsvertrag (Art. 17 Abs. 5 BayJG). Nach Art. 7 Abs. 1 S. 2 BayJG ist auf diesen Flächen die Stadt Aschaffenburg der nach außen verantwortliche Revierinhaber. Ist das Jagdrevier verpachtet, liegt die Verantwortung beim Pächter als Revierinhaber. Neben ihm kann der Verpächter nicht verantwortlich gemacht werden. Das Jagdrecht ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 BJagdG nicht teilbar. Ein Verstoß gegen den Grundsatz führt zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages (BGH, Urt. v. 4.7.1991, Az. III ZR 101/90). Ein Jagdrevier kann also nur ganz oder gar nicht verpachtet werden.
C. Alternativen Verpachtung oder Regiejagd
Die Frage, ob die Bejagung einer Eigenjagdfläche im Wege der Verpachtung oder der Regiejagd sinnvoller ist, löst regelmäßig größere Diskussionen aus. Üblicherweise werden für den jeweiligen Standpunkt die nachfolgenden Argumente verwendet:
Der Vorteil der Regiejagd soll darin liegen, dass
• der Grundstückseigentümer dabei in vollem Umfang die Kontrolle über die ordnungsgemäße Jagdausübung hat,
• über Begehungsscheine – je nach Handhabung - einer größeren Anzahl von Bürgern eine Jagdausübungsmöglichkeit gegeben wird,
• und dass bei der so genannten Regiejagd durch eigenes Personal der Wildschaden durch Verbiss faktisch geringer ist als bei Verpachtungsfällen .
Der Vorteil der Verpachtung soll darin liegen, dass der Grundstückseigentümer
• für die ordnungsgemäße Jagdausübung nicht mehr in der Verantwortung nach außen steht,
• er nicht für Wildschäden bei Dritten einzustehen hat bzw. Wildschäden an eigenen Vermö-gensgegenständen ersetzt bekommt (wird bei Waldschäden aufgrund von Berechnungsproblemen allerdings normalerweise nicht geltend gemacht) und
• dass Personalkapazitäten nicht für Jagdangelegenheiten gebunden sind.
Der Freistaat Bayern hat rund 20 % seiner Waldflächen verpachtet. Die Bayerischen Staatsforsten verpachten grundsätzlich nur Flächen, die waldbaulich unproblematisch sind. Waldbaulich sensible Bereiche oder Schutzwaldlagen sind grundsätzlich von einer Verpachtung ausgeschlossen. In den „Grundsätzen für die Jagd im bayerischen Staatswald“ (Stand 1.11.2011) ist u. a. Folgendes ausgeführt:
„Der Wald schützt uns vor Lawinen, Hochwasser und Erosion; zudem reinigt er Luft und Wasser, ist CO2-Speicher und dient den Menschen zur Erholung. Der nachhaltig produzierte Rohstoff Holz wird von der Gesellschaft in steigendem Maße nachgefragt. Gemischte, strukturreiche und damit stabile Wälder können die vielfältigen Schutz- und Nutzfunktionen bei gleichzeitig geringem Schadensrisiko langfristig am besten erfüllen. Zu einem naturnahen Waldbau, der auf Naturverjüngung sowie gemischte und stabile Waldbestände mit standortgemäßen Baumarten setzt, besteht keine Alternative. Angesichts des Klimawandels kommt hierbei den Baumarten Buche, Eiche, Edellaubholz sowie Tanne und Douglasie eine zentrale Bedeutung zu. Diese Zielsetzungen lassen sich nur erreichen, wenn wir die Jagd als wesentliches Element des Waldbaus betrachten. Die Bejagung soll sicherstellen, dass standortgemäße Verjüngung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen aufwachsen kann. Die Gesellschaft räumt diesem Ziel eine hohe Bedeutung ein, was letztlich auch durch den im Waldgesetz für Bayern festgeschriebenen Grundsatz „Wald vor Wild“ zum Ausdruck kommt. Sowohl in ökologischer (bessere Wurzelentwicklung, höhere Stabilität) wie auch ökonomischer (geringere Pflanzen-, Pflanzungs- und ggf. Wildschutzkosten) Hinsicht stellt Naturverjüngung das waldbauliche Mittel der Wahl dar. Die Jagd hat deshalb im Bayerischen Staatswald eine eindeutig den naturnahen Waldbau unterstützende Funktion. Im Spannungsfeld von Ökonomie und Ökologie sowie von Wald, Wild und Gesellschaft geben sich die Bayerischen Staatsforsten klare Rahmenbedingungen, wie die Jagd ausgeübt werden soll.
