Datum: 06.05.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:07 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1uvs/4/1/15 UVS/4/1/15
2uvs/4/2/15 Beschluss zur Erweiterung des bestehenden Lärmaktionsplanes
3uvs/4/3/15 Bauvoranfrage zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit 30 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, /xx, /xx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Glattbacher Straße, durch die Firma May Bauträger GmbH & Co. KG, Aschaffenburg
4uvs/4/4/15 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (9 WE) Mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Bohlenweg xx in Aschaffenburg, durch die Firma Kalkan Immobilien GmbH, Aschaffenburg.
5uvs/4/5/15 Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 12.03.2015 wegen "Konkretisierung der Bedingungen zur Erlangung eines Anwohnerparkscheins" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 27.03.2015
6uvs/4/6/15 Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 24.03.2015 wegen "Überschreitung der Feinstaubgrenzwerte" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 17.04.2015
7uvs/4/7/15 Veranstaltung nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG); - Veranstaltung des Funkhauses Aschaffenburg GmbH & Co. Studiobetriebs KG am 28.08.2015 (Vorabend des Stadtfestes) unterhalb des Schlosses auf dem Parkplatz der Suicardusstraße
8uvs/4/8/15 Veranstaltung nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG); - Antrag auf Durchführung einer Veranstaltung "Holi Festivals" auf dem Volksfestplatz am 01.08.2015 - grundsätzliche Bereitstellung des Volksfestplatzes für Veranstaltungen mit erhöhtem Abfallaufkommen
9uvs/4/9/15 UVS/4/9/15

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1. / uvs/4/1/15. UVS/4/1/15

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 06.05.2015 ö Beschließend 1uvs/4/1/15

.Beschluss:

Dem Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 06.05.2015 wegen „Vertagungsantrag UVS – Neubau Bohlenweg (Kalkan)“ wird zugestimmt (Anlage 1).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

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2. / uvs/4/2/15. Beschluss zur Erweiterung des bestehenden Lärmaktionsplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 06.05.2015 ö Beschließend 2uvs/4/2/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zur Einleitung und Erläuterung wird zu Beginn kurz die rechtliche Grundlage beschrieben und später auf die bestehende Situation in Aschaffenburg eingegangen.

Rechtliche Grundlagen
Am 25. Juni 2002 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie – EU-ULR). Die Richtlinie wurde mit dem „Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ vom 24.06.2005 mit den §§ 47 a-f Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) umgesetzt in deutsches Recht.

Ziel der Richtlinie ist es, ein europaweites Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festzulegen. Dadurch sollen vorzugsweise schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm verhindert, vermieden oder vermindert werden. Sie verpflichtet daher die Mitgliedstaaten in einem vorgegebenen Zeitrahmen

-        zur Erfassung der Lärmbelastung durch Lärmkarten,
-        zur Information der Öffentlichkeit über die Lärmkarten,
-        zur Aufstellung von Aktionsplänen bei problematischen Lärmsituationen unter Mitwirkung der Öffentlichkeit und
-        zur Information der EU-Kommission über die Ergebnisse der Kartierung und Aktionsplanung in ihrem Hoheitsgebiet.

Nach der EG-Umgebungslärmrichtlinie waren bis 30.06.2007 Lärmkarten für große Ballungsräume sowie für die am stärksten befahrenen Hauptverkehrswege und für die Großflughäfen auszuarbeiten. Nach fünf Jahren, in einer 2. Stufe, mussten die Lärmkarten zusätzlich für weitere Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken ausgearbeitet bzw. aktualisiert werden (siehe Tabelle). Aktionspläne sind jeweils ein Jahr später zu erstellen. Danach ist mindestens alle fünf Jahre eine Überprüfung und bei Bedarf eine Überarbeitung erforderlich.

Kartierung / Aktionspläne für
Stufe 1:
Stufe 2:
Ballungsräume
> 250.000 Einwohner
> 100.000 Einwohner
Hauptverkehrsstraßen
> 6 Mio. Kfz/a (16.400 Kfz/24 h)
> 3 Mio. Kfz/a (8.200 Kfz/24 h)
Haupteisenbahnstrecken
> 60.000 Züge/a (164 Züge/24 h)
> 30.000 Züge/a (82 Züge/24 h)
Großflughäfen
> 50.000 Bewegungen/a
> 50.000 Bewegungen/a

Zur Erläuterung:
?        Ein Ballungsraum ist ein Gebiet mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 und einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1000 Einwohnern pro Quadratkilometer
?        Eine Hauptverkehrsstraße ist eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder auch sonstige grenzüberschreitende Straße
?        Eine Haupteisenbahnstrecke ist ein Schienenweg von Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz

