Datum: 21.01.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 17:56 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Bezeichnung
|
1 | uvs/1/1/15 |
UVS/1/1/15
|
2 | uvs/1/2/15 |
Neubau einer Lagerhalle mit 2 Betriebswohnungen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Schweinheim, Feldchenstraße xxx, durch Herrn xxx, Aschaffenburg
|
3 | uvs/1/3/15 |
Neubau eines Mobilfunkmastes mit dazugehöriger Versorungseinrichtung auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Häsbach 3, durch die DFMG Deutsche Funkturm GmbH, Nürnberg
|
4 | uvs/1/4/15 |
Neubau eines Wohnhauses mit 7 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Fabrikstraße xx, durch Herrn xxx, Aschaffenburg.
|
5 | uvs/1/5/15 |
Umbau und Aufstockung des Seniorenwohnstiftes St. Elisabeth auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Hohenzollernring 32 und ehemals Memeler Straße 16 durch den Caritas Verband Aschaffenburg - Stadt und Landkreis e. V., Aschaffenburg.
|
zum Seitenanfang
1. / uvs/1/1/15. UVS/1/1/15
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
21.01.2015
|
ö
|
Beschließend
|
1 | uvs/1/1/15 |
.Beschluss:
Der mündliche Bericht der Verwaltung über den Löscheinsatz der Feuerwehr im Anwesen des Gasthauses in der Suicardusstraße
am 21.01.2015 wird zur Kenntnis genommen.
Auf Nachfrage teilt die Verwaltung mit, dass geprüft werde, ob ein Parkverbot für die freie Durchfahrt und Andienung der Rettungsfahrzeuge notwendig ist.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2. / uvs/1/2/15. Neubau einer Lagerhalle mit 2 Betriebswohnungen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Schweinheim, Feldchenstraße xxx, durch Herrn xxx, Aschaffenburg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
21.01.2015
|
ö
|
Beschließend
|
2 | uvs/1/2/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag, eingegangen am 22.09. und 16.12.2014, beantragt Herr xxx, Aschaffenburg, den Neubau einer Lagerhalle mit 2 Betriebswohnungen auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Schweinheim, Feldchenstraße xxx in Aschaffenburg.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines zweigeschossigen Gebäudes im Gewerbegebiet Ebersbacher Straße. Im Erdgeschoss entstehen auf einer Grundfläche von ca. 300 m² insgesamt 4 Lagerräume, die nach der Betriebsbeschreibung einem Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagenbetrieb dienen. Im Obergeschoss entstehen 2 Wohnungen mit jeweils 115 m² Wohnfläche, die nach der Betriebsbeschreibung für den Betriebsinhaber bzw. einen Mitarbeiter oder Hausmeister vorgesehen sind. Der Bruttorauminhalt des gesamten Gebäudes beträgt 2.472 m³.
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme vom 28.12.2014 liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5/26 für das Gewerbegebiet Ebersbacher Straße. Der Bebauungsplan setzt die Gebietsart „Gewerbegebiet“ fest, so dass das Bauvorhaben seiner Nutzungsart nach dort zulässig ist. Dieser Bebauungsplan lässt auch ausdrücklich Betriebswohnungen zu.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
Der Erteilung der Baugenehmigung an Herrn xxx, Aschaffenburg, zum Neubau einer Lagerhalle mit 2 Betriebswohnungen auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Schweinheim, Feldchenstraße xxx, in Aschaffenburg wird entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 2
zum Seitenanfang
3. / uvs/1/3/15. Neubau eines Mobilfunkmastes mit dazugehöriger Versorungseinrichtung auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Häsbach 3, durch die DFMG Deutsche Funkturm GmbH, Nürnberg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
21.01.2015
|
ö
|
Beschließend
|
3 | uvs/1/3/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
1. Folgender Bericht zum Verfahrensstand wird zur Kenntnis gegeben:
Mit Bauantrag vom 04.12.2012 hat die DFMG Deutsche Funkturm GmbH Nürnberg die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Mobilfunkmastes mit dazugehöriger Versorgungseinheit auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Häsbach 3, 63743 Aschaffenburg beantragt.
