Datum: 22.04.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Bezeichnung
|
1 | uvs/3/1/15 |
Bauvoranfrage zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und eines Doppelhauses mit 2 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx und xxx, Gemarkung Obernau, Maintalstraße xx und xx durch Frau xxx, Aschaffenburg
|
2 | uvs/3/2/15 |
UVS/3/2/15
|
3 | uvs/3/3/15 |
Bauvoranfrage zum Umbau und Erweiterung eines Büro- und Werksgebäudes mit Hofüberdachung auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, xx, xx, xx und xxx, Gemarkung Leider, Limesstraße 9-13 durch die Firma Suffel KG, Aschaffenburg.
|
4 | uvs/3/4/15 |
Umbau und Sanierung des Verwaltungsgebäudes Firma Linde Werk 1 auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Carl-von-Linde-Platz 1, durch die Linde Material Handlung GmbH & Co. KG/Steinberg Projektgesellschaft GmbH & Co. KG, Aschaffenburg
|
5 | uvs/3/5/15 |
Bauvoranfrage zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 14 WE und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Ecke Südbahnhofstraße/Junckerstraße/Dunzerstraße durch Herrn xxx für die Eigentümergemeinschaft xxx, Aschaffenburg
|
6 | uvs/3/6/15 |
Änderungen an Mobilfunkstandorten
|
7 | uvs/3/7/15 |
Bericht über die Zusagen für Zuschüsse zu denkmalpflegerischen Zwecken aus dem Denkmalfonds der Stadt Aschaffenburg
|
8 | uvs/3/8/15 |
Jahresbericht 2014 des Bauordnungsamtes
|
9 | uvs/3/9/15 |
Veranstaltung nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG);
- Durchführung einer Veranstaltung "Unten am Fluss" am 30.05.2015 auf den Mainwiesen
|
10 | uvs/3/10/15 |
Veranstaltung nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG);
- Linde StaplerCup 2015 vom 17.09.2015 - 19.09.2015
|
11 | uvs/3/11/15 |
Umbau und Aufstockung eines bestehenden Mehrfamilienhauses (zusätzlich 7 WE) auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx und /xx, Gemarkung Aschaffenburg, Bayernstraße xx und xx, durch die P3 Immobilien GmbH, Aschaffenburg,
- Änderungsantrag der KI vom 15.03.2015
|
12 | uvs/3/12/15 |
UVS/3/12/15
|
zum Seitenanfang
1. / uvs/3/1/15. Bauvoranfrage zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und eines Doppelhauses mit 2 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx und xxx, Gemarkung Obernau, Maintalstraße xx und xx durch Frau xxx, Aschaffenburg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
22.04.2015
|
ö
|
Beschließend
|
1 | uvs/3/1/15 |
.Beschluss:
Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 3 d. ö. S. "Bauvoranfrage zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und eines Doppelhauses mit 2 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. 727 und 728, Gemarkung Obernau, Maintalstraße 26 a und 28 durch Frau Sigrid Reinhard, Aschaffenburg, BV-Nr. 20150014" abgesetzt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2. / uvs/3/2/15. UVS/3/2/15
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
22.04.2015
|
ö
|
Beschließend
|
2 | uvs/3/2/15 |
.Beschluss:
Der mündliche Bericht der Verwaltung über die Veranstaltung „Project Aschaffenburg“ in der F.a.n. Frankenstolz Arena am 05.04.2015 wir zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3. / uvs/3/3/15. Bauvoranfrage zum Umbau und Erweiterung eines Büro- und Werksgebäudes mit Hofüberdachung auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, xx, xx, xx und xxx, Gemarkung Leider, Limesstraße 9-13 durch die Firma Suffel KG, Aschaffenburg.
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
22.04.2015
|
ö
|
Beschließend
|
3 | uvs/3/3/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Planunterlagen, eingegangen am 04.03.2015, beantragt die Firma Suffel KG in Aschaffenburg den Umbau und die Erweiterung des Büro und Werksgebäudes mit Hofüberdachung auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, xx, xx, xx, xx und xx, Gemarkung Leider, Limesstraße 9-13 in Aschaffenburg.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Umbau und die Erweiterung des Firmengeländes der Firma Suffel KG auf einem großen Gewerbegrundstück im Bayernhafen Aschaffenburg zwischen Limesstraße, Keltenstraße und Römerstraße. Im Einzelnen soll das Büro- und Werksgebäude dahingehend erweitert werden, dass der mittlere Bereich des Anwesens, das derzeitige Bürogebäude und die dahinter liegende Halle, abgebrochen werden und an dieser Stelle eine neue Halle mit zur Limesstraße vorgelagertem Bürotrakt erstellt werden. Der Neubau umfasst ca. 3.600 m² sowie ein südwestlich im Bereich der Römerstraße anschließendes Vordach mit einer Fläche von 490 m². Zusätzlich soll der bislang offene Hofbereich im Nordosten des Grundstückes an der Limesstraße mit einer Überdachung von 890 m² ergänzt werden. Die Gesamtgrundstücksfläche des gesamten gewerblichen Firmenareals umfasst die Grundstücke xxx, xx, xx, xx, xx und xx und beträgt insgesamt 15.570 m².
Die Fragestellung des Bauherrn zur Bauvoranfrage lautet:
1. Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der geplanten Höhe von 15.00 m (129.50 ü.NN.) genehmigungsfähig?
2. Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,738 genehmigungsfähig?
3. Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,813 genehmigungsfähig?
Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 19.03.2015 liegt das Baugrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist demnach nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht – entsprechend der Darstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aschaffenburg – dem Gebietstyp der BauNVO „Sondergebiet Hafen“, so dass das Bauvorhaben seiner Eigenart nach dort zulässig ist. Die nachfolgenden Fragen werden entsprechend der planungsrechtlichen Stellungnahme wie folgt beantwortet:
1. Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der geplanten Höhe von 15.00 m (129.50 ü.NN.) genehmigungsfähig?
Das Bauvorhaben ist hinsichtlich der geplanten Höhe von 15 m (129,50 m über NN) genehmigungsfähig.
2. Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,738 genehmigungsfähig?
Das Bauvorhaben ist hinsichtlich der Grundflächenzahl von 0,738 genehmigungsfähig.
3. Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,813 genehmigungsfähig?
Das Bauvorhaben ist hinsichtlich seiner Geschossflächenzahl von 0,813 genehmigungsfähig.
Hinweis: Eine Erhöhung des Grünanteils auf dem Baugrundstück ist planungsrechtlich erstrebenswert. Im Baugenehmigungsverfahren ist deshalb ein Freiflächenplan vorzulegen, der für sich ergebende Restflächen bzw. für eventuell zusätzlich erforderte Stellplatzflächen eine Begrünung bzw. die Pflanzung der sich nach Stellplatzsatzung ergebenden notwendigen großkronigen Laubbäume darstellt.
Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden im Rahmen des Baugenehmgiungsverfahrens geprüft.
Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird um Zustimmung zur Erteilung des Bauvorbescheides entsprechend dem Beschlussvorschlag gebeten.
.Beschluss:
I.
Die Bauvoranfrage zum Umbau und Erweiterung eines Büro- und Werksgebäudes mit Hofüberdachung auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, xx, xx, xx, xx und xx, Gemarkung Leider, Limesstraße 9-13 durch die Firma Suffel KG, Aschaffenburg, wird wie folgt beantwortet:
1. Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der geplanten Höhe von 15,00 m (129,50 ü. NN.) genehmigungsfähig?
Das Bauvorhaben ist hinsichtlich der geplanten Höhe von 15,00
m (129,50 m ü. NN.) genehmigungsfähig.
2. Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,738 genehmigungsfähig?
Das Bauvorhaben ist hinsichtlich der Grundflächenzahl von 0,738 genehmigungsfähig.
3. Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,813 genehmigungsfähig?
Das Bauvorhaben ist hinsichtlich seiner Geschossflächenzahl von 0,813 genehmigungsfähig.
Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
II. Angaben zu den Kosten:
(bitte ankreuzen)
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [x]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ ]
|
nein [ ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ ]
|
nein [ ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4. / uvs/3/4/15. Umbau und Sanierung des Verwaltungsgebäudes Firma Linde Werk 1 auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Carl-von-Linde-Platz 1, durch die Linde Material Handlung GmbH & Co. KG/Steinberg Projektgesellschaft GmbH & Co. KG, Aschaffenburg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
22.04.2015
|
ö
|
Beschließend
|
4 | uvs/3/4/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag, eingegangen am 10.03.2015, beantragt die Linde Material Handling GmbH & Co. KG/Steinberg Projektgesellschaft GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, den Umbau und die Sanierung des Verwaltungsgebäudes Firma Linde Werk 1 auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Carl-von-Linde-Platz 1 in Aschaffenburg.
Bei dem Bau handelt es sich um eine sogenannte Revitalisierung des Verwaltungsgebäudes der Firma Linde am Carl-von-Linde-Platz 1/Schweinheimer Straße. Das Gebäude ist als Baudenkmal wie folgt in die Denkmalliste des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege eingetragen:
„Verwaltungsbau des Güldner-Motorenwerks der Firma Linde, dreiteilige Baugruppe aus Stahlbetonskelettbauten, langgestreckter fünfgeschossiger Verwaltungstrakt mit flachgeneigtem Walmdach, daran Werkspforte, zweigeschossiger Foyer- und Sitzungs-Bau (mit Ausstattung) und dreigeschossiges Lagergebäude mit Flachdächern, 1956/57 von Karl Georg Jung.“
Beim Umbau und der Sanierung wird das Gebäude in seinem wesentlichen denkmalgeschützten Erscheinungsbild belassen. Den geplanten Veränderungen hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege zugestimmt. Die städtische Denkmalbehörde hat dazu die Auflagen des Beschlussvorschlags vorgeschlagen. Die wesentlichen Umbauten erfolgen in den Bereichen der bisherigen Büronutzung, der neu geordnet und modernisiert wird. Im Erdgeschoss des Anbaus werden ein Konferenz- und Schulungsbereich sowie eine Kantine für die Mitarbeiter eingerichtet. Neben der Neuordnung der Grundrisse werden auch sämtliche Technikeinrichtungen erneuert. Die unter Denkmalschutz stehende Fassade wird teilweise saniert und bleibt im Wesentlichen im Bestand. Die Kubatur des Gebäudes wird lediglich im Bereich des Anbaus durch eine auf dem Dach entstehende Lüftungszentrale verändert. Auch hierzu hat die Denkmalbehörde der Stadt Auflagen vorgeschlagen. Die Nutzfläche sowie die Zahl der Arbeitsplätze bleiben unverändert.
Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 16.03.2015 liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist deshalb nach § 34 BauGB zu beurteilen. Da sich äußerlich keine Veränderung ergibt, wurde das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I.
Der Erteilung der Baugenehmigung an die Linde Material Handling GmbH & Co. KG/Steinberg Projektgesellschaft GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, zum Umbau und der Sanierung des Verwaltungsgebäudes Firma Linde Werk 1 auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Carl-von-Linde-Platz 1, wird entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -
stellen beachtet werden.
II. Angaben zu den Kosten:
(bitte ankreuzen)
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [x]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ ]
|
nein [ ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ ]
|
nein [ ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5. / uvs/3/5/15. Bauvoranfrage zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 14 WE und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Ecke Südbahnhofstraße/Junckerstraße/Dunzerstraße durch Herrn xxx für die Eigentümergemeinschaft xxx, Aschaffenburg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
22.04.2015
|
ö
|
Beschließend
|
5 | uvs/3/5/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Planunterlagen, eingegangen am 30.12.2014, beantragt Herr xxx für die Eigentümergemeinschaft xxx, Aschaffenburg, den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 14 WE und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg an der Ecke Südbahnhofstraße/Junckerstraße/Dunzerstraße in Aschaffenburg.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine Bauvoranfrage zur Neubebauung des Eckgrundstückes zwischen Südbahnhofstraße/Junckerstraße und Dunzerstraße. Die beiden Flurnummern xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg an der Südbahnhofstraße, Ecke Junkerstraße sind im Eigentum der Stadt Aschaffenburg und bisher unbebaut. Im Fall der Realisierung des Bauvorhabens will der Bauherr diese Grundstücke erwerben. Die Bebauung auf dem Flurstück xxx, Gemarkung Aschaffenburg soll im nördlichen Teil des Grundstückes an der Ecke Dunzerstraße/Junckerstraße erhalten werden. Im südlichen Bereich dieses Grundstückes an der Junckerstraße soll ein Abbruch des Bestandes zu Gunsten einer Neubebauung erfolgen. Bei dem Bebauungsvorschlag der Bauvoranfrage handelt es sich um ein Wohnhaus mit drei Geschossen und Staffelgeschoss, das die Ecke Südbahnhofstraße/Junckerstraße umfasst. Die geplanten 14 Wohnungen haben eine Größe zwischen 64 – 124 m². In einer Alternativplanung ist diese Bebauung noch durch eine turmartige Eckbetonung ergänzt. Die Tiefgarage umfasst 16 Stellplätze, die übrigen 5 Stellplätze sind ebenerdig vorgesehen.
Die Fragestellung des Bauherrn zur Bauvoranfrage lautet:
„Nr. 1: Ist der geplante L-winklige Neubau mit seinen dargestellten Baufluchten jeweils am o.g. Gebäudebestand Dunzerstraße xx und Südbahnhofstr. xx nach Abbruch des Teilbestandes, dem Erwerb und der Vereinigung der o.g. Flächen (xxx / xxx / und Stadt) in geschlossener Bauweise als Anschlussbebauung wie im Plankonzept dargestellt genehmigungsfähig?
Nr. 2: Der o.g. Baulinienplan Nr. 28 regelt Baulinien und Baugrenzen konform mit den vorderen Grundstücksgrenzen. Diese werden eingehalten. Nur unmittelbar in einem kleinen Eckbereich der Juncker-/ Südbahnhofstraße stellt er eine etwas zurückspringende Baugrenze dar, die aber nur geringfügig mit der o.g. Projektierung entlang der Grundstücksgrenze zwangsläufig überschritten wird.
Kann hiervon eine Befreiung erteilt werden, zumal auch kein städtebauliches Ziel dafür erkennbar ist und die Ecksituation analog zur gegenüberliegenden Seite „Junckerstraße“ ausgeführt werden kann? Es werden keine nachbarrechtlichen Belange tangiert; ist diese unerhebliche Abweichung mit der geplanten Gebäudeentwicklung vertretbar und zulässig?
Nr. 3: Die Geschossigkeit im Wohnquartier variiert bis zu 5 Geschossen ohne hierbei die Nichtvollgeschosse unter „flacher geneigten Satteldächern“ noch zu berücksichtigen. Die Projektierung orientiert sich an den unmittelbaren Gebäuden mit unterschiedlichen Höhenlagen im Gelände / steileren Dachformen (= Vollgeschoss) und an einem harmonischen „Baulücken-Schluss“. Der „Attika-Verlauf“ des Flachdaches wird dabei den First-Bestand, an den angebaut wird, nicht überragen. Ist daher – so wie in der dargestellten Form – eine 3 geschossige Entwicklung und mit einem Penthouse als Vollgeschoss (insg. 4 Vollgeschosse) auf den o.g. Flächen im Eckbereich der Südbahnhof- / Junckerstraße jeweils mit dem Anschluss an den Gebäudebestand – wie im Plankonzept dargestellt – zulässig?
Nr. 4: Kann statt eines Sattel- oder Walm/Mansarddaches ein Flachdach – mit seiner neutralen Architektursprache als vermittelndes Element zwischen den abwechslungsreichen Dachformen in der uneinheitlichen Dachlandschaft der Blockrandbebauung einhergehend mit größeren Topographie-Unterschieden – für das beabsichtigte Penthouse ausgeführt werden und ist dies im Sinne des § 34 BauGB zulässig?
Nr. 5: Die GRZ und GFZ werden bereits mit dem bisherigen Gebäudebestand und im Vergleich mit den angrenzenden Nachbarlagen gemäß den Obergrenzen BauNVO aufgrund der innerstädtische, kleinparzellierten Grundstückssituation nicht annähernd eingehalten; um die harmonische Einfügung aber in das Quartier in dieser prägnanten Ecksituation sinnvoll zu gewährleisten, ist aus städtebaulicher Sicht eine Anpassung mit einer entsprechenden Baumassen-Entwicklung zwingend erforderlich (Bezugsbeispiel Nelsestr. 4). Sind daher die im Plankonzept die für das Projekt ermittelten GRZ = 0,89 bzw. 1,0 und die GFZ-Werte mit bis zu 2,85 (mit Option „Turm-Atelier“) letztendlich im Sinne des § 34 BauGB zulässig und möglich?