Lärmkarten sind graphische und zahlenmäßige Darstellungen der Lärmbelastung in einem Gebiet. Diese sind getrennt für jede Lärmart, d.h. für Straßen-, Schienen- und Flugverkehr aufzustellen. In Ballungsräumen ist zusätzlich der Lärm zu kartieren, der von großen Industrieanlagen ausgeht. Lärmkarten beinhalten z.B. neben einer grafischen Darstellung der Lärmsituation eine zahlenmäßige Wiedergabe der Lärmbelastung, sowie tabellarische Angaben über die geschätzte Zahl von Menschen, die in diesen Gebieten wohnen und einer bestimmten Lärmbelastung ausgesetzt sind. Lärmaktionspläne sind Pläne zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung. Die Umsetzung der in einem Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen sollen sich nach den hierfür verfügbaren Haushaltsmitteln und nach Maßgabe der festgestellten Prioritäten richten.

Mit der Umgebungslärmrichtlinie wurden für Lärmkarten und – aktionspläne auch neue Lärmindizes LDEN und LNIGHT eingeführt. Diese werden als Maß für die allgemeine Belästigung bzw. als Maß für die Störungen des Schlafes verwendet. Der Level (Pegel) LDEN ist ein über 24 Stunden gemittelter Lärmindex, der aus den Pegeln LDay, LEvening und LNight für die Beurteilungszeiten Tag (06:00 – 18:00 Uhr), Abend (18:00 – 22:00 Uhr) und Nacht (22:00 – 06:00 Uhr) ermittelt wird. Die deutsche Gesetzgebung unterscheidet weiterhin nur die verschiedenen Lärmpegel zwischen Tag (06:00 – 22:00 Uhr) und Nacht (22:00 – 06:00 Uhr).


Zuständigkeiten in Bayern
Die Zuständigkeiten für die Ausarbeitung von Lärmkarten und –aktionsplänen sind u.a. im Bayerischen Immissionsschutzgesetz geregelt. Bei Bundes- und Staatsstraßen ist das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) für die Aufstellung und die Veröffentlichung von Lärmkarten verantwortlich. Die Ausarbeitung der Lärmaktionspläne hingegen ist Sache der Gemeinden: Die Stadt Aschaffenburg ist damit zuständig für die Erstellung der Lärmaktionspläne an Bundes- und Staatsstraßen im Stadtgebiet.
Für Hauptschienenstrecken ist die Ausarbeitung und Veröffentlichung sowohl von Lärmkarten als auch von Lärmaktionsplänen (seit 01.01.2015) dem Eisenbahn-Bundesamt zugewiesen.


Situation in Aschaffenburg
Die Stadt Aschaffenburg hat im Juli 2008 die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes für staatliche und kommunale Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 6 Mio Kfz/Jahr beschlossen, der Lärmaktionsplan ist seit Oktober 2011 in Kraft und die Maßnahmen werden sukzessive umgesetzt. Damit ist die 1. Stufe der Lärmaktionsplanung in Aschaffenburg abgeschlossen.

Für die 2. Stufe der Lärmaktionsplanung wurden durch das Bayerische Landesamt für Umwelt Ende 2013 die Lärmkarten für die Bundes- und Staatsstraßen mit einer jährlichen Verkehrsbelastung von größer 3 Mio. Kfz im Internet veröffentlicht (http://www.lfu.bayern.de/laerm/eg_umgebungslaermrichtlinie/kartierung/index.htm). Verbindliche Auslösewerte für eine Lärmaktionsplanung bestehen nicht, seitens des LfU werden fachlich Straßenlärmpegel LDEN > 67 dB(A) oder LNIGHT > 57 dB(A) genannt. Gemäß den Lärmkarten wären in Aschaffenburg von diesen Pegeln 1000 bzw. 1.200 Personen betroffen.

In den Lärmkarten des LfU ist jedoch noch nicht die geänderte Verkehrssituation in Aschaffenburg abgebildet, die den Berechnungen zugrundeliegenden Verkehrszahlen stammen aus der staatlichen Verkehrszählung 2010. Alle nach dieser Zählung auf den untersuchten Straßenabschnitten stattgefundenen Änderungen der Verkehrsbelastungen sind somit nicht in den Lärmkarten berücksichtigt, so z.B. die aufgetretenen Verlagerungseffekte durch den 2013 fertiggestellten Ringschluss Ost. Eine Lärmaktionsplanung, durchgeführt auf dieser Datenbasis, hätte somit zu falschen Ergebnissen geführt. Nachdem aber jetzt die neuen verkehrlichen Belastungen mit der im Februar 2015 im Stadtrat vorgestellte Bestandsanalyse vorliegen, kann die 2. Stufe der Lärmaktionsplanung angegangen werden.