Aufgrund von Anträgen in der Sitzung des UVS am 18.09.2013 wurde der Tagesordnungspunkt vertragt und ein Termin mit Vertretern der Bürgerinitiative am 20.11.2013 anberaumt. Bei diesem Gespräch wurde ein Alternativstandort auf einem städtischen Grundstück (Fl.-Nr. 6720/3) ca. 70 m südlich vom Standort des Bauantrages entfernt angeboten. Daraufhin bestand Übereinstimmung, dass der Bauherr bzw. Betreiber Telekom beide Standorte immissionsschutztechnisch zur Strahlungsintensität begutachten lässt.
Dieses Gutachten wurde von xxx erstellt und Ende März 2014 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass die Immission des Mastes an den betrachteten nächsten Wohngebäuden bei beiden Standorten um die 2 % des Grenzwertes liegt und deshalb „Immissionsschutztechnisch betrachtet […] beide Standorte gleichwertig [sind]“.
Die Telekom hat deshalb mit Schreiben vom 01.04.2014 mitgeteilt, dass eine Verlegung des Standortes keinerlei Vorteile bietet und deshalb keine zusätzlichen Aufwendungen rechtfertigt. Weiter bat die Telekom mit diesem Schreiben „daher nun möglichst zeitnah eine Entscheidung über den vorliegenden Bauantrag (BV Nr. 20120380 vom 04.12.2012) zu treffen“.
Über den Sachverhalt und den Inhalt des immissionsschutztechnischen Gutachtens von xxx wurde am 25.06.2014 eine Bürgerinformation für die Anwohner der Obernauer Kolonie im Vereinsheim FC Südring durchgeführt. An dieser Bürgerinformation nahmen 71 Bürgerinnen und Bürger teil. Als Ergebnis dieser Bürgerinformation ist festzuhalten dass nach einer langen Diskussion, in der es vor allem um die Frage der Gesundheitsbelastung von Mobilfunkanlagen ging, die Errichtung eines Mobilfunkmastes am geplanten Standort von den Bürgern einstimmig abgelehnt wurde.
2. Bei dem Bau handelt es sich um den Neubau eines 37,22 m hohen Mobilfunkmastes mit einer Versorgungseinheit (Container mit Systemtechnik) mit ca. 4 m² Grundfläche auf einem bereits bisher gewerblich genutzten Baugrundstück im Außenbereich. Weder auf dem Baugrundstück noch auf dem benachbarten Grundstück ist Wohnen genehmigt. In der Bauausführung handelt es sich um einen Stahlbetonmast mit einem Mastfußdurchmesser von 1,29 m, der sich nach oben verjüngt.
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme liegt das Bauvorhaben im Außenbereich und ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zu bewerten. Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme ist aufgrund der vorgelegten 5 Fotomontagen eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes unter Berücksichtigung der umgebenden Bebauung nicht vorliegend. Die planungsrechtliche Zustimmung wurde deshalb vorgeschlagen. Nach der Stellungnahme des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht gegen den Bau des Mobilfunkmastes an dieser Stelle keine Bedenken. Der Standort wurde im Arbeitskreis Mobilfunk vorgestellt und als Alternativstandort für eine Mobilfunkanlage gewählt, die im Wohngebiet gelegen wäre. Die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur liegt vor.
Für den naturschutzrechtlichen Ausgleich des Eingriffs in das Landschaftsbild wurde unabhängig von der noch notwendigen Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung von der unteren Naturschutzbehörde eine Ersatzzahlung nach Art. 7 BayNatSchG von 2.135 € festgesetzt.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig. Die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen sind zu beachten.
.Beschluss:
1. Von dem Bericht zum Verfahrensgang des beantragten Standortes für den Mobilfunkmast Am Häsbach 3 und der Alternativen auf zwei benachbarten Grundstücken wird Kenntnis genommen.
2. Der Erteilung der Baugenehmigung an die DFMG Deutsche Funkturm GmbH, Nürnberg, zum Neubau eines Mobilfunkmastes mit dazugehöriger Versorgungseinheit auf dem Baugrundstück Fl.-
Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Häsbach 3 in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird zugestimmt unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung:
Mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
zum Seitenanfang
4. / uvs/1/4/15. Neubau eines Wohnhauses mit 7 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Fabrikstraße xx, durch Herrn xxx, Aschaffenburg.