Nr. 6: Der übergroße öffentliche Spielplatz, in der unmittelbaren Nachbarschaft an der Südbahnhofstraße östlich gelegen, ist fußläufig optimal und ohne eine Straße überqueren zu müssen, schnell erreichbar. Auf dem o.g. Anwesen gelingt der erforderliche Nachweis für eine befriedigende, kindgerechte Spielsituation aufgrund der verdichteten Innenstadt-Wohnlage nicht. Außerdem würde der durch die Blockrandbebauung verschattete, beengte Innenhof im Norden des Gebäudes nicht sinnvoll sein. Er würde sicherlich auch nicht angenommen werden.
Kann daher stattdessen die sehr nahe gelegene, üppige Spielplatzsituation an der Südbahnhofstraße mit viel Bestandsgrün und Besonnung, wo auch ein höherwertiger Austausch mit mehreren Kindern / Eltern aus einem größeren Gebietsradius zur Verfügung steht, als erforderlicher Nachweis aus genehmigungstechnischer Sicht akzeptiert werden und gelten?
Nr. 7: Mit Abbruch der Bestandsgaragen verbleibt nur noch eine einzige Grundstückszufahrt von der Junckerstraße aus zum „Hof“ bzw. zur Tiefgarage, in der ein vollständiger Nachweis des Stellplatzbedarfes für die Alt-/ Neunutzung geführt wird.
Dadurch steht künftig im öffentlichen Straßenraum mehr „öffentlicher Parkraum“ zur Verfügung. Die Festlegung der Zufahrtsbreite zum künftigen, nur wenig tiefergelegenen Hof-Niveau erfolgt an einem idealen Geländeniveau und wird mindestens 4,50 m betragen. Da dieses Maß nur geringfügig abweichend von der Stellplatzsatzung (max. 3,50 m) ist, wird eine Ausnahme beantragt.
Ist das geplante Maß im Sinne der Ausnahmefiktions-Regelung der STP-Satzung möglich und zulässig? Kann auch, um eine Ampelschaltung für den reibungslosen TG-Gegenverkehr im „Rampenbereich“ zu vermeiden, evtl. eine 5,50 m Zufahrtsbreite ausgeführt werden?
Nr.8: Die Abstandsflächen-Relevanz entlang der Junckerstraße ist durch die vordere Baulinie aufgehoben und daher für die Gebäude-Entwicklung des Neubaues unbeachtlich. Entlang der Südbahnhofstraße ist eine Baugrenze ausgewiesen. Es gibt aber aufgrund der überbreiten Südbahnhofstraße keine Beeinträchtigungen von nachbarrechtlichen Belangen. Im rückwärtigen Bereich können die Abstandsflächen des neuen Winkelbaues nicht konsequent eingehalten werden, da entweder schräge, atypische Grenzziehungen bestehen oder zwangsläufig an den Altbestand, der bereits diese nicht einhält, angebaut werden muss. Außerdem besteht im „Innenbereich“ ein grenzständiger Wohnbau mit Brandwand, an den eingeschossig mit der Überdachung der Tiefgarage (evtl. auch Hofsituation) u.a. angebaut werden soll. Damit wird auch in diesem Fall die Abstandsflächenrelevanz aufgehoben. Die betroffenen Nachbarn haben ihre Unterschrift zur Bauvoranfrage erteilt.
Ist diese Auslegung aus genehmigungstechnischer Sicht richtig und für die projektierte Neubauung gemäß Konzeptstudie insbesondere aus bauordnungsrechtlicher Sicht zulässig?
Nr. 9: Ist die geplante Wohnnutzung gemäß der o.g. Konzeptstudie in der künftigen Wohnanlage für
a) 14 Wohnungen im Neubau – hiervon sind wie zuletzt lt. Verwaltung vom Stadtrat explizit gefordert 2 behindertengerechte Wohnungen / 1 barrierefreie Wohnung im EG – und
b) 5 Bestandswohnungen und mit 1 neuen Wohnung – statt der bisherigen Gaststätte im EG - im Altbestand
mit dem jeweils hierfür berechneten / dargestellten STP-Nachweis in der „Hof- / Tiefgaragensituation“ zulässig?
Nr. 10: Im Eckbereich des Neubaues an der Juncker- / Südbahnhofstraße soll eine „turmartige“ Gebäudebetonung mit den Abmessungen von ca. 9 x 9 m Breite ausgeführt werden, um eine besondere Prägnanz zu erzielen (siehe hierzu Plan Nr. 5 und Nr. 6). Darin untergebracht ist ein maisonettartiges „Atelier“, das der darunterliegenden Wohneinheit zugeordnet ist. Im Sinne des § 34 BauGB bestehen hierzu keine Einwände bzgl. der Geschossigkeit, da u.a. in der Umgebung diese Geschossigkeit vorhanden ist. Nachbarrechtliche Abstandsflächen werden nicht beeinträchtigt. Ist diese Variante im Sinne des § 34 BauGB und aus bauordnungsrechtlicher Sicht zulässig?“
Aufgrund der Komplexität dieser Fragestellungen wird die Fragestellung nachfolgend sinngemäß und verkürzend dargestellt. Im Zweifel wird auf den vorstehenden Originaltext verwiesen.
Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 21.01.2015 liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes – Baulinienplan Nr. 28 Junckerstraße - der ausschließlich Baulinien, Baugrenzen und Straßenbegrenzungslinien festsetzt. Für die planungsrechtliche Beurteilung ist deshalb ergänzend § 34 BauGB maßgebend. Danach weist die nähere Umgebung den Charakter eines Mischgebietes mit dominierender Wohnnutzung auf. Das Bauvorhaben ist seiner Nutzungsart deshalb allgemein dort zulässig.
Die gestellten Fragen werden unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 21.01.2015 sowie einer Beurteilung zu bauordnungsrechtlichen Fragen wie folgt beantwortet:
1. Ist der geplante L-winklige Neubau, wie im Plankonzept dargestellt, genehmigungs-fähig?
Der L-winklige Neubau ist planungsrechtlich hinsichtlich der dadurch erzielten geschlossenen Bauweise zulässig. Auch die vorgesehenen Baufluchten entlang der Straßenbegrenzungslinie sowie die Gebäudetiefe in Anlehnung an die grenzständigen Nachbargebäude können planungsrechtlich zugelassen werden. Die Antworten zu Frage 2 und zur Höhenentwicklung zu Frage 3 sind hierbei zu beachten.
2. Kann von dem Eckeinsprung der Baulinie im Eckbereich Junckerstraße / Südbahnhofstraße zu Gunsten einer Bebauung bis zur Straßenbegrenzungslinie eine Befreiung erteilt werden?
Aus planungsrechtlicher Sicht kann deshalb eine Befreiung von der festgesetzten Baulinie erteilt und das Gebäude auch im Eckbereich bis an die Straßenbegrenzungslinie herangerückt werden. Die hierfür notwendige Befreiung wird in Aussicht gestellt.
3. Ist die Bebauung mit 3 Geschossen und Penthouse als Vollgeschoss (insgesamt 4 Vollgeschosse) entsprechend dem Planungskonzept zulässig?
Die Errichtung von 4 Vollgeschossen ist gebietstypisch und planungsrechtlich zulässig, wobei das Beurteilungskriterium nach § 34 BauGB die baulichen Höhen des geplanten Baukörpers sind. Bei Betrachtung der Höhen der Nachbarbebauung fügt sich die Höhe des Bauvorhabens mit einer Trauf-/Wandhöhe von 10 m bis 12,15 m sowie eine Oberkante des Penthouses von 12,30 m bis 14,35 m in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist planungsrechtlich mit den folgenden Maßgaben zulässig.