Als nächster Schritt zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie ist daher die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes für Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio Kfz/Jahr (= 8.200 Kfz/24 h) vorgesehen. Analog der bisherigen Vorgehensweise sollen auch jetzt neben den Bundes- und Staatsstraßen (Pflichtaufgabe) auf freiwilliger Basis erneut die kommunalen Straßenabschnitte mit entsprechender Verkehrsbelastung betrachtet werden. Grundlage für die Straßenauswahl und die Aufnahme in den Lärmaktionsplan ist die schon erwähnte Bestandsanalyse 2014 der Stadt Aschaffenburg. In Anlage 1 sind die Straßenabschnitte dargestellt, welche nach dieser Analyseumlegung eine DTV größer/gleich 8.200 Kfz/24h aufweisen.
Für drei gekennzeichnete Straßenabschnitte kann aber schon jetzt eine fehlende Betroffenheit von Anwohnern festgestellt werden. Die Stadtverwaltung schlägt daher vor, diese Abschnitte nicht weiter zu untersuchen. Diese wären:

- Neue Glattbacher Straße (zwischen Inselstraße und Schönbornstraße)
- Alois-Alzheimer-Allee (zwischen Am Krämersgrund und Am Hasenkopf) und
- Großostheimer Straße (zwischen Willigisbrücke und Adenauerbrücke)

Aufgrund der Komplexität der Aufgabe soll die Aufstellung des Lärmaktionsplanes durch ein Gutachterbüro begleitet werden, welches die Stadtverwaltung sowohl bei den benötigten Lärmberechnungen, bei der Ausarbeitung der Planung und der Öffentlichkeitsbeteiligung unterstützen kann. Angebote werden nach der Zustimmung des UVS eingeholt. Im Haushalt 2015 sind hierzu unter der Hhst. 0.1141.6551 bereits 30.000 € eingeplant. Aufgrund der voraussichtlichen Dauer der Entwurfsaufstellung ist jedoch wahrscheinlich, dass in 2015 nicht die kompletten Mittel beansprucht werden. Im Haushalt 2016 müssen daher die entsprechenden Mittel neu beantragt und bereitgestellt werden.

Mit der Aufstellung eines Lärmaktionsplanes werden i.d.R. Maßnahmen zur Lärmminderung beschlossen. Da sich die Maßnahmen jedoch erst im eigentlichen Aufstellungsverfahren ergeben, können zur Höhe der Folgekosten zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussagen getroffen werden.

Von der Stadtverwaltung wird daher folgendes weiteres Vorgehen vorgeschlagen:

-        Ausarbeitung eines Lärmaktionsplanentwurfes für die Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen i.S.d. EU-Umgebungslärmrichtlinie (Bundes- und Staatsstraßen mit mehr als 3 Mio Kfz/Jahr) und Erweiterung des Lärmaktionsplanes auf freiwilliger Basis um die kommunalen Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio Kfz/Jahr gemäß Anlage 1. Ausgenommen sind hierbei folgende Straßenabschnitte
- der Neuen Glattbacher Straße (zwischen Inselstraße und Schönbornstraße),
- der Alois-Alzheimer-Allee (zwischen Am Krämersgrund und Am Hasenkopf) und
- der Großostheimer Straße (zwischen Willigisbrücke und Adenauerbrücke).

-        Einbeziehung eines Beratungsbüros, welches die Stadtverwaltung bei der Ausarbeitung des Lärmaktionsplanes sowohl fachlich als auch bei der Einbindung der Öffentlichkeit unterstützt

Bei der Erarbeitung eines Lärmaktionsplanes sind die jeweiligen Ämter und Behörden zu beteiligen. Die Federführung für die Ausarbeitung des Lärmaktionsplanes liegt beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Aschaffenburg. Nach Ausarbeitung des Aktionsplanentwurfes und vor der benötigten Beteiligung der Öffentlichkeit wird der Stadtrat erneut eingebunden.

.Beschluss:

I.
1. Die Stadt Aschaffenburg erweitert ihren bestehenden Lärmaktionsplan und erarbeitet einen Lärmaktionsplanentwurf für Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen der 2. Stufe i.S.d. EU-Umgebungslärmrichtlinie. Im Stadtgebiet werden dabei berücksichtigt:

Bundes- und Staatsstraßen sowie Kommunalstraßen mit mehr als 3 Mio. Kfz/Jahr gemäß Anlage 2. Ausgenommen sind hierbei folgende Straßenabschnitte:
- der Neuen Glattbacher Straße (zwischen Inselstraße und Schönbornstraße)
- der Alois-Alzheimer-Allee (zwischen Am Krämersgrund und Am Hasenkopf) und
- der Großostheimer Straße (zwischen Willigisbrücke und Adenauerbrücke)

Die Berücksichtigung der kommunalen Hauptverkehrsstraßen erfolgt auf freiwilliger Basis.

