Datum: 18.03.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:02 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1uvs/2/1/15 Behandlung des Antrages der UBV-Stadtratsfraktion vom 23.02.2015 und von Herrn Stadtrat Walter Roth vom 27.02.2015 wegen "Sachstandsbericht über Baumfällungen durch die DB" - Anfragen von Herrn Stadtrat Walter Roth vom 02.02.2015 und von Herrn Stadtrat Stefan Wagener vom 20.02.2015 - Bericht der Verwaltung
2uvs/2/2/15 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (36 WE) mit Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Bernhardstraße durch die Wohnbau GbR (Spiegel Consulting GmbH & J. Siegler), Aschaffenburg.
3uvs/2/3/15 Umbau und Aufstockung eines bestehenden Mehrfamilienwohnhauses (zusätzlich 7 WE) auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx und /xx, Gemarkung Aschaffenburg, Bayernstraße 13 und 15, durch die P3 Immobilien GmbH, Aschaffenburg
4uvs/2/4/15 Bauvoranfrage zum Neubau einer Wohnanlage mit 42 Wohneinheiten, 2 Läden und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Breslauer Str. 23, durch die Sommer Bauträger GmbH, Aschaffenburg.
5uvs/2/5/15 Neubau von 3 Mehrfamilienwohnhäusern mit 22 Wohneinheiten mit Garagen, Carports und Stellplätzen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Floßhafen 29 durch die Firma May Bauträger GmbH & Co. KG Aschaffenburg.

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1. / uvs/2/1/15. Behandlung des Antrages der UBV-Stadtratsfraktion vom 23.02.2015 und von Herrn Stadtrat Walter Roth vom 27.02.2015 wegen "Sachstandsbericht über Baumfällungen durch die DB" - Anfragen von Herrn Stadtrat Walter Roth vom 02.02.2015 und von Herrn Stadtrat Stefan Wagener vom 20.02.2015 - Bericht der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.03.2015 ö Beschließend 1uvs/2/1/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Es erfolgt ein mündlicher Bericht.

.Beschluss:

1. Der Bericht zu den Anträge der UBV-Stadtratsfraktion vom 23.02.2015 und von Herrn Stadtrat Walter Roth vom 27.02.2015 und zu den Anfragen von Herrn Stadtrat Walter Roth vom 02.02.2015 und von Herrn Stadtrat Stefan Wagener vom 20.02.2015 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

2. Die Mitglieder des Umwelt- und Verwaltungssenates fordern die Deutsche Bahn AG auf, die Bahnböschungen so schnell als möglich wieder zu begrünen und aufzuforsten.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / uvs/2/2/15. Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (36 WE) mit Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Bernhardstraße durch die Wohnbau GbR (Spiegel Consulting GmbH & J. Siegler), Aschaffenburg.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.03.2015 ö Beschließend 2uvs/2/2/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 20.02.2015, beantragt die Wohnbau GbR (Spiegel Consulting GmbH & J. Siegler), Aschaffenburg, die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 36 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Bernhardstraße in Aschaffenburg.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung eines 4-geschossigen Wohnhauses mit zurück gesetztem Penthouse als Staffelgeschoss und insgesamt 36 Wohnungen. Erstellt werden insgesamt 26 Wohnungen unter 100 m², 8 Wohnungen zwischen 100 und 150 m² und 2 Wohnungen mit 183 m² im Penthouse. Es wird weiter eine Tiefgarage mit 37 Stellplätzen errichtet, weitere 11 Stellplätze sind oberirdisch angeordnet. Der gesamte Baukörper hat eine Länge von 59,45 m und eine Breite von 21,92 m und erreicht eine Höhe von 15,31 m.

Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme vom 23.02.2015 liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes, nämlich dem altrechtlichen Baulinienplan Nr. 4 der als übergeleiteter Bebauungsplan für eine Großteil des Baukörpers eine Baulinie festsetzt. Die Baulinie endet ca. 11 m vor der östlichen Gebäudekante. Da der geplante Baukörper in seiner gesamten Länge um ca. 2,40 m von der Baulinie entlang der Bernhardstraße abrückt und eine intensive Begrünung vorgesehen ist, wird eine Befreiung von dieser Baulinie des Baulinienplans vorgeschlagen.