Infolge der abweichenden Dachform zu den Nachbargebäuden muss eine Zäsur gewahrt werden. Diese Gebäudeteile dürfen auf mindestens 3,00 m Breite maximal die Wandhöhe der anschließenden grenzständigen Gebäude erreichen sowie das Penthouse muss an der Junckerstraße mindestens auf die Flucht des Mansardgeschosses der Dunzerstraße 10 a zurückgesetzt werden und entlang der Südbahnhofstraße ist das Penthouse mindestens 1,5 m von der Straßenbegrenzungslinie abzurücken.
4. Kann ein Flachdach für das beabsichtigte Penthouse ausgeführt werden?
Ein Flachdach kann planungsrechtlich zugelassen werden, wenn der Anschluss an die grenzständigen Nachbargebäude bei Berücksichtigung der Antwort zu Frage 3 gelingt.
5. Sind die im Plankonzept die für das Projekt ermittelten GRZ = 0,89 bzw. 1,0 und die GFZ Werte mit bis zu 2,85 (mit Option „Turm-Atelier“) letztendlich im Sinne des § 34 BauGB zulässig und möglich?
Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl sind für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 BauGB keine beachtlichen Kriterien. Vielmehr kommt es auf die tatsächlich zu überbauende Grundfläche und die Höhe des Gebäudes an. Die zu überbauende Fläche für den neugeplanten Hauptbaukörper liegt im Rahmen der Umgebungsbebauung und ist planungsrechtlich zulässig. Die Zulässigkeit der Höhenentwicklung ist bereits in der Antwort zu Frage 3 enthalten.
Planungsrechtlich ist die Planung der angestrebten Gesamtversiegelung des Grundstücks zu nahezu 100 % nicht akzeptabel. Hierfür ist zusätzlich zu einer extensiv Begrünung der Penthousedächer ein Ausgleich erforderlich. Sofern eine Verkleinerung des Baukörpers und eine geringere Grundstücksausnutzung seitens des Bauherrn nicht gewünscht sind, wird aus planungsrechtlicher Sicht die Auflage erteilt, den „Hof“ einschließlich der oberirdisch vorgesehenen Stellplätze und der Fläche für Fahrräder und Müllbehälter zu überdeckeln und mit einer Intensivbegrünung (vegetationsfähige Substratschicht mindestens 50 cm) zu versehen. Dadurch ergäben sich auch Lösungsmöglichkeiten für die Einrichtung eines Spielplatzes (vgl. hierzu Nr. 6).
6. Führt der vorhandene übergroße öffentliche Spielplatz in unmittelbarer Nachbarschaft an der Südbahnhofstraße östlich gelegen zum Entfallen der Spielplatzpflicht nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 der BayBO.
Bei Einbeziehung der planungsrechtlichen Überlegungen in der Antwort zu Frage 5 ist der Herstellung eines Spielplatzes auf dem Baugrundstück Vorrang zu gewähren. Dies gilt insbesondere für die Spielsituation von Kleinkindern. Inwieweit ganz oder teilweise die Verpflichtung zur Herstellung eines Kinderspielplatzes nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 der BayBO entfällt, ist der Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
7. Kann für die Zufahrt zum Hof und zur Tiefgarage in Abweichung von der in der Stellplatzsatzung maximal festgelegten Zufahrtsbreite von 3,50 m für das Maß von 4,50 m oder bei Einrichtung einer Ampelregelung für das Maß von 5,50 m Zufahrtsbreite eine Abweichung erteilt werden?
Sowohl aus stadtplanrechtlicher Sicht als auch aus Sicht der Bauordnung kann für eine Zufahrtsbreite von 4,50 m oder für den Fall des Begegnungsverkehrs mit Ampelregelung eine Zufahrtsbreite von 5,50 m im Wege der Abweichung zugelassen werden.
8. Kann eine Abweichung von den Abstandsflächen gewährt werden für folgende Sachverhalte:
a) Überschreitung der Straßenmitte im Bereich der Befreiung unter Einhaltung der Baugrenze an der Spitze der Ecke Südbahnhofstraße/Junckerstraße und
b) Überschreitung der Abstandsflächen zur A typisch und schrägverlaufenden Grenze des Baugrundstücks 6.404/1 Gemarkung Aschaffenburg (Anwesen Südbahnhofstraße 16 c)?
Den Unterlagen des Antrages sind weder Berechnungen noch Pläne zur Lage der Abstandsfläche beigefügt. Eine Prüfung dieser Frage kann deshalb nicht erfolgen. Die Erteilung einer Abweichung kann nach Prüfung der Voraussetzungen im Baugenehmigungsverfahren und der dann vorliegenden Genehmigungssituation jedoch in Aussicht gestellt werden.
9. Ist die geplante Nutzung entsprechend der Planung mit 14 Wohnungen im Neubau, davon 2 behindertengerechte Wohnungen und eine barrierefreie Wohnung im Erdgeschoss sowie 5 Bestandswohnungen mit einer zusätzlichen Nutzungsänderung für eine Wohnung anstelle bisher einer Gaststätte im Erdgeschoss des Altbestandes in Verbindung mit dem jeweils hierfür berechneten Stellplatznachweis zulässig?
Aus planungsrechtlicher Sicht ist in dem nach § 34 BauGB als Mischgebiet mit überwiegender Wohnbebauung zu beurteilenden Umgebung die geplante Wohnnutzung grundsätzlich zulässig. Zur Wahrung des Mischgebietscharakters sind jedoch im Erdgeschoss gewerbliche Nutzungen vorzusehen und gegebenenfalls die Gaststätte zu belassen. Der Stellplatznachweis ist deshalb im Baugenehmigungsverfahren entsprechend den vorgesehenen Nutzungen vorzulegen. Die Ablösung von Stellplätzen für die Wohnbebauung wird nicht in Aussicht gestellt und bleibt für den gewerblichen Bereich dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
10. Ist die in den Plänen dargestellte Planungsvariante mit der turmartigen Gebäudebetonung in den Abmessungen 9 x 9 m planungsrechtlich nach § 34 BauGB und aus bauordnungsrechtlicher Sicht der Abstandsflächen zulässig?“
Die geplante turmartige Ecküberhöhung überschreitet zwar den Rahmen der Umgebungsbebauung, aber aufgrund der städtebaulichen Ecklage fügt sich eine 5-geschossige Ausbildung eines in der Fläche auf 9 x 9 m und dem Volumen begrenzten und damit insgesamt untergeordneten Bauteils aber noch in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Als architektonisch gestaltetes Element ist es auch nicht geeignet, bodenrechtliche Spannungen auszulösen. Dieser Planungsvariante wird deshalb planungsrechtlich zugestimmt. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird um Zustimmung zur Erteilung des Bauvorbescheides entsprechend dem Beschlussvorschlag gebeten.
Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
.Beschluss:
I.
Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 14 WE und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an Herrn xxx für die Grundstücksgemeinschaft xxx, Aschaffenburg, wird für folgende Beantwortung erteilt:
1. Ist der geplante L-winklige Neubau, wie im Plankonzept dargestellt, genehmigungsfähig?
Der L-winklige Neubau ist planungsrechtlich hinsichtlich der dadurch erzielten geschlossenen Bauweise zulässig. Auch die vorgesehenen Baufluchten entlang der Straßenbegrenzungslinie sowie die Gebäudetiefe in Anlehnung an die grenzständigen Nachbargebäude können planungsrechtlich zugelassen werden. Die Antworten in Frage 2 und zur Höhenentwicklung zu Frage 3 sind gesondert zu beachten.
2. Kann von dem Eckeinsprung der Baulinie im Eckbereich Junckerstraße / Südbahnhofstraße zu Gunsten einer Bebauung bis zur Straßenbegrenzungslinie eine Befreiung erteilt werden?
Aus planungsrechtlicher Sicht kann deshalb eine Befreiung von der festgesetzten Baulinie erteilt und das Gebäude auch im Eckbereich bis an die Straßenbegrenzungslinie herangerückt werden. Die hierfür notwendige Befreiung wird in Aussicht gestellt.
3. Ist die Bebauung mit 3 Geschossen und Penthouse als Vollgeschoss (insgesamt 4 Vollgeschosse) entsprechend dem Planungskonzept zulässig?