2. Zur fachlichen Unterstützung der Stadtverwaltung als auch bei der Einbindung der Öffentlichkeit wird bei der Ausarbeitung des Lärmaktionsplanes ein schalltechnisches Beratungsbüro miteinbezogen.

Kosten:        30.000,-- € sind bereitgestellt unter Haushaltsstelle 0.1141.6551
Anmerkung:
Aufgrund der voraussichtlichen Dauer der Entwurfsaufstellung ist wahrscheinlich, dass in 2015 nicht die kompletten Mittel beansprucht werden. Für 2016 werden bei Bedarf die entsprechenden Mittel neu eingestellt.

II. Angaben zu den Kosten:
                                                                          (bitte ankreuzen)
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3. / uvs/4/3/15. Bauvoranfrage zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit 30 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, /xx, /xx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Glattbacher Straße, durch die Firma May Bauträger GmbH & Co. KG, Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 06.05.2015 ö Beschließend 3uvs/4/3/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides zum Neubau von zwei Mehrfamilien­häusern mit 30 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, /xx, /xx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Glattbacher Straße an die Firma May Bauträger GmbH & Co. KG Aschaffenburg, wird für folgende Beantwortung erteilt:

1.        Bebaubarkeit der Flächen
Durch die Bauvoranfrage ist zu klären, ob die Bebaubarkeit der Flächen, im Eigentum der Bauträger May GmbH & Co. KG und der Teilflächen der Stadt Aschaffenburg, mit der vorliegenden Planung möglich ist?
Die Fragestellung ist nach Art. 71 Satz 1 BayBO unzulässig, da es sich nicht um eine Einzelfrage des Bauvorhabens handelt. Eine Antwort wird deshalb nur zu der grundsätzlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit gegeben.
Nach der planungsrechtlichen Beurteilung ergibt sich, dass das Baugrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt und deshalb als Innenbereich nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Die Anforderung an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind bei Beachtung der Auflagen der unteren Immissionsschutzbehörde gewahrt. Die weiteren Anforderungen des § 34 BauGB werden in den Antworten zu Frage 2 und 3 erörtert. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebaubarkeit der Flächen des beantragten Baugrundstücks ist deshalb gegeben.

Weitere öffentliche Belange werden in den Antworten zu den Fragen 4 und 5 behandelt.

2.        Geschossigkeit
a)        Ist eine dreigeschossige Bebauung mit zurückgesetztem Staffelgeschoss zulässig?
b)        Darf die Tiefgarage talseits 1,00 – 1,50 m aus der Erde herausschauen?
Bei der Frage der Geschossigkeit spielt nach § 34 BauGB lediglich die absolute Höhe des Baukörpers eine Rolle. Der südliche Baukörper (Haus 1) liegt bei seiner geplanten absoluten Höhe bis Oberkante der Attika bei 149,725 m über NN, die des nördlichen Baukörpers (Haus 2) liegt bei 150,725 m über NN. Aus planungsrechtlicher Sicht kann unter Beachtung der angegebenen Höhenentwicklung eine dreigeschossige Bebauung mit zurückgesetztem Staffelgeschoss zugelassen werden. Das Ortsbild wird durch die geplante Bebauung nicht beeinträchtigt. Dies gilt auch für das talseitige Heraustreten der Tiefgarage aus dem Gelände mit einem Maß von 1-1,50 m.

3.        Erschließung
a)        Ist die Erschließung parallel zur vorhandenen Zufahrt Glattbacher Straße 80 in der Tiefgarage möglich?
b)        Ist eine weitere Zufahrt für Rettungsfahrzeuge von der Glattbacher Straße möglich?
Die Frage nach der Erschließung wird durch die Fragestellung auf die Zu- und Abfahrten begrenzt. Die geplante Zufahrt zur Tiefgarage sowie die Feuerwehrzufahrt sind mit dem Tiefbauamt, der Polizei und der Feuerwehr abgestimmt. Die Zufahrt zur Tiefgarage und die geplante Zufahrt für Rettungsfahrzeuge sind zulässig. Der Zwischenraum zwischen der geplanten Grundstücksgrenze und der Zufahrt zur Tiefgarage ist aufgrund der sich daran anschließenden Privatstraße auf dem Nachbargrundstück mit einem deutlich wahrnehmbaren Grünstreifen bis zur Gehweghinterkante der Glattbacher Straße vorzusehen. Die Feuerwehrzufahrt ist mit umlegbaren Sperrpfosten zu sichern.