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Vorhaben genehmigungsfähig. Die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen sind zu beachten.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Der Erteilung der Baugenehmigung an die Wohnbau GbR (Spiegel Consulting GmbH & J. Siegler), Aschaffenburg, zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 36 Wohneinheiten und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Bernhardstraße entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 2

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3. / uvs/2/3/15. Umbau und Aufstockung eines bestehenden Mehrfamilienwohnhauses (zusätzlich 7 WE) auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx und /xx, Gemarkung Aschaffenburg, Bayernstraße 13 und 15, durch die P3 Immobilien GmbH, Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.03.2015 ö Beschließend 3uvs/2/3/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen am 14.10., 01.12. und 22.12.2014, beantragt die P3 Immobilien GmbH, Aschaffenburg, den Umbau und die Aufstockung eines bestehenden Mehrfamilienwohnhauses (zuzüglich 7 WE) auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx und /xx, Gemarkung Aschaffenburg, Bayernstraße 13 und 15 in Aschaffenburg.

Mit dem Bauvorhaben wird ein in den 30er Jahren entstandenes und ca. 1950 umgebautes zweigeschossiges Gebäude mit zusätzlich ausgebautem Dachgeschoss als Vollgeschoss und einem Bestand von 9 Wohnungen um ein weiteres Vollgeschoss sowie ein ausgebautes Dachgeschoss, das kein Vollgeschoss ist, aufgestockt. Insgesamt entstehen dadurch 7 Wohnungen mehr, so dass der gesamte Bestand nunmehr aus 16 Wohnungen besteht. Weiter werden vorgehängte Balkone angebaut und im Inneren ein Aufzug eingebaut. Da das bisherige Dach mit einer 50 Grad Dachneigung durch ein neues Satteldach mit 38 Grad Dachneigung ersetzt wird, entsteht trotz des zusätzlichen Geschosses nur eine Erhöhung der Firsthöhe von 11,95 m auf 13,14 m. Im Rechtssinne bleibt die Geschossigkeit mit 3 Vollgeschossen gleich, da das neue Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist.

Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 03.12.2014 liegt das Bauvorhaben nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes, so dass das Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht dem Gebietstyp „Allgemeines Wohngebiet“, so dass das Bauvorhaben seiner Nutzungsart nach dort zulässig ist. Nach der planungsrechtlichen Bewertung fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, so dass die planungsrechtliche Zustimmung vorgeschlagen wird.

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 2 d. ö. S. "Umbau und Aufstockung eines bestehenden Mehrfamilienwohnhauses (zusätzlich 7 WE) auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xx und xx, Gemarkung Aschaffenburg, Bayernstraße 13 und 15, durch die P3 Immobilien GmbH, Aschaffenburg, BV-Nr. 20140273
- Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 13.01.2015"
abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. / uvs/2/4/15. Bauvoranfrage zum Neubau einer Wohnanlage mit 42 Wohneinheiten, 2 Läden und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Breslauer Str. 23, durch die Sommer Bauträger GmbH, Aschaffenburg.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.03.2015 ö Beschließend 4uvs/2/4/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Bauvoranfrage zum Neubau einer Wohnanlage mit 42 Wohneinheiten, 2 Läden und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Breslauer Straße 23, durch die Sommer Bauträger GmbH, Aschaffenburg, wird wie folgt beantwortet:

1.        Ist das Bauvorhaben in Bezug auf die geplante Nutzung (Wohnen) planungsrechtlich zulässig?

Die Nutzungsart „Wohnen“ ist in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig.

2.        Sind Einzelhandelsbetriebe in Teilen des Erdgeschosses zulässig?

In einem allgemeinen Wohngebiet sind nach § 4 Abs. 2 Baunutzungsverordnung Läden der Größenordnung um 40 m², die der Versorgung des Gebiets dienen, allgemein zulässig. Es wird darauf hingewiesen, dass Vergnügungsstätten, wie Spielhallen und Wettbüros, im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sind.