Die Errichtung von 4 Vollgeschossen ist gebietstypisch und planungsrechtlich zulässig, wobei das Beurteilungskriterium nach § 34 BauGB die baulichen Höhen des geplanten Baukörpers sind. Bei Betrachtung der Höhen der Nachbarbebauung ist die Höhe des Bauvorhabens mit einer Drauf-Wandhöhe von 10 m bis 12,15 m sowie einer Oberkante des Penthouses von 12,30 m bis 14,35 m in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist planungsrechtlich mit den folgenden Maßgaben zulässig.
Infolge der abweichenden Dachform zu den Nachbargebäuden muss eine Zäsur gewahrt werden. Diese Gebäudeteile dürfen auf mindestens 3,00 m Breite maximal die Wandhöhe der anschließenden grenzständigen Gebäude erreichen sowie das Penthouse muss an der Junckerstraße mindestens auf die Flucht des Mansardgeschosses der Dunzerstraße 10 a zurückgesetzt werden; entlang der Südbahnhofstraße ist das Penthouse mindestens 1,5 m von der Straßenbegrenzungslinie abzurücken.
4. Kann ein Flachdach für das beabsichtigte Penthouse ausgeführt werden?
Ein Flachdach kann planungsrechtlich zugelassen werden, wenn der Anschluss an die grenzständigen Nachbargebäude bei Berücksichtigung der Antwort zu Frage 3 gelinkt.
5. Sind die im Plankonzept die für das Projekt ermittelten GRZ = 0,89 bzw. 1,0 und die GFZ Werte mit bis zu 2,85 (mit Option „Turm-Atelier“) letztendlich im Sinne des § 34 BauGB zulässig und möglich?
Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl sind für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 BauGB keine beachtlichen Kriterien. Vielmehr kommt es auf die tatsächlich zu überbauende Grundfläche und die Höhe des Gebäudes an. Die zu überbauende Fläche für den neugeplanten Hauptbaukörper liegt im Rahmen der Umgebungsbebauung und ist planungsrechtlich zulässig. Die Zulässigkeit der Höhenentwicklung ist bereits in der Antwort zu Frage 3 enthalten.
Planungsrechtlich ist die Planung der angestrebten Gesamtversiegelung des Grundstücks zu nahezu 100 % nicht akzeptabel. Hierfür ist zusätzlich zu einer extensiv Begrünung der Penthousedächer ein Ausgleich erforderlich. Sofern eine Verkleinerung des Baukörpers und eine geringere Grundstücksausnutzung seitens des Bauherrn nicht gewünscht sind, wird aus planungsrechtlicher Sicht die Auflage erteilt, den „Hof“ einschließlich der oberirdisch vorgesehenen Stellplätze und der Fläche für Fahrräder und Müllbehälter zu überdeckeln und mit einer Intensivbegrünung (vegetationsfähige Substratschicht mindestens 50 cm) zu versehen. Dadurch ergäben sich auch Lösungsmöglichkeiten für die Einrichtung eines Spielplatzes (vgl. hierzu Nr. 6).
6. Führt der vorhandene übergroße öffentliche Spielplatz in unmittelbarer Nachbarschaft an der Südbahnhofstraße östlich gelegen zum Entfallen der Spielplatzpflicht nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 der BayBO?
Bei Einbeziehung der planungsrechtlichen Überlegungen in der Antwort zu Frage 5 ist der Herstellung eines Spielplatzes auf dem Baugrundstück Vorrang zu gewähren. Dies gilt insbesondere für die Spielsituation von Kleinkindern. Inwieweit ganz oder teilweise die Verpflichtung zur Herstellung eines Kinderspielplatzes nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 der BayBO entfällt, ist der Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
7. Kann für die Zufahrt zum Hof und zur Tiefgarage in Abweichung von der in der Stellplatzsatzung maximal festgelegten Zufahrtsbreite von 3,50 m für das Maß von 4,50 m oder bei Einrichtung einer Ampelregelung für das Maß von 5,50 m Zufahrtsbreite eine Abweichung erteilt werden?
Sowohl aus stadtplanrechtlicher Sicht als auch aus Sicht der Bauordnung kann für eine Zufahrtsbreite von 4,50 m oder für den Fall des Begegnungsverkehrs mit Ampelregelung eine Zufahrtsbreite von 5,50 m im Wege der Abweichung zugelassen werden.
8. Kann eine Abweichung von den Abstandsflächen gewährt werden für folgende Sachverhalte:
a) Überschreitung der Straßenmitte im Bereich der Befreiung unter Einhaltung der Baugrenze an der Spitze der Ecke Südbahnhofstraße/Junckerstraße und
b) Überschreitung der Abstandsflächen zur a
typisch und schrägverlaufenden Grenze des Baugrundstücks 6.404/1 Gemarkung Aschaffenburg (Anwesen Südbahnhofstraße 16 c)?
Den Unterlagen des Antrages sind weder Berechnungen noch Pläne zur Lage der Abstandsfläche beigefügt. Eine Prüfung dieser Frage kann deshalb nicht erfolgen. Die Erteilung einer Abweichung kann nach Prüfung der Voraussetzungen im Baugenehmigungsverfahren und der dann vorliegenden Genehmigungssituation jedoch in Aussicht gestellt werden.
9. Ist die geplante Nutzung entsprechend der Planung mit 14 Wohnungen im Neubau, davon 2 behindertengerechte Wohnungen und einer barrierefreien Wohnung im Erdgeschoss sowie 5 Bestandswohnungen mit einer zusätzlichen Nutzungsänderung für eine Wohnung anstelle bisher einer Gaststätte im Erdgeschoss des Altbestandes in Verbindung mit dem jeweils hierfür berechneten Stellplatznachweis zulässig?
Aus planungsrechtlicher Sicht ist in dem nach § 34 BauGB als Mischgebiet mit überwiegender Wohnbebauung zu beurteilenden Umgebung die geplante Wohnnutzung grundsätzlich zulässig. Zur Wahrung des Mischgebietscharakters sind jedoch im Erdgeschoss gewerbliche Nutzungen vorzusehen und gegebenenfalls die Gaststätte zu belassen. Der Stellplatznachweis ist deshalb im Baugenehmigungsverfahren entsprechend vorzulegen. Die Ablösung von Stellplätzen für die Wohnbebauung wird nicht in Aussicht gestellt und bleibt für den gewerblichen Bereich dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
10. Ist die in den Plänen dargestellte Planungsvariante mit der turmartigen Gebäudebetonung in den Abmessungen 9 x 9 m planungsrechtlich nach § 34 BauGB und aus bauordnungsrechtlicher Sicht der Abstandsflächen zulässig?
Die geplante turmartige Ecküberhöhung überschreitet zwar den Rahmen der Umgebungsbebauung, aber aufgrund der städtebaulichen Ecklage fügt sich eine 5-geschossige Ausbildung eines in der Fläche auf 9 x 9 m und dem Volumen begrenzten und damit insgesamt untergeordneten Bauteils aber noch in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Als architektonisch gestaltetes Element ist es auch nicht geeignet, bodenrechtliche Spannungen auszulösen. Dieser Planungsvariante wird deshalb planungsrechtlich zugestimmt. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
II. Angaben zu den Kosten:
(bitte ankreuzen)
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [x]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ ]
|
nein [ ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ ]
|
nein [ ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. / uvs/3/6/15. Änderungen an Mobilfunkstandorten
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
22.04.2015
|
ö
|
Beschließend
|
6 | uvs/3/6/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
In der Sitzung vom 18.03.2009 wurde durch den UVS beschlossen, dass alle Änderungen der Mobilfunkanlagen im Stadtrat veröffentlicht werden.
Bei den aufgelisteten Standorten handelt es sich um bereits bestehende Anlagen. Diese Veränderungen wurden auf Informationen vom Mobilfunkbetreiber zur Verbesserung der Telekommunikationsinfrastruktur vorgenommen. Die Veränderungen an den jeweiligen Standorten werden durch die Standortbescheinigungen dokumentiert und entsprechen somit den gesetzlichen Regelungen. Vor Vorliegen der Standortbescheinigung darf die Änderung nicht in Betrieb genommen werden.