Die weiteren Erschließungsmaßnahmen der Ver- und Entsorgung sind im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.

4.        Immissionsschutz
Ist die Wohnbebauung mit Ausrichtung größtenteils nach Süden mit kontrollierter Raumlüftung unter Berücksichtigung des Lärmschutzgutachtens (Lärmeinwirkungen der A3) möglich?
Die Lärmeinwirkungen durch die Bundesautobahn A3, die Glattbacher Straße sowie die bestehenden gewerblichen Nutzungen muss durch Lärmschutzmaßnahmen entsprechend dem Lärmschutzgutachten ausgeglichen werden. Eventuelle weitere Auflagen der Immissionsschutzbehörde im Baugenehmigungsverfahren sind ebenso zu berücksichtigen. Bei Herstellung der Lärmschutzmaßnahmen ist die Bebauung in Bezug auf den Immissionsschutz zulässig.

5.        Naturschutz
Ist der Eingriff entsprechend der SAP Voruntersuchung von Herrn Kaminsky und der Bilanzierung des Ausgleiches durch den Landschaftsplaner Vogt zulässig?
Nach dem Landschaftsplan der Stadt Aschaffenburg ist das Baugrundstück als Bauflächenpotential mit einer geringen Empfindlichkeit für den Naturschutz ausgewiesen; es ist damit bei einem mittleren Ausgleichsbedarf gut für die Siedlungsentwicklung geeignet. Nach dem Landschaftsplan ist weiter die Landschaft aufgrund vorhandener Siedlung und Gewerbe sowie den Straßen vorbelastet. Dies bedeutet, dass aus planungsrechtlicher Sicht die Bebauung möglich ist, wenn entsprechend der vom Bauherrn vorgelegten Voruntersuchung und der Ausgleichsbilanzierung eines Landschaftsplaners ein entsprechender Ausgleich erfolgt. In der Begründung der Frage 4 wird vom Bauherrn ausgeführt, dass ein Ausgleich mit der Herstellung von Wald in der Größenordnung von 3.000 – 4.000 m² hergestellt werden soll. Nach der Stellungnahme der städtischen Naturschutzbehörde können die artenschutzrechtlichen Anforderungen auf dem städtischen Nachbargrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, als Ausgleich erfüllt werden. Auf diesem Grundstück kann auch der forstrechtliche Ausgleich durch den Aufbau eines ökologisch wirksamen Gehölzbestands mit einheimischen Laubbäumen und Sträuchern wie Winterlinde, Stieleiche, Berg- und Spitzahorn, Walnuss, Wildkirsche, Esche, Birke, Hainbuche, Haselnuss, Weißdorn, Pfaffenhütchen, Wildrosen, Holunder u. ä. erfolgen. Die genaue Planung dazu ist im Baugenehmigungsverfahren vorzulegen.

6.        Brandschutz
Sind 2 Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 mit den Fluchtwegen über jeweils ein notwendiges Treppenhaus und Anleitern über die Drehleiter möglich?
Die Fluchtwege der 2 Wohngebäude sind über das dargestellte notwendige Treppenhaus und über Anleitern durch eine Drehleiter der Feuerwehr möglich. Auf der derzeit vorhandenen Privatstraße des Flurstücks xx ist eine Aufstellfläche für die Feuerwehr vorzusehen, die bei Abteilung des Grundstücks auch zugunsten der Stadt Aschaffenburg gesichert werden muss. Im Baugenehmigungsverfahren sind die Anforderungen des Brandschutzes entsprechend zu berücksichtigen.

7.        Entwässerung
Ist die Entwässerung in den öffentlichen Kanal möglich?
Die Entwässerung in den öffentlichen Kanal ist möglich. Es wird empfohlen, vor Einreichung des Bauantrages die Einzelheiten des Entwässerungsantrages mit dem Tiefbauamt abzustimmen.

Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheids werden im Rahmen des Bauge­nehmigungsverfahrens geprüft.