3.        Ist das Bauvorhaben in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung (GRZ = 0,46 GRZ mit Nebenanlagen = 0,60, GFZ = 2,13) planungsrechtlich zulässig?

Das Beurteilungskriterium „Maß der baulichen Nutzung“ nach § 34 BauGB sind die Grundflächen des Gebäudes sowie der Überbauungsgrad und die baulichen Höhen. Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl sind hierfür nur zweitrangig zu betrachtende Hilfsgrößen. Die planungsrechtliche Beurteilung ergibt, dass die geplante zu überbauende Grundfläche einschließlich Tiefgarage sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Insoweit ist die angegebene Grundflächenzahl planungsrechtlich zulässig.
Die angegebene Geschossflächenzahl des Bauvorhabens der Bauvoranfrage hängt wesentlich von der zulässigen Zahl der Vollgeschosse ab, die entscheidend durch die zulässige bauliche Höhe beeinflusst wird. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 4 und 5 verwiesen.

4.        Ist das Bauvorhaben in Bezug auf die Anzahl der Geschosse:
planungsrechtlich zulässig?
Treppenhaus A, B und C - 6 Geschosse (EG, 1.-4. OG, Staffelgeschoss),
Treppenhaus D – 4 Geschosse (EG, 1. und 2. OG, Staffelgeschoss),
5.        Ist das Bauvorhaben in Bezug auf die Wandhöhen planungsrechtlich zulässig?

Zu Frage 4 und 5:

Abgleich der geplanten Höhen mit dem Bestand:

Aufgrund der erreichten Höhen und unter Berücksichtigung der Höhenstaffelung zur Breslauer Straße und des Einrückens des 5. Obergeschosses (Penthouse) fügt sich das geplante Bauvorhaben hinsichtlich seiner absoluten Höhen noch in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Abgleich der geplanten Bauflucht mit dem Bestand:
Entlang der Breslauer Straße nimmt der westliche Bauteil die Bauflucht des Nachbargebäudes auf und hält einen Abstand zur Breslauer Straße von 5 m ein. Der östliche Gebäudeteil rückt bis auf 2,50 m an die Breslauer Straße heran. Aufgrund der Ecksituation zum Breslauer Platz ist die gewählte Gebäudestellung städtebaulich noch vertretbar. Die Balkone können aus stadtplanerischer Sicht über diese 5 m Linie wie geplant um ca. 0,5 m hinaus ragen. Die Ahornbäume entlang der Breslauer Straße sind zu erhalten. Soweit dies aufgrund der Aushubarbeiten nicht möglich ist, ist eine entsprechende Ersatzpflanzung vorzunehmen. Soweit möglich soll auf die 2 Stellplätze in der Grünfläche entlang der Breslauer Straße verzichtet werden.

6.        Ist der getrennte Nachweis der Abstandsflächen für die einzelnen Gebäudeteile zulässig?
7.        Ist die Reduzierung der Abstandsfläche auf halbe Wandhöhe zulässig?
Gebäude A – Süd-West und Nord-West-Seite,
Gebäude CD – an den schmalen Gebäudeseiten,
Gebäude D – Süd-Ost und Süd-West-Seite, auf einer Länge < 16m an der Nord-Ost-Seite.

Zu Frage 6 und 7:
Bei dem geplanten Gebäude handelt es sich um ein Gebäude für das insgesamt die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO eingehalten werden müssen.

Die Reduzierung der Abstandsfläche ist danach nur auf zwei Seiten auf die halbe Wandhöhe zulässig (Art. 6 Abs. 6 BayBO). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 hingewiesen.

8.        Ist die Überschreitung der Straßenmitte der Breslauer Straße mit den Abstandsflächen zulässig?

Die Abstandsflächen zur Straßenmitte der Breslauer Straße sind grundsätzlich einzuhalten. Eine bauordnungsrechtliche Abweichung wird im Baugenehmigungsverfahren in Aussicht gestellt. Die Unterschrift der gegenüberliegenden Nachbarn liegt vor.