Standort
|
Änderung
|
Standortbeschei-nigung vorhanden
|
|
|
ja
|
nein
|
Friedrichstraße XX
|
XXXXX hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE installiert.
|
X
|
|
Sportplatzgelände
Strietwald
|
XXXXX hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE installiert.
|
X
|
|
Efeuweg XX
|
XXXXX plant an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich UMTS und LTE zu installieren.
|
|
X
|
Kastanienweg XX
|
XXXXX plant an diesem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE zu installieren.
|
|
X
|
Würzburger Str.XX
|
XXXXX plant an diesem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE zu installieren.
|
|
X
|
Goldbacher Str.XX
|
XXXXX hat die Sendeleistung ihrer bereits vorhandenen Mobilfunkdienste GSM 1800 und UMTS erhöht.
|
X
|
|
Würzburger Str. XX
|
XXXXX hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE installiert.
|
X
|
|
Goldbacher Str.XX
|
XXXXX hat an diesem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE installiert.
|
X
|
|
Kerschensteiner Str.XX
|
XXXXX hat an diesem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE installiert.
|
X
|
|
Lindenallee
|
XXXXX plant an diesem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE zu installieren.
|
|
X
|
Auhofstr. XX
|
XXXXX plant an diesem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich UMTS zu installieren.
|
|
X
|
Hanauer Str. XX
|
XXXXX plant an diesem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE.
|
|
X
|
Leimeisterweg XX
|
XXXXX hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE installiert.
|
X
|
|
Pappelweg XX
|
XXXXXhat an diesem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE installiert.
|
X
|
|
Neuhof Str. XX
|
XXXXXplant an diesem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE.
|
|
X
|
Inselstr. XX
|
XXXXX plant an diesem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE.
|
|
X
|
Goldbacher Str.XX
|
XXXXX plant an diesem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich GSM.
|
|
X
|
Schweinheimer Str. XX
|
XXXXX planen an diesem bereits vorhandenen Standort eine Erweiterung des Mobilfunkdienstes LTE
|
|
X
|
Am Stengerts
|
XXXXX hat an diesem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE installiert.
|
X
|
|
.Beschluss:
Die Änderungen an den bereits bestehenden Mobilfunkanlagen werden zur Kenntnis genommen (Anlage 1).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. / uvs/3/7/15. Bericht über die Zusagen für Zuschüsse zu denkmalpflegerischen Zwecken aus dem Denkmalfonds der Stadt Aschaffenburg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
22.04.2015
|
ö
|
Beschließend
|
7 | uvs/3/7/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Nach Art. 22 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes beteiligen sich die Kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit im angemessenen Umfang an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Die Stadt Aschaffenburg gewährt seit vielen Jahren Zuschüsse für die denkmalpflegerischen Mehraufwendungen von Denkmaleigentümern bei der Erhaltung und Instandhaltung von Baudenkmälern und anderen kultur- oder stadtgeschichtlich bedeutsamen Objekten. Die Mittel dafür sind im städtischen Haushalt zweckbestimmt bereit gestellt.
Die in der Denkmalliste der Stadt Aschaffenburg durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege eingetragenen Baudenkmäler, Bodendenkmäler und Ensembles, sind in BayernViewer-Denkmal über die Homepage des Landesamtes (www.blfd.bayern.de) flächenscharf in einem Luftfoto dargestellt und in Text und meist Foto beschrieben.
Jährlich wird dem für Denkmalfragen zuständigen Ausschuss, dem Umwelt- und Verwaltungssenat, über die Gewährung der Zuschüsse des vergangenen Jahres berichtet. Die Zusage dieser Zuschüsse führt bei noch bevorstehenden Baumaßnahmen dazu, dass die Zuschüsse erst im darauf folgenden oder sogar im zweiten Jahr nach Zusage ausgezahlt werden.
Im Jahr 2014 wurden folgende Zuschüsse ausgezahlt und zugesagt:
1. Fassadensanierung und Erneuerung der gesamten Fenster am Anwesen Rathaus
gasse x
Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Baudenkmal, das als solches in der Denkmalliste der Stadt Aschaffenburg, unter folgendem Listentext verzeichnet ist:
„Bürgerhaus, dreigeschossiges giebelständiges Fachwerkhaus mit vorkragenden Obergeschossen und massivem Erdgeschoss, im Kern 1539“.
Das Gebäude ist zudem prägender Bestandteil des denkmalgeschützten Ensembles Oberstadt.
In Abstimmung mit dem Denkmalschutz wurden die gesamten Fachwerkhölzer und Putze der Gefache gereinigt, schadhafte Stellen aufgearbeitet, Risse in den massiven Wandteilen verschlossen und alle vorhanden Sandsteinteile freigelegt und aufgearbeitet, sowie die gesamte Fassade farbig neu gefasst. Außerdem wurden sämtliche Holzfenster mit Bleiverglasung erneuert.
Für den geltend gemachten denkmalpflegerischen Mehraufwand wurde ein Zuschuss ausgezahlt.
2. Sanierung des Mauerwerks im Bereich des Sockelgeschosses am Anwesen Hofgartenstraße xx
Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Baudenkmal, das als solches in der Denkmalliste der Stadt Aschaffenburg, unter folgendem Listentext verzeichnet ist:
„Wohnhaus, zweigeschossiger traufständiger Sandsteinquaderbau mit Satteldach und rückwärtigem Zwerchgiebel, spätklassizistisch, 1878/80 von Caspar Schmelzer.“
Die Sichtmauerwerk-Fassade aus hammerrechten Sandsteinquadern zeigte im Bereich des Sockelgeschosses äußerst starke Auswaschungen und Absandungen. Eine Sanierung war dringend notwendig. Nachdem bereits eine Dränung eingebracht wurde, wurden nun die angegriffenen Mauerquader und Fensterstürze nachgebildet und ausgetauscht.
Für den geltend gemachten denkmalpflegerischen Mehraufwand wurde ein Zuschuss ausgezahlt.
3. Erneuerung eines sechsteiligen Fensters im Zierfachwerk des „Turmzimmer“, 3.OG - Straßenfassade am Anwesen Grünewaldstraße xx
Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Baudenkmal, das als solches in der Denkmalliste der Stadt Aschaffenburg, unter folgendem Listentext verzeichnet ist:
„Stadtvilla, zweigeschossiger Mansarddachbau mit Turm und Zwerchgiebeln, Sandsteingliederungen und Fachwerk, historistisch, 1897 von A. Becker“
Das Gebäude ist zudem prägender Bestandteil des denkmalgeschützten Ensembles Grünewaldstraße.
Das sechsteilige Fensterelement in der Zierfachwerkfassade des „Turmzimmers“ auf der Straßenseite wurde aus energetischen Gründen erneuert werden. In Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde wurde das neue Fensterelement in Holz (Farbe: Weiß) ausgeführt.
Für den geltend gemachten denkmalpflegerischen Mehraufwand wurde ein Zuschuss ausgezahlt.
4. Voruntersuchungen am Anwesen Hauptstraße xx in Obernau
Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Baudenkmal, welches in der Denkmalliste der Stadt Aschaffenburg, unter folgendem Listentext verzeichnet ist:
„Wohnhaus, zweigeschossiger Satteldachbau mit Fachwerkobergeschoss, 2. Hälfte 17.Jh.“ Das Gebäude ist zudem prägender Bestandteil des denkmalgeschützten Ensembles Ortskern Obernau.
Der jetzige Eigentümer hat das Anwesen nach langem Leerstand erworben und plant eine Umfassende Sanierung. Die Voruntersuchungen, bestehend aus einem verformungsgerechten Aufmaß, einem Tragwerksgutachten, einer restauratorischen Befunduntersuchung und einem dendrochronologischen Gutachten, wurden seitens des Denkmalschutzes für dringend erforderlich gehalten. Sie bilden die Basis der Entwicklung eines denkmalgerechten Sanierungskonzepts. Darüber hinaus tragen Sie zur Erforschung der Baugeschichte Obernaus bei.
Für den geltend gemachten denkmalpflegerischen Mehraufwand wurde ein Zuschuss zugesagt.
5. Instandsetzung und Restaurierung des historischen Orgelprospekts der Sandkirche im Rahmen der Erneuerung der Orgel, Betgasse x
Die Sandkirche ist ein Baudenkmal, welches in der Denkmalliste der Stadt Aschaffenburg, unter folgendem Listentext verzeichnet ist:
„Kath. Sandkirche, Turm im unteren Teil ehem. Torturm der Stadtbefestigung, bez. 1380, Saalkirche mit eingezogenem Chor sowie Turmaufsatz mit Zwiebelhelm und Laterne, 1756/57 wohl von Franz Anselm Ritter von Groenesteyn; mit Ausstattung“.