.Beschluss:

I.
Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides zum Neubau von zwei Mehrfamilien­häusern mit 30 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, /xx, /xx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Glattbacher Straße an die Firma May Bauträger GmbH & Co. KG Aschaffenburg, wird für folgende Beantwortung erteilt:

1.        Bebaubarkeit der Flächen
Durch die Bauvoranfrage ist zu klären, ob die Bebaubarkeit der Flächen, im Eigentum der Bauträger May GmbH & Co. KG und der Teilflächen der Stadt Aschaffenburg, mit der vorliegenden Planung möglich ist?
Die Fragestellung ist nach Art. 71 Satz 1 BayBO unzulässig, da es sich nicht um eine Einzelfrage des Bauvorhabens handelt. Eine Antwort wird deshalb nur zu der grundsätzlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit gegeben.
Nach der planungsrechtlichen Beurteilung ergibt sich, dass das Baugrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt und deshalb als Innenbereich nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Die Anforderung an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind bei Beachtung der Auflagen der unteren Immissionsschutzbehörde gewahrt. Die weiteren Anforderungen des § 34 BauGB werden in den Antworten zu Frage 2 und 3 erörtert. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebaubarkeit der Flächen des beantragten Baugrundstücks ist deshalb gegeben.

Weitere öffentliche Belange werden in den Antworten zu den Fragen 4 und 5 behandelt.

2.        Geschossigkeit
a)        Ist eine dreigeschossige Bebauung mit zurückgesetztem Staffelgeschoss zulässig?
b)        Darf die Tiefgarage talseits 1,00 – 1,50 m aus der Erde herausschauen?
Bei der Frage der Geschossigkeit spielt nach § 34 BauGB lediglich die absolute Höhe des Baukörpers eine Rolle. Der südliche Baukörper (Haus 1) liegt bei seiner geplanten absoluten Höhe bis Oberkante der Attika bei 149,725 m über NN, die des nördlichen Baukörpers (Haus 2) liegt bei 150,725 m über NN. Aus planungsrechtlicher Sicht kann unter Beachtung der angegebenen Höhenentwicklung eine dreigeschossige Bebauung mit zurückgesetztem Staffelgeschoss zugelassen werden. Das Ortsbild wird durch die geplante Bebauung nicht beeinträchtigt. Dies gilt auch für das talseitige Heraustreten der Tiefgarage aus dem Gelände mit einem Maß von 1 - 1,50 m.

3.        Erschließung
a)        Ist die Erschließung parallel zur vorhandenen Zufahrt Glattbacher Straße 80 in der Tiefgarage möglich?
b)        Ist eine weitere Zufahrt für Rettungsfahrzeuge von der Glattbacher Straße möglich?
Die Frage nach der Erschließung wird durch die Fragestellung auf die Zu- und Abfahrten begrenzt. Die geplante Zufahrt zur Tiefgarage sowie die Feuerwehrzufahrt sind mit dem Tiefbauamt, der Polizei und der Feuerwehr abgestimmt. Die Zufahrt zur Tiefgarage und die geplante Zufahrt für Rettungsfahrzeuge sind zulässig. Der Zwischenraum zwischen der geplanten Grundstücksgrenze und der Zufahrt zur Tiefgarage ist aufgrund der sich daran anschließenden Privatstraße auf dem Nachbargrundstück mit einem deutlich wahrnehmbaren Grünstreifen bis zur Gehweghinterkante der Glattbacher Straße vorzusehen. Die Feuerwehrzufahrt ist mit umlegbaren Sperrpfosten zu sichern.

Die weiteren Erschließungsmaßnahmen der Ver- und Entsorgung sind im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.

4.        Immissionsschutz
Ist die Wohnbebauung mit Ausrichtung größtenteils nach Süden mit kontrollierter Raumlüftung unter Berücksichtigung des Lärmschutzgutachtens (Lärmeinwirkungen der A3) möglich?
Die Lärmeinwirkungen durch die Bundesautobahn A3, die Glattbacher Straße sowie die bestehenden gewerblichen Nutzungen muss durch Lärmschutzmaßnahmen entsprechend dem Lärmschutzgutachten ausgeglichen werden. Eventuelle weitere Auflagen der Immissionsschutzbehörde im Baugenehmigungsverfahren sind ebenso zu berücksichtigen. Bei Herstellung der Lärmschutzmaßnahmen ist die Bebauung in Bezug auf den Immissionsschutz zulässig.