9.        Ist die Überdeckung der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück im Bereich sich gegenüberliegenden Baukörper zulässig?

Die Abstandsflächen sind entsprechend Art. 6 BayBO zwischen den Gebäudeteilen grundsätzlich einzuhalten. Im Baugenehmigungsverfahren werden bauordnungsrechtliche Abweichungen in Aussicht gestellt, wobei für die sich ergebenden Überschneidungen eine entsprechende Abwägung unter Würdigung der öffentlichen Belange, insbesondere Belichtung, Besonnung und Belüftung, vorzunehmen ist.

10.        Ist die Lage der Erschließung der Tiefgarage (von der Fabrikstraße über den Breslauer Platz) zulässig?

Die Erschließungsstraße des Baugrundstückes von der Fabrikstraße zum Breslauer Platz ist derzeit als Sackgasse beschildert und dient dem Anliegerverkehr sowie als Feuerwehrzufahrt für das bestehende Anwesen. Aus planungsrechtlicher Sicht kann die vorhandene Zufahrt zur Erschließung der geplanten Tiefgarage mit insgesamt 56 Stellplätzen genutzt werden, wenn folgende Auflagen erfüllt sind:
Aus planungsrechtlicher Sicht ist zumindest die Tiefgaragenabfahrt einzuhausen. Von der Tiefgaragenzufahrt dürfen keine Grenzwert überschreitenden Immissionen für die benachbarten Wohngebäude ausgehen. Im Baugenehmigungsverfahren ist deshalb die untere Immissionsschutzbehörde zu beteiligen. Die Genehmigungsplanung ist weiterhin mit dem Tiefbauamt der Stadt Aschaffenburg abzustimmen um die Anpassung der Tiefgaragenzufahrt an die Verkehrsflächen zu gewährleisten und um die öffentlich-rechtliche Widmung zu klären.

11.        Sind die Feuerwehrzufahrt und die Aufstellflächen auf dem Breslauer Platz zulässig?

Die in den Planunterlagen eingereichte Feuerwehrzufahrt von der Breslauer Straße ist zulässig. In den Unterlagen zur Bauvoranfrage sind die Aufstellflächen auf dem Breslauer Platz nicht erkennbar. Die Zulässigkeit der Aufstellfläche auf dem Breslauer Platz sowie die Bemessung der Feuerwehrzufahrt und der Aufstellflächen ist bei der Erstellung der Genehmigungsplanung vorher mit dem Bauordnungsamt abzustimmen.

.Beschluss:

Die Bauvoranfrage zum Neubau einer Wohnanlage mit 42 Wohneinheiten, 2 Läden und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Breslauer Straße 23, durch die Sommer Bauträger GmbH, Aschaffenburg, wird wie folgt beantwortet:

1.        Ist das Bauvorhaben in Bezug auf die geplante Nutzung (Wohnen) planungsrechtlich zulässig?

Die Nutzungsart „Wohnen“ ist in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig.

2.        Sind Einzelhandelsbetriebe in Teilen des Erdgeschosses zulässig?

In einem allgemeinen Wohngebiet sind nach § 4 Abs. 2 Baunutzungsverordnung Läden der Größenordnung um 40 m², die der Versorgung des Gebiets dienen, allgemein zulässig. Es wird darauf hingewiesen, dass Vergnügungsstätten, wie Spielhallen und Wettbüros, im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sind.

3.        Ist das Bauvorhaben in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung (GRZ = 0,46 GRZ mit Nebenanlagen = 0,60, GFZ = 2,13) planungsrechtlich zulässig?

Das Beurteilungskriterium „Maß der baulichen Nutzung“ nach § 34 BauGB sind die Grundflächen des Gebäudes sowie der Überbauungsgrad und die baulichen Höhen. Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl sind hierfür nur zweitrangig zu betrachtende Hilfsgrößen. Die planungsrechtliche Beurteilung ergibt, dass die geplante zu überbauende Grundfläche einschließlich Tiefgarage sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Insoweit ist die angegebene Grundflächenzahl planungsrechtlich zulässig.
Die angegebene Geschossflächenzahl des Bauvorhabens der Bauvoranfrage hängt wesentlich von der zulässigen Zahl der Vollgeschosse ab, die entscheidend durch die zulässige bauliche Höhe beeinflusst wird. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 4 und 5 verwiesen.