Das barocke Orgelprospekt wird im Zuge der Erneuerung der Orgel in Abstimmung mit der Denkmalpflege gereinigt, aufgearbeitet, farblich neu gefasst und an das neue Orgelgehäuse angebaut.
Für den geltend gemachten denkmalpflegerischen Mehraufwand wurde ein Zuschuss zugesagt.
6. Restaurierungs- und Änderungsmaßnahmen an der Grabstätte xxx, Altstadtfriedhof Teil I, Grab Nr. xxx, Güterberg
Der Aschaffenburger Altstadtfriedhof ist ein Baudenkmal, welches in der Denkmalliste der Stadt Aschaffenburg, unter folgendem Listentext verzeichnet ist:
„Friedhof, angelegt 1809, mit späteren Erweiterungen; Leichenhaus mit Vorhalle und Turm, historisierend, 1913; zahlreiche Grabdenkmäler und Gruftkapellen vom Klassizismus bis zum späten Jugendstil und Historismus; Kriegerdenkmal mit Figur des Auferstandenen, bez. 1923-24 von Ludwig Sonnleitner.“
Das Grabmal xxx, datiert 1876, ist Bestandteil des Baudenkmals, es wird in der Bestandsaufnahme des Altstadtfriedhofs aus kunstgeschichtlichen Gründen als erhaltenswert eingestuft.
Die Grabstätte wurde als Patenschaftsgrab übernommen. Im Zuge der Anbringung einer neuen Namenstafel werden Unter- und Oberteil des Grabmals restauriert. Der Mittelteil muss auf Grund gravierender Schäden form- und materialgleich in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde nachgebildet werden.
Für den geltend gemachten denkmalpflegerischen Mehraufwand wurde ein Zuschuss zugesagt.
Der 2014 aus den 6 Objekten zugesagte und teilweise ausgezahlte Gesamtzuschuss betrug 11.035 €.
Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird um Kenntnisnahme des Berichts gebeten.
.Beschluss:
I.
Der Bericht der Verwaltung über die Zusagen für Zuschüsse zu denkmalpflegerischen Zwecken aus dem Denkmalfonds der Stadt Aschaffenburg im Jahr 2014 wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zu den Kosten:
(bitte ankreuzen)
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja
|
nein
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja
|
nein
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja
|
nein
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8. / uvs/3/8/15. Jahresbericht 2014 des Bauordnungsamtes
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
22.04.2015
|
ö
|
Beschließend
|
8 | uvs/3/8/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Das Bauordnungsamt erstellt seit vielen Jahren einen internen Jahresbericht für das jeweils vergangene Kalenderjahr. Der Jahresbericht gibt die Fallzahlen und in kurzen Texten auch ausgewählte Beispiele des Baugeschehens, sowie einzelne Maßnahmen der Bauüberwachung wieder. Weiter geht die gesamte Bandbreite der Aufgaben, die weit über das reine Bauge-nehmigungsverfahren hinausgeht, daraus hervor. Das Bauordnungsamt stellt nun erstmals einen Gesamtjahresbericht aller Aufgabenbereiche des Bauordnungsamtes in einer auch für die Öffentlichkeit geeigneten Form als mündlichen Bericht im Umwelt- und Verwaltungssenat vor.
Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird gebeten, vom mündlichen Vortrag des Jahresberichtes 2014 des Bauordnungsamtes Kenntnis zu nehmen.
.Beschluss:
I.
Der Jahresbericht 2014 des Bauordnungsamtes wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zu den Kosten:
(bitte ankreuzen)
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [x]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ ]
|
nein [ ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ ]
|
nein [ ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
9. / uvs/3/9/15. Veranstaltung nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG);
- Durchführung einer Veranstaltung "Unten am Fluss" am 30.05.2015 auf den Mainwiesen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
22.04.2015
|
ö
|
Beschließend
|
9 | uvs/3/9/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Veranstaltung Unten am Fluss hat sich aus dem Projekt Mainufer entwickelt und wurde in den vergangenen Jahren in Zusammenarbeit mit dem Amt für soziale Leistungen, Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, Herrn Tessari durchgeführt.
Es handelt sich um eine „Umsonst und Draußen“ Veranstaltung am Mainufer, von 12 bis 22 Uhr mit elektronische Lounge- und Tanzmusik. Veranstalter ist die Musik-Kunst und Kulturinitiative Aschaffenburg e. V. Das Angebot richtet sich an Familien und vorwiegend junge Leute. Geplant sind neben dem Musikpavillon auch diverse Aktionsflächen z. B. Hüpfburg.
Seitens des Veranstalters wird mit insgesamt etwa 2.500 Personen gerechnet; maximal etwa 1.500 Personen zeitgleich.
Die Veranstaltung und das Veranstaltungsgelände sind wetteranfällig, so dass der Veranstalter die Option benötigt, die Veranstaltung witterungsbedingt auf den folgenden Samstag zu verlegen. Das Volksfest ist hiervon nicht betroffen.
Bei dem Veranstalter handelt es sich um einen eingetragenen Verein. Für die Veranstaltung werden keine Eintrittsgelder erhoben, die gaststättenrechtliche Versorgung erfolgt nicht allein über den Verein. Um insb. Anschaffungskosten zu refinanzieren wurde angefragt, die Veranstaltung ein weiteres Mal stattfinden zu lassen.
Zum Antrag wurden verschiedene Ämter, Behörden und Stellen beteiligt. Grundsätzliche Bedenken gegen die Durchführung der Veranstaltung bestehen nicht, insbesondere, da diese um 22:00 Uhr endet.
Für die Genehmigung der Veranstaltung werden kostendeckende Verwaltungsgebühren erhoben.
.Beschluss:
I.
1. Der Durchführung der Veranstaltung „Unten am Fluss“ am 30.05.2015 auf den Mainwiesen Perth Inch wird zugestimmt.
2. Soweit der Termin witterungsbedingt nicht möglich ist, wird dem 06.06.2015 als Ersatztermin zugestimmt.
3. Der Veranstalter erhält die Option, die Veranstaltung im Jahr 2015 nochmals durchzuführen. Voraussetzung ist,
dass die Veranstaltung nicht mit anderen Veranstaltungen kollidiert und es bei der Veranstaltung zu keinen Auflagenverstößen oder größeren berechtigten Beschwerden kommt.
II. Angaben zu den Kosten:
Soweit Kosten durch den Vollzug dieses Beschluss entstehen wird folgendes zu Kenntnis gegeben:
(bitte ankreuzen)
|
ja
|
nein
|
2.1 Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
x
|
|
2.2 Es entstehen Folgekosten
|
|
x
|
sofern bei 2.2 ja: (bitte ankreuzen)
|
einmalig
|
wiederkehrend
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
|
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
10. / uvs/3/10/15. Veranstaltung nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG);
- Linde StaplerCup 2015 vom 17.09.2015 - 19.09.2015
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
22.04.2015
|
ö
|
Beschließend
|
10 | uvs/3/10/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Im Dezember 2014 teilte die Fa. Linde mit, dass sie den StaplerCup 2015 vom 17.09.2015 bis 19.09.2015 durchführen möchte. Am 31.03.2015 erfolgte hierzu eine Informationsveranstaltung zu der alle Bürgermeister, die Fraktionsvorsitzenden des Stadtrates, Vertreter der übrigen Stadtratsparteien, Vertreter der Stadtverwaltung, der Schlösser- und Seenverwaltung und des Einzelhandels geladen wurden. Wie durch die Fa. Linde dargelegt ist der Volksfestplatz als Veranstaltungsfläche ungeeignet. Es fehlt an den erforderlichen logistischen Gegebenheiten, da für den StaplerCup und das Rahmenprogramm die Stadthalle mit Ihren Einrichtungen benötigt wird. Die Errichtung entsprechenden Gebäude auf dem Volksfestplatz würde zu Mehrkosten von über 300.000 € führen. Der Volksfestplatz würde für mehrere Wochen als Parkplatz nicht genutzt werden können. Es wäre auch dort erforderlich den Platz großflächig zur asphaltieren. Dem Einzelhandel würden die Besucher fehlen, die vom Schlossplatz aus kurz die Innenstadt besuchen.