Die Bayerischen Staatsforsten binden eine Vielzahl privater Jägerinnen und Jäger intensiv in die Regiejagd ein. So liegt zwischenzeitlich der Anteil des von privaten Jägerinnen und Jägern erlegten Schalenwildes bei etwa 75 Prozent. Insgesamt über 4.400 Jägerinnen und Jäger sind im Besitz einer Jagderlaubnis (Pirschbezirk) im Staatsforst. Rund 20 Prozent der Gesamtjagdfläche sind an private Jagdpächter verpachtet; waldbaulich sensible Gebiete und Schutzwälder sind dabei grundsätzlich von einer Verpachtung ausgenommen. Über die Pirschbezirke sowie die überwiegend unentgeltliche Teilnahme an Bewegungsjagden und Sammelansitzen im Staatswald beteiligen sich jährlich über 8.000 Jägerinnen und Jäger an der Jagd in den Bayerischen Staatsforsten. Dies sind knapp 20 Prozent aller bayerischen Jägerinnen und Jäger. Angesichts eines Flächenanteils des Staatswaldes von zehn Prozent an der Gesamtfläche Bayerns ein stolzer Wert.“
Die Stadtverwaltung hält das Konzept des Freistaates Bayern für überzeugend. Sie hat vor dem Hintergrund, dass auch der Stadtwald in erheblichem Umfang einer Verpflichtung zum Waldumbau unterliegt, die Eigenjagdreviere daraufhin untersucht, welche Reviere in besonderem Maße vom Waldumbau betroffen sind und damit waldbaulich sensibel sind. Im städtischen Forst sind die Eigenjagdreviere Hohe Warte, Obernau und Strietwald in besonderem Maße vom Waldumbau betroffen und sollten deshalb aus Sicht der Verwaltung nicht verpachtet werden. Unproblematisch sind die Reviere Gailbach und Aschaffenburg-Ost. Das Eigenjagdrevier Schweinheim ist lediglich im Bereich um den Erbig massiv vom Waldumbau betroffen. Hier wird eine Anpassung der Jagdreviergrenzen angestrebt.
Mit Anträgen vom 17.11.2014 haben die Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen jeweils beantragt, dass alle Eigenjagdreviere in Zukunft in Regiejagd betrieben werden und damit von einer Verpachtung abgesehen wird.
.Beschluss: 1
Dem Antrag der GRÜNE-Stadtratsfraktion vom 17.11.2014 wegen „Regiejagd in allen städtischen Jagdrevieren“ in Anlage 10 wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 11, Dagegen: 29
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.
.Beschluss: 2
1. Einer Verlängerung der bestehenden Pachtverträge für die Eigenjagdreviere Gailbach,
Aschaffenburg-Ost und Schweinheim ab dem 01.04.2015 wird grundsätzlich zugestimmt.
2.Die Eigenjagdreviere Hohe Warte und Obernau, sowie ab dem 01.04.2015 Strietwald werden in
Regiejagd geführt. Begehungsscheine sind vorrangig Jägern mit Wohnsitz in Aschaffenburg
einzuräumen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung:
Mit Stimmenmehrheit so beschlossen.
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11. / pl/19/11/14. PL/19/11/14
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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19. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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15.12.2014
|
ö
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Beschließend
|
11 | pl/19/11/14 |
.Beschluss:
Der mündliche Bericht zu den Planungen der Gemeinde Haibach für den Ausbau der Ortsverbindungsstraße Haibach – Dörrmorsbach und den beginnenden Rodungsarbeiten wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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12. / pl/19/12/14. PL/19/12/14
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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19. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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15.12.2014
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ö
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Beschließend
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12 | pl/19/12/14 |
.Beschluss:
Der Bericht der Verwaltung zum Antrag der SPD-Stadtrats
fraktion vom 14.12.2014 (Anlage 11) wegen „Wohnungen der GBW in Aschaffenburg“ wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 01.04.2015 09:53 Uhr