4.        Ist das Bauvorhaben in Bezug auf die Anzahl der Geschosse:
planungsrechtlich zulässig?
Treppenhaus A, B und C - 6 Geschosse (EG, 1.-4. OG, Staffelgeschoss),
Treppenhaus D – 4 Geschosse (EG, 1. und 2. OG, Staffelgeschoss),
5.        Ist das Bauvorhaben in Bezug auf die Wandhöhen planungsrechtlich zulässig?

Zu Frage 4 und 5:

Abgleich der geplanten Höhen mit dem Bestand:

Aufgrund der erreichten Höhen und unter Berücksichtigung der Höhenstaffelung zur Breslauer Straße und des Einrückens des 5. Obergeschosses (Penthouse) fügt sich das geplante Bauvorhaben hinsichtlich seiner absoluten Höhen noch in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Abgleich der geplanten Bauflucht mit dem Bestand:
Entlang der Breslauer Straße nimmt der westliche Bauteil die Bauflucht des Nachbargebäudes auf und hält einen Abstand zur Breslauer Straße von 5 m ein. Der östliche Gebäudeteil rückt bis auf 2,50 m an die Breslauer Straße heran. Aufgrund der Ecksituation zum Breslauer Platz ist die gewählte Gebäudestellung städtebaulich noch vertretbar. Die Balkone können aus stadtplanerischer Sicht über diese 5 m Linie wie geplant um ca. 0,5 m hinaus ragen. Die Ahornbäume entlang der Breslauer Straße sind zu erhalten. Soweit dies aufgrund der Aushubarbeiten nicht möglich ist, ist eine entsprechende Ersatzpflanzung vorzunehmen. Soweit möglich soll auf die 2 Stellplätze in der Grünfläche entlang der Breslauer Straße verzichtet werden.

6.        Ist der getrennte Nachweis der Abstandsflächen für die einzelnen Gebäudeteile zulässig?
7.        Ist die Reduzierung der Abstandsfläche auf halbe Wandhöhe zulässig?
Gebäude A – Süd-West und Nord-West-Seite,
Gebäude CD – an den schmalen Gebäudeseiten,
Gebäude D – Süd-Ost und Süd-West-Seite, auf einer Länge < 16m an der Nord-Ost-Seite.

Zu Frage 6 und 7:
Bei dem geplanten Gebäude handelt es sich um ein Gebäude für das insgesamt die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO eingehalten werden müssen.

Die Reduzierung der Abstandsfläche ist danach nur auf zwei Seiten auf die halbe Wandhöhe zulässig (Art. 6 Abs. 6 BayBO). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 hingewiesen.

8.        Ist die Überschreitung der Straßenmitte der Breslauer Straße mit den Abstandsflächen zulässig?

Die Abstandsflächen zur Straßenmitte der Breslauer Straße sind grundsätzlich einzuhalten. Eine bauordnungsrechtliche Abweichung wird im Baugenehmigungsverfahren in Aussicht gestellt. Die Unterschrift der gegenüberliegenden Nachbarn liegt vor.

9.        Ist die Überdeckung der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück im Bereich sich gegenüberliegenden Baukörper zulässig?

Die Abstandsflächen sind entsprechend Art. 6 BayBO zwischen den Gebäudeteilen grundsätzlich einzuhalten. Im Baugenehmigungsverfahren werden bauordnungsrechtliche Abweichungen in Aussicht gestellt, wobei für die sich ergebenden Überschneidungen eine entsprechende Abwägung unter Würdigung der öffentlichen Belange, insbesondere Belichtung, Besonnung und Belüftung, vorzunehmen ist.