5.        Naturschutz
Ist der Eingriff entsprechend der SAP Voruntersuchung von Herrn Kaminsky und der Bilanzierung des Ausgleiches durch den Landschaftsplaner Vogt zulässig?
Nach dem Landschaftsplan der Stadt Aschaffenburg ist das Baugrundstück als Bauflächenpotential mit einer geringen Empfindlichkeit für den Naturschutz ausgewiesen; es ist damit bei einem mittleren Ausgleichsbedarf gut für die Siedlungsentwicklung geeignet. Nach dem Landschaftsplan ist weiter die Landschaft aufgrund vorhandener Siedlung und Gewerbe sowie den Straßen vorbelastet. Dies bedeutet, dass aus planungsrechtlicher Sicht die Bebauung möglich ist, wenn entsprechend der vom Bauherrn vorgelegten Voruntersuchung und der Ausgleichsbilanzierung eines Landschaftsplaners ein entsprechender Ausgleich erfolgt. In der Begründung der Frage 4 wird vom Bauherrn ausgeführt, dass ein Ausgleich mit der Herstellung von Wald in der Größenordnung von 3.000 – 4.000 m² hergestellt werden soll. Nach der Stellungnahme der städtischen Naturschutzbehörde können die artenschutzrechtlichen Anforderungen auf dem städtischen Nachbargrundstück Fl.-Nr. xx, Gemarkung Aschaffenburg, als Ausgleich erfüllt werden. Auf diesem Grundstück kann auch der forstrechtliche Ausgleich durch den Aufbau eines ökologisch wirksamen Gehölzbestands mit einheimischen Laubbäumen und Sträuchern wie Winterlinde, Stieleiche, Berg- und Spitzahorn, Walnuss, Wildkirsche, Esche, Birke, Hainbuche, Haselnuss, Weißdorn, Pfaffenhütchen, Wildrosen, Holunder u. ä. erfolgen. Die genaue Planung dazu ist im Baugenehmigungsverfahren vorzulegen.

6.        Brandschutz
Sind 2 Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 mit den Fluchtwegen über jeweils ein notwendiges Treppenhaus und Anleitern über die Drehleiter möglich?
Die Fluchtwege der 2 Wohngebäude sind über das dargestellte notwendige Treppenhaus und über Anleitern durch eine Drehleiter der Feuerwehr möglich. Auf der derzeit vorhandenen Privatstraße des Flurstücks xx ist eine Aufstellfläche für die Feuerwehr vorzusehen, die bei Abteilung des Grundstücks auch zugunsten der Stadt Aschaffenburg gesichert werden muss. Im Baugenehmigungsverfahren sind die Anforderungen des Brandschutzes entsprechend zu berücksichtigen.

7.        Entwässerung
Ist die Entwässerung in den öffentlichen Kanal möglich?
Die Entwässerung in den öffentlichen Kanal ist möglich. Es wird empfohlen, vor Einreichung des Bauantrages die Einzelheiten des Entwässerungsantrages mit dem Tiefbauamt abzustimmen.

Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheids werden im Rahmen des Bauge­nehmigungsverfahrens geprüft.

II. Angaben zu den Kosten:
                                                                          (bitte ankreuzen)

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. / uvs/4/4/15. Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (9 WE) Mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Bohlenweg xx in Aschaffenburg, durch die Firma Kalkan Immobilien GmbH, Aschaffenburg.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 06.05.2015 ö Beschließend 4uvs/4/4/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag vom 13.03.2014 beantragte die Firma Kalkan Immobilien GmbH, Aschaffenburg, die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 9 WE und Tiefga­rage auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Bohlenweg 34 in Aschaffenburg. Das Bauvorhaben wurde am 16.07.2014 im Umwelt- und Verwaltungssenat ablehnend vorgestellt und aufgrund eines Antrags aus der Mitte des Stadtrates von der Tagesordnung abgesetzt. Am 11.09.2014 wurden für den Bauantrag veränderte Planunterlagen eingereicht. Die Behandlung dieser Planung wurde am 08.10.2014 aufgrund eines Antrages eines Stadtrates erneut vertragt und ein Ortstermin am 19.11.2014 durchgeführt, bei dem sich erneut ein Informationsbedarf für Bürger der Umgebung zeigte. Das Bauordnungsamt führte daraufhin eine Bürgerinformation am 10.12.2014 in der Musikschule durch, bei der die Planung ca. 70 Teilnehmern vorgestellt wurde.

Am 11.03.2015 wurde ein Änderungsantrag zum Bauvorhaben Nr. 20140074 mit neu überarbeite­ten Plänen eingereicht. Die neuen Pläne beinhalten eine Reduzierung der Flächen im Erdge­schoss und in den Obergeschossen sowie eine Verringerung der Breite der Wand zum Bohlenweg. Aufgrund der notwendigen Lüftungsanlagen in den Decken der 3 Geschosse hat sich eine geringfügige Erhöhung des Baukörpers über die 3 Geschosse ergeben. Eine Nachbarbeteiligung wurde vom Bauherrn durchgeführt. Das bisher bestehende Einfamilienwohnhaus, das nach Angaben des Bauherrn im Untergeschoss Bauschäden aufweist, wird abgebrochen. Durch eine Veränderung der Grundrisse der Wohnungen umfasst das Bauvorhaben nunmehr 8 Wohnungen und eine Wohnung im Staffelgeschoss.