Die Veranstaltung soll grundsätzlich in gleichem Rahmen wie in den Vorjahren stattfinden. Im Vergleich zum Vorjahr entfällt die Weltmeisterschaft.
Der StaplerCup findet wie immer auf dem Schlossplatz statt, die interne Drivers-Party (nicht öffentliche Veranstaltung) am Freitag, 18.09.2015 im Festzelt an der Suicardusstraße mit Musikdarbietung von 19:00 Uhr bis 22:45 Uhr.
Am Donnerstag, 17.09.2015, findet in der Zeit von 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr die „Schlossplatzparty“ mit Musik statt.
Die Veranstaltung soll wie im Vorjahr am Samstag um 23.00 Uhr mit einem Life-Konzert enden. Vorher gegen 20:00 Uhr erfolgt die Siegerehrung mit der „Night of Champions.
Die Sperrung Luitpoldstraße erfolgt wie im Vorjahr bis Sonntag 12:00 Uhr.
Für die Gesamtveranstaltung benötigt die Fa. Linde folgende Flächen:
Schlossplatz:
von Mittwoch den 09.09.2015, 14:00 Uhr (nach dem Wochenmarkt) bis Dienstag den 22.09.2015, 18:00 Uhr, somit wie in den Vorjahren 3 Marktverlegungen (Sa. 12.09, Mi. 16.09 , Sa. 19.09). Während der Dauer des Wochenmarktes sind die Bewohnerparkplätze nicht nutzbar.
Die Asphaltierung des Marktplatzes erfolgt am Donnerstag den 10.09.2015, die Entfernung der Asphaltierung am 22.09.2015.
Die Rampe von und zur Wiese zwischen Stadtbibliothek und Schloss wird als Zugang für bewegungseingeschränkte Personen und für Personen mit Kinderwagen freigehalten.
Parkplatz Suicardusstraße:
von Montag den 14.09.2015 ab 08:00 Uhr bis Montag den 21.09.2015 8:00 Uhr für die interne Veranstaltung. Somit erfolgt während dieser Zeit ein Wegfall der dortigen Parkplätze für Anwohner, Marktbesucher und Pendler.
Luitpoldstraße:
Sperrung zwischen Landingstraße und Treibgasse von Mittwoch den 16.09.2015, 19:00 Uhr bis Sonntag den 20.09.2015, 12:00 Uhr.
Es handelt sich um eine etablierte Veranstaltung die bereits zum 10. Mal durchgeführt wird und eine große Besuchermenge nach Aschaffenburg zieht.
Die Verwaltung schlägt vor, die Veranstaltung antragsgemäß zu genehmigen.
.Beschluss: 1
Dem Antrag der Kommunalen Initiative vom 17.04.2015 wegen „Auftrag zur Führung von Verhandlungen zur Verlegung des Linde StaplerCups vom Marktplatz auf den Volksfestplatz“ wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 4, Dagegen: 13
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.
.Beschluss: 2
I.
1. Der Durchführung des StaplerCups
2015 in der Zeit vom 17.09.2015 bis 19.09.2015 auf dem
Schlossplatz mit temporärem, wiederverwertbarem Asphaltbelag und der internen
Firmenveranstaltung auf dem Parkplatz Suicardusstraße wird zugestimmt. Die Veranstaltung
wird unter den üblichen Auflagen genehmigt.
2. Dem Antrag der Firma Linde auf Nutzung der Luitpoldstraße zwischen Landingstraße und Treibgasse für den StaplerCup mit Verlegung der Bushaltestellen wird unter Beachtung der Forderung der Feuerwehr zugestimmt.
II. Angaben zu den Kosten:
Soweit Kosten durch den Vollzug dieses Beschluss entstehen wird folgendes zu Kenntnis gegeben:
(bitte ankreuzen)
|
ja
|
nein
|
2.1 Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
x
|
|
2.2 Es entstehen Folgekosten
|
|
x
|
sofern bei 2.2 ja: (bitte ankreuzen)
|
einmalig
|
wiederkehrend
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
|
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 3
zum Seitenanfang
11. / uvs/3/11/15. Umbau und Aufstockung eines bestehenden Mehrfamilienhauses (zusätzlich 7 WE) auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx und /xx, Gemarkung Aschaffenburg, Bayernstraße xx und xx, durch die P3 Immobilien GmbH, Aschaffenburg,
- Änderungsantrag der KI vom 15.03.2015
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
22.04.2015
|
ö
|
Beschließend
|
11 | uvs/3/11/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag, eingegangen am 14.10., 01.12. und 22.12.2014, beantragt die P3 Immobilien GmbH, Aschaffenburg, den Umbau und die Aufstockung eines bestehenden Mehrfamilienwohnhauses (zuzüglich 7 WE) auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx und /xx, Gemarkung Aschaffenburg, Bayernstraße 13 und 15 in Aschaffenburg. Das Bauvorhaben wurde in der Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenats vom 18.03.2015 einschließlich des Berichts zur Nachbarbeteiligung ausführlich vorgestellt. Die Beschlussfassung wurde aber aufgrund der Kritik an der Größe der Dachaufbauten aus der Mitte des Stadtrates vertagt. Mit am 31.03.2015 neu eingereichten Plänen hat der Bauherr die Zahl der Dachaufbauten und eine Balkonachse verringert. Weiter wurden 2 weitere Stellplätze vom Gartenbereich in den nördlichen Vorgarten verschoben. Dadurch entfällt allerdings auf öffentlicher Fläche ein Stellplatz infolge der notwendigen Zufahrten, der nun nicht mehr für die Wohnungen ohne Stellplatz zur Verfügung steht.
Mit dem Bauvorhaben wird ein in den 30er Jahren entstandenes und ca. 1950 umgebautes zweigeschossiges Gebäude mit zusätzlich ausgebautem Dachgeschoss als Vollgeschoss und einem Bestand von 9 Wohnungen um ein weiteres Vollgeschoss sowie ein ausgebautes Dachgeschoss, das kein Vollgeschoss ist, aufgestockt. Nach Angaben des Bauherren soll Mietwohnungsbau entstehen. Insgesamt entstehen dadurch 7 Wohnungen mehr, so dass der gesamte Bestand nunmehr aus 16 Wohnungen besteht. Weiter werden vorgehängte Balkone angebaut und im Inneren ein Aufzug eingebaut. Da das bisherige Dach mit einer 50 Grad Dachneigung durch ein neues Satteldach mit 38 Grad Dachneigung ersetzt wird, entsteht trotz des zusätzlichen Geschosses nur eine Erhöhung der Firsthöhe von 11,95 m auf 13,14 m. Im Rechtssinne bleibt die Geschossigkeit mit 3 Vollgeschossen gleich, da das neue Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist.
Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 03.12.2014 liegt das Bauvorhaben nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes, so dass das Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht dem Gebietstyp „Allgemeines Wohngebiet“, so dass das Bauvorhaben seiner Nutzungsart nach dort zulässig ist. Nach der planungsrechtlichen Bewertung fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, so dass die planungsrechtliche Zustimmung vorgeschlagen wird.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I.
Der Erteilung der Baugenehmigung an die P3 Immobilien GmbH, Aschaffenburg, zum Umbau und der Aufstockung eines bestehenden Mehrfamilienwohnhauses (zusätzlich 7 WE) auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx und /xx, Gemarkung Aschaffenburg, Bayernstraße 13 und 15 in Aschaffenburg,
wird entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
II. Angaben zu den Kosten:
(bitte ankreuzen)
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [x]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ ]
|
nein [ ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ ]
|
nein [ ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
12. / uvs/3/12/15. UVS/3/12/15
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
22.04.2015
|
ö
|
Beschließend
|
12 | uvs/3/12/15 |
.Beschluss:
Der mündliche Bericht von Herrn 3. Bürgermeister Jürgen Herzing über die Öffentlichkeitsbeteiligung des Eisenbahn-Bundesamtes für die Lärmaktionsplanung an Hauptschienenstrecken (Anlage 2) wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 08.05.2015 07:22 Uhr