10.        Ist die Lage der Erschließung der Tiefgarage (von der Fabrikstraße über den Breslauer Platz) zulässig?

Die Erschließungsstraße des Baugrundstückes von der Fabrikstraße zum Breslauer Platz ist derzeit als Sackgasse beschildert und dient dem Anliegerverkehr sowie als Feuerwehrzufahrt für das bestehende Anwesen. Aus planungsrechtlicher Sicht kann die vorhandene Zufahrt zur Erschließung der geplanten Tiefgarage mit insgesamt 56 Stellplätzen genutzt werden, wenn folgende Auflagen erfüllt sind:
Aus planungsrechtlicher Sicht ist zumindest die Tiefgaragenabfahrt einzuhausen. Von der Tiefgaragenzufahrt dürfen keine Grenzwert überschreitenden Immissionen für die benachbarten Wohngebäude ausgehen. Im Baugenehmigungsverfahren ist deshalb die untere Immissionsschutzbehörde zu beteiligen. Die Genehmigungsplanung ist weiterhin mit dem Tiefbauamt der Stadt Aschaffenburg abzustimmen um die Anpassung der Tiefgaragenzufahrt an die Verkehrsflächen zu gewährleisten und um die öffentlich-rechtliche Widmung zu klären.

11.        Sind die Feuerwehrzufahrt und die Aufstellflächen auf dem Breslauer Platz zulässig?

Die in den Planunterlagen eingereichte Feuerwehrzufahrt von der Breslauer Straße ist zulässig. In den Unterlagen zur Bauvoranfrage sind die Aufstellflächen auf dem Breslauer Platz nicht erkennbar. Die Zulässigkeit der Aufstellfläche auf dem Breslauer Platz sowie die Bemessung der Feuerwehrzufahrt und der Aufstellflächen ist bei der Erstellung der Genehmigungsplanung vorher mit dem Bauordnungsamt abzustimmen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 3

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5. / uvs/2/5/15. Neubau von 3 Mehrfamilienwohnhäusern mit 22 Wohneinheiten mit Garagen, Carports und Stellplätzen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Floßhafen 29 durch die Firma May Bauträger GmbH & Co. KG Aschaffenburg.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.03.2015 ö Beschließend 5uvs/2/5/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen am 07.08.2014, 08.09.2014, 30.09.2014 und 21.11.2014, beantragt die Firma May Bauträger GmbH & Co., Aschaffenburg, den Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohneinheiten mit Garagen, Carports und Stellplätzen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg Am Floßhafen 29 in Aschaffenburg.

Das Bauvorhaben umfasst die Herstellung von 2 Mehrfamilienhäusern direkt an der Straße Am Floßhafen sowie im rückwärtigen Bereich einer Gaststätte ein weiteres kleineres Mehrfamilienhaus. Das gesamte Baugrundstück liegt im Überschwemmungsbereich des Mains, die dort befindliche alte und bisher gewerblich genutzte Bausubstanz wird vollständig abgebrochen. Die einzelnen Gebäude haben eine Grundfläche von 213 m² mit 6 Wohneinheiten, sowie 349 m² und 352 m² mit je 8 Wohneinheiten. Durch die hochwasserbedingte Aufständerung befinden sich die Wohnungen des untersten Geschosses über dem Hochwasser „HQ100“. Im Hochwasserfall soll der Zu- und Abgang durch Stege und über Privatgrundstücke zur Obernauer Straße sichergestellt werden. Zusätzlich zum Gebäude ist für 31 Stellplätze die Errichtung von Garagen, einer Carportanlage sowie die Herstellung von offenen Stellplätzen geplant.

Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 06.10.2014 liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des Baulinienplanes Nr. 11 „Floßhafen“, der als qualifizierter altrechtlicher Bebauungsplan übergeleitet wurde. Mit der erneuten ergänzenden planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 28.11.2014 wurde der Neuplanung als „planungsrechtlich im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB zulässig“ zugestimmt.

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und
–stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Der Erteilung der Baugenehmigung an die Firma May Bauträger GmbH & Co. KG Aschaffenburg zum Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohneinheiten mit Garagen, Carports und Stellplätzen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Floßhafen 29 in Aschaffenburg, wird entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 2

Datenstand vom 28.04.2015 08:17 Uhr