Das Anwesen Bohlenweg 34, Fl.-Nr. xxx der Gemarkung Aschaffenburg, liegt nicht im Geltungsbe­reich eines Bebauungsplanes. Er zählt aber zu einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ nach § 34 BauGB.

Nach Prüfung des geänderten Bauantrages ist festzustellen, dass das Bauvorhaben sich aufgrund der Planung in das Gebiet einfügt und somit planungsrechtlich zulässig ist.

Nachdem sich das Bauvorhaben nun nach der weiteren Planänderung ebenfalls planungsrechtlich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, das Bauvorhaben zu genehmigen.

In weiterer bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Der Erteilung der Baugenehmigung an die Firma Kalkan Immobilien GmbH, Aschaffenburg, zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 9 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grund­stück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Bohlenweg 34 in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet wer­den.

II. Angaben zu den Kosten:
                                                                          (bitte ankreuzen)
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja
nein

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja
nein
Es entstehen Folgekosten
ja
nein

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 3

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5. / uvs/4/5/15. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 12.03.2015 wegen "Konkretisierung der Bedingungen zur Erlangung eines Anwohnerparkscheins" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 27.03.2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 06.05.2015 ö Beschließend 5uvs/4/5/15

.Beschluss:

Der Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 12.03.2015 wegen "Konkretisierung der Bedingungen zur Erlangung eines Anwohnerparkscheins" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 27.03.2015 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 3 ).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. / uvs/4/6/15. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 24.03.2015 wegen "Überschreitung der Feinstaubgrenzwerte" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 17.04.2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 06.05.2015 ö Beschließend 6uvs/4/6/15

.Beschluss:

Der Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 24.03.105 wegen "Überschreitung der Feinstaubgrenzwerte" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 17.04.2015 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 4 ).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. / uvs/4/7/15. Veranstaltung nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG); - Veranstaltung des Funkhauses Aschaffenburg GmbH & Co. Studiobetriebs KG am 28.08.2015 (Vorabend des Stadtfestes) unterhalb des Schlosses auf dem Parkplatz der Suicardusstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 06.05.2015 ö Beschließend 7uvs/4/7/15

.Beschluss:

I.
Dem Antrag des Funkhauses Aschaffenburg auf Durchführung der Konzertveranstaltung Aschaffenburger Allstars am Freitag vor dem Stadtfest wird zugestimmt.
II. Angaben zu den Kosten:
                                                                          (bitte ankreuzen)
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [x]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [x]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [x]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 10, Dagegen: 1

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8. / uvs/4/8/15. Veranstaltung nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG); - Antrag auf Durchführung einer Veranstaltung "Holi Festivals" auf dem Volksfestplatz am 01.08.2015 - grundsätzliche Bereitstellung des Volksfestplatzes für Veranstaltungen mit erhöhtem Abfallaufkommen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 06.05.2015 ö Beschließend 8uvs/4/8/15

.Beschluss:

I.
1. Die Stadt Aschaffenburg stellt den Volksfestplatz grundsätzlich für Veranstaltungen nicht zur Verfügung, die auf Grund ihres besonderen Charakters in erhöhtem Maß Abfall produzieren.
2. Der Durchführung eines Holi-Festivals Aschaffenburg auf dem Volksfestplatz Aschaffenburg am 01.08.2015 wird nicht zugestimmt.
II. Angaben zu den Kosten:
Soweit Kosten durch den Vollzug dieses Beschluss entstehen wird folgendes zu Kenntnis gegeben:
                                                                         (bitte ankreuzen)

ja
nein
2.1 Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
x

2.2 Es entstehen Folgekosten

x
sofern bei 2.2 ja:                                                           (bitte ankreuzen)

einmalig
wiederkehrend
Häufigkeit der Folgekosten



Abstimmungsergebnis:
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. / uvs/4/9/15. UVS/4/9/15

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 06.05.2015 ö Beschließend 9uvs/4/9/15

.Beschluss:

1. Der Bericht der Verwaltung über das Uhu Vorkommen am Steinbruchgelände des Schützenvereins St. Sebastianus wird zur Kenntnis genommen.

2. Es wird weiter zur Kenntnis genommen, dass evtl. eine am kommenden Wochenende geplante Bezirksmeisterschaft des Schützenvereins zum Schutze der Junguhus abgesagt werden muss.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.06.2015 13:15 Uhr