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
21.01.2015
|
ö
|
Beschließend
|
4 | uvs/1/4/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag, eingegangen am 16.09., 20.11. und 22.12.2014, beantragt Herr xxx, Aschaffenburg, den Neubau eines Wohnhauses mit 7 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Fabrikstraße xx in Aschaffenburg.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung eines Wohnhauses auf einem bisher nur mit einem kleinen Nebengebäude bebauten Grundstück an der Fabrikstraße zwischen Ernsthofstraße und Breslauer Platz. Errichtet wird ein Wohnhaus mit 4 Geschossen und ausgebautem Dachgeschoss. Im Erdgeschoss werden ausschließlich die 8 Stellplätze errichtet. In den Geschossen darüber insgesamt 7 Wohnungen, davon 6 Wohnungen um die 50 m² und eine Wohnung mit ca. 87 m².
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme vom 25.11.2014 liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist deshalb nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht dem Gebietstyp „Allgemeines Wohngebiet“, so dass das Bauvorhaben seiner Nutzungsart nach dort allgemein zulässig ist. Das Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, so dass die planungsrechtliche Zustimmung vorgeschlagen wird.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
Der Erteilung der Baugenehmigung an Herrn xxx zum Neubau eines Wohnhauses mit 7 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Fabrikstraße xx in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5. / uvs/1/5/15. Umbau und Aufstockung des Seniorenwohnstiftes St. Elisabeth auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Hohenzollernring 32 und ehemals Memeler Straße 16 durch den Caritas Verband Aschaffenburg - Stadt und Landkreis e. V., Aschaffenburg.
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
21.01.2015
|
ö
|
Beschließend
|
5 | uvs/1/5/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag, eingegangen am 28.11. und 17.12.2014, beantragt der Caritas Verband Aschaffenburg – Stadt und Landkreis e. V., Aschaffenburg, den Umbau und die Aufstockung des Seniorenwohnstifts St. Elisabeth auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Hohenzollernring 32, sowie ehemals Memeler Straße 16 in Aschaffenburg.
Mit dem Bauvorhaben wird das Seniorenwohnstift St. Elisabeth baulich erweitert. Im Ergebnis entsteht durch eine Umverteilung der Bewohnerzimmer mit dem Umbau bestehender Doppelzimmer zu Einzelzimmern ein besseres Verhältnis dieser beiden Nutzungseinheiten zueinander. Aus den bestehenden 170 Betten wird trotz erheblicher Erweiterung deshalb nur ein geplanter Bestand von neu 172 Betten. Im Einzelnen erfolgt im Inneren der Umbau einzelner Bereiche sowie als auch städtebaulich bedeutsames Element die Aufstockung des ehemaligen Anwesens Memeler Straße 16 um 2 Geschosse bzw. des Verbindungsbaus des Heimes zu diesem Anwesen um 3 Geschosse. Des Weiteren werden im Innenhof die Stellplätze für Kraftfahrzeuge neu geordnet und aufgrund des knappen Pkw-Stellplatzangebotes im Gebiet um das Heim im Innenhof eine Fahrradabstellanlage für 16 Fahrräder ergänzt. Weiter entstehen direkt vor dem Eingang weitere 4 Stellplätze für Fahrräder. Durch eine bauliche Fuge zum Kindergartengebäude Memeler Straße 14 ist mit dem Abrücken der Brüstung um 1,5 m von dessen Traufe das architektonische Einfügen zu diesem Gebäude gewahrt.
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 17.12.2014 liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, so dass die Zulässigkeit nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht dem Gebietstyp „Allgemeines Wohngebiet“, so dass das Bauvorhaben seiner Nutzungsart nach dort zulässig ist. Nach der planungsrechtlichen Bewertung fügt sich das Bauvorhaben mit Auflagen in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
In
bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
Der Erteilung der Baugenehmigung an den Caritas Verband Aschaffenburg – Stadt und Landkreis e. V., Aschaffenburg, zum Umbau und Aufstockung des Seniorenstiftes St. Elisabeth auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Hohenzollernring 32 und ehemals Memeler Straße 16 in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 01.04.2015 10:00 